1
Die Mitbeteiligte ist Obfrau und in dieser Funktion nach außen Vertretungsbefugte des Vereins A. Dieser Verein veranstaltete - wie bereits in den Jahren zuvor - von 13. bis 15. Juni 2023 ein Musikfestival. Die beim Festival erforderlichen Arbeitsleistungen wurden von Mitgliedern des Vereins A. erbracht. Von den mitarbeitenden Vereinsmitgliedern wurden zuvor jeweils (vom Verein schriftlich vorbereitete) Erklärungen unterschrieben, wonach die Tätigkeiten von ihnen „freiwillig und unentgeltlich“ erbracht würden und sie „weder Geld- noch Sachbezüge“ erhielten. Eine Anmeldung der Vereinsmitglieder beim Krankenversicherungsträger als Dienstnehmer erfolgte nicht.
2
Organe des revisionswerbenden Amtes für Betrugsbekämpfung stellten bei Kontrollen während des Festivals die Tätigkeit der Vereinsmitglieder fest. Nach weiteren Erhebungen erstattete die revisionswerbende Partei darauf eine Anzeige gegen die Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH Völkermarkt) wegen unangemeldeter Beschäftigung von Dienstnehmern durch den Verein A.
3
Im Verwaltungsstrafverfahren brachte die Mitbeteiligte insbesondere vor, der Verein A. verfolge den ideellen Zweck der Veranstaltung des jährlichen Musikfestivals, durch das Künstlern verschiedener Musikrichtungen eine Möglichkeit zum Auftritt geboten werde. Wie in den Statuten des Vereins festgehalten werde, werde damit ein Beitrag zur regionalen Kulturvielfalt sowie zur Förderung von „Nischenmusik“ geleistet. Die Tätigkeit des Vereins sei darauf ausgerichtet, keinen Gewinn zu machen und ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen. Die Mitarbeit der Vereinsmitglieder beim Festival erfolge ausschließlich freiwillig und somit ohne Eingehen einer Verpflichtung. Den Vereinsmitgliedern werde für ihre Tätigkeit auch kein Arbeitsentgelt geleistet. Soweit an sie ein Armband ausgeben werde, das zum Zutritt auf das Festivalgelände berechtige, sei dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, damit die mithelfenden Vereinsmitglieder sich am Festivalgelände aufhalten und bewegen könnten. Wenn das Amt für Betrugsbekämpfung sich in der Anzeige darauf gestützt habe, dass keine Mitgliedsbeiträge eingehoben würden, sei dem zu entgegnen, dass der Mitgliedsbeitrag eben die Mithilfe beim Festival sei. Es sei ein Anreiz, Vereinsmitglied zu werden, durch die Mitgliedschaft und die Mithilfe bei der Durchführung des Festivals kostenlos am Festival teilnehmen zu können.
4
Mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 2024 bestrafte die BH Völkermarkt die Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG in 192 Fällen (Spruchpunkte 1 bis 192 des Straferkenntnisses) mit Geldstrafen von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage und 8 Stunden). Die Mitbeteiligte habe es als zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins A. zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber die 192 in den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses namentlich angeführten Personen, darunter insbesondere den A.B. (Spruchpunkt 12), den A.F. (Spruchpunkt 30), die I.G. (Spruchpunkt 38), den C.H. (Spruchpunkt 53), die B.K. (Spruchpunkt 79), den M.P. (Spruchpunkt 112), den S.P. (Spruchpunkt 114), den R.P. (Spruchpunkt 118), den S.R. (Spruchpunkt 132), die H.R. (Spruchpunkt 135), den S.S. (Spruchpunkt 139), den L.S. (Spruchpunkt 152), die J.T. (Spruchpunkt 167), und den L.U. (Spruchpunkt 172), bei denen es sich um „nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung“ nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Personen gehandelt habe, zu näher angeführten Zeiten im Zuge der Veranstaltung der Musikfestivals an den Tagen von 13. bis 15. Juli 2023 beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Dienstnehmer anzumelden.Mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 2024 bestrafte die BH Völkermarkt die Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in 192 Fällen (Spruchpunkte 1 bis 192 des Straferkenntnisses) mit Geldstrafen von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage und 8 Stunden). Die Mitbeteiligte habe es als zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins A. zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber die 192 in den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses namentlich angeführten Personen, darunter insbesondere den A.B. (Spruchpunkt 12), den A.F. (Spruchpunkt 30), die römisch eins.G. (Spruchpunkt 38), den C.H. (Spruchpunkt 53), die B.K. (Spruchpunkt 79), den M.P. (Spruchpunkt 112), den S.P. (Spruchpunkt 114), den R.P. (Spruchpunkt 118), den S.R. (Spruchpunkt 132), die H.R. (Spruchpunkt 135), den S.S. (Spruchpunkt 139), den L.S. (Spruchpunkt 152), die J.T. (Spruchpunkt 167), und den L.U. (Spruchpunkt 172), bei denen es sich um „nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung“ nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Personen gehandelt habe, zu näher angeführten Zeiten im Zuge der Veranstaltung der Musikfestivals an den Tagen von 13. bis 15. Juli 2023 beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Dienstnehmer anzumelden.
