TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/9 W141 2316084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs7
VOG §10 Abs1
VOG §2 Z10
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


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W141 2316084-1/12E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 27.06.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von € 8.000, --, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 27.06.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von € 8.000, --, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, § 2 Z 10 und § 6a Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 2, Ziffer 10 und Paragraph 6 a, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 12.03.2018 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 7 sowie § 6a Abs. 1 VOG in der Höhe von € 4.000,00 zuerkannt, nachdem sein Sohn, XXXX , am XXXX 2016 das Opfer eines Tötungsdeliktes geworden war.1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 12.03.2018 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 7, sowie Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Höhe von € 4.000,00 zuerkannt, nachdem sein Sohn, römisch 40 , am römisch 40 2016 das Opfer eines Tötungsdeliktes geworden war.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Verbrechen an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Durch den Tod seines Sohnes sei es zu einer erheblichen Verstärkung der Symptome sowie zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, welche einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gleichzusetzen seien und länger als drei Monate angedauert hätten. Das Vorliegen schwerer Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB habe demgegenüber „im jetzigen Zeitpunkt“ nicht festgestellt werden können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Verbrechen an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten. Durch den Tod seines Sohnes sei es zu einer erheblichen Verstärkung der Symptome sowie zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, welche einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichzusetzen seien und länger als drei Monate angedauert hätten. Das Vorliegen schwerer Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB habe demgegenüber „im jetzigen Zeitpunkt“ nicht festgestellt werden können.

2.       Am 13.03.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Abs. 2 erster Fall VOG in der Höhe von € 8.000, --. 2. Am 13.03.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Absatz 2, erster Fall VOG in der Höhe von € 8.000, --.

Er gab an, er leide aufgrund des Verbrechens vom XXXX 2016 an psychischen Dauerfolgen sowie an Diabetes.Er gab an, er leide aufgrund des Verbrechens vom römisch 40 2016 an psychischen Dauerfolgen sowie an Diabetes.

3.       Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie eingeholt.

Demnach würden beim Beschwerdeführer die Diagnosen „Hyperglykämische Entgleisung bei Diabetes mellitus II“ und „Depression“ bestehen. Das Auftreten eines Diabetes mellitus könne nicht auf die Tat vom XXXX 2016 zurückgeführt werden. Weder gebe es darüber wissenschaftliche Literatur, noch stehe das Auftreten in einem engen zeitlichen Zusammenhang.Demnach würden beim Beschwerdeführer die Diagnosen „Hyperglykämische Entgleisung bei Diabetes mellitus II“ und „Depression“ bestehen. Das Auftreten eines Diabetes mellitus könne nicht auf die Tat vom römisch 40 2016 zurückgeführt werden. Weder gebe es darüber wissenschaftliche Literatur, noch stehe das Auftreten in einem engen zeitlichen Zusammenhang.

Hinsichtlich der Depression seien laut Arztbrief vom Mai 2024 keine antidepressiven Medikamente rezeptiert worden. Da der Beschwerdeführer die antidepressive Medikation nicht dauerhaft einnehme, könne nicht von einem besonders hohen Leidensdruck ausgegangen werden. Es handle sich nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen.

4.       Mit Schreiben vom 23.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 23.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.

5.       Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 10.06.2025 persönlich bei der belangten Behörde vor, wobei ihm das Parteiengehör auf Wunsch neuerlich erklärt wurde. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis erstattete er nicht.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Abs. 2 erster Fall VOG in der Höhe von € 8.000, -- gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 7 sowie § 2 Z 10 in Verbindung mit § 6a Abs. 2 VOG ab. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Absatz 2, erster Fall VOG in der Höhe von € 8.000, -- gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 7, sowie Paragraph 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem im Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten zufolge der Beschwerdeführer an einer Depression und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nach Würdigung der belangten Behörde erfülle das eingeholte Gutachten insgesamt die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen und werde der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da es sich bei der vorliegenden kausalen Gesundheitsschädigung aber nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd § 85 StGB handle, könne der Antrag jedoch nicht bewilligt werden.Da es sich bei der vorliegenden kausalen Gesundheitsschädigung aber nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd Paragraph 85, StGB handle, könne der Antrag jedoch nicht bewilligt werden.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer niederschriftlich am 03.07.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend brachte er vor, mit der Entscheidung nicht zufrieden zu sein. Nachdem sein Sohn von zwei Syrern ermordet worden sei, befinde er sich in körperlich und psychisch schlechter Verfassung. Seine medizinischen Befunde seien bekannt. Im Wesentlichen zusammengefasst belaste es ihn stark, seinen Sohn verloren zu haben und er sei wegen dieses Todesfalls schwer krank. Er ersuche daher um die Zuerkennung des gesetzlichen Schmerzengeldes.

Neue medizinische Unterlagen habe er keine.

8.       Am 16.07.2025 langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9.       Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2025, sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie basierend auf der Aktenlage eingeholt.

Der psychiatrische Sachverständige gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe infolge der Tat vom XXXX 2016 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einem Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und einem „Hyperarousal“ entwickelt, begünstigt durch die enge Verbundenheit mit dem Opfer und den Umstand, dass er seinen Sohn tot aufgefunden habe. Diese Erkrankung sei insgesamt als krankheitswertig anzusehen und übersteige jedenfalls das übliche Maß einer Trauerreaktion bei Verlust eines nahen Angehörigen. Da zu den bereits vorbestehenden wiederkehrenden depressiven Phasen die posttraumatische Symptomatik hinzugekommen sei, habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach der Tat deutlich verschlechtert. Die Tat habe eine andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hervorgerufen und der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter den posttraumatischen Symptomen und zeige auch Aspekte einer anhaltenden Trauerstörung. Die Behandlungsbedürftigkeit habe sich infolge der Tat insgesamt erhöht, jedoch bestehe keine Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem akuten Schock bzw. der posttraumatischen Belastungsstörung und dem Diabetes mellitus sei grundsätzlich denkbar, könne hingegen „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ angenommen werden. Wodurch der Diabetes letztlich ausgelöst worden sei, könne gutachterlich nicht klar beurteilt werden.Der psychiatrische Sachverständige gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe infolge der Tat vom römisch 40 2016 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einem Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und einem „Hyperarousal“ entwickelt, begünstigt durch die enge Verbundenheit mit dem Opfer und den Umstand, dass er seinen Sohn tot aufgefunden habe. Diese Erkrankung sei insgesamt als krankheitswertig anzusehen und übersteige jedenfalls das übliche Maß einer Trauerreaktion bei Verlust eines nahen Angehörigen. Da zu den bereits vorbestehenden wiederkehrenden depressiven Phasen die posttraumatische Symptomatik hinzugekommen sei, habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach der Tat deutlich verschlechtert. Die Tat habe eine andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hervorgerufen und der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter den posttraumatischen Symptomen und zeige auch Aspekte einer anhaltenden Trauerstörung. Die Behandlungsbedürftigkeit habe sich infolge der Tat insgesamt erhöht, jedoch bestehe keine Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem akuten Schock bzw. der posttraumatischen Belastungsstörung und dem Diabetes mellitus sei grundsätzlich denkbar, könne hingegen „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ angenommen werden. Wodurch der Diabetes letztlich ausgelöst worden sei, könne gutachterlich nicht klar beurteilt werden.

