TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2002/09/0017

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

L26009 Lehrer/innen Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §124 Abs2 impl;
B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §100 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §72 Abs1 Z1 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §93 Abs2 idF 1998/I/046;
LDHG Wr 1978 §9 idF 1985/037;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden der R in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien 1. vom 5. Dezember 2001, Zl. DZ 3/2001, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, und 2. vom 11. Februar 2002, Zl. DZ 3/2001, betreffend Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Umfang seiner (im Folgenden näher dargestellten) Anschuldigungspunkte 1. und 7. bis 25. verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid - soweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt wurde - als unbegründet abgewiesen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang der darin angeführten Punkte 1. bis 13. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien und war bis zu ihrer Dienstzuteilung an eine andere Volksschule der Bundeshauptstadt Wien am 30. August 2001 als Volksschuldirektorin mit der Leitung der Volksschule R-Gasse, in W, betraut.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass bis Mitte des Jahres 2001 von verschiedener Seite Beschwerden über Aspekte ihrer Tätigkeit als Leiterin der Volksschule erhoben wurden. In - niederschriftlich festgehaltenen - Sitzungen im Stadtschulrat für Wien, insbesondere am 14. Mai 2001, 31. Mai 2001 und 2. Juli 2001 wurde die Beschwerdeführerin mit einzelnen Vorwürfen konfrontiert und sie nahm dazu Stellung. Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 2001 an die Wiener Landesregierung legte dieser ein Gutachten der zuständigen Bezirksschulinspektorin, ein Gutachten der Schulbehörde erster Instanz vom 22. Juni 2001, einen Situationsbericht bezüglich der Bewährung der Beschwerdeführerin aus der Sicht der Lehrerinnen vom 15. Juni 2001 sowie ein Gutachten "Eltern - Elternvertreter - Elternverein" vom 15. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule vor. Den beiden letztgenannten Gutachten ist ein Konvolut einer größeren Zahl von Schriftstücken wie Stellungnahmen und Beschwerden betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule angeschlossen. Mit dem genannten Schreiben stellte der Stadtschulrat für Wien an die Wiener Landesregierung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) den Antrag, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Volksschuldirektorin nicht bewährt habe.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 2001 wurde gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schulleiterin nicht bewährt habe und diese Funktion mit Zustellung des Bescheides beendet sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist unter der Zl. 2001/12/0253 protokolliert.

Mit dem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2001 ersuchte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 84 StPO diese im Hinblick auf folgende Tatbestände um weitere Veranlassung:

"o Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich,

dass Frau VOBl R offensichtlich nicht in der Lage ist, mit ihr anvertrauten Geldern im Rahmen des Warenkorbes, im Rahmen der Konsignation (Abrechnung von Fahrscheinen bei der Durchführung von Schulveranstaltungen), bei Einnahmen durch den Verkauf 'Schülerzeitungen', beim Verkauf von Leiberln und Kapperln für SchülerInnen, bei der Abrechnung von Sammelfahrscheinen der Wiener Linien bzw. bei der gesetzeskonformen Verwendung mit Schulbuchgutscheinen ordnungsgemäß und gesetzmäßig umzugehen.

Erst durch die Abberufung von Frau R von ihrer Leiterfunktion sind die häufigen zweckwidrigen bzw. falschen Verwendungen von Geldern bzw. deren mangelhafte Abrechnung aufgekommen. Frau VOBl R war auch nicht in der Lage, die Abrechnung von Schulveranstaltungen termingerecht, wie in der Reisegebührenverordnung vorgesehen, dem Stadtschulrat für Wien vorzulegen.

o Erst durch eine Urgenz der Wiener Linien über einen

Betrag von S 55.000,- (siehe Beilage) wurde offenkundig, dass Frau VOBl R seit Juni 1999 keine Abrechnungen der durch die Erziehungsberechtigten eingezahlten Gelder an die Wiener Linien vorgenommen hat. Erst am Tag vor einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im Stadtschulrat für Wien am 12. Oktober 2001 brachte Frau VOBl R am 11. Oktober 2001 den Betrag von S 50.034,-- zur Einzahlung an die Wiener Linien.

o Sie erklärte auch auf die Frage, ob sie die

Schulbuchanweisungen für das Schuljahr 2001/2002 erhalten hätte, keine erhalten zu haben, was jedoch nicht glaubwürdig erscheint, da auf eine Anfrage des Stadtschulrates für Wien seitens des Bundesrechenzentrums angegeben wurde, dass nachweislich die erste Tranche der Schulbuchgutscheine im Mai 2001 an die Schule abgeschickt wurden.

