TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2002/09/0017

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

L26009 Lehrer/innen Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §124 Abs2 impl;
B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §100 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §72 Abs1 Z1 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §93 Abs2 idF 1998/I/046;
LDHG Wr 1978 §9 idF 1985/037;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 100 heute
  2. LDG 1984 § 100 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. LDG 1984 § 100 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. LDG 1984 § 100 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. LDG 1984 § 100 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 72 heute
  2. LDG 1984 § 72 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 72 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. LDG 1984 § 72 gültig von 29.12.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. LDG 1984 § 72 gültig von 01.03.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  9. LDG 1984 § 72 gültig von 01.07.1994 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. LDG 1984 § 72 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 72 gültig von 21.11.1986 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/09/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden der R in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien 1. vom 5. Dezember 2001, Zl. DZ 3/2001, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, und 2. vom 11. Februar 2002, Zl. DZ 3/2001, betreffend Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Umfang seiner (im Folgenden näher dargestellten) Anschuldigungspunkte 1. und 7. bis 25. verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid - soweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt wurde - als unbegründet abgewiesen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang der darin angeführten Punkte 1. bis 13. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien und war bis zu ihrer Dienstzuteilung an eine andere Volksschule der Bundeshauptstadt Wien am 30. August 2001 als Volksschuldirektorin mit der Leitung der Volksschule R-Gasse, in W, betraut.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass bis Mitte des Jahres 2001 von verschiedener Seite Beschwerden über Aspekte ihrer Tätigkeit als Leiterin der Volksschule erhoben wurden. In - niederschriftlich festgehaltenen - Sitzungen im Stadtschulrat für Wien, insbesondere am 14. Mai 2001, 31. Mai 2001 und 2. Juli 2001 wurde die Beschwerdeführerin mit einzelnen Vorwürfen konfrontiert und sie nahm dazu Stellung. Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 2001 an die Wiener Landesregierung legte dieser ein Gutachten der zuständigen Bezirksschulinspektorin, ein Gutachten der Schulbehörde erster Instanz vom 22. Juni 2001, einen Situationsbericht bezüglich der Bewährung der Beschwerdeführerin aus der Sicht der Lehrerinnen vom 15. Juni 2001 sowie ein Gutachten "Eltern - Elternvertreter - Elternverein" vom 15. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule vor. Den beiden letztgenannten Gutachten ist ein Konvolut einer größeren Zahl von Schriftstücken wie Stellungnahmen und Beschwerden betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule angeschlossen. Mit dem genannten Schreiben stellte der Stadtschulrat für Wien an die Wiener Landesregierung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) den Antrag, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Volksschuldirektorin nicht bewährt habe.Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass bis Mitte des Jahres 2001 von verschiedener Seite Beschwerden über Aspekte ihrer Tätigkeit als Leiterin der Volksschule erhoben wurden. In - niederschriftlich festgehaltenen - Sitzungen im Stadtschulrat für Wien, insbesondere am 14. Mai 2001, 31. Mai 2001 und 2. Juli 2001 wurde die Beschwerdeführerin mit einzelnen Vorwürfen konfrontiert und sie nahm dazu Stellung. Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 2001 an die Wiener Landesregierung legte dieser ein Gutachten der zuständigen Bezirksschulinspektorin, ein Gutachten der Schulbehörde erster Instanz vom 22. Juni 2001, einen Situationsbericht bezüglich der Bewährung der Beschwerdeführerin aus der Sicht der Lehrerinnen vom 15. Juni 2001 sowie ein Gutachten "Eltern - Elternvertreter - Elternverein" vom 15. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule vor. Den beiden letztgenannten Gutachten ist ein Konvolut einer größeren Zahl von Schriftstücken wie Stellungnahmen und Beschwerden betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule angeschlossen. Mit dem genannten Schreiben stellte der Stadtschulrat für Wien an die Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) den Antrag, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Volksschuldirektorin nicht bewährt habe.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 2001 wurde gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schulleiterin nicht bewährt habe und diese Funktion mit Zustellung des Bescheides beendet sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist unter der Zl. 2001/12/0253 protokolliert.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 2001 wurde gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schulleiterin nicht bewährt habe und diese Funktion mit Zustellung des Bescheides beendet sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist unter der Zl. 2001/12/0253 protokolliert.