Die internistische Sachverständige gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Diabetes mellitus Typ 2 des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zahlreichen, bereits vor dem XXXX 2016 bestehenden Vorerkrankungen, die familiäre Prädisposition, den erhöhten Body-Mass-Index sowie die Hypercholesterinämie aus internistischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf das traumatische Ereignis zurückzuführen, sondern als multifaktoriell bedingt anzusehen sei. Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB sei in Bezug auf die internistischen Erkrankungen nicht anzunehmen.Die internistische Sachverständige gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Diabetes mellitus Typ 2 des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zahlreichen, bereits vor dem römisch 40 2016 bestehenden Vorerkrankungen, die familiäre Prädisposition, den erhöhten Body-Mass-Index sowie die Hypercholesterinämie aus internistischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf das traumatische Ereignis zurückzuführen, sondern als multifaktoriell bedingt anzusehen sei. Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB sei in Bezug auf die internistischen Erkrankungen nicht anzunehmen.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2026 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2026 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er meldete erstmals am 03.05.2004 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er meldete erstmals am 03.05.2004 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf.

Ein vom Bundessozialamt eingeholtes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2014 ergab, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des führenden Leidens „Rezidivierende depressive Episoden“, für das ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angenommen wurde, insgesamt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. bestanden hat, wobei von einem Dauerzustand ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer leidet jedenfalls seit diesem Zeitpunkt in schwankender Intensität unter anderem an dieser Gesundheitsschädigung.

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , wurde am XXXX 2016 in seiner Wohnung in XXXX von zwei Tätern im Zuge eines Raubüberfalls durch das Versetzen mehrerer Faustschläge und durch Festhalten in einem Unterarmwürgegriff, während er an Händen und Füßen mit einem schwarzen Klebeband gefesselt sowie mit einem Stoffstück geknebelt war, zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte genötigt, woraufhin der Täter XXXX die Wohnung verließ und bei verschiedenen Bankomaten unter Verwendung des richtigen PIN-Codes Geldbehebungen durchzuführen versuchte, während der andere Täter XXXX bei dem nach wie vor gefesselten und geknebelten Opfer in der Wohnung verblieb und dieses durch die ausgeübte Gewalt über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Minuten in einen qualvollen Zustand versetzte. Das Opfer wurde dadurch getötet, dass XXXX es unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffes solange würgte, bis es zu einer Kompression der Halsstrukturen samt massiven Verletzungen im Bereich des Kehlkopfes kam.Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde am römisch 40 2016 in seiner Wohnung in römisch 40 von zwei Tätern im Zuge eines Raubüberfalls durch das Versetzen mehrerer Faustschläge und durch Festhalten in einem Unterarmwürgegriff, während er an Händen und Füßen mit einem schwarzen Klebeband gefesselt sowie mit einem Stoffstück geknebelt war, zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte genötigt, woraufhin der Täter römisch 40 die Wohnung verließ und bei verschiedenen Bankomaten unter Verwendung des richtigen PIN-Codes Geldbehebungen durchzuführen versuchte, während der andere Täter römisch 40 bei dem nach wie vor gefesselten und geknebelten Opfer in der Wohnung verblieb und dieses durch die ausgeübte Gewalt über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Minuten in einen qualvollen Zustand versetzte. Das Opfer wurde dadurch getötet, dass römisch 40 es unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffes solange würgte, bis es zu einer Kompression der Halsstrukturen samt massiven Verletzungen im Bereich des Kehlkopfes kam.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendgeschworenengericht vom 08.03.2017 wurde der Täter XXXX , geboren am XXXX in Damaskus (Syrien), wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 145 Abs. 1 Z 2 StGB sowie des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendgeschworenengericht vom 08.03.2017 wurde der Täter römisch 40 , geboren am römisch 40 in Damaskus (Syrien), wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins und 145 Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

XXXX , geboren am XXXX in Raqqa (Syrien), wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 2 letzter Deliktsfall StGB und des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 145 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. römisch 40 , geboren am römisch 40 in Raqqa (Syrien), wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, letzter Deliktsfall StGB und des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins und 145 Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Täter wurden zudem zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer ein Teilschmerzengeld in Höhe von € 35.000, -- zu bezahlen.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22.11.2017, 15 Os 87/17h, wurden die erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 24.01.2018, 9 Bs 387/17a, wurde der Berufung des XXXX Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 14 Jahre herabgesetzt sowie der Berufung des XXXX teilweise Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe auf elf Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 24.01.2018, 9 Bs 387/17a, wurde der Berufung des römisch 40 Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 14 Jahre herabgesetzt sowie der Berufung des römisch 40 teilweise Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe auf elf Jahre herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer stand in einem engen Verhältnis zu XXXX , der dessen einziger Sohn war. Nachdem dieser infolge der Tat auf seine Anrufe nicht mehr reagiert hatte, erstattete der Beschwerdeführer eine Abgängigkeitsanzeige und war bei der Öffnung der versperrten Wohnung durch die Feuerwehr anwesend und mit dem Anblick der Leiche seines an Händen und Füßen gefesselten Sohnes konfrontiert.Der Beschwerdeführer stand in einem engen Verhältnis zu römisch 40 , der dessen einziger Sohn war. Nachdem dieser infolge der Tat auf seine Anrufe nicht mehr reagiert hatte, erstattete der Beschwerdeführer eine Abgängigkeitsanzeige und war bei der Öffnung der versperrten Wohnung durch die Feuerwehr anwesend und mit dem Anblick der Leiche seines an Händen und Füßen gefesselten Sohnes konfrontiert.

