TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 97/13/0222

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des LW in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 17. Oktober 1997, Zl. GA RV 216- 16/04/97, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des LW in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch sechs, vom 17. Oktober 1997, Zl. GA Regierungsvorlage 216- 16/04/97, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist mit seinen streiterheblichen Sachverhalten im Umfeld der so genannten Golddukatenaffäre angesiedelt, die in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 18. Juli 2001, 99/13/0022, 0023, in groben Umrissen beschrieben ist.

Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens des Beschwerdeführers erließ das Finanzamt unter anderem Bescheide über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1986, mit denen Umsatz- und Gewinnhinzurechnungen im Schätzungswege mit der Begründung vorgenommen wurden, der Beschwerdeführer habe zum einen Scheinrechnungen über die Lieferung von Golddukaten an einen Unternehmer entgeltlich ausgestellt, der sich die Golddukaten tatsächlich auf dem Schwarzmarkt besorgt hatte, und zum anderen demselben Unternehmer Golddukaten auch tatsächlich geliefert. Bei diesem Golddukatenhändler handelt es sich um den in der Sachverhaltsdarstellung des hg. Erkenntnisses vom 18. Juli 2001, 99/13/0022, 0023, erwähnten Alexander F.

In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer den zum Anlass für die Hinzurechnungen genommenen Sachverhalt, machte eine Reihe von Mängeln des erstbehördlichen Verfahrens geltend, zeigte Gründe auf, welche gegen die Richtigkeit der erstbehördlichen Beweiswürdigung sprächen, und wiederholte die seiner Auffassung nach im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht unerledigt gebliebenen Beweisanträge.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Prüferin zur Berufung, einer Äußerung des Beschwerdeführers zu dieser Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen ergänzte und erweiterte, legte das Finanzamt die Berufung der belangten Behörde vor, welche weitere Stellungnahmen der Prüferin zum Berufungsvorbringen einholte, zu welchen der Beschwerdeführer weitere Äußerungen erstattete, und den Beschwerdeführer auch noch zur Akteneinsicht einlud, welche der Beschwerdeführer auch nahm.

Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde in einem letzten Schreiben im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens den "Vorschlag" einer Einschränkung des Berufungsbegehrens "bei antragsgemäßer Stattgebung des eingeschränkten Berufungsbegehrens" in hier nicht interessierenden Belangen gemacht hatte, änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Mai 1994 die Bescheide des Finanzamtes über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1986 im Sinne des vom Beschwerdeführer gemachten "Vorschlags" ab, während sie die steuerlichen Ergebnisse der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide aus der Zurechnung von Umsätzen und Gewinn im Zusammenhang mit der Ausstellung von Scheinrechnungen an den Golddukatenhändler und aus der Lieferung von Golddukaten an diesen aufrecht hielt. Auf die steuerlichen Ergebnisse aus diesem Sachverhaltskomplex hatte der Beschwerdeführer seine Berufung in seinem erwähnten "Vorschlag" an die belangte Behörde auch eingeschränkt.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass die von der belangten Behörde im aufgehobenen Bescheid gewählte Gestalt der Begründung dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal die Beurteilung der Frage ermöglicht habe, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der behördlichen Sachgrundlagenermittlung in der behaupteten Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und der behaupteten Verletzung von Parteienrechten des Beschwerdeführers vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich im gegebenen Zusammenhang dabei zu eingehenden Ausführungen zu den Anforderungen an die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides veranlasst, welchen der damals angefochtene Bescheid auch nicht ansatzweise entsprochen hatte. Zufolge ausreichender Deutlichkeit waren als unschlüssig aber doch erkennbar jene Ausführungen der Begründung des aufgehobenen Bescheides, mit welchen die belangte Behörde ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hatte, weshalb dem für den Fall der behördlichen Annahme stattgefundener Golddukatenverkäufe durch den Beschwerdeführer gestellten Begehren nach Ansatz einer entsprechenden Aufwandspost für Wareneinkauf nicht Rechnung zu tragen gewesen sei. Die gebotene Wirklichkeitsnähe eines Schätzungsvorganges erfordere bei der Unterstellung gewerblicher Verkäufe von Golddukaten auch den Ansatz einer entsprechenden Aufwandspost für deren Beschaffung, hat der Gerichtshof im genannten Vorerkenntnis noch abschließend ausgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers in dieser vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Vorerkenntnis angesprochenen Richtung dadurch teilweise Folge, dass sie im Rahmen der ansonsten bestätigten Schätzungsergebnisse der erstinstanzlichen Bescheide dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ansatz einer Aufwandspost für Wareneinkauf in Bezug auf die verkauften Golddukaten vollinhaltlich entsprach.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides beschrieb die belangte Behörde zunächst die Golddukatenaffäre durch Wiedergabe von Passagen der Entscheidungsgründe näher genannter, den Beschwerdeführer nicht betreffender Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Obersten Gerichtshofes und schloss daran folgende Ausführungen an (die Anonymisierungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof teilweise eingefügt und teilweise geändert):

"Die in die Fakturenkette - an welcher der Bw. mitwirkte - eingeschalteten, beispielhaft angeführten Rechnungen wiesen nachstehende Preise pro Golddukaten aus:

Rechnung

Nettopreis S/Dukaten

Umsatzsteuer 20%, daher S

B- Rechnung 29.4.1986

580,00

116,00

Y - Rechn. 02.7.1986

583,00

116,60

Y - Rechn. 10.6.1986

589,00

117,80

A - Rechn. 16.6.1986

588,00

117,60

A - Rechn. 30.5.1986

589,00

117,80

S - Rechn. 13.6.1986

591,00

118,20

Betragsmäßig ergibt sich daraus, dass die Beteiligten auf Grund der Manipulationen des Golddukatenschwindels unrechtmäßig zu Lasten des Staates zu Einnahmen in Höhe von rund S 117,00 pro Dukaten kamen.

2. Ermittlungen bei den Bankinstituten:

Umfangreiche Ermittlungen seitens der Zollfahndung, der Prüfungsabteilung Strafsachen, sowie der BP ergaben, dass die betreffenden Bankinstitute die Golddukaten zu einem Großteil von Alexander F. (im Folgenden kurz: F.) namens seiner Firma '...'

erwarben.

