Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des KSchG betreffend Wertsicherungsklauseln (ua) in Mietverträgen; Möglichkeit einer Preiserhöhung durch einen Unternehmer innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss – bei sonstiger Nichtigkeit – nur durch Vereinbarung im Einzelnen mit dem Verbraucher; kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei Verwendung missbräuchlicher Klauseln; keine Verletzung der Privatautonomie hinsichtlich der inhaltlichen Einschränkungen für die Gestaltung von Verbraucherverträgen; Schutz vor überraschenden und kurzfristigen Preiserhöhungen für Verbraucher von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot einer Bestimmung des ABGB betreffend die Voraussetzungen der Nichtigkeit einer gröblich benachteiligenden NebenvereinbarungSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
"4.1.1. §6 Abs2 Z4 KSchG (BGBl Nr 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 91/2003) zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, "4.1.1. §6 Abs2 Z4 KSchG Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003,) zur Gänze als verfassungswidrig aufheben,
4.1.2. in eventu §6 Abs2 Z4 KSchG idF BGBl I Nr 91/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, 4.1.2. in eventu §6 Abs2 Z4 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben,
4.1.3. in eventu die Z4 des §6 Abs2 KSchG idF BGBl I Nr 91/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, 4.1.3. in eventu die Z4 des §6 Abs2 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben,
4.1.4. in eventu die Wortfolge 'dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;' des §6 Abs2 Z4 KSchG idF BGBl I Nr 91/2003 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben".4.1.4. in eventu die Wortfolge 'dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;' des §6 Abs2 Z4 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben".
"1) §6 Abs2 Z4 KSchG, nämlich in seiner gesamten Wortfolge 'dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht', als verfassungswidrig aufzuheben;
und
2) §879 Abs3 KSchG [richtig: ABGB], nämlich in seiner gesamten Wortfolge 'Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt', als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"Unzulässige Vertragsbestandteile
§6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des §879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
1. sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist;
2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat;
4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen zu genügen hat;
5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach §1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt;
7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind;
9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;
10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen;
11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft;
12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen;
13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;
14. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§871 Abs1 ABGB) betreffen;
15. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen
1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann;
2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist;
3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist;
4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;
5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
6. Ansprüche des Verbrauchers aus §908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden;
7. ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist."
"§879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz
oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;
3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zu G170/2024
"3. Darlegung der Bedenken
3.1. Unverhältnismäßigkeit respektive Unsachlichkeit der Bestimmung (Verletzung des Art7 B-VG; Art2 StGG)
3.1.1. Durch den Gleichheitssatz wird der Gesetzgeber gebunden (VfSlg 13.327; VfSlg 16.407/2001). Er setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 14.039/1995, VfSlg 16.407/2001). Im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz ist außerdem zu prüfen, ob der Gesetzgeber seine Ziele mit insgesamt geeigneten und maßhaltenden Mitteln verfolgt. 3.1.1. Durch den Gleichheitssatz wird der Gesetzgeber gebunden (VfSlg 13.327; VfSlg 16.407 aus 2001,). Er setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 14.039 aus 1995,, VfSlg 16.407 aus 2001,). Im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz ist außerdem zu prüfen, ob der Gesetzgeber seine Ziele mit insgesamt geeigneten und maßhaltenden Mitteln verfolgt.
So wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (siehe zB VfSlg 14.039/1995; VfSlg 16.407/2001). So wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (siehe zB VfSlg 14.039 aus 1995,; VfSlg 16.407 aus 2001,).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall behandelt die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gleich, obwohl sich diese Rechtsinstitute grundlegend voneinander unterscheiden. Im Hinblick auf Zielschuldverhältnisse ist der Zweck des §6 Abs2 Z4 KSchG verständlich und nachvollziehbar. Vorformulierte Vereinbarungen, die den Unternehmer im Falle von Zielschuldverhältnissen zu einer Entgelterhöhung berechtigten, überraschen nämlich den Verbraucher, wenn die Leistung innerhalb verhältnismäßig kurzer Lieferfristen von zwei Monaten zu erbringen ist (Apathy/Frössel, ABGB: Praxiskommentar IX5 [2022] §6 KSchG Rz 78 mwN).
3.1.3. Bei Dauerschuldverhältnisses trifft dies jedoch gerade nicht zu. Dauerschuldverhältnisse sind gerade durch den Umstand geprägt, dass das vertragliche Verhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg andauert; bei unbefristeten Vertragsverhältnissen steht der Zeitpunkt der Beendigung des vertraglichen Verhältnisses dabei im Vorhinein nicht einmal fest. Auch sieht der Gesetzgeber bei Dauerschuldverhältnissen oftmals Kündigungsbeschränkungen vor, das eindrucksvollste Beispiel hierfür stellt §30 MRG dar. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht sohin ein legitimes Interesse an der Wertsicherung und ist auch keine Rechtfertigung für ein Anpassungsverbot innerhalb der ersten beiden Monate zu erblicken. Insbesondere kann eine entsprechende Anpassung für den Verbraucher nicht überraschend sein, da dieser aufgrund der Natur des Dauerschuldverhältnisses mit einer Indexierung rechnen muss. Schließlich würde sich die Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG im Allgemeinen als unsachlich und unverhältnismäßig erweisen, falls ein Verstoß gegen diese Bestimmung den Wegfall der gesamten Wertsicherungsklausel zur Folge hätte. Konkret würde es dadurch zu einer unsachlichen und nicht zu rechtfertigenden Sicherstellung des Vertragspartners des Klauselverwenders kommen. Im gegenständlichen Fall würde sohin ein Verstoß gegen die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG dazu führen, dass die Antragstellerin – trotz erheblicher Inflation in den letzten Monaten – keine Anpassungen des Hauptmietzinses vornehmen darf, an den Mietvertrag gebunden ist und ihr eine Kündigung nach §30 MRG verwehrt ist. Dies stellt einerseits eine Gleichheitswidrigkeit aber auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin dar.
3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend ungleichen Rechtsfolgen führen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht eine Regelung dem Gleichheitssatz. […] Es ist nicht ersichtlich wieso (kurzfristige) Zielschuldverhältnisse gleich behandelt werden wie langfristige (seitens der Antragstellerin bzw sonstigen Vermieterin nicht ordentlich kündbare) Dauerschuldverhältnisse.
Im gegenständlichen Fall werden sohin mit der hier betroffenen Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG in mehrfacher Hinsicht an ungleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft, weshalb die angefochtene Norm gleichheitswidrig ist.
3.1.5. In Ansehung des soeben Gesagten erweist sich die in Rede stehende Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG als gleichheitswidrig, da sie sich mit Art7 B-VG und Art2 StGG nicht in Einklang bringen lässt.