o Frau Direktor R steht außerdem in Verdacht, eine

Manipulation am Verwaltungscomputer der Schule durchgeführt zu haben, da keine Schüler- bzw. Lehrerdaten mehr vorhanden sind. Zu dieser Frage wurde der Computersachverständige des Stadtschulrates für Wien, Herr Dr. C beauftragt, an Ort und Stelle eine Untersuchung vorzunehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme über seine Kontrolle am Verwaltungscomputer der Volksschule W, R-Gasse, stellte er fest, dass am 30. Juni 2001 um 19 Uhr 13 versucht wurde, das Programm zu öffnen. Es sind sämtliche Daten und Programme gelöscht worden, das sind die Schulverwaltungsprogramm-Infos, die Access-Datenbank, das Laufwerk N und die Datenbank, die sich höchst wahrscheinlich auf Laufwerk N befunden hat.

Dr. C vertritt die Meinung, dass ein Schulwart beim unbefugten Surfen nicht versehentlich die Daten gelöscht haben könne - wie Frau VOBl R einwandte - und widerspricht auch der Stellungnahme von Frau VOBl R, die behauptete, dass die Daten noch vorhanden waren, solange sie an der Schule anwesend war. Dr. C betont, dass am 30. Juni 2001 die Verknüpfung der Daten nicht mehr vorhanden war. Eine Spezialfirma musste den Schaden beheben, da festgestellt wurde, dass die Festplatte nicht mehr funktionstüchtig und nach Aussage eines Siemenstechnikers defekt war. Dr. C betonte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf mehrmalige Nachfrage, dass die Löschung absichtlich und nicht zufällig vorgenommen wurde.

Abschließend stellt der Stadtschulrat für Wien fest, dass es Frau R trotz nachweislicher Ermahnungen nicht ordnungsgemäß Geldabrechnungen durchzuführte, wobei noch immer zahlreiche Urgenzen von verschiedenen Lieferfirmen der Schule offen sind.

Auf die Frage, wo sie die Geldbeträge seit Juni 1999 verwahrt hätte, erklärte Frau R, dass sie die von den Erziehungsberechtigten eingesammelten Beträge der Sammelfahrscheine in einem Kuvert im Schultresor verwahrt hätte und das Geld mit ihrem eigenen vermengt hätte.

     o        Die Frage der Verwendung der eingenommenen Gelder,

die durch Schulleibchen- und         Schulkappen Verkauf bzw. von

dein Verkauf von Schulzeitungen zu Stande kamen bzw. die korrekte Abrechnung und eine Übergabe des Geldes an den Elternverein konnte trotz mehrfacher Intervention durch den Stadtschulrat für Wien nicht geklärt werden.

Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um Gelder handelt, die auf private Initiative von Frau VOBl R eingenommen wurden.

Der Stadtschulrat für Wien vertritt die Ansicht, dass es sich um Sponsorengelder handelt, deren Abrechnung allenfalls in den Kompetenzbereich des Elternvereines oder eines Vereines, der im April 2001 gegründet wurde, fällt.

Der Vorwurf an VOBl R wäre, dass sie die Erziehungsberechtigten, die die angebotenen Dinge für ihre Kinder kauften, im Unklaren ließ, wer die Gelder wofür erhalten wird.

Bedenklich erscheint, dass sie die Gelder nach eigenem Ermessen nunmehr dem Verein der Freunde der Volksschule R-Gasse übergab, von dem der Elterverein der Schule erklärte, nichts mit ihm zu tun haben zu wollen.

Die Eltern waren der durchaus nachvollziehbaren Auffassung, dass das Geld den Schülern zu Gute kommen soll, nicht jedoch wie angekündigt, dem A Kinderspital."

Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien an die Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 31. Oktober 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin Disziplinaranzeige erstattet.