Infolge der Tat vom XXXX 2016 entwickelte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezug eine Invaliditätspension stand, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Diese äußert sich in einem Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, also ungewollten, sowohl in den wachen Bewusstseinszustand als auch in den Schlaf eindringenden Bildern und lebhaften Eindrücken des traumatischen Ereignisses, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten hinsichtlich Aktivitäten und Orten, die an das Trauma erinnern, sowie in einem „Hyperarousal“ mit gesenkter Erregungsschwelle des autonomen Nervensystems, erhöhter Wachsamkeit gegenüber Reizen, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Zugleich verschlechterte sich die vorbestehende rezidivierende depressive Störung.Infolge der Tat vom römisch 40 2016 entwickelte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezug eine Invaliditätspension stand, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Diese äußert sich in einem Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, also ungewollten, sowohl in den wachen Bewusstseinszustand als auch in den Schlaf eindringenden Bildern und lebhaften Eindrücken des traumatischen Ereignisses, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten hinsichtlich Aktivitäten und Orten, die an das Trauma erinnern, sowie in einem „Hyperarousal“ mit gesenkter Erregungsschwelle des autonomen Nervensystems, erhöhter Wachsamkeit gegenüber Reizen, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Zugleich verschlechterte sich die vorbestehende rezidivierende depressive Störung.

Die posttraumatische Belastungsstörung ist ursächlich auf die Tat vom XXXX 2016 zurückzuführen, ist krankheitswertig und übersteigt das übliche Maß einer Trauerreaktion bei Verlust eines nahen Angehörigen. Die posttraumatische Belastungsstörung ist ursächlich auf die Tat vom römisch 40 2016 zurückzuführen, ist krankheitswertig und übersteigt das übliche Maß einer Trauerreaktion bei Verlust eines nahen Angehörigen.

Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dauert bis dato an. Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor unter den posttraumatischen Symptomen und zeigt Aspekte einer anhaltenden Trauerstörung. Die Behandlungsbedürftigkeit hat sich infolge der Tat insgesamt erhöht.

Der Beschwerdeführer befindet sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie in ambulanter fachärztlicher Behandlung und wird grundsätzlich medikamentös mit Antidepressiva und schlafregulierenden Medikamenten behandelt. Eine durchgehende Einnahme der antidepressiven Medikation über den gesamten Zeitraum seit der Tat erfolgte allerdings nicht. Anlässlich der Entlassung aus der stationären internistischen Behandlung im Krankenhaus der XXXX am 07.05.2024 wurden keine antidepressiven Medikamente verordnet und im Rahmen des ambulanten Kontaktes an der XXXX vom 03.07.2024 hatte der Beschwerdeführer seine Medikamente bereits längere Zeit nicht mehr eingenommen, wobei sein psychischer Zustand dennoch stabil war und keine Suizidgedanken bestanden haben.Der Beschwerdeführer befindet sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie in ambulanter fachärztlicher Behandlung und wird grundsätzlich medikamentös mit Antidepressiva und schlafregulierenden Medikamenten behandelt. Eine durchgehende Einnahme der antidepressiven Medikation über den gesamten Zeitraum seit der Tat erfolgte allerdings nicht. Anlässlich der Entlassung aus der stationären internistischen Behandlung im Krankenhaus der römisch 40 am 07.05.2024 wurden keine antidepressiven Medikamente verordnet und im Rahmen des ambulanten Kontaktes an der römisch 40 vom 03.07.2024 hatte der Beschwerdeführer seine Medikamente bereits längere Zeit nicht mehr eingenommen, wobei sein psychischer Zustand dennoch stabil war und keine Suizidgedanken bestanden haben.

Eine stationäre psychiatrische Behandlung ist seit der Tat nicht erfolgt.

Der psychische Status des Beschwerdeführers stellt sich aktuell wie folgt dar: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, „Flashbacks“ und Intrusionen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlafstörungen. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht nicht.

Über die dargestellten Beeinträchtigungen hinausgehende psychische Einschränkungen – insbesondere psychotische Symptome, eine Selbst- oder Fremdgefährdung oder die Notwendigkeit stationärer psychiatrischer Behandlung – liegen nicht vor.

Beim Beschwerdeführer liegt zudem seit etwa Februar 2023 ein krankheitswertiger Diabetes mellitus Typ 2 vor, wobei seit einer hyperglykämischen Entgleisung am 27.04.2024 eine kombinierte Insulintherapie erforderlich ist.

Es kann jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Gesundheitsschädigung durch die Tat vom XXXX 2016 ausgelöst wurde oder diese zu deren Ausbruch in der konkreten Form oder Schwere einen maßgeblichen Beitrag geleistet hat.Es kann jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Gesundheitsschädigung durch die Tat vom römisch 40 2016 ausgelöst wurde oder diese zu deren Ausbruch in der konkreten Form oder Schwere einen maßgeblichen Beitrag geleistet hat.

Mit Bescheid vom 19.06.2018 war dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bereits stattgegeben und ihm eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 4.000, -- zuerkannt worden.