3.2. Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art1 1.ZPEMRK sowie Art5 StGG
3.2.1. Nach der Rsp des VfGH ist der sachliche Schutzbereich der in Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG verbrieften Eigentumsgarantie weit auszulegen. Vom Schutzbereich des Eigentums ist nicht nur das Eigentum an körperlichen Sachen selbst umfasst; vielmehr werden auch sonstige gefestigte Rechtspositionen vom sachlichen Schutzbereich des Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG erfasst, wie etwa Mietrechte, Pachtrechte, Fischereirechte, das Recht auf Abschluss eines Vertrages sowie die aus einem Vertrag entspringenden Rechte. Somit stellen auch Eingriffe in die Privatautonomie einen Eingriff in Art1 1. ZPEMRK respektive in Art5 StGG dar (siehe bloß exemplarisch VfGH 01.12.2003, G298/02).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall bewirkt die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG eine Einschränkung der Eigentumsgarantie, da sie nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss eine Entgelterhöhung zulassen, für nicht verbindlich iSd §879 Abs3 ABGB erklärt; dies beeinträchtigt die Privatautonomie. Die Einschränkung ist, wie bereits in den Ausführungen unter Punkt 3.1 dargelegt wurde, insoweit gerechtfertigt und nachvollziehbar, als Zielschuldverhältnisse betroffen sind. Bei kurzen Lieferfristen sind entsprechende Klauseln nämlich für den Verbraucher überraschend. Bei Dauerschuldverhältnissen lässt sich eine solche sachliche Rechtfertigung jedoch nicht erblicken.
Wertsicherungsklauseln, die auch innerhalb der ersten beiden Monate ab Vertragsabschluss eine Indexanpassung ermöglichen sind bei Dauerschuldverhältnissen für den Verbraucher nicht überraschend, sondern muss dieser vielmehr mit Wertanpassungen rechnen. Die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG ist deshalb zu weitgreifend und unverhältnismäßig; aus diesem Grund verletzt sie auch Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG.
3.3. Auswirkungen der Aufhebung auf die Entscheidung im Anlassfall
3.3.1. Die Aufhebung des §6 Abs2 Z4 KSchG führt dazu, dass im Anlassfall mangels Anwendbarkeit des §6 Abs2 Z4 KSchG die Klage durch das Erstgericht BG Leopoldstadt kostenpflichtig abzuweisen wäre, zumal sich das Erstgericht im Urteil auf diese Bestimmung stützt. Die Antragstellerin würde daher bei Aufhebung des §6 Abs2 Z4 KschG zur Gänze obsiegen."
"1. Keine Verletzung des Art7 B-VG und Art2 StGG:
Die Antragstellerin vermeint eine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass durch die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gleichbehandelt werden, obwohl sich nach Ansicht der Antragstellerin diese Rechtsinstitute grundlegend unterscheiden.
Die Antragstellerin begründet den von ihr gewünschten Wertungsunterschied damit, dass Verbraucher überrascht wären, wenn sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Lieferfrist von zwei Monaten mit Entgelterhöhungen konfrontiert werden. Das träfe allerdings bei Dauerschuldverhältnissen nicht zu.
Diese Einschätzung der Antragstellerin trifft aus mehreren Gründen nicht zu:
Schon aus dogmatischer Sicht ist daran zu zweifeln, dass der Überraschungseignung im Rahmen einer Klauselkontrolle am Maßstab des §6 Abs2 Z4 KSchG eine Bedeutung zukommt. §6 Abs2 KSchG stellt – wie auch §6 Abs1 KSchG – eine Präzisierung des §879 Abs3 ABGB für Verbrauchergeschäfte dar. Es wird durch die Bestimmung sohin die gröbliche Benachteiligung iSd §879 Abs3 ABGB genauer definiert. Für eine solche gröbliche Benachteiligung ist allerdings keine Voraussetzung, dass eine Klausel überraschend ist. Im Rahmen einer Prüfung an der leg cit, wird geprüft, ob ein objektives Missverhältnis der Rechtspositionen zu Lasten des Verbrauchers vorliegt. Ob dieses Missverhältnis überraschend ist oder nicht, spielt im Rahmen dieser Klauselkontrolle keine Rolle. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgehen möchte, dass Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen von einer Erhöhung schon wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht überrascht wären, würde das nicht zur Verfassungswidrigkeit führen.
Die Äquivalenzstörung, die durch §879 Abs3 ABGB und §6 Abs2 Z4 KSchG hintangehalten werden soll, besteht bei einer Preisänderung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss bei Ziel- und Dauerschuldverhältnissen gleichermaßen. Wenn sich der Unternehmer formularvertraglich (!) das Recht zur Entgeltänderung schon in den ersten beiden Monaten vorbehält, dann wir genau jenes objektive Missverhältnis der Rechtspositionen verwirklicht, vor dem §6 Abs2 Z4 KSchG den Verbraucher, als wirtschaftlich schwächere Vertragspartei, schützen möchte.
Selbst wenn man aber der Überraschungseignung eine Bedeutung zukommen lassen wollte, ist diese sowohl bei Dauer- als auch bei Zielschuldverhältnissen gleichermaßen gegeben: Es ist in beiden Fällen gleichermaßen überraschend, dass sich ein Vertragspartner schon in den ersten beiden Monaten formularvertraglich von einem gegeben Preisversprechen befreien möchte. Auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (vgl Telekommunikationsverträge, Mietverträge, Abonnementverträge usw) ist eine Preisanpassung in den ersten beiden Monaten nicht üblich und wird der Preis idR einmal im Jahr angepasst. Eine davon abweichende Klausel ist sohin auch bei Dauerschuldverhältnissen ebenso überraschend wie bei Zielschuldverhältnissen. Selbst wenn man aber der Überraschungseignung eine Bedeutung zukommen lassen wollte, ist diese sowohl bei Dauer- als auch bei Zielschuldverhältnissen gleichermaßen gegeben: Es ist in beiden Fällen gleichermaßen überraschend, dass sich ein Vertragspartner schon in den ersten beiden Monaten formularvertraglich von einem gegeben Preisversprechen befreien möchte. Auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vergleiche Telekommunikationsverträge, Mietverträge, Abonnementverträge usw) ist eine Preisanpassung in den ersten beiden Monaten nicht üblich und wird der Preis idR einmal im Jahr angepasst. Eine davon abweichende Klausel ist sohin auch bei Dauerschuldverhältnissen ebenso überraschend wie bei Zielschuldverhältnissen.
Wenn die Antragstellerin mehrmals davon spricht, dass ein 'legitimes Interesse' zur Preisanpassung in den ersten beiden Monaten besteht, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass §6 Abs2 Z4 KSchG kein generelles Verbot einer solchen Preisanpassung statuiert, sondern vielmehr lediglich die formularvertragliche Vereinbarung einer solche Vertragsbestimmung verbietet. Es bleibt der Antragstellerin sowie allen anderen Unternehmern unbenommen, einzelvertraglich Verträge mit einer Preisanpassung innerhalb der ersten beiden Monate zu vereinbaren.
Wenn die Antragstellerin beanstandet, dass ihr §30 MRG keine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht und sie damit die Verfassungswidrigkeit des §6 Abs2 Z4 KSchG argumentieren möchte, dann liegt das von ihr vermeintlich erblickte verfassungsrechtliche Problem allenfalls in §30 MRG. Ein Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit von §6 Abs2 Z4 KSchG ergibt sich daraus aber nicht.
Für die mitbeteiligte Partei ist sohin nicht erkennbar, auf welcher Grundlage eine Gleichheitswidrigkeit iSd Art7 B-VG und Art2 StGG der Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG erblickt werden könnte. Eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem ist durch die bekämpfte Bestimmung jedenfalls nicht verwirklicht.
2. Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art1 1.ZPEMRK und Art5 StGG):
§6 Abs2 Z4 KSchG dient - einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte vorausgesetzt – dem Konsumentenschutz und liegt somit im öffentlichen Interesse.