3. Tatsächliche Zulieferanten der Goldmünzen (Golddukaten) an

F.:

Die tatsächlichen Zulieferanten der Golddukaten an F. (J.W. bzw. die Firma W. ... HandelsgesmbH (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: die beschwerdeführende Partei des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 18. Juli 2001, 99/13/0022, 0023) und die Fa. K.) waren nicht ident mit den Lieferanten, welche die in die Buchhaltung F.s aufgenommenen Rechnungen ausweisen.

4. 'Scheinzulieferanten' der Goldmünzen (Golddukaten) an F.:

A) Zeitraum vor Einschaltung des Bw. (vor dem Frühjahr 1986):

F. deckte die Lieferungen - hauptsächlich Golddukaten, daneben selten auch Silberbarren - des J.W. bzw. der Fa. W. und der Fa. K. in seiner Buchhaltung mit Rechnungen der Firma E., Erwin G. Die Rechnungen wurden von F. erstellt und vorgetäuscht, er kannte einen Erwin G. gar nicht (AB 669). Die 'Geschäftsverbindung' mit G. endete mit Prüfungshandlungen des Finanzamtes (AB 720). In der Folge ging F. von dieser Art der Rechnungsausstellung unter Verwendung einer nicht existenten Firma (...) ab. Der tatsächliche Lieferant sorgte für den Nachschub der Dukaten und wurde eine so genannte 'Fakturenkette' gebildet (AB 675). Eingeschaltet wurde der Bekannte F.s, nämlich D. sen. (im Folgenden kurz: D.). D. erhielt dafür, dass in den - in die Buchhaltung von F. aufgenommenen - Scheinrechnungen vom Jänner und Feber 1986 (AB 681) seine existente Firma bzw. sein Name aufschienen, das zwischen F. und D. ausgemachte Entgelt pro abgerechnetem Dukaten (AB 679). Den Vorgang des Schreibens der Rechnungen übernahm H., die Angestellte F.'s (AB 681). Die Scheinrechnungen mit D. wurden wegen Prüfungshandlungen des Finanzamtes eingestellt (AB 720). F. deckte die Lieferungen - hauptsächlich Golddukaten, daneben selten auch Silberbarren - des J.W. bzw. der Fa. W. und der Fa. K. in seiner Buchhaltung mit Rechnungen der Firma E., Erwin G. Die Rechnungen wurden von F. erstellt und vorgetäuscht, er kannte einen Erwin G. gar nicht Ausschussbericht 669). Die 'Geschäftsverbindung' mit G. endete mit Prüfungshandlungen des Finanzamtes Ausschussbericht 720). In der Folge ging F. von dieser Art der Rechnungsausstellung unter Verwendung einer nicht existenten Firma (...) ab. Der tatsächliche Lieferant sorgte für den Nachschub der Dukaten und wurde eine so genannte 'Fakturenkette' gebildet Ausschussbericht 675). Eingeschaltet wurde der Bekannte F.s, nämlich D. sen. (im Folgenden kurz: D.). D. erhielt dafür, dass in den - in die Buchhaltung von F. aufgenommenen - Scheinrechnungen vom Jänner und Feber 1986 Ausschussbericht 681) seine existente Firma bzw. sein Name aufschienen, das zwischen F. und D. ausgemachte Entgelt pro abgerechnetem Dukaten Ausschussbericht 679). Den Vorgang des Schreibens der Rechnungen übernahm H., die Angestellte F.'s Ausschussbericht 681). Die Scheinrechnungen mit D. wurden wegen Prüfungshandlungen des Finanzamtes eingestellt Ausschussbericht 720).

B) Zeitraum ab Einschaltung des Bw.:

Allgemeines zum Verhältnis: Bw. - X. - F.: Allgemeines zum Verhältnis: Bw. - römisch zehn. - F.:

Der Bw. hatte zu X. ein ähnlich gutes Verhältnis wie X. zu F. Der Bw. und X. waren schon seit dem Jahr 1977 bekannt. Der Bw. arbeitete mit X. von 1977 bis 1982 als Angestellter im Rahmen der Firma Int., die X. gehörte, zusammen. Der Bw. und X. riefen sich wechselseitig an, es handelte sich (auch) um Gespräche persönlicher Natur und sie besuchten einander. Der Bw. hatte zu römisch zehn. ein ähnlich gutes Verhältnis wie römisch zehn. zu F. Der Bw. und römisch zehn. waren schon seit dem Jahr 1977 bekannt. Der Bw. arbeitete mit römisch zehn. von 1977 bis 1982 als Angestellter im Rahmen der Firma Int., die römisch zehn. gehörte, zusammen. Der Bw. und römisch zehn. riefen sich wechselseitig an, es handelte sich (auch) um Gespräche persönlicher Natur und sie besuchten einander.

Einschaltung des Bw. in die Fakturierungsketten:

Nachdem D. wegen der oben bereits angeführten finanzbehördlichen Ermittlungen keine 'Deckungsrechnungen' mehr an die Firma X.'s, die Int. sowie an die Firma F.'s, (Firma ...), ausstellen konnte, besprachen sich F. und X. X. erklärte F., er werde die Sache mit dem Bw. besprechen (AB 583). Hierauf brachte X. den Bw. Anfang 1986 (AB 534) zu F. und zwar in dessen Firmenräumlichkeiten. Zu dritt wurde sodann die Sache hinsichtlich der Erstellung der Scheinfakturen besprochen. Es wurde zwischen den drei Anwesenden grundsätzlich besprochen, wie in weiterer Folge die Fakturierung der Golddukaten vor sich gehen solle. Ausgemacht wurde, "dass jeweils jene Person, d.h. bei der Fa. Int., Herr X. bzw. bei der Fa. B. (der Bw.), welche die Rechnung an die Fa. F. legt, pro fakturiertem Dukaten S 20,00 erhält, wobei ausgemacht war, dass hievon S 10,00 an die Person welche die 2. Scheinrechnung erstellt hat, weitergegeben werden. D.h., wenn die Fa. Int. an die Fa. F. Golddukaten fakturiert und zur Deckung eine Scheinrechnung der Fa. B. vorlag, hat Herr X. von mir pro fakturiertem Dukaten S 20,00 erhalten und war ausgemacht, dass hievon Herr X. S 10,00 pro fakturiertem Dukaten an (den Bw.) weitergibt. Wenn die Fa. B. an die Fa. F. eine Scheinrechnung gelegt hat und bei der Fa. B. eine Scheinrechnung der Fa. Int. vorlag, hat (der Bw.) von mir S 20,00 pro fakturiertem Dukaten erhalten, wobei ausgemacht war, dass (der Bw.) S 10,00 pro fakturiertem Dukaten an Herrn X. weitergibt. Ich weiß allerdings aus Gesprächen sowohl mit (dem Bw.) als auch mit Herrn X., dass dies in manchen Fällen nicht geklappt hat, da sowohl (der Bw.) als auch Herr X. bei mir Zahlung urgiert haben, welche ich zuvor bereits an einen der beiden geleistet hatte.' Nachdem D. wegen der oben bereits angeführten finanzbehördlichen Ermittlungen keine 'Deckungsrechnungen' mehr an die Firma römisch zehn.'s, die Int. sowie an die Firma F.'s, (Firma ...), ausstellen konnte, besprachen sich F. und römisch zehn. römisch zehn. erklärte F., er werde die Sache mit dem Bw. besprechen Ausschussbericht 583). Hierauf brachte römisch zehn. den Bw. Anfang 1986 Ausschussbericht 534) zu F. und zwar in dessen Firmenräumlichkeiten. Zu dritt wurde sodann die Sache hinsichtlich der Erstellung der Scheinfakturen besprochen. Es wurde zwischen den drei Anwesenden grundsätzlich besprochen, wie in weiterer Folge die Fakturierung der Golddukaten vor sich gehen solle. Ausgemacht wurde, "dass jeweils jene Person, d.h. bei der Fa. Int., Herr römisch zehn. bzw. bei der Fa. B. (der Bw.), welche die Rechnung an die Fa. F. legt, pro fakturiertem Dukaten S 20,00 erhält, wobei ausgemacht war, dass hievon S 10,00 an die Person welche die 2. Scheinrechnung erstellt hat, weitergegeben werden. D.h., wenn die Fa. Int. an die Fa. F. Golddukaten fakturiert und zur Deckung eine Scheinrechnung der Fa. B. vorlag, hat Herr römisch zehn. von mir pro fakturiertem Dukaten S 20,00 erhalten und war ausgemacht, dass hievon Herr römisch zehn. S 10,00 pro fakturiertem Dukaten an (den Bw.) weitergibt. Wenn die Fa. B. an die Fa. F. eine Scheinrechnung gelegt hat und bei der Fa. B. eine Scheinrechnung der Fa. Int. vorlag, hat (der Bw.) von mir S 20,00 pro fakturiertem Dukaten erhalten, wobei ausgemacht war, dass (der Bw.) S 10,00 pro fakturiertem Dukaten an Herrn römisch zehn. weitergibt. Ich weiß allerdings aus Gesprächen sowohl mit (dem Bw.) als auch mit Herrn römisch zehn., dass dies in manchen Fällen nicht geklappt hat, da sowohl (der Bw.) als auch Herr römisch zehn. bei mir Zahlung urgiert haben, welche ich zuvor bereits an einen der beiden geleistet hatte.'

Dieser Vereinbarung entsprechend trat der Bw. gegenüber X. für die Firmen B.-, Y.- und A.-GmbH auf (AB 524). Bezüglich dieser drei Firmen übernahm X. für die Buchhaltung seiner Firma Int. die benötigten Rechnungen vom Bw. (AB 524). Dieser Vereinbarung entsprechend trat der Bw. gegenüber römisch zehn. für die Firmen B.-, Y.- und A.-GmbH auf Ausschussbericht 524). Bezüglich dieser drei Firmen übernahm römisch zehn. für die Buchhaltung seiner Firma Int. die benötigten Rechnungen vom Bw. Ausschussbericht 524).

Bei den Fakturierungsketten ('A.-Int.-F.' 'B.-Int.-F.' und 'Y.-Int.-F.') bezahlte F. X. und den Bw. pro fakturiertem Dukaten. Den Betrag, und zwar den Gesamtbetrag, übergab F. entweder X. oder dem Bw., je nachdem ob X. oder der Bw. (AB 510f) die Rechnung überbrachte. X. und der Bw. teilten die pro fakturiertem Dukaten von F. im Gesamtbetrag erhaltene Entlohnung auf (AB 528). Es wurde eine dritte Firma, die Firma A.-GmbH, zur Fakturierung eingeschaltet und bezahlte F. hiebei einmal S 35,00 pro fakturiertem Dukaten (AB 511). Bei den Fakturierungsketten ('A.-Int.-F.' 'B.-Int.-F.' und 'Y.-Int.-F.') bezahlte F. römisch zehn. und den Bw. pro fakturiertem Dukaten. Den Betrag, und zwar den Gesamtbetrag, übergab F. entweder römisch zehn. oder dem Bw., je nachdem ob römisch zehn. oder der Bw. Ausschussbericht 510f) die Rechnung überbrachte. römisch zehn. und der Bw. teilten die pro fakturiertem Dukaten von F. im Gesamtbetrag erhaltene Entlohnung auf Ausschussbericht 528). Es wurde eine dritte Firma, die Firma A.-GmbH, zur Fakturierung eingeschaltet und bezahlte F. hiebei einmal S 35,00 pro fakturiertem Dukaten Ausschussbericht 511).

Zu den einzelnen in die Fakturenkette eingeschalteten Gesellschaften mbH:

a) Fakturen A. - ..... - (Firma des F.):

Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. A. war Dkfm. A.

Dkfm. A. war ein Bekannter des Bw.

     Die Einschaltung der A.-GmbH in die Fakturenkette war eine

Idee des Bw.

     Der Bw. verschaffte F. Rechnungen, die Name und Anschrift der

A.-GmbH mit jenem Firmenaufdruck enthielten, wie er von Dkfm. A.

verwendet wird.