Der gegenständliche Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 13.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft sowie zum rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie auf der im Akt einliegenden Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zur Tat vom XXXX 2016 sowie zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Täter ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus den polizeilichen Erhebungen, dem rechtskräftigen Strafurteil sowie den übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Diese sind unstrittig und wurden bereits dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018 zugrunde gelegt. Auch dass der Beschwerdeführer bei der Auffindung seines getöteten Sohnes anwesend war, in einem engen Verhältnis zu diesem stand und die Tat eine schwere psychische Belastung für ihn darstellte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Tat vom römisch 40 2016 sowie zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Täter ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus den polizeilichen Erhebungen, dem rechtskräftigen Strafurteil sowie den übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Diese sind unstrittig und wurden bereits dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018 zugrunde gelegt. Auch dass der Beschwerdeführer bei der Auffindung seines getöteten Sohnes anwesend war, in einem engen Verhältnis zu diesem stand und die Tat eine schwere psychische Belastung für ihn darstellte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zur Vorerkrankung des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen, insbesondere auf den Entlassungsbriefen der XXXX vom 05.05.2014 und vom 02.12.2014, in welchen eine „rezidivierende depressive Störung“ dokumentiert ist und gemäß derer bereits zu diesem Zeitpunkt eine medikamentöse Therapie implementiert wurde. So wurde unter anderem auch eine Medikation mit dem nach wie vor verordneten Antidepressivum Citalopram – neben dem Schlafmittel Zoldem – bereits im Ambulanzbericht des XXXX vom 13.04.2015 empfohlen. Auch der Umstand, dass bereits am 20.05.2014 – beruhend auf dem führenden Leiden „rezidivierende depressive Episoden“ – von einem Grad der Behinderung von insgesamt 60 v.H. ausgegangen wurde, verdeutlicht, dass diese Gesundheitsschädigung bereits vor dem Verbrechen in nicht unerheblicher Schwere vorgelegen ist.Die Feststellungen zur Vorerkrankung des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen, insbesondere auf den Entlassungsbriefen der römisch 40 vom 05.05.2014 und vom 02.12.2014, in welchen eine „rezidivierende depressive Störung“ dokumentiert ist und gemäß derer bereits zu diesem Zeitpunkt eine medikamentöse Therapie implementiert wurde. So wurde unter anderem auch eine Medikation mit dem nach wie vor verordneten Antidepressivum Citalopram – neben dem Schlafmittel Zoldem – bereits im Ambulanzbericht des römisch 40 vom 13.04.2015 empfohlen. Auch der Umstand, dass bereits am 20.05.2014 – beruhend auf dem führenden Leiden „rezidivierende depressive Episoden“ – von einem Grad der Behinderung von insgesamt 60 v.H. ausgegangen wurde, verdeutlicht, dass diese Gesundheitsschädigung bereits vor dem Verbrechen in nicht unerheblicher Schwere vorgelegen ist.

Die festgestellten und beim Beschwerdeführer infolge der Tat bis zuletzt vorliegenden Beeinträchtigungen gründen insbesondere auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 30.09.2025. Dieser legte seiner Beurteilung sowohl die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2025 als auch die im Akt einliegenden Befunde zugrunde, erhob einen ausführlichen psychischen Status und beschrieb die für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnende Symptomatik – das Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, das ausgeprägte Vermeidungsverhalten sowie das „Hyperarousal“ mit erhöhter Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit – auf lebensnahe und verständliche Weise. Seine Ausführungen stehen mit den im Akt einliegenden psychiatrischen Befunden, soweit für den erkennenden Senat nachvollziehbar, in Einklang. Auch dass das vorliegende Krankheitsbild durch die Tat vom XXXX 2016 maßgeblich beeinträchtigt wurde und eine übliche Trauerreaktion übersteigt, wurde auf anschauliche Weise dargestellt. Ebenso wurde jedoch im behördlichen Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX angegeben – was insoweit unstrittig geblieben ist –, dass zuletzt keine durchgehende Einnahme der verschriebenen Medikation mehr erfolgt ist, sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers jedoch dennoch als grundsätzlich stabil darstellt, wobei diesbezüglich insbesondere auch auf den von Dr. XXXX erhobenen Befund zu verweisen ist. Auch dass eine stationäre psychiatrische Behandlung seit der Tat nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Befunde im umfangreichen, von der belangten Behörde beigeschafften Konvolut an Behandlungsunterlagen. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.Die festgestellten und beim Beschwerdeführer infolge der Tat bis zuletzt vorliegenden Beeinträchtigungen gründen insbesondere auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 30.09.2025. Dieser legte seiner Beurteilung sowohl die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2025 als auch die im Akt einliegenden Befunde zugrunde, erhob einen ausführlichen psychischen Status und beschrieb die für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnende Symptomatik – das Wiedererleben der traumatischen Situation in Form von Intrusionen und „Flashbacks“, das ausgeprägte Vermeidungsverhalten sowie das „Hyperarousal“ mit erhöhter Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit – auf lebensnahe und verständliche Weise. Seine Ausführungen stehen mit den im Akt einliegenden psychiatrischen Befunden, soweit für den erkennenden Senat nachvollziehbar, in Einklang. Auch dass das vorliegende Krankheitsbild durch die Tat vom römisch 40 2016 maßgeblich beeinträchtigt wurde und eine übliche Trauerreaktion übersteigt, wurde auf anschauliche Weise dargestellt. Ebenso wurde jedoch im behördlichen Sachverständigengutachten durch Dr. römisch 40 angegeben – was insoweit unstrittig geblieben ist –, dass zuletzt keine durchgehende Einnahme der verschriebenen Medikation mehr erfolgt ist, sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers jedoch dennoch als grundsätzlich stabil darstellt, wobei diesbezüglich insbesondere auch auf den von Dr. römisch 40 erhobenen Befund zu verweisen ist. Auch dass eine stationäre psychiatrische Behandlung seit der Tat nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Befunde im umfangreichen, von der belangten Behörde beigeschafften Konvolut an Behandlungsunterlagen. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das von der belangten Behörde und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten dem wesentlichen Gehalt und insbesondere mit Blick auf die medizinischen Annahmen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. So bejahen beide Sachverständige das Vorliegen einer bereits vor der Tat bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Tat vom XXXX 2016, die Ursächlichkeit der eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie das Fortbestehen der psychischen Symptomatik bis in die Gegenwart. Beide Sachverständige legen ihren Beurteilungen ferner übereinstimmend zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter fachärztlicher, psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung befindet, dass keine Suizidgedanken und keine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen und dass der Zustand des Beschwerdeführers zuletzt als stabil darstellt. Auch der von Dr. XXXX hervorgehobene Umstand, dass die antidepressive Medikation nicht durchgehend eingenommen wurde, steht mit dem Gutachten von Dr. XXXX nicht im Widerspruch, sondern dokumentiert letzteres lediglich die im Untersuchungszeitpunkt offenbar wieder bestehende Medikation. Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung daher die in beiden Gutachten übereinstimmenden medizinischen Tatsachengrundlagen zugrunde. Bei der Frage, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB entsprechen, handelt es sich ohnedies um eine Rechtsfrage, sodass diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3. verwiesen wird.Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das von der belangten Behörde und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten dem wesentlichen Gehalt und insbesondere mit Blick auf die medizinischen Annahmen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. So bejahen beide Sachverständige das Vorliegen einer bereits vor der Tat bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Tat vom römisch 40 2016, die Ursächlichkeit der eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie das Fortbestehen der psychischen Symptomatik bis in die Gegenwart. Beide Sachverständige legen ihren Beurteilungen ferner übereinstimmend zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter fachärztlicher, psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung befindet, dass keine Suizidgedanken und keine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen und dass der Zustand des Beschwerdeführers zuletzt als stabil darstellt. Auch der von Dr. römisch 40 hervorgehobene Umstand, dass die antidepressive Medikation nicht durchgehend eingenommen wurde, steht mit dem Gutachten von Dr. römisch 40 nicht im Widerspruch, sondern dokumentiert letzteres lediglich die im Untersuchungszeitpunkt offenbar wieder bestehende Medikation. Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung daher die in beiden Gutachten übereinstimmenden medizinischen Tatsachengrundlagen zugrunde. Bei der Frage, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB entsprechen, handelt es sich ohnedies um eine Rechtsfrage, sodass diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3. verwiesen wird.

