TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2004/09/0011

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

L26007 Lehrer/innen Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §72 Abs1 Z2;
LDG 1984 §87 Abs1 Z1;
LDG 1984 §92;
LDG 1984 §93 Abs10;
LDG 1984 §93 Abs9;
LDHG Tir 1998 §10;
LDHG Tir 1998 §2 Abs2;
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. LDG 1984 § 72 heute
  2. LDG 1984 § 72 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 72 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. LDG 1984 § 72 gültig von 29.12.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. LDG 1984 § 72 gültig von 01.03.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  9. LDG 1984 § 72 gültig von 01.07.1994 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. LDG 1984 § 72 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 72 gültig von 21.11.1986 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Mag. G in T, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 12. Jänner 2004, Zl. Präs. III/LDOK 1/31, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. März 2004, Zl. LDOK- 1/31, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule X in I.Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule römisch zehn in römisch eins.

Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 2. Juni 2003, in seiner berichtigten Fassung laut Beschluss der Disziplinaroberkommission vom 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verurteilt, weil er

1. am 7. Oktober 2002 zu Landesschulinspektor Mag. Dr. L. während dessen Inspektion in der 4a-Klasse der Tiroler Fachberufsschule X gesagt habe, "er komme da herein und mache einen Wirbel", 1. am 7. Oktober 2002 zu Landesschulinspektor Mag. Dr. L. während dessen Inspektion in der 4a-Klasse der Tiroler Fachberufsschule römisch zehn gesagt habe, "er komme da herein und mache einen Wirbel",

2. am 7. Oktober 2002 in Anschluss an die Inspektion, nachdem er zu einer Aussprache in die Direktion der Tiroler Fachberufsschule X gebeten worden sei, Landesschulinspektor Mag. Dr. L. gegenüber geäußert habe, "er verlange, dass die Tür offen bleibe, weil in der Direktion nur gelogen werde", 2. am 7. Oktober 2002 in Anschluss an die Inspektion, nachdem er zu einer Aussprache in die Direktion der Tiroler Fachberufsschule römisch zehn gebeten worden sei, Landesschulinspektor Mag. Dr. L. gegenüber geäußert habe, "er verlange, dass die Tür offen bleibe, weil in der Direktion nur gelogen werde",

3. am 7. Oktober 2002 im Anschluss an die Inspektion die Ermahnung des Landesschulinspektors Mag. Dr. L. zum korrekten Verhalten gegenüber diesem mit den Worten quittiert habe, "er (nämlich der Landesschulinspektor Mag. Dr. L.) könne nicht lesen",

4. weisungswidrig gehandelt habe, indem er den ihm vom Schuldirektor F. am 12. Juni 2002 erteilten Auftrag, an jedem Montag um 13.00 Uhr die Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblättern dem Direktor vorzulegen, nicht befolgt habe.

Er habe durch die zu Punkte 1 bis 3 aufgezählten Tathandlungen gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 verstoßen, durch die Tathandlung zu Punkt 4 eine Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 begangen.Er habe durch die zu Punkte 1 bis 3 aufgezählten Tathandlungen gegen Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 verstoßen, durch die Tathandlung zu Punkt 4 eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 begangen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 95, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ab.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, hinsichtlich der Strafvorwürfe zu Punkt 2 bis 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses läge ein Tatsachengeständnis vor. Hinsichtlich des Strafvorwurfes zu Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens seine Verantwortung gewechselt. In einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 habe er ausgeführt, "wahr ist jedoch, dass ich am Ende des Unterrichtes auf Grund folgender Tatsachen schon von Wirbel gesprochen habe"; bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 2. Juni 2003 habe er hingegen ausgeführt, er könne sich an die Aussage, Landesschulinspektor Dr. L. würde einen "Wirbel" machen, nicht erinnern. Erst bei der Einvernahme vor der Disziplinaroberkommission am 24. November 2003 habe er angegeben, er könne auf Grund eines "flash backs" und einer weiteren Befragung seiner Schüler nunmehr ausschließen, dass er das Wort "Wirbel" gebraucht habe. Dem stünden die Aussagen zweier Zeugen gegenüber, die im Verfahren diesbezüglich eindeutig und unverändert geblieben seien. Selbst in der Berufung sei die Verwendung des Wortes "Wirbel" nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen worden, dass die Äußerung nicht zur Inspektion als solcher, sondern nur zur Art der Durchführung derselben in Verbindung stünde. Die Berufungsbehörde gelange daher zur Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Inspektion das Wort "Wirbel" durch den Beschwerdeführer verwendet worden sei.