5
Begründend hielt die Behörde fest, die im Straferkenntnis genannten Personen seien nicht unentgeltlich tätig gewesen, sondern hätten als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung - wie sich aus (näher genannten) Zeugenaussagen ergebe - Zutritt zum Festival sowie weitere Sachleistungen, nämlich Speisen und Getränke, erhalten. Es seien daher Beschäftigungsverhältnisse im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen. Durch die - der Mitbeteiligten auch vorwerfbaren - Unterlassungen der Anmeldung beim Krankenversicherungsträger würden somit jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 ASVG begründet.Begründend hielt die Behörde fest, die im Straferkenntnis genannten Personen seien nicht unentgeltlich tätig gewesen, sondern hätten als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung - wie sich aus (näher genannten) Zeugenaussagen ergebe - Zutritt zum Festival sowie weitere Sachleistungen, nämlich Speisen und Getränke, erhalten. Es seien daher Beschäftigungsverhältnisse im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen. Durch die - der Mitbeteiligten auch vorwerfbaren - Unterlassungen der Anmeldung beim Krankenversicherungsträger würden somit jeweils Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG begründet.
6
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wiederholte die Mitbeteiligte ihr Vorbringen, die im Straferkenntnis genannten Personen seien aufgrund ihrer Mitgliedschaft freiwillig und unentgeltlich für den Verein A. tätig geworden. Die Behörde habe auch zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen Personen differenziert und eben nicht beachtet, dass sich unter diesen etwa auch enge Familienangehörige der Mitbeteiligten bzw. langjährige Vereinsmitglieder befänden.
7
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der Spruchpunkte 38 und 172 des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen unangemeldeter Beschäftigung der I.G. und des L.U.) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG laute (Spruchunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses).Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der Spruchpunkte 38 und 172 des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen unangemeldeter Beschäftigung der römisch eins.G. und des L.U.) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG laute (Spruchunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses).
8
Hinsichtlich der Spruchpunkte 12, 30, 53, 79, 112, 114, 118, 132, 135, 139, 152 und 167 des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen der unangemeldeten Beschäftigung von A.B., A.F., C.H., B.K., M.P., S.P., R.P., S.R., H.R., S.S., L.S. und J.T.) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis der BH Völkermarkt auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein (Spruchunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses).Hinsichtlich der Spruchpunkte 12, 30, 53, 79, 112, 114, 118, 132, 135, 139, 152 und 167 des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen der unangemeldeten Beschäftigung von A.B., A.F., C.H., B.K., M.P., S.P., R.P., S.R., H.R., S.S., L.S. und J.T.) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis der BH Völkermarkt auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein (Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses).
