TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/19 2004/09/0111

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

L26007 Lehrer/innen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1 impl;
B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §72 Abs1 Z1;
LDG 1984 §72 Abs1 Z2;
LDG 1984 §92;
LDHG Tir 1998 §10;
LDHG Tir 1998 §2 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Mag. Ing. G in T, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 30. Juni 2004, Zl. DOK-4/2, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule für X in Innsbruck.

Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- verurteilt, weil er am 14. April 2003 während bzw. nach Ende der Schulkonferenz zum dritten Lehrgang zu seinem Schulleiter Direktor W.F. und dessen Stellvertreter BDS Ing. W. "er gebe die betreffenden Unterlagen nicht her, da sie Scheiße gebaut hätten" gesagt und darüber hinaus gegenüber BDS Ing. W. die Äußerungen "mit dir bin ich auch noch nicht fertig" und "Du kannst mich mal" getätigt habe. Er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) begangen.

(Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.)

Hinsichtlich des - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch einzig relevant gebliebenen - Schuldspruches traf die Behörde erster Instanz die Feststellungen, am 14. April 2003 habe eine Schulkonferenz zum dritten Lehrgang stattgefunden, an der neben dem Beschwerdeführer u.a. auch Direktor W.F., dessen Stellvertreter Ing. W. sowie BOL T.K. und BOL R.S. teilgenommen hätten. Während dieser Schulkonferenz sei es zu Spannungen zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer gekommen. Im Rahmen dieser Schulkonferenz habe der Schulleiter den Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Landesschulrat geforderten Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufung eines namentlich genannten Schülers vorzulegen, worauf der Beschwerdeführer dem Schulleiter und dessen Stellvertreter gegenüber vorgebracht habe, "er gebe die betreffenden Unterlagen nicht her, da sie Scheiße gebaut" hätten. Als sich auf Grund dieser Äußerung der Stellvertreter des Schulleiters an den Beschwerdeführer gewandt habe, habe dieser ihm geantwortet "mit dir bin ich auch noch nicht fertig" und auf Nachfrage, was mit diesen Worten gemeint sei, geantwortet: "Du kannst mich mal". Zu welchem Zeitpunkt diese Aussagen genau getätigt worden seien, insbesondere ob dies kurz vor Ende der Schulkonferenz zum dritten Lehrgang oder bereits nach dieser Konferenz auf dem Gang vor dem Konferenzzimmer gewesen sei, habe sich nicht mehr feststellen lassen.

Nach ausführlicher Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen qualifizierte die Behörde erster Instanz diese Feststellungen dahingehend, nicht jedes bloße Vergreifen im Ton bzw. jede unpassende Äußerung sei als Disziplinarvergehen zu werten, der Beschwerdeführer habe jedoch den genannten Personen gegenüber ein Fehlverhalten gesetzt, welches die disziplinär relevante Grenze überschritten habe. Soweit der Beschwerdeführer nämlich darauf verweise, er sei vom Schulleiter provoziert worden, seine nachfolgende Unmutsäußerung sei daher menschlich nachvollziehbar, müsse entgegengehalten werden, dass zwar auch einer verständlichen Erregung billigerweise Rechnung zu tragen sei und daher jeder Beamte selbstverständlich das Recht habe, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, dass aber grundsätzlich zu fordern sei, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Disziplinarrechtlich ergebe sich daraus die Grenze, die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie etwa das der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK, wirke. Nach Zitierung eines einschlägigen Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses setzte die Behörde erster Instanz fort, die inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers dem Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter gegenüber seien unter Beachtung der in der Rechtsprechung formulierten Gesichtspunkte als herabwürdigend, provokant und verletzend anzusehen. Sie seien somit der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich sei, abträglich. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seines Vorgesetzten und dessen Stellvertreter - sei diese vielleicht auch berechtigt gewesen - habe der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte Geringschätzung und Aggression jedenfalls überschritten. Jede einzelne der vorgeworfenen Äußerungen stehe im krassen Widerspruch zur Verpflichtung eines Lehrers zur Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, weshalb er den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 verwirklicht habe.