Konkret sollen Verbraucher nicht schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsschluss mit Preiserhöhungen konfrontiert werden, wenn sie diese nicht individualvertraglich vereinbart haben. Diese Bestimmung soll Verbraucher davor schützen, dass sie durch 'Lockangebote' vermeintlich günstige Verträge abschließen, die aber nach kurzer Zeit sich wesentlich verteuern. Die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KschG ist zur Erreichung dieses Zieles geeignet, weil die Rechte des Konsumenten durch diese Bestimmung effektiv geschützt werden. Ein gelinderes Mittel zur effektiven Zielerreichung ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus besteht auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Vertragsfreiheit der Antragstellerin und dem Schutz der Verbraucher: Erstens behauptet die Antragstellerin im Grundverfahren ohnedies, dass die von ihr verwendete vertragliche Regelung gar keine Möglichkeit zur Entgelterhöhung in den ersten beiden Monaten böte und zweitens ist es der Antragstellerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zumutbar, die Anforderung des §6 Abs2 Z4 KSchG zu erfüllen, nämlich die Preise so zu kalkulieren, dass eine Preiserhöhung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss nicht notwendig ist oder sie einzelvertragliche Vereinbarungen über die mögliche Preiserhöhungen schließt.
In die Erwerbsfreiheit der Antragstellerin wird sohin – wenn überhaupt – nur in einem Ausmaß eingegriffen, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls noch zulässig ist."
"1. Verletzung des Gleichheitssatzes und des Sachlichkeitsgebots (Art7 B-VG, Art2 StGG)
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz auch juristischen Personen des Privatrechts gegenüber zu beachten. Nach der zwischenzeitig ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes umfasst er sogar ein allgemeines Sachlichkeitsgebot, das auch anwendbar ist, wenn eine Ungleichbehandlung überhaupt nicht in Rede steht (M. Pöschl in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, §192, Rz 28).
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend ungleichen Rechtsfolgen führen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht eine Regelung dem Gleichheitssatz.
1.3. Durch den Gleichheitssatz wird daher nicht nur die Vollziehung, sondern auch der Gesetzgeber gebunden (VfSlg 13.327; VfSlg 16.407/2001). Er setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 14.039/1995, VfSlg 16.407/2001). Im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz ist außerdem zu prüfen, ob der Gesetzgeber seine Ziele mit insgesamt geeigneten und maßhaltenden Mitteln verfolgt. So wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (siehe zB VfSlg 14.039/1995; VfSlg 16.407/2001). 1.3. Durch den Gleichheitssatz wird daher nicht nur die Vollziehung, sondern auch der Gesetzgeber gebunden (VfSlg 13.327; VfSlg 16.407 aus 2001,). Er setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 14.039 aus 1995,, VfSlg 16.407 aus 2001,). Im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz ist außerdem zu prüfen, ob der Gesetzgeber seine Ziele mit insgesamt geeigneten und maßhaltenden Mitteln verfolgt. So wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (siehe zB VfSlg 14.039 aus 1995,; VfSlg 16.407 aus 2001,).
1.4. Im gegenständlichen Fall behandelt die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gleich, obwohl sich diese Rechtsinstitute grundlegend voneinander unterscheiden. Im Hinblick auf Zielschuldverhältnisse ist der Zweck des §6 Abs2 Z4 KSchG verständlich und nachvollziehbar. Vorformulierte Vereinbarungen, die den Unternehmer im Falle von Zielschuldverhältnissen zu einer Entgelterhöhung berechtigten, überraschen nämlich den Verbraucher, wenn die Leistung innerhalb verhältnismäßig kurzer Lieferfristen von zwei Monaten zu erbringen ist (Apathy/Frössel, ABGB: Praxiskommentar IX5 [2022] §6 KSchG Rz 78 mwN).
1.5. Der Berufungsgegner führt in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht von Relevanz sei, ob es sich um ein Ziel- oder ein Dauerschuldverhältnis handeln würde. Dies ist jedoch nicht richtig. Zielschuldverhältnisse enden mit vollständiger Leistungserbringung, sodass Preisanpassungen oft keine Rolle spielen. Dauerschuldverhältnisse sind langfristig angelegt und unterliegen wirtschaftlichen Veränderungen (z. B. Inflation), weshalb eine Preisanpassung erforderlich sein kann. Insbesondere von Kronthaler (wobl 2023, 414) wurde ausführlich und mit überzeugenden historischen Argumenten dargelegt, dass die Norm gar nicht auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll. Die Entstehungsgeschichte von §6 Abs2 Z4 KSchG und der Zweck der Norm lassen berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Regelung überhaupt auf langfristige Dauerschuldverhältnisse – worunter zwangsläufig auch Mietverträge fallen – anwendbar sein sollen. Begründet wurde dies von Kronthaler damit, dass das Ziel des Gesetzgebers offenkundig war, Verbrauchern für Verträge, die sehr kurzfristig vom Unternehmer vollständig erfüllt werden, einen 'Fixpreis' zu garantieren. Will der Unternehmer diese Konsequenz vermeiden, so muss er mit dem Verbraucher eine abweichende Vereinbarung treffen. Kronthaler führt weiter richtig aus, dass der Zweck, Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen nicht verlangt, dass sie auf alle langfristigen oder gar unbefristeten Dauerschuldverhältnisse zur Anwendung zu bringen sind.
1.6. Nunmehr hat der OGH jedoch in einigen Entscheidungen ausgesprochen, dass §6 Abs2 Z4 KSchG sehr wohl auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist. Die Anwendbarkeit auf Dauerschuldverhältnisse ist in Hinblick auf die historische Entwicklung jedoch keinesfalls selbstverständlich und entspricht auch nicht der damals bezweckten Absicht des Gesetzgebers. Normen müssen jedoch nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen (VfSlg 11.048/1986, 12.735/1991, 13.777/1994, 16.374/2001). Ändern sich daher die Umstände, die die Sachlichkeit einer Unterscheidung oder einer Regelung ganz allgemein begründen, so kann diese Vorschrift nachträglich gleichheitswidrig werden. Eine solche Invalidation ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingetreten. 1.6. Nunmehr hat der OGH jedoch in einigen Entscheidungen ausgesprochen, dass §6 Abs2 Z4 KSchG sehr wohl auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist. Die Anwendbarkeit auf Dauerschuldverhältnisse ist in Hinblick auf die historische Entwicklung jedoch keinesfalls selbstverständlich und entspricht auch nicht der damals bezweckten Absicht des Gesetzgebers. Normen müssen jedoch nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen (VfSlg 11.048 aus 1986,, 12.735 aus 1991,, 13.777 aus 1994,, 16.374 aus 2001,). Ändern sich daher die Umstände, die die Sachlichkeit einer Unterscheidung oder einer Regelung ganz allgemein begründen, so kann diese Vorschrift nachträglich gleichheitswidrig werden. Eine solche Invalidation ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingetreten.