9
Im Weiteren wies das Verwaltungsgericht die (gegen die Strafhöhe gerichtete) Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab (Spruchunkt III.), verpflichtete die Mitbeteiligte, einen Beitrag zu den Kosten des zu Spruchpunkten 38 und 172 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses geführten Beschwerdeverfahrens zu leisten (Spruchunkt IV.), hob die im Straferkenntnis der BH Völkermarkt erfolgten Aussprüche über die Höhe der Gesamtgeldstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Gesamtkosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens auf (Spruchunkt V.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchunkt VI.).Im Weiteren wies das Verwaltungsgericht die (gegen die Strafhöhe gerichtete) Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab (Spruchunkt römisch drei.), verpflichtete die Mitbeteiligte, einen Beitrag zu den Kosten des zu Spruchpunkten 38 und 172 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses geführten Beschwerdeverfahrens zu leisten (Spruchunkt römisch vier.), hob die im Straferkenntnis der BH Völkermarkt erfolgten Aussprüche über die Höhe der Gesamtgeldstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Gesamtkosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens auf (Spruchunkt römisch fünf.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchunkt römisch sechs.).
10
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Gründung des Vereins A. sei vorausgegangen, dass eine Musikgruppe einen Ort gesucht habe, an dem sie mit ihrer alternativen Musik habe auftreten könne, und aus diesem Grund selbst ein Konzert organisiert habe. Teil dieser Gruppe sei auch der - im Spruchpunkt 118 des Straferkenntnisses angeführte - Ehegatte der Mitbeteiligten R.P. gewesen. Daraus habe sich das Musikfestival A. entwickelt. Als Träger dieser Veranstaltung sei im Jahr 2010 der (nach diesem Festival benannte) Verein A. gegründet worden. Das Musikfestival sei in der Folge in jedem Jahr veranstaltet worden und dabei in seinem Umfang gewachsen. Die Organisation des Festivals sei von vornherein darauf ausgelegt worden, dass die anfallenden Arbeitsleistungen von Mitgliedern des Vereins A. erbracht würden.
11
Die Statuten des Vereins A. enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt Musik aller Stilrichtungen in Form von akustischen Darbietungen zu pflegen, zu verbreiten und zu fördern, ihre Ausübung durch Musiker und Musikgruppen zu ermöglichen, sowie öffentliche Konzerte und Lesungen zu organisieren und abzuhalten. [...]
§ 4 Arten der Mitgliedschaft Paragraph 4, Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:Paragraph 6, Beendigung der Mitgliedschaft:
[...]
(5) Mitglieder, die länger als zwei Jahre keine aktive Vereinsarbeit mehr geleistet haben, werden vom Vorstand schriftlich (per Brief oder Mail) gefragt, ob Sie noch Interesse haben ein Vereinsmitglied zu sein und aktive Vereinsarbeit leisten möchten. Erhält der Vorstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen eine Rückmeldung, wird die Mitgliedschaft beendet. Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Paragraph 7, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. [...]“
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Entsprechend dem Zweck des Vereins nach seinen Statuten und der Intention bei der Gründung seien beim Musikfestival Musikgruppen aufgetreten, die nicht dem Mainstream angehörten, somit zwar in den jeweiligen musikalischen „Nischen“, nicht aber in der breiten Öffentlichkeit bekannt seien.
13
Die Mitbeteiligte habe die Funktion der Obfrau des Vereins A. seit dem Jahr 2022 inne. Der Verein finanziere sich aus den Einnahmen beim Festival, insbesondere durch den Verkauf von Eintrittskarten, die gastronomischen Leistungen (Verkauf von Speisen und Getränken vor Ort), den Verkauf von Merchandisingprodukten beim Festival sowie durch Förderungen und Sponsoren sowie Spenden. Den Einnahmen stünden Ausgaben für diverse Sachaufwendungen für das Festival, insbesondere für die Infrastruktur, sowie etwa für die Honorare der auftretenden Künstler gegenüber. Die Kalkulation sei darauf ausgelegt, weder Gewinn noch Verlust zu machen. Gewinnentnahmen oder Ausschüttungen erfolgten nicht. Im Jahr 2015 habe das Finanzamt Österreich mit rechtskräftigem Bescheid jedoch einen Antrag des Vereins, nach § 44 Abs. 2 BAO von einer Abgabenpflicht abzusehen, abgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, dass das vom Verein veranstaltete Musikfestival einen Gewerbebetrieb darstelle und die