Die Feststellungen zum zeitlichen Verlauf der Diabeteserkrankung gründen auf dem ebenfalls schlüssigen internistischen Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX vom 15.12.2025. Die Sachverständige stellte anhand der im Akt einliegenden Befunde die zeitliche Abfolge der Erkrankung chronologisch nachvollziehbar dar und führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit Risikofaktoren bestanden hatten. So verwies sie auf den erhöhten BMI des Beschwerdeführers, der zumindest die Schwelle zum Übergewicht überschritt und insoweit nachvollziehbar als Risikofaktor gewertet wurde und gab weiters an, dass ein erhöhter Blutzuckerlangzeitwert in den vorliegenden Unterlagen erstmals mit Oktober 2017 erwähnt wurde, während die Behandlungsbedürftigkeit erst mit Februar 2023 eingetreten ist. Letzteres ergibt sich aus dem von der Sachverständigen angesprochenen Arztbrief der Diabetesambulanz der XXXX vom 27.04.2023, in dem ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose 02/2023 und der Beginn einer oralen medikamentösen Therapie dokumentiert sind. Ab April 2024 bestand sodann – nach einer im Entlassungsbrief des Krankenhauses der XXXX dokumentierten hyperglykämischen Entgleisung – eine kombinierte Insulintherapie. Die Sachverständige verwies weiters auf die familiäre Prädisposition sowie eine langjährige Hypercholesterinämie bei langjährig bekannter Hypertonie. Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren gelangte die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang des Diabetes mellitus mit dem traumatischen Ereignis vom XXXX 2016 – wie dies bereits der Sachverständige Dr. XXXX angab – aus internistischer zwar nicht auszuschließen ist, ein ursächlicher Zusammenhang jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Zum selben Ergebnis war im Übrigen bereits der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX gelangt, der zusätzlich den fehlenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Auftreten der behandlungsbedürftigen Erkrankung hervorhob.Die Feststellungen zum zeitlichen Verlauf der Diabeteserkrankung gründen auf dem ebenfalls schlüssigen internistischen Sachverständigengutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 15.12.2025. Die Sachverständige stellte anhand der im Akt einliegenden Befunde die zeitliche Abfolge der Erkrankung chronologisch nachvollziehbar dar und führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit Risikofaktoren bestanden hatten. So verwies sie auf den erhöhten BMI des Beschwerdeführers, der zumindest die Schwelle zum Übergewicht überschritt und insoweit nachvollziehbar als Risikofaktor gewertet wurde und gab weiters an, dass ein erhöhter Blutzuckerlangzeitwert in den vorliegenden Unterlagen erstmals mit Oktober 2017 erwähnt wurde, während die Behandlungsbedürftigkeit erst mit Februar 2023 eingetreten ist. Letzteres ergibt sich aus dem von der Sachverständigen angesprochenen Arztbrief der Diabetesambulanz der römisch 40 vom 27.04.2023, in dem ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose 02 aus 2023, und der Beginn einer oralen medikamentösen Therapie dokumentiert sind. Ab April 2024 bestand sodann – nach einer im Entlassungsbrief des Krankenhauses der römisch 40 dokumentierten hyperglykämischen Entgleisung – eine kombinierte Insulintherapie. Die Sachverständige verwies weiters auf die familiäre Prädisposition sowie eine langjährige Hypercholesterinämie bei langjährig bekannter Hypertonie. Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren gelangte die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang des Diabetes mellitus mit dem traumatischen Ereignis vom römisch 40 2016 – wie dies bereits der Sachverständige Dr. römisch 40 angab – aus internistischer zwar nicht auszuschließen ist, ein ursächlicher Zusammenhang jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Zum selben Ergebnis war im Übrigen bereits der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 gelangt, der zusätzlich den fehlenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Auftreten der behandlungsbedürftigen Erkrankung hervorhob.

Zwar legte Dr. XXXX fachlich fundiert dar, dass akuter Stress über die Aktivierung des Sympathikus sowie der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse zur Ausschüttung kontrainsulärer Hormone führe, welche den Blutzuckerspiegel erhöhen und bei genetisch disponierten Personen die Entwicklung einer Insulinresistenz fördern könnten, sodass derartige Faktoren sowohl bei der Entstehung als auch bei der Verschlechterung eines Diabetes mellitus grundsätzlich eine Rolle spielen könnten. Der Sachverständige hob jedoch ebenso ausdrücklich hervor, dass aus gutachterlicher Sicht nicht klar beurteilt werden kann, wodurch die Erkrankung letztlich hervorgerufen wurde. Zwar legte Dr. römisch 40 fachlich fundiert dar, dass akuter Stress über die Aktivierung des Sympathikus sowie der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse zur Ausschüttung kontrainsulärer Hormone führe, welche den Blutzuckerspiegel erhöhen und bei genetisch disponierten Personen die Entwicklung einer Insulinresistenz fördern könnten, sodass derartige Faktoren sowohl bei der Entstehung als auch bei der Verschlechterung eines Diabetes mellitus grundsätzlich eine Rolle spielen könnten. Der Sachverständige hob jedoch ebenso ausdrücklich hervor, dass aus gutachterlicher Sicht nicht klar beurteilt werden kann, wodurch die Erkrankung letztlich hervorgerufen wurde.