1.7. Dauerschuldverhältnisse sind gerade durch den Umstand geprägt, dass das vertragliche Verhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg andauert; bei unbefristeten Vertragsverhältnissen steht der Zeitpunkt der Beendigung des vertraglichen Verhältnisses dabei im Vorhinein nicht einmal fest. Auch sieht der Gesetzgeber bei Dauerschuldverhältnissen oftmals Kündigungsbeschränkungen vor, das eindrucksvollste Beispiel hierfür stellt §30 MRG dar. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht sohin ein legitimes Interesse an der Wertsicherung und ist auch keine Rechtfertigung für ein Anpassungsverbot innerhalb der ersten beiden Monate zu erblicken. Insbesondere kann eine entsprechende Anpassung für den Verbraucher nicht überraschend sein, da dieser aufgrund der Natur des Dauerschuldverhältnisses mit einer Indexierung rechnen muss. Schließlich würde sich die Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG im Allgemeinen als unsachlich und unverhältnismäßig erweisen, falls ein Verstoß gegen diese Bestimmung den Wegfall der gesamten Wertsicherungsklausel zur Folge hätte. Konkret würde es dadurch zu einer unsachlichen und nicht zu rechtfertigenden Sicherstellung des Vertragspartners des Klauselverwenders kommen. Im gegenständlichen Fall würde sohin ein Verstoß gegen die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG dazu führen, dass die Antragstellerin – trotz erheblicher Inflation in den letzten Monaten – keine Anpassungen des Hauptmietzinses vornehmen darf, an den Mietvertrag gebunden ist und ihr eine Kündigung nach §30 MRG verwehrt ist. Dies stellt einerseits eine Gleichheitswidrigkeit aber auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin dar.
1.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend ungleichen Rechtsfolgen führen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht eine Regelung dem Gleichheitssatz. […] Es ist nicht ersichtlich wieso (kurzfristige) Zielschuldverhältnisse gleich behandelt werden wie langfristige (seitens der Antragstellerin bzw sonstigen Vermieterin nicht ordentlich kündbare) Dauerschuldverhältnisse.
1.9. Im gegenständlichen Fall werden sohin mit der hier betroffenen Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG in mehrfacher Hinsicht an ungleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft, weshalb die angefochtene Norm gleichheitswidrig ist:
1.10. §6 Abs2 Z4 KSchG behandelt wesentlich unterschiedliche Schuldverhältnisse gleich. Die Regelung führt zu einer unsachlichen Schlechterstellung von Vermietern, insbesondere in Hochinflationszeiten; Die Versagung einer Preisanpassung innerhalb der ersten zwei Monate nimmt den Vermietern die Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Grundlage abzusichern. Ein starres Verbot der Anpassung in den ersten zwei Monaten trifft Vermieter unverhältnismäßig hart, während andere wirtschaftliche Akteure in ähnlichen Vertragsverhältnissen (z. B. Banken bei Kreditverträgen) Preisanpassungen vornehmen können.
1.11. Die Regelung widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da es mildere Mittel gäbe, um das Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen, nämlich eine Einschränkung auf Zielschuldverhältnisse vorzusehen und sohin Dauerschuldverhältnisse auszunehmen. Dauerschuldverhältnisse sind gerade durch ihre Langfristigkeit gekennzeichnet. In Zeiten hoher Inflation oder stark schwankender wirtschaftlicher Bedingungen (wie in den letzten Jahren) ist eine Wertsicherung zwingend notwendig, um die Vertragsparteien fair zu behandeln.
1.12. In Ansehung des soeben Gesagten erweist sich die in Rede stehende Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG als gleichheitswidrig, da sie sich mit Art7 B-VG und Art2 StGG nicht in Einklang bringen lässt.
2. Verletzung der Eigentumsgarantie (Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG)
2.1. Nach der Rsp des VfGH ist der sachliche Schutzbereich der in Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG verbrieften Eigentumsgarantie weit auszulegen. Vom Schutzbereich des Eigentums ist nicht nur das Eigentum an körperlichen Sachen selbst umfasst; vielmehr werden auch sonstige gefestigte Rechtspositionen vom sachlichen Schutzbereich des Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG erfasst, wie etwa Mietrechte, Pachtrechte, Fischereirechte, das Recht auf Abschluss eines Vertrages sowie die aus einem Vertrag entspringenden Rechte. Somit stellen auch Eingriffe in die Privatautonomie einen Eingriff in Art1 1. ZPEMRK respektive in Art5 StGG dar (siehe bloß exemplarisch VfGH 01.12.2003, G298/02).
2.2. Im gegenständlichen Fall bewirkt die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG eine Einschränkung der Eigentumsgarantie, da sie nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss eine Entgelterhöhung zulassen, für nicht verbindlich iSd §879 Abs3 ABGB erklärt; dies beeinträchtigt die Privatautonomie. Die Einschränkung ist, wie bereits in den Ausführungen unter Punkt 3.1 dargelegt wurde, insoweit gerechtfertigt und nachvollziehbar, als Zielschuldverhältnisse betroffen sind. Bei kurzen Lieferfristen sind entsprechende Klauseln nämlich für den Verbraucher überraschend. Bei Dauerschuldverhältnissen lässt sich eine solche sachliche Rechtfertigung jedoch nicht erblicken.
2.3. Wertsicherungsklauseln, die auch innerhalb der ersten beiden Monate ab Vertragsabschluss eine Indexanpassung ermöglichen sind bei Dauerschuldverhältnissen für den Verbraucher nicht überraschend, sondern muss dieser vielmehr mit Wertanpassungen rechnen. Die Bestimmung des §6 Abs2 Z4 KSchG ist deshalb zu weitgreifend und unverhältnismäßig; aus diesem Grund verletzt sie auch Art1 1. ZPEMRK sowie Art5 StGG. Die Verhinderung von überraschenden Preiserhöhungen könnte zwar ein legitimes Ziel sein, jedoch ist die pauschale Anwendung des Verbots auf alle Dauerschuldverhältnisse (inkl. Mietverträge) nicht erforderlich und unangemessen: Dauerschuldverhältnisse unterscheiden sich von Zielschuldverhältnissen, da der Verbraucher mit langfristigen Wertsicherungsmechanismen rechnen muss. Es gibt mildere Alternativen, z. B. eine transparente Informationspflicht über Preisänderungen oder eine Mindestfrist für die Ankündigung von Erhöhungen.
2.4. Das österreichische Mietrecht enthält bereits zahlreiche Schutzmechanismen für Mieter, wie etwa:
- Die Begrenzung von Mietzinserhöhungen etwa im Richtwert- und Kategoriemietzins.
- Kündigungsbeschränkungen nach §30 MRG.
- Anfechtungsmöglichkeiten gegen überhöhte Mieten etwa nach §16 MRG.
2.5. Die zusätzliche Beschränkung durch §6 Abs2 Z4 KSchG führt dazu, dass Vermieter doppelt benachteiligt werden:
- Sie können den Mietzins in den ersten zwei Monaten nicht anpassen.
- Gleichzeitig sind sie durch das MRG uU bereits an strenge Mietzinsregelungen gebunden.
2.6. Dies verschiebt das Gleichgewicht zugunsten der Mieter auf eine Weise, die nicht mehr verhältnismäßig ist.
2.7. Vermietungsrechte und die Möglichkeit zur Wertsicherung stellen eine gefestigte Rechtsposition dar. Der Ausschluss der Anpassungsmöglichkeit in den ersten zwei Monaten greift somit unmittelbar in das Eigentumsrecht des Vermieters ein.
3. Conclusio
Die Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG verstößt sowohl gegen die Eigentumsgarantie (Art1 1. ZPEMRK, Art5 StGG) als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot (Art7 B-VG, Art2 StGG). Die zentralen Gründe hierfür sind:
3.1. Unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht
- Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur körperliche Sachen, sondern auch wirtschaftlich nutzbare Rechtspositionen wie Mietverträge.