Zur Einrede der Verjährung wurde festgestellt, dass die Disziplinaranzeige der Abteilung Schule und Kindergarten des Amtes der Tiroler Landesregierung (Anm.: der Dienstbehörde des Beschwerdeführers) beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission am 24. September 2003 eingelangt sei. Da in weiterer Folge, zuletzt mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 18. Dezember 2003, die Dienstbehörde mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragt worden sei, habe sich die Frist des § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 im Sinne des letzten Satzes dieses Absatzes um weitere sechs Monate, gerechnet ab dem 24. September 2003, verlängert. Der mit Bescheid vom 17. Februar 2004 ausgesprochene Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss sei daher innerhalb der Frist des § 72 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 erfolgt.

Zur Einrede des Doppelverwertungsverbotes im Sinne des Art. 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK führte die Behörde erster Instanz aus, der vom Schuldspruch umfasste Vorwurf scheine in der Begründung des Bescheides der Leistungsfeststellungskommission vom 26. Jänner 2004 (negative Bewertung) nicht auf. Aber unabhängig davon lägen auch völlig getrennte Verfahren vor. Insbesondere sei das Leistungsfeststellungsverfahren kein "besonderes Disziplinarverfahren", das eine Abwicklung des Disziplinarverfahrens im Sinn der §§ 69 ff LDG 1984 verbiete. In diesem Sinne sei auch darauf verwiesen, dass selbst dann, wenn ein Landeslehrer zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei, und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe, bei Vorliegen der in § 73 Abs. 1 LDG 1984 genannten Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren abgewickelt werden dürfe. Aus all diesen Erwägungen verletze das gegenständliche Disziplinarverfahren das im Art. 4 Abs. 1 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte Grundrecht nicht.

Im Übrigen legte die Behörde erster Rechtsstufe ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 LDG 1984 als unbegründet ab. Sie begründete dies damit, dass gemäß § 79 Abs. 2 LDG 1984 (gemeint: § 29 Abs. 2 leg. cit.) der Landeslehrer in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Bestimmung sei ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Lehrers in Bezug auf sein Dienstverhältnis, aber auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht zu sehen, da das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstelle, sondern nur bestimme, dass Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen seien (§ 69 LDG 1984). Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten gegenüber ungehörig verhalten habe. Die vorgeworfene Wortwahl möge eventuell am Schulhof gebräuchlich sein, habe jedoch im Umgang zwischen Lehrpersonen bzw. einem Beamten und seinem Vorgesetzten keinerlei Berechtigung. Auch ein allfälliger emotionaler Stress rechtfertige nicht die inkriminierten Worte.

Auch in der Berufung bestreite der Beschwerdeführer nicht, die Äußerungen getan zu haben. Seine Ansicht, die Anschuldigungszeitpunkte seien zu wenig konkretisiert, sei unrichtig, da einerseits das Datum und andererseits der Zeitraum (nämlich die Konferenz) im Bescheid der Erstbehörde angegeben gewesen seien und dies ausreiche, um eine Doppelbestrafung wegen eines ähnlichen Vorfalles auszuschließen. Was die Frage der Verjährung betreffe, könne auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Erkenntnis hingewiesen werden, dessen Inhalt die Berufungsbehörde vollinhaltlich übernehme. Dies gelte auch für die Ausführung betreffend Art. 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK und der Leistungsfeststellung. Im Übrigen vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar sei und daher das Erkenntnis in Umfang und Form bestätigt werden könne. In der Berufung seien im Wesentlichen die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt worden, auf welche im Erkenntnis der Disziplinarkommission bereits eingegangen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des siebenten Abschnitts dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.

Der § 29 Abs. 1 LDG 1984 definiert diese Dienstpflichten dahin, dass der Landeslehrer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 72 Abs. 1 LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.

In Ausführung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung - geltend, er hätte infolge eingetretener Verjährung wegen der gefallenen Äußerungen - deren Inhalt er im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestreitet - freigesprochen werden müssen; der Schuldspruch verstoße gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" im Sinne des Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK, da die von ihm getätigten Äußerungen auch Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahrens gewesen seien. Die Anschuldigungspunkte, deretwegen er verurteilt worden sei, entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot. Auch sei unbeachtet geblieben, dass er provoziert worden und Opfer eines "Mobbings" geworden sei. Die ausgesprochene Geldstrafe überschreite den gesetzlichen Strafrahmen.