Mit dem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2001 ersuchte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 84 StPO diese im Hinblick auf folgende Tatbestände um weitere Veranlassung:Mit dem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2001 ersuchte der Stadtschulrat für Wien gemäß Paragraph 84, StPO diese im Hinblick auf folgende Tatbestände um weitere Veranlassung:

"o Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich,

dass Frau VOBl R offensichtlich nicht in der Lage ist, mit ihr anvertrauten Geldern im Rahmen des Warenkorbes, im Rahmen der Konsignation (Abrechnung von Fahrscheinen bei der Durchführung von Schulveranstaltungen), bei Einnahmen durch den Verkauf 'Schülerzeitungen', beim Verkauf von Leiberln und Kapperln für SchülerInnen, bei der Abrechnung von Sammelfahrscheinen der Wiener Linien bzw. bei der gesetzeskonformen Verwendung mit Schulbuchgutscheinen ordnungsgemäß und gesetzmäßig umzugehen.

Erst durch die Abberufung von Frau R von ihrer Leiterfunktion sind die häufigen zweckwidrigen bzw. falschen Verwendungen von Geldern bzw. deren mangelhafte Abrechnung aufgekommen. Frau VOBl R war auch nicht in der Lage, die Abrechnung von Schulveranstaltungen termingerecht, wie in der Reisegebührenverordnung vorgesehen, dem Stadtschulrat für Wien vorzulegen.

o Erst durch eine Urgenz der Wiener Linien über einen

Betrag von S 55.000,- (siehe Beilage) wurde offenkundig, dass Frau VOBl R seit Juni 1999 keine Abrechnungen der durch die Erziehungsberechtigten eingezahlten Gelder an die Wiener Linien vorgenommen hat. Erst am Tag vor einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im Stadtschulrat für Wien am 12. Oktober 2001 brachte Frau VOBl R am 11. Oktober 2001 den Betrag von S 50.034,-- zur Einzahlung an die Wiener Linien.

o Sie erklärte auch auf die Frage, ob sie die

Schulbuchanweisungen für das Schuljahr 2001/2002 erhalten hätte, keine erhalten zu haben, was jedoch nicht glaubwürdig erscheint, da auf eine Anfrage des Stadtschulrates für Wien seitens des Bundesrechenzentrums angegeben wurde, dass nachweislich die erste Tranche der Schulbuchgutscheine im Mai 2001 an die Schule abgeschickt wurden.

o Frau Direktor R steht außerdem in Verdacht, eine

Manipulation am Verwaltungscomputer der Schule durchgeführt zu haben, da keine Schüler- bzw. Lehrerdaten mehr vorhanden sind. Zu dieser Frage wurde der Computersachverständige des Stadtschulrates für Wien, Herr Dr. C beauftragt, an Ort und Stelle eine Untersuchung vorzunehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme über seine Kontrolle am Verwaltungscomputer der Volksschule W, R-Gasse, stellte er fest, dass am 30. Juni 2001 um 19 Uhr 13 versucht wurde, das Programm zu öffnen. Es sind sämtliche Daten und Programme gelöscht worden, das sind die Schulverwaltungsprogramm-Infos, die Access-Datenbank, das Laufwerk N und die Datenbank, die sich höchst wahrscheinlich auf Laufwerk N befunden hat.

Dr. C vertritt die Meinung, dass ein Schulwart beim unbefugten Surfen nicht versehentlich die Daten gelöscht haben könne - wie Frau VOBl R einwandte - und widerspricht auch der Stellungnahme von Frau VOBl R, die behauptete, dass die Daten noch vorhanden waren, solange sie an der Schule anwesend war. Dr. C betont, dass am 30. Juni 2001 die Verknüpfung der Daten nicht mehr vorhanden war. Eine Spezialfirma musste den Schaden beheben, da festgestellt wurde, dass die Festplatte nicht mehr funktionstüchtig und nach Aussage eines Siemenstechnikers defekt war. Dr. C betonte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf mehrmalige Nachfrage, dass die Löschung absichtlich und nicht zufällig vorgenommen wurde.

