TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/8 W611 2346924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2026
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Entscheidungsdatum

08.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W611 2346924-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .07.2026, 11:20 Uhr, bis XXXX .07.2026, 16:10 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .07.2026, 11:20 Uhr, bis römisch 40 .07.2026, 16:10 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .07.2026 wurde über den sich im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 5 BFA-VG befindlichen Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .07.2026 wurde über den sich im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG befindlichen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Am XXXX .07.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.2. Am römisch 40 .07.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am XXXX .07.2026 erste Teile der Verwaltungsakten.3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am römisch 40 .07.2026 erste Teile der Verwaltungsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht holte auch die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am XXXX .07.2026 bei Gericht einlangten.Das Bundesverwaltungsgericht holte auch die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am römisch 40 .07.2026 bei Gericht einlangten.

4. Nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am XXXX .07.2026 um 11:47 Uhr wurde der Beschwerdeführer am XXXX .07.2026 um 16:10 Uhr aus der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG entlassen und unmittelbar darauf wieder festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten - Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 um 16:34 Uhr die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am römisch 40 .07.2026 um 11:47 Uhr wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2026 um 16:10 Uhr aus der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG entlassen und unmittelbar darauf wieder festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten - Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 um 16:34 Uhr die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

5. Am 06.07.2026 langten die übrigen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers sowie eine mit „ XXXX .07.2026“ [sic!] datierte Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am 06.07.2026 langten die übrigen Verwaltungsakten des Beschwerdeführers sowie eine mit „ römisch 40 .07.2026“ [sic!] datierte Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.

5. Am 06.07.2026 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Mongolei abgeschoben.

6. Die Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde vom „ XXXX .07.2026“ [sic!] wurde der Rechtsvertretung zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.6. Die Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde vom „ römisch 40 .07.2026“ [sic!] wurde der Rechtsvertretung zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

7. Am 07.07.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Schwester sowie seinem Bruder und dessen Frau, die sich damals als seine Eltern ausgegeben hatten, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2011 unter der Aliasidentität „ XXXX , geboren am XXXX (alias: XXXX ), Staatsangehörigkeit: Mongolei“ seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa Verwaltungsakt, AS 5ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Schwester sowie seinem Bruder und dessen Frau, die sich damals als seine Eltern ausgegeben hatten, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2011 unter der Aliasidentität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Mongolei“ seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa Verwaltungsakt, AS 5ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 18.05.2012, Zahl: XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig ab (vgl. etwa Verwaltungsakt, AS 5ff & 35ff, OZ 11; Information über Verpflichtung zur Ausreise, Verwaltungsakt, AS 53ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 18.05.2012, Zahl: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig ab vergleiche etwa Verwaltungsakt, AS 5ff & 35ff, OZ 11; Information über Verpflichtung zur Ausreise, Verwaltungsakt, AS 53ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

1.1.2. Der Beschwerdeführer blieb ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet. In weiterer Folge wurden Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten geführt, welche wegen der damaligen falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität erfolglos blieben. Auch wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht (vgl. etwa Information über Verpflichtung zur Ausreise 27.08.2013, Verwaltungsakt, AS 53ff, OZ 11; Anzeige 21.09.2013, Verwaltungsakt, AS 63ff, OZ 11; Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Verwaltungsakt, AS 85ff, OZ 11; HRZ-Verfahren Mongolei, Verwaltungsakt, AS 93ff, OZ 11; Urgenzen im HRZ-Verfahren, Verwaltungsakt, AS 374ff & 402 ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.2. Der Beschwerdeführer blieb ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet. In weiterer Folge wurden Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten geführt, welche wegen der damaligen falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität erfolglos blieben. Auch wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht vergleiche etwa Information über Verpflichtung zur Ausreise 27.08.2013, Verwaltungsakt, AS 53ff, OZ 11; Anzeige 21.09.2013, Verwaltungsakt, AS 63ff, OZ 11; Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Verwaltungsakt, AS 85ff, OZ 11; HRZ-Verfahren Mongolei, Verwaltungsakt, AS 93ff, OZ 11; Urgenzen im HRZ-Verfahren, Verwaltungsakt, AS 374ff & 402 ff, OZ 11; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .09.2018 wurde über den Beschwerdeführer auch eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG in einer bestimmten Betreuungseinrichtung erlassen, der der Beschwerdeführer (und seine ebenfalls betroffenen Familienangehörigen) aber keine Folge leistete. Deswegen wurde er auch verwaltungsstrafrechtlich bestraft (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 123ff, OZ 11; Verwaltungsakt, AS 153, OZ 11; Niederschrift Bundesamt 19.03.2019, Verwaltungsakt, AS 177ff, OZ 11; Strafverfügung 23.03.2019, Verwaltungsakt, AS 181ff, OZ 11).Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .09.2018 wurde über den Beschwerdeführer auch eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in einer bestimmten Betreuungseinrichtung erlassen, der der Beschwerdeführer (und seine ebenfalls betroffenen Familienangehörigen) aber keine Folge leistete. Deswegen wurde er auch verwaltungsstrafrechtlich bestraft vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, AS 123ff, OZ 11; Verwaltungsakt, AS 153, OZ 11; Niederschrift Bundesamt 19.03.2019, Verwaltungsakt, AS 177ff, OZ 11; Strafverfügung 23.03.2019, Verwaltungsakt, AS 181ff, OZ 11).

1.1.3. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2019, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, Zahl: W268 1427079-3/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen eingeräumt wurde (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.3. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2019, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, Zahl: W268 1427079-3/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen eingeräumt wurde vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis, das auch den Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers betraf, noch fest, dass der Beschwerdeführer die Alias-Identität führe und der Sohn der sich später tatsächlich als Bruder herausstellenden Person sei. Das Erkenntnis betraf zudem auch die Schwester des Beschwerdeführers, die sich damals ebenfalls als die Tochter des älteren Bruders ausgab. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer (im Erkenntnis als „BF3“ angeführt) auszugsweise nachfolgende Feststellungen (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 9ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis, das auch den Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers betraf, noch fest, dass der Beschwerdeführer die Alias-Identität führe und der Sohn der sich später tatsächlich als Bruder herausstellenden Person sei. Das Erkenntnis betraf zudem auch die Schwester des Beschwerdeführers, die sich damals ebenfalls als die Tochter des älteren Bruders ausgab. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer (im Erkenntnis als „BF3“ angeführt) auszugsweise nachfolgende Feststellungen vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 9ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):

„1. Feststellungen:

[…]

Der BF3 hat ebenso während der neunten Schulstufe sein Heimatland verlassen. […] Der BF3 hat über Social Media Plattformen noch mit ein paar ehemaligen Schulkameraden Kontakt. BF1, BF2 und BF3 sprechen ihre Landessprache als Muttersprache.

[…]

Der BF3 hat ebenso einen ausgeprägten Freundeskreis. BF3 absolvierte erfolgreich einen Deutschkurs auf A2-Niveau. Der BF3 besuchte außerdem zwei Jahre lang einen Lehrgang an der BMHS. Der BF3 war außerdem 2018 freiwilliger Mitarbeiter beim Roten Kreuz. In Österreich oder in der EU halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandte der BF auf.

[…]

Die Asylanträge der BF wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 rechtskräftig abgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF haben nach der gegen sie erlassenen – am 28.05.2013 in Rechtskraft erwachsenen – Ausweisungsentscheidung von sich aus keine Bemühungen unternommen, das Bundesgebiet zu verlassen. Die BF haben im Rahmen ihrer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Die BF haben weder nachgewiesen, dass ihnen die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich war, noch, dass ihnen die Beschaffung eines Dokumentes nicht zumutbar war. Das Bundesamt erließ gegen den BF1 und die BF2 mit Bescheid vom 15.10.2019 ein fünfjähriges Einreiseverbot, da diese im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurden.Die Asylanträge der BF wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 rechtskräftig abgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF haben nach der gegen sie erlassenen – am 28.05.2013 in Rechtskraft erwachsenen – Ausweisungsentscheidung von sich aus keine Bemühungen unternommen, das Bundesgebiet zu verlassen. Die BF haben im Rahmen ihrer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Die BF haben weder nachgewiesen, dass ihnen die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich war, noch, dass ihnen die Beschaffung eines Dokumentes nicht zumutbar war. Das Bundesamt erließ gegen den BF1 und die BF2 mit Bescheid vom 15.10.2019 ein fünfjähriges Einreiseverbot, da diese im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurden.

[…]

Der BF3 hat am 15. Dezember 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem BF1 versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von € 479,90 den Verfügungsberechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2013 wurde der BF3 aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gem. §§ 15,127 StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2013 wurde der BF3 aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gem. Paragraphen 15,,127 StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Weiters hat der BF3 am 18. Juni 2016 eine falsche öffentliche Urkunde, nämlich eine von ihm selbst hergestellte Asylkarte mit der Nummer XXXX , im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht, indem er sie gegenüber den aufgrund einer strafbaren Handlung einschreitenden Beamten der PI XXXX vorwies.Weiters hat der BF3 am 18. Juni 2016 eine falsche öffentliche Urkunde, nämlich eine von ihm selbst hergestellte Asylkarte mit der Nummer römisch 40 , im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht, indem er sie gegenüber den aufgrund einer strafbaren Handlung einschreitenden Beamten der PI römisch 40 vorwies.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .08.2016 wurde der BF3 aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch die Vorstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .08.2016 wurde der BF3 aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch die Vorstrafe.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

Die Verhältnisse in der Mongolei haben sich seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 - in welcher bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Mongolei unzulässig wäre.Die Verhältnisse in der Mongolei haben sich seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 - in welcher bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Mongolei unzulässig wäre.

[…]“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise aus (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 25ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise aus vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 25ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):

„[…]

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben und dem Integrationsausmaß der BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, den vorgelegten Schul- und Personenstandsdokumenten, den vorgelegten Bestätigungsschreiben über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der BF, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der BF betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF hervorgekommen und sie haben selbst solche nicht vorgebracht. Hinweise, dass es sich bei diesen Beschwerden um schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankungen handeln würde, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit der BF und zu ihrer familiären Situation in Österreich sowie die Feststellungen, dass die BF in Österreich keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen und ihrer jeweiligen Ausbildung im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in den mündlichen Verhandlungen.

Dass die BF nach der gegen sie rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidungen von sich aus keine Bemühungen unternommen haben, das Bundesgebiet zu verlassen, gaben diese selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll. „Auch, wenn die Entscheidung negativ ausgefallen war, konnte ich nicht in die Mongolei zurück. Es war so, dass so entschieden wurde, dass ich nicht glaubwürdig wäre. Aber für mich in die Mongolei zurückzukehren war gefährlich. Mittlerweile hat sich die Mongolei so stark verändert, dass die gesellschaftlichen Strukturen nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es wäre für mich nicht möglich, mich jetzt dort wieder in die Gesellschaft einzugliedern, nachdem ich neun bis zehn Jahre nicht dort, sondern hier war (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass die BF nach der gegen sie rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidungen von sich aus keine Bemühungen unternommen haben, das Bundesgebiet zu verlassen, gaben diese selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll. „Auch, wenn die Entscheidung negativ ausgefallen war, konnte ich nicht in die Mongolei zurück. Es war so, dass so entschieden wurde, dass ich nicht glaubwürdig wäre. Aber für mich in die Mongolei zurückzukehren war gefährlich. Mittlerweile hat sich die Mongolei so stark verändert, dass die gesellschaftlichen Strukturen nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es wäre für mich nicht möglich, mich jetzt dort wieder in die Gesellschaft einzugliedern, nachdem ich neun bis zehn Jahre nicht dort, sondern hier war vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung, dass die BF nicht nachgewiesen haben, dass ihnen die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass sie weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Belege dafür erbracht haben, dass sie überhaupt ernsthafte und zielgerechte Veranlassungen für die Beschaffung eines entsprechenden Reisedokumentes getroffen hätten. Zwar führten die BF im Verfahren vor dem BFA aus, dass sie bei den Vertretungsbehörden ihres Herkunftslandes vorstellig gewesen seien. Die diesbezügliche Bestätigung der Vertretungsbehörden ihres Herkunftslandes kann jedoch nicht als in dieser Hinsicht ausreichend angesehen werden. Im Akt befindet sich weder eine schriftliche Bestätigung der Vertretungsbehörde hinsichtlich des herangetragenen Anliegens der BF, ein Reisedokument zu erlangen noch eine Kopie eines bei den Vertretungsbehörden eingereichten Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Ein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich der Beschaffung von Reisedokumenten konnte somit nicht erkannt werden.

Dass sich die BF seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, ist unstrittig und die BF bekräftigten diesen Umstand zudem selbst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Da die BF über keinen anderen Aufenthaltstitel verfügten, war festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes mit rechtskräftig negativer Beendigung ihres Asylverfahrens endete und sie sich seither unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass die BF seither ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen.

Die Feststellungen zu den Straftaten der BF ergeben sich aus den aktuellen eingeholten Strafregisterauszügen sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung der Anträge erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung (28.05.2013) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (25.04.2019) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung der Anträge erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung (28.05.2013) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach Paragraph 55, AsylG (25.04.2019) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

[…]

Die Feststellung, dass keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in der Mongolei in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in der Mongolei gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat der BF im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht von den BF zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.Die Feststellung, dass keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in der Mongolei in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in der Mongolei gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat der BF im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus nicht von den BF zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.

[…]“

Rechtlich hielt das Bundesverwaltungsgericht – sofern gegenständlich relevant – auszugsweise fest (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 30ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):Rechtlich hielt das Bundesverwaltungsgericht – sofern gegenständlich relevant – auszugsweise fest vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 30ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3) (Fehler im Original, Anm.):

„[…]

In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der BF nach § 55 AsylG zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal eine zur Begründung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Rahmen dieser Entscheidung vorgenommene Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG kein Überwiegen der Interessen der BF gemäß Art. 8 EMRK aufgezeigt hat (siehe Ausführungen zur Rückkehrentscheidung). Auch die inhaltliche Berechtigung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist vom Ergebnis einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG abhängig (vgl. VwGH 23.02.2017, 2016/21/0325; 12.11.2015, 2015/21/0101) und daher liegen auch die (inhaltlichen) Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht vor.In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der BF nach Paragraph 55, AsylG zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal eine zur Begründung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Rahmen dieser Entscheidung vorgenommene Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG kein Überwiegen der Interessen der BF gemäß Artikel 8, EMRK aufgezeigt hat (siehe Ausführungen zur Rückkehrentscheidung). Auch die inhaltliche Berechtigung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist vom Ergebnis einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG abhängig vergleiche VwGH 23.02.2017, 2016/21/0325; 12.11.2015, 2015/21/0101) und daher liegen auch die (inhaltlichen) Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vor.

3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

[…]

Die Beziehung der BF zueinander fällt grundsätzlich als schützenwertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche BF, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird. Gegen die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2 und BF3 wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen, sie ist somit ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nur an der Schranke des Privatlebens zu messen, wobei die persönlichen Beziehungen adäquat zu berücksichtigen sind. […]Die Beziehung der BF zueinander fällt grundsätzlich als schützenwertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche BF, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird. Gegen die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2 und BF3 wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen, sie ist somit ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nur an der Schranke des Privatlebens zu messen, wobei die persönlichen Beziehungen adäquat zu berücksichtigen sind. […]

Die BF befanden sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich. Seit Rechtskraft des Asylverfahrens am 04.06.2013 halten sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung in die Mongolei kamen sie bisher beharrlich nicht nach. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der BF auch nicht geduldet war. Die BF verfügten somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens. […]Die BF befanden sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich. Seit Rechtskraft des Asylverfahrens am 04.06.2013 halten sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung in die Mongolei kamen sie bisher beharrlich nicht nach. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der BF auch nicht geduldet war. Die BF verfügten somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens. […]

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch wenn sich die BF seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, und die BF nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren im Juni 2013 ohne Aufenthaltstitel in Österreich verblieben. Die BF verfügen zwar über einen berücksichtigungswürdigen Freundeskreis im Bundesgebiet, besonders intensive Bindungen sind jedoch nicht hervorgekommen. Innerhalb der knapp neun Jahre, die die BF in Österreich verbrachten, konnten lediglich Sprachkenntnisse der Niveaustufe A2 durch die BF2 und den BF3 nachgewiesen werden. Die BF gehen keiner legalen regelmäßigen Beschäftigung nach. Bezüglich einer Integrationsverfestigung der BF ist festzuhalten, dass die eingegangen sozialen Bindungen und Kontakte der BF mit Blick auf die vorliegende Aufenthaltsdauer keinen außergewöhnlichen Grad aufweisen und die BF weder Einkünfte beziehen noch selbsterhaltungsfähig sind. Die Integrationsschritte werden außerdem dadurch erheblich dadurch geschwächt, dass sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in welchem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes (bereits nach Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutzes in zweiter Instanz) und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein mussten (vgl. VwGH 15.03.2018, 2018/21/0034). Die Integrationsschritte ab 2013 (insbesondere die gemeinnützigen Tätigkeiten) wurden überhaupt in einem Zeitraum gesetzt, in welchem die BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügt haben, auch wenn diese für sich durchaus als lobenswert bezeichnet werden können. Auch wenn sich die BF seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, und die BF nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren im Juni 2013 ohne Aufenthaltstitel in Österreich verblieben. Die BF verfügen zwar über einen berücksichtigungswürdigen Freundeskreis im Bundesgebiet, besonders intensive Bindungen sind jedoch nicht hervorgekommen. Innerhalb der knapp neun Jahre, die die BF in Österreich verbrachten, konnten lediglich Sprachkenntnisse der Niveaustufe A2 durch die BF2 und den BF3 nachgewiesen werden. Die BF gehen keiner legalen regelmäßigen Beschäftigung nach. Bezüglich einer Integrationsverfestigung der BF ist festzuhalten, dass die eingegangen sozialen Bindungen und Kontakte der BF mit Blick auf die vorliegende Aufenthaltsdauer keinen außergewöhnlichen Grad aufweisen und die BF weder Einkünfte beziehen noch selbsterhaltungsfähig sind. Die Integrationsschritte werden außerdem dadurch erheblich dadurch geschwächt, dass sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in welchem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes (bereits nach Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutzes in zweiter Instanz) und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein mussten vergleiche VwGH 15.03.2018, 2018/21/0034). Die Integrationsschritte ab 2013 (insbesondere die gemeinnützigen Tätigkeiten) wurden überhaupt in einem Zeitraum gesetzt, in welchem die BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügt haben, auch wenn diese für sich durchaus als lobenswert bezeichnet werden können.

Demgegenüber haben die BF ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei verbracht. Der BF1 schloss in seinem Herkunftsstaat sogar eine universitäre Ausbildung ab und besitzt einschlägige Berufserfahrung. Die BF2 und der BF3 bekamen den deutlich überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in ihrem Herkunftsstaat. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätten, wo sie aufgewachsen sind, ihre Schulbildung erfahren haben, sozialisiert wurden und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Die BF sprechen mindestens eine Landessprache als Muttersprache. Zudem pflegt der BF1 noch Kontakt zu befreundeten Familien im Herkunftsstaat. Gegen die Ehefrau des BF1 bzw. die Mutter der BF2 und BF3 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, W186 2011184-1/23E, rechtskräftig eine aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates bei einer Rückkehr im Verbund mit dem BF1 und seiner Ehefrau bzw. Mutter der BF2 und BF3 und dem sozialen Netz im Herkunftsstaat erscheint daher für alle BF zumutbar. Zugute gehalten werden den BF außerdem die vorgelegten Unterstützungserklärungen, der Ausbildungswille und die gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen kommt prinzipiell keine maßgebliche Bedeutung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu (vgl. VwGH 19.11.2014 2012/22/0056).Demgegenüber haben die BF ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei verbracht. Der BF1 schloss in seinem Herkunftsstaat sogar eine universitäre Ausbildung ab und besitzt einschlägige Berufserfahrung. Die BF2 und der BF3 bekamen den deutlich überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in ihrem Herkunftsstaat. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätten, wo sie aufgewachsen sind, ihre Schulbildung erfahren haben, sozialisiert wurden und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Die BF sprechen mindestens eine Landessprache als Muttersprache. Zudem pflegt der BF1 noch Kontakt zu befreundeten Familien im Herkunftsstaat. Gegen die Ehefrau des BF1 bzw. die Mutter der BF2 und BF3 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, W186 2011184-1/23E, rechtskräftig eine aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates bei einer Rückkehr im Verbund mit dem BF1 und seiner Ehefrau bzw. Mutter der BF2 und BF3 und dem sozialen Netz im Herkunftsstaat erscheint daher für alle BF zumutbar. Zugute gehalten werden den BF außerdem die vorgelegten Unterstützungserklärungen, der Ausbildungswille und die gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen kommt prinzipiell keine maßgebliche Bedeutung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu vergleiche VwGH 19.11.2014 2012/22/0056).

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. ?VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, ?2010/18/0029).

Der BF1 und der BF3 wurden am 28.03.2013 wegen versuchten Diebstahls eines Mobiltelefons verurteilt. Weiters wurde der BF1 am 22.08.2013 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und am 25.08.2014 wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der BF3 wurde am XXXX .08.2016 wegen Fälschung von besonders geschützten Urkunden verurteilt. Diese jeweiligen Fehlverhalte der BF bewirken zusätzlich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sind derart schwerwiegend, dass auch allfällige stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssen (vgl. VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009 und VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291).Der BF1 und der BF3 wurden am 28.03.2013 wegen versuchten Diebstahls eines Mobiltelefons verurteilt. Weiters wurde der BF1 am 22.08.2013 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und am 25.08.2014 wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der BF3 wurde am römisch 40 .08.2016 wegen Fälschung von besonders geschützten Urkunden verurteilt. Diese jeweiligen Fehlverhalte der BF bewirken zusätzlich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sind derart schwerwiegend, dass auch allfällige stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssen vergleiche VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009 und VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291).

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass die BF trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages jahrelang nicht ausreisten, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in dieser Konstellation auch nicht erkannt werden kann, dass die Gesundheitszustände der BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen könne, da in der Mongolei grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversorgung besteht.Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass die BF trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages jahrelang nicht ausreisten, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in dieser Konstellation auch nicht erkannt werden kann, dass die Gesundheitszustände der BF im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen könne, da in der Mongolei grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversorgung besteht.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Das Bundesamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen der BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletzt das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK nicht und ist daher dringend geboten. Das Bundesamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen der BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletzt das Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK nicht und ist daher dringend geboten.