Mit dem erstangefochtenen, der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 2002 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 29 LDG 1984 unter Hinweis auf die gegen sie erstattete Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das der Beschwerdeführerin dabei vorgeworfene Verhalten wurde im erstangefochtenen Bescheid wie folgt umschrieben (die einzelnen Textteile sind vom Verwaltungsgerichtshof zur leichteren Identifizierbarkeit mit Zahlen gekennzeichnet):

"In der im Spruch genannten Disziplinaranzeige werden FrauVolksschuloberlehrerin R folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt:

             Frau Volksschuloberlererin R sei offensichtlich nicht

in der Lage gewesen, mit ihr anvertrauten Geldern

     1.        im Rahmen des Warenkorbs, im Rahmen der

Konsignation (Abrechnung von Fahrscheinen bei der Durchführung von

Schulveranstaltungen), bei Einnahmen durch den Verkauf von

'Schülerzeitungen', beim Verkauf von T-Shirts und Kappen für die

SchülerInnen,

     2.        bei der Abrechnung von Sammelfahrscheinen der

Wiener Linien, bzw. bei der gesetzeskonformen Verwendung mit

Schulbuchgutscheinen ordnungsgemäß und gesetzesmäßig umzugehen.

     3.        Nach ihrer Abberufung sei zu Tage getreten, dass

Frau VObl R Gelder zweckwidrig bzw. falsch verwendet hat, bzw. diese mangelhaft abrechnete.

Erst durch eine Urgenz der Wiener Linien über einen Betrag von S 55.000,-- sei offenkundig geworden, dass Frau VObl R seit Juni 1999 keine Abrechungen der durch die Erziehungsberechtigten eingezahlten Gelder an die Wiener Linien vorgenommen hat. Erst am Tag vor einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im Stadtschulrat für Wien am 12. Oktober 2001 hätte Frau VObl R vorgebracht, am 11. Oktober 2001 den Betrag von S 50.034,-- zur Einzahlung an die Wiener Linien gebracht zu haben.

4. Sie habe auch auf die Frage, ob sie die

Schulbuchanweisungen für das SJ 2001/2002 erhalten hätte, erklärt, keine erhalten zu haben, was jedoch nicht glaubwürdig erschiene, da auf Anfrage des Stadtschulrates für Wien seitens des Bundesrechenzentrums angegeben wurde, dass nachweislich die erste Tranche der Schulbuchgutscheine im Mai 2001 an die Schule abgeschickt wurden.

5. Frau VObl R steht außerdem in Verdacht, eine Manipulation am Verwaltungscomputer der Schule durchgeführt zu haben, da keine Schüler, bzw. Lehrerdaten mehr vorhanden sind.

Zu dieser Frage sei der Computersachverständige des Stadtschulrates für Wien, Herr Dr. Rupert C beauftragt worden, an Ort und Stelle eine Untersuchung vorzunehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme über seine Kontrolle am Verwaltungscomputer der VS W, R-Gasse, stellte er fest, dass am 30. Juni 2001 um 19:13 versucht worden sei, das Programm zu öffnen. Es seien sämtliche Daten und Programme gelöscht worden. Das sind die Schulverwaltungsprogramminfos, die Access-Datenbank, das Laufwerk N und die Datenbank die sich höchstwahrscheinlich auf dem Laufwerk N befunden habe. Dr. C vertrete die Meinung, dass ein Schulwart beim unbefugten surfen nicht versehentlich die Daten gelöscht haben könne, wie Frau VObl R einwandte - und habe auch der Stellungnahme von Frau VObl R nicht widersprochen, die behauptete, dass die Daten noch vorhanden gewesen seien, solange sie an der Schule anwesend war. Dr. C habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf mehrmaliges Nachfragen betont, dass die Löschung absichtlich und nicht zufällig vorgenommen worden sei. Der Stadtschulrat für Wien habe festgestellt, dass Frau VObl R trotz nachweislicher Ermahnung die Geldabrechung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, wobei noch immer zahlreiche Urgenzen von verschiedenen Lieferfirmen der Schule offen seien.

6. Auf die Frage, wo sie die Geldbeträge seit

Juni 1999 verwahrt hätte, habe Frau R erklärt, dass sie die von den Erziehungsberechtigten eingesammelten Beträge der Sammelfahrscheine in einem Kuvert im Schultresor verwahrt hätte und das Geld mit ihrem eigenen vermengt hätte.

Die oben angeführten Tatbestände wurden mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 5. 12. 2001 als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Frau VObl R wird weiters beschuldigt, in der Zeit vom 1. November 1998 bis 25.Oktober 2001:

     7.        o        den Dienst wiederholt trotz mehrerer mit

der zuständigen Bezirksschulinspektorin, Frau S geführten

Besprechungen nicht pünktlich angetreten zu haben.