Dieses Vorbringen ist ungeeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

1. Zur Frage der Verjährung: Der Gesetzgeber stellt den Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998). Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 leg. cit. ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 leg. cit.) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig ist.

Dem Schulleiter kommen - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keine diesbezüglichen Kompetenzen zu, so dass es auf seine Kenntnis von den vorgeworfenen Handlungen nicht ankommt.

Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend und in Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt hat, wurde die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde des Beschwerdeführers dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als "der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde" am 24. September 2003 zugestellt. Die sechsmonatige Frist des § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 hätte daher am 24. März 2004 geendet. Doch folgten der Disziplinaranzeige mehrere Erhebungsersuchen des Vorsitzenden der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde, zuletzt mit Schreiben vom 18. Dezember 2003. Damit verlängerte sich die genannte Frist um weitere sechs Monate, das heißt bis zum 24. September 2004. Der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 17. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2004 zugestellt und erweist sich sohin als rechtzeitig. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in dem (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden) hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0011-10, dargelegten - u.a. auch Verjährungsfragen betreffenden - Ausführungen verwiesen.

2. Zur Frage des "ne bis in idem": Bereits die Behörde erster Rechtsstufe hatte zutreffend dargelegt, dass ein Leistungsfeststellungsverfahren nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen ist, als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (§ 81 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979), Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hingegen ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Während daher im Leistungsfeststellungsverfahren lediglich die Art und der Umfang der Arbeitserbringung im Rahmen der Dienstpflichten des Beamten zu prüfen sind, soll er bei schuldhafter Verletzung derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Kriterien, nach denen die Prüfung in beiden Verfahren vorzunehmen ist, unterschiedlich sind. Insbesondere fehlt den Belehrungen und den gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auszusprechenden Ermahnungen der (disziplinäre) Strafcharakter, sondern sie beziehen sich ausschließlich auf den mangelnden Arbeitserfolg (vgl. dazu etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 2003, S 411). Von einer Doppelverwertung kann dabei - unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Äußerungen auch Thema des Leistungsfeststellungsverfahrens waren oder nicht - nicht die Rede sein. Der Beurteilung dieses Einwandes durch die Disziplinarbehörden haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

3. und 4. Zur Frage der mangelnden Konkretisierung und Beweiswürdigung: Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer ferner darin, dass dem Schuldspruch - wie zuvor schon dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - die erforderliche Konkretisierung fehle, geht aus diesem doch sowohl die Tatzeit (am 14. April 2003) und der Tatort (Konferenzraum der Schule) als auch die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, nämlich seine wörtlich zitierten Äußerungen anlässlich der Lehrerkonferenz am 14. April 2003 klar hervor, weshalb zu einer Befürchtung, ein zweites Mal wegen derselben Äußerungen disziplinär belangt zu werden, kein Anlass besteht. Insoweit der Beschwerdeführer damit in Wahrheit die Beweiswürdigung - wie auch in den weiteren unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstatteten Ausführungen in der Beschwerde - zu bekämpfen sucht, ist er darauf zu verweisen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen, die sich in bloßen Gegendarstellungen erschöpfen, lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

5. Zur Frage der Strafbemessung: Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen.

Gemäß § 70 Abs. 1 LDG 1984 sind Disziplinarstrafen

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

              4.              die Entlassung.

Im Beschwerdefall wurde eine Strafe in Form der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,- ausgesprochen. Dass diese den halben Monatsbezug des Beschwerdeführers unter Ausschluß der Kinderzulage überschreite, behauptet er selbst nicht. Insoweit er auf das Landesgesetz über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl. Nr. 36/1975, verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass in § 21 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, - auf Grund dessen § 29 Abs. 2 lit. b das vom Beschwerdeführer genannte Gesetz außer Kraft getreten ist - vorgesehene Strafe für Ehrenkränkungen (Geldstrafe bis EUR 215,--) für die von der belangten Behörde zu bemessende Disziplinarstrafe nicht maßgebend war.

Die Behauptung, die Strafe sei weder schuld- noch tatangemessen, wird nicht näher konkretisiert, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt. Eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch Missbrauch des der Behörde gesetzten Ermessenspielraums kann angesichts des oben beschriebenen Strafrahmens auch nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090111.X00

Im RIS seit

21.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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