Dkfm. A. diktierte SB., der Sekretärin des Bw, (AB 941) Anbote von Tiefkühlgemüse und sie schrieb hierauf an mehrere Firmen, und zwar an große Lebensmittelfirmen. Dkfm. A. diktierte SB., der Sekretärin des Bw, Ausschussbericht 941) Anbote von Tiefkühlgemüse und sie schrieb hierauf an mehrere Firmen, und zwar an große Lebensmittelfirmen.

Dkfm. A. übergab SB., 6-8 Blatt blanko unterfertigtes Firmenpapier zum Schreiben von Anboten an Großhandelsketten und erhielt er auch ein Antwortschreiben. Die vernehmenden Organe der Finanzverwaltung hielten Dkfm. A. solche Schreiben von Konsum und Meinl vor.

Dkfm. A. wusste von der Erstellung der Scheinrechnungen und wurde für das Einbinden(-lassen) seiner A.-GmbH. in die Fakturenkette vom Bw. entlohnt. Dkfm. A. wurde durch den Bw. zur Einbindung in die Scheinrechnungen bewogen. Offen blieb, ob Dkfm. A. oder ob der Bw. die Rechnungen über Golddukatenlieferungen ausstellte bzw. die Ausstellung veranlasste, wer die Unterschriften, Stempel und Abdruck auf die vorliegenden, die A.-GmbH ausweisenden Rechnungen setzte. Die Unterschriften auf den vorliegenden Schecks stammen nicht von Dkfm. A., die (Scheck)-Einlösung am 26. Mai 1986 erfolgte nicht durch Dkfm. A. F. bezahlte insgesamt für die in die Fakturenkette Eingeschalteten S 20,00 bzw. S 30,00 und einmal bei der Einschaltung einer weiteren Rechnung (A.-GmbH) sogar S 35,00 (näheres unter 'Zur Höhe des vom Bw. erhaltenen Betrages pro fakturiertem Dukaten'). Aus dem von F. erhaltenen Gesamtbetrag bezahlte der Bw. Dkfm. A. Dkfm. A. erhielt nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Millionenbeträge, sondern - wie der Bw. und X. auch - nur einen Provisionsanteil, der von dem von F. an den Bw. bzw. X. bezahlten Betrag von S 20,00 bzw. S 30,00 und dem einmal bezahlten Betrag von S 35,00 pro fakturiertem Dukaten an Dkfm. A. weitergegeben wurde. Dkfm. A. wusste von der Erstellung der Scheinrechnungen und wurde für das Einbinden(-lassen) seiner A.-GmbH. in die Fakturenkette vom Bw. entlohnt. Dkfm. A. wurde durch den Bw. zur Einbindung in die Scheinrechnungen bewogen. Offen blieb, ob Dkfm. A. oder ob der Bw. die Rechnungen über Golddukatenlieferungen ausstellte bzw. die Ausstellung veranlasste, wer die Unterschriften, Stempel und Abdruck auf die vorliegenden, die A.-GmbH ausweisenden Rechnungen setzte. Die Unterschriften auf den vorliegenden Schecks stammen nicht von Dkfm. A., die (Scheck)-Einlösung am 26. Mai 1986 erfolgte nicht durch Dkfm. A. F. bezahlte insgesamt für die in die Fakturenkette Eingeschalteten S 20,00 bzw. S 30,00 und einmal bei der Einschaltung einer weiteren Rechnung (A.-GmbH) sogar S 35,00 (näheres unter 'Zur Höhe des vom Bw. erhaltenen Betrages pro fakturiertem Dukaten'). Aus dem von F. erhaltenen Gesamtbetrag bezahlte der Bw. Dkfm. A. Dkfm. A. erhielt nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Millionenbeträge, sondern - wie der Bw. und römisch zehn. auch - nur einen Provisionsanteil, der von dem von F. an den Bw. bzw. römisch zehn. bezahlten Betrag von S 20,00 bzw. S 30,00 und dem einmal bezahlten Betrag von S 35,00 pro fakturiertem Dukaten an Dkfm. A. weitergegeben wurde.

Dkfm. A. und der Bw. wirkten in der Sache der Werttransporte

N. zusammen. Der Bw. vermied es beharrlich, Dkfm. A. damit in Zusammenhang zu bringen. Der Bw. schob zuerst D. vor und brachte im Zuge der weiteren Ermittlungen X. ins Spiel, ohne sich auf einen dieser beiden festzulegen, Dkfm. A. nannte der Bw. nie (Näheres dazu unter: '(ad) Fakturen B. GesmbH - (Firma des F.)').N. zusammen. Der Bw. vermied es beharrlich, Dkfm. A. damit in Zusammenhang zu bringen. Der Bw. schob zuerst D. vor und brachte im Zuge der weiteren Ermittlungen römisch zehn. ins Spiel, ohne sich auf einen dieser beiden festzulegen, Dkfm. A. nannte der Bw. nie (Näheres dazu unter: '(ad) Fakturen B. GesmbH - (Firma des F.)').

b) Fakturen Schmuck Y. GmbH (im Folgenden kurz: Y. GmbH) - (Firma des F.):

In den Jahren vor 1986 war Geschäftsführer der Firma Y.-GmbH mit Sitz in 1140 Wien, ..., Boris Y. Der Geschäftszweck war das Schuhmachergewerbe. Im Jahr 1986, und zwar am 16. Juni 1986, wurde Boris Y. als Geschäftsführer der Y.-GmbH abberufen; der Sitz der Y.-GmbH wurde nach 1090 Wien, ..., verlegt. An dieser Adresse hatte die Y.-GmbH drei Monate lang ein Brieffach zum Empfang von Post gemietet. 'Rudolf H.' löste Boris Y. als Geschäftsführer ab. Dieser 'Rudolf H.' war gemäß Abtretungsvertrag alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Tatsächlich handelte es sich bei 'Rudolf H.' um Alexander B. (im Folgenden kurz: AB.). AB. war ein Bekannter des Bw. und stand mit dem Bw. seit Frühjahr 1985 in Geschäftsbeziehungen (Niederschrift mit dem Bw. vom 14.11.1986, AB 497). In den Jahren vor 1986 war Geschäftsführer der Firma Y.-GmbH mit Sitz in 1140 Wien, ..., Boris Y. Der Geschäftszweck war das Schuhmachergewerbe. Im Jahr 1986, und zwar am 16. Juni 1986, wurde Boris Y. als Geschäftsführer der Y.-GmbH abberufen; der Sitz der Y.-GmbH wurde nach 1090 Wien, ..., verlegt. An dieser Adresse hatte die Y.-GmbH drei Monate lang ein Brieffach zum Empfang von Post gemietet. 'Rudolf H.' löste Boris Y. als Geschäftsführer ab. Dieser 'Rudolf H.' war gemäß Abtretungsvertrag alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Tatsächlich handelte es sich bei 'Rudolf H.' um Alexander B. (im Folgenden kurz: Ausschussbericht Ausschussbericht war ein Bekannter des Bw. und stand mit dem Bw. seit Frühjahr 1985 in Geschäftsbeziehungen (Niederschrift mit dem Bw. vom 14.11.1986, Ausschussbericht 497).