Abschließend stellt der Stadtschulrat für Wien fest, dass es Frau R trotz nachweislicher Ermahnungen nicht ordnungsgemäß Geldabrechnungen durchzuführte, wobei noch immer zahlreiche Urgenzen von verschiedenen Lieferfirmen der Schule offen sind.

Auf die Frage, wo sie die Geldbeträge seit Juni 1999 verwahrt hätte, erklärte Frau R, dass sie die von den Erziehungsberechtigten eingesammelten Beträge der Sammelfahrscheine in einem Kuvert im Schultresor verwahrt hätte und das Geld mit ihrem eigenen vermengt hätte.

     o        Die Frage der Verwendung der eingenommenen Gelder,

die durch Schulleibchen- und         Schulkappen Verkauf bzw. von

dein Verkauf von Schulzeitungen zu Stande kamen bzw. die korrekte Abrechnung und eine Übergabe des Geldes an den Elternverein konnte trotz mehrfacher Intervention durch den Stadtschulrat für Wien nicht geklärt werden.

Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um Gelder handelt, die auf private Initiative von Frau VOBl R eingenommen wurden.

Der Stadtschulrat für Wien vertritt die Ansicht, dass es sich um Sponsorengelder handelt, deren Abrechnung allenfalls in den Kompetenzbereich des Elternvereines oder eines Vereines, der im April 2001 gegründet wurde, fällt.

Der Vorwurf an VOBl R wäre, dass sie die Erziehungsberechtigten, die die angebotenen Dinge für ihre Kinder kauften, im Unklaren ließ, wer die Gelder wofür erhalten wird.

Bedenklich erscheint, dass sie die Gelder nach eigenem Ermessen nunmehr dem Verein der Freunde der Volksschule R-Gasse übergab, von dem der Elterverein der Schule erklärte, nichts mit ihm zu tun haben zu wollen.

Die Eltern waren der durchaus nachvollziehbaren Auffassung, dass das Geld den Schülern zu Gute kommen soll, nicht jedoch wie angekündigt, dem A Kinderspital."

Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien an die Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 31. Oktober 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin Disziplinaranzeige erstattet.

Mit dem erstangefochtenen, der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 2002 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 29 LDG 1984 unter Hinweis auf die gegen sie erstattete Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das der Beschwerdeführerin dabei vorgeworfene Verhalten wurde im erstangefochtenen Bescheid wie folgt umschrieben (die einzelnen Textteile sind vom Verwaltungsgerichtshof zur leichteren Identifizierbarkeit mit Zahlen gekennzeichnet):Mit dem erstangefochtenen, der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 2002 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, LDG 1984 gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten gemäß Paragraph 29, LDG 1984 unter Hinweis auf die gegen sie erstattete Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das der Beschwerdeführerin dabei vorgeworfene Verhalten wurde im erstangefochtenen Bescheid wie folgt umschrieben (die einzelnen Textteile sind vom Verwaltungsgerichtshof zur leichteren Identifizierbarkeit mit Zahlen gekennzeichnet):

"In der im Spruch genannten Disziplinaranzeige werden FrauVolksschuloberlehrerin R folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt:

             Frau Volksschuloberlererin R sei offensichtlich nicht

in der Lage gewesen, mit ihr anvertrauten Geldern

     1.        im Rahmen des Warenkorbs, im Rahmen der

Konsignation (Abrechnung von Fahrscheinen bei der Durchführung von

Schulveranstaltungen), bei Einnahmen durch den Verkauf von

'Schülerzeitungen', beim Verkauf von T-Shirts und Kappen für die

SchülerInnen,

     2.        bei der Abrechnung von Sammelfahrscheinen der

Wiener Linien, bzw. bei der gesetzeskonformen Verwendung mit

Schulbuchgutscheinen ordnungsgemäß und gesetzesmäßig umzugehen.

