Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W154 2309738-3/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zl: XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Syrien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zl: römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.05.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Bescherdeführer (BF) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der fremdenrechtlichen Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 05.04.2024 wurde der BF in Wien XXXX im Zuge eines Polizeieinsatzes gemeinsam mit zwei weiteren Personen beim Verdacht des Einbruchsdiebstahls betreten und gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen.Am 05.04.2024 wurde der BF in Wien römisch 40 im Zuge eines Polizeieinsatzes gemeinsam mit zwei weiteren Personen beim Verdacht des Einbruchsdiebstahls betreten und gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen.
Im Zuge dieser Amtshandlung gab der BF zunächst an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und etwa zwei Monaten zuvor über die grüne Grenze von Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Identitätsdokumente konnte er nicht vorlegen.
In Folge wurde der BF am 05.04.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ) überstellt. In Folge wurde der BF am 05.04.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (PAZ) überstellt.
Am 07.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Am 07.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein.
Nach seiner Entlassung aus dem PAZ am 07.04.2024 erfolgte dessen Unterbringung in Grundversorgung. Ab 09.04.2024 entzog sich der BF dem weiteren Asylverfahren, indem er im Bundesgebiet untertauchte (GVS-Status: Quartier unstet). Das Asylverfahren wurde seitens des Bundesamtes mit Aktenvermerk vom 29.04.2024 wegen des unabgemeldeten Verlassens der Betreuungsunterkunft sowie der nicht erfolgten Meldung einer anderen Wohnsitzadresse und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren eingestellt.
Am 27.05.2024 wurde aufgrund einer Mitteilung von Interpol Algier die Identität des BF festgestellt ( XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Algerien). Am 27.05.2024 wurde aufgrund einer Mitteilung von Interpol Algier die Identität des BF festgestellt ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Algerien).
Am 22.06.2024 wurde der BF in Wien XXXX aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung gemäß § 34 BFA-VG erneut festgenommen, nachdem er abermals wegen des Verdachts des Diebstahls polizeilich in Erscheinung getreten war. In der Folge wurden er wiederum in das PAZ überstellt.Am 22.06.2024 wurde der BF in Wien römisch 40 aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung gemäß Paragraph 34, BFA-VG erneut festgenommen, nachdem er abermals wegen des Verdachts des Diebstahls polizeilich in Erscheinung getreten war. In der Folge wurden er wiederum in das PAZ überstellt.
Am 23.06.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Asylverfahren einvernommen.
Nach dieser Einvernahme wurde der BF aus der Anhaltung entlassen und entzog sich erneut dem Verfahren, indem er abermals im Bundesgebiet untertauchte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine vbevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine vbevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 18.08.2024 setzte der BF die der späteren Verurteilung am 15.11.2024 zugrundeliegende strafbare Handlungen. Er befand sich im Zeitraum von 18.08.2024 bis 18.11.2024 im Anhalte- und Strafvollzugssystem der Justizanstalt XXXX , wobei er sich zunächst ab 19.08.2024 in Untersuchungshaft befand. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 15.11.2024 wurde der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bis 18.11.2024 vollzogen.Am 18.08.2024 setzte der BF die der späteren Verurteilung am 15.11.2024 zugrundeliegende strafbare Handlungen. Er befand sich im Zeitraum von 18.08.2024 bis 18.11.2024 im Anhalte- und Strafvollzugssystem der Justizanstalt römisch 40 , wobei er sich zunächst ab 19.08.2024 in Untersuchungshaft befand. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 15.11.2024 wurde der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bis 18.11.2024 vollzogen.
Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug der Justizanstalt XXXX am 18.11.2024 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zunächst nicht nachvollziehbar. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass er im Zeitraum von 19.11.2024 bis 13.03.2025 über keinen aufrechten Wohnsitz verfügte und sich somit unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhielt.Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug der Justizanstalt römisch 40 am 18.11.2024 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zunächst nicht nachvollziehbar. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass er im Zeitraum von 19.11.2024 bis 13.03.2025 über keinen aufrechten Wohnsitz verfügte und sich somit unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhielt.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2025 nachts beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften von der Polizei betreten. Im Zuge dessen wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. In der Folge wurde der BF festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid ein. Mit hg. Erkenntnis vom 27.03.2025, GZ XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2025 nachts beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften von der Polizei betreten. Im Zuge dessen wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. In der Folge wurde der BF festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid ein. Mit hg. Erkenntnis vom 27.03.2025, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 11.04.2025 wurde der BF der algerischen Botschaft zum Interviewtermin vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch die Botschaft bestätigt und dem BF ein Heimreisezertifikat (HRZ) mit einer Gültigkeitsdauer von 07.05. bis 06.06.2025 erteilt. Am 16.04.2025 erfolgte die Flugbuchung für den Abschiebeflug des BF am 14.05.2025.
Am 12.05.2025 stellte der BF – aus dem Stande der Schubhaft – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den Abschiebeflug am 14.05.2025 musste das BFA in der Folge stornieren.
Mit Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 13.05.2025 erklärte die Behörde, dass sie die Schubhaft aufrechterhält.Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 13.05.2025 erklärte die Behörde, dass sie die Schubhaft aufrechterhält.
Der Beschwerdeführer brachte am 28.05.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Mit hg. Erkenntnis vom 02.06.2025, GZ XXXX , wurde die Beschwerde betreffend den Zeitraum der weiteren Anhaltung seit 27.03.2025 bis zur Folgeantragstellung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und ab Folgeantragstellung gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte am 28.05.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Mit hg. Erkenntnis vom 02.06.2025, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend den Zeitraum der weiteren Anhaltung seit 27.03.2025 bis zur Folgeantragstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und ab Folgeantragstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 11.06.2025 wurde der BF wegen Zulassung des Asylfolgeverfahrens aus der Schubhaft entlassen. Seit der Entlassung verfügte der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und war im Zentralen Melderegister nicht erfasst.
Am 15.07.2025 wurde seitens der rechtlichen Vertretung des BF - Diakonie Flüchtlingsdienst - die erteilte Vollmacht aufgelöst.
Am 11.11.2025 wurde der BF um 22:15 Uhr im Rahmen einer zufälligen Personenkontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX aufgegriffen. Dabei wurde festgestellt, dass er im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet war. Da sich der BF zuvor seinem Asylverfahren entzogen hatte und für die Behörde nicht erreichbar gewesen war, wurden er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Am 11.11.2025 wurde der BF um 22:15 Uhr im Rahmen einer zufälligen Personenkontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgegriffen. Dabei wurde festgestellt, dass er im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet war. Da sich der BF zuvor seinem Asylverfahren entzogen hatte und für die Behörde nicht erreichbar gewesen war, wurden er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.
Am 13.11.2025 wurde er aus der Schubhaft entlassen. Seit jenem Zeitpunkt begründete er keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet und hielt sich seither unbekannten Aufenthaltes auf.
Am 21.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.05.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 05.02.2026 in Rechtskraft. Am 21.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.05.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 05.02.2026 in Rechtskraft.
Der BF wurde am 14.05.2026 in Wien XXXX durch die Polizei angehalten und aufgrund des Verdachtes eines versuchten Kellereinbruchs festgenommen. Der BF hatte kein Dokument bei sich. Nach durchgeführter Einvernahme erfolgte nach Rücksprache mit dem staatsanwaltlichen Journaldienst die Enthaftung des BF. Aufgrund des Vorliegens einer seit 27.11.2024 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG anordnete und dieser in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Der BF wurde am 14.05.2026 in Wien römisch 40 durch die Polizei angehalten und aufgrund des Verdachtes eines versuchten Kellereinbruchs festgenommen. Der BF hatte kein Dokument bei sich. Nach durchgeführter Einvernahme erfolgte nach Rücksprache mit dem staatsanwaltlichen Journaldienst die Enthaftung des BF. Aufgrund des Vorliegens einer seit 27.11.2024 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde die Festnahme des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG anordnete und dieser in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht.