Der Bw., als Transportunternehmer, unterhielt zu AB., ebenfalls ein Transportunternehmer, seit Frühjahr 1985 Geschäftsbeziehungen. Der Bw. vermietete an AB. Sattelauflieger. Auf Grund fehlender Zahlungen vermietete der Bw. seit etwa August oder September 1985 an AB. keine Sattelauflieger mehr. Der Bw. wusste um die schlechte finanzielle Lage AB.'s seit Ende 1985 Bescheid. Aus diesen Geschäftsbeziehungen waren seit 1985 S 25.000,00 offen, die AB. zumindestens bis 14. November 1986 (Tag der Niederschriftsaufnahme: 14. November 1986) nicht bezahlte. In der Folge (im ersten Halbjahr 1986) übergab der Bw. AB. ein Darlehen von S 200.000,00, welches per 14. November 1986 ebenfalls unbeglichen war. Der Bw., als Transportunternehmer, unterhielt zu AB., ebenfalls ein Transportunternehmer, seit Frühjahr 1985 Geschäftsbeziehungen. Der Bw. vermietete an Ausschussbericht Sattelauflieger. Auf Grund fehlender Zahlungen vermietete der Bw. seit etwa August oder September 1985 an Ausschussbericht keine Sattelauflieger mehr. Der Bw. wusste um die schlechte finanzielle Lage AB.'s seit Ende 1985 Bescheid. Aus diesen Geschäftsbeziehungen waren seit 1985 S 25.000,00 offen, die Ausschussbericht zumindestens bis 14. November 1986 (Tag der Niederschriftsaufnahme: 14. November 1986) nicht bezahlte. In der Folge (im ersten Halbjahr 1986) übergab der Bw. Ausschussbericht ein Darlehen von S 200.000,00, welches per 14. November 1986 ebenfalls unbeglichen war.

Gerhard S. beendete am 7. März 1986 seine Gesellschafter- und Geschäftsführertätigkeit bei der Firma B. GmbH. Der Bw. beteiligte sich im März 1986 mit 25 % an der B. GmbH, AB. bot der Bw. gleichzeitig an, die restlichen 75 % zu übernehmen. AB. erwarb seinen Geschäftsanteil (April 1986) und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt (weitere Ausführungen dazu folgen unten zur B.). Gerhard Sitzung beendete am 7. März 1986 seine Gesellschafter- und Geschäftsführertätigkeit bei der Firma B. GmbH. Der Bw. beteiligte sich im März 1986 mit 25 % an der B. GmbH, Ausschussbericht bot der Bw. gleichzeitig an, die restlichen 75 % zu übernehmen. Ausschussbericht erwarb seinen Geschäftsanteil (April 1986) und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt (weitere Ausführungen dazu folgen unten zur B.).

Der Bw. trat X. und F. gegenüber auch für die Y.-GmbH. auf. Hinsichtlich der Fakturen der Y.-GmbH übergab F. die Gesamtbeträge an X. und den Bw. Für X. war ein niedrigerer Betrag, für den Bw. ein höherer bestimmt. Der Bw. trat römisch zehn. und F. gegenüber auch für die Y.-GmbH. auf. Hinsichtlich der Fakturen der Y.-GmbH übergab F. die Gesamtbeträge an römisch zehn. und den Bw. Für römisch zehn. war ein niedrigerer Betrag, für den Bw. ein höherer bestimmt.

c) Fakturen S. GmbH - (Firma des F.): c) Fakturen Sitzung GmbH - (Firma des F.):

In den Jahren bis 1984 war Geschäftsführerin der Firma S.- GmbH mit Sitz in 1010 Wien, ..., Christine R. Der Geschäftszweck war der Handel mit Waren aller Art. Im Jahr 1984 wurde Christine R. als Geschäftsführerin der S.-GmbH abberufen und wurde Franz Sch. zum Geschäftsführer bestellt. Sitz der Firma und Geschäftszweck wurden nicht geändert. In den Jahren bis 1984 war Geschäftsführerin der Firma S.- GmbH mit Sitz in 1010 Wien, ..., Christine R. Der Geschäftszweck war der Handel mit Waren aller "Art". Im Jahr 1984 wurde Christine R. als Geschäftsführerin der S.-GmbH abberufen und wurde Franz Sch. zum Geschäftsführer bestellt. Sitz der Firma und Geschäftszweck wurden nicht geändert.

Die Firma S.-GmbH übte zumindest seit dem Jahr 1983 (bis zur Einschaltung des Bw.) tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit aus.

An der genannten Adresse befand sich ein Firmenschild mit dem Inhalt 'S. Ges.m.b.H. (Name des Beschwerdeführers)'.

Franz Sch. wurde über Ersuchen des Bw. gegen Inaussichtstellung eines Verdienstes dazu bewogen, bei einem Notar eine Unterschrift zu leisten. Der Bw. stellte die Verbindung zwischen Sch. und L. her. Sch. wurde Gesellschafter und Geschäftsführer der S.-GmbH. und in weiterer Folge händigte L. Sch. eine monatliche Entschädigung von S 500,00 aus.

Tatsächlich trat jedoch Sch. nicht im Wirtschaftsleben auf. Der Bw. schob Sch. als Gesellschafter und Geschäftsführer der S.- GmbH vor, er (der Bw.) trat hingegen im Namen der S.-GmbH auf. Der Bw. verdeckte seine Verbindung zur S.-GmbH.