- Durch das Verbot der Preisanpassung innerhalb der ersten zwei Monate eines Dauerschuldverhältnisses wird das Eigentumsrecht des Vermieters unzumutbar eingeschränkt.
- Dies führt insbesondere in Inflationszeiten dazu, dass der Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, ohne dass er diese kompensieren kann.
3.2. Unzulässiger Eingriff in die Privatautonomie
- Die Vertragsfreiheit ist ein Kernbestandteil der Eigentumsfreiheit.
- Die gesetzliche Vorgabe, dass eine Wertsicherungsklausel in den ersten zwei Monaten unzulässig ist, selbst wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar.
3.3. Unsachliche Gleichbehandlung von unterschiedlichen Vertragsarten
- Der Gleichheitssatz verlangt, dass wesentlich ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden.
- Zielschuldverhältnisse (z. B. Kaufverträge mit kurzfristiger Erfüllung) und Dauerschuldverhältnisse (z. B. Mietverträge) unterscheiden sich erheblich.
- Eine Gleichbehandlung dieser unterschiedlichen Vertragsarten ist unsachlich und nicht gerechtfertigt.
3.4. Systemwidrigkeit im Mietrecht
- Das Mietrecht enthält bereits Schutzmechanismen für Mieter (z. B. Mietzinsbegrenzungen, Kündigungsbeschränkungen).
- Die zusätzliche Einschränkung durch §6 Abs2 Z4 KSchG führt zu einer doppelten Belastung der Vermieter, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar wäre.
3.5. Widerspruch zur wirtschaftlichen Realität
- Die Vorschrift geht von einer statischen Preisentwicklung aus, während in der Realität langfristige Mietverhältnisse stark von Inflationsentwicklungen betroffen sind.
- Eine starre Begrenzung der Wertsicherung verletzt daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil es mildere Alternativen gäbe (z. B. Transparenzpflichten oder Kündigungsmöglichkeiten für Mieter bei Preisanpassungen)."
2. Zu G37/2025 ua
"1. Wohnung Top Nr ..., mit einer Nutzfläche von ca 54,47 m² zuzüglich eines Balkons im Ausmaß von ca 2,72 m², zuzüglich einer Loggia im Ausmaß von ca 3,03 m² lt. beiliegendem Plan, Beilage ./1; allfällige Flächenabweichungen bleiben unberücksichtigt.[…]
3. Zusätzlich zum Hauptmietzins hat der Mieter die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenen Betriebskosten und die Umsatzsteuer zu zahlen. Betriebskosten sind die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für […] sie [sic!] angemessene Versicherung des Gebäudes gegen Brandschaden (Feuerversicherung), gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden, sowie die angemessene Versicherung gegen Feuer-, Glasbruch- und Sturmschäden. (3.2.4.)
4. Zusätzlich zum Hauptmietzins hat der Mieter die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenen Betriebskosten und die Umsatzsteuer zu zahlen. Betriebskosten sind die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für […] die Versicherung des Gebäudes gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung); (3.2.5.) […]
13. Die Wertsicherung erfolgt auf der Basis des von der STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt öffentlichen Rechts Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020. Ausgangsbasis ist die Indexzahl des Monats des Mietbeginnes. Die Berechnung erfolgt einmal jährlich am Beginn des Kalenderjahres (dh ab Jänner des Kalenderjahres), erstmalig in dem der Ausgangsbasis folgenden Kalenderjahr. Der Hauptmietzins und eine allfällig [sic!] Möbelmiete erhöhen sich in dem Verhältnis, in dem sich die zuletzt bekanntgegebene Indexzahl gegenüber der Ausgangsbasis erhöht hat Eine Verringerung des Hauptmietzinses bzw der Möbelmiete ist ausgeschlossen. (5.2.) […]
16. Allfällige Investitionen, die bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Mietgegenstand niet- und nagelfest verbunden sind und auf deren Beseitigung der Vermieter nicht besteht, gehen ohne Anspruch auf Aufwandersatz in das Eigentum des Vermieters über. (8.3.)"
"1. Zu den Bedenken gegen §6 Abs2 Z4 KSchG:
1.1. Die Antragstellerin erblickt eine Verfassungswidrigkeit zunächst darin, dass die angefochtene Bestimmung Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gleich behandle, obwohl sich diese Rechtsinstitute grundlegend voneinander unterscheiden würden. Dadurch, dass die Gesetzgebung nicht zwischen Ziel- und Dauerschuldverhältnissen differenziere, sei die angefochtene Bestimmung gleichheitswidrig und verstoße gegen Art7 B-VG und Art2 StGG. Anders als bei einem Zielschuldverhältnis würde der Verbraucher bei einem Dauerschuldverhältnis damit rechnen, dass bei einer Leistungserbringung über lange Zeiträume eine Wertsicherung des Entgelts stattfindet. Eine entsprechende Vereinbarung überrasche den Verbraucher daher nicht. Bei Dauerschuldverhältnissen sei das besondere Bedürfnis des Unternehmers zu berücksichtigen, das Entgelt für die Dauer des Schuldverhältnisses vor einer Geldentwertung zu schützen; eine Wertsicherungsvereinbarung verfolge zudem den legitimen Zweck, die Äquivalenz der wechselseitigen Leistungen im Vertragsverhältnis zu bewahren.
1.2. Der Gesetzgebung ist bei der Entscheidung, welche Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl VfSlg 11.483/1987 und 12.481/1990). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt ihm daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist; er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl VfSlg 9911/1983, 11.483/1987, 11.652/1988 und 12.082/1989). 1.2. Der Gesetzgebung ist bei der Entscheidung, welche Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche VfSlg 11.483 aus 1987, und 12.481 aus 1990,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt ihm daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist; er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind vergleiche VfSlg 9911 aus 1983,, 11.483 aus 1987,, 11.652 aus 1988, und 12.082 aus 1989,).
Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004 und 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995 und 16.407/2001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gesetzgebung von einer Durchschnittbetrachtung ausgehen (vgl VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 8871/1980, 11.469/1987 und 11.615/1988). Ein Gesetz ist somit nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (vgl VfSlg 20.343/2019 und 20.470/2021). Der Gesetzgebung ist es vielmehr gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl VfSlg 16.771/2002). Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004, und 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995, und 16.407 aus 2001,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gesetzgebung von einer Durchschnittbetrachtung ausgehen vergleiche VfSlg 3595 aus 1959,, 5318 aus 1966,, 8457 aus 1978,, 8871 aus 1980,, 11.469 aus 1987, und 11.615 aus 1988,). Ein Gesetz ist somit nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird vergleiche VfSlg 20.343 aus 2019, und 20.470 aus 2021,). Der Gesetzgebung ist es vielmehr gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002,).