Der BF wurde am 15.05.2026 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.
Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 13.07.2026 Beschwerde. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz (inkl. der Eingabengebühr).
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge seitens des BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und mit Schriftsatz vom 13.07.2026 eine Stellungnahme erstattet. Darin beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten.
Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.07.2026 zur Schubhaftbeschwerde wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör und einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme übermittelt, welche am 15.07.2026 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht holte des Weiteren die medizinischen Unterlagen des BF aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 15.07.2026 bei Gericht einlangten.
Am 16.07.2026 langte aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Heimreisezertifikats-Abteilung des BFA eine Anfragebeantwortung ein. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Herr XXXX wurde 2025 von den dafür zuständigen algerischen Behörden identifiziert und es wurde der algerischen Botschaft in Wien die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung erteilt.„Herr römisch 40 wurde 2025 von den dafür zuständigen algerischen Behörden identifiziert und es wurde der algerischen Botschaft in Wien die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung erteilt.
Darauffolgend wurde am 07.05.2025 ein HRZ für die für den 14.05.2025 geplante Abschiebung ausgestellt.
Aufgrund einer Asylfolgeantragstellung und dem zwischenzeitlichen Untertauchen konnte die Abschiebung jedoch nicht vollzogen werden.
Die Identifizierung und die HRZ-Zustimmung sind grundsätzlich unbegrenzt gültig.
Aus diesem Grund wurde für den Herrn XXXX ein Flug für den 30.07.2026 gebucht und die Flugdaten wurden, mit dem Ersuchen um erneute HRZ-Ausstellung, an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.Aus diesem Grund wurde für den Herrn römisch 40 ein Flug für den 30.07.2026 gebucht und die Flugdaten wurden, mit dem Ersuchen um erneute HRZ-Ausstellung, an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.
Die HRZ-Ausstellung ist im gegenständlichen Fall reine Formsache und es kann davon ausgegangen werden, dass sie spätestens bis zum geplanten Abflugtermin erfolgen wird.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft und der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Es liegt gegen den BF seit 27.11.2024 eine rechtskräftige/durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Mit Bescheid vom 15.05.2026 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft insbesondere zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befindet sich seit 15.05.2026 fortlaufend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Mit Bescheid vom 15.05.2026 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft insbesondere zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befindet sich seit 15.05.2026 fortlaufend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über geringes Barvermögen. Der BF ist ledig und kinderlos, ein Familienleben liegt nicht vor. Geschwister des BF leben in Algerien. Sonstige wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Inland konnten nicht eruiert werden. Der BF weist im Inland gegenwärtig keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war in Österreich außer in Anstaltsanhaltung nie behördlich gemeldet. Er war für die Behörde immer nur dann greifbar, wenn er bei einer Straftat oder fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten und im Anschluss daran aufgrund immer wieder erlassener Festnahmeaufträge nach dem BFA-VG festgenommen wurde bzw. während seines Aufenthalts in Untersuchungshaft.