Der Bw. eröffnete bei der Bank das Konto der S.-GmbH mit der Nummer ..., er holte die Kontoauszüge bei der Bank immer persönlich ab. Der einzig Verfügungsberechtigte über das Bankkonto der S.-GmbH war der Bw.

Der Bw. verfügte über Firmenpapier der S.-GmbH. Es fehlen Anhaltspunkte, dass Firmenpapier der S.-GmbH. gestohlen wurde.

Die S.-GmbH. erfüllte nach Einschaltung des Bw. folgenden einzigen Zweck bzw. Funktion:

Der Bw. legte namens der S.-GmbH eine Rechnung an F., der Bw. unterschrieb die Rechnung der S.-GmbH in Anwesenheit F.'s. F. erkundigte sich über die Vertretungsbefugnis des Bw. Dieser war nicht Geschäftsführer der S.-GmbH. und stellte der Bw. F. keinen Geschäftsführer vor. Die S.-GmbH wurde in der Folge in die Fakturenkette nicht mehr eingeschaltet, von der S.-GmbH wurde nur eine einzige Rechnung an die Firma F. gelegt.

d) Fakturen B. - (Firma des F.):

Die Firma B. wurde ebenso wie die Firma Int., in welcher (wie oben bereits festgehalten) der Bw. tätig war, über Jahre hindurch von X. beherrscht. Der (eingetragene) Geschäftsführer der B. war Gerhard S. Die (im Handelsregister eingetragene) Adresse war 1180 Wien, ... Die Firma B. wurde ebenso wie die Firma Int., in welcher (wie oben bereits festgehalten) der Bw. tätig war, über Jahre hindurch von römisch zehn. beherrscht. Der (eingetragene) Geschäftsführer der B. war Gerhard Sitzung Die (im Handelsregister eingetragene) Adresse war 1180 Wien, ...

Oben unter b) wurden bereits die Gesellschaftsverhältnisse an der B. (75 %-Anteil der zum alleinigen Geschäftsführer bestellte AB., 25 %-Anteil Bw.) und die Umstände, unter welchen sich AB. und der Bw. beteiligten, dargestellt. Oben unter b) wurden bereits die Gesellschaftsverhältnisse an der B. (75 %-Anteil der zum alleinigen Geschäftsführer bestellte AB., 25 %-Anteil Bw.) und die Umstände, unter welchen sich Ausschussbericht und der Bw. beteiligten, dargestellt.

Der Bw. erwarb im März 1986 die 25 %-Beteiligung an der B. Diesen Anteil erwarb der Bw. von der Firma C. Gerhard S. war der (eingetragene) Geschäftsführer der C. Die im Handelsregister eingetragene Adresse war 1030 Wien, ... Laut Notariatsakt betrug der Kaufpreis S 1,00, den tatsächlich höheren, bar übergebenen Kaufpreis gab der Bw. nicht bekannt. Der Bw. erwarb im März 1986 die 25 %-Beteiligung an der B. Diesen Anteil erwarb der Bw. von der Firma C. Gerhard Sitzung war der (eingetragene) Geschäftsführer der C. Die im Handelsregister eingetragene Adresse war 1030 Wien, ... Laut Notariatsakt betrug der Kaufpreis S 1,00, den tatsächlich höheren, bar übergebenen Kaufpreis gab der Bw. nicht bekannt.

Gerhard S. beendete seine Geschäftsführertätigkeit für die B. am 7. März 1986. Die offensichtlich gefälschten Unterschriften 'S.' datieren nach dem 7. März 1986 (z.B. vom 5. Mai 1986). Gerhard Sitzung beendete seine Geschäftsführertätigkeit für die B. am 7. März 1986. Die offensichtlich gefälschten Unterschriften 'S.' datieren nach dem 7. März 1986 (z.B. vom 5. Mai 1986).

Die Änderung des Firmensitzes wurde nach dem Erwerb nicht auf die Adresse des bestellten Geschäftsführers AB. vorgenommen. Der Sitz der B. war an der Büroadresse des Bw. in 1010 Wien, ... Der Bw. unterhielt die Geschäftsanschrift an seiner Adresse unter anderem zwecks Überwachung des Posteinganges ('die Adresse bei mir unterhalten, wenn ich schon Gesellschafter bin, damit der Posteingang für die B. über mich geht' (AB 499). Die Änderung des Firmensitzes wurde nach dem Erwerb nicht auf die Adresse des bestellten Geschäftsführers Ausschussbericht vorgenommen. Der Sitz der B. war an der Büroadresse des Bw. in 1010 Wien, ... Der Bw. unterhielt die Geschäftsanschrift an seiner Adresse unter anderem zwecks Überwachung des Posteinganges ('die Adresse bei mir unterhalten, wenn ich schon Gesellschafter bin, damit der Posteingang für die B. über mich geht' Ausschussbericht 499).

Der Bw. ließ bei der CA-Filiale ... ein Konto für die Firma B. reservieren und nahm Kontoeröffnungsunterlagen mit. Das Unterschriftenprobenblatt gelangte wieder zur CA-Filiale ... zurück, das Konto wurde (am 5. Mai 1986) eröffnet. Der Bw. wurde seitens der Bank informiert, dass auf dem Konto ein Minusstand bestand. Der Bw. schloss das Konto der B. bei der CA-BV (am 15. Juli 1986) und tätigte wegen des bestehenden Minussaldos eine Bareinzahlung (von S 7.200,00). Gerhard S. eröffnete das Konto bei der CA-Filiale ... nicht, er unterfertigte auch nicht das Unterschriftenprobenblatt. Der Bw. ließ bei der CA-Filiale ... ein Konto für die Firma B. reservieren und nahm Kontoeröffnungsunterlagen mit. Das Unterschriftenprobenblatt gelangte wieder zur CA-Filiale ... zurück, das Konto wurde (am 5. Mai 1986) eröffnet. Der Bw. wurde seitens der Bank informiert, dass auf dem Konto ein Minusstand bestand. Der Bw. schloss das Konto der B. bei der CA-BV (am 15. Juli 1986) und tätigte wegen des bestehenden Minussaldos eine Bareinzahlung (von S 7.200,00). Gerhard Sitzung eröffnete das Konto bei der CA-Filiale ... nicht, er unterfertigte auch nicht das Unterschriftenprobenblatt.