     8.        o        Kommunikationsprobleme mit sämtlichen

Schulpartnern gehabt zu haben;

     9.        o        Terminvorgaben für Meldungen an die

Inspektionskanzlei nicht eingehalten zu haben, wobei es im administrativem Bereich immer wieder zu Fehlern, z.B. bei der Abrechnung von Schulveranstaltungen, Konsignationen für LehrerInnen, bzw. Eltern sowie bei den monatlichen Abrechnungen von MDL gekommen sei, trotz einer Weisung am 2. Februar 2001 und trotz intensiver Unterstützung durch die Inspektionskanzlei;

10. o Konsignationsgelder 2 Jahre lang nicht an Eltern ausbezahlt zu haben und erst durch die Weisung am 14. Mai 2001 veranlasst worden zu sein, dies - wenn auch nicht vollständig - durchgeführt zu haben, obwohl im Jänner 2001 seitens Frau VObl R eine Aussage getätigt wurde, fast alle Gelder ausbezahlt zu haben. Frau Bezirksschulinspektorin S stellte jedoch im April 2001 fest, dass die Hälfte der Gelder immer noch nicht ausbezahlt worden seien;

11. o Fehler bei der Schüler und

Klassenzahlerhebung im April 2001 gemacht zu haben, da sie Meldungen eines Einzelintegrationskindes vergessen hätte, sodass die Gefahr bestand, dass keine Stundenzuteilung aus dem Sonderschulbereich stattfinden würden;

     12.        o        Abrechungen von Schulveranstaltungen von

LehrerInnen nicht in der in der Reisegebührenverordnung

vorgesehenen sechsmonatigen Frist durchgeführt zu haben;

     13.        o        Gelder, die aus dem Verkauf von

Schülerzeitungen stammten, nicht an den Elternverein, wie

vereinbart weitergegeben zu haben, sondern an einen Verein

'Freunde der Volksschule R-Gasse'. Dabei erklärte Frau VObl R im

Oktober 2000 in einer Konferenz, dass ein Verein gegründet wurde,

wobei es sich offensichtlich um eine falsche Aussage handelte, da

dieser Verein erst am 25. April 2001 zur Gründung bei der

Vereinspolizei gelangte;

     14.        o        den Schulwart, Herrn W angewiesen zu

haben, statt ihr zur Supplierung in die Klasse gehen, was trotz

Bestätigung durch den Schulwart von Frau VObl R bestritten wurde;

     15.        o        die Schulpartnerschaft im

Meinungsbildungsprozess nicht einbezogen zu haben, indem sie

Eltern und LehrerInnen vor vollendete Tatsachen und vor

Entscheidungen stellte, die von ihr alleine getroffen worden seien;

     16.        o        in der Führung der Amtsschriften äußerst

schlampig vorgegangen zu sein (z.B. sei die Eintragung des

Posteinlaufes im Postbuch fast immer unterblieben);

     17.        o        durch mangelnde Vorbildwirkung das

Arbeitsklima durch Misstrauen und ihren autoritären Führungsstil

belastet zu haben, was auch den guten Ruf der Schule gefährdet habe;

     18.        o        durch ihre mangelnde

Kommunikationsbereitschaft mit dem Elternverein die Schulpartnerschaft in Gefahr gebracht zu haben;

19. o Frau VObl R wird weiters beschuldigt, durch ihr unhöfliches und aufdringliches Verhalten das Negieren der Beschlüsse des Schulforums ja sogar durch Eintragungen im Amtsbuch die Kooperation mit den Eltern zu verbieten, das gute Funktionieren der Schulpartnerschaft massiv gestört zu haben;

     20.        o        schulfremden Personen, wie ihrem Ehemann

bei Gesprächen mit LehrerInnen, bzw. Erziehungsberechtigten Zugang

zu internen schulischen Problemen verschafft zu haben;

     21.        o        durch Zurechtweisungen und Bloßstellungen

von LehrerInnen vor Eltern und SchülerInnen deren Autorität massiv

untergraben zu haben;

     22.        o        durch ihr eigenmächtiges Verhalten

LehrerInnen von Entscheidungsprozessen ausgeschlossen zu haben.