[…]“

1.1.4. Am 09.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), wobei er erstmals seine wahre Identität angab. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020, Zahl: XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 27.12.2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 4, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.4. Am 09.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), wobei er erstmals seine wahre Identität angab. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 27.12.2022 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 4, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und sei sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Asylfolgeantrag gestellt. Es müsse dem Beschwerdeführer aber bewusst gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle dessen Ab- oder Zurückweisung nur ein vorübergehender sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe zwei unbegründete Asylanträge gestellt. Die darauf gestützte Aufenthaltsdauer sei erheblich zu relativieren und durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers entstandene private Interessen vor dem Hintergrund des nur vorübergehenden Aufenthalts während der Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer habe bewusst aussichtslose Asylverfahren in Österreich geführt, um sich einen legalen Aufenthalt zu ersitzen. Es lägen keine derartigen Hinweise für eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstünden. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig und geboten. Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und sei sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Asylfolgeantrag gestellt. Es müsse dem Beschwerdeführer aber bewusst gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle dessen Ab- oder Zurückweisung nur ein vorübergehender sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe zwei unbegründete Asylanträge gestellt. Die darauf gestützte Aufenthaltsdauer sei erheblich zu relativieren und durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers entstandene private Interessen vor dem Hintergrund des nur vorübergehenden Aufenthalts während der Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer habe bewusst aussichtslose Asylverfahren in Österreich geführt, um sich einen legalen Aufenthalt zu ersitzen. Es lägen keine derartigen Hinweise für eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entgegenstünden. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig und geboten.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2020 übergeben und erwuchs am 09.12.2020 erstinstanzlich in Rechtskraft (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2020 übergeben und erwuchs am 09.12.2020 erstinstanzlich in Rechtskraft vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

1.1.5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 32, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 113, OZ 6).1.1.5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 32, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 113, OZ 6).

1.1.6. Am 07.02.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag) in Österreich. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024, Zahl: XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 18.11.2020 nicht erlassen (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 7, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.6. Am 07.02.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag) in Österreich. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024, Zahl: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 18.11.2020 nicht erlassen vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 7, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 zur Zahl W152 1427079-4/4E als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.05.2026 und dem Bundesamt am 19.05.2026 zugestellt (vgl. Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4, hybrider Rückschein, OZ 4).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 zur Zahl W152 1427079-4/4E als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.05.2026 und dem Bundesamt am 19.05.2026 zugestellt vergleiche Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4, hybrider Rückschein, OZ 4).

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seinem Erkenntnis vom 19.05.2026 auszugsweise nachfolgende Feststellungen (Fehler im Original, Anm.) (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 28f, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):Das Bundesverwaltungsgericht traf in seinem Erkenntnis vom 19.05.2026 auszugsweise nachfolgende Feststellungen (Fehler im Original, Anmerkung vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 28f, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):

„[…]

1.2. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Khalkha an. Er ist konfessionslos. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Die Identität des BF steht aufgrund seines nunmehr vorgelegten mongolischen Reisepasses fest.

Der BF wurde in XXXX in der Mongolei geboren, lebte zuletzt mit Mutter und Geschwistern auf familieneigenem Grund (Haus und Jurte) in XXXX , besuchte in der Mongolei 11 Jahre die Schule, drei Monate ein College und war in der Heimat in einem Restaurant tätig. Der BF wurde in römisch 40 in der Mongolei geboren, lebte zuletzt mit Mutter und Geschwistern auf familieneigenem Grund (Haus und Jurte) in römisch 40 , besuchte in der Mongolei 11 Jahre die Schule, drei Monate ein College und war in der Heimat in einem Restaurant tätig.

Er ist ledig und kinderlos und führt keine enge partnerschaftliche Beziehung. Zumindest seine Mutter und ein jüngerer Bruder befinden sich in der Mongolei. Die Mutter hat ein paar Nutztiere und erhält Pension, der Bruder ist selbstständig.

Die BF leidet an keiner schweren bzw. in der Mongolei nicht behandelbaren Erkrankung. Er hatte Magenprobleme, ist generell gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.

1.3. Zu den Ausreisegründen des BF und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.1. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt.

Es wird nicht nach dem BF gefahndet, seine Fluchtgründe sind nicht glaubhaft.

Dem BF droht in der Mongolei keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.

Gemäß § 1 Z 3 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.

1.2.2. Der BF ist in der Mongolei keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt und hat im Falle seiner Rückkehr auch keine solche zu befürchten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar.Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung des BF keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für ihn als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin dem BF zumutbar.

Dem BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Heimat keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.

Der BF ist volljährig, generell gesund und arbeitsfähig.

Bei einer Rückkehr in die Mongolei kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk in der Mongolei.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus (Fehler im Original, Anm.) (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 29ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus (Fehler im Original, Anmerkung vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 29ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):

„[…]

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie den Sprachkenntnissen und Familienverhältnissen basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben im aktuellen Verfahren. Zudem legte der BF nunmehr seinen mongolischen Reisepass im Original vor, den das BFA in weiterer Folge durch die LPD Steiermark urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (Ver-) Fälschung festgestellt wurden (vgl. AS 75).Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie den Sprachkenntnissen und Familienverhältnissen basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben im aktuellen Verfahren. Zudem legte der BF nunmehr seinen mongolischen Reisepass im Original vor, den das BFA in weiterer Folge durch die LPD Steiermark urkundentechnisch untersuchen ließ, wobei keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (Ver-) Fälschung festgestellt wurden vergleiche AS 75).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind aus den diesbezüglich einheitlichen Angaben des BF abzuleiten.

Die nunmehr dritte Asylantragstellung lässt sich dem Erstbefragungsprotokoll entnehmen (AS 28).

2.3. Zu den Ausreisegründen des BF und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung asylrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Die bloße Behauptung des „Fortbestehens und Weiterwirkens“ der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480). Es muss vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0343). 2.3.1. Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung asylrelevant zu begründen vergleiche VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Die bloße Behauptung des „Fortbestehens und Weiterwirkens“ der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens begründet keine neue Rechtssache vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480). Es muss vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden vergleiche VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0343).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, war der erste und unter falscher Identität gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig abgewiesen worden. Zuvor hatte der BF, am 05.09.2011 im Beisein seines behaupteten Vaters und später festgestellten Bruders von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt, angeführt, dass er lediglich mit seinen „Eltern“ geflüchtet sei (AS 15 bis 17). Am 30.09.2011 war der BF im Beisein seiner behaupteten Mutter und später festgestellten Ehegattin seines Bruders vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen worden und hatte zum Fluchtgrund erneut angegeben, dass er bei seinen „Eltern“ sein wollte. Diese hätten Geldprobleme mit anderen Personen gehabt (AS 85). Einen persönlichen Fluchtgrund hatte der BF in seinem ersten Asylantrag nicht behauptet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013, Zl. C16 427.079-1/2012/11E, war der erste und unter falscher Identität gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10 und 34 AsylG 2005, rechtskräftig abgewiesen worden. Zuvor hatte der BF, am 05.09.2011 im Beisein seines behaupteten Vaters und später festgestellten Bruders von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt, angeführt, dass er lediglich mit seinen „Eltern“ geflüchtet sei (AS 15 bis 17). Am 30.09.2011 war der BF im Beisein seiner behaupteten Mutter und später festgestellten Ehegattin seines Bruders vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen worden und hatte zum Fluchtgrund erneut angegeben, dass er bei seinen „Eltern“ sein wollte. Diese hätten Geldprobleme mit anderen Personen gehabt (AS 85). Einen persönlichen Fluchtgrund hatte der BF in seinem ersten Asylantrag nicht behauptet.

Auch im letzten Vorverfahren nach dem am 09.10.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), bei dem der BF erstmals seine wahre Identität preisgab, brachte er keinen persönlichen Verfolgungsgrund vor, sondern bezog sich auf seine Schwester, indem er in der Erstbefragung am 12.10.2020 zu seinem Fluchtgrund angab: „Ich möchte einfach in Österreich bleiben. In meinem Herkunftsland hat sich seit dem nichts verändert. Ich habe weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund. Ich bin seit 8 Jahren in Österreich. Ich bin quasi hier aufgewachsen. Ich kann in der Mongolei kein Leben mehr aufbauen. Ich möchte nicht weg von hier.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, seine Schwester hätte in der Mongolei Probleme, weswegen er auch in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht, er selber befürchte nichts. Der Mann seiner Schwester sei einflussreich und es könnte sogar sein, dass sie den BF und die Schwester wegen irgendwas verurteilen, das sie nicht getan hätten. Die Probleme seiner Schwester würden sich auch auf ihn übertragen (AS 8). Anlässlich seiner damaligen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, eigentlich sei er wegen seiner Schwester, die von einem zweiten Mann belästigt worden wäre, aus der Mongolei hierhergekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Änderungen zum Vorverfahren, er werde auch nicht in der Mongolei politisch verfolgt (AS 28). Mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. XXXX , wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Auch im letzten Vorverfahren nach dem am 09.10.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), bei dem der BF erstmals seine wahre Identität preisgab, brachte er keinen persönlichen Verfolgungsgrund vor, sondern bezog sich auf seine Schwester, indem er in der Erstbefragung am 12.10.2020 zu seinem Fluchtgrund angab: „Ich möchte einfach in Österreich bleiben. In meinem Herkunftsland hat sich seit dem nichts verändert. Ich habe weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund. Ich bin seit 8 Jahren in Österreich. Ich bin quasi hier aufgewachsen. Ich kann in der Mongolei kein Leben mehr aufbauen. Ich möchte nicht weg von hier.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, seine Schwester hätte in der Mongolei Probleme, weswegen er auch in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht, er selber befürchte nichts. Der Mann seiner Schwester sei einflussreich und es könnte sogar sein, dass sie den BF und die Schwester wegen irgendwas verurteilen, das sie nicht getan hätten. Die Probleme seiner Schwester würden sich auch auf ihn übertragen (AS 8). Anlässlich seiner damaligen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, eigentlich sei er wegen seiner Schwester, die von einem zweiten Mann belästigt worden wäre, aus der Mongolei hierhergekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Änderungen zum Vorverfahren, er werde auch nicht in der Mongolei politisch verfolgt (AS 28). Mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 18.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der (erste) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen.

Wie auch das BFA im gegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hat der BF in seinen vorangegangenen Asylverfahren somit keine eigenen Fluchtgründe oder persönliche Bedrohungen bzw. Verfolgungen genannt.

Der BF hatte im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Wie in der Folge dargestellt, ist auch das nunmehrige Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

So gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2023 zu seinem Fluchtgrund erstmals an, durch seinen Bruder zu wissen, dass nach ihm gefahndet würde. Der Bruder hätte dem BF am 06.02.2023 per E-Mail ein Fahndungsschreiben aus der Mongolei geschickt, zwei Polizisten wären bei ihm (dem Bruder) gewesen und hätten es überreicht. In diesem Schreiben würde dem BF vorgeworfen, jemanden bestochen zu haben, das stimme aber nicht, er habe niemanden bestochen. Es würde also nach dem BF gefahndet und bei einer Rückkehr befürchte der BF, festgenommen und sicher verurteilt zu werden (AS 29 und 30).

Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF die Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle XXXX vom 04.02.2023“ vor (AS 57 bis 59, Übersetzung AS 155), und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handelte sich um ein Fahndungsschreiben, er würde von der Polizei gesucht. Der BF hätte von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor hätte der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben würde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte. Der BF habe in der Mongolei gar nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Warum er plötzlich so ein Schreiben bekomme, verstehe er nicht (AS 49 bis 50).Im Rahmen einer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.03.2023 vorgenommenen Einvernahme legte der BF die Eingangsbestätigung eines E-Mails und ein angeschlossenes „Schreiben der Polizeistelle römisch 40 vom 04.02.2023“ vor (AS 57 bis 59, Übersetzung AS 155), und gab insbesondere an, seitdem er das vorgelegte Schreiben bekommen hätte, wäre eine neue Situation für ihn entstanden. Es handelte sich um ein Fahndungsschreiben, er würde von der Polizei gesucht. Der BF hätte von seinem jüngeren Bruder eine Nachricht bekommen. Zuvor hätte der Bruder dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten und es dem BF dann per E-Mail gesendet. Laut diesem Fahndungsschreiben würde dem BF vorgeworfen, dass ihn jemand an seinem Arbeitsplatz bestochen hätte. Der BF habe in der Mongolei gar nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Warum er plötzlich so ein Schreiben bekomme, verstehe er nicht (AS 49 bis 50).

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 bestätigte der BF, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und möchte nichts korrigieren. Dass er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nicht selbstständig ausgereist sei, erklärte er lediglich damit, er habe hierbleiben wollen, und brachte auch hier keine Verfolgung oder Bedrohung in der Mongolei vor (AS 117).

Dass er, nachdem zwei vorangegangenen Asylanträge sowie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel rechtskräftig negativ entschieden worden waren, den gegenständlichen dritten Asylantrag gestellt hat, begründete der BF dann damit, dass in der Mongolei grundlos nach ihm gefahndet würde, das Fahndungsschreiben habe er in der Erstbefragung vorgelegt. In diesem Jahr hätten zweimal zwei Leute in Polizeiuniformen bei seinem Bruder nach dem BF gefragt. Der BF wisse nicht, was sie gewollt hätten, aber er fürchte, bei der Rückkehr verhaftet und unschuldig verurteilt zu werden. Sein Bruder habe nach dem Grund für die Fahndung gefragt, jedoch keine Information erhalten. Laut diesem Schreiben werde der BF von der Bezirkspolizei wegen Bestechung gesucht. Der Vorfall sollte passiert sein, als er noch in der Mongolei gelebt habe. Sein Bruder habe ihm das Schreiben per Mail übermittelt (AS 119 bis 121).

Abgesehen davon, dass die ganze neue Geschichte vage vorgebracht wurde und der BF auf Nachfragen ausweichend blieb, ist dem BFA darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Polizei über 11 Jahre nach der Ausreise aus der Mongolei – und somit nach möglichen Vorfällen – plötzlich nach dem BF zu fahnden beginne und ihm Dinge vorwerfen hätte sollen, die in einer Gesamtschau nicht plausibel sind.

So geht aus der Übersetzung der „Fahndung“ (AS 155) hervor, gegen den BF würde wegen der Annahme von Bestechungsgeldern und der illegalen Ausstellung behördlicher Genehmigungen an Einzelpersonen während seines Dienstes in einer (nicht näher genannten) staatlichen Behörde ermittelt. Hier ist anzumerken, dass der BF am 27.03.2023 vor der EASt Ost auf Nachfrage, wann denn die vorgeworfene Bestechung gewesen sein soll, spekulativ antwortete, er habe in der Mongolei in einem Hotel als Kellner und im Zeitraum vom 15.09.2010 bis zum Dezember 2010 in einer Pfandleihe als Sicherheitspersonal gearbeitet und es könnte mit diesem Zeitraum zusammenhängen, jedoch weiter nichts Konkretes angab: „F: Sie wissen also letztlich nicht gesichert, ob sie wegen Vorfällen vor Ihrer Ausreise aus der Mongolei gesucht werden? A: Ja, das weiß ich nicht. Da steht auch, dass ich in einer Behörde gearbeitet hätte, aber ich habe nur bei privaten Firmen gearbeitet.“ (AS 49 bis 50). Bei seiner Einvernahme am 08.02.2024 erwiderte er auf die Frage, wie er in der Mongolei sein Leben finanziert hatte, nurmehr, er sei nach der Schule und dem College in einem Restaurant tätig gewesen (AS 117) und erwähnte die angebliche Beschäftigung in der Pfandleihe hier nicht mehr, obwohl er eben zuvor vermutet hatte, die Fahndung könnte damit zusammenhängen. Erst in weiterer Folge erklärte er wieder fluchtgeschichtsbezogen: „LA: Sie haben die Mongolei 2011 verlassen. Warum soll gerade jetzt nach Ihnen gefahndet werden? VP: Ich weiß es nicht. Bevor ich hierherkam, habe ich als Wachmann in einem Pfandhaus gearbeitet. Da gab es auch viele teure Sachen. Später wurde es geschlossen (AS 121).

Im Widerspruch stehen zudem die Aussagen hinsichtlich der Zustellung des vermeintlichen Fahndungsschreibens und der Kontakte seines Bruders mit der Polizei. So hatte der BF in der Erstbefragung behauptet, zwei Polizisten wären bei ihm (dem Bruder) gewesen und hätten es ihm gegeben (AS 29). Am 27.03.2023 erklärte er dann vor der EASt Ost vage, sein Bruder habe dieses Schreiben von einem Polizisten erhalten (AS 49). Vor dem BFA gab er am 08.02.2024 auf Nachfrage an: „[…] In diesem Jahr wurde 2-mal nach mir bei meinem Bruder nachgefragt. LA: Wer hat nachgefragt? VP: 2 Leute, die Polizeiuniformen anhatten. LA: Was wollten Sie von Ihnen? VP: Ich weiß es nicht. Aber ich Angst davor, dass ich bei einer Rückkehr verhaftet und unschuldig beschuldigt werde. Ich habe kein Vertrauen in die Polizei dort. LA: Warum wird nach Ihnen gefahndet? Wissen Sie das? VP: Ich weiß es nicht. Mein Bruder fragte nach, bekam jedoch keine Information. LA: Wann bekam Ihr Bruder das angebliche Fahndungsschreiben? VP: Im Februar 2023. LA: Wie bekam er das Schreiben? VP: Er ging zur Polizei und bekam dort eine Kopie davon. LA: Warum ging er damals zur Polizei? VP: Polizisten kamen zu ihm und übergaben ihm das Dokument.“ (AS 119 bis 121). Somit war der BF nicht einmal in der Lage, widerspruchslos und nachvollziehbar darzulegen, wie denn der Bruder das angebliche Fahndungsschreiben erhalten hätte und ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass dessen Echtheit schon optisch fraglich ist (AS 57), zumal es sich nur um eine per E-Mail übermittelte Kopie handeln soll.

Zudem ist nicht plausibel, dass der BF in diesem Zusammenhang nicht mehr angeben konnte, mit welcher Begründung nach ihm gefahndet würde, obwohl sich dies – wie ausgeführt – aus dem Schreiben ergibt und er an anderer Stelle eben selbst angegeben hatte, ihm würde vorgeworfen, bestechlich gewesen zu sein. Dass ihm laut der „Fahndung“ die illegale Ausstellung behördlicher Genehmigungen an Einzelpersonen während seines Dienstes vorgeworfen würde (AS 155), erwähnte er kein einziges Mal, obwohl davon auszugehen ist, dass jemand, dem (unschuldig) derartiges vorgeworfen wird, solch wichtige Details auch nennen kann.

Ausdrücklich bestätigte der BF vor dem BFA, er habe heute alles gesagt und sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert
(AS 121). Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der BF dabei wieder nur vor: „Ich habe Angst vor der Polizei, dass ich verhaftet und unschuldig verurteilt werde.“ (AS 121).
Ausdrücklich bestätigte der BF vor dem BFA, er habe heute alles gesagt und sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert, (AS 121). Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der BF dabei wieder nur vor: „Ich habe Angst vor der Polizei, dass ich verhaftet und unschuldig verurteilt werde.“ (AS 121).

Festzuhalten ist auch, dass dem BF erst am 23.02.2023 ein mongolischer Reisepass ausgestellt wurde. Für diesen habe er seine Mutter bevollmächtigt und diese die Behördenwege in der Mongolei erledigt (AS 115). Probleme bei der Ausstellung nannte er nicht und ist – wie auch schon die belangte Behörde ausführte – nicht plausibel, dass man nach dem BF polizeilich fahndet und kurze Zeit später trotzdem ohne jegliche Probleme für ihn ein nationales Reisedokument ausgestellt wird.

Des Weiteren verneinte der BF ausdrücklich, wegen Strafrechtsdelikten vorbestraft zu sein. Er habe auch niemals Probleme mit den staatlichen Stellen, Behörden, der Polizei oder mit Gerichten in der Mongolei gehabt, sei nie von den Behörden festgenommen oder verhaftet und auch nie persönlich in der Mongolei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden (AS 119).

In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass dem BF in der Mongolei keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung droht.

2.3.2. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist generell gesund und arbeitsfähig. Er wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert, verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, besuchte dort elf Jahre die Schule und drei Monate ein College, verdiente in der Heimat – wie auch zuletzt in Österreich – seinen Lebensunterhalt und spricht die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in der Mongolei wieder ein Einkommen bzw. den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Zudem hat er wie festgestellt familiäre Anknüpfungspunkte und ist die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet, wie sich aus den zitierten Länderfeststellungen des BFA ergibt (vgl. Punkt I.7.). Zudem hat er wie festgestellt familiäre Anknüpfungspunkte und ist die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet, wie sich aus den zitierten Länderfeststellungen des BFA ergibt vergleiche Punkt römisch eins.7.).

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.

2.4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf, wurden dem BF vor dem BFA unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten (vgl. AS 123) und wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.“2.4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf, wurden dem BF vor dem BFA unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten vergleiche AS 123) und wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.“

In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können und ihm insgesamt keine Gefahr drohe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 41, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4).In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können und ihm insgesamt keine Gefahr drohe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 41, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4).

Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes auszugsweise fest (Fehler im Original, Anm.) (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 43ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes auszugsweise fest (Fehler im Original, Anmerkung vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 43ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):

„[…]

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Im Falle des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet der Mongolei derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet der Mongolei derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, Rn 40).Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, Rn 40).

Im Fall des BF ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist generell gesund und arbeitsfähig. Er wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert, verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, besuchte dort elf Jahre die Schule und drei Monate ein College, verdiente in der Mongolei – wie auch zuletzt in Österreich – seinen Lebensunterhalt und spricht die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in der Mongolei ein Einkommen bzw. den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Zudem hat er familiäre Anknüpfungspunkte.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war somit ebenso abzuweisen.“Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war somit ebenso abzuweisen.“

Schließlich führte das Bundesverwaltungsgericht zur Unterlassung der (neuerlichen) Verhängung einer Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aus (Fehler im Original, Anm.) (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 47ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):Schließlich führte das Bundesverwaltungsgericht zur Unterlassung der (neuerlichen) Verhängung einer Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aus (Fehler im Original, Anmerkung vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 47ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4):

„3.3.4. Zur Unterlassung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung:

Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).

„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen“ (vgl. dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen“ vergleiche dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).

„Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 06.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 28.02.2023, E 2029/2022). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 leg.cit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist nicht am Maßstab des § 59 Abs. 5 FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war“ (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209; VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0141).„Der VfGH hob mit dem Erkenntnis VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,, die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden vergleiche VfGH 28.02.2023, E 2029 aus 2022,). Die auf die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und ist insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, ist dahingehend zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann. Das ist nicht am Maßstab des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war“ vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209; VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0141).

Im konkreten Fall hatte das BFA im (in erster Instanz rechtskräftigen) vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2020, Zl. XXXX , den (ersten) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt VI) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Somit war hier die Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und nicht nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen.Im konkreten Fall hatte das BFA im (in erster Instanz rechtskräftigen) vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2020, Zl. römisch 40 , den (ersten) Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Rückkehr gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Somit war hier die Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und nicht nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen.

