1
Der seit 1. Juni 2025 im Ruhestand befindliche Revisionswerber stand als Landesbeamter und Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
2
Mit dem am 14. Mai 2024 gegenüber dem Revisionswerber erlassenen Einleitungsbeschluss leitete die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) aufgrund der Disziplinaranzeige des Amts der Tiroler Landesregierung vom 13. Mai 2024 gemäß § 113 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998) gegen den Revisionswerber das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er habe entgegen der am 16. Juni 2021 ausdrücklich und zudem schriftlich erfolgten Weisung der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Landesmusikdirektion sowie der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, drei Unterrichtsbesuche bei einer namentlich genannten Lehrperson im E abzuhalten, diese Besuche nicht durchgeführt und dennoch am 3. Dezember 2021 einen Aktenvermerk an diese stellvertretende Abteilungsleiterin übermittelt, in dem er einen durchgeführten Unterrichtsbesuch bei der Lehrperson im Juni 2021 dokumentiert habe, und dadurch gegen § 44 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der gemäß § 2 LBG 1998 anzuwendenden Fassung schuldhaft verstoßen.Mit dem am 14. Mai 2024 gegenüber dem Revisionswerber erlassenen Einleitungsbeschluss leitete die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) aufgrund der Disziplinaranzeige des Amts der Tiroler Landesregierung vom 13. Mai 2024 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998) gegen den Revisionswerber das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er habe entgegen der am 16. Juni 2021 ausdrücklich und zudem schriftlich erfolgten Weisung der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Landesmusikdirektion sowie der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, drei Unterrichtsbesuche bei einer namentlich genannten Lehrperson im E abzuhalten, diese Besuche nicht durchgeführt und dennoch am 3. Dezember 2021 einen Aktenvermerk an diese stellvertretende Abteilungsleiterin übermittelt, in dem er einen durchgeführten Unterrichtsbesuch bei der Lehrperson im Juni 2021 dokumentiert habe, und dadurch gegen Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, in der gemäß Paragraph 2, LBG 1998 anzuwendenden Fassung schuldhaft verstoßen.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in der er unter anderem geltend machte, dass bereits vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses Verfolgungsverjährung nach § 89 Abs. 1 LBG 1998 eingetreten gewesen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in der er unter anderem geltend machte, dass bereits vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses Verfolgungsverjährung nach Paragraph 89, Absatz eins, LBG 1998 eingetreten gewesen sei.
4
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Nach den zusammengefassten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Organisation und Personal, mit dem am selben Tag per E-Mail übermittelten Schreiben vom 13. Mai 2024 Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet.
6
Dieser zufolge war der Revisionswerber mit Schreiben der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Landesmusikdirektion am 16. Juni 2021 dazu aufgefordert worden, als Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums und unmittelbar Vorgesetzter einer bestimmten Lehrperson bis zum Schulschluss noch mindestens drei Unterrichtsbesuche bei dieser Lehrperson im E abzuhalten, seiner gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zu Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen nachzukommen und diese zu dokumentieren. Am 3. Dezember 2021 habe der Revisionswerber einen Aktenvermerk an die stellvertretende Abteilungsleiterin übermittelt, in dem er einen durchgeführten Unterrichtsbesuch bei diesem Lehrer im Juni 2021 dokumentiert habe. Im Rahmen eines derzeit gegen diese Lehrperson laufenden Gerichtsverfahrens sei bekannt geworden, dass der vom Revisionswerber dokumentierte Schulbesuch nicht stattgefunden habe. Konkret sei in diesem Gerichtsverfahren ein vorbereitender Schriftsatz vom 3. Juli 2023 eingebracht worden, aus dem sich ergebe, dass der Revisionswerber angegeben habe, ein Protokoll geschrieben zu haben, obwohl er gar nicht bei einem unangekündigten Unterrichtsbesuch anwesend gewesen sei. Aufgrund der Schwere der zur Last gelegten Handlungen sei die Erlassung einer Disziplinarverfügung nicht in Frage gekommen.
7
Der Aktenvermerk über den Unterrichtsbesuch und der Schriftsatz zum Gerichtsverfahren waren zuvor mit E-Mail vom 15. November 2023 vom unmittelbaren Vorgesetzten des Revisionswerbers, dem Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion im Amt der Tiroler Landesregierung, an die Abteilung Organisation und Personal im Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt worden. Diesem zufolge sei der Sachverhalt im Zuge einer Gerichtsverhandlung (6. November 2023), bei der der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion als Zeuge einvernommen worden sei, bzw. mit einem dafür angefertigten Schriftsatz des Rechtsanwalts der Lehrperson an diesen bzw. das Land Tirol herangetragen worden.