     3.        Nach ihrer Abberufung sei zu Tage getreten, dass

Frau VObl R Gelder zweckwidrig bzw. falsch verwendet hat, bzw. diese mangelhaft abrechnete.

Erst durch eine Urgenz der Wiener Linien über einen Betrag von S 55.000,-- sei offenkundig geworden, dass Frau VObl R seit Juni 1999 keine Abrechungen der durch die Erziehungsberechtigten eingezahlten Gelder an die Wiener Linien vorgenommen hat. Erst am Tag vor einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im Stadtschulrat für Wien am 12. Oktober 2001 hätte Frau VObl R vorgebracht, am 11. Oktober 2001 den Betrag von S 50.034,-- zur Einzahlung an die Wiener Linien gebracht zu haben.

4. Sie habe auch auf die Frage, ob sie die

Schulbuchanweisungen für das SJ 2001/2002 erhalten hätte, erklärt, keine erhalten zu haben, was jedoch nicht glaubwürdig erschiene, da auf Anfrage des Stadtschulrates für Wien seitens des Bundesrechenzentrums angegeben wurde, dass nachweislich die erste Tranche der Schulbuchgutscheine im Mai 2001 an die Schule abgeschickt wurden.

5. Frau VObl R steht außerdem in Verdacht, eine Manipulation am Verwaltungscomputer der Schule durchgeführt zu haben, da keine Schüler, bzw. Lehrerdaten mehr vorhanden sind.

Zu dieser Frage sei der Computersachverständige des Stadtschulrates für Wien, Herr Dr. Rupert C beauftragt worden, an Ort und Stelle eine Untersuchung vorzunehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme über seine Kontrolle am Verwaltungscomputer der VS W, R-Gasse, stellte er fest, dass am 30. Juni 2001 um 19:13 versucht worden sei, das Programm zu öffnen. Es seien sämtliche Daten und Programme gelöscht worden. Das sind die Schulverwaltungsprogramminfos, die Access-Datenbank, das Laufwerk N und die Datenbank die sich höchstwahrscheinlich auf dem Laufwerk N befunden habe. Dr. C vertrete die Meinung, dass ein Schulwart beim unbefugten surfen nicht versehentlich die Daten gelöscht haben könne, wie Frau VObl R einwandte - und habe auch der Stellungnahme von Frau VObl R nicht widersprochen, die behauptete, dass die Daten noch vorhanden gewesen seien, solange sie an der Schule anwesend war. Dr. C habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf mehrmaliges Nachfragen betont, dass die Löschung absichtlich und nicht zufällig vorgenommen worden sei. Der Stadtschulrat für Wien habe festgestellt, dass Frau VObl R trotz nachweislicher Ermahnung die Geldabrechung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, wobei noch immer zahlreiche Urgenzen von verschiedenen Lieferfirmen der Schule offen seien.

6. Auf die Frage, wo sie die Geldbeträge seit

Juni 1999 verwahrt hätte, habe Frau R erklärt, dass sie die von den Erziehungsberechtigten eingesammelten Beträge der Sammelfahrscheine in einem Kuvert im Schultresor verwahrt hätte und das Geld mit ihrem eigenen vermengt hätte.

Die oben angeführten Tatbestände wurden mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 5. 12. 2001 als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Frau VObl R wird weiters beschuldigt, in der Zeit vom 1. November 1998 bis 25.Oktober 2001:

     7.        o        den Dienst wiederholt trotz mehrerer mit

der zuständigen Bezirksschulinspektorin, Frau S geführten

Besprechungen nicht pünktlich angetreten zu haben.