Der Bw. übernahm von F. mehrmals Schecks in der Größenordnung von S 500.000,00 bis S 600.000,00 und löste diese am Kassenschalter der K-Bank ein. Der Bw. löste auch einen Scheck von rund S 1.500.000,00 bei der genannten Bank ein.

Der Bw. löste ferner für X.einige Schecks ein. Es handelte sich nicht um Eigenschecks X.'s (Niederschrift der Gegenüberstellung des Bw. mit X. vom 15. März 1988, AB 29). Der Bw. löste ferner für römisch zehn.einige Schecks ein. Es handelte sich nicht um Eigenschecks römisch zehn.'s (Niederschrift der Gegenüberstellung des Bw. mit römisch zehn. vom 15. März 1988, Ausschussbericht 29).

Am 7. Mai 1986 fertigte die Firma N. GesmbH., Internationale Geld- und Werttransporte, folgenden Auftrag aus:

'Empfänger: ..., 1010 Wien, Transportdurchführung am 09. Mai 1986 Uhrzeit 08.00, Art der Verpackung: Colli, Goldmünzen 15.000.000,00, Abholadresse: ..., 1080 Wien, Auftraggeber:

(Telefonnummer) Hr. (Familienname des Beschwerdeführers - unrichtig geschrieben), Transportkosten zu Lasten: Fa. B., ... 1010 Wien, Bemerkungen: Herr (Familienname des Beschwerdeführers - unrichtig geschrieben) wartet bei ...'.

Sämtliche Vermerke auf dem Auftrag wurden auf Grund der Angaben des Anrufers gemacht.

Der Bw. veranlasste, dass die 3 sehr schweren Koffer von der Fa. ... zu F. gebracht wurden, er beauftragte die Firma N. mit dem Transport. Der Werttransport wurde von der Firma N., und zwar von Roman K., durchgeführt, der auch den Auftrag persönlich entgegengenommen hatte. Roman K. musste 2 Fahrten durchführen, der Bw. konnte bei der ersten Fahrt das Schließfach nicht öffnen. Der Bw. bezahlte namens der B. sogleich jede Fahrt in bar, der Erhalt der Beträge wurde auf den Rechnungen quittiert. Roman K. erkannte auf einem Lichtbild des Bw. diesen eindeutig.

Die Koffer holte der Bw. später wieder bei F. ab.

Der Transport wurde bewusst in der Form zur Täuschung der eigenen Angestellten der Firma F. und der Finanzbehörden vom Bw. unter Einbeziehung Dkfm. A.s und von F. initiiert und durchgeführt.

Der Bw. erklärte F. auf die Frage, was passiert, wenn der Sache nachgegangen wird, dass die Koffer aus einem Schließfach bei der Firma ... stammen.

Der Bw. hatte Dkfm. A. über die Möglichkeit, bei der Fa. ... ein Schließfach anzumieten, informiert. Das Schließfach bei der Fa. ... wurde von Dkfm. A. angemietet, er unterfertigte den abgeschlossenen Mietvertrag. Dkfm. A. wählte als persönlichen Code die Nummernfolge ... Im Schließfach wurden Bargeld und 3 sehr schwere Koffer aufbewahrt."

In dem mit "Der Senat hat erwogen:" überschriebenen Abschnitt der Bescheidbegründung erstattete die belangte Behörde, jeweils korrespondierend zu den Themenkreisen des soeben wiedergegebenen Textabschnittes Ausführungen dazu, auf welche Beweisergebnisse sich die getroffenen Feststellungen stützten, welche Positionen demgegenüber der Beschwerdeführer im Verfahren bezogen habe und weshalb abweichenden Bekundungen des Beschwerdeführers in der jeweils getroffenen Hinsicht nicht zu glauben sei. Daran anschließend wird in der Begründung des Bescheides zu Berufungseinwendungen Stellung genommen und zur Höhe des vom Beschwerdeführer erhaltenen Betrages pro fakturiertem Dukaten ausgeführt und näher dargestellt, dass Alexander F. der Einzige gewesen sei, der zu diesem Bereich zahlreiche Detailinformationen gegeben und sich in keinen Widerspruch verwickelt habe. Die Angaben des Erwin X. hingegen seien insoweit widersprüchlich gewesen, als sich dieser von einem Betrag von S 1,-- pro fakturiertem Dukaten über S 3,-- auf höchstens S 5,-- "hochlizitiert" habe, sodass diese Angaben um ein Vielfaches differierten. Bei der Gegenüberstellung mit Alexander F. habe sich der Beschwerdeführer wortkarg gezeigt und auf die Hoffnung des Alexander F. auf den Milderungsgrund des offenen Geständnisses hingewiesen, dabei aber gemeint, dass Alexander F. über das Ziel schieße und versuche, seine eigenen Einnahmen mit Auszahlungen an Dritte zu minimieren. Alexander F. habe Zahlungen pro fakturiertem Dukaten in Höhe von S 20,--, nur in seltenen Fällen von S 30,-- und anlässlich der Gegenüberstellung mit Erwin X. einmal von S 35,- In dem mit "Der Senat hat erwogen:" überschriebenen Abschnitt der Bescheidbegründung erstattete die belangte Behörde, jeweils korrespondierend zu den Themenkreisen des soeben wiedergegebenen Textabschnittes Ausführungen dazu, auf welche Beweisergebnisse sich die getroffenen Feststellungen stützten, welche Positionen demgegenüber der Beschwerdeführer im Verfahren bezogen habe und weshalb abweichenden Bekundungen des Beschwerdeführers in der jeweils getroffenen Hinsicht nicht zu glauben sei. Daran anschließend wird in der Begründung des Bescheides zu Berufungseinwendungen Stellung genommen und zur Höhe des vom Beschwerdeführer erhaltenen Betrages pro fakturiertem Dukaten ausgeführt und näher dargestellt, dass Alexander F. der Einzige gewesen sei, der zu diesem Bereich zahlreiche Detailinformationen gegeben und sich in keinen Widerspruch verwickelt habe. Die Angaben des Erwin römisch zehn. hingegen seien insoweit widersprüchlich gewesen, als sich dieser von einem Betrag von S 1,-- pro fakturiertem Dukaten über S 3,-- auf höchstens S 5,-- "hochlizitiert" habe, sodass diese Angaben um ein Vielfaches differierten. Bei der Gegenüberstellung mit Alexander F. habe sich der Beschwerdeführer wortkarg gezeigt und auf die Hoffnung des Alexander F. auf den Milderungsgrund des offenen Geständnisses hingewiesen, dabei aber gemeint, dass Alexander F. über das Ziel schieße und versuche, seine eigenen Einnahmen mit Auszahlungen an Dritte zu minimieren. Alexander F. habe Zahlungen pro fakturiertem Dukaten in Höhe von S 20,--, nur in seltenen Fällen von S 30,-- und anlässlich der Gegenüberstellung mit Erwin römisch zehn. einmal von S 35,-