Bei Zusammenschau sämtlicher Beweisergebnisse ist der erkennende Senat daher nicht zur Überzeugung gelangt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vom XXXX 2016 mit Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Beitrag zum Ausbruch der Krankheit in ihrer konkreten Form oder Schwere geleistet hat. Insbesondere unter Berücksichtigung der familiären Prädisposition, dem erhöhten Body-Mass-Index, der Hypercholesterinämie und dem Bluthochdruck sowie weiterer in der Medizin und Wissenschaft anerkannter Risikofaktoren bieten sich bei einem im Entscheidungszeitpunkt XXXX -jährigen Mann schlicht zu viele denkbare alternative Erklärungen als dass die Tat als wahrscheinliche (Mit-)Ursache angesehen werden könnte.Bei Zusammenschau sämtlicher Beweisergebnisse ist der erkennende Senat daher nicht zur Überzeugung gelangt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vom römisch 40 2016 mit Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Beitrag zum Ausbruch der Krankheit in ihrer konkreten Form oder Schwere geleistet hat. Insbesondere unter Berücksichtigung der familiären Prädisposition, dem erhöhten Body-Mass-Index, der Hypercholesterinämie und dem Bluthochdruck sowie weiterer in der Medizin und Wissenschaft anerkannter Risikofaktoren bieten sich bei einem im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 -jährigen Mann schlicht zu viele denkbare alternative Erklärungen als dass die Tat als wahrscheinliche (Mit-)Ursache angesehen werden könnte.

Die Sachverständigengutachten der drei im Verfahren beigezogenen Sachverständigen erweisen sich somit insgesamt als schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in den wesentlichen Punkten als miteinander in Einklang stehend. Allfällige Divergenzen betreffen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht die entscheidungswesentlichen medizinischen Tatsachengrundlagen und sind primär auf die unterschiedlichen Fachgebiete der beigezogenen Sachverständigen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder eine inhaltliche Stellungnahme erstattet noch neue Beweismittel vorgelegt. Seitens des erkennenden Senates fand dennoch eine umfassende Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers statt, welches jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet erschien, Zweifel an den – insoweit unstrittigen –Tatsachengrundlagen bzw. Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen zum Erstantrag vom 12.03.2018 und zum Bescheid vom 19.06.2018 gründen auf dem unstrittigen Verfahrensakt. Das gegenständliche Antragsformular weist den handschriftlichen Eingangsvermerk der belangten Behörde mit Datum 13.03.2024 auf.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Bescheid vom 19.06.2018 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 4.000, -- zuerkannt worden war, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie seines Diabetes mellitus Typ II allenfalls eine höhere Pauschalentschädigung gebührt.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Bescheid vom 19.06.2018 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 4.000, -- zuerkannt worden war, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie seines Diabetes mellitus Typ römisch zwei allenfalls eine höhere Pauschalentschädigung gebührt.

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 7 VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

Gemäß § 2 Z 10 VOG sind als Hilfsleistungen vorgesehen:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, VOG sind als Hilfsleistungen vorgesehen:

[…]

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 zu leisten; sie beträgt € 4.000,00, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 zu leisten; sie beträgt € 4.000,00, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Gemäß § 6a Abs. 2 VOG gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 8.000,00, wenn durch die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) verursacht wurde; sie beträgt € 12.000,00, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 8.000,00, wenn durch die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) verursacht wurde; sie beträgt € 12.000,00, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

§ 10 Abs. 1 VOG bestimmt, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen.Paragraph 10, Absatz eins, VOG bestimmt, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen.

§ 85 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:Paragraph 85, Absatz eins, StGB lautet wie folgt:

Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,

2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Vorauszuschicken ist, dass das Verbrechensopfergesetz für den Anspruch auf Hilfeleistung nicht den vollen Beweis eines ursächlichen Zusammenhanges, wohl aber dessen Wahrscheinlichkeit verlangt. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges reicht daher nicht aus. Vielmehr ist festzustellen, ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. „Wahrscheinlichkeit“ ist dabei nach der zum Sozialentschädigungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Vorauszuschicken ist, dass das Verbrechensopfergesetz für den Anspruch auf Hilfeleistung nicht den vollen Beweis eines ursächlichen Zusammenhanges, wohl aber dessen Wahrscheinlichkeit verlangt. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges reicht daher nicht aus. Vielmehr ist festzustellen, ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. „Wahrscheinlichkeit“ ist dabei nach der zum Sozialentschädigungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Zum Begriff der „schweren Dauerfolgen“ nach § 85 StGB:Zum Begriff der „schweren Dauerfolgen“ nach Paragraph 85, StGB:

§ 85 StGB erfasst sogenannte überschwere Verletzungsfolgen und stellt – im Verhältnis zur schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB – eine höhere Qualifikationsstufe dar. Die in § 85 Abs. 1 StGB genannten Erfolgsvarianten umschreiben abschließend, welche Folgen als schwere Dauerfolgen in Betracht kommen, nämlich der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, eine bestimmte Verletzung der Genitalien sowie ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten. Paragraph 85, StGB erfasst sogenannte überschwere Verletzungsfolgen und stellt – im Verhältnis zur schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB – eine höhere Qualifikationsstufe dar. Die in Paragraph 85, Absatz eins, StGB genannten Erfolgsvarianten umschreiben abschließend, welche Folgen als schwere Dauerfolgen in Betracht kommen, nämlich der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, eine bestimmte Verletzung der Genitalien sowie ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten.

Allen Qualifikationsfällen des § 85 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemeinsam, dass die angeführten Folgen „für immer“ oder doch „für lange Zeit“ bestehen müssen. „Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. „Für lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der vierundzwanzigtägigen Grenze des § 84 Abs. 1 StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Verletzten einen wesentlichen Teil einnimmt. Die hierbei anzustellende Prognose hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen (vgl. OGH 26.01.2022, 15 Os 95/21s, mwN; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 85 Rz 6).Allen Qualifikationsfällen des Paragraph 85, StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemeinsam, dass die angeführten Folgen „für immer“ oder doch „für lange Zeit“ bestehen müssen. „Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. „Für lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der vierundzwanzigtägigen Grenze des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Verletzten einen wesentlichen Teil einnimmt. Die hierbei anzustellende Prognose hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen vergleiche OGH 26.01.2022, 15 Os 95/21s, mwN; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 85, Rz 6).

Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85, Rz. 14).Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85,, Rz. 14).