8
Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahingehend, dass der belangten Behörde die angezeigte Dienstpflichtverletzung am 13. Mai 2024 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung Organisation und Personal, von diesem Tag zur Kenntnis gelangt sei. Der Revisionswerber sei als Direktor des Tiroler Landeskonservatoriums in der Abteilung Landesmusikdirektion in Verwendung gestanden.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 94/09/0144) stelle diese Bestimmung auf die - für die Frage der Verjährung maßgebliche - Kenntnis der „Disziplinarbehörde“, zu der die „Dienstbehörde“ zähle, schlechthin ab, ohne ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung der Behörde, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen habe. Anders als im damals anzuwendenden § 96 BDG 1979, der als Disziplinarbehörden die Dienstbehörden, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission vorgesehen habe, sehe § 91 LBG 1998 das Amt der Landesregierung und die Disziplinarkommission als Disziplinarbehörden vor. Die Dienstbehörde sei dort „ausdrücklich nicht“ als Disziplinarbehörde angeführt. Auf die Kenntnis der Dienstbehörde komme es hier daher nicht an. Da § 91 LBG 1998 lediglich das Amt der Landesregierung und die Disziplinarkommission nenne, komme es darauf an, welche Abteilung der Organisationseinheit des Amts der Landesregierung disziplinarrechtliche Agenden zu erledigen habe. Dies sei nach der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2025, in der Gruppe Präsidium die Abteilung Organisation und Personal, in deren Aufgaben ausdrücklich „Disziplinarrecht“ angeführt sei.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 (Hinweis auf VwGH 13.10.1994, 94/09/0144) stelle diese Bestimmung auf die - für die Frage der Verjährung maßgebliche - Kenntnis der „Disziplinarbehörde“, zu der die „Dienstbehörde“ zähle, schlechthin ab, ohne ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung der Behörde, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen habe. Anders als im damals anzuwendenden Paragraph 96, BDG 1979, der als Disziplinarbehörden die Dienstbehörden, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission vorgesehen habe, sehe Paragraph 91, LBG 1998 das Amt der Landesregierung und die Disziplinarkommission als Disziplinarbehörden vor. Die Dienstbehörde sei dort „ausdrücklich nicht“ als Disziplinarbehörde angeführt. Auf die Kenntnis der Dienstbehörde komme es hier daher nicht an. Da Paragraph 91, LBG 1998 lediglich das Amt der Landesregierung und die Disziplinarkommission nenne, komme es darauf an, welche Abteilung der Organisationseinheit des Amts der Landesregierung disziplinarrechtliche Agenden zu erledigen habe. Dies sei nach der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2025,, in der Gruppe Präsidium die Abteilung Organisation und Personal, in deren Aufgaben ausdrücklich „Disziplinarrecht“ angeführt sei. 10
Zwar sei diese Klarstellung erst mit der Verordnung LGBl. Nr. 69/2024 ausdrücklich in die Gruppe der von der Abteilung Organisation und Personal zu besorgenden Angelegenheiten aufgenommen worden, jedoch sei amtsbekannt auch zuvor die Abteilung Organisation und Personal für disziplinarrechtliche Angelegenheiten für Landesbeamte zuständig gewesen. Eine ausdrückliche Bezeichnung dieser zu besorgenden Aufgabe sei zuvor in der Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung nicht enthalten gewesen. Jedenfalls für Landesbeamte habe die Abteilung Organisation und Personal bereits seit Langem die disziplinarbehördlichen Befugnisse ausgeübt, was dem erkennenden Verwaltungsgericht seit Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit bekannt sei.Zwar sei diese Klarstellung erst mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2024, ausdrücklich in die Gruppe der von der Abteilung Organisation und Personal zu besorgenden Angelegenheiten aufgenommen worden, jedoch sei amtsbekannt auch zuvor die Abteilung Organisation und Personal für disziplinarrechtliche Angelegenheiten für Landesbeamte zuständig gewesen. Eine ausdrückliche Bezeichnung dieser zu besorgenden Aufgabe sei zuvor in der Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung nicht enthalten gewesen. Jedenfalls für Landesbeamte habe die Abteilung Organisation und Personal bereits seit Langem die disziplinarbehördlichen Befugnisse ausgeübt, was dem erkennenden Verwaltungsgericht seit Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit bekannt sei.