Dies beträfe die Entscheidung über den Schulgarten, die Schulfassade, die Einrichtung des Konferenzzimmers, die Neuanschaffung teurer Versuchskoffer sowie die Anbringung von Weihnachts- oder Osterdekorationen, etc., das Wasserprojekt in Holland zu dem sie ohne vorherige Rücksprache mit den betroffenen LehrerInnen zwei Schüler für die Reise ausgesucht habe;

23. o Der Leitervertreterin, Frau Z, keine für

Ihre Tätigkeit notwendigen Informationen (z.B. Zugang zum PC, denn Schulsafe und keine Bekanntgabe des Losungswortes für die Sparbücher der Schule) bekannt gegeben zu haben;

24. o Frau VObl R wird weiters der Vorwurf gemacht, SchülerInnen während ihrer Supplierstunden bei Undiszipliniertheiten zur Strafe in die Ecke gestellt zu haben;

25. o als Begleitung für Lehrausgänge, den

Schulwart Herrn W, bzw. ihren Ehegatten mitgenommen zu haben, obwohl Eltern sich dafür freiwillig bereit erklärt hätten;"

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch das ihr vorgeworfene Verhalten ihre Dienstpflichten gemäß §§ 29 und 32 LDG 1984 sowie §§ 51 und 56 SchuG verletzt habe.

Mit dem bei der belangten Behörde am 11. Jänner 2002 eingelangten Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2001 teilte diese mit, dass keine genügenden Gründe gefunden worden seien, gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren zu veranlassen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2002 wurde beschlossen, gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 wegen folgender Anschuldigungspunkte gegen die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen:

"Frau VOBln R, nunmehr Lehrerin an der Volksschule T-Straße, W, wird beschuldigt, im Zeitraum 1. November 1998 bis 25. Oktober 2001 als Volksschuldirektorin an der Volksschule R-Gasse, W,

1. den Dienst wiederholt, trotz mehrerer mit der

zuständigen Bezirksschulinspektorin, Frau S, geführten Besprechungen nicht pünktlich angetreten zu haben. Terminvorgaben für Meldungen an die Inspektionskanzlei nicht eingehalten zu haben, wobei es im administrativen Bereich immer wieder zu Fehlern zB. bei der Abrechung von Schulveranstaltungen, Konsignationen für LehrerInnen, bzw. Eltern sowie bei den monatlichen Abrechnungen von MDL gekommen sei, trotz einer Weisung am 2. Februar 2001 und trotz intensiver Unterstützung durch die Inspektionskanzlei;

2. Konsignationsgelder 2 Jahre lang nicht an Eltern ausbezahlt zu haben und erst durch die Weisung am 14. Mai 2001 veranlasst worden zu sein, dies - wenn auch nicht vollständig - durchgeführt zu haben, obwohl im Jänner 2001 seitens Frau Volksschuloberlehrerin R eine Aussage getätigt wurde, fast alle Gelder ausbezahlt zu haben. Frau Bezirksschulinspektorin S stellte jedoch im April 2001 fest, dass die Hälfte der Gelder noch immer nicht ausbezahlt war;

     3.        Fehler bei der Schüler- und Klassenzahlerhebung im

April 2001 gemacht zu haben, wobei sie die Meldung eines

Einzelintegrationskindes vergaß, womit eine Stundenzuteilung aus

dem Sonderschulbereich nicht mehr möglich war;

     4.        Abrechungen von Schulveranstaltungen von

LehrerInnen nicht in der, gemäß Reisegebührenverordnung

vorgesehenen, 6-monatigen Frist durchgeführt zu haben;

     5.        Gelder, die aus dem Verkauf von Schülerzeitungen

stammten, nicht - wie vereinbart - an den Elternverein, sondern an

einen Verein 'Freunde der Volksschule R-Gasse' weitergegeben zu

haben. Dabei erklärte Frau VObln R im Oktober 2000 in einer

Konferenz, dass ein Verein gegründet wurde, wobei es sich

offensichtlich um eine falsche Aussage handelte, da dieser erst am

25. April 2001 zur Gründung bei der Vereinspolizei gelangte;

     6.        den Schulwart, Herrn W, angewiesen zu haben, statt

ihr zur Supplierung in die Klasse zu gehen;

     7.        die Schulpartnerschaft im Meinungsbildungsprozess

nicht einbezogen zu haben, indem sie Eltern und LehrerInnen vor

vollendete Tatsachen und Entscheidungen stellte, die von ihr

alleine getroffen wurden;