     8.        o        Kommunikationsprobleme mit sämtlichen

Schulpartnern gehabt zu haben;

     9.        o        Terminvorgaben für Meldungen an die

Inspektionskanzlei nicht eingehalten zu haben, wobei es im administrativem Bereich immer wieder zu Fehlern, z.B. bei der Abrechnung von Schulveranstaltungen, Konsignationen für LehrerInnen, bzw. Eltern sowie bei den monatlichen Abrechnungen von MDL gekommen sei, trotz einer Weisung am 2. Februar 2001 und trotz intensiver Unterstützung durch die Inspektionskanzlei;

10. o Konsignationsgelder 2 Jahre lang nicht an Eltern ausbezahlt zu haben und erst durch die Weisung am 14. Mai 2001 veranlasst worden zu sein, dies - wenn auch nicht vollständig - durchgeführt zu haben, obwohl im Jänner 2001 seitens Frau VObl R eine Aussage getätigt wurde, fast alle Gelder ausbezahlt zu haben. Frau Bezirksschulinspektorin S stellte jedoch im April 2001 fest, dass die Hälfte der Gelder immer noch nicht ausbezahlt worden seien;

11. o Fehler bei der Schüler und

Klassenzahlerhebung im April 2001 gemacht zu haben, da sie Meldungen eines Einzelintegrationskindes vergessen hätte, sodass die Gefahr bestand, dass keine Stundenzuteilung aus dem Sonderschulbereich stattfinden würden;

     12.        o        Abrechungen von Schulveranstaltungen von

LehrerInnen nicht in der in der Reisegebührenverordnung

vorgesehenen sechsmonatigen Frist durchgeführt zu haben;

     13.        o        Gelder, die aus dem Verkauf von

Schülerzeitungen stammten, nicht an den Elternverein, wie

vereinbart weitergegeben zu haben, sondern an einen Verein

'Freunde der Volksschule R-Gasse'. Dabei erklärte Frau VObl R im

Oktober 2000 in einer Konferenz, dass ein Verein gegründet wurde,

wobei es sich offensichtlich um eine falsche Aussage handelte, da

dieser Verein erst am 25. April 2001 zur Gründung bei der

Vereinspolizei gelangte;

     14.        o        den Schulwart, Herrn W angewiesen zu

haben, statt ihr zur Supplierung in die Klasse gehen, was trotz

Bestätigung durch den Schulwart von Frau VObl R bestritten wurde;

     15.        o        die Schulpartnerschaft im

Meinungsbildungsprozess nicht einbezogen zu haben, indem sie

Eltern und LehrerInnen vor vollendete Tatsachen und vor

Entscheidungen stellte, die von ihr alleine getroffen worden seien;

     16.        o        in der Führung der Amtsschriften äußerst

schlampig vorgegangen zu sein (z.B. sei die Eintragung des

Posteinlaufes im Postbuch fast immer unterblieben);

     17.        o        durch mangelnde Vorbildwirkung das

Arbeitsklima durch Misstrauen und ihren autoritären Führungsstil

belastet zu haben, was auch den guten Ruf der Schule gefährdet habe;

     18.        o        durch ihre mangelnde

Kommunikationsbereitschaft mit dem Elternverein die Schulpartnerschaft in Gefahr gebracht zu haben;

19. o Frau VObl R wird weiters beschuldigt, durch ihr unhöfliches und aufdringliches Verhalten das Negieren der Beschlüsse des Schulforums ja sogar durch Eintragungen im Amtsbuch die Kooperation mit den Eltern zu verbieten, das gute Funktionieren der Schulpartnerschaft massiv gestört zu haben;

     20.        o        schulfremden Personen, wie ihrem Ehemann

bei Gesprächen mit LehrerInnen, bzw. Erziehungsberechtigten Zugang

zu internen schulischen Problemen verschafft zu haben;

     21.        o        durch Zurechtweisungen und Bloßstellungen

von LehrerInnen vor Eltern und SchülerInnen deren Autorität massiv

untergraben zu haben;

     22.        o        durch ihr eigenmächtiges Verhalten

LehrerInnen von Entscheidungsprozessen ausgeschlossen zu haben.