1.3. Wie bereits dargelegt, hat §6 Abs2 Z4 KSchG den Fall vor Augen, dass durch die – nicht im Einzelnen ausverhandelte – Preisgestaltung zunächst beim Verbraucher das Vertrauen in einen (mindestens zwei Monate überdauernden) Fixpreis erweckt und dieses Vertrauen enttäuscht wird, weil sich der Unternehmer durch eine irgendwo anders im Vertrag enthaltene Bestimmung (beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) offenhält, innerhalb kurzer Zeit ein höheres Entgelt zu verlangen (AB 1223 BlgNR XIV. GP, 2 f.). Zweck der Norm ist somit die Verhinderung des Überraschungsmomentes. 1.3. Wie bereits dargelegt, hat §6 Abs2 Z4 KSchG den Fall vor Augen, dass durch die – nicht im Einzelnen ausverhandelte – Preisgestaltung zunächst beim Verbraucher das Vertrauen in einen (mindestens zwei Monate überdauernden) Fixpreis erweckt und dieses Vertrauen enttäuscht wird, weil sich der Unternehmer durch eine irgendwo anders im Vertrag enthaltene Bestimmung (beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) offenhält, innerhalb kurzer Zeit ein höheres Entgelt zu verlangen Ausschussbericht 1223 BlgNR römisch vierzehn. GP, 2 f.). Zweck der Norm ist somit die Verhinderung des Überraschungsmomentes.
Es mag zutreffend sein, dass im Fall von Dauerschuldverhältnissen die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel per se für den Verbraucher im Regelfall nicht überraschend ist. Von dem Umstand, dass eine Wertsicherungsklausel vereinbart wird, ist aber die Frage zu trennen, ob diese Wertsicherungsklausel bereits innerhalb der ersten zwei Monate eine Entgelterhöhung ermöglicht. Selbst wenn ein Verbraucher annehmen muss, dass das Entgelt im Dauerschuldverhältnis wertgesichert vereinbart ist, wird er zumeist dennoch überrascht sein, wenn eine solche Erhöhung bereits kurz nach Vertragsbeginn eintritt. Die Überraschung liegt dabei darin, dass sich der Vertragspartner schon in den ersten beiden Monaten formularvertraglich von einem gegebenen Preisversprechen befreien möchte. Insofern unterscheiden sich Dauerschuldverhältnisse nicht so grundlegend von Zielschuldverhältnissen, dass eine Differenzierung in §6 Abs2 Z4 KSchG von Verfassungs wegen notwendig wäre. Vielmehr verfügt die Gesetzgebung bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Vertragsbestimmungen im Verbraucherrecht nicht verbindlich sind, über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.
Zu beachten ist dabei, dass §6 Abs2 Z4 KSchG Unternehmer nicht daran hindert, wirksam Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Es ist – sofern die Wertsicherungsklausel nicht ohnehin im Einzelnen ausgehandelt wird – lediglich darauf zu achten, dass es auf Grund der Wertsicherungsklausel zu keiner Erhöhung innerhalb der ersten zwei Monate kommt; dies kann dadurch sichergestellt werden, dass eine solche Erhöhung innerhalb der ersten beiden Monate explizit ausgeschlossen wird. Die vom Unternehmer in Kauf zu nehmende Einschränkung ist zudem auf zwei Monate beschränkt: Ab dem dritten Monat erreicht das Entgelt dasselbe Niveau, auf dem es ohne den Ausschluss der Wertsicherung für die ersten beiden Monate läge. Die Wertsicherung kann nämlich – ungeachtet des §6 Abs2 Z4 KSchG – während der ersten beiden Monate im Hintergrund weiterlaufen und dann ab dem dritten Monat auch in voller Höhe schlagend werden. Eine Unsachlichkeit bzw unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem kann darin nicht erblickt werden.
1.4. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sich die Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG (iVm. §879 Abs3 ABGB) im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes als unverhältnismäßig erweisen würde, gibt die Bundesregierung zu bedenken, dass nach der zu Punkt I.3.1.7.1. zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie der ersatzlose Wegfall unzulässiger Klauseln selbst dann geboten sein kann, wenn sich daraus für den Unternehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil ergibt (vgl etwa die Rs C-625/21, Gupfinger, in der der Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens beim unberechtigten Rücktritt durch den Kunden für unzulässig erachtet wurde, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall auch eine unwirksame Stornogebühr vorgesehen war). Auch in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse wird vom Europäischen Gerichtshof ein massives wirtschaftliches Ungleichgewicht zulasten des Unternehmers in Kauf genommen (vgl etwa Rs C-520/21, Szcze?niak gegen Bank M. SA, in der die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kreditvertrags infolge Gesamtnichtigkeit wegen missbräuchlicher Klauseln im Ergebnis zu einem zinsenlosen Kredit für den Verbraucher führte; eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen über die Erstattung des zur Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen und damit eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher erhalten dürfte, würde dazu beitragen, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat). Zumindest in diesen Konstellationen ist der potentielle (gänzliche) Wegfall einer missbräuchlichen Klausel somit eine auch für Dauerschuldverhältnisse vorgesehene Konsequenz. 1.4. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sich die Regelung des §6 Abs2 Z4 KSchG in Verbindung mit §879 Abs3 ABGB) im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes als unverhältnismäßig erweisen würde, gibt die Bundesregierung zu bedenken, dass nach der zu Punkt römisch eins.3.1.7.1. zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie der ersatzlose Wegfall unzulässiger Klauseln selbst dann geboten sein kann, wenn sich daraus für den Unternehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil ergibt vergleiche etwa die Rs C-625/21, Gupfinger, in der der Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens beim unberechtigten Rücktritt durch den Kunden für unzulässig erachtet wurde, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall auch eine unwirksame Stornogebühr vorgesehen war). Auch in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse wird vom Europäischen Gerichtshof ein massives wirtschaftliches Ungleichgewicht zulasten des Unternehmers in Kauf genommen vergleiche etwa Rs C-520/21, Szcze?niak gegen Bank M. SA, in der die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kreditvertrags infolge Gesamtnichtigkeit wegen missbräuchlicher Klauseln im Ergebnis zu einem zinsenlosen Kredit für den Verbraucher führte; eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen über die Erstattung des zur Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen und damit eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher erhalten dürfte, würde dazu beitragen, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat). Zumindest in diesen Konstellationen ist der potentielle (gänzliche) Wegfall einer missbräuchlichen Klausel somit eine auch für Dauerschuldverhältnisse vorgesehene Konsequenz.
1.5. Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass die angefochtene Bestimmung in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie gemäß Art5 StGG und Art1 [1.] ZPEMRK darstelle. Die Bestimmung sei unverhältnismäßig, 'weil sie bei lange andauernden Vertragsverhältnissen, die auf der Seite des Unternehmers uU unkündbar sind, jegliche – nämlich auch jede legitime und in der Sache gerechtfertigte, wie etwa eine Wertsicherung – Änderung des Entgelts verhindern.'
Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Dazu zählt auch die Privatautonomie (vgl VfSlg 12.227/1989, 17.071/2003, 18.829/2009, 19.873/2014 und 20.179/2017 mwN). Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art5 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000 und 20.179/2017 mwN). Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht vergleiche VfSlg 8201 aus 1977,, 9887 aus 1983,, 10.322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,). Dazu zählt auch die Privatautonomie vergleiche VfSlg 12.227 aus 1989,, 17.071 aus 2003,, 18.829 aus 2009,, 19.873 aus 2014, und 20.179 aus 2017, mwN). Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art5 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998,, 15.753 aus 2000, und 20.179 aus 2017, mwN).