     8.        in der Führung der Amtsschriften äußerst schlampig

vorgegangen zu sein. So unterblieb die Eintragung des

Posteinlaufes im Postbuch fast immer;

     9.        durch ihr unhöfliches und aufdringliches Verhalten,

das Negieren der Beschlüsse des Schulforums sowie durch

Eintragungen im Amtsbuch, mit der die Kooperation mit den Eltern

verboten wurde, das gute Funktionieren der Schulpartnerschaft

massiv gestört zu haben;

     10.        schulfremden Personen, wie ihrem Ehemann, bei

Gesprächen mit LehrerInnen bzw. Erziehungsberechtigten, Zugang zu

internen schulischen Problemen verschafft zu haben;

     11.        durch Zurechtweisungen und Bloßstellungen von

LehrerInnen vor Eltern und SchülerInnen deren Autorität massiv

untergraben zu haben;

     12.        durch ihr eigenmächtiges Verhalten LehrerInnen von

Entscheidungsprozessen ausgeschlossen zu haben. Das betrifft die Entscheidung über den Schulgarten, die Schulfassade, die Einrichtung des Konferenzzimmers, die Neuanschaffung der Versuchskoffer, sowie die Anbringung von Weihnachts- und Osterdekorationen, etc., das Wasserprojekt in Holland, zu dem sie ohne vorherige Rücksprache mit den betreffenden LehrerInnen zwei Schüler für die Reise ausgesucht hat;

13. SchülerInnen während ihrer Supplierstunden bei

Undiszipliniertheiten zur Strafe in die Ecke gestellt zu haben;

14. Manipulationen am Verwaltungs-PC im Sommer 2001 vorgenommen zu haben und damit für die Löschung der Schüler- bzw. Lehrerdaten verantwortlich zu sein;

15. die Schulbuchgutscheine für das Schuljahr

2001/2002 angeblich nicht erhalten zu haben - zumindest verschlampt zu haben - obwohl seitens des Bundesrechenzentrums die Bestätigung ergangen ist, dass die Schulbuchgutscheine wie jedes Jahr an die Schule geschickt wurden;

16. Die Abrechung der Sammelfahrscheine mit den Wiener

Linien ab Juni 1999 nicht durchgeführt zu haben, obwohl die Zahlungen seitens der Erziehungsberechtigten bereits erfolgten. Die Zahlung führte sie erst am 11. Oktober 2001 nach Aufforderung durch den Stadtschulrat für Wien durch. Frau VObln R habe diesbezüglich Geld in Höhe von ca. S 55.000,-- verspätet abgeliefert und sei in der Zwischenzeit in Höhe dieser Summe persönlich bereichert gewesen;

und habe dadurch gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 LDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG begangen."

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung beider Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - über beide Beschwerden erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/1998 (LDG 1984), lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

     (3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

     1.        wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit

beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

     2.        wenn und solange hinreichende Gründe für die

Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

...

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

...

Verjährung

     § 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn

nicht

     1.        innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt

ist, oder

     2.        innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

...

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

...

     5.        für den Zeitraum zwischen der Erstattung der

Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

     ...

     b)        des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der

Anzeige oder

     ...

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

...

Einleitung

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

...

Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung

§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

...

Disziplinarverfügung

§ 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden."

§ 9 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979. i.d.F. LGBl. Nr. 37/1985 (LDHG 1978) (nunmehr: Wiener Landeslehrer- und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978), lautet:

"Disziplinarbehörden

     § 9. (1) Disziplinarbehörden sind

     a)        der Stadtschulrat für Wien als Dienstbehörde,

     b)        die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien,

     c)        die Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat

für Wien.

     (2) Zuständig sind

     1.        der Stadtschulrat für Wien

     a)        für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes,

     b)        zur vorläufigen Suspendierung,

     c)        zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,

     d)        zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im

Auftrag der Disziplinarkommission,

     e)        zum Vollzug von Disziplinarstrafen;

     2.        die Disziplinarkommission zur Einleitung des

Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung in erster Instanz;

     3.        die Disziplinaroberkommission zur Durchführung des

Verfahrens über Berufungen gegen Disziplinarerkenntnisse und Verfügungen der Disziplinarkommission."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472, i.d.F. BGBl. Nr. 514/1993, lauten:

"Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

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Schulleiter

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden."

Die Beschwerdeführerin hält den erstangefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil er hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte nicht ausreichend begründet sei. Auch seien alle ihr angelasteten Tatbestände bereits im Juni 2001 dem Wiener Stadtschulrat als Dienst- und Disziplinarbehörde bekannt gewesen und daher liege Verjährung vor.