11
§ 89 Abs. 1 LBG 1998 stelle für den Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde ab. Es werde damit auf die Kenntnis durch jene Behörde abgestellt, die zur Entscheidung über die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission bzw. jener Behörde, die zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig sei. Der Eintritt der Verjährung werde entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission ausgeschlossen. Trete der Ausschluss der Verjährung nach § 89 Abs. 1 lit. a LBG 1998 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, komme es für den Beginn des Fristenlaufs auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig sei (Hinweis auf VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111).Paragraph 89, Absatz eins, LBG 1998 stelle für den Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde ab. Es werde damit auf die Kenntnis durch jene Behörde abgestellt, die zur Entscheidung über die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission bzw. jener Behörde, die zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig sei. Der Eintritt der Verjährung werde entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission ausgeschlossen. Trete der Ausschluss der Verjährung nach Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, LBG 1998 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, komme es für den Beginn des Fristenlaufs auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig sei (Hinweis auf VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). 12
Trete demgemäß der Ausschluss der Verjährung durch die zeitgerechte Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission ein, komme es für den Beginn des Fristenlaufs auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens berufen sei.
13
Angesichts der aufgrund des E-Mails des Leiters der Abteilung Landesmusikdirektion vom 15. November 2023 von der Abteilung Organisation und Personal des Amts der Tiroler Landesregierung dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission am 13. Mai 2024 per E-Mail erstatteten Disziplinaranzeige und des dem Revisionswerber am 14. Mai 2025 persönlich zugestellten Einleitungsbeschlusses, sei Verjährung nicht eingetreten.
14
Aufgrund der vorliegenden Urkunden - führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst weiter aus - seien ausreichende Tatsachen gegeben, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in den vorgeworfenen Fällen rechtfertigten. Ob tatsächlich eine Weisung vorgelegen habe, absichtlich eine falsche Dokumentation der Schulbesuche erfolgt sei oder das Unterlassen von Schulbesuchen gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen habe, sei erst im Disziplinarverfahren selbst zu klären.
15
Die Unzulässigkeit der Revision begründete es unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
16
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2665/2025-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2665/2025-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
17
Die in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatteten die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie die Tiroler Landesregierung, als Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG, Revisionsbeantwortungen.Die in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobene Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatteten die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie die Tiroler Landesregierung, als Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG, Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit - sowie mit weiteren Ausführungen auch die Begründetheit - seiner außerordentlichen Revision unter anderem darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungsverjährung und auf die Kenntnis welcher Behörde dafür abzustellen sei, abgewichen sei. Zur Frage, welche Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung die disziplinäre Verfolgung von Beamten des Tiroler Landeskonservatoriums wahrzunehmen gehabt habe, fehle es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
19
Die Revision ist bereits im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Verjährung aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig. Sie ist auch begründet.
20
Die relevanten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), (Tiroler) LGBl. Nr. 65/1998, in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 112/2013, § 101 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2023, lauteten (auszugsweise):Die relevanten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), (Tiroler) Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, in der hier noch anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2013,, Paragraph 101, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2023,, lauteten (auszugsweise):
„§ 89
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
a)innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
b)innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Amt der Landesregierung vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 113 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Amt der Landesregierung vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach Litera a, um sechs Monate.
(2) ...
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:(3) Der Lauf der in den Absatz eins, und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
a)
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
b)
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,
c)
für die Dauer eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,
d)
für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
e)
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
1.über die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens,
2.der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder
3.
der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(4) ...
...
§ 91Paragraph 91
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a)
das Amt der Landesregierung und
b)
die Disziplinarkommission.
§ 92Paragraph 92
Zuständigkeit
Zuständig sind:
a)das Amt der Landesregierung zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b)die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
...
§ 101Paragraph 101
Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu unternehmen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023, vorzugehen.(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu unternehmen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023,, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Das Amt der Landesregierung hat dem Beschuldigten, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich zuzustellen.
§ 102Paragraph 102
Veranlassungen des Amtes der Landesregierung
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat das Amt der Landesregierung
a)eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b)die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.
...
§ 110Paragraph 110
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
a)der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
b)die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
c)Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
d)die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
...
§ 113Paragraph 113
Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung ein.
...
§ 125Paragraph 125
Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.“
21
Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass eine Verfolgung wegen des Verdachts der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung infolge Verjährung bereits ausgeschlossen sei, bezieht sich auf den Verjährungstatbestand des § 89 Abs. 1 lit. a LBG 1998.Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass eine Verfolgung wegen des Verdachts der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung infolge Verjährung bereits ausgeschlossen sei, bezieht sich auf den Verjährungstatbestand des Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, LBG 1998.
22
Vorangestellt sei, dass die Disziplinarbehörden grundsätzlich jenes Verfahrensrecht anzuwenden haben, das im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinn regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen (VwGH 21.6.2000,
99/09/0028).
23
Eine einmal abgelaufene Frist kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtens nicht verlängert werden (VwGH 25.10.2018,
Ro 2018/09/0005, mwN).
24
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen maßgebend ist (vgl. VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Bgld LBDG 1997).Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen maßgebend ist vergleiche , VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Bgld LBDG 1997). 25
Das Verwaltungsgericht hat im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens im Regelfall abschließend die Frage der Verjährung zu klären. Das Verfolgungs- und Bestrafungshindernis der Verjährung ist dabei von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 18.6.2024,
Ra 2024/09/0028, Rn. 25, mwN).