Des Weiteren handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um trennbare Spruchpunkte und belastet die Unterlassung der Rückkehrentscheidung durch die Behörde, die auch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringt, die anderen Spruchpunkte nicht mit Rechtswidrigkeit.“

1.1.7. Infolge der Erlassung des soeben dargestellten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026, mit welchem das bis dahin noch anhängige dritte Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (bzw. das zweite Folgeantragsverfahren) rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl. etwa behördeninterner E-Mail-Verkehr, SIM-Akt, AS 1ff, OZ 6; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).1.1.7. Infolge der Erlassung des soeben dargestellten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026, mit welchem das bis dahin noch anhängige dritte Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (bzw. das zweite Folgeantragsverfahren) rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet vergleiche etwa behördeninterner E-Mail-Verkehr, SIM-Akt, AS 1ff, OZ 6; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

1.1.8. Am 09.06.2026 fand mit dem Beschwerdeführer das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte und als Grund die Einbringung von Rechtsmitteln bzw. ein offenes asyl-/fremdenrechtliches Verfahren angab (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt, AS 7ff, OZ 6).1.1.8. Am 09.06.2026 fand mit dem Beschwerdeführer das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte und als Grund die Einbringung von Rechtsmitteln bzw. ein offenes asyl-/fremdenrechtliches Verfahren angab vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt, AS 7ff, OZ 6).

1.1.9. Am 23.06.2026 prüfte das Bundesamt mit Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und stellte eine Buchungsanfrage für die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei (vgl. Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Aktenvermerk über die Zulässigkeit der Abschiebung, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6; Buchungsanfrage, SIM-Akt, AS 11ff, OZ 6). 1.1.9. Am 23.06.2026 prüfte das Bundesamt mit Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und stellte eine Buchungsanfrage für die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei vergleiche Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Aktenvermerk über die Zulässigkeit der Abschiebung, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6; Buchungsanfrage, SIM-Akt, AS 11ff, OZ 6).

Am 25.06.2026 veranlasste das Bundesamt eine Flugbuchung zur Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei (vgl. behördeninterner E-Mail-Verkehr, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 6).Am 25.06.2026 veranlasste das Bundesamt eine Flugbuchung zur Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei vergleiche behördeninterner E-Mail-Verkehr, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 6).

1.1.10. Das Bundesamt erließ am 26.06.2026 hinsichtlich des ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Bruders sowie der Schwägerin des Beschwerdeführers Festnahmeaufträge. Im Zuge der Nachschau der Polizei im Rahmen des Vollzuges dieser Festnahmeaufträge am 29.09.2026 wurde auch der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Bruders bzw. seiner Schwägerin angetroffen, der an dieser Adresse auch im Zentralen Melderegister gemeldet war. Im Zuge der Prüfung der Identität des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegt. Die Polizeibeamten kontaktierten daraufhin fernmündlich den BFA-Journaldienst. Dieses erließ gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge ebenso einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen und verfügte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in ein Polizeianhaltezentrum. Auch seine Schwägerin wurde festgenommen, sein Bruder war nicht auffindbar. Wegen des rechtswidrigen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 35ff, OZ 6; Verwaltungsstrafanzeige 30.06.2026, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6).1.1.10. Das Bundesamt erließ am 26.06.2026 hinsichtlich des ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Bruders sowie der Schwägerin des Beschwerdeführers Festnahmeaufträge. Im Zuge der Nachschau der Polizei im Rahmen des Vollzuges dieser Festnahmeaufträge am 29.09.2026 wurde auch der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Bruders bzw. seiner Schwägerin angetroffen, der an dieser Adresse auch im Zentralen Melderegister gemeldet war. Im Zuge der Prüfung der Identität des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegt. Die Polizeibeamten kontaktierten daraufhin fernmündlich den BFA-Journaldienst. Dieses erließ gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge ebenso einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen und verfügte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in ein Polizeianhaltezentrum. Auch seine Schwägerin wurde festgenommen, sein Bruder war nicht auffindbar. Wegen des rechtswidrigen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 35ff, OZ 6; Verwaltungsstrafanzeige 30.06.2026, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6).

1.1.11. Am 30.06.2026 um 10:45 Uhr wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die bevorstehende Abschiebung in die Mongolei am 06.07.2026 mit einer voraussichtlichen Ankunftszeit um 04:40 Uhr (am 07.07.2026, Anm.) und mongolischer Übersetzung persönlich übergeben (vgl. Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 101ff, OZ 6).1.1.11. Am 30.06.2026 um 10:45 Uhr wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die bevorstehende Abschiebung in die Mongolei am 06.07.2026 mit einer voraussichtlichen Ankunftszeit um 04:40 Uhr (am 07.07.2026, Anmerkung und mongolischer Übersetzung persönlich übergeben vergleiche Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 101ff, OZ 6).

1.1.12. Am 30.06.2026 fand im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:15 Uhr die niederschriftliche Einvernahme des sich im Stande der Festnahme befindlichen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und der Durchführung und Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6).1.1.12. Am 30.06.2026 fand im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:15 Uhr die niederschriftliche Einvernahme des sich im Stande der Festnahme befindlichen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und der Durchführung und Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6).

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe keine (schwerwiegenden) körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Er leide seit etwa einem Jahr unter migräneartigen Kopfschmerzen und nehme deswegen Tabletten, die er vom Amtsarzt bekommen habe. Seine Rechtsvertretung im Asylverfahren habe ihn am 23.05.2026 darüber informiert, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er spreche Mongolisch, Deutsch und Englisch, es falle ihm aber leichter, auf Mongolisch zu sprechen. Die Dolmetscherin solle rückübersetzen. Auf Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der drei bisher gestellten und unbegründeten Asylanträge, die allesamt negativ entschieden worden seien und dem Ignorieren der bestehenden Ausreiseverpflichtungen gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles richtig sei. Er habe seine Rechtsvertretung gefragt, ob er eine Revision beantragen könne, habe sonst aber keine Schritte zur Ausreise gesetzt. Er sei seit 2011 nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist, auch nicht nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot. In der Vergangenheit habe er die falsche Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ verwendet. Er habe niemals über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt und sich seit der Einreise im Herbst 2011 immer nur im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei 2011 mit seiner Schwester aus der Mongolei nach Österreich gereist, da diese Fluchtgründe gehabt habe. Mittlerweile sei die Schwester in die Mongolei zurückgekehrt. Er wohne bei seinem Bruder und der Schwägerin, habe aber eine neue Wohnung gefunden und die Kaution bezahlt. In dieser Wohnung habe er rund € 200,-- bis € 300,-- in bar. Er habe in einer näher angeführten Gastronomie in XXXX , gearbeitet und finanziere sein Leben von seinen Ersparnissen. Er sei ledig und habe eine Freundin, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. An Familienangehörigen würden in Österreich nur sein Bruder und die Schwägerin leben, die Schwester und die Mutter würden in der Mongolei leben. Er habe bis 2011 in der Mongolei gelebt, die Schule besucht und studiert. Er werde in der Mongolei politisch nicht verfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin verlangte er, mit einer Rechtsvertretung zu sprechen. Auf die Frage, ob er ausreisebereit sie oder sich der Abschiebung widersetzen werden, gab der Beschwerdeführer an, werde sich der Abschiebung widersetzen.Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe keine (schwerwiegenden) körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Er leide seit etwa einem Jahr unter migräneartigen Kopfschmerzen und nehme deswegen Tabletten, die er vom Amtsarzt bekommen habe. Seine Rechtsvertretung im Asylverfahren habe ihn am 23.05.2026 darüber informiert, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er spreche Mongolisch, Deutsch und Englisch, es falle ihm aber leichter, auf Mongolisch zu sprechen. Die Dolmetscherin solle rückübersetzen. Auf Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der drei bisher gestellten und unbegründeten Asylanträge, die allesamt negativ entschieden worden seien und dem Ignorieren der bestehenden Ausreiseverpflichtungen gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles richtig sei. Er habe seine Rechtsvertretung gefragt, ob er eine Revision beantragen könne, habe sonst aber keine Schritte zur Ausreise gesetzt. Er sei seit 2011 nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist, auch nicht nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot. In der Vergangenheit habe er die falsche Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ verwendet. Er habe niemals über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt und sich seit der Einreise im Herbst 2011 immer nur im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei 2011 mit seiner Schwester aus der Mongolei nach Österreich gereist, da diese Fluchtgründe gehabt habe. Mittlerweile sei die Schwester in die Mongolei zurückgekehrt. Er wohne bei seinem Bruder und der Schwägerin, habe aber eine neue Wohnung gefunden und die Kaution bezahlt. In dieser Wohnung habe er rund € 200,-- bis € 300,-- in bar. Er habe in einer näher angeführten Gastronomie in römisch 40 , gearbeitet und finanziere sein Leben von seinen Ersparnissen. Er sei ledig und habe eine Freundin, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. An Familienangehörigen würden in Österreich nur sein Bruder und die Schwägerin leben, die Schwester und die Mutter würden in der Mongolei leben. Er habe bis 2011 in der Mongolei gelebt, die Schule besucht und studiert. Er werde in der Mongolei politisch nicht verfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin verlangte er, mit einer Rechtsvertretung zu sprechen. Auf die Frage, ob er ausreisebereit sie oder sich der Abschiebung widersetzen werden, gab der Beschwerdeführer an, werde sich der Abschiebung widersetzen.

1.1.13. Am 30.06.2026 fand im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt statt (vgl. Anhaltedatei XXXX .07.2026, OZ 2). 1.1.13. Am 30.06.2026 fand im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt statt vergleiche Anhaltedatei römisch 40 .07.2026, OZ 2).

1.1.14. Am 01.07.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung einen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenvermerk § 40 Abs. 5 BFA-VG 01.07.2026, SIM-Akt, AS 121ff, OZ 6; Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7; Fremdenregisterauszug 02.07.2026, OZ 2).1.1.14. Am 01.07.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung einen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Aktenvermerk Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 01.07.2026, SIM-Akt, AS 121ff, OZ 6; Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7; Fremdenregisterauszug 02.07.2026, OZ 2).

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 01.07.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot) vorliege. Er habe in Österreich bereits drei unbegründete Asylanträge gestellt, welche negativ entschieden worden seien. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe er ungenützt verstreichen lassen. Er sei am 29.06.2026 von der Polizei in einer Wohnung mit konkret angeführter Adresse angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Es sei der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt und schlussendlich die Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG angeordnet und er in ein Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei am 30.06.2026 niederschriftlich einvernommen und über die am 06.07.2026 bevorstehende Abschiebung nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Nach Beratung durch einen Rechtsanwalt am 30.06.2026 habe der Beschwerdeführer nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut Prognose handle es sich dabei um einen Folgeantrag, wobei eine Unzulässigkeitsprüfung stattfinden werde. Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 bestehe kein Recht auf Verbleib, da gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe (§ 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005). Im Übrigen liege auch die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vor. In der aktuellen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer keine neuen Verfolgungsründe vorgebracht, als nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 berücksichtigt worden seien. Der Asylantrag sei klar in Verzögerungsabsicht gestellt worden, um einer Abschiebung am 06.07.2026 zu entgehen. Daher sei die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen im gegenständlichen Aktenvermerk festzuhalten (vgl. Aktenvermerk § 40 Abs. 5 BFA-VG 01.07.2026, SIM-Akt, AS 121ff, OZ 6).Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 01.07.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) vorliege. Er habe in Österreich bereits drei unbegründete Asylanträge gestellt, welche negativ entschieden worden seien. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe er ungenützt verstreichen lassen. Er sei am 29.06.2026 von der Polizei in einer Wohnung mit konkret angeführter Adresse angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Es sei der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt und schlussendlich die Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG angeordnet und er in ein Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei am 30.06.2026 niederschriftlich einvernommen und über die am 06.07.2026 bevorstehende Abschiebung nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Nach Beratung durch einen Rechtsanwalt am 30.06.2026 habe der Beschwerdeführer nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut Prognose handle es sich dabei um einen Folgeantrag, wobei eine Unzulässigkeitsprüfung stattfinden werde. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 bestehe kein Recht auf Verbleib, da gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). Im Übrigen liege auch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vor. In der aktuellen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer keine neuen Verfolgungsründe vorgebracht, als nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 berücksichtigt worden seien. Der Asylantrag sei klar in Verzögerungsabsicht gestellt worden, um einer Abschiebung am 06.07.2026 zu entgehen. Daher sei die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen im gegenständlichen Aktenvermerk festzuhalten vergleiche Aktenvermerk Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 01.07.2026, SIM-Akt, AS 121ff, OZ 6).

Der Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer am 01.07.2026 um 15:15 Uhr persönlich übernommen (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 133, OZ 6).Der Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer am 01.07.2026 um 15:15 Uhr persönlich übernommen vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 133, OZ 6).

1.1.15. Noch am 01.07.2026 fand die Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Im Rahmen der Registrierungsbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe immer wieder Kopfschmerzen und nehme seit einem Monat regelmäßig Tabletten. Er sei in der Mongolei als Kind geschlagen worden, seitdem stottere er leicht. In der Mongolei gebe es Gewalt und sei er geflüchtet, weil er immer wieder geschlagen worden sei. Deshalb habe er oft Kopfschmerzen. Er fürchte die Personen in der Mongolei, die in geschlagen hätten. Es hätten ihn unbekannte Leute geschlagen und würden in der Ortschaft, wo er geschlagen worden sei, nur aggressive Menschen leben. Bei einer Rückkehr fürchte er, wieder geschlagen zu werden. Eine Rückkehr in die Mongolei könne er sich unter keinen Umständen vorstellen (vgl. Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7).1.1.15. Noch am 01.07.2026 fand die Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Im Rahmen der Registrierungsbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe immer wieder Kopfschmerzen und nehme seit einem Monat regelmäßig Tabletten. Er sei in der Mongolei als Kind geschlagen worden, seitdem stottere er leicht. In der Mongolei gebe es Gewalt und sei er geflüchtet, weil er immer wieder geschlagen worden sei. Deshalb habe er oft Kopfschmerzen. Er fürchte die Personen in der Mongolei, die in geschlagen hätten. Es hätten ihn unbekannte Leute geschlagen und würden in der Ortschaft, wo er geschlagen worden sei, nur aggressive Menschen leben. Bei einer Rückkehr fürchte er, wieder geschlagen zu werden. Eine Rückkehr in die Mongolei könne er sich unter keinen Umständen vorstellen vergleiche Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7).

1.1.16. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.07.2026 wurde gemäß Art. 28 Abs. 4 AsylVfVO am XXXX .07.2026 beim Bundesamt eingereicht (vgl. Mandatsbescheid zum Recht auf Verbleib, S 13, OZ 7).1.1.16. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.07.2026 wurde gemäß Artikel 28, Absatz 4, AsylVfVO am römisch 40 .07.2026 beim Bundesamt eingereicht vergleiche Mandatsbescheid zum Recht auf Verbleib, S 13, OZ 7).

1.1.17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm.
§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auch dem Mandatsbescheid ist zu entnehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für 06.07.2026 geplant war (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 139ff, OZ 6).
1.1.17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auch dem Mandatsbescheid ist zu entnehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für 06.07.2026 geplant war vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 139ff, OZ 6).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .07.2026, 11:20 Uhr, persönlich zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 9; Anhaltedatei XXXX .07.2026, OZ 2).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2026, 11:20 Uhr, persönlich zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 9; Anhaltedatei römisch 40 .07.2026, OZ 2).

1.1.18. Am XXXX .07.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.18. Am römisch 40 .07.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1).

Zu den Gründen für die (neuerliche) Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht habe, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Abschiebung in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Zu den Gründen für die (neuerliche) Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht habe, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Abschiebung in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.

1.1.19. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 AsylVfVO (VO 2024/1348) gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt (vgl. Mandatsbescheid XXXX .07.2026, OZ 16).1.1.19. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .07.2026, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, AsylG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, AsylVfVO (VO 2024/1348) gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 .07.2026, OZ 16).

Das Bundesamt stellte nach Darstellung des Verfahrensganges und der Vorverfahren fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit 2011 nie verlassen habe und die gegen ihn mit Bescheid vom 18.11.2020 ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Antrag in Verzögerungsabsicht und ausschließlich deshalb gestellt worden sei, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe erst infolge seiner Festnahme und fremdenpolizeilichen Einvernahme am 30.06.2026, im Zuge derer ihm auch eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 nachweislich übergeben wurde, am 01.07.2026 nach erfolgter Rechtsberatung und somit fünf Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund (nämlich erlittene Gewalt im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise 2011) in den vorigen Verfahren nie erwähnt habe. Bei der Erstbefragung am 12.10.2020 habe er zudem ausdrücklich bestätigt, selbst weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte erst jetzt, von unbekannten Personen in der Mongolei geschlagen worden zu sein. Dieses Vorbringen hätte er schon nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2011 erstatten können, habe es aber – trotz mehrfacher Gelegenheiten in mehreren Vorverfahren – nicht erwähnt. Auch beim letzten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 habe der Beschwerdeführer plötzlich vorgebracht, dass er von der mongolischen Polizei wegen Bestechung gesucht werden würde. Dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei zu entnehmen, dass die Angaben nicht als plausibel beurteilt worden seien, zumal der Beschwerdeführer sich problemlos habe einen Reisepass ausstellen lassen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet. Die mehrfachen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei lediglich ein Konstrukt, welches immer wieder eine neue inhaltliche Entscheidung durch die Behörde erreichen soll. De facto habe beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein asylrelevanter Fluchtgrund bestanden. Er habe bereits drei Vorverfahren in Österreich geführt und zu keiner Zeit ein Wort über den nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund der angeblichen Gewalttätigkeiten gegen ihn durch unbekannte Personen in der Mongolei verloren. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit unzählige Möglichkeiten gehabt, seine Fluchtgründe vorzubringen. Das Vorbringen sei auch nicht glaubhaft und stehe für das Bundesamt fest, dass der neu eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich die bevorstehende Abschiebung vereiteln solle. Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Mongolei basierend auf dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt vom 02.01.2024. Die Lage in der Mongolei sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es handle sich gegenständlich um den vierten [sic!, tatsächlich: dritten, Anm.] Folgeantrag des Beschwerdeführers. Es würden die Voraussetzungen gemäß Art. 56 lit. a [sic!, offensichtlich: lit. b, Anm.] AsylVfVO zutreffen. Es lägen alle Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der gegenständliche Antrag sei als Folgeantrag zu qualifizieren, er habe den Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gestellt, die nach wie vor aufrecht sei, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Er habe den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestellt. Das Recht auf Verbleib komme dem Beschwerdeführer daher ex lege nicht zu. Die objektive Situation im Herkunftsland seit der letzten Asylentscheidung habe sich nicht relevant geändert. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergebe sich, dass durch die in Aussicht genommene Abschiebung keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohe. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass durch die Abschiebung in unzulässiger Weise in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen würde. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den letzten Antrag auf internationalen Schutz entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des Beschwerdeführers zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass er den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt habe. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorlägen, komme eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht.Das Bundesamt stellte nach Darstellung des Verfahrensganges und der Vorverfahren fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit 2011 nie verlassen habe und die gegen ihn mit Bescheid vom 18.11.2020 ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sei. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Antrag in Verzögerungsabsicht und ausschließlich deshalb gestellt worden sei, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe erst infolge seiner Festnahme und fremdenpolizeilichen Einvernahme am 30.06.2026, im Zuge derer ihm auch eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 nachweislich übergeben wurde, am 01.07.2026 nach erfolgter Rechtsberatung und somit fünf Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund (nämlich erlittene Gewalt im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise 2011) in den vorigen Verfahren nie erwähnt habe. Bei der Erstbefragung am 12.10.2020 habe er zudem ausdrücklich bestätigt, selbst weder einen Ausreise-, noch einen Flucht- oder einen Verfolgungsgrund zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte erst jetzt, von unbekannten Personen in der Mongolei geschlagen worden zu sein. Dieses Vorbringen hätte er schon nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2011 erstatten können, habe es aber – trotz mehrfacher Gelegenheiten in mehreren Vorverfahren – nicht erwähnt. Auch beim letzten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 habe der Beschwerdeführer plötzlich vorgebracht, dass er von der mongolischen Polizei wegen Bestechung gesucht werden würde. Dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei zu entnehmen, dass die Angaben nicht als plausibel beurteilt worden seien, zumal der Beschwerdeführer sich problemlos habe einen Reisepass ausstellen lassen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet. Die mehrfachen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei lediglich ein Konstrukt, welches immer wieder eine neue inhaltliche Entscheidung durch die Behörde erreichen soll. De facto habe beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein asylrelevanter Fluchtgrund bestanden. Er habe bereits drei Vorverfahren in Österreich geführt und zu keiner Zeit ein Wort über den nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund der angeblichen Gewalttätigkeiten gegen ihn durch unbekannte Personen in der Mongolei verloren. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit unzählige Möglichkeiten gehabt, seine Fluchtgründe vorzubringen. Das Vorbringen sei auch nicht glaubhaft und stehe für das Bundesamt fest, dass der neu eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich die bevorstehende Abschiebung vereiteln solle. Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Mongolei basierend auf dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt vom 02.01.2024. Die Lage in der Mongolei sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es handle sich gegenständlich um den vierten [sic!, tatsächlich: dritten, Anm.] Folgeantrag des Beschwerdeführers. Es würden die Voraussetzungen gemäß Artikel 56, Litera a, [sic!, offensichtlich: Litera b,, Anm.] AsylVfVO zutreffen. Es lägen alle Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Der gegenständliche Antrag sei als Folgeantrag zu qualifizieren, er habe den Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gestellt, die nach wie vor aufrecht sei, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Er habe den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestellt. Das Recht auf Verbleib komme dem Beschwerdeführer daher ex lege nicht zu. Die objektive Situation im Herkunftsland seit der letzten Asylentscheidung habe sich nicht relevant geändert. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergebe sich, dass durch die in Aussicht genommene Abschiebung keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohe. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass durch die Abschiebung in unzulässiger Weise in seine Rechte gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen würde. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den letzten Antrag auf internationalen Schutz entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des Beschwerdeführers zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass er den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorlägen, komme eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Betracht.

Der Mandatsbescheid und Informationsblätter Antragsteller auf interanationalen Schutz gemäß §§ 11, 12 AsylG sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am XXXX .07.2026 um 14:30 Uhr zugestellt (vgl. Mandatsbescheid und Zustellschein, OZ 16). Der Mandatsbescheid und Informationsblätter Antragsteller auf interanationalen Schutz gemäß Paragraphen 11, 12, AsylG sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am römisch 40 .07.2026 um 14:30 Uhr zugestellt vergleiche Mandatsbescheid und Zustellschein, OZ 16).