- genannt, heißt es sodann in der Bescheidbegründung weiter. Die Prüfer seien demgegenüber weder von S 20,-- oder S 30,-- noch gar von S 35,--, sondern nur von S 14,-- pro fakturiertem Dukaten ausgegangen und hätten sodann S 7,-- pro fakturiertem Dukaten als auf den Beschwerdeführer entfallendes Entgelt diesem zugerechnet. Ziehe man dazu in Betracht, dass dem Beschwerdeführer nach den Angaben des Erwin X. drei Viertel und Erwin X. nur ein Viertel der Beträge verblieben wären, dann ergäbe sich für den Beschwerdeführer ein weit über S 7,-- liegender Betrag als Entgelt pro fakturiertem Dukaten. Es nehme der Senat jedoch wegen der erwähnten Einbindung der anderen involvierten Personen in den Zahlungsfluss von einer zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Erhöhung des von den Prüfern angesetzten Betrages von S 7,-- Abstand. Die aus dem Entgelt für die Fakturierung der nicht gelieferten Dukaten und aus den festgestellten tatsächlichen Dukatenverkäufen erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers seien rechtlich als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Annahme einer anderen Einkunftsart vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden seien. Der vom Beschwerdeführer begehrte Ansatz einer Aufwandspost für den Wareneinsatz bei den Golddukatenverkäufen des Beschwerdeführers sei nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen gewesen.- genannt, heißt es sodann in der Bescheidbegründung weiter. Die Prüfer seien demgegenüber weder von S 20,-- oder S 30,-- noch gar von S 35,--, sondern nur von S 14,-- pro fakturiertem Dukaten ausgegangen und hätten sodann S 7,-- pro fakturiertem Dukaten als auf den Beschwerdeführer entfallendes Entgelt diesem zugerechnet. Ziehe man dazu in Betracht, dass dem Beschwerdeführer nach den Angaben des Erwin römisch zehn. drei Viertel und Erwin römisch zehn. nur ein Viertel der Beträge verblieben wären, dann ergäbe sich für den Beschwerdeführer ein weit über S 7,-- liegender Betrag als Entgelt pro fakturiertem Dukaten. Es nehme der Senat jedoch wegen der erwähnten Einbindung der anderen involvierten Personen in den Zahlungsfluss von einer zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Erhöhung des von den Prüfern angesetzten Betrages von S 7,-- Abstand. Die aus dem Entgelt für die Fakturierung der nicht gelieferten Dukaten und aus den festgestellten tatsächlichen Dukatenverkäufen erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers seien rechtlich als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Annahme einer anderen Einkunftsart vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden seien. Der vom Beschwerdeführer begehrte Ansatz einer Aufwandspost für den Wareneinsatz bei den Golddukatenverkäufen des Beschwerdeführers sei nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht zunächst inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zufolge seines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG mit dem Vorbringen geltend, auch die Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides nach dem hg. Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, werde den im aufhebenden Erkenntnis an eine Bescheidbegründung gestellten Anforderungen nicht gerecht. Auch der Ersatzbescheid lasse eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung völlig vermissen, seine als Überlegungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen überstiegen neuerlich nicht den Charakter einer allgemein gehaltenen Kommentierung des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf dessen konkrete Argumente, und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde gemeint, ihrer Begründungspflicht durch Verweis auf den Prüfungsbericht genügen zu können, wofür einzelne Textstellen der Erörterungen der Bescheidbegründung zur Beweiswürdigung beispielhaft ins Treffen geführt werden. Der Beschwerdeführer macht zunächst inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zufolge seines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG mit dem Vorbringen geltend, auch die Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides nach dem hg. Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, werde den im aufhebenden Erkenntnis an eine Bescheidbegründung gestellten Anforderungen nicht gerecht. Auch der Ersatzbescheid lasse eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung völlig vermissen, seine als Überlegungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen überstiegen neuerlich nicht den Charakter einer allgemein gehaltenen Kommentierung des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf dessen konkrete Argumente, und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde gemeint, ihrer Begründungspflicht durch Verweis auf den Prüfungsbericht genügen zu können, wofür einzelne Textstellen der Erörterungen der Bescheidbegründung zur Beweiswürdigung beispielhaft ins Treffen geführt werden.

Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß des Ersatzbescheides gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG scheidet rechtlich aus, weil die belangte Behörde die Begründung des Ersatzbescheides anders als jene des aufgehobenen Bescheides gestaltet hat. Das zum Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides erstattete Beschwerdevorbringen macht mit seiner Rüge einer Unzulänglichkeit der Bescheidbegründung damit rechtlich den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geltend; es erweist sich aber nicht als begründet. Der Grund der Aufhebung des Berufungsbescheides des ersten Rechtsganges durch das Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, lag darin, dass die Begründung des aufgehobenen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal die Beurteilung der Frage ermöglicht hatte, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der behördlichen Sachgrundlagenermittlung vorlagen. Dieser Mangel haftet dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid nicht mehr an. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß des Ersatzbescheides gegen die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG scheidet rechtlich aus, weil die belangte Behörde die Begründung des Ersatzbescheides anders als jene des aufgehobenen Bescheides gestaltet hat. Das zum Aufhe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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