26
Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf VwGH 19.10.2005,
2004/09/0111) davon aus, dass es bei einem - wie dem gegebenen - Sachverhalt, bei dem der Ausschluss der Verjährung durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolge, für den Beginn des Fristablaufs darauf ankomme, wann jene Behörde, die zur Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig sei, Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt habe.
27
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ergangen ist. Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde“ ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (vgl. auch dazu schon VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111).Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ergangen ist. Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde“ ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt vergleiche , auch dazu schon VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). 28
Eine solche Kompetenzaufteilung besteht im hier gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten jedoch nicht, liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 21 B-VG insoweit ausschließlich bei den Ländern. Dementsprechend werden die Disziplinarbehörden in § 91 LBG 1998 bereits als Amt der Landesregierung einerseits und Disziplinarkommission andererseits bestimmt bezeichnet.Eine solche Kompetenzaufteilung besteht im hier gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten jedoch nicht, liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 21, B-VG insoweit ausschließlich bei den Ländern. Dementsprechend werden die Disziplinarbehörden in Paragraph 91, LBG 1998 bereits als Amt der Landesregierung einerseits und Disziplinarkommission andererseits bestimmt bezeichnet.
29
Dem angesprochenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2005 ist im hier interessierenden Zusammenhang nun in erster Linie die Aussage zu entnehmen, dass dem Schulleiter nicht die - damals vom Tiroler Landesgesetzgeber dem Amt der Landesregierung eingeräumt gewesene - Kompetenz zur Erlassung einer Disziplinarverfügung zukommt, sodass es auf seine Kenntnis von den vorgeworfenen Handlungen nicht ankam.
30
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1983, 83/09/0016, VwSlg. 11097 A, (zu § 54 BDG [1977] und § 56 LDG 1962) ausgeführt, dass der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die „Disziplinarbehörde“ abstellt, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß § 91 BDG [1977] zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des § 91 BDG [1977] für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 54 Abs. 1 Z 1 BDG [1977] in Lauf.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1983, 83/09/0016, VwSlg. 11097 A, (zu Paragraph 54, BDG [1977] und Paragraph 56, LDG 1962) ausgeführt, dass der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinarverletzung durch die „Disziplinarbehörde“ abstellt, ohne zwischen der für die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu unterscheiden. Auch die Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die gemäß Paragraph 91, BDG [1977] zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständigen Dienstbehörde setzt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 91, BDG [1977] für die Erlassung einer Disziplinarverfügung gegeben sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, BDG [1977] in Lauf.
31
Ebenso führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass wenn die nach § 96 BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten hat, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht § 94 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052).Ebenso führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass wenn die nach Paragraph 96, BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten hat, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052). 32
Dem folgend wurde auch zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz judiziert, dass es bei der Beurteilung der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 nicht darauf ankommt, ob nach der Lage des Einzelfalls (dort: der Landesschulrat) von der Möglichkeit der Erlassung einer Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen konnte (bzw. er zur formlosen Einstellung des Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung) der Disziplinaranzeige offenstand. Da § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen Voraussetzungen des § 100 LDG 1984, dessen wesentliche Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im Übrigen keineswegs mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung zusammenfallen muss, für die Erlassung einer Disziplinarverfügung (oder nach § 78 Abs. 5 LDG 1984 für die formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (VwGH 16.11.1995, 93/09/0001, mit Hinweis auf VwSlg. 11.097 A/1983).Dem folgend wurde auch zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz judiziert, dass es bei der Beurteilung der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 nicht darauf ankommt, ob nach der Lage des Einzelfalls (dort: der Landesschulrat) von der Möglichkeit der Erlassung einer Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen konnte (bzw. er zur formlosen Einstellung des Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung) der Disziplinaranzeige offenstand. Da Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 100, LDG 1984, dessen wesentliche Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im Übrigen keineswegs mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung zusammenfallen muss, für die Erlassung einer Disziplinarverfügung (oder nach Paragraph 78, Absatz 5, LDG 1984 für die formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (VwGH 16.11.1995, 93/09/0001, mit Hinweis auf VwSlg. 11.097 A/1983). 33
Ebenso wurde der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Bezirksschulrat angenommen, dem damals vom Landesgesetzgeber für Oberösterreich die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt war (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0166).Ebenso wurde der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Bezirksschulrat angenommen, dem damals vom Landesgesetzgeber für Oberösterreich die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt war vergleiche , VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). 34
In ebendieser Weise ging der Verwaltungsgerichtshof beim Beginn des Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den (damaligen) Stadtschulrat für Wien aus (VwGH 6.4.2005,
2002/09/0017, u.a.).