1.1.20. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2026 um 16:10 Uhr aus der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG entlassen und unmittelbar darauf wieder festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten - Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 um 16:34 Uhr die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. etwa Anhaltedatei XXXX .07.2026, OZ 2; aktenkundiger Mandatsbescheid samt Übernahmebestätigung, OZ 16).1.1.20. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .07.2026 um 16:10 Uhr aus der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG entlassen und unmittelbar darauf wieder festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit – gegenständlich nicht verfahrensrelevanten - Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 um 16:34 Uhr die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche etwa Anhaltedatei römisch 40 .07.2026, OZ 2; aktenkundiger Mandatsbescheid samt Übernahmebestätigung, OZ 16).

1.1.21. Am 06.07.2026 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Mongolei abgeschoben (vgl. Abschiebebericht, OZ 12).1.1.21. Am 06.07.2026 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Mongolei abgeschoben vergleiche Abschiebebericht, OZ 12).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger mongolischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum (vgl. ua. aktenkundige Kopie des gültigen mongolischen Reisepasses und Personalausweises, Verwaltungsakt, AS 286ff, OZ 11).1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger mongolischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum vergleiche ua. aktenkundige Kopie des gültigen mongolischen Reisepasses und Personalausweises, Verwaltungsakt, AS 286ff, OZ 11).

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seit seiner Einreise im Jahr 2011 bzw. zumindest seit der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.09.2011 bis zum Verfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) vom 09.10.2020, sohin neun Jahre lang, die falsche Aliasidentität „ XXXX , geboren am XXXX (alias: XXXX ), Staatsangehörigkeit: Mongolei“ verwendet, sich als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin ausgegeben, und es somit über Jahre verunmöglicht, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seit seiner Einreise im Jahr 2011 bzw. zumindest seit der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.09.2011 bis zum Verfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) vom 09.10.2020, sohin neun Jahre lang, die falsche Aliasidentität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Mongolei“ verwendet, sich als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin ausgegeben, und es somit über Jahre verunmöglicht, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 2ff, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .07.2026, 11:20 Uhr, bis XXXX .07.2026, 16:10 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheides durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 139ff, OZ 6; Anhaltedatei XXXX .07.2026, OZ 2; Entlassungsschein, OZ 10).1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .07.2026, 11:20 Uhr, bis römisch 40 .07.2026, 16:10 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheides durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 139ff, OZ 6; Anhaltedatei römisch 40 .07.2026, OZ 2; Entlassungsschein, OZ 10).

1.2.3. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) vom 09.10.2020 wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.11.2020 gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 27.12.2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 4, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).
1.2.3. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) vom 09.10.2020 wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 18.11.2020 gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 27.12.2022 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 4, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2020 zugestellt und erwuchs am 09.12.2020 erstinstanzlich in Rechtskraft (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 16; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2020 zugestellt und erwuchs am 09.12.2020 erstinstanzlich in Rechtskraft vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 16; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) vom 07.02.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde iSd. damals geltenden § 59 Abs. 5 FPG verzichtet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) vom 07.02.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde iSd. damals geltenden Paragraph 59, Absatz 5, FPG verzichtet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Gegen den Beschwerdeführer lag daher eine seit 09.12.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor und hatte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

1.2.4. Während der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung der ihm am 06.07.2026 drohenden Abschiebung in die Mongolei.1.2.4. Während der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung der ihm am 06.07.2026 drohenden Abschiebung in die Mongolei.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Strafregisterauszüge zu den Alias-Daten 05.07.2026, OZ 2).1.2.5. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Strafregisterauszüge zu den Alias-Daten 05.07.2026, OZ 2).

In der Vergangenheit lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen vor, welche inzwischen jedoch getilgt sind und im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr aufscheinen (vgl. Strafregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Strafregisterauszüge zu den Alias-Daten 05.07.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile, Verwaltungsakt, AS 37ff & 83ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 9ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3):In der Vergangenheit lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen vor, welche inzwischen jedoch getilgt sind und im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr aufscheinen vergleiche Strafregisterauszug 03.07.2026, OZ 2; Strafregisterauszüge zu den Alias-Daten 05.07.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile, Verwaltungsakt, AS 37ff & 83ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W268 1427079-3/12E vom 16.07.2020, S 9ff; Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W268 1427079-3):

1.2.5.1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .12.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem älteren Bruder versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von € 479,90 den Verfügungsberechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (vgl. Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 37ff, OZ 11).1.2.5.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .12.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem älteren Bruder versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von € 479,90 den Verfügungsberechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen vergleiche Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 37ff, OZ 11).

1.2.5.2. Weiters hat der Beschwerdeführer am XXXX .06.2016 eine falsche öffentliche Urkunde, nämlich eine von ihm selbst hergestellte Asylkarte mit der Nummer XXXX , im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht, indem er sie gegenüber den aufgrund einer strafbaren Handlung einschreitenden Beamten der PI XXXX vorwies. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch die Vorstrafe (vgl. Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 83ff, OZ 11).1.2.5.2. Weiters hat der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2016 eine falsche öffentliche Urkunde, nämlich eine von ihm selbst hergestellte Asylkarte mit der Nummer römisch 40 , im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht, indem er sie gegenüber den aufgrund einer strafbaren Handlung einschreitenden Beamten der PI römisch 40 vorwies. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch die Vorstrafe vergleiche Strafurteil, Verwaltungsakt, AS 83ff, OZ 11).

1.2.6. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Er litt seinen Angaben nach migräneartige Kopfschmerzen. Laut Patientenkartei hatte er Nackenverspannungen, die mit Mexalen behandelt wurden. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Patientenkartei, Anhalteprotokoll, jeweils OZ 5).1.2.6. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Er litt seinen Angaben nach migräneartige Kopfschmerzen. Laut Patientenkartei hatte er Nackenverspannungen, die mit Mexalen behandelt wurden. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Patientenkartei, Anhalteprotokoll, jeweils OZ 5).

1.2.7. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester, seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau im Herbst 2011 in das Bundesgebiet ein und gab sich bis zum Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2020 – auch noch während des unmittelbar zuvor geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Antrag nach § 55 AsylG - als Sohn seines älteren Bruders und seiner Schwägerin mit einer gefälschten Identität aus. 1.2.7. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester, seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau im Herbst 2011 in das Bundesgebiet ein und gab sich bis zum Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2020 – auch noch während des unmittelbar zuvor geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG - als Sohn seines älteren Bruders und seiner Schwägerin mit einer gefälschten Identität aus.

Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2011, 2020 und 2023 jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wobei der Antrag aus dem Jahr 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Im Zusammenhang mit der Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aus den Jahren 2011 und 2020 sowie auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ergingen jeweils Rückkehrentscheidungen und wurde auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei jeweils geprüft und für zulässig erachtet. Mit der zuletzt gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Asylantrages des Jahres 2020 mit am 09.12.2020 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes erging neben der Rückkehrentscheidung auch ein zweijähriges Einreiseverbot gemäß dem ehemaligen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Der Beschwerdeführer verblieb seit 2011 beharrlich im Bundesgebiet und kam zu keiner Zeit den wiederholt gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nach. Er unternahm dazu auch keinerlei Versuch.Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2011, 2020 und 2023 jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wobei der Antrag aus dem Jahr 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Im Zusammenhang mit der Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aus den Jahren 2011 und 2020 sowie auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ergingen jeweils Rückkehrentscheidungen und wurde auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei jeweils geprüft und für zulässig erachtet. Mit der zuletzt gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Asylantrages des Jahres 2020 mit am 09.12.2020 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes erging neben der Rückkehrentscheidung auch ein zweijähriges Einreiseverbot gemäß dem ehemaligen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Der Beschwerdeführer verblieb seit 2011 beharrlich im Bundesgebiet und kam zu keiner Zeit den wiederholt gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nach. Er unternahm dazu auch keinerlei Versuch.

Der Beschwerdeführer hatte somit bisher bereits drei missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hielt sich seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages im Jahr 2013 bis zur neuerlichen Antragstellung im Jahr 2020 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und verwendete in der ganzen Zeit zwischen 2011 und Ende 2020 eine gefälschte Identität, die die Erlangung von Heimreisezertifikaten und in weiterer Folge auch seiner Außerlandesbringung verunmöglichte.

Erst im Jahr 2023 beauftragte er seine Mutter in der Mongolei mittels eingeräumter Vollmacht, ihm einen mongolischen Reisepass ausstellen und sich diesen nach Österreich schicken zu lassen. Der Reisepass ist gültig war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zumindest ab Innehabung eines gültigen Reisepasses möglich gewesen, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen, was er jedoch nicht getan hat und stattdessen einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag) stellte, der sich ebenfalls als unbegründet und im Ergebnis missbräuchlich erwiesen hat.

Nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 unternahm der Beschwerdeführer trotz der bestehenden und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung vom 09.10.2020 keinen Ausreiseversuch, obwohl ihn die Rechtsvertretung im Asylverfahren am 23.05.2026 über den Ausgang seines Verfahrens informiert hatte. Der Beschwerdeführer wendete sich von sich aus weder an die mongolische Vertretungsbehörde noch an eine Hilfsorganisation oder eine Rechtsberatung, um freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Vollziehung von Festnahmeaufträgen gegen seinen Bruder und seine Schwägerin, die sich ebenso rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten, ebenso angetroffen und festgenommen werden. Nachdem der Beschwerdeführer über die unmittelbar in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung in die Mongolei am 06.07.2026 nachweislich informiert worden war, stellte er nach Rechtsberatung im Stande der Festnahme und Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren – bisher vierten – Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit dem Grund, die bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Vollziehung von Festnahmeaufträgen gegen seinen Bruder und seine Schwägerin, die sich ebenso rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten, ebenso angetroffen und festgenommen werden. Nachdem der Beschwerdeführer über die unmittelbar in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung in die Mongolei am 06.07.2026 nachweislich informiert worden war, stellte er nach Rechtsberatung im Stande der Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren – bisher vierten – Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit dem Grund, die bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln.

1.2.8. Es lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Abschiebebericht 06.07.2026, OZ 12):1.2.8. Es lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Abschiebebericht 06.07.2026, OZ 12):

-        08.09.2011 bis 24.01.2012 Hauptwohnsitz

-        24.01.2012 bis 29.10.2012 Hauptwohnsitz

-        07.01.2013 bis 11.03.2013 Obdachlos

-        11.03.2013 bis 27.01.2015 Hauptwohnsitz

-        29.01.2015 bis 08.03.2019 Hauptwohnsitze

-        20.04.2015 bis 30.04.2015 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        05.08.2016 bis 11.08.2016 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        15.03.2019 bis 23.10.2020 Hauptwohnsitze

-        27.10.2020 bis 20.11.2020 Hauptwohnsitz

-        03.12.2020 bis 25.10.2022 Hauptwohnsitz

-        01.12.2021 bis 24.12.2021 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        25.10.2022 bis 07.11.2022 Obdachlos

-        07.11.2022 bis laufend Hauptwohnsitze

-        30.06.2026 bis laufend Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters zum 04.07.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort bis 17.03.2023 unter seiner falschen Alias-Identität geführt wurde: Da der Beschwerdeführer am 06.07.2026 in die Mongolei abgeschoben wurde, liegen die gemeldeten Wohnsitze ab diesem Zeitpunkt de-facto nicht mehr vor (vgl. OZ 2; zudem in den Verwaltungsakten mehrfach einliegende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister; Abschiebebericht, OZ 12). Aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters zum 04.07.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort bis 17.03.2023 unter seiner falschen Alias-Identität geführt wurde: Da der Beschwerdeführer am 06.07.2026 in die Mongolei abgeschoben wurde, liegen die gemeldeten Wohnsitze ab diesem Zeitpunkt de-facto nicht mehr vor vergleiche OZ 2; zudem in den Verwaltungsakten mehrfach einliegende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister; Abschiebebericht, OZ 12).

Zuletzt war der Beschwerdeführer unter seiner wahren Identität an der Adresse XXXX -Gasse XXXX in XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und wurde dort auch festgenommen (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6).Zuletzt war der Beschwerdeführer unter seiner wahren Identität an der Adresse römisch 40 -Gasse römisch 40 in römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und wurde dort auch festgenommen vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 03.07.2026, OZ 2; Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6).

Im Zeitraum von 10.08.2023 bis 31.07.2024, von 08.08.2024 bis 24.11.2024 und von 27.12.2024 bis 31.03.2025 ging der Beschwerdeführer sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, verfügte dafür aber über keine Beschäftigungsbewilligung, sodass sein Dienstgeber wegen Übertretungen nach dem AuslBG zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 04.07.2026, OZ 2; Strafantrag nach dem AuslBG, Verwaltungsakt, AS 300ff, OZ 11).Im Zeitraum von 10.08.2023 bis 31.07.2024, von 08.08.2024 bis 24.11.2024 und von 27.12.2024 bis 31.03.2025 ging der Beschwerdeführer sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, verfügte dafür aber über keine Beschäftigungsbewilligung, sodass sein Dienstgeber wegen Übertretungen nach dem AuslBG zur Anzeige gebracht wurde vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 04.07.2026, OZ 2; Strafantrag nach dem AuslBG, Verwaltungsakt, AS 300ff, OZ 11).

1.2.9. Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bisher rund fünfzehn Jahre lang einer Abschiebung in die Mongolei entzogen: er hat bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unbegründet und missbräuchlich herausstellten oder in Verzögerungsabsicht gestellt wurden. Er hat bereits bei der ersten Antragstellung eine völlig falsche Identität angegeben und diese über neun Jahre lang genützt, sodass die Versuche, Heimreisezertifikate zu erlangen und eine Außerlandesbringung zu effektuieren, scheiterten. Außerdem gab er sich genauso lange als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin aus. Erst nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG – unter anderem – daran scheiterte, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte, ließ er sich in weiterer Folge über seine in der Mongolei lebende Mutter doch einen mongolischen Reisepass ausstellen und gab erstmals im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 09.10.2020, den er offensichtlich infolge des Scheiterns seines Antrages nach § 55 AsylG stellte, seine wahre Identität an. Zwar war der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts fast durchgehend mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet, dies jedoch bis 17.03.2023 unter seiner falschen Alias-Identität, sodass der Beschwerdeführer im Wesentlichen über zehn Jahre lang trotz der Wohnsitzmeldungen vor den Behörden im Verborgenen lebte bzw. seine Identität derart verschleierte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers verunmöglicht wurde. 1.2.9. Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bisher rund fünfzehn Jahre lang einer Abschiebung in die Mongolei entzogen: er hat bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unbegründet und missbräuchlich herausstellten oder in Verzögerungsabsicht gestellt wurden. Er hat bereits bei der ersten Antragstellung eine völlig falsche Identität angegeben und diese über neun Jahre lang genützt, sodass die Versuche, Heimreisezertifikate zu erlangen und eine Außerlandesbringung zu effektuieren, scheiterten. Außerdem gab er sich genauso lange als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin aus. Erst nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG – unter anderem – daran scheiterte, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte, ließ er sich in weiterer Folge über seine in der Mongolei lebende Mutter doch einen mongolischen Reisepass ausstellen und gab erstmals im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 09.10.2020, den er offensichtlich infolge des Scheiterns seines Antrages nach Paragraph 55, AsylG stellte, seine wahre Identität an. Zwar war der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts fast durchgehend mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet, dies jedoch bis 17.03.2023 unter seiner falschen Alias-Identität, sodass der Beschwerdeführer im Wesentlichen über zehn Jahre lang trotz der Wohnsitzmeldungen vor den Behörden im Verborgenen lebte bzw. seine Identität derart verschleierte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers verunmöglicht wurde.

Der Beschwerdeführer war qualifiziert nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. Im Zuge der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.06.2026 gab er ausdrücklich an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 30.06.2026 gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ebenfalls an, nicht rückkehrwillig zu sein und sich einer Abschiebung zu widersetzen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren, insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis des in wenigen Tagen bevorstehenden Abschiebetermins am 06.07.2026 ausschließlich in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht. Der Beschwerdeführer unternahm alles, um nicht in die Mongolei abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer war qualifiziert nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. Im Zuge der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.06.2026 gab er ausdrücklich an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 30.06.2026 gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ebenfalls an, nicht rückkehrwillig zu sein und sich einer Abschiebung zu widersetzen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren, insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis des in wenigen Tagen bevorstehenden Abschiebetermins am 06.07.2026 ausschließlich in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht. Der Beschwerdeführer unternahm alles, um nicht in die Mongolei abgeschoben zu werden.

1.2.10. Festzustellen ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung seit rund 15 Jahren nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich jahrelang durch die falsche Identität und die Verunmöglichung der Erlangung von Heimreisezertifikaten, den immer wieder gestellten, missbräuchlichen Anträgen auf internationalen Schutz der ihm drohenden Abschiebung in die Mongolei entzogen hat und weiterhin bestrebt war, in Österreich – illegal – weiterzuleben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Stattdessen lebte er – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Asylanträge – ohne Aufenthaltstitel in Österreich und täuschte zumindest über neun Jahre lang über seine wahre Identität. Das dargelegte Verhalten unterstreicht, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und nicht bereit war, in die Mongolei zurückzukehren.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der Beschwerdeführer untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten, um seiner Abschiebung in die Mongolei zu entgehen, zumal ein Abschiebetermin wenige Tag nach Verhängung der Schubhaft bevorstand und der Beschwerdeführer darüber informiert war.

1.2.11. Für den Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid ein unbegleiteter Abschiebetermin am 06.07.2026 fixiert und lag der gültige Reisepass des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme unmissverständlich angegeben, sich einer Abschiebung zu widersetzen (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 101ff, OZ 6). 1.2.11. Für den Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid ein unbegleiteter Abschiebetermin am 06.07.2026 fixiert und lag der gültige Reisepass des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme unmissverständlich angegeben, sich einer Abschiebung zu widersetzen vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 101ff, OZ 6).

1.2.12. Der Beschwerdeführer hat eine nicht näher angeführte Freundin, ist aber ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner Schwester, seinem Bruder und deren Ehefrau in das Bundesgebiet ein, wobei der Beschwerdeführer sich im ersten Asylverfahren als Sohn des Bruders und der Schwägerin ausgab. Sowohl der Bruder als auch die Schwägerin sind – gleichwohl wie der Beschwerdeführer – rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig (gewesen) und von einer zeitnahen Abschiebung bedroht. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde bereits in die Mongolei abgeschoben und lebt dort wieder gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers. Sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Zur Mutter besteht jedenfalls Kontakt, denn diese hat dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 mittels erteilter Vollmacht in der Mongolei einen gültigen Reisepass ausstellen und nach Österreich übermitteln lassen (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 35ff, OZ 6; Verwaltungsstrafanzeige 30.06.2026, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6). 1.2.12. Der Beschwerdeführer hat eine nicht näher angeführte Freundin, ist aber ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner Schwester, seinem Bruder und deren Ehefrau in das Bundesgebiet ein, wobei der Beschwerdeführer sich im ersten Asylverfahren als Sohn des Bruders und der Schwägerin ausgab. Sowohl der Bruder als auch die Schwägerin sind – gleichwohl wie der Beschwerdeführer – rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig (gewesen) und von einer zeitnahen Abschiebung bedroht. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde bereits in die Mongolei abgeschoben und lebt dort wieder gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers. Sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Zur Mutter besteht jedenfalls Kontakt, denn diese hat dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 mittels erteilter Vollmacht in der Mongolei einen gültigen Reisepass ausstellen und nach Österreich übermitteln lassen vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6; Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 21ff, OZ 6; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 35ff, OZ 6; Verwaltungsstrafanzeige 30.06.2026, SIM-Akt, AS 13ff, OZ 6).

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer ist jedenfalls von Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet auszugehen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber nicht maßgeblich gesellschaftlich integriert, lebte neun Jahre lang mit einer gefälschten Identität in Österreich und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020 bzw. des Bundesamtes vom 18.11.2020 weiterhin in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Einrichtungen engagiert hätte. Für die in den Jahren 2023 und 2024 ausgeübten Erwerbstätigkeiten verfügte der Beschwerdeführer über keine Beschäftigungsbewilligung und ging er damit der Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer ist spätestens seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 19.05.2026 nicht mehr Asylwerber und wäre daher – auch bei einer allfällig vorhandenen Beschäftigungsbewilligung – nicht (mehr) berechtigt gewesen, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft wäre der Beschwerdeführer dazu jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Er verfügte über kein Einkommen und seinen Angaben nach lediglich über Barmittel in Höhe von € 200,-- bis € 300,--. Aus der Anhaltedatei ergab sich ein verfügbarer Geldbetrag von € 0,-- (vgl. Anhaltedatei XXXX .07.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer ist jedenfalls von Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet auszugehen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber nicht maßgeblich gesellschaftlich integriert, lebte neun Jahre lang mit einer gefälschten Identität in Österreich und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020 bzw. des Bundesamtes vom 18.11.2020 weiterhin in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Einrichtungen engagiert hätte. Für die in den Jahren 2023 und 2024 ausgeübten Erwerbstätigkeiten verfügte der Beschwerdeführer über keine Beschäftigungsbewilligung und ging er damit der Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer ist spätestens seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 19.05.2026 nicht mehr Asylwerber und wäre daher – auch bei einer allfällig vorhandenen Beschäftigungsbewilligung – nicht (mehr) berechtigt gewesen, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft wäre der Beschwerdeführer dazu jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Er verfügte über kein Einkommen und seinen Angaben nach lediglich über Barmittel in Höhe von € 200,-- bis € 300,--. Aus der Anhaltedatei ergab sich ein verfügbarer Geldbetrag von € 0,-- vergleiche Anhaltedatei römisch 40 .07.2026, OZ 2).

Insgesamt verfügte er somit über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse.

Zum Zeitpunkt der Festnahme und der Verhängung der Schubhaft verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls bei seinem Bruder und seiner Schwägerin über eine Wohnmöglichkeit und war dort auch im Zentralen Melderegister mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Jedoch halten (hielten) sich auch der Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde zumindest auch die Schwägerin des Beschwerdeführers zugleich mit dem Beschwerdeführer wegen einer bevorstehenden Abschiebung festgenommen. Sein Bruder konnte zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefunden werden. Eine sonstige nachgewiesen Möglichkeit zur Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag nicht vor.

Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich trotz seines insgesamt knapp 15 Jahre andauernden Aufenthalts über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre und auch nur über geringe soziale, berufliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkt verfügt, die darüber hinaus für über neun Jahre auf einer gefälschten Identität beruhen. Es wurde bereits in mehreren behördlichen und auch gerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass ein – einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes – Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorlag und wurde seine Abschiebung in die Mongolei jeweils als zulässig erachtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Asylverfahren des Beschwerdeführers, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde.

Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und auch in die elektronischen Gerichtsakten im eVA+ hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Vorverfahren W268 1427079-3 und W152 1427079-4.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren betreffend die Asylverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamte und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines gültigen mongolischen Reisepasses sowie des mongolischen Personalausweises fest (vgl. ua. aktenkundige Kopie des gültigen mongolischen Reisepasses und Personalausweises, Verwaltungsakt, AS 286ff, OZ 11).2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamte und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines gültigen mongolischen Reisepasses sowie des mongolischen Personalausweises fest vergleiche ua. aktenkundige Kopie des gültigen mongolischen Reisepasses und Personalausweises, Verwaltungsakt, AS 286ff, OZ 11).

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer bisher nur in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Das bisher alle drei zuvor gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entweder vollinhaltlich ab- oder zurückgewiesen wurden und er erst am 01.07.2026 einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zumindest neun Jahre lang eine falsche Alias-Identität geführt hat und sich dabei noch als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin ausgegeben hat, ergibt sich neben dem unzweifelhaften Akteninhalt auch insbesondere aus den entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.05.2026. Aus dieser Entscheidung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im dritten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz angab, es sei ihm – trotz der über Jahre ergangenen ständigen Aufforderungen des Bundesamtes zuvor – erst nach Abweisung seines Antrages auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG bewusst geworden, dass er seine Identität wirklich beweisen müsse, weshalb er dann Kontakt mit seiner Mutter in der Mongolei aufgenommen habe, die ihm dann die Dokumente besorgt habe und eine Übermittlung nach Österreich veranlasst habe (vgl. Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 6, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zumindest neun Jahre lang eine falsche Alias-Identität geführt hat und sich dabei noch als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin ausgegeben hat, ergibt sich neben dem unzweifelhaften Akteninhalt auch insbesondere aus den entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.05.2026. Aus dieser Entscheidung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im dritten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz angab, es sei ihm – trotz der über Jahre ergangenen ständigen Aufforderungen des Bundesamtes zuvor – erst nach Abweisung seines Antrages auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG bewusst geworden, dass er seine Identität wirklich beweisen müsse, weshalb er dann Kontakt mit seiner Mutter in der Mongolei aufgenommen habe, die ihm dann die Dokumente besorgt habe und eine Übermittlung nach Österreich veranlasst habe vergleiche Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, S 6, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4).

2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom XXXX .07.2026 samt Übernahmebestätigung, dem Entlassungsschein sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .07.2026 samt Übernahmebestätigung, dem Entlassungsschein sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer seit 09.12.2020 vorliegenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot sowie des Verzichts auf die Erlassung einer (neuen) Rückkehrentscheidung unter Rückgriff auf die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in weiterer Folge: FPG alt) ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020, dem Zustellnachweis, dem Auszug aus dem Fremdenregister sowie den (in den Feststellungen wörtlich wiedergegebenen) entsprechenden rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.05.2026 (vgl. Bescheid und Zustellnachweis, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer seit 09.12.2020 vorliegenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot sowie des Verzichts auf die Erlassung einer (neuen) Rückkehrentscheidung unter Rückgriff auf die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in weiterer Folge: FPG alt) ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020, dem Zustellnachweis, dem Auszug aus dem Fremdenregister sowie den (in den Feststellungen wörtlich wiedergegebenen) entsprechenden rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.05.2026 vergleiche Bescheid und Zustellnachweis, OZ 16; Erkenntnis Bundeverwaltungsgericht W152 1427079-4/4E vom 19.05.2026, Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W152 1427079-4; Fremdenregisterauszug 03.07.2026, OZ 2).

Das Vorliegen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde darüber hinaus nicht bestritten. Aus dem gesamten Akteninhalt sowie auch zuletzt aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 30.06.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2011 nicht verlassen hat (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6).Das Vorliegen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde darüber hinaus nicht bestritten. Aus dem gesamten Akteninhalt sowie auch zuletzt aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 30.06.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2011 nicht verlassen hat vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.06.2026, SIM-Akt, AS 111ff, OZ 6).

2.2.4. Während der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stellte der Beschwerdeführer – nachdem er am 30.06.2026 über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 nachweislich informiert wurde – am 01.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass er diesen ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der ihm am 06.07.2026 drohenden Abschiebung in die Mongolei gestellt hatte, ergibt sich – neben den in den Feststellungen wiedergegebenen Erwägungen des Bundesamtes im Aktenvermerk gemäß
§ 40 Abs. 5 BFA-VG bzw. des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 sowie den im Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 über die Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 – auch aus nachfolgenden Erwägungen:
2.2.4. Während der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stellte der Beschwerdeführer – nachdem er am 30.06.2026 über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 nachweislich informiert wurde – am 01.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass er diesen ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der ihm am 06.07.2026 drohenden Abschiebung in die Mongolei gestellt hatte, ergibt sich – neben den in den Feststellungen wiedergegebenen Erwägungen des Bundesamtes im Aktenvermerk gemäß , Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG bzw. des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 sowie den im Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 über die Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 – auch aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellsten Entscheidung vom 19.05.2026 beweiswürdigend ausgeführt hat (vgl. dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die Feststellungen zu Punkt 1.1.6.), wurde bereits der ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2011, den er unter falscher Identität gestellt hatte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer lediglich darauf gestützt „mit seinen Eltern“ (tatsächlich aber sein Bruder und seine Schwägerin) geflüchtet zu sein und bei diesen bleiben zu wollen. Die „Eltern“ hätten Geldprobleme in der Mongolei gehabt. Eigene Fluchtgründe behauptete der Beschwerdeführer hingegen nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellsten Entscheidung vom 19.05.2026 beweiswürdigend ausgeführt hat vergleiche dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die Feststellungen zu Punkt 1.1.6.), wurde bereits der ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2011, den er unter falscher Identität gestellt hatte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer lediglich darauf gestützt „mit seinen Eltern“ (tatsächlich aber sein Bruder und seine Schwägerin) geflüchtet zu sein und bei diesen bleiben zu wollen. Die „Eltern“ hätten Geldprobleme in der Mongolei gehabt. Eigene Fluchtgründe behauptete der Beschwerdeführer hingegen nicht.

Im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2020 (erster Folgeantrag), gab der Beschwerdeführer erstmals seine wahre Identität an und brachte auch dort keinen persönlichen Verfolgungsgründe vor, sondern bezog sich auf seine Schwester. Er verneinte selbst Flucht- oder Verfolgungsgründe zu haben, sondern nach der langen Zeit einfach in Österreich bleiben zu wollen. Die Schwester hätte aber Probleme in der Mongolei, weswegen auch er in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht werden, er selbst fürchte nichts, die Probleme seiner Schwester könnten sich aber auch auf in übertragen. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid unbekämpft in Rechtskraft.Im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2020 (erster Folgeantrag), gab der Beschwerdeführer erstmals seine wahre Identität an und brachte auch dort keinen persönlichen Verfolgungsgründe vor, sondern bezog sich auf seine Schwester. Er verneinte selbst Flucht- oder Verfolgungsgründe zu haben, sondern nach der langen Zeit einfach in Österreich bleiben zu wollen. Die Schwester hätte aber Probleme in der Mongolei, weswegen auch er in Österreich sei. Sie würde bei einer Rückkehr bedroht werden, er selbst fürchte nichts, die Probleme seiner Schwester könnten sich aber auch auf in übertragen. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid unbekämpft in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 07.02.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag). Dieser wurde schlussendlich mit einem ganz aktuellen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er sei auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden. Dennoch habe in der Erstbefragung am 08.02.2023 erstmals angegeben, durch seinen (jüngeren) Bruder zu wissen, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Dazu habe er erst am 06.02.2026 per E-Mail ein Fahndungsschreiben aus der Mongolei erhalten. Dem Beschwerdeführer würde Bestechung vorgeworfen werden und fürchte er seine Festnahme und Verurteilung im Fall der Rückkehr in die Mongolei. Das Bundesverwaltungsgericht wertete das Fluchtvorbringen im Ergebnis als unglaubwürdig und nicht plausibel (auf die unter Punkt 1.1.6. wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen wird verwiesen). Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, an den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.05.2026 zu Zweifeln.

Hervorzuheben ist im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer in keinem der vorangegangenen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz jemals geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise 2011 Opfer von Gewalt von unbekannten Personen in der Mongolei gewesen zu sein, wie er es nunmehr in seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte. Derartige Vorfälle hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit erwähnt und ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nicht hätte erwähnen sollen, zumal der Beschwerdeführer in insgesamt drei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz mehrfach Gelegenheit hatte, ein solches Vorbringen zu erstatten, was er jedoch nicht getan hat. Es wurde auch keinerlei Grund dafür angegeben, warum er diese Bedrohung oder Verfolgungsgefahr nicht früher hätte vorbringen können, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der ja unbedingt im Bundesgebiet verbleiben wollte, alles angegeben hätte, um einen möglichst positiven Ausgang seiner Asylverfahren zu erwirken. Es würde diesem Vorbringen zudem angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit auch jegliche Aktualität fehlen. Der Beschwerdeführer hätte somit vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.07.2026 rund fünfzehn Jahre Zeit gehabt, dieses Vorbringen zu erstatten.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde – im Zuge seiner Registrierungsbefragung am 01.07.2026 als Flucht- bzw. Ausreisegrund lediglich vorbrachte, er sei in der Mongolei als Kind geschlagen worden, seitdem stottere er leicht. In der Mongolei gebe es Gewalt und sei er geflüchtet, weil er immer wieder geschlagen worden sei. Deshalb habe er oft Kopfschmerzen. Er fürchte die Personen in der Mongolei, die in geschlagen hätten. Es hätten ihn unbekannte Leute geschlagen und würden in der Ortschaft, wo er geschlagen worden sei, nur aggressive Menschen leben. Bei einer Rückkehr fürchte er, wieder geschlagen zu werden. Eine Rückkehr in die Mongolei könne er sich unter keinen Umständen vorstellen (vgl. Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7). Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht wird – im Zuge der Registrierungsbefragung vorgebracht hätte, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde – im Zuge seiner Registrierungsbefragung am 01.07.2026 als Flucht- bzw. Ausreisegrund lediglich vorbrachte, er sei in der Mongolei als Kind geschlagen worden, seitdem stottere er leicht. In der Mongolei gebe es Gewalt und sei er geflüchtet, weil er immer wieder geschlagen worden sei. Deshalb habe er oft Kopfschmerzen. Er fürchte die Personen in der Mongolei, die in geschlagen hätten. Es hätten ihn unbekannte Leute geschlagen und würden in der Ortschaft, wo er geschlagen worden sei, nur aggressive Menschen leben. Bei einer Rückkehr fürchte er, wieder geschlagen zu werden. Eine Rückkehr in die Mongolei könne er sich unter keinen Umständen vorstellen vergleiche Registrierungsformular 01.07.2026, OZ 7). Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht wird – im Zuge der Registrierungsbefragung vorgebracht hätte, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1).

Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2011 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen hat und den zwischenzeitlich ergangenen Ausreiseverpflichtungen auch keine Folge geleistet hat, ist nicht ersichtlich, dass neue Fluchtgründe hinzugekommen sind. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Schubhaftbeschwerde vorbrachte, seine Schwester wäre am 22.06.2026 in der Mongolei bedroht, geschlagen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden, fehlt diesem Vorbringen jegliches Substrat. Es ergibt sich – insbesondere vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Erwägungen der Vorverfahren – kein tragfähiger Grund, weshalb dem Beschwerdeführer nun plötzlich eine persönliche Verfolgung in der Mongolei drohen sollte. Vielmehr erweckt das Vorbringen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren – wie auch schon im dritten Asylverfahren – durch kurz vor der Antragstellung konstruierte Ereignisse einerseits eine Aktualität der behaupteten Verfolgung herbeizuführen und andererseits zu begründen versuchte, weshalb der Antrag nicht früher gestellt hatte werden können.

Sofern weiters in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in der Mongolei keinen staatlichen Schutz erhalten würde und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde, so ist – neben der erst ganz aktuell ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erst mit 19.05.2026 abgewiesen wurde – zusätzlich darauf zu verweisen, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung gilt. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer trotz der erst am 19.05.2026 ergangenen asylrechtlichen Entscheidung in der Mongolei maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.Sofern weiters in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in der Mongolei keinen staatlichen Schutz erhalten würde und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde, so ist – neben der erst ganz aktuell ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erst mit 19.05.2026 abgewiesen wurde – zusätzlich darauf zu verweisen, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung gilt. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer trotz der erst am 19.05.2026 ergangenen asylrechtlichen Entscheidung in der Mongolei maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Es ist für das erkennende Gericht insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versuchte, seine Abschiebung in die Mongolei, die in wenigen Tagen tatsächlich und unmittelbar bevorstand, zu verhindern und scheute nicht davor zurück, dazu völlig unglaubwürdige und gesteigerte Angaben zu seinen Rückkehrbefürchtungen zu machen, die schon im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung unmöglich mit seinen bisherigen Angaben in den gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren in Einklang gebracht werden können.

Das ausführlich dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers ergibt auch, dass er kein tatsächliches Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens hatte, sondern damit seine Freilassung aus der Schubhaft erzwingen wollte, um dann unterzutauchen und sich der Abschiebung in die Mongolei zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurden diese Gründe gemäß § 40 Abs. 5 FPG zwar in gedrängter – aber dennoch nachvollziehbarer Form – in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurden diese Gründe gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG zwar in gedrängter – aber dennoch nachvollziehbarer Form – in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2.5. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen sowie den entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 16.07.2020 zur Zahl W268 1427079-3.

Darüber hinaus ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister, dass diese Verurteilungen dort nicht mehr aufscheinen und daher getilgt sind.

2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den Eintragungen in der Patientenkartei. Der Beschwerdeführer litt in der Schubhaft an einer Nackenverspannung, die behandelt wurde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Gegenteiliges wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.2.7. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, zur Verwendung einer falschen Identität sowie der Angabe, der Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin zu sein, den bereits zuvor gestellten, unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz, dem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz mehrfach getroffener Ausreiseverpflichtung (zuletzt mit Bescheid vom 18.11.2020 in Verbindung mit einem Einreiseverbot), des jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalts, der Verhinderung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten sowie dem neuerlich und in Verzögerungsabsicht gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich zwangslos aus dem Akteninhalt sowie den beweiswürdigenden Erwägungen zu Punkt 2.2.4. auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

2.2.8. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus den im Zeitraum ab 2011 weiters aktenkundigen Auszügen sowie einer Liste des Zentralen Melderegisters ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bis 17.03.2023 unter seiner falschen Identität an den aufscheinenden Wohnsitzen gemeldet gewesen ist. Da der Beschwerdeführer am 06.07.2026 in die Mongolei abgeschoben wurde, liegen die im Zentralen Melderegister noch aufscheinenden Wohnsitzmeldungen de-facto nicht mehr vor.

Die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Auszug der Sozialversicherungsdaten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jedoch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte und damit dennoch der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus der aktenkundigen Anzeige seines Dienstgebers wegen Übertretung des AuslBG.

2.2.9. Die Feststellungen zum insgesamt vom Beschwerdeführer über rund 15 Jahre gezeigten Fehlverhalten und der, durch Verwendung einer gefälschten Identität über neun Jahre lang vereitelten Ausstellung von Heimreisezertifikaten und damit der Abschiebung in die Mongolei, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst infolge des Scheiterns seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 erkannte, dass er doch seine wahre Identität nachweisen muss, wenn er einen solchen Aufenthaltstitel erlangen wollte sowie das Leben im „Quasi“-Verborgenen ergeben sich ebenfalls zwanglos aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat auch mehrfach angegeben, rückkehrunwillig zu sein und sogar, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers über die letzten 15 Jahre demonstriert eindeutig, dass er keinesfalls bereit war, in die Mongolei zurückzukehren.2.2.9. Die Feststellungen zum insgesamt vom Beschwerdeführer über rund 15 Jahre gezeigten Fehlverhalten und der, durch Verwendung einer gefälschten Identität über neun Jahre lang vereitelten Ausstellung von Heimreisezertifikaten und damit der Abschiebung in die Mongolei, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst infolge des Scheiterns seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erkannte, dass er doch seine wahre Identität nachweisen muss, wenn er einen solchen Aufenthaltstitel erlangen wollte sowie das Leben im „Quasi“-Verborgenen ergeben sich ebenfalls zwanglos aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat auch mehrfach angegeben, rückkehrunwillig zu sein und sogar, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers über die letzten 15 Jahre demonstriert eindeutig, dass er keinesfalls bereit war, in die Mongolei zurückzukehren.

2.2.10. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtete, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigte und insgesamt nicht vertrauenswürdig war. Vor allem das beharrliche und rechtswidrige Verbleiben im Schengen-Raum, der Entzug von den Behörden durch ein Leben im Verborgenen mit gefälschter Identität über zumindest neun Jahre sowie das unterlassene Bemühen, von sich aus seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die in der Vergangenheit vorliegende strafrechtliche Delinquenz und die bereits vier missbräuchlichen Asylanträge des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortgesetzt und sich einer Abschiebung weiterhin entzogen hätte.

Vor dem Hintergrund dieses massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens ist evident, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versucht hätte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen und eine Außerlandesbringung in die Mongolei durch Untertauchen oder weitere missbräuchliche Verfahrenshandlungen zu vereiteln.

2.2.11. Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbegleiteten Abschiebetermins am 06.07.2026 sowie eines gültigen Reisepasses ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln im Verwaltungsakt.

2.2.12. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich – zumindest ab dem Jahr 2020, in welchem der Beschwerdeführer erstmals seine wahre Identität und seine wahren Familienverhältnisse zu den ebenfalls in Österreich aufhältigen Angehörigen angab – gleichgeblieben sind und daher kein Grund vorliegt, ab diesen Zeitpunkt an diesen Angaben zu zweifeln. Seine Schwester wurde bereits vor dem Beschwerdeführer in die Mongolei abgeschoben, auch seinem Bruder und der Schwägerin droht die Abschiebung, auch dieses halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt. Schon aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass er jedenfalls über einige soziale Bezüge in Form von Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt und wurde entsprechendes auch schon vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 entsprechend festgestellt und gewürdigt. Auch wenn zwischenzeitlich rund sechs Jahre vergangen sind, konnte der Beschwerdeführer – abgesehen von der kurzfristigen sozialversicherten Erwerbstätigkeit, für welche ihm aber die Beschäftigungsbewilligung fehlte und er somit der Schwarzarbeit nachging – keinerlei weitere integrative Schritte ins treffen führen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht maßgeblich gesellschaftlich integriert und lebte insbesondere die ersten neun Jahre seines Aufenthalts in Österreich mit einer gefälschten Identität. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, nur über Barmittel in Höhe von € 200,-- bis € 300,-- zu verfügen und ergab sich aus der Anhaltedatei, ein verfügbarer Geldbetrag von € 0,--.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über eine gesicherte Unterkunft bei seinem Bruder und seiner Schwägerin. Er war dort auch aufrecht gemeldet. Da sich sowohl der Bruder als auch die Schwägerin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten/aufhalten und ebenfalls von Festnahmeaufträgen betroffen gewesen sind, wobei die Schwägerin des Beschwerdeführers ebenfalls festgenommen worden war, kam einer solchen Unterkunft für den Beschwerdeführer daher nur untergeordnete Bedeutung zu. Eine sonstige Unterkunftsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren grundsätzlich maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 40 Abs. 5 BFA-VG sowohl in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) als auch in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „BFA-VG neu“) lautete bzw. lautet (gleichbleibend):Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG sowohl in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „BFA-VG alt“) als auch in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „BFA-VG neu“) lautete bzw. lautet (gleichbleibend):

„[…]

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

[…]“

Verfahrensrelevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: Asylverfahrensverordnung oder kurz: AsylVfVO) lauten:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

8. „endgültige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist, einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Verordnung mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der vorliegenden Verordnung zum Verbleib berechtigt ist;8. „endgültige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist, einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel römisch fünf der vorliegenden Verordnung mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der vorliegenden Verordnung zum Verbleib berechtigt ist;

[…]

12. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt;

[…]

19. „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde;

[…]“

„Artikel 10

Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens

(1) Antragsteller sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat. (1) Antragsteller sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, zu verbleiben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel römisch drei eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat.

(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne ein Reisedokument nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen.

(3) Der Antragsteller hat nicht das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats während des Verwaltungsverfahrens, wenn die Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl, der gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI ( 1 ) ausgestellt wurde, an einen anderen Mitgliedstaat übergeben wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der Berechtigung des Antragstellers zum Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet während des Verwaltungsverfahrens vorsehen, wenn der Antragsteller

a) einen Folgeantrag gemäß Artikel 55 stellt und die Bedingungen des Artikels 56 erfüllt sind;

b) zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an einen anderen Mitgliedstaat, einen Drittstaat, den Internationalen Strafgerichtshof oder ein anderes internationales Gericht ausgeliefert, übergeben oder überstellt wird oder werden soll;

c) unbeschadet der Artikel 12 und 17 der Verordnung (EU) 2024/1347 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.

(5) […].“

„Artikel 38

Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags

(1) […]

(2) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“

„Artikel 55

Folgeanträge

(1) Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, gilt als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag.

Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann.

(2) Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist, wird als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft.

(3) Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,

a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder

b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

(4) Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Insbesondere kann die persönliche Anhörung entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 enthält. (4) Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel römisch zwei durchgeführt. Insbesondere kann die persönliche Anhörung entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 enthält.

(5) Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gelten nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde.

(6) Sind neue Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden.

(7) Sind keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt.“

„Artikel 56

Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe d abweichen, wenn

a) ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, und nicht weiter gemäß Artikel 55 Absatz 7 geprüft wird; oder

b) nach einer endgültigen Entscheidung, mit der ein erster Folgeantrag als unzulässig oder als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ein zweiter oder weiterer Folgeantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.“

Gemäß Art 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.Gemäß Artikel 79, Absatz 3, AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.

Die sich aus der Entsprechungstabelle in der AsylVfVO (VO 2024/1348) ergebenden, vergleichbaren Bestimmungen der bis 11.06.2026 geltenden Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in der Folge: VerfahrensRL) lauteten:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht;

[…]

e) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;e) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel römisch fünf der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

[…]

q) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurück genommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.

[…]“

„Artikel 9

Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags

(1) Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. (1) Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel römisch drei genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen nur eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 41 stellt oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte überstellen beziehungsweise ausliefern.

(3) […].“

„Artikel 40

Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist. (3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren ins besondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.

(6) […].“

„Artikel 41

Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

(1) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person

a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder

b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt.

Die Mitgliedstaaten können eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats dar stellt.

(2) […]“

§ 12 AsylG 2005 in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“ lautet:Paragraph 12, AsylG 2005 in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“ lautet:

„§ 12. (1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn„§ 12. (1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Artikel 10, der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn

1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder

2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Artikel 56, Litera a, oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,

sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.

(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er den Folgeantrag

a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies

b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.

Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(3) In den Fällen des Absatz 2, ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.“Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.“

Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

3.1.2. Zur grundlegenden Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit
§ 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).
Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit , Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

§ 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 67 FrPolG 2005, jedoch ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003; VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003) (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FrPolG 2005, jedoch ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003; VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003) vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder nach einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder nach einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft bis XXXX .07.2026.3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die Verhängung von Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 .07.2026.

Dieser Bescheid vom XXXX .07.2026 wurde nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.Dieser Bescheid vom römisch 40 .07.2026 wurde nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht in Paragraph 125, FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. Paragraph 76, FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX .07.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der seit 12.06.2026 geltenden Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu beurteilen.Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am römisch 40 .07.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der seit 12.06.2026 geltenden Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu beurteilen.

Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels in den §§ 76, 77 FPG erfolgt, diese haben für den gegenständlichen Fall – wie sich zeigen wird - jedoch keine Relevanz. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit in Bezug auf die Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG (sowie die darauf ebenso anwendbarer Judikatur des VwGH zur Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht im Hinblick auf § 76 Abs. 6 FPG in der Fassung vor dem AMPAG) auf unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels in den Paragraphen 76, 77, FPG erfolgt, diese haben für den gegenständlichen Fall – wie sich zeigen wird - jedoch keine Relevanz. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit in Bezug auf die Verhängung der Schubhaft in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (sowie die darauf ebenso anwendbarer Judikatur des VwGH zur Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG in der Fassung vor dem AMPAG) auf unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde, nachdem der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 01.07.2026 einen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und die Anhaltung mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde, Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde, nachdem der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 01.07.2026 einen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und die Anhaltung mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde, Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

In der Schubhaftbeschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten der GEAS-Reform am 01.07.2026 gestellt habe und es sich dabei um den ersten Antrag des Beschwerdeführers handle, der nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) zu prüfen sein werde. Nach Ansicht der Rechtsvertretung handle es sich verfahrensgegenständlich um keinen Folgeantrag iSd. Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO), da unter Berücksichtigung des genauen Wortlautes der Legaldefinitionen des Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO („Folgeantrag“) iVm. Art. 3 Nr. 8 AsylVfVO („unanfechtbare Entscheidung“ [sic!, richtig: „endgültige Entscheidung“, Anm.]) davon auszugehen sei, dass Folgeanträge nur (weitere) Anträge nach dem 12.06.2026 wären, nicht jedoch der erste Antrag des Beschwerdeführers nach Inkrafttreten der GEAS-Reform, da es sich um den ersten Antrag auf internationalen Schutz handle, der im zeitlichen Anwendungsbereich der StatusVO gestellt und über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden worden sei. Alle bisherigen Entscheidungen über die zuvor gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wären nach der alten Status-Richtlinie ergangen. Demnach wären auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt, da es sich nicht um einen Folgeantrag handle. Dem Beschwerdeführer komme daher wie jedem Erstantragsteller das Recht auf Verbleib iSd. Art. 10 AsylVfVO zu. Weiters lägen auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht vor, da gegen den Beschwerdeführer zwar ein Einreiseverbot vorliege, sein Verhalten aber nicht darauf schließen lasse, dass im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstelle. Zu den Gründen für die (neuerliche) Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht habe, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Abschiebung in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr sei ihm Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. Durch eine Abschiebung ohne Prüfung dieses Vorbringens würde die Behörde gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) verstoßen. Weiters würde die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK mit sich bringen. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 in Österreich und spreche fließend Deutsch. Sein Bruder und seine Schwägerin würden in Österreich leben. Er habe bis zur Festnahme über eine Meldeadresse verfügt und dort auch gewohnt, in Österreich gearbeitet und sei sozialversichert gewesen. Nach dem letzten Asylverfahren sei der Beschwerdeführer krank gewesen, habe seine Arbeit verloren und dann keine weitere mehr aufnehmen dürfen. Er weise eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer und beachtliche Integrationserfolge auf. Seine einmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen einer Beteiligung an einem Handgemenge erhöhe zwar das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, aber nicht in einem Ausmaß, welches das gravierende Interesse des Beschwerdeführers an seinem Aufenthalt überwiegen würde. Dem Beschwerdeführer komme ex lege ein Recht auf Verbleib zu, welches das Bundesamt nicht aufgehoben habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei zudem nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden und werde die geforderte Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers im Aktenvermerk gemäß § 40 BFA-VG auch nicht nachvollziehbar begründet. Prima facie liegen im gegenständlichen Fall sehr wohl ein geänderter Sachverhalt vor, der eine inhaltliche Neubeurteilung (und damit Zulassung des Verfahrens) erfordere. Der Beschwerdeführer habe den Angriff auf seine Schwester und die dabei gegen ihn ausgesprochene Bedrohung angegeben. Es lägen die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft jedenfalls ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht vor. Darüber hinaus liege auch keine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, habe in seinen Verfahren stets mitgewirkt und sei bis zur Festnahme an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen würde. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend gewesen, um die Führung des Verfahrens und eine allfällige Außerlandesbringung zu sichern. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen.In der Schubhaftbeschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten der GEAS-Reform am 01.07.2026 gestellt habe und es sich dabei um den ersten Antrag des Beschwerdeführers handle, der nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) zu prüfen sein werde. Nach Ansicht der Rechtsvertretung handle es sich verfahrensgegenständlich um keinen Folgeantrag iSd. Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO), da unter Berücksichtigung des genauen Wortlautes der Legaldefinitionen des Artikel 3, Nr. 19 AsylVfVO („Folgeantrag“) in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 8 AsylVfVO („unanfechtbare Entscheidung“ [sic!, richtig: „endgültige Entscheidung“, Anm.]) davon auszugehen sei, dass Folgeanträge nur (weitere) Anträge nach dem 12.06.2026 wären, nicht jedoch der erste Antrag des Beschwerdeführers nach Inkrafttreten der GEAS-Reform, da es sich um den ersten Antrag auf internationalen Schutz handle, der im zeitlichen Anwendungsbereich der StatusVO gestellt und über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden worden sei. Alle bisherigen Entscheidungen über die zuvor gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wären nach der alten Status-Richtlinie ergangen. Demnach wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt, da es sich nicht um einen Folgeantrag handle. Dem Beschwerdeführer komme daher wie jedem Erstantragsteller das Recht auf Verbleib iSd. Artikel 10, AsylVfVO zu. Weiters lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor, da gegen den Beschwerdeführer zwar ein Einreiseverbot vorliege, sein Verhalten aber nicht darauf schließen lasse, dass im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstelle. Zu den Gründen für die (neuerliche) Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht habe, dass am 22.06.2026 ein unbekannter Mann die Schwester des Beschwerdeführers in der Mongolei aufgesucht, diese geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass die Polizei in der Mongolei nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr durch private Akteure womöglich angegriffen und getötet zu werden und hiervor keinen staatlichen Schutz zu haben. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Abschiebung in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr sei ihm Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. Durch eine Abschiebung ohne Prüfung dieses Vorbringens würde die Behörde gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) verstoßen. Weiters würde die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 8, EMRK mit sich bringen. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 in Österreich und spreche fließend Deutsch. Sein Bruder und seine Schwägerin würden in Österreich leben. Er habe bis zur Festnahme über eine Meldeadresse verfügt und dort auch gewohnt, in Österreich gearbeitet und sei sozialversichert gewesen. Nach dem letzten Asylverfahren sei der Beschwerdeführer krank gewesen, habe seine Arbeit verloren und dann keine weitere mehr aufnehmen dürfen. Er weise eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer und beachtliche Integrationserfolge auf. Seine einmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen einer Beteiligung an einem Handgemenge erhöhe zwar das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, aber nicht in einem Ausmaß, welches das gravierende Interesse des Beschwerdeführers an seinem Aufenthalt überwiegen würde. Dem Beschwerdeführer komme ex lege ein Recht auf Verbleib zu, welches das Bundesamt nicht aufgehoben habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei zudem nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden und werde die geforderte Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers im Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, BFA-VG auch nicht nachvollziehbar begründet. Prima facie liegen im gegenständlichen Fall sehr wohl ein geänderter Sachverhalt vor, der eine inhaltliche Neubeurteilung (und damit Zulassung des Verfahrens) erfordere. Der Beschwerdeführer habe den Angriff auf seine Schwester und die dabei gegen ihn ausgesprochene Bedrohung angegeben. Es lägen die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft jedenfalls ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht vor. Darüber hinaus liege auch keine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, habe in seinen Verfahren stets mitgewirkt und sei bis zur Festnahme an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen würde. Ein gelinderes Mittel wäre ausreichend gewesen, um die Führung des Verfahrens und eine allfällige Außerlandesbringung zu sichern. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen.

In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.07.2026 wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und in Reaktion auf die vom Bundesamt in dessen Stellungnahme hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Folgeantrages iSd. AsylVfVO ins Treffen geführte Bestimmung des § 75 Abs. 31 AsylG 2005 zusätzlich ausgeführt, dass diese dem eindeutigen Wortlaut der in der AsylVfVO festgehaltenen Legaldefinitionen des „Folgeantrages“ sowie der „endgültigen“ Entscheidung widerspreche und § 75 Abs. 31 AsylG 2005 wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben habe. Bei der Bezugnahme auf § 75 Abs. 4 AsylG in den Erläuterungen zum AMPAG, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, geschaffen worden sei, habe der Gesetzgeber übersehen, dass mit der gegenständlichen Reform des GEAS eine starke Vereinheitlichung unter Einschluss der Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten erzielt werden solle, sodass die direkt anwendbare Form der Verordnung gewählt worden sei. Vor der GEAS-Reform hätten die Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen nicht in der angestrebten Weise gegenseitig anerkannt, da die Rechtslage durch jeweils verschiedene nationale Umsetzungen divers gewesen sei. Aufgrund dieser fehlenden Vereinheitlichung habe der Unionsgesetzgeber die nach der Rechtslage vor 12.06.2026 ergangenen Entscheidungen von der Definition der „endgültigen Entscheidung“ ausgenommen. Der Wortlaut in Art. 3 Z 8 AsylVfVO und das Abstellen auf Entscheidungen nach der StatusVO seien vom Unionsgesetzgeber bewusst gewählt worden und könne in der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber nicht einfach abgewählt werden. Über den Beschwerdeführer hätte nicht die Schubhaft verhängt werden dürfen bzw. hätte er nicht abgeschoben werden dürfen.In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.07.2026 wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und in Reaktion auf die vom Bundesamt in dessen Stellungnahme hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Folgeantrages iSd. AsylVfVO ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 zusätzlich ausgeführt, dass diese dem eindeutigen Wortlaut der in der AsylVfVO festgehaltenen Legaldefinitionen des „Folgeantrages“ sowie der „endgültigen“ Entscheidung widerspreche und Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben habe. Bei der Bezugnahme auf Paragraph 75, Absatz 4, AsylG in den Erläuterungen zum AMPAG, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geschaffen worden sei, habe der Gesetzgeber übersehen, dass mit der gegenständlichen Reform des GEAS eine starke Vereinheitlichung unter Einschluss der Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten erzielt werden solle, sodass die direkt anwendbare Form der Verordnung gewählt worden sei. Vor der GEAS-Reform hätten die Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen nicht in der angestrebten Weise gegenseitig anerkannt, da die Rechtslage durch jeweils verschiedene nationale Umsetzungen divers gewesen sei. Aufgrund dieser fehlenden Vereinheitlichung habe der Unionsgesetzgeber die nach der Rechtslage vor 12.06.2026 ergangenen Entscheidungen von der Definition der „endgültigen Entscheidung“ ausgenommen. Der Wortlaut in Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO und das Abstellen auf Entscheidungen nach der StatusVO seien vom Unionsgesetzgeber bewusst gewählt worden und könne in der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber nicht einfach abgewählt werden. Über den Beschwerdeführer hätte nicht die Schubhaft verhängt werden dürfen bzw. hätte er nicht abgeschoben werden dürfen.

3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.4. Zur Qualifikation des gegenständlichen Antrages als Folgeantrag iSd. AsylVfVO:

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026. Über seine zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurde bereits vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig negativ entschieden.

Zu beurteilen ist daher, ob der gegenständliche Antrag als Folgeantrag im Sinne der AsylVfVO (VO 2024/1348) zu qualifizieren ist, obwohl die früheren Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers nach der vor dem 12.06.2026 geltenden Rechtslage und damit unter Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU (in der Folge: StatusRL) sowie der diese umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen sind.

Die Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil – wie in der gegenständlichen Beschwerde und auch der Stellungnahme vorgebracht - Art. 3 Z 19 AsylVfVO den Begriff des Folgeantrages unter Verwendung des Begriffes der „endgültigen Entscheidung“ definiert, während Art. 3 Z 8 AsylVfVO die endgültige Entscheidung als eine Entscheidung darüber definiert, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 (in der Folge: StatusVO) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann.Die Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil – wie in der gegenständlichen Beschwerde und auch der Stellungnahme vorgebracht - Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO den Begriff des Folgeantrages unter Verwendung des Begriffes der „endgültigen Entscheidung“ definiert, während Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO die endgültige Entscheidung als eine Entscheidung darüber definiert, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 (in der Folge: StatusVO) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel römisch fünf der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann.

Die Legaldefinition des Art. 3 Z 8 AsylVfVO nimmt somit ausdrücklich auf die StatusVO (VO 2024/1347) Bezug. Eine – wie in der Beschwerde und auch der Stellungnahme vorgenommene - ausschließlich am isolierten Wortlaut dieser Definitionskette orientierte Betrachtung könnte daher zunächst für die Annahme sprechen, dass eine vor dem 12.06.2026 auf Grundlage der StatusRL ergangene Entscheidung keine „endgültige Entscheidung“ im Sinne des Art. 3 Z 8 AsylVfVO und ein nach dem 12.06.2026 gestellter weiterer Antrag daher kein Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 AsylVfVO sei.Die Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO nimmt somit ausdrücklich auf die StatusVO (VO 2024/1347) Bezug. Eine – wie in der Beschwerde und auch der Stellungnahme vorgenommene - ausschließlich am isolierten Wortlaut dieser Definitionskette orientierte Betrachtung könnte daher zunächst für die Annahme sprechen, dass eine vor dem 12.06.2026 auf Grundlage der StatusRL ergangene Entscheidung keine „endgültige Entscheidung“ im Sinne des Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO und ein nach dem 12.06.2026 gestellter weiterer Antrag daher kein Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO sei.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes greift eine solche Betrachtungsweise jedoch zu kurz:

3.2.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. etwa EuGH 19.09.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn. 50; EuGH 12.01.2023, Rs C-132/21, Rn. 32; EuGH 07.03.2024, Rs C-740/22, Endemol Shine Finland, Rn. 26).3.2.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden vergleiche etwa EuGH 19.09.2000, Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn. 50; EuGH 12.01.2023, Rs C-132/21, Rn. 32; EuGH 07.03.2024, Rs C-740/22, Endemol Shine Finland, Rn. 26).

Die Art. 3 Z 8 und Z 19 AsylVfVO sind daher in ihrem systematischen Zusammenhang, unter Berücksichtigung des Regelungszweckes des Folgeantragsregimes, der Kontinuität des unionsrechtlichen Schutzsystems sowie der für den Übergang zum neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ausdrücklich geschaffenen Übergangsbestimmungen auszulegen.Die Artikel 3, Ziffer 8 und Ziffer 19, AsylVfVO sind daher in ihrem systematischen Zusammenhang, unter Berücksichtigung des Regelungszweckes des Folgeantragsregimes, der Kontinuität des unionsrechtlichen Schutzsystems sowie der für den Übergang zum neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ausdrücklich geschaffenen Übergangsbestimmungen auszulegen.

Eine solche Auslegung führt zum Ergebnis, dass eine vor dem 12.06.2026 ergangene endgültige (vormals: „bestandskräftige“) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Beurteilung eines nach diesem Zeitpunkt gestellten weiteren Antrages zu berücksichtigen ist und dieser als Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 AsylVfVO zu behandeln ist:Eine solche Auslegung führt zum Ergebnis, dass eine vor dem 12.06.2026 ergangene endgültige (vormals: „bestandskräftige“) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Beurteilung eines nach diesem Zeitpunkt gestellten weiteren Antrages zu berücksichtigen ist und dieser als Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO zu behandeln ist:

Nach Art. 3 Z 19 AsylVfVO ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in irgendeinem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag eine endgültige Entscheidung ergangen ist.Nach Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in irgendeinem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag eine endgültige Entscheidung ergangen ist.

Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO knüpft ebenfalls an die zeitliche Abfolge einer früheren endgültigen Entscheidung und eines danach gestellten weiteren Antrages an. Das unionsrechtliche Folgeantragsregime beruht somit seinem Regelungsmodell nach darauf, dass das Schutzbegehren eines Antragstellers bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Prüfung war und dieser in der Folge neuerlich internationalen Schutz begehrt.Artikel 55, Absatz 2, AsylVfVO knüpft ebenfalls an die zeitliche Abfolge einer früheren endgültigen Entscheidung und eines danach gestellten weiteren Antrages an. Das unionsrechtliche Folgeantragsregime beruht somit seinem Regelungsmodell nach darauf, dass das Schutzbegehren eines Antragstellers bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Prüfung war und dieser in der Folge neuerlich internationalen Schutz begehrt.

Der sachliche Grund für die besondere Behandlung von Folgeanträgen liegt demnach in der bereits erfolgten Prüfung des Schutzbegehrens und nicht darin, dass die frühere Entscheidung formal auf Grundlage desselben Rechtsaktes ergangen sein muss, der im Zeitpunkt der Stellung des weiteren Antrages anwendbar ist.

Art. 3 Z 8 AsylVfVO ist in diesem Zusammenhang nicht isoliert zu betrachten. Die darin enthaltene Bezugnahme auf die StatusVO bestimmt den unionsrechtlichen Gegenstand der Schutzentscheidung, nämlich die Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft und den Status subsidiären Schutzes. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass nur Entscheidungen erfasst wären, die zeitlich nach dem Beginn der Anwendbarkeit der StatusVO ergangen sind.Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO ist in diesem Zusammenhang nicht isoliert zu betrachten. Die darin enthaltene Bezugnahme auf die StatusVO bestimmt den unionsrechtlichen Gegenstand der Schutzentscheidung, nämlich die Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft und den Status subsidiären Schutzes. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass nur Entscheidungen erfasst wären, die zeitlich nach dem Beginn der Anwendbarkeit der StatusVO ergangen sind.

Eine solche zeitlich-formale Einschränkung hätte der Unionsgesetzgeber ausdrücklich anordnen können. Weder Art. 3 Z 8 noch Art. 3 Z 19 AsylVfVO enthalten jedoch eine Bestimmung, wonach frühere Entscheidungen über internationalen Schutz mit Beginn der Anwendung des neuen Rechtsrahmens für Zwecke des Folgeantragsregimes unbeachtlich würden.Eine solche zeitlich-formale Einschränkung hätte der Unionsgesetzgeber ausdrücklich anordnen können. Weder Artikel 3, Ziffer 8, noch Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO enthalten jedoch eine Bestimmung, wonach frühere Entscheidungen über internationalen Schutz mit Beginn der Anwendung des neuen Rechtsrahmens für Zwecke des Folgeantragsregimes unbeachtlich würden.

3.2.4.2. Gegen eine solche Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang der beiden unionsrechtlichen Rechtsakte.

Die StatusVO ersetzt die StatusRL (RL 2011/95/EU). Die frühere Richtlinie und die nunmehrige Verordnung regeln denselben unionsrechtlichen Schutzgegenstand, nämlich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling und für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes. Der Wechsel der unionsrechtlichen Rechtsform von einer Richtlinie zu einer unmittelbar anwendbaren Verordnung beseitigt weder die rechtliche Existenz der früheren Entscheidung noch die Tatsache, dass das Begehren des Antragstellers auf Zuerkennung internationalen Schutzes bereits Gegenstand einer unionsrechtlich determinierten behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung war.

Die in Art. 3 Z 8 AsylVfVO enthaltene Bezugnahme auf die StatusVO ist daher im gegebenen Zusammenhang als sachliche Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes und nicht als zwischenzeitliche Ausschlussbestimmung zu verstehen.Die in Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO enthaltene Bezugnahme auf die StatusVO ist daher im gegebenen Zusammenhang als sachliche Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes und nicht als zwischenzeitliche Ausschlussbestimmung zu verstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20.05.2021, Rs C-80/20, L.R., die Legaldefinitionen der VerfahrensRL (RL 2013/32/EU) im Zusammenhang mit dem Begriff des Folgeantrages einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Der EuGH führte aus, dass der Begriff des „Folgeantrags“ in Art. 2 Buchstabe q der VerfahrensRL als weiterer Antrag auf internationalen Schutz definiert werde, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Diese Definition greife daher ihrerseits auf die in Art. 2 der Richtlinie definierten Begriffe des „Antrags auf internationalen Schutz“ und der „bestandskräftigen Entscheidung“ zurück (Rn. 34f). Aus einer Zusammenschau der Begriffsbestimmungen des Art. 2 Buchst. b, e und q der VerfahrensRL folgerte der EuGH, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz nicht als Folgeantrag eingestuft werden könne, wenn er gestellt werde, nachdem ein Drittstaat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt habe (Rn. 40f). Der EuGH sprach dementsprechend aus, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der VerfahrensRL in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. q einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag als unzulässiger Folgeantrag behandelt werden kann, wenn der frühere Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einem Drittstaat, im dortigen Fall dem Königreich Norwegen, abgelehnt worden war.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20.05.2021, Rs C-80/20, L.R., die Legaldefinitionen der VerfahrensRL (RL 2013/32/EU) im Zusammenhang mit dem Begriff des Folgeantrages einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Der EuGH führte aus, dass der Begriff des „Folgeantrags“ in Artikel 2, Buchstabe q der VerfahrensRL als weiterer Antrag auf internationalen Schutz definiert werde, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Diese Definition greife daher ihrerseits auf die in Artikel 2, der Richtlinie definierten Begriffe des „Antrags auf internationalen Schutz“ und der „bestandskräftigen Entscheidung“ zurück (Rn. 34f). Aus einer Zusammenschau der Begriffsbestimmungen des Artikel 2, Buchst. b, e und q der VerfahrensRL folgerte der EuGH, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz nicht als Folgeantrag eingestuft werden könne, wenn er gestellt werde, nachdem ein Drittstaat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt habe (Rn. 40f). Der EuGH sprach dementsprechend aus, dass Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d der VerfahrensRL in Verbindung mit deren Artikel 2, Buchst. q einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag als unzulässiger Folgeantrag behandelt werden kann, wenn der frühere Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einem Drittstaat, im dortigen Fall dem Königreich Norwegen, abgelehnt worden war.