§6 Abs2 Z4 KSchG dient aus den oben dargestellten Gründen dem Schutz der Verbraucher und liegt somit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse (vgl zB VfSlg 11.853/1988, 16.222/2001 und 20.355/2019 mwN). Konkret soll die angefochtene Bestimmung Verbraucher davor schützen, vermeintlich günstige Verträge abzuschließen, die sich schon nach kurzer Zeit wesentlich verteuern können. Es besteht auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Vertragsfreiheit der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse des Verbraucherschutzes, zumal der Unternehmer, wenn er befürchtet, die Kostenentwicklung selbst in einem so geringen Zeitraum wie in den zwei Monaten nach Vertragabschluss nicht hinreichend vorhersehen zu können, die Möglichkeit hat, eine Erhöhung des Entgelts auch für diesen Zeitraum im Einzelnen vertraglich auszuhandeln. Zur sachlichen Rechtfertigung des Eigentumseingriffes wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt III.1.1. bis 1.4. verwiesen. §6 Abs2 Z4 KSchG dient aus den oben dargestellten Gründen dem Schutz der Verbraucher und liegt somit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse vergleiche zB VfSlg 11.853 aus 1988,, 16.222 aus 2001, und 20.355 aus 2019, mwN). Konkret soll die angefochtene Bestimmung Verbraucher davor schützen, vermeintlich günstige Verträge abzuschließen, die sich schon nach kurzer Zeit wesentlich verteuern können. Es besteht auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Vertragsfreiheit der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse des Verbraucherschutzes, zumal der Unternehmer, wenn er befürchtet, die Kostenentwicklung selbst in einem so geringen Zeitraum wie in den zwei Monaten nach Vertragabschluss nicht hinreichend vorhersehen zu können, die Möglichkeit hat, eine Erhöhung des Entgelts auch für diesen Zeitraum im Einzelnen vertraglich auszuhandeln. Zur sachlichen Rechtfertigung des Eigentumseingriffes wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.1.1. bis 1.4. verwiesen.
1.6. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG behauptet, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern §6 Abs2 Z4 KSchG in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreift. Nach Ansicht der Bundesregierung erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf diese Behauptung. Ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vorliegt, wäre dieser im Interesse des Verbraucherschutzes aus den oben angeführten Gründen sachlich gerechtfertigt (vgl VfSlg 11.853/1988). 1.6. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG behauptet, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern §6 Abs2 Z4 KSchG in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreift. Nach Ansicht der Bundesregierung erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf diese Behauptung. Ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vorliegt, wäre dieser im Interesse des Verbraucherschutzes aus den oben angeführten Gründen sachlich gerechtfertigt vergleiche VfSlg 11.853 aus 1988,).
1.7. Die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der Rechte auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art1 [1.] ZPEMRK bzw Art5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG liegt daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht vor.
2. Zu den Bedenken gegen §879 Abs3 ABGB:
2.1. Die Antragstellerin bringt vor, §879 Abs3 ABGB sei unsachlich und verletzte daher Art7 B-VG. Die Unsachlichkeit ergebe sich daraus, dass die Wortfolgen 'nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt' sowie 'unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt' unbestimmt und das Ergebnis für den Normadressaten aus diesem Grund nicht vorhersehbar sei. §879 Abs3 ABGB greife durch seine Unbestimmtheit und seine drastische Rechtsfolge unverhältnismäßig in sämtliche Privatrechtsverhältnisse ein. Insofern würde die Bestimmung auch gegen Art5 und 6 StGG sowie gegen Art18 B-VG verstoßen.
2.2. Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet im Allgemeinen, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt ist. Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt (vgl VfSlg 20.279/2018 und 13.785/1994; VfGH 4.3.2024, G873/2023 ua mwN). 2.2. Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet im Allgemeinen, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt ist. Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt vergleiche VfSlg 20.279 aus 2018, und 13.785 aus 1994,; VfGH 4.3.2024, G873/2023 ua mwN).
Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl zB VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl zB VfSlg 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996, 15.493/1999, 16.137/2001 und 16.635/2002). Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung vergleiche zB VfSlg 8209 aus 1977,, 9883 aus 1983, und 12.947 aus 1991,). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche zB VfSlg 5993 aus 1969,, 7163 aus 1973,, 7521 aus 1975,, 8209 aus 1977,, 8395 aus 1978,, 11.499 aus 1987,, 14.466 aus 1996,, 14.631 aus 1996,, 15.493 aus 1999,, 16.137 aus 2001, und 16.635 aus 2002,).
2.3. Den Erläuterungen zu §879 Abs3 ABGB ist die Absicht der Gesetzgebung zu entnehmen, mit dieser Bestimmung 'unfaire Vertragsbestimmungen, vor allem unfaires 'Kleingedrucktes', also unlautere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter', zu verhindern (ErlRV 744 BlgNR XIV. GP, 46). Hintangehalten werden soll insbesondere der Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen gröblich benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner. 2.3. Den Erläuterungen zu §879 Abs3 ABGB ist die Absicht der Gesetzgebung zu entnehmen, mit dieser Bestimmung 'unfaire Vertragsbestimmungen, vor allem unfaires 'Kleingedrucktes', also unlautere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter', zu verhindern (ErlRV 744 BlgNR römisch vierzehn. GP, 46). Hintangehalten werden soll insbesondere der Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen gröblich benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner.
Die Inhaltskontrolle nach §879 Abs3 ABGB gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für 'Vertragsbestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen', beschränkt sich also auf Nebenbestimmungen. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit etwa die in §885 ABGB genannten 'Hauptpunkte', also diejenigen Bestandteile, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (s §869 ABGB) zustande kommt, gemeint sind. Wie oben unter Punkt I.3.2.4. ausgeführt, sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des §879 Abs3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Das Wort 'festlegen' soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben (ErlRV 744 BlgNR XIV. GP, 47; vgl Riedler, aaO, Rz. 31). Die Inhaltskontrolle nach §879 Abs3 ABGB gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für 'Vertragsbestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen', beschränkt sich also auf Nebenbestimmungen. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit etwa die in §885 ABGB genannten 'Hauptpunkte', also diejenigen Bestandteile, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (s §869 ABGB) zustande kommt, gemeint sind. Wie oben unter Punkt römisch eins.3.2.4. ausgeführt, sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des §879 Abs3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Das Wort 'festlegen' soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben (ErlRV 744 BlgNR römisch vierzehn. GP, 47; vergleiche Riedler, aaO, Rz. 31).
Diese Auslegung liegt – wie bereits dargelegt – auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Grunde. Danach ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflicht so zu ziehen, dass die Ausnahmen von §879 Abs3 ABGB möglichst eng zu verstehen sind und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt ist (vgl RS0016908 und RS0128209). Demnach sind nur Leistungsbeschreibungen der Inhaltskontrolle entzogen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder gar aushöhlen (vgl Laimer, aaO, Rz. 258 ff.). Nebenbestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen daher der Inhaltskontrolle (vgl RS0016931; Krejci, aaO, Rz. 374). Diese Auslegung liegt – wie bereits dargelegt – auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Grunde. Danach ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflicht so zu ziehen, dass die Ausnahmen von §879 Abs3 ABGB möglichst eng zu verstehen sind und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt ist vergleiche RS0016908 und RS0128209). Demnach sind nur Leistungsbeschreibungen der Inhaltskontrolle entzogen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder gar aushöhlen vergleiche Laimer, aaO, Rz. 258 ff.). Nebenbestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen daher der Inhaltskontrolle vergleiche RS0016931; Krejci, aaO, Rz. 374).
Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herrscht somit Rechtssicherheit in Bezug auf die Auslegung des in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Begriffs der 'Hauptleistung'. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Begriff 'Hauptgegenstand des Vertrages' – im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie – sind im Sinn des Art4 Abs2 der Klausel-Richtlinie (nur) jene Klauseln zu verstehen, die die Hauptleistung des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl EuGH 20.9.2017, Rs C-186/16, Andriciuc ua, Rz. 35; EuGH 3.10.2019, Rs C-621/17, Kiss, Rz. 32 jeweils mwN). Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herrscht somit Rechtssicherheit in Bezug auf die Auslegung des in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Begriffs der 'Hauptleistung'. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Begriff 'Hauptgegenstand des Vertrages' – im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie – sind im Sinn des Art4 Abs2 der Klausel-Richtlinie (nur) jene Klauseln zu verstehen, die die Hauptleistung des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen vergleiche EuGH 20.9.2017, Rs C-186/16, Andriciuc ua, Rz. 35; EuGH 3.10.2019, Rs C-621/17, Kiss, Rz. 32 jeweils mwN).
Zum Begriff der 'gröblichen Benachteiligung' unter 'Berücksichtigung aller Umstände des Falles' wird auf die – oben unter Punkt I.3.2.5. wiedergegebene – ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen. Aus dieser folgt, dass bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung vorzunehmen ist. Insbesondere ist eine gröbliche Benachteiligung dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht und keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (vgl RS0016914). Zum Begriff der 'gröblichen Benachteiligung' unter 'Berücksichtigung aller Umstände des Falles' wird auf die – oben unter Punkt römisch eins.3.2.5. wiedergegebene – ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen. Aus dieser folgt, dass bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung vorzunehmen ist. Insbesondere ist eine gröbliche Benachteiligung dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht und keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt vergleiche , RS0016914).
Bereits aufgrund des Wortlauts, des Regelungszwecks und der zu dieser Bestimmung ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erweist sich §879 Abs3 ABGB nach Auffassung der Bundesregierung daher als ausreichend bestimmt im Sinne des Art18 Abs1 B-VG.
2.4. Zudem ist anzumerken, dass §879 Abs3 ABGB im Bereich der Anwendung auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch die Klausel-Richtlinie unionsrechtlich determiniert ist (siehe dazu Punkt I.3.2.6.1.; vgl Laimer, aaO, Rz. 253). Es liegt in der Natur von Generalklauseln, dass diese eine gewisse Abstraktion bzw Generalisierung aufweisen (müssen). Dementsprechend legen sowohl Art3 Abs1 der Klausel-Richtlinie als auch §879 Abs3 ABGB die Kriterien für die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln relativ abstrakt fest, was eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung im Einzelfall bedingt. Eine solche Generalklausel ist nicht nur unionsrechtlich geboten, sondern auch insofern erforderlich, als es angesichts der Fülle an denkbaren missbräuchlichen Klauseln – wie ein Blick auf die bislang zu §879 Abs3 ABGB ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung verdeutlicht – nicht möglich ist, im Gesetz jede Variante einzeln zu adressieren. 2.4. Zudem ist anzumerken, dass §879 Abs3 ABGB im Bereich der Anwendung auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch die Klausel-Richtlinie unionsrechtlich determiniert ist (siehe dazu Punkt römisch eins.3.2.6.1.; vergleiche Laimer, aaO, Rz. 253). Es liegt in der Natur von Generalklauseln, dass diese eine gewisse Abstraktion bzw Generalisierung aufweisen (müssen). Dementsprechend legen sowohl Art3 Abs1 der Klausel-Richtlinie als auch §879 Abs3 ABGB die Kriterien für die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln relativ abstrakt fest, was eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung im Einzelfall bedingt. Eine solche Generalklausel ist nicht nur unionsrechtlich geboten, sondern auch insofern erforderlich, als es angesichts der Fülle an denkbaren missbräuchlichen Klauseln – wie ein Blick auf die bislang zu §879 Abs3 ABGB ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung verdeutlicht – nicht möglich ist, im Gesetz jede Variante einzeln zu adressieren.
2.5. Soweit die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung im Hinblick auf deren 'drastische' Rechtsfolgen behauptet, weist die Bundesregierung darauf hin, dass der gänzliche, ersatzlose Wegfall der als missbräuchlich beurteilten Klausel europarechtlich determiniert ist; diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend allerdings nur im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie und somit nur im Fall eines Verbrauchergeschäfts (vgl dazu bereits Punkt I.3.2.6. und I.3.1.7.). Im österreichischen Zivilrecht bedeutet hingegen Nichtigkeit nicht in jedem Fall den vollständigen ersatzlosen Entfall der betreffenden vertraglichen Bestimmung. Im Fall der Anwendung des §879 Abs3 ABGB auf nicht der Klausel-Richtlinie unterliegende Verträge kommen sowohl eine geltungserhaltende Reduktion der missbräuchlichen Nebenbestimmung als auch ein Rückgriff auf das dispositive Recht bzw eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. 2.5. Soweit die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung im Hinblick auf deren 'drastische' Rechtsfolgen behauptet, weist die Bundesregierung darauf hin, dass der gänzliche, ersatzlose Wegfall der als missbräuchlich beurteilten Klausel europarechtlich determiniert ist; diese Rechtsfolge ergibt sich zwingend allerdings nur im Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie und somit nur im Fall eines Verbrauchergeschäfts vergleiche dazu bereits Punkt römisch eins.3.2.6. und römisch eins.3.1.7.). Im österreichischen Zivilrecht bedeutet hingegen Nichtigkeit nicht in jedem Fall den vollständigen ersatzlosen Entfall der betreffenden vertraglichen Bestimmung. Im Fall der Anwendung des §879 Abs3 ABGB auf nicht der Klausel-Richtlinie unterliegende Verträge kommen sowohl eine geltungserhaltende Reduktion der missbräuchlichen Nebenbestimmung als auch ein Rückgriff auf das dispositive Recht bzw eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
2.6. Die Antragstellerin bringt überdies vor, dass die angefochtene Bestimmung aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der Rechtsfolge der 'in die Vergangenheit wirkende[n] Nichtigkeit' auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der Eigentumsgarantie bewirken würde. Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Ausführungen unter Punkt III.2.3. und III.2.4., die sinngemäß auch für die von der Antragstellerin (pauschal) vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot und ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gelten. 2.6. Die Antragstellerin bringt überdies vor, dass die angefochtene Bestimmung aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der Rechtsfolge der 'in die Vergangenheit wirkende[n] Nichtigkeit' auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der Eigentumsgarantie bewirken würde. Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Ausführungen unter Punkt römisch drei.2.3. und römisch drei.2.4., die sinngemäß auch für die von der Antragstellerin (pauschal) vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot und ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gelten.
Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG behauptet, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern §879 Abs3 ABGB in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreift. Nach Ansicht der Bundesregierung erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf diese Behauptung."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
2. In der Sache
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
Konsumentenschutz, Vermietung und Verpachtung, Eigentumseingriff, Verhältnismäßigkeit, Legalitätsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsbegriffe unbestimmte, Auslegung eines Gesetzes, Rechtspolitik, Mietenrecht, Eigentumsbeschränkung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G170.2024Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026