35
In jüngerer Vergangenheit wurde in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz sowie § 99 Abs. 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 auf die Kenntnis des Bürgermeisters abgestellt, der im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig ist, auch wenn es tatsächlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam (vgl. VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006, mit Hinweis auf VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971).In jüngerer Vergangenheit wurde in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 auf die Kenntnis des Bürgermeisters abgestellt, der im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig ist, auch wenn es tatsächlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006, mit Hinweis auf VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971). 36
Nur dann, wenn (im Bereich der Landeslehrer) ausschließlich die Disziplinarkommission zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens berufen ist und der Bildungsdirektion nicht die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt wird, diese daher nicht Disziplinarbehörde ist, kommt es auf deren Kenntnisnahme von der Dienstpflichtverletzung für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht an (siehe einen solchen Fall betreffend VwGH 22.3.2023,
Ra 2022/09/0119).
37
Sollte aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2004/09/0111, allenfalls Gegenteiliges abzuleiten sein, widerspräche das der dargestellten und im Übrigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch kein Grund gefunden wird. Dies wäre im genannten Erkenntnis dann zwar stillschweigend vorausgesetzt, nicht aber explizit zur Begründung des Erkenntnisses gemacht worden, weshalb es einer Verstärkung des Senats im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG hier nicht bedarf (vgl. etwa VwGH 18.9.1996, 95/03/0209, mit Verweis auf VwSlg. 12.047 A/1986).Sollte aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2004/09/0111, allenfalls Gegenteiliges abzuleiten sein, widerspräche das der dargestellten und im Übrigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch kein Grund gefunden wird. Dies wäre im genannten Erkenntnis dann zwar stillschweigend vorausgesetzt, nicht aber explizit zur Begründung des Erkenntnisses gemacht worden, weshalb es einer Verstärkung des Senats im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG hier nicht bedarf vergleiche , etwa VwGH 18.9.1996, 95/03/0209, mit Verweis auf VwSlg. 12.047 A/1986). 38
Im vorliegenden Fall wurde die Disziplinaranzeige vom Amt der Landesregierung an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission erstattet bzw. an diesen weitergeleitet. Maßgeblich für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist daher die Kenntnis des Amts der Tiroler Landesregierung, der als Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung zukommt.
39
Nach § 91 LBG 1998 sind Disziplinarbehörden a) das Amt der Landesregierung und b) die Disziplinarkommission. Erstere ist nach § 92 lit. a, § 102 Abs. 1 LBG 1998 u.a. zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zuständig. Die Disziplinarkommission hat das Disziplinarverfahren gegebenenfalls einzuleiten und in diesem mit Disziplinarerkenntnis zu entscheiden (§ 92 lit. b, § 113 LBG 1998).Nach Paragraph 91, LBG 1998 sind Disziplinarbehörden a) das Amt der Landesregierung und b) die Disziplinarkommission. Erstere ist nach Paragraph 92, Litera a,, Paragraph 102, Absatz eins, LBG 1998 u.a. zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zuständig. Die Disziplinarkommission hat das Disziplinarverfahren gegebenenfalls einzuleiten und in diesem mit Disziplinarerkenntnis zu entscheiden (Paragraph 92, Litera b,, Paragraph 113, LBG 1998).
40
Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Kenntnisnahme durch das Amt der Landesregierung ausgeführt, dass - anders als § 96 BDG 1979, der auch die Dienstbehörden als Disziplinarbehörden benennt - § 91 LBG 1998 die Dienstbehörde „ausdrücklich nicht“ als Disziplinarbehörde anführe, weshalb es auf die Kenntnis der Dienstbehörde nicht ankomme. Es komme daher auf die Kenntnis jener Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung an, die disziplinarrechtliche Agenden zu erledigen habe.Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Kenntnisnahme durch das Amt der Landesregierung ausgeführt, dass - anders als Paragraph 96, BDG 1979, der auch die Dienstbehörden als Disziplinarbehörden benennt - Paragraph 91, LBG 1998 die Dienstbehörde „ausdrücklich nicht“ als Disziplinarbehörde anführe, weshalb es auf die Kenntnis der Dienstbehörde nicht ankomme. Es komme daher auf die Kenntnis jener Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung an, die disziplinarrechtliche Agenden zu erledigen habe.