Diese Rechtsprechung führt jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zum Ergebnis, dass eine frühere Entscheidung eines Mitgliedstaates, die auf Grundlage des unmittelbaren unionsrechtlichen Vorgängerrechtsaktes der StatusVO ergangen ist, außer Betracht zu bleiben hätte. Der dem Urteil C-8/20 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der hier zu beurteilenden Konstellation. Die dort maßgebliche Vorentscheidung war von einem Drittstaat erlassen worden. Der Gerichtshof stellte maßgeblich darauf ab, dass die frühere Entscheidung nicht im Anwendungsbereich der StatusRL ergangen war.

Im gegenständlichen Fall liegen demgegenüber frühere Entscheidungen eines Mitgliedstaates vor, die innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und unter Anwendung der StatusRL ergangen sind. Sie betreffen damit unmittelbar denselben unionsrechtlich harmonisierten Schutzstatus, die nunmehr in der StatusVO geregelt werden.

So hatte der EuGH im Urteil vom 25.05.2023, Rs C-364/22, Bundesrepublik Deutschland (Freiwillige Rückkehr) unter anderem zu beurteilen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der VerfahrensRL der Zurückweisung eines weiteren Antrages als unzulässig entgegensteht, wenn mit der Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht über die Gewährung subsidiären Schutzes entschieden worden war, dieser Entscheidung jedoch eine Prüfung von Abschiebungsverboten zugrunde lag, die inhaltlich mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vergleichbar war. Der EuGH sprach hierzu aus:So hatte der EuGH im Urteil vom 25.05.2023, Rs C-364/22, Bundesrepublik Deutschland (Freiwillige Rückkehr) unter anderem zu beurteilen, ob Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d der VerfahrensRL der Zurückweisung eines weiteren Antrages als unzulässig entgegensteht, wenn mit der Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht über die Gewährung subsidiären Schutzes entschieden worden war, dieser Entscheidung jedoch eine Prüfung von Abschiebungsverboten zugrunde lag, die inhaltlich mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vergleichbar war. Der EuGH sprach hierzu aus:

„Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag nicht die Gewährung subsidiären Schutzes betraf, sondern nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit der Prüfung im Hinblick auf die Gewährung dieses Status vergleichbar ist.“„"Art". 33 Absatz 2, Buchst. d der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag nicht die Gewährung subsidiären Schutzes betraf, sondern nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit der Prüfung im Hinblick auf die Gewährung dieses Status vergleichbar ist.“

Der EuGH hat damit für die Anwendung des Folgeantragsregimes eine Vorentscheidung genügen lassen, obwohl in dieser formal nicht über die Gewährung des subsidiären Schutzstatus entschieden worden war. Entscheidend war, dass die der Vorentscheidung zugrunde liegende Prüfung inhaltlich mit der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vergleichbar war. Aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass die Beurteilung einer Vorentscheidung im Folgeantragsrecht nicht in jedem Fall ausschließlich nach der formalen Bezeichnung der angewendeten Rechtsgrundlage oder des seinerzeit geprüften nationalen Schutzstatus erfolgen kann. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob bereits eine materiell entsprechende Schutzprüfung stattgefunden hat.

Dies trifft auf eine bestandskräftige Entscheidung nach der StatusRL in besonderem Maße zu. Eine solche Entscheidung ist einer Entscheidung nach der StatusVO nicht lediglich funktional vergleichbar, sondern betrifft bereits ausdrücklich die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus als die beiden Formen des unionsrechtlichen internationalen Schutzes.

Wenn nach dem Urteil des EuGH vom 25.05.2023, C-364/22, selbst eine frühere Entscheidung, die formal nicht über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgesprochen hat, für die Anwendung des Folgeantragsregimes ausreichen kann, sofern die ihr zugrunde liegende Prüfung inhaltlich mit der Prüfung des subsidiären Schutzstatus vergleichbar war, muss dies umso mehr für eine Entscheidung gelten, die auf Grundlage des unmittelbar vorausgehenden unionsrechtlichen Statusrechtsaktes ausdrücklich über dieselben beiden Formen internationalen Schutzes ergangen ist.

Die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-8/20 und C-364/22 steht diesem Verständnis nicht entgegen, sondern ermöglicht vielmehr eine systematische Abgrenzung: Während eine Entscheidung eines Drittstaates außerhalb des materiellen Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Statusrechts nicht als maßgebliche Vorentscheidung behandelt werden kann, kann eine frühere Schutzentscheidung berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegende Prüfung dem unionsrechtlich maßgeblichen Schutzgegenstand materiell entspricht. Für eine nach der StatusRL ergangene Entscheidung eines Mitgliedstaates trifft Letzteres in besonderem Maße zu.

3.2.4.3. Für dieses Ergebnis spricht in besonderem zudem auch die mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, geschaffene Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 31 AsylG 2005.3.2.4.3. Für dieses Ergebnis spricht in besonderem zudem auch die mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, geschaffene Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005.

§ 75 Abs. 31 AsylG 2005 ordnet an, dass Entscheidungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen.Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 ordnet an, dass Entscheidungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung begründen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 ausdrücklich aus (ErläutRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 45):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 ausdrücklich aus (ErläutRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 45):

„Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht – ebenso wie die vorgeschlagenen § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG – vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage ‚gegebenenfalls‘, d.h. wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen.„Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht – ebenso wie die vorgeschlagenen Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG – vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage ‚gegebenenfalls‘, d.h. wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG bzw. Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung begründen.

Vorbild für diese Bestimmung ist § 75 Abs. 4, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit dem u.a. das AsylG 1997 aufgehoben und durch das AsylG 2005 ersetzt wurde, geschaffen wurde. Vergleichbar sah dieser vor, dass Entscheidungen aufgrund des AsylG 1997 in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 in derselben Sache anhängig werden, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Der vorliegende Entwurf lässt das AsylG 2005 zwar formal weiterbestehen, die Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes sind jedoch insgesamt ähnlich umfangreich wie jene durch das Fremdenrechtspaket 2005, weshalb eine an § 75 Abs. 4 orientierte Klarstellung auch für den vorliegenden Gesetzesentwurf angezeigt erscheint. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.“Vorbild für diese Bestimmung ist Paragraph 75, Absatz 4,, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, mit dem u.a. das AsylG 1997 aufgehoben und durch das AsylG 2005 ersetzt wurde, geschaffen wurde. Vergleichbar sah dieser vor, dass Entscheidungen aufgrund des AsylG 1997 in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 in derselben Sache anhängig werden, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Der vorliegende Entwurf lässt das AsylG 2005 zwar formal weiterbestehen, die Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes sind jedoch insgesamt ähnlich umfangreich wie jene durch das Fremdenrechtspaket 2005, weshalb eine an Paragraph 75, Absatz 4, orientierte Klarstellung auch für den vorliegenden Gesetzesentwurf angezeigt erscheint. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.“

Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich angeordnet, dass nach alter Rechtslage ergangene Entscheidungen nicht nur ihre Gültigkeit behalten, sondern in Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterhin rechtliche Wirkungen entfalten und insbesondere den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO begründen können.Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich angeordnet, dass nach alter Rechtslage ergangene Entscheidungen nicht nur ihre Gültigkeit behalten, sondern in Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterhin rechtliche Wirkungen entfalten und insbesondere den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO begründen können.

Eine Auslegung, wonach ein nach dem 12.06.2026 gestellter Antrag trotz rechtskräftig abgeschlossener Vorverfahren als Erstantrag zu behandeln wäre, ließe sich mit der ausdrücklichen Anordnung des § 75 Abs. 31 AsylG 2005 nicht in Einklang bringen.Eine Auslegung, wonach ein nach dem 12.06.2026 gestellter Antrag trotz rechtskräftig abgeschlossener Vorverfahren als Erstantrag zu behandeln wäre, ließe sich mit der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 nicht in Einklang bringen.

Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO betrifft gerade die Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig, wenn im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO keine neuen Elemente vorgebracht wurden oder zutage getreten sind, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, erheblich erhöhen.Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO betrifft gerade die Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig, wenn im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 55, Absatz 3, AsylVfVO keine neuen Elemente vorgebracht wurden oder zutage getreten sind, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, erheblich erhöhen.

Wenn der nationale Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung ausdrücklich anordnet, dass Altentscheidungen in Verfahren nach der neuen Rechtslage den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO begründen können, setzt dies systematisch voraus, dass die frühere Entscheidung auch für die Einordnung des neuen Antrages in das Folgeantragsregime berücksichtigt werden kann. Andernfalls entstünde ein unauflösbarer systematischer Widerspruch: Eine Altentscheidung könnte nach ausdrücklicher Anordnung des § 75 Abs. 31 AsylG 2005 den Unzulässigkeitstatbestand des Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO begründen, der nach dem Stichtag gestellte Antrag wäre aber nach der Gegenauffassung mangels einer „endgültigen Entscheidung“ im Sinne des Art. 3 Z 8 AsylVfVO gar kein Folgeantrag und könnte daher dem besonderen Prüfungs- und Unzulässigkeitsregime für Folgeanträge nicht unterliegen.Wenn der nationale Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung ausdrücklich anordnet, dass Altentscheidungen in Verfahren nach der neuen Rechtslage den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO begründen können, setzt dies systematisch voraus, dass die frühere Entscheidung auch für die Einordnung des neuen Antrages in das Folgeantragsregime berücksichtigt werden kann. Andernfalls entstünde ein unauflösbarer systematischer Widerspruch: Eine Altentscheidung könnte nach ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 den Unzulässigkeitstatbestand des Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO begründen, der nach dem Stichtag gestellte Antrag wäre aber nach der Gegenauffassung mangels einer „endgültigen Entscheidung“ im Sinne des Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO gar kein Folgeantrag und könnte daher dem besonderen Prüfungs- und Unzulässigkeitsregime für Folgeanträge nicht unterliegen.

Ein solches Verständnis würde die ausdrückliche Bezugnahme des § 75 Abs. 31 AsylG 2005 auf Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO ihres wesentlichen Anwendungsbereiches berauben.Ein solches Verständnis würde die ausdrückliche Bezugnahme des Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 auf Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO ihres wesentlichen Anwendungsbereiches berauben.

Der in den Materialien ausdrücklich vorgenommene Vergleich mit § 75 Abs. 4 AsylG 2005 bestätigt dieses Verständnis. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine frühere Übergangssituation Bezug genommen, in der ein umfassender Systemwechsel im nationalen Asylrecht stattgefunden hatte. Auch damals sollte der Wechsel der Rechtsgrundlagen nicht dazu führen, dass nach dem früheren Asylgesetz ergangene Entscheidungen für spätere Verfahren unbeachtlich wurden.Der in den Materialien ausdrücklich vorgenommene Vergleich mit Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 bestätigt dieses Verständnis. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine frühere Übergangssituation Bezug genommen, in der ein umfassender Systemwechsel im nationalen Asylrecht stattgefunden hatte. Auch damals sollte der Wechsel der Rechtsgrundlagen nicht dazu führen, dass nach dem früheren Asylgesetz ergangene Entscheidungen für spätere Verfahren unbeachtlich wurden.

Die Erläuterungen stellen den Übergang zum neuen, durch den Asyl- und Migrationspakt geprägten Rechtsrahmen ausdrücklich in eine Reihe mit diesem früheren Systemwechsel. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade keinen Neubeginn der asylrechtlichen Verfahrenshistorie mit 12.06.2026 beabsichtigte. Vielmehr sollte die materielle und verfahrensrechtliche Kontinuität zwischen nach alter Rechtslage abgeschlossenen Verfahren und nach neuer Rechtslage gestellten weiteren Anträgen ausdrücklich sichergestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nationale Vorschriften und nationale Gesetzesmaterialien die autonome Auslegung einer unionsrechtlichen Legaldefinition nicht bestimmen können. § 75 Abs. 31 AsylG 2005 kann daher nicht entgegen einer eindeutig anderslautenden unionsrechtlichen Regelung einen Folgeantrag fingieren.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nationale Vorschriften und nationale Gesetzesmaterialien die autonome Auslegung einer unionsrechtlichen Legaldefinition nicht bestimmen können. Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 kann daher nicht entgegen einer eindeutig anderslautenden unionsrechtlichen Regelung einen Folgeantrag fingieren.

Eine solche eindeutige gegenteilige unionsrechtliche Regelung liegt jedoch nicht vor.

Die Frage, ob die Bezugnahme des Art. 3 Z 8 AsylVfVO auf die StatusVO eine bloße sachliche Beschreibung des Gegenstandes der Entscheidung oder zugleich eine intertemporale Beschränkung darstellt, ist einer systematischen und teleologischen Auslegung zugänglich.Die Frage, ob die Bezugnahme des Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO auf die StatusVO eine bloße sachliche Beschreibung des Gegenstandes der Entscheidung oder zugleich eine intertemporale Beschränkung darstellt, ist einer systematischen und teleologischen Auslegung zugänglich.

In dieser Situation bestätigt § 75 Abs. 31 AsylG 2005 ein Auslegungsergebnis, das bereits aus der Systematik und dem Zweck des unionsrechtlichen Folgeantragsregimes, aus der Kontinuität des materiellen Schutzgegenstandes sowie aus der Rechtsprechung des EuGH zur funktionalen Berücksichtigung einer materiell vergleichbaren früheren Schutzprüfung folgt.In dieser Situation bestätigt Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 ein Auslegungsergebnis, das bereits aus der Systematik und dem Zweck des unionsrechtlichen Folgeantragsregimes, aus der Kontinuität des materiellen Schutzgegenstandes sowie aus der Rechtsprechung des EuGH zur funktionalen Berücksichtigung einer materiell vergleichbaren früheren Schutzprüfung folgt.

Die nationale Übergangsregelung steht damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Widerspruch zum Unionsrecht, sondern gewährleistet dessen kohärente Anwendung im Übergang vom bisherigen zum neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem.

Auch die weitere Übergangssystematik des AMPAG spricht gegen die Annahme eines vollständigen rechtlichen Neubeginns mit 12.06.2026.

Die Übergangsbestimmungen unterscheiden zwischen bereits anhängigen Verfahren, abgeschlossenen Verfahren und bereits zuerkannten Rechtspositionen. Das Regelungssystem ist dabei insgesamt von dem Gedanken geprägt, dass der Wechsel zum neuen unionsrechtlichen Rechtsrahmen nicht zu einem Verlust oder einer vollständigen Neutralisierung der unter dem bisherigen Recht eingetretenen Rechtswirkungen führt.

3.2.4.4. Schließlich spricht auch der Zweck des Folgeantragsregimes gegen die Annahme eines „zeitlichen Neubeginns“ sämtlicher Antragsteller mit 12.06.2026.

Die AsylVfVO differenziert zwischen Personen, deren Schutzbegehren noch keiner abschließenden Prüfung unterzogen wurde, und Personen, deren Antrag bereits bestandskräftig erledigt wurde und die in der Folge einen weiteren Antrag stellen. Diese Differenzierung beruht auf der bereits erfolgten Prüfung des Schutzbegehrens.

Würde ein Antragsteller, dessen Schutzbegehren vor dem 12.06.2026 bereits mehrfach in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren rechtskräftig geprüft und abgelehnt wurde, allein aufgrund des Beginns der Anwendung des neuen Rechtsrahmens wieder als Erstantragsteller behandelt, würde die tatsächliche und rechtliche Verfahrenshistorie vollständig ausgeblendet.

Dies hätte zur Folge, dass selbst eine Person mit einer Vielzahl rechtskräftig negativ abgeschlossener Vorverfahren bei einem unmittelbar nach dem Stichtag gestellten weiteren Antrag unionsrechtlich zunächst wieder wie eine Person behandelt werden müsste, deren Schutzbegehren noch keiner endgültigen Entscheidung zugeführt wurde. Für derart weitreichende Wirkungen fehlt aber eine ausdrückliche unionsrechtliche Anordnung.

Eine solche Auslegung stünde zudem in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und der in den Materialien ausdrücklich dokumentierten Absicht, dass Altentscheidungen in Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterhin den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO begründen können (ErläutRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 45).Eine solche Auslegung stünde zudem in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 und der in den Materialien ausdrücklich dokumentierten Absicht, dass Altentscheidungen in Verfahren nach der neuen Rechtslage weiterhin den Tatbestand der entschiedenen Sache nach Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO begründen können (ErläutRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 45).

Eine Auslegung, die zu einer vorübergehenden Neutralisierung der gesamten bisherigen Antragshistorie führen würde, würde daher die praktische Wirksamkeit des Folgeantragsregimes erheblich beeinträchtigen.

3.2.4.5. Insgesamt ergibt sich daher zusammengefasst für das Bundesverwaltungsgericht, dass der gegenständliche, nach dem 12.06.2026 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 3 Z 19 in Verbindung mit Art. 55 AsylVfVO als Folgeantrag zu beurteilen war und somit die für Folgeanträge vorgesehenen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen auf den verfahrensgegenständlichen Antrag anzuwenden sind.3.2.4.5. Insgesamt ergibt sich daher zusammengefasst für das Bundesverwaltungsgericht, dass der gegenständliche, nach dem 12.06.2026 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, in Verbindung mit Artikel 55, AsylVfVO als Folgeantrag zu beurteilen war und somit die für Folgeanträge vorgesehenen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen auf den verfahrensgegenständlichen Antrag anzuwenden sind.

3.2.5. Zur aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung:

Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) „bedarf“ es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht „expressiv“ (expressis) verbis von „neuen Tatsachen“), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/17/0015 [„Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit“]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche dazu etwa VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).

Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bzw. zum Zeitpunkt seiner (neuerlichen) Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.07.2026 eine, in Zusammenhang mit der Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020 ergangene, am 09.12.2020 in Rechtskraft erwachsene sowie unbekämpft gebliebene, Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot vor. Von dieser Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung war der Beschwerdeführer auch in Kenntnis. Im Zuge des Verfahrens über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 verzichtete das Bundesamt in seinem abweisenden Bescheid aus dem Jahr 2024 aufgrund der Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG alt auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG bzw. zum Zeitpunkt seiner (neuerlichen) Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.07.2026 eine, in Zusammenhang mit der Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020 ergangene, am 09.12.2020 in Rechtskraft erwachsene sowie unbekämpft gebliebene, Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot vor. Von dieser Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung war der Beschwerdeführer auch in Kenntnis. Im Zuge des Verfahrens über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 verzichtete das Bundesamt in seinem abweisenden Bescheid aus dem Jahr 2024 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG alt auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN).

Sofern nunmehr in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.07.2026 vorgebracht wird, die letzte gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 18.11.2020 (rechtskräftig am 09.12.2020) könne vor dem Hintergrund der weiteren Aufenthaltsdauer sowie der „Integration“ und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers als nicht mehr aufrecht bzw. wirksam angesehen werden, sodass gegen den Beschwerdeführer keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist auszuführen, dass seit der Rechtskraft der vorliegenden Rückkehrentscheidung vom 09.12.2020 zwar inzwischen rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht aber im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung im konkreten Einzelfall keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts in Bezug auf die Beurteilung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd. Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers erkennen kann.Sofern nunmehr in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 07.07.2026 vorgebracht wird, die letzte gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 18.11.2020 (rechtskräftig am 09.12.2020) könne vor dem Hintergrund der weiteren Aufenthaltsdauer sowie der „Integration“ und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers als nicht mehr aufrecht bzw. wirksam angesehen werden, sodass gegen den Beschwerdeführer keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist auszuführen, dass seit der Rechtskraft der vorliegenden Rückkehrentscheidung vom 09.12.2020 zwar inzwischen rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht aber im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung im konkreten Einzelfall keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts in Bezug auf die Beurteilung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd. Artikel 8, EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers erkennen kann.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nie nach, hielt sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf und versuchte seinen Aufenthalt durch einen bereits dritten, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz zu verlängern. Er ging kurze Zeit sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, verfügte dafür aber über keine Beschäftigungsbewilligung und ging damit der Schwarzarbeit nach. Seine vormals in Österreich aufhältige Schwester wurde bereits in die Mongolei abgeschoben. Sein Bruder und seine Schwägerin sind ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und wurden auch für diese Festnahmeaufträge ausgestellt, wobei auch die Schwägerin gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgenommen wurde. Beiden droht ebenfalls die Abschiebung, sodass sich die familiären bzw. privaten Bindungen in Österreich sogar reduziert haben. Sonstige integrationsverstärkende Sachverhaltselemente seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.11.2020 sind, ausgenommen der weiteren Aufenthaltsdauer, nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet, noch führte er eine konkret nachprüfbare Beziehung und er hat keine Kinder. Er hat insgesamt bereits vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich neun Jahre lang mit einer gefälschten Identität und unter der Angabe, sein Bruder und seine Schwägerin wären seine Eltern, im Bundesgebiet aufgehalten und verhinderte damit über Jahre die Erlangung eines Heimreiszertifikates und damit die Außerlandesbringung in die Mongolei. Er trat 2012 und 2016 strafgerichtlich in Erscheinung, wobei die Verurteilung aus 2016 daraus resultierte, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtliche Aufenthaltskarte gefälscht hatte und diese im Rechtsverkehr verwendete. In der Mongolei leben seine Mutter und seine Schwester, zu welchen er ausweislich seiner Angaben und aufgrund des Umstandes, dass er über seine Mutter schließlich im Jahr 2023 einen mongolischen Reisepass ausstellen ließ, jedenfalls Kontakt hat. Es sind daher nach wie vor Bindungen in der Mongolei vorhanden.

In einem vergleichbaren Fall, wo sich die betreffende Drittstaatsangehörige seit Mai 2013 im Bundesgebiet aufhielt, dieser Aufenthalt jedoch seit Abschluss ihres Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz im August 2014 rechtswidrig geworden war, sie sich seither beharrlich geweigert hatte, das Bundesgebiet zu verlassen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Reisedokumenten nicht ausreichend mitwirkte, in Österreich – auch im Asylverfahren und einem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels – eine falsche Identität gebrauchte, um Versuche des Bundesamtes zu unterlaufen, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, weiters wegen des rechtswidrigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden war, noch über Bindungen im Herkunftsstaat verfügte und die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ebenso von rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen betroffen waren, führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 08.08.2023, Ra 2023/17/0116, aus:

„[…]

8 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).8 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).

9 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, sowie 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, jeweils mwN).9 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, sowie 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, jeweils mwN).

10 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN)10 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN)

11 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).11 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war vergleiche erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).

12 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN).12 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche erneut VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, sowie dem folgend VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, jeweils mwN).

[…]

Mit Blick darauf konnte das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung fallbezogen jedenfalls nicht unvertretbar davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegt.“

Es liegen daher im konkreten Einzelfall insgesamt keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2020 erlassene Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot) inzwischen ihre Wirksamkeit verloren hätte. Es liegt kein derart geänderter Sachverhalt vor, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 führen würde. Festgehalten wird auch, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gebunden sind (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065).Es liegen daher im konkreten Einzelfall insgesamt keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2020 erlassene Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot) inzwischen ihre Wirksamkeit verloren hätte. Es liegt kein derart geänderter Sachverhalt vor, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 führen würde. Festgehalten wird auch, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gebunden sind vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065).