Dies beträfe die Entscheidung über den Schulgarten, die Schulfassade, die Einrichtung des Konferenzzimmers, die Neuanschaffung teurer Versuchskoffer sowie die Anbringung von Weihnachts- oder Osterdekorationen, etc., das Wasserprojekt in Holland zu dem sie ohne vorherige Rücksprache mit den betroffenen LehrerInnen zwei Schüler für die Reise ausgesucht habe;

23. o Der Leitervertreterin, Frau Z, keine für

Ihre Tätigkeit notwendigen Informationen (z.B. Zugang zum PC, denn Schulsafe und keine Bekanntgabe des Losungswortes für die Sparbücher der Schule) bekannt gegeben zu haben;

24. o Frau VObl R wird weiters der Vorwurf gemacht, SchülerInnen während ihrer Supplierstunden bei Undiszipliniertheiten zur Strafe in die Ecke gestellt zu haben;

25. o als Begleitung für Lehrausgänge, den

Schulwart Herrn W, bzw. ihren Ehegatten mitgenommen zu haben, obwohl Eltern sich dafür freiwillig bereit erklärt hätten;"

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch das ihr vorgeworfene Verhalten ihre Dienstpflichten gemäß §§ 29 und 32 LDG 1984 sowie §§ 51 und 56 SchuG verletzt habe.Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch das ihr vorgeworfene Verhalten ihre Dienstpflichten gemäß Paragraphen 29, und 32 LDG 1984 sowie Paragraphen 51, und 56 SchuG verletzt habe.

Mit dem bei der belangten Behörde am 11. Jänner 2002 eingelangten Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2001 teilte diese mit, dass keine genügenden Gründe gefunden worden seien, gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren zu veranlassen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2002 wurde beschlossen, gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 wegen folgender Anschuldigungspunkte gegen die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen:Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2002 wurde beschlossen, gemäß Paragraph 93, Absatz eins, LDG 1984 wegen folgender Anschuldigungspunkte gegen die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen:

"Frau VOBln R, nunmehr Lehrerin an der Volksschule T-Straße, W, wird beschuldigt, im Zeitraum 1. November 1998 bis 25. Oktober 2001 als Volksschuldirektorin an der Volksschule R-Gasse, W,

1. den Dienst wiederholt, trotz mehrerer mit der

zuständigen Bezirksschulinspektorin, Frau S, geführten Besprechungen nicht pünktlich angetreten zu haben. Terminvorgaben für Meldungen an die Inspektionskanzlei nicht eingehalten zu haben, wobei es im administrativen Bereich immer wieder zu Fehlern zB. bei der Abrechung von Schulveranstaltungen, Konsignationen für LehrerInnen, bzw. Eltern sowie bei den monatlichen Abrechnungen von MDL gekommen sei, trotz einer Weisung am 2. Februar 2001 und trotz intensiver Unterstützung durch die Inspektionskanzlei;

2. Konsignationsgelder 2 Jahre lang nicht an Eltern ausbezahlt zu haben und erst durch die Weisung am 14. Mai 2001 veranlasst worden zu sein, dies - wenn auch nicht vollständig - durchgeführt zu haben, obwohl im Jänner 2001 seitens Frau Volksschuloberlehrerin R eine Aussage getätigt wurde, fast alle Gelder ausbezahlt zu haben. Frau Bezirksschulinspektorin S stellte jedoch im April 2001 fest, dass die Hälfte der Gelder noch immer nicht ausbezahlt war;

     3.        Fehler bei der Schüler- und Klassenzahlerhebung im

April 2001 gemacht zu haben, wobei sie die Meldung eines

Einzelintegrationskindes vergaß, womit eine Stundenzuteilung aus

dem Sonderschulbereich nicht mehr möglich war;

     4.        Abrechungen von Schulveranstaltungen von

LehrerInnen nicht in der, gemäß Reisegebührenverordnung

vorgesehenen, 6-monatigen Frist durchgeführt zu haben;