41
Dies greift insoweit zu kurz, als das Amt der Landesregierung grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig wird. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein (VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156, mit weiteren Ausführungen zur grundlegenden Bedeutung der Einhaltung der Zuständigkeitsregeln). Dienstbehörde der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist nun die Landesregierung oder in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung das Amt der Landesregierung (§ 134 LBG 1998). Nach § 91 LBG 1998 wird dem Amt der Landesregierung die Stellung als Disziplinarbehörde zugewiesen.Dies greift insoweit zu kurz, als das Amt der Landesregierung grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig wird. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein (VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156, mit weiteren Ausführungen zur grundlegenden Bedeutung der Einhaltung der Zuständigkeitsregeln). Dienstbehörde der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist nun die Landesregierung oder in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung das Amt der Landesregierung (Paragraph 134, LBG 1998). Nach Paragraph 91, LBG 1998 wird dem Amt der Landesregierung die Stellung als Disziplinarbehörde zugewiesen. 42
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Bestimmungen bereits judiziert hat, ist eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der (dort: Salzburger) Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, dem Gesetz (dort: Slbg. LBG 1987) nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an eine Fachabteilung gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (VwGH 24.3.2004,
2001/09/0005, u.a.; 26.11.1992,
92/09/0101, zum BDG 1979).
43
Auch in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 94/09/0144, wurde dazu ausgeführt, dass § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ schlechthin abstellt, also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde enthält, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat.Auch in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 94/09/0144, wurde dazu ausgeführt, dass Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ schlechthin abstellt, also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde enthält, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat. 44
Dies findet lediglich dahingehend eine Einschränkung, als die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979 auch in dem Fall, dass er der Dienstbehörde angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstands der Dienstbehörde zugerechnet werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, dass er einer Dienstbehörde nicht angehört - nicht der Dienstbehörde zugerechnet werden (VwGH 13.10.1994, 94/09/0144; 26.11.1992, 92/09/0101; 15.12.2004, 2003/09/0164, jeweils zum BDG 1979).Dies findet lediglich dahingehend eine Einschränkung, als die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach Paragraph 109, BDG 1979 auch in dem Fall, dass er der Dienstbehörde angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstands der Dienstbehörde zugerechnet werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, dass er einer Dienstbehörde nicht angehört - nicht der Dienstbehörde zugerechnet werden (VwGH 13.10.1994, 94/09/0144; 26.11.1992, 92/09/0101; 15.12.2004, 2003/09/0164, jeweils zum BDG 1979). 45
Nichts anderes gilt - bei vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen - für Landesbeamte.
46
So wurde etwa die Kenntnis des Landesamtsdirektors der Disziplinarbehörde zugerechnet (siehe VwGH 11.10.1993,
92/09/0318, u.a.).
47
Nach Art. 58 Abs. 5 lit. a Tiroler Landesordnung 1989 hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung u.a. die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete festzusetzen und die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete aufzuteilen.Nach Artikel 58, Absatz 5, Litera a, Tiroler Landesordnung 1989 hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung u.a. die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete festzusetzen und die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete aufzuteilen.
48
§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2020 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, (in der Folge kurz: Geschäftseinteilung), LGBl. Nr. 126/2020 in der Fassung vor der mit 1. November 2024 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 69/2024, lautete (auszugsweise):Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2020 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, (in der Folge kurz: Geschäftseinteilung), Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020, in der Fassung vor der mit 1. November 2024 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2024,, lautete (auszugsweise):
„§ 1
Das Amt der Landesregierung wird in die nachstehend genannten Organisationseinheiten gegliedert, die folgende Aufgaben zu besorgen haben:
Gruppe Präsidium
...
Abteilung Organisation und Personal: Innerer Dienst; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer und der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen; Bezüge der Landtagsabgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung; Personalentwicklung, insbesondere Wissensmanagement, Führungskräfteentwicklung und Betriebliches Gesundheitsmanagement.
...
Abteilung Landesmusikdirektion: Landesmusikschulen; Aufgaben des Schulerhalters des Tiroler Landeskonservatoriums; fachliche Angelegenheiten des Tiroler Landeskonservatoriums und der Landesmusikschulen; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen.
...“
49
Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion war demzufolge der Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers im Sinn des § 101 Abs. 1 LBG 1998.Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion war demzufolge der Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, LBG 1998.
50
Nach dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Inhalt seines E-Mails vom 15. November 2023, das der Disziplinaranzeige des Amts der Landesregierung vom 13. Mai 2024 an die Disziplinarkommission angeschlossen war, wurde der verfahrensgegenständliche Vorwurf an „ihn bzw. das Land Tirol“ im Zuge der Gerichtsverhandlung vom 6. November 2023, als er als Zeuge vernommen wurde, herangetragen „bzw. mit einem dafür angefertigten Schriftsatz“. Der Disziplinaranzeige war den Feststellungen zufolge auch der angesprochene vorbereitende Schriftsatz vom 3. Juli 2023 angeschlossen.
51
Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist kommt es nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier darauf an, wann das Amt der Tiroler Landesregierung als Disziplinarbehörde, gegebenenfalls die zur disziplinären Verfolgung des Revisionswerbers zuständige Abteilung des Amts der Landesregierung, Kenntnis von den gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfen erlangte.