Es lag daher zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bzw. zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 01.07.2026 eine nach wie vor eine in Rechtskraft erwachsene, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Es lag daher zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG bzw. zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 01.07.2026 eine nach wie vor eine in Rechtskraft erwachsene, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2.6. Zum Nichtvorliegen des Rechts auf Verbleib:

Der Beschwerdeführer stellte, nachdem ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 in die Mongolei vom 30.06.2026 nachweislich zugestellt wurde, im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 01.07.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern.Der Beschwerdeführer stellte, nachdem ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 in die Mongolei vom 30.06.2026 nachweislich zugestellt wurde, im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 01.07.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu Verzögerungsabsicht auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.4. verwiesen.

Das Bundesamt war angesichts dessen daher berechtigt, die Festnahme bzw. Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG fortzusetzen, was in einem dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten und zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk mit ausreichender Begründung dokumentiert wurde. In weiterer Folge war das Bundesamt auch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) berechtigt, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhängen.Das Bundesamt war angesichts dessen daher berechtigt, die Festnahme bzw. Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fortzusetzen, was in einem dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten und zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk mit ausreichender Begründung dokumentiert wurde. In weiterer Folge war das Bundesamt auch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) berechtigt, die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhängen.

3.2.6.1. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet, wenn er binnen 18 Tagen vor einem nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde, einen Folgeantrag iSd. § 12 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oder lit. b der AsylVfVO zutrifft.3.2.6.1. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet, wenn er binnen 18 Tagen vor einem nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde, einen Folgeantrag iSd. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Artikel 56, Litera a, oder Litera b, der AsylVfVO zutrifft.

Dem Beschwerdeführer wurde am 30.06.2026 nachweislich seine bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 mitgeteilt. Er stellte den Folgeantrag am 01.07.2026 und somit innerhalb von 18 Tagen vor dem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Beim Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt es sich um einen weiteren Folgeantrag nach einer endgültigen Entscheidung (vgl. dazu die Ausführungen oben zu Punkt 3.2.4.), mit der ein erster Folgeantrag als unzulässig oder als unbegründet abgelehnt worden ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Es handelt sich damit um einen Folgeantrag gemäß Art. 56 lit. b AsylVfVO.Dem Beschwerdeführer wurde am 30.06.2026 nachweislich seine bevorstehende Abschiebung am 06.07.2026 mitgeteilt. Er stellte den Folgeantrag am 01.07.2026 und somit innerhalb von 18 Tagen vor dem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Beim Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt es sich um einen weiteren Folgeantrag nach einer endgültigen Entscheidung vergleiche dazu die Ausführungen oben zu Punkt 3.2.4.), mit der ein erster Folgeantrag als unzulässig oder als unbegründet abgelehnt worden ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Es handelt sich damit um einen Folgeantrag gemäß Artikel 56, Litera b, AsylVfVO.

Im Fall des Beschwerdeführers kam ihm daher ex lege gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 infolge der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am 01.07.2026 kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu. Im Fall des Beschwerdeführers kam ihm daher ex lege gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 infolge der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am 01.07.2026 kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu.

Gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 ist in den Fällen des Abs. 2 leg. cit. dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2). Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 ist in den Fällen des Absatz 2, leg. cit. dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, AsylVfVO) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer 2,). Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .07.2026 hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 das Recht auf Verbleib zuerkannt, sondern vielmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen. Das Bundesamt hat in diesem Mandatsbescheid – wie festgestellt – ausreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb Gründe für eine Zuerkennung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers nicht vorlagen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .07.2026 hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auch nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 das Recht auf Verbleib zuerkannt, sondern vielmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorliegen. Das Bundesamt hat in diesem Mandatsbescheid – wie festgestellt – ausreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb Gründe für eine Zuerkennung des Rechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers nicht vorlagen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (vgl. abermals Punkt 2.2.4.) konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte, zumal sich sein nunmehriges Vorbringen auf einen Zeitraum vor der allerersten Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung vor 2011 bezieht und der Beschwerdeführer es allen drei vorangehenden Asylverfahren verabsäumt hat, dieses Vorbringen zu erstatten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er daran gehindert hätte sein sollen. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 lag im Fall des Beschwerdeführers daher gegenständlich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor, zumal die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den dritten Antrag des Beschwerdeführers erst vom 19.05.2026 und somit nur rund eineinhalb Monate vor der Folgeantragstellung am 01.07.2026 ergangen ist.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt vergleiche abermals Punkt 2.2.4.) konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte, zumal sich sein nunmehriges Vorbringen auf einen Zeitraum vor der allerersten Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung vor 2011 bezieht und der Beschwerdeführer es allen drei vorangehenden Asylverfahren verabsäumt hat, dieses Vorbringen zu erstatten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er daran gehindert hätte sein sollen. Die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 lag im Fall des Beschwerdeführers daher gegenständlich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor, zumal die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den dritten Antrag des Beschwerdeführers erst vom 19.05.2026 und somit nur rund eineinhalb Monate vor der Folgeantragstellung am 01.07.2026 ergangen ist.

Gemäß § 1 Z 3 der Herkunftsstaaten-Verordnung idgF BGBl. II Nr. 129/2022 gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat, wobei die Mongolei erstmals mit BGBl. II Nr. 47/2016 in die Herkunftsstaaten-Verordnung aufgenommen wurde, die in dieser Fassung am 17.02.2016 in Kraft getreten ist. Die allgemeine Lage in der Mongolei wird daher zumindest seit Februar 2016 also so sicher eingestuft, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gilt. Im Zuge der Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 wurde zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.05.2026 auf die allgemeine Lage in der Mongolei Bezug genommen. Das Bundesamt hat die aktuellen Länderberichte zur Mongolei auch dem Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026 betreffend die Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib zugrunde gelegt und sind daraus keine Änderungen ersichtlich, die eine maßgebliche Änderung der objektiven Situation in der Mongolei ergeben, die entscheidungsrelevant wäre.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Herkunftsstaaten-Verordnung idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat, wobei die Mongolei erstmals mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, in die Herkunftsstaaten-Verordnung aufgenommen wurde, die in dieser Fassung am 17.02.2016 in Kraft getreten ist. Die allgemeine Lage in der Mongolei wird daher zumindest seit Februar 2016 also so sicher eingestuft, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gilt. Im Zuge der Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 wurde zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.05.2026 auf die allgemeine Lage in der Mongolei Bezug genommen. Das Bundesamt hat die aktuellen Länderberichte zur Mongolei auch dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026 betreffend die Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib zugrunde gelegt und sind daraus keine Änderungen ersichtlich, die eine maßgebliche Änderung der objektiven Situation in der Mongolei ergeben, die entscheidungsrelevant wäre.

Wie bereits ausgeführt (vgl. abermals Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.4.), sind auch weder objektive noch subjektive und glaubhaft neue Umstände hervorgekommen, die eine inhaltliche Prüfung des (dritten) Folgeantrags nahelegen würden.Wie bereits ausgeführt vergleiche abermals Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.4.), sind auch weder objektive noch subjektive und glaubhaft neue Umstände hervorgekommen, die eine inhaltliche Prüfung des (dritten) Folgeantrags nahelegen würden.

Es sind weder objektiv noch subjektiv Gründe erkennbar, die darauf schließen hätten lassen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich gebracht hätte, zumal – wie bereits zur Rückkehrentscheidung angeführt – die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sich weiter reduzierten bzw. diese Angehörigen ebenfalls von einer Ausreiseverpflichtung betroffen sind/waren.Es sind weder objektiv noch subjektiv Gründe erkennbar, die darauf schließen hätten lassen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich gebracht hätte, zumal – wie bereits zur Rückkehrentscheidung angeführt – die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sich weiter reduzierten bzw. diese Angehörigen ebenfalls von einer Ausreiseverpflichtung betroffen sind/waren.

Es lagen daher im Fall des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vor und hat das Bundesamt zurecht kein Recht auf Verbleib zuerkannt. Aufgrund des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 01.07.2026 kam ihm somit kein faktischer Abschiebeschutz zu. Es lagen daher im Fall des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vor und hat das Bundesamt zurecht kein Recht auf Verbleib zuerkannt. Aufgrund des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 01.07.2026 kam ihm somit kein faktischer Abschiebeschutz zu.

3.2.6.2. Der Beschwerde ist hingegen dahingehend zu folgen, dass im konkreten Einzelfall wohl nicht (auch) die Voraussetzungen für ein „Nichtvorliegen“ des Rechts auf Verbleib iSd.
§ 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorlagen:
3.2.6.2. Der Beschwerde ist hingegen dahingehend zu folgen, dass im konkreten Einzelfall wohl nicht (auch) die Voraussetzungen für ein „Nichtvorliegen“ des Rechts auf Verbleib iSd. , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorlagen:

Zwar liegt gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot vor, dieses wurde jedoch im Jahr 2020 gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel erlassen. Die Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben. Die – sich im Übrigen nicht mit dem Beschwerdevorbringen – deckenden – Vorstrafen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 und 2016 sind im Strafregister getilgt und waren auch nicht Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes.Zwar liegt gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot vor, dieses wurde jedoch im Jahr 2020 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel erlassen. Die Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die – sich im Übrigen nicht mit dem Beschwerdevorbringen – deckenden – Vorstrafen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 und 2016 sind im Strafregister getilgt und waren auch nicht Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes.

Der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verweist zudem auf § 12 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach kein Recht auf Verbleib vorliegt (bzw. dieses aufgehoben werden kann), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt.Der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verweist zudem auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach kein Recht auf Verbleib vorliegt (bzw. dieses aufgehoben werden kann), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt.

Zum Beurteilungskriterium der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit halten die Materialien zum AMPAG lediglich fest, dass § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 von der Regelungsoption in Art. 10 Abs. 4 lit. c der AsylVfVO Gebrauch mache und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit etwa dann vorliege, wenn gegen einen Antragsteller bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und diese mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG verbunden ist (vgl. ErläutRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 17f).Zum Beurteilungskriterium der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit halten die Materialien zum AMPAG lediglich fest, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 von der Regelungsoption in Artikel 10, Absatz 4, Litera c, der AsylVfVO Gebrauch mache und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit etwa dann vorliege, wenn gegen einen Antragsteller bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und diese mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG verbunden ist vergleiche ErläutRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 17f).

Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der EuGH bereits durch seine ständige Rechtsprechung die Begriffe der nationalen Sicherheit sowie der Gefahr für die öffentliche Ordnung definiert hat:

So umfasst „nationale Sicherheit“ sowohl die innere Sicherheit als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats und folglich die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen (vgl. EuGH, 23.11.2010, Rs C-145-09, Tsakouridis).So umfasst „nationale Sicherheit“ sowohl die innere Sicherheit als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats und folglich die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen vergleiche EuGH, 23.11.2010, Rs C-145-09, Tsakouridis).

Der Begriff der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zudem voraus, dass, außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa eEuGH, 11.06.2015, Rs C-554/13, Zh. und O.). Dieser Gefährdungsmaßstab ist in Österreich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in § 67 FPG umgesetzt und stellt einen höheren Gefährdungsmaßstab dar, als jener des § 53 FPG (vgl. etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der Begriff der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zudem voraus, dass, außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche etwa eEuGH, 11.06.2015, Rs C-554/13, Zh. und O.). Dieser Gefährdungsmaßstab ist in Österreich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in Paragraph 67, FPG umgesetzt und stellt einen höheren Gefährdungsmaßstab dar, als jener des Paragraph 53, FPG vergleiche etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter jene Begriffe oder den Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG subsumiert hätte werden können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und hat das Bundesamt auch nicht begründet.Dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter jene Begriffe oder den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG subsumiert hätte werden können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und hat das Bundesamt auch nicht begründet.

Im gegenständlichen Fall lagen daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht vor, was jedoch am Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kein Recht auf Verbleib zukam und dieses vom Bundesamt gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 zu Recht nicht zuerkannt wurde, nichts ändert.Im gegenständlichen Fall lagen daher die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor, was jedoch am Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Recht auf Verbleib zukam und dieses vom Bundesamt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 zu Recht nicht zuerkannt wurde, nichts ändert.

3.2.7. Zur Fluchtgefahr:

Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer hat über neun Jahre hindurch eine falsche Identität verwendet und darüber hinaus falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht (er gab sich als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin aus, die ebenfalls in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten). Er hat dadurch über Jahre verhindert, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Das Bundesamt hat mehrere Versuche unternommen, ein mongolisches Heimreisezertifikat zu erlangen, scheiterte aber an der nicht möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war sich dieses Umstandes – wie er auch eingestanden hat – sehr wohl bewusst. Erst als sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 – unter anderem – deshalb abgewiesen worden war, weil er keine nachprüfbaren originalen Dokumente vorlegen konnte, besorgte er sich eigenen Angaben nach erstmals im Jahr 2023 über seine in der Mongolei lebende Mutter ohne Schwierigkeiten einen mongolischen Reisepass und Personalausweis mit seiner richtigen Identität. Dennoch kümmerte er sich zu keiner Zeit um eine Ausreise aus dem Bundesgebiet. Er hat insgesamt vier unbegründete und zumindest zuletzt auch missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er fälschte auch eine Asyl-Aufenthaltskarte, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich vorzutäuschen. Durch sein Gesamtverhalten hat es der Beschwerdeführer insgesamt rund 15 Jahre lang geschafft, eine Abschiebung in die Mongolei zu behindern oder zu Umgehen.Der Beschwerdeführer hat über neun Jahre hindurch eine falsche Identität verwendet und darüber hinaus falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht (er gab sich als Sohn seines Bruders und seiner Schwägerin aus, die ebenfalls in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten). Er hat dadurch über Jahre verhindert, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Das Bundesamt hat mehrere Versuche unternommen, ein mongolisches Heimreisezertifikat zu erlangen, scheiterte aber an der nicht möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war sich dieses Umstandes – wie er auch eingestanden hat – sehr wohl bewusst. Erst als sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 – unter anderem – deshalb abgewiesen worden war, weil er keine nachprüfbaren originalen Dokumente vorlegen konnte, besorgte er sich eigenen Angaben nach erstmals im Jahr 2023 über seine in der Mongolei lebende Mutter ohne Schwierigkeiten einen mongolischen Reisepass und Personalausweis mit seiner richtigen Identität. Dennoch kümmerte er sich zu keiner Zeit um eine Ausreise aus dem Bundesgebiet. Er hat insgesamt vier unbegründete und zumindest zuletzt auch missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er fälschte auch eine Asyl-Aufenthaltskarte, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich vorzutäuschen. Durch sein Gesamtverhalten hat es der Beschwerdeführer insgesamt rund 15 Jahre lang geschafft, eine Abschiebung in die Mongolei zu behindern oder zu Umgehen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war daher jedenfalls der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war daher jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit schon einmal einem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass dieses vorübergehend eingestellt werden musste. Darüber hinaus hat er durch das bereits geschilderte Gesamtverhalten seine Abschiebung derart erschwert bzw. behindert, sodass im Ergebnis auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen war.Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit schon einmal einem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass dieses vorübergehend eingestellt werden musste. Darüber hinaus hat er durch das bereits geschilderte Gesamtverhalten seine Abschiebung derart erschwert bzw. behindert, sodass im Ergebnis auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen war.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist weiters bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund
§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist weiters bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers befand er sich im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und lag gegen ihn – wie weiter oben ausgeführt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG wurde daher zu Recht vom Bundesamt zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogen. Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers befand er sich im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und lag gegen ihn – wie weiter oben ausgeführt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde daher zu Recht vom Bundesamt zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).

Trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich von insgesamt rund 15 Jahren hielt er sich überwiegend rechtswidrig im Bundesgebiet mit einer gefälschten Identität auf. Gegen ihn wurden mehrfach Ausreiseentscheidungen, zuletzt auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Schon in diesen Entscheidungen wurde zwar der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine Deutschkenntnisse, seine sozialen Bezüge und seine Bindungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen berücksichtigt, aber dennoch ausgesprochen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweist.

Die Schwester des Beschwerdeführers wurde bereits in die Mongolei abgeschoben. Sein Bruder und seine Schwägerin, bei welchen der Beschwerdeführer lebte und auch mit Wohnsitz gemeldet gewesen ist, sind ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und drohte auch diesen die Abschiebung in die Mongolei, zumal die Schwägerin zugleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden war. Darüber hinaus ergibt sich aus den in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2020 betreffen die Abweisung des Antrages nach § 55 AsylG auch, dass sich auch der Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich nichts rechtskonform verhalten haben. Insgesamt lagen daher zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keine tragfähigen familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet vor, die die beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr auch nur gering hätte mindern können. Die zwischenzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit erfolgte ohne Beschäftigungsbewilligung. Sonst verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen und verfügte er über keine ausreichenden finanziellen Mittel und kein ausreichendes Vermögen. Angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und des Aufenthaltsstatus seiner Familienangehörigen kam auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde bereits in die Mongolei abgeschoben. Sein Bruder und seine Schwägerin, bei welchen der Beschwerdeführer lebte und auch mit Wohnsitz gemeldet gewesen ist, sind ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und drohte auch diesen die Abschiebung in die Mongolei, zumal die Schwägerin zugleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden war. Darüber hinaus ergibt sich aus den in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2020 betreffen die Abweisung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG auch, dass sich auch der Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich nichts rechtskonform verhalten haben. Insgesamt lagen daher zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keine tragfähigen familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet vor, die die beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr auch nur gering hätte mindern können. Die zwischenzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit erfolgte ohne Beschäftigungsbewilligung. Sonst verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen und verfügte er über keine ausreichenden finanziellen Mittel und kein ausreichendes Vermögen. Angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und des Aufenthaltsstatus seiner Familienangehörigen kam auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, nur untergeordnete Bedeutung zu.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.

3.2.8. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gegeben war, zumal er sich seit rund 15 Jahren seiner Abschiebung in die Mongolei entzogen hatte, das Asylrecht mehrfach missbrauchte und im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Schubhaftverhängung auch ausdrücklich angab, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über die in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt, sodass der Sicherungsbedarf sich allein durch diesen Umstand weiter erhöht hat.

Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Abschiebung, die er schlussendlich doch nicht vereitelt hatte, nicht rückkehrwillig und hätte alles unternommen, um seine Abschiebung in die Mongolei zu verhindern.

3.2.9. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Aufgrund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer in Österreich über zwar über familiäre und soziale Bindungen verfügte, diese ihn jedoch über seinen gesamten Aufenthalt hinweg nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten. Er hat über neun Jahre lang über seine Identität und seine tatsächlichen familiären Verhältnisse zum Bruder und zur Schwägerin hinweg getäuscht. Die Angehörigen haben im Übrigen ebenfalls über Jahre falsche Angaben gemacht und hielten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf bzw. waren von einer Ausreiseverpflichtung betroffen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit auch strafgerichtlich verurteilt. Er ging der Schwarzarbeit nach und lag gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot vor.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG überwog daher das öffentlichen Interesse an einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auch den Schutz seiner persönlichen Freiheit.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überwog daher das öffentlichen Interesse an einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auch den Schutz seiner persönlichen Freiheit.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ließ die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von Kopfschmerzen bzw. Nackenverspannungen – gesund und war haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde zudem am XXXX .07.2026 in Schubhaft genommen und (basierend auf einem anderen Schubhaftbescheid vom XXXX .07.2026) schließlich am 06.07.2026 abgeschoben. Das Bundesamt ist der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zudem am römisch 40 .07.2026 in Schubhaft genommen und (basierend auf einem anderen Schubhaftbescheid vom römisch 40 .07.2026) schließlich am 06.07.2026 abgeschoben. Das Bundesamt ist der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.2.10. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.2.10. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des bereits ausführlich dargelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist gegenständlich nicht damit zu rechnen gewesen, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachgekommen wäre.

Der Beschwerdeführer zeigte seit seiner Einreise in Europa, damit seit rund 15 Jahren, dass er nicht bereit war, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat von Beginn an (wie auch seine Familienangehörigen) über neun Jahre hinweg über seine richtige Identität getäuscht, wurde straffällig und stellte drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, bevor er zuletzt einen vierten Antrag wenige Tage vor der bevorstehenden Abschiebung einzig und allein zur Verzögerung oder Verteilung derselben stellte. Sämtlichen auferlegten Ausreiseverpflichtungen kam er nicht nach. Er hat keine tragfähigen familiären Bindungen in Österreich und keine substanziellen sozialen Bindungen. Jene Bindungen, die vorhanden sind, haben ihn bisher nicht davon abgehalten, sein bereits ausführlich dargelegtes Verhalten über Jahrzehnte fortzusetzen. Eine tragfähige berufliche Verankerung liegt ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bisher nur der Schwarzarbeit nachgegangen war.

Es konnte daher ausweislich dieser Umstände, dem Fehlen von – für die gegenständlich vorzunehmende Beurteilung - relevanten familiären und substanziellen sozialen Bindungen, der fehlenden Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers in die Mongolei, dem Negieren von jeglichen fremdenrechtlichen Bestimmungen, des missbräuchlichen Antrages auf internationalem Schutz sowie der in wenigen Tagen bevorstehenden Abschiebung nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel, das letztlich dazu dient, die Abschiebung in die Mongolei zu sichern, tatsächlich nachkommen wäre.

Das Bundesamt konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorlag, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Ein gelinderes Mittel war daher jedenfalls nicht ausreichend, um das Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zu sichern.

3.2.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat sich als rein missbräuchlich erwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A.II. und III.) Kostenersatz:3.3. Zu Spruchteil A.II. und römisch drei.) Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

3.3.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 426,20
(€ 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand) hat.
3.3.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 426,20 , (€ 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand) hat.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden.

3.6. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine vor dem 12.06.2026 nach der Richtlinie 2011/95/EU und den diese umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangene rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als endgültige Vorentscheidung für die Beurteilung eines nach dem 12.06.2026 gestellten weiteren Antrages als Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 in Verbindung mit Z 8 und Art. 55 der Verfahrensverordnung iVm. § 75 Abs. 31 AsylG 2005 zu berücksichtigen ist.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine vor dem 12.06.2026 nach der Richtlinie 2011/95/EU und den diese umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangene rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als endgültige Vorentscheidung für die Beurteilung eines nach dem 12.06.2026 gestellten weiteren Antrages als Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, in Verbindung mit Ziffer 8 und Artikel 55, der Verfahrensverordnung in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 zu berücksichtigen ist.

Der Beantwortung dieser Frage kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie potentiell sämtliche nach dem 12.06.2026 gestellten weiteren Anträge von Personen betrifft, deren frühere Anträge noch nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden unionsrechtlichen und nationalen Rechtsrahmen endgültig erledigt wurden.

Die Revision war daher zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise kein Recht auf Verbleib Kostenersatz öffentliche Interessen Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2346924.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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