     5.        Gelder, die aus dem Verkauf von Schülerzeitungen

stammten, nicht - wie vereinbart - an den Elternverein, sondern an

einen Verein 'Freunde der Volksschule R-Gasse' weitergegeben zu

haben. Dabei erklärte Frau VObln R im Oktober 2000 in einer

Konferenz, dass ein Verein gegründet wurde, wobei es sich

offensichtlich um eine falsche Aussage handelte, da dieser erst am

25. April 2001 zur Gründung bei der Vereinspolizei gelangte;

     6.        den Schulwart, Herrn W, angewiesen zu haben, statt

ihr zur Supplierung in die Klasse zu gehen;

     7.        die Schulpartnerschaft im Meinungsbildungsprozess

nicht einbezogen zu haben, indem sie Eltern und LehrerInnen vor

vollendete Tatsachen und Entscheidungen stellte, die von ihr

alleine getroffen wurden;

     8.        in der Führung der Amtsschriften äußerst schlampig

vorgegangen zu sein. So unterblieb die Eintragung des

Posteinlaufes im Postbuch fast immer;

     9.        durch ihr unhöfliches und aufdringliches Verhalten,

das Negieren der Beschlüsse des Schulforums sowie durch

Eintragungen im Amtsbuch, mit der die Kooperation mit den Eltern

verboten wurde, das gute Funktionieren der Schulpartnerschaft

massiv gestört zu haben;

     10.        schulfremden Personen, wie ihrem Ehemann, bei

Gesprächen mit LehrerInnen bzw. Erziehungsberechtigten, Zugang zu

internen schulischen Problemen verschafft zu haben;

     11.        durch Zurechtweisungen und Bloßstellungen von

LehrerInnen vor Eltern und SchülerInnen deren Autorität massiv

untergraben zu haben;

     12.        durch ihr eigenmächtiges Verhalten LehrerInnen von

Entscheidungsprozessen ausgeschlossen zu haben. Das betrifft die Entscheidung über den Schulgarten, die Schulfassade, die Einrichtung des Konferenzzimmers, die Neuanschaffung der Versuchskoffer, sowie die Anbringung von Weihnachts- und Osterdekorationen, etc., das Wasserprojekt in Holland, zu dem sie ohne vorherige Rücksprache mit den betreffenden LehrerInnen zwei Schüler für die Reise ausgesucht hat;

13. SchülerInnen während ihrer Supplierstunden bei

Undiszipliniertheiten zur Strafe in die Ecke gestellt zu haben;

14. Manipulationen am Verwaltungs-PC im Sommer 2001 vorgenommen zu haben und damit für die Löschung der Schüler- bzw. Lehrerdaten verantwortlich zu sein;

15. die Schulbuchgutscheine für das Schuljahr

2001/2002 angeblich nicht erhalten zu haben - zumindest verschlampt zu haben - obwohl seitens des Bundesrechenzentrums die Bestätigung ergangen ist, dass die Schulbuchgutscheine wie jedes Jahr an die Schule geschickt wurden;

16. Die Abrechung der Sammelfahrscheine mit den Wiener

Linien ab Juni 1999 nicht durchgeführt zu haben, obwohl die Zahlungen seitens der Erziehungsberechtigten bereits erfolgten. Die Zahlung führte sie erst am 11. Oktober 2001 nach Aufforderung durch den Stadtschulrat für Wien durch. Frau VObln R habe diesbezüglich Geld in Höhe von ca. S 55.000,-- verspätet abgeliefert und sei in der Zwischenzeit in Höhe dieser Summe persönlich bereichert gewesen;

und habe dadurch gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 LDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG begangen." und habe dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, und 2 LDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 69, LDG begangen."

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung beider Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - über beide Beschwerden erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/1998 (LDG 1984), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998, (LDG 1984), lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 29, (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

  1. (2)Absatz 2,Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Paragraph 32, (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

  1. (2)Absatz 2,Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
  2. (3)Absatz 3,Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 84, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.

     (3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

     1.        wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit

beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

     2.        wenn und solange hinreichende Gründe für die

Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

  1. (4)Absatz 4,Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen ist.

...

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 69, Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

...

Verjährung

     § 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn

nicht

     1.        innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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