52
Wie ausgeführt enthält § 91 LBG 1998 bei der Bezeichnung des Amts der Landesregierung als Disziplinarbehörde keine Einschränkung auf eine bestimmte Abteilung.Wie ausgeführt enthält Paragraph 91, LBG 1998 bei der Bezeichnung des Amts der Landesregierung als Disziplinarbehörde keine Einschränkung auf eine bestimmte Abteilung.
53
Erfährt das Amt der Landesregierung vom Sachverhalt, kommt es darauf an, ob die Eingabe an eine bestimmte Abteilung gerichtet ist, oder ganz allgemein an das Amt der Landesregierung. Im ersten Fall, ist die fristauslösende Kenntnis erst mit Einlangen bei der zur disziplinären Verfolgung des betroffenen Beamten zuständigen Abteilung anzunehmen. Im zweiten Fall ist es Sache der inneren Organisation des Amts der Landesregierung, ein solches Schreiben der richtigen Abteilung zuzuleiten, weshalb die Frist bereits mit dem Einlangen bei der Behörde ausgelöst wird.
54
Die Kenntnis des unmittelbar Dienstvorgesetzten wird dann dem Amt der Landesregierung zugerechnet, wenn er Leiter der Behörde ist oder die für die Disziplinarsachen dieses Bediensteten zuständige Abteilung leitet.
55
Das Verwaltungsgericht stellte in seiner rechtlichen Beurteilung nun darauf ab, dass nach der Novelle der Geschäftseinteilung mit LGBl. Nr. 33/2025 der Abteilung Organisation und Personal ausdrücklich das Disziplinarrecht zugeordnet sei, diese aber nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts bereits davor die Zuständigkeit für die disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten wahrgenommen habe, als eine ausdrückliche Bezeichnung dieser Aufgabe in der Geschäftseinteilung noch nicht enthalten gewesen sei.Das Verwaltungsgericht stellte in seiner rechtlichen Beurteilung nun darauf ab, dass nach der Novelle der Geschäftseinteilung mit Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2025, der Abteilung Organisation und Personal ausdrücklich das Disziplinarrecht zugeordnet sei, diese aber nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts bereits davor die Zuständigkeit für die disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten wahrgenommen habe, als eine ausdrückliche Bezeichnung dieser Aufgabe in der Geschäftseinteilung noch nicht enthalten gewesen sei.
56
Als zutreffend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Geschäftseinteilung im hier maßgeblichen Zeitraum Disziplinarsachen nicht ausdrücklich auswies. Die Zuständigkeit einer bestimmten Abteilung des Amts der Landesregierung kann sich mit Blick auf die daran anknüpfenden Rechtsfolgen jedoch ausschließlich aus der vom Landeshauptmann erlassenen und zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung des Amts der Landesregierung selbst ergeben.
57
Dass das Disziplinarrecht Teil des Dienstrechts ist, kann nicht zweifelhaft sein, umfassen doch die Kompetenztatbestände „Dienstrecht“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG für den Bund bzw. Art. 21 Abs. 1 B-VG für die Länder auch das Disziplinarrecht und wird beispielsweise im Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) aber ebenso in den Dienstrechtsgesetzen der Länder - wie etwa im Landesbeamtengesetz 1998 - auch das Disziplinarrecht als Teil des Dienstrechts geregelt.Dass das Disziplinarrecht Teil des Dienstrechts ist, kann nicht zweifelhaft sein, umfassen doch die Kompetenztatbestände „Dienstrecht“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG für den Bund bzw. Artikel 21, Absatz eins, B-VG für die Länder auch das Disziplinarrecht und wird beispielsweise im Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) aber ebenso in den Dienstrechtsgesetzen der Länder - wie etwa im Landesbeamtengesetz 1998 - auch das Disziplinarrecht als Teil des Dienstrechts geregelt.
58
Es ist daher insoweit nicht von einer Unvollständigkeit der Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung im hier interessierenden Zeitraum auszugehen, wenn das Disziplinarrecht für sämtliche Landesbeamten nicht explizit einer bestimmten Abteilung zugewiesen war. Diese Kompetenz war vielmehr als Teil des Dienstrechts in der Zuständigkeit der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen (Dienstrechts-)Abteilung.
59
Während nun die Abteilung „Organisation und Personal“ unter anderem für das Dienstrecht der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer und der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen zuständig war, bestand die Zuständigkeit der Abteilung „Landesmusikdirektion“ unter anderem für das Dienstrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen.
60
Der Revisionswerber stand zuletzt als Leiter und damit als Bediensteter am Tiroler Landeskonservatorium in Verwendung.