Dabei wurden beispielsweise Hirnschädigungen mit psychoorganischen oder epileptischen Folgen (10 Os 77/80; 13 Os 65/87; 14 Os 55/18x) oder ein hervorgerufenes Wachkoma (11 Os 168/11g) als schwere Leiden qualifiziert.

In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (vgl. OGH 31.07.1986, 13 Os 98/86; 11 Os 52/99; 12 Os 79/04; 11 Os 23/07b; 13 Os 100/11x; 15 Os 153/13h; 14 Os 19/14x). Der Begriff „posttraumatische Belastungsstörung“ reicht dabei jedoch nicht einmal als Feststellung einer Schädigung an der Gesundheit aus und kann daher umsoweniger die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB [Anm.: welche „bloß“ eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 voraussetzt] erfüllen (11 Os 23/07b).In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen vergleiche OGH 31.07.1986, 13 Os 98/86; 11 Os 52/99; 12 Os 79/04; 11 Os 23/07b; 13 Os 100/11x; 15 Os 153/13h; 14 Os 19/14x). Der Begriff „posttraumatische Belastungsstörung“ reicht dabei jedoch nicht einmal als Feststellung einer Schädigung an der Gesundheit aus und kann daher umsoweniger die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB [Anm.: welche „bloß“ eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, voraussetzt] erfüllen (11 Os 23/07b).

Dass der Beschwerdeführer infolge der Tat vom XXXX 2016, bei der es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG handelt, eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Verschlechterung der vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung erlitten hat, die das übliche Maß einer Trauerreaktion übersteigen und somit eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat, welche länger als drei Monate andauerte, steht fest und wurde ihm dies daher bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018 durch Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000,-- abgegolten.Dass der Beschwerdeführer infolge der Tat vom römisch 40 2016, bei der es sich um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG handelt, eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Verschlechterung der vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung erlitten hat, die das übliche Maß einer Trauerreaktion übersteigen und somit eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat, welche länger als drei Monate andauerte, steht fest und wurde ihm dies daher bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018 durch Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000,-- abgegolten.

Zu prüfen war daher, ob die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen das Ausmaß einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB erreichen. Dies ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch zu verneinen.Zu prüfen war daher, ob die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen das Ausmaß einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB erreichen. Dies ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch zu verneinen.

Von den Erfolgsvarianten des § 85 Abs. 1 StGB kommt bei psychischen Beeinträchtigungen der vorliegenden Art allein der Begriff des „schweren Leidens“ im Sinne der Z 3 in Betracht. Ein schweres Leiden im Sinne des § 85 Abs. 1 Z 3 StGB setzt – wie dargestellt – eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung voraus, deren Schwere in einer Gesamtschau der Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung zu würdigen ist.Von den Erfolgsvarianten des Paragraph 85, Absatz eins, StGB kommt bei psychischen Beeinträchtigungen der vorliegenden Art allein der Begriff des „schweren Leidens“ im Sinne der Ziffer 3, in Betracht. Ein schweres Leiden im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, StGB setzt – wie dargestellt – eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung voraus, deren Schwere in einer Gesamtschau der Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung zu würdigen ist.

Eine solche Qualität erreichen die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht. Mag die tatkausale Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auch andauern und der Beschwerdeführer nach wie vor unter durchaus schwerwiegenden posttraumatischen Symptomen leiden, so zeigt das festgestellte Zustandsbild doch, dass die Beeinträchtigung nicht die gesamte Lebensführung des Beschwerdeführers in dem vom Gesetz geforderten überschweren Ausmaß erfasst. Die Erkrankung ist ambulant behandelbar und eine stationäre psychiatrische Behandlung war seit der Tat zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Der psychische Status ist, abgesehen von der depressiven Stimmungslage, dem verminderten Antrieb, der eingeschränkten Affizierbarkeit und den posttraumatischen Symptomen, unauffällig und der Zustand des Beschwerdeführers wurde zuletzt als stabil beschrieben, obwohl er über längere Zeit keine antidepressive Medikation eingenommen hatte und ihm anlässlich der Entlassung aus dem Krankenhaus der XXXX im Mai 2024 auch keine antidepressiven Medikamente verordnet wurden, ohne dass es hierdurch zu einer Destabilisierung gekommen wäre. Ein Leidenszustand, der über Monate hinweg ohne die verordnete regelmäßige antidepressive Medikation stabil bleibt, lässt jedoch nicht auf einen die gesamte Lebensführung beherrschenden, durchgehend massiven Leidensdruck schließen, wie ihn ein „schweres Leiden“ im Sinne des § 85 Abs. 1 Z 3 StGB voraussetzt. In der gebotenen Gesamtschau der Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung erreicht die festgestellte psychische Beeinträchtigung damit nicht jenes Ausmaß, das die Erfolgsvarianten des § 85 StGB kennzeichnet und das nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für psychische Tatfolgen den Maßstab bildet.Eine solche Qualität erreichen die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht. Mag die tatkausale Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auch andauern und der Beschwerdeführer nach wie vor unter durchaus schwerwiegenden posttraumatischen Symptomen leiden, so zeigt das festgestellte Zustandsbild doch, dass die Beeinträchtigung nicht die gesamte Lebensführung des Beschwerdeführers in dem vom Gesetz geforderten überschweren Ausmaß erfasst. Die Erkrankung ist ambulant behandelbar und eine stationäre psychiatrische Behandlung war seit der Tat zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Der psychische Status ist, abgesehen von der depressiven Stimmungslage, dem verminderten Antrieb, der eingeschränkten Affizierbarkeit und den posttraumatischen Symptomen, unauffällig und der Zustand des Beschwerdeführers wurde zuletzt als stabil beschrieben, obwohl er über längere Zeit keine antidepressive Medikation eingenommen hatte und ihm anlässlich der Entlassung aus dem Krankenhaus der römisch 40 im Mai 2024 auch keine antidepressiven Medikamente verordnet wurden, ohne dass es hierdurch zu einer Destabilisierung gekommen wäre. Ein Leidenszustand, der über Monate hinweg ohne die verordnete regelmäßige antidepressive Medikation stabil bleibt, lässt jedoch nicht auf einen die gesamte Lebensführung beherrschenden, durchgehend massiven Leidensdruck schließen, wie ihn ein „schweres Leiden“ im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, StGB voraussetzt. In der gebotenen Gesamtschau der Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung erreicht die festgestellte psychische Beeinträchtigung damit nicht jenes Ausmaß, das die Erfolgsvarianten des Paragraph 85, StGB kennzeichnet und das nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für psychische Tatfolgen den Maßstab bildet.

Hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 ergab das Ermittlungsverfahren, dass dieser bereits dem Grunde nach nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Tat vom XXXX 2016 zurückzuführen ist, wobei auch kein wesentlicher Beitrag der Tat zum Ausbruch bzw. zur konkreten Art und Schwere der Erkrankung angenommen werden konnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, war davon auszugehen, dass ein Einfluss der tatbedingten psychischen Belastung auf die Entstehung der Diabeteserkrankung zwar theoretisch möglich, im konkreten Fall jedoch im Hinblick auf die zahlreichen beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren und die lange Latenz von mehr als sechs Jahren bis zum Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit nicht wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer kausalen Gesundheitsschädigung aber gerade nicht aus. Fehlt es aber bereits an der nach § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Tat und dem Diabetes mellitus, so kann diese Erkrankung von vornherein keine durch die Handlung verursachte Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 6a Abs. 2 VOG in Verbindung mit § 85 StGB begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diabetes mellitus seiner Art und Schwere nach überhaupt eine schwere Dauerfolge darstellt. Dies wäre nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall jedoch ohnedies zu verneinen gewesen.Hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 ergab das Ermittlungsverfahren, dass dieser bereits dem Grunde nach nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Tat vom römisch 40 2016 zurückzuführen ist, wobei auch kein wesentlicher Beitrag der Tat zum Ausbruch bzw. zur konkreten Art und Schwere der Erkrankung angenommen werden konnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, war davon auszugehen, dass ein Einfluss der tatbedingten psychischen Belastung auf die Entstehung der Diabeteserkrankung zwar theoretisch möglich, im konkreten Fall jedoch im Hinblick auf die zahlreichen beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren und die lange Latenz von mehr als sechs Jahren bis zum Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit nicht wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer kausalen Gesundheitsschädigung aber gerade nicht aus. Fehlt es aber bereits an der nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Tat und dem Diabetes mellitus, so kann diese Erkrankung von vornherein keine durch die Handlung verursachte Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG in Verbindung mit Paragraph 85, StGB begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diabetes mellitus seiner Art und Schwere nach überhaupt eine schwere Dauerfolge darstellt. Dies wäre nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall jedoch ohnedies zu verneinen gewesen.

Die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des § 10 Abs. 1 VOG kann daher dahinstehen.Die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, VOG kann daher dahinstehen.

Da somit weder die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen das Ausmaß einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB erreichen, noch der geltend gemachte Diabetes mellitus Typ 2 mit Wahrscheinlichkeit auf die Tat zurückzuführen ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Abs. 2 erster Fall VOG nicht vor. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.Da somit weder die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen das Ausmaß einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB erreichen, noch der geltend gemachte Diabetes mellitus Typ 2 mit Wahrscheinlichkeit auf die Tat zurückzuführen ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Absatz 2, erster Fall VOG nicht vor. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ, da die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im Ergebnis bestätigten, vollständig und schlüssig sind und vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurden, sodass der Sachverhalt geklärt ist. Mit Blick auf die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage einer allfälligen Präklusion bzw. des Vorliegens von res iudicata. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ II beim Beschwerdeführer sowie die Schwere und der Verlauf dieser Erkrankung waren ohnedies unstrittig, sodass diesbezüglich einzig die Frage der Ursächlichkeit bzw. Kausalität zu klären war. Im Anwendungsbereich der Sozialentschädigungsgesetze hat der VwGH jedoch bereits ausgesprochen, dass im Falle eines unbestrittenen gebliebenen Sachverhalts keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kausalität erforderlich ist (vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Die Beschwerde konnte daher bereits ungeachtet der Frage, ob nicht eine gänzliche Präklusion eingetreten ist, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.Gegenständlich ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ, da die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im Ergebnis bestätigten, vollständig und schlüssig sind und vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurden, sodass der Sachverhalt geklärt ist. Mit Blick auf die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage einer allfälligen Präklusion bzw. des Vorliegens von res iudicata. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ römisch zwei beim Beschwerdeführer sowie die Schwere und der Verlauf dieser Erkrankung waren ohnedies unstrittig, sodass diesbezüglich einzig die Frage der Ursächlichkeit bzw. Kausalität zu klären war. Im Anwendungsbereich der Sozialentschädigungsgesetze hat der VwGH jedoch bereits ausgesprochen, dass im Falle eines unbestrittenen gebliebenen Sachverhalts keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kausalität erforderlich ist vergleiche VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Die Beschwerde konnte daher bereits ungeachtet der Frage, ob nicht eine gänzliche Präklusion eingetreten ist, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurde im konkreten Einzelfall vertretbar dargelegt, weshalb diese die Schwelle der schweren Dauerfolgen des § 85 StGB nicht überschreiten. Auf eine allfällige Präklusion bzw. auf das Vorliegen von res iudicata als tragfähige Alternativbegründung (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN) kommt es somit nicht an, sodass auf diese Fragen nicht eingegangen werden brauchte.Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurde im konkreten Einzelfall vertretbar dargelegt, weshalb diese die Schwelle der schweren Dauerfolgen des Paragraph 85, StGB nicht überschreiten. Auf eine allfällige Präklusion bzw. auf das Vorliegen von res iudicata als tragfähige Alternativbegründung vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN) kommt es somit nicht an, sodass auf diese Fragen nicht eingegangen werden brauchte.

Hinsichtlich des Diabetes mellitus wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beweise sowie insbesondere auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vertretbar dargelegt, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Tat nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Hinsichtlich des Diabetes mellitus wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beweise sowie insbesondere auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vertretbar dargelegt, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Tat nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116).

Soweit zwischen den Gutachten allfällige Divergenzen überhaupt vorlagen, wurde dargelegt, weshalb der erkennende Senat zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangte. Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).Soweit zwischen den Gutachten allfällige Divergenzen überhaupt vorlagen, wurde dargelegt, weshalb der erkennende Senat zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangte. Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer Gesundheitsschädigung Kausalzusammenhang Körperverletzung Pauschalentschädigung Sachverständigengutachten Schmerzengeld VerbrechensopferG Vorerkrankung Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2316084.1.00

Im RIS seit

24.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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