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Jeder Beamte habe selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sei aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Disziplinarrechtlich ergebe sich die diesbezügliche Grenze vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, dem § 29 Abs. 2 LDG 1984 inhaltlich nachgebildet sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, für gute Zusammenarbeit in einer Behörde sei es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die er selbst von ihnen erwarte. Nicht jede unpassende Äußerung und jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billiger Weise Rechnung zu tragen. Die Grenzen der Pflichtwidrigkeit seien erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Tage dreimal den gebührenden Anstand verletzt habe. Wäre es an diesem Tag bei lediglich einem der inkriminierten Vorwürfe geblieben, so hätte dies eventuell als vertretbare Entgleisung im Sinne der obigen Rechtsprechung angesehen werden können. Auf Grund der Häufung der aufgetretenen Fehlverhalten sei es jedoch nicht möglich, über diese hinweg zu sehen. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seiner Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte mehrmalige Geringschätzung jedenfalls überschritten.Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Jeder Beamte habe selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sei aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Disziplinarrechtlich ergebe sich die diesbezügliche Grenze vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, dem Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 inhaltlich nachgebildet sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, für gute Zusammenarbeit in einer Behörde sei es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die er selbst von ihnen erwarte. Nicht jede unpassende Äußerung und jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billiger Weise Rechnung zu tragen. Die Grenzen der Pflichtwidrigkeit seien erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Tage dreimal den gebührenden Anstand verletzt habe. Wäre es an diesem Tag bei lediglich einem der inkriminierten Vorwürfe geblieben, so hätte dies eventuell als vertretbare Entgleisung im Sinne der obigen Rechtsprechung angesehen werden können. Auf Grund der Häufung der aufgetretenen Fehlverhalten sei es jedoch nicht möglich, über diese hinweg zu sehen. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seiner Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte mehrmalige Geringschätzung jedenfalls überschritten.

Zum Anschuldigungspunkt 4 des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung zugestanden, weisungswidrig gehandelt zu haben. Die Weisung sei jedoch nach seiner Ansicht unzulässig und rechtswidrig gewesen. Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 habe der Landeslehrer die Weisung seiner Vorgesetzten soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung könne der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Halte der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so habe er gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handle, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte habe eine solche Weisung sodann schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelte. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von Schuldirektor F. am 12. Juni 2002 angewiesen worden, an jedem Montag Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblätter vorzulegen. Diese Weisung sei notwendig gewesen, weil nach Ansicht des Direktors der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die Lehrstunden vorbereitet habe. Von den oben angeführten Fällen abgesehen, sei der Beamte verpflichtet, alle Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen. Habe der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre, allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregel des § 30 Abs. 3 LDG 1984 sei abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs. 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung, und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen sei. Da weder einer der Fälle des § 30 Abs. 3 LDG 1984 vorgelegen sei, noch der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Remonstration Gebrauch gemacht habe, sei in der Missachtung der Weisung ein disziplinäres Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen.Zum Anschuldigungspunkt 4 des Disziplinarerkenntnisses habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung zugestanden, weisungswidrig gehandelt zu haben. Die Weisung sei jedoch nach seiner Ansicht unzulässig und rechtswidrig gewesen. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 habe der Landeslehrer die Weisung seiner Vorgesetzten soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung könne der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Halte der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so habe er gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handle, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte habe eine solche Weisung sodann schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelte. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von Schuldirektor F. am 12. Juni 2002 angewiesen worden, an jedem Montag Vorbereitungen für die jeweilige Woche mit individueller Lehr(gangs-)Stoffverteilung, pädagogischer Vorbereitung und Arbeitsblätter vorzulegen. Diese Weisung sei notwendig gewesen, weil nach Ansicht des Direktors der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die Lehrstunden vorbereitet habe. Von den oben angeführten Fällen abgesehen, sei der Beamte verpflichtet, alle Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen. Habe der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre, allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregel des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 sei abzuleiten, dass in allen anderen als den in Absatz 2, und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung, und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen sei. Da weder einer der Fälle des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 vorgelegen sei, noch der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Remonstration Gebrauch gemacht habe, sei in der Missachtung der Weisung ein disziplinäres Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer auch die Ansicht vertreten, die verhängte Strafe sei zu hoch. Hinsichtlich der Strafbemessung schließe sich aber die Berufungsbehörde den Ausführungen im Erstbescheid an. Durch die Verhängung lediglich einer Geldbuße sei auch auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Milderungsgründe ausreichend Bedacht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2004 den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 2. Juni 2003 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt hat, dass der im Spruch ausgewiesene Betrag des halben Monatsbezuges richtigerweise EUR 1.271,65 und nicht fälschlicherweise EUR 1.525,15 zu lauten habe.Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2004 den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 2. Juni 2003 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt hat, dass der im Spruch ausgewiesene Betrag des halben Monatsbezuges richtigerweise EUR 1.271,65 und nicht fälschlicherweise EUR 1.525,15 zu lauten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.Nach Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 29 Abs. 1 LDG 1984 definiert diese Dienstpflichten dahin, dass der Landeslehrer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 definiert diese Dienstpflichten dahin, dass der Landeslehrer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält und wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält und wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Gemäß § 72 Abs. 1 LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtGemäß Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate. eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