61
Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion des Amts der Tiroler Landesregierung war somit nicht nur der unmittelbar Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers, sondern auch der Leiter der für die Dienst- und Disziplinarangelegenheiten des Revisionswerbers zuständigen Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung. Seine Kenntnis von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber sind daher dem Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 91 lit. a LBG 1998 zuzurechnen.Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion des Amts der Tiroler Landesregierung war somit nicht nur der unmittelbar Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers, sondern auch der Leiter der für die Dienst- und Disziplinarangelegenheiten des Revisionswerbers zuständigen Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung. Seine Kenntnis von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber sind daher dem Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach Paragraph 91, Litera a, LBG 1998 zuzurechnen.
62
Die Abteilung Landesmusikdirektion hätte somit innerhalb der Frist des § 89 Abs. 1 lit. a LBG 1998 eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder so rechtzeitig Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten gehabt, dass letztere in der genannten Frist ein Disziplinarverfahren hätte einleiten können.Die Abteilung Landesmusikdirektion hätte somit innerhalb der Frist des Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, LBG 1998 eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder so rechtzeitig Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten gehabt, dass letztere in der genannten Frist ein Disziplinarverfahren hätte einleiten können.
63
Schon ausgehend von der Kenntnisnahme im Zuge der arbeitsgerichtlichen Zivilverhandlung vom 6. November 2023 war die am 14. Mai 2024 gegenüber dem Revisionswerber durch die Disziplinarkommission erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens außerhalb der Frist des § 89 Abs. 1 lit. a LBG 1998. Ein Grund für die Verlängerung der Frist nach § 89 Abs. 1 LBG 1998 oder ein Hemmungstatbestand nach § 89 Abs. 3 LBG 1998 lagen ausgehend von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht vor.Schon ausgehend von der Kenntnisnahme im Zuge der arbeitsgerichtlichen Zivilverhandlung vom 6. November 2023 war die am 14. Mai 2024 gegenüber dem Revisionswerber durch die Disziplinarkommission erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens außerhalb der Frist des Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, LBG 1998. Ein Grund für die Verlängerung der Frist nach Paragraph 89, Absatz eins, LBG 1998 oder ein Hemmungstatbestand nach Paragraph 89, Absatz 3, LBG 1998 lagen ausgehend von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht vor.
64
Auf die Frage, wann und auf welche Weise der in jenem Gerichtsverfahren erstattete Schriftsatz vom 3. Juli 2023 das Amt der Landesregierung erreichte, wozu das Verwaltungsgericht keine Feststellungen traf, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht mehr an.
65
Die mit 1. November 2024 erfolgte Änderung der Geschäftseinteilung mit LGBl. Nr. 69/2024 hat auf die Frage der Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Anfalls des Disziplinarverfahrens beim Amt der Landesregierung keine Auswirkung. Auch dass die Abteilung „Organisation und Personal“ nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts „[j]edenfalls für Landesbeamte“ disziplinarrechtliche Befugnisse ausgeübt hat, steht mit der sich aus der Geschäftseinteilung ergebenden Zuständigkeit nicht unbedingt im Widerspruch. Es ist jedoch auch nicht hinreichend, um die hier zu prüfende Zuständigkeit zur disziplinären Verfolgung des Revisionswerbers, einem (ehemaligen) Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium, in der vom Verwaltungsgericht erfolgten Weise zu beantworten.Die mit 1. November 2024 erfolgte Änderung der Geschäftseinteilung mit Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2024, hat auf die Frage der Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Anfalls des Disziplinarverfahrens beim Amt der Landesregierung keine Auswirkung. Auch dass die Abteilung „Organisation und Personal“ nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts „[j]edenfalls für Landesbeamte“ disziplinarrechtliche Befugnisse ausgeübt hat, steht mit der sich aus der Geschäftseinteilung ergebenden Zuständigkeit nicht unbedingt im Widerspruch. Es ist jedoch auch nicht hinreichend, um die hier zu prüfende Zuständigkeit zur disziplinären Verfolgung des Revisionswerbers, einem (ehemaligen) Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium, in der vom Verwaltungsgericht erfolgten Weise zu beantworten.
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Das Verwaltungsgericht hat durch die Verneinung des Eintritts der Verjährung sein Erkenntnis somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.Das Verwaltungsgericht hat durch die Verneinung des Eintritts der Verjährung sein Erkenntnis somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet.
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Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das - wie aufgezeigt inhaltlich rechtswidrige - angefochtene Erkenntnis war daher im Sinn der Stattgabe der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass das gegen den Revisionswerber wegen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe geführte Disziplinarverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das - wie aufgezeigt inhaltlich rechtswidrige - angefochtene Erkenntnis war daher im Sinn der Stattgabe der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass das gegen den Revisionswerber wegen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe geführte Disziplinarverfahren eingestellt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2026