Der BF hat sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich als nicht kooperationswillig und als vertrauensunwürdig erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht von 17.08.2024 auf 18.08.2024 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen PKW, vorsätzlich beschädigte, indem er die Motorhaube und die Scheinwerfer eindrückte, wodurch ein Schaden in Höhe von € 1.911 entstand. Weiters hat er nachgenannte fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils eine Fahrzeugscheibe einschlug, weggenommen, und zwar aus einem PKW mehrere Kleinpackungen Ricola Zuckerl nicht mehr feststellbaren Wertes, aus einem weiteren PKW eine Airwaves Kaugummi Packung, eine Red Bull Dose (original verschlossen), Autoputztücher sowie ca. € 5,-- an Bargeld und aus einem weiteren PKW eine optische Brille, eine Sonnenbrille sowie Münzen nicht mehr feststellbaren Wertes. Weiters hat er versucht, aus einem PKW zwei Fahrräder nicht mehr feststellbaren Wertes wegzunehmen. Strafmildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, und dass es teileweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer habe sich nicht geständig gezeigt, sei aber durch das eingeholte Sachverständigengutachten glaubwürdig belastet worden. Ein diversionelles Vorgehen sei mangels Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat eine alte Beinverletzung und hinkt, er hatte zudem eine Schlüsselbein-Operation und hat laut Drogenlabor jedenfalls vor seiner Festnahme unterschiedliche Suchtmittel konsumiert. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und erhält entsprechende Medikamente. Er hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung. Aktuell leidet der BF an einem plantaren Fußschmerz links, diesbezüglich wurde er bereits im Krankenhaus begutachtet und wird entsprechend medikamentös behandelt. Diese Schmerzsymtomatik kann zu keiner Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes führen und auch die Haft hat darauf keinerlei negative Auswirkungen. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht hervorgekommen.
Von der Abschiebung des BF war bei Schubhaftanordnung zeitnah auszugehen. Dem BF wurde bereits im Jahr 2025 ein HRZ ausgestellt, jedoch musste die bereits für 14.05.2025 organisierte Abschiebung storniert werden, weil der BF 2 Tage vor dem Abschiebetermin einen Asylfolgeantrag stellte. Für den BF wurde nunmehr die Abschiebung für den 30.07.2026 organisiert, die Aussstellung des HRZ erweist sich im gegenständlich Fall als Formsache.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Beschwerdeschriftsatz, den Stellungnahmen der belangten Behörde und der HRZ-Abteilung des BFA vom 16.07.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellung betreffend die Identität des Beschwerdeführers beruht auf dem Vorliegen einer im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Passkopie, der Identifizierung durch Interpol Algier sowie dem bereits im Jahr 2025 erteilten Heimreisezertifikat, dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt.
Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch in den Gerichtsakten zu den Zahlen XXXX .Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch in den Gerichtsakten zu den Zahlen römisch 40 .
Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und den rechtskräftigen negativen Erledigungen seiner Anträge konnte einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den Gerichtsakten zur Zahl XXXX dazu entnommen werden.Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und den rechtskräftigen negativen Erledigungen seiner Anträge konnte einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den Gerichtsakten zur Zahl römisch 40 dazu entnommen werden.
Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einer amtswegigen Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Die Feststellungen zu seiner (illegalen) Erwerbstätigkeit, zu seinem Lebensunterhalt, zu seinem Barvermögen, zu Familienstand und Familienleben und seinen sozialen Anknüpfungspunkten im Inland ergeben sich aus den expliziten Angaben des BF in den diversen im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Einvernahmen, zuletzt am 15.05.2026 sowie dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen hinsichtlich Kooperationsunwilligkeit und Vertrauensunwürdigkeit des BF ergeben sich daraus, dass der BF anfänglich seine Identität durch Verwendung einer Alias-Identität verschleiert hat, nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in seinen Herkunftsstaat ausgereist, sondern einfach untergetaucht ist und sich so einer möglichen Abschiebung aus Österreich entzogen hat. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist seinen eigenen Angaben zufolge einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er hat sich nicht behördlich gemeldet und war für die Behörden nicht greifbar. Er hat seine Abschiebung am 14.05.2026 durch eine erfolglose Asylfolgeantragstellung 2 Tage vor seinem Abschiebetermin verhindert.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2024 sowie dem Eintrag im Strafregister.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2024 sowie dem Eintrag im Strafregister.
Zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF ist auszuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt und der Anhaltedatei keine Hinweise auf schwere und lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben. Auch sind dem Akteninhalt keinerlei medizinische Unterlagen zu entnehmen, die auf eine solche Erkrankung des BF deuten würden. Dem stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.05.2026 nicht entgegen. Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten des PAZ XXXX vom 15.07.2026 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer hat eine alte Beinverletzung und hinkt, er hatte zudem eine Schlüsselbein-Operation und hat laut Drogenlabor jedenfalls vor seiner Festnahme unterschiedliche Suchtmittel konsumiert. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und erhält entsprechende Medikamente. Aktuell leidet der BF an einem plantaren Fußschmerz links, diesbezüglich wurde er bereits im Krankenhaus begutachtet und wird entsprechend medikamentös behandelt. Diese Schmerzsymtomatik kann zu keiner Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes führen und auch die Haft hat darauf keinerlei negative Auswirkungen. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht hervorgekommen (vgl. etwa Patientenkartei bis 15.07.2026 sowie amtsärztliches Gutachten des PAZ XXXX vom 15.05.2026 allesamt im Gerichtsakt einliegend; hg. Erkenntnisse vom 27.03.2025, GZ XXXX , und vom 02.06.2025, GZ XXXX , auch Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, Zahl: XXXX ). Der BF hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung.Zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF ist auszuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt und der Anhaltedatei keine Hinweise auf schwere und lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben. Auch sind dem Akteninhalt keinerlei medizinische Unterlagen zu entnehmen, die auf eine solche Erkrankung des BF deuten würden. Dem stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.05.2026 nicht entgegen. Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten des PAZ römisch 40 vom 15.07.2026 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer hat eine alte Beinverletzung und hinkt, er hatte zudem eine Schlüsselbein-Operation und hat laut Drogenlabor jedenfalls vor seiner Festnahme unterschiedliche Suchtmittel konsumiert. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und erhält entsprechende Medikamente. Aktuell leidet der BF an einem plantaren Fußschmerz links, diesbezüglich wurde er bereits im Krankenhaus begutachtet und wird entsprechend medikamentös behandelt. Diese Schmerzsymtomatik kann zu keiner Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes führen und auch die Haft hat darauf keinerlei negative Auswirkungen. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht hervorgekommen vergleiche etwa Patientenkartei bis 15.07.2026 sowie amtsärztliches Gutachten des PAZ römisch 40 vom 15.05.2026 allesamt im Gerichtsakt einliegend; hg. Erkenntnisse vom 27.03.2025, GZ römisch 40 , und vom 02.06.2025, GZ römisch 40 , auch Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, Zahl: römisch 40 ). Der BF hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung.
Die Feststellung zur zeitnahen Abschiebung des BF ergibt sich aus der Tatsache, dass dem BF – wie sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 16.07.2026 ergibt - bereits einmal ein HRZ ausgestellt wurde, die Abschiebung des BF lediglich aufgrund der Asylantragstellung und in Folge aufgrund des Abtauchens des BF nach dessen Schubhaftentlassung nicht durchgeführt werden konnte. Die Abschiebung des BF konnte mittlerweile für den 30.07.2026 organisiert werden, die HRZ-Ausstellung ist im gegenständlichen Fall reine Formsache, da die Identifizierung und die HRZ-Zustimmung grundsätzlich unbegrenzt gültig sind, so die Stellungnahme der HRZ-Abteilung vom 16.07.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 80, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet wie folgt:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet wie folgt:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.1.3. Zum Schubhaftbescheid und zur bisherigen Anhaltung in Schubhaft
Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit 26.11.2024 vor. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit 26.11.2024 vor. Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde wegen seines Untertauchens nicht greifbar. Auch verfügte der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift. Er hat somit seine Rückkehr bewusst umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde wegen seines Untertauchens nicht greifbar. Auch verfügte der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldeanschrift. Er hat somit seine Rückkehr bewusst umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2024, Zahl: XXXX , wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig bestätigt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist somit auch erfüllt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig bestätigt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist somit auch erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).
Im Verfahren haben sich - wie oben beweiswürdigend dargelegt - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer ist in kein familiäres Umfeld eingebunden, sondern führt schon seit Jahren ein unstetes Leben. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung, er lebt wahrscheinlicherweise vom Ertrag illegaler Erwerbstätigkeit. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gegenständlich als erfüllt anzusehen.Im Verfahren haben sich - wie oben beweiswürdigend dargelegt - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer ist in kein familiäres Umfeld eingebunden, sondern führt schon seit Jahren ein unstetes Leben. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung, er lebt wahrscheinlicherweise vom Ertrag illegaler Erwerbstätigkeit. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegenständlich als erfüllt anzusehen.
Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers (wobei er sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim Beschwerdeführer ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal die Behöde bei Schubhaftanordnung im Besitz einer Reisepasskopie des BF war und in der Vergangenheit bereits einmal ein HRZ für den BF erlangt werden konnte.
Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer in kein Familienleben eingebunden und führt schon seit Jahren ein unstetes Leben. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz und war in der Vergangenheit nicht ausreisewillig. Gesicherte Umstände, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten, sind absolut nicht hervorgekommen. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein, sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer weist kein psychiatrisches Krankheitsbild auf und erweist sich sein physischer Gesundheitszustand als angemessen, körperlichen Beschwerden wurde einer Begutachtung im Krankenhaus unterzogen und entsprechend medikamentös behandelt. Der Beschwerdeführer weist sohin einen stabilen Gesundheitszustand auf, was dafürspricht, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt. Letztlich unterliegt der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 15.11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht von 17.08.2024 auf 18.08.2024 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen PKW, vorsätzlich beschädigte, indem er die Motorhaube und die Scheinwerfer eindrückte, wodurch ein Schaden in Höhe von € 1.911 entstand. Weiters hat er nachgenannte fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils eine Fahrzeugscheibe einschlug, weggenommen, und zwar aus einem PKW mehrere Kleinpackungen Ricola Zuckerl nicht mehr feststellbaren Wertes, aus einem weiteren PKW eine Airwaves Kaugummi Packung, eine Red Bull Dose (original verschlossen), Autoputztücher sowie ca. € 5,-- an Bargeld und aus einem weiteren PKW eine optische Brille, eine Sonnenbrille sowie Münzen nicht mehr feststellbaren Wertes. Weiters hat er versucht, aus einem PKW zwei Fahrräder nicht mehr feststellbaren Wertes wegzunehmen. Strafmildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, und dass es teileweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer habe sich nicht geständig gezeigt, sei aber durch das eingeholte Sachverständigengutachten glaubwürdig belastet worden. Ein diversionelles Vorgehen sei mangels Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Unbeschadet dessen, vermag vor dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal dieser alleinige Umstand in der Gesamtabwägung im konkreten Fall keinesfalls zum Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers führen kann.
Im vorliegenden Fall lag bereits bei Schubhaftanordnung eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers sowie die Genehmigung der Erteilung eines HRZ aus dem Jahr 2025 vor. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft realistisch anzunehmen und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen gewesen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.5. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens – der Beschwerdeführer führte ein unstetes Leben - nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht, wie schon zuvor, erneut untertauchen wird oder sich im Verborgenen aufhalten wird.3.1.5. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens – der Beschwerdeführer führte ein unstetes Leben - nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht, wie schon zuvor, erneut untertauchen wird oder sich im Verborgenen aufhalten wird.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erwies sich der Beschwerdeführer bisher weder ausreichend kooperativ noch vertrauenswürdig. Er missachtete gültige Normen und behördliche Anordnungen und tauchte unter. Zudem erweist sich der Beschwerdeführer als zumindest in der Vergangenheit nicht rückkehrwillig. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden, dass er sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Der Beschwerdeführer hat durch die langjährige Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung wiederholt zum Ausdruck gebracht, in Österreich verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft von seinem Untertauchen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Insbesondere da seine Abschiebung zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme realistisch erschien.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
3.1.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei.
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers mittlerweile für 30.07.2026 organisiert werden konnte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers mittlerweile für 30.07.2026 organisiert werden konnte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF – wie bereits oben ausführlich dargelegt - weiterhin als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel am Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des BF ergeben.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2309738.3.00Im RIS seit
24.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026