Gemäß § 100 LDG 1984 kann, wenn der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.Gemäß Paragraph 100, LDG 1984 kann, wenn der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.

§ 2 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 74/1998, lautet: Paragraph 2, des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1998,, lautet:

"Dienstbehörden

  1. (1)Absatz eins, Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit in den Absatz 2, bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2, Dem Amt der Landesregierung obliegen die Erlassung der Disziplinarverfügungen und die vorläufige Suspendierung, sofern es sich um Landeslehrer für Berufsschulen oder für land- und forstwirtschaftliche Berufs-Fachschulen handelt.
  3. (3)Absatz 3, ...
  4. (4)Absatz 4, ..."

§ 10 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Tirol sieht Folgendes vor: Paragraph 10, des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Tirol sieht Folgendes vor:

  1. "(1)Absatz eins, Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer mit Ausnahme der im § 2 Abs. 2 und 3 lit. l genannten Angelegenheiten und zur Entscheidung über Suspendierungen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Landeslehrer eingerichtet." Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz 2, und 3 Litera l, genannten Angelegenheiten und zur Entscheidung über Suspendierungen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Landeslehrer eingerichtet."

    Der Gesetzgeber stellt den Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Der Bundesgesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998).Der Gesetzgeber stellt den Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Der Bundesgesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (Paragraph 10, Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998).

    Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 leg. cit. ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 leg. cit) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zu deren Erlassung zuständig ist. Dies ist im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998), da es sich beim Beschwerdeführer um einen Landeslehrer an einer Berufsschule handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001).Der Eintritt der Verjährung wird nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 92, leg. cit. ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Ziffer eins und nach Ziffer 2, leg. cit) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zu deren Erlassung zuständig ist. Dies ist im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998), da es sich beim Beschwerdeführer um einen Landeslehrer an einer Berufsschule handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001).

    Die Disziplinarbehörde trug mit Schreiben vom 20. März 2003 der Dienstbehörde die Vornahme von Ermittlungen auf (Vorlage von Aktenteilen, Ausforschung bzw. Bekanntgabe von für die Kontaktherstellung benötigter Zeugendaten). Diese Ermittlungen sind im Hinblick darauf, dass die Disziplinarbehörde in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie aber sehr wohl - negativ - zu erheben hat, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer,Die Disziplinarbehörde trug mit Schreiben vom 20. März 2003 der Dienstbehörde die Vornahme von Ermittlungen auf (Vorlage von Aktenteilen, Ausforschung bzw. Bekanntgabe von für die Kontaktherstellung benötigter Zeugendaten). Diese Ermittlungen sind im Hinblick darauf, dass die Disziplinarbehörde in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie aber sehr wohl - negativ - zu erheben hat, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche , Kucsko/Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, Seite 427 f mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen. Die Verjährungsfrist wurde demnach gemäß § 72 Abs. 1 LDG 1984 jedenfalls um sechs Monate verlängert, weshalb der dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2003 zugestellte Einleitungsbeschluss jedenfalls innerhalb offener Frist erlassen wurde, weshalb sich die Lösung der Frage erübrigt, welche Wirkung die bereits am 4. Mai 2003 (innerhalb der Frist von sechs Monaten) liegende Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die weitere Verfahrenspartei, nämlich den Disziplinaranwalt, hatte.Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, Seite 427 f mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, vergleiche , auch Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979), Feststellungen zu treffen. Die Verjährungsfrist wurde demnach gemäß Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 jedenfalls um sechs Monate verlängert, weshalb der dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2003 zugestellte Einleitungsbeschluss jedenfalls innerhalb offener Frist erlassen wurde, weshalb sich die Lösung der Frage erübrigt, welche Wirkung die bereits am 4. Mai 2003 (innerhalb der Frist von sechs Monaten) liegende Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die weitere Verfahrenspartei, nämlich den Disziplinaranwalt, hatte.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer - abgesehen von der bereits behandelten Einrede der Verjährung - die Verletzung des Parteiengehörs insoweit geltend, als ihm "bis zum Abschluss des Verfahrens vor der LDOK das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt" worden sei. Ihm sei durch diese Vorgangsweise jede Möglichkeit genommen worden, von der Tatsache und vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Das habe ihn außerstande gesetzt, in seiner Verteidigung näher auszuführen, was er bei rechtzeitiger Kenntnis vorgebracht hätte. Bei der hier aufgezeigten Verletzung des Parteiengehörs handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, von dem nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Des Weiteren habe die Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde um etwa

12.15 Uhr des 24. November 2003 mit der Einvernahme des letzten Zeugen geendet. Ab diesem Zeitpunkt (Abschluss des Beweisverfahrens) habe der Disziplinaranwalt das Wort gehabt. Dieser habe frühzeitig die Verhandlung verlassen, ohne die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammengefasst zu haben. Nach dem Disziplinaranwalt sei dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Finde der Disziplinaranwalt jedoch etwas zu erwidern, so habe der Beschuldigte auf jeden Fall das Schlusswort. (§ 93 Abs. 9 und 10 LDG 1984). Auch bei dieser Verletzung des Parteiengehörs habe es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel gehandelt, von dem nicht ausgeschlossen werden können, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dementsprechend leide der Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.12.15 Uhr des 24. November 2003 mit der Einvernahme des letzten Zeugen geendet. Ab diesem Zeitpunkt (Abschluss des Beweisverfahrens) habe der Disziplinaranwalt das Wort gehabt. Dieser habe frühzeitig die Verhandlung verlassen, ohne die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammengefasst zu haben. Nach dem Disziplinaranwalt sei dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Finde der Disziplinaranwalt jedoch etwas zu erwidern, so habe der Beschuldigte auf jeden Fall das Schlusswort. (Paragraph 93, Absatz 9, und 10 LDG 1984). Auch bei dieser Verletzung des Parteiengehörs habe es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel gehandelt, von dem nicht ausgeschlossen werden können, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dementsprechend leide der Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Diesen Vorwürfen ist zu entgegnen, dass abgelehnte bzw. unbeantwortet gelassene Ersuchen um Akteneinsicht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nicht aktenkundig sind. Lediglich im Protokoll über die Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz findet sich die Wiedergabe der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei "beim Landesschulrat laufend die Akteneinsicht verweigert" worden, dies jedoch in Bezug auf einen Anschuldigungspunkt, von dem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ohnedies freigesprochen worden war, abgesehen davon, dass ihm die durch Verweigerung der Akteneinsicht angeblich unbekannt gebliebene Urkunde anlässlich seiner Vernehmung in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am 2. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht und er hierüber befragt worden war. Eine weitergehende Verletzung des Parteiengehörs kann aus den vorgelegten Akten nicht festgestellt werden. Im Übrigen wurde der in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs durch Verweigerung der Akteneinsicht auch in der Berufung nicht gerügt.

Inwieweit das allfällige vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt (ein solches geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor) den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt haben könnte, legt er in der Beschwerde nicht konkret dar.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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