Eine Verjährung kommt im vorliegenden Fall im Hinblick darauf in Betracht, dass für die Annahme des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen maßgebliche Sachverhalte der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 bereits mehr als sechs Monate vor Erlassung (Zustellung am 3. Jänner 2002) des erstangefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt sein können, ohne dass diese Frist von sechs Monaten gemäß § 72 Abs. 2 LDG 1984 (hier: durch die Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2001 gemäß § 72 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984) gehemmt war.

Der nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG berufene Landesgesetzgeber für Wien hat durch § 9 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978 zur Dienstbehörde den Stadtschulrat für Wien berufen. Damit war dem Stadtschulrat für Wien auch gemäß § 100 LDG 1984 die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt und derart ist der Stadtschulrat für Wien - neben den Disziplinarkommissionen im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 - als Disziplinarbehörde anzusehen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist im Sinne dieser Gesetzesstelle begann im vorliegenden Fall daher - hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes - ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Stadtschulrat für Wien zu laufen (vgl. in vergleichbaren Fällen die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001, und vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0166, m.w.N.). Ein Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 1 zweiter Satz ist weder behauptet noch ersichtlich.

Es erweist sich anhand der Aktenlage, insbesondere anhand der Niederschriften der Sitzungen im Stadtschulrat für Wien vom 14. Mai 2001 und vom 31. Mai 2001, dass die im Anschuldigungspunkt 1. des erstangefochtenen Bescheides formulierten Sachverhaltsmomente dem Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen schon im Mai 2001 bekannt gewesen sind.

Die in den Anschuldigungspunkten 7. bis 25. formulierten Sachverhaltsmomente sind im Wesentlichen in den dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 2001 an die Wiener Landesregierung angeschlossenen Gutachten sowie den diesen angeschlossenen Konvoluten einer größeren Zahl von Schriftstücken wie Stellungnahmen und Beschwerden betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule angeführt. Sie waren daher dem Stadtschulrat für Wien jedenfalls am 29. Juni 2001, an jenem Tag, an welchem er diese Unterlagen der Wiener Landesregierung übermittelte, sohin mehr als sechs Monate vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides bekannt.

Im Umfang der Anschuldigungspunkte 1. sowie 7. bis 25. des erstangefochtenen Bescheides ist daher Verjährung gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 eingetreten.

Die den Anschuldigungspunkten 2. bis 6. des erstangefochtenen Bescheides zu Grunde liegenden Sachverhaltsmomente sind nach der Aktenlage der Dienstbehörde hingegen im Wesentlichen erst frühestens im September 2001 bekannt geworden, weshalb insoferne eine Verjährung im Grunde des § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG nicht angenommen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die darin angegebene hg. Judikatur) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach dem LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten bzw. Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen Gang eine weitere Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwieweit er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart umschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Tat, Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091).

Die Anschuldigungspunkte 4. und 6. könnten zwar für sich allein genommen nicht als für einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren ausreichend klar formulierte Vorwürfe angesehen werden, weil sie - isoliert betrachtet - der Beschwerdeführerin bloß die Abgabe bestimmter Erklärungen zum Vorwurf machen. Im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 2. des erstangefochtenen Bescheides betrachtet sind aus ihnen jedoch noch ausreichend genaue Vorwürfe und eine ausreichend präzise Festlegung des Gegenstands des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu ersehen.

Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass gemäß § 93 Abs. 2 LDG 1984 im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Funktion des Verhandlungsbeschlusses sind die an die Formulierung der Anschuldigungspunkte zu stellenden Anforderungen im Beschwerdefall hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 14. bis 16. des zweitangefochtenen Bescheides als erfüllt anzusehen. Die einzelnen - verbleibenden - Anschuldigungspunkte werden auf ausreichend nachvollziehbare Weise mit dem Vorwurf der Verletzung bestimmter Dienstpflichten der Leiterin einer Volksschule nach dem LDG 1984 und dem SchUG in Verbindung gebracht.

Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte des zweitangefochtenen Bescheides war hingegen aus den zum erstangefochtenen Bescheid dargestellten Gründen die Verjährung, die in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist, gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 maßgeblich.

Die angefochtenen Bescheide waren nach dem Gesagten im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen aber die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. April 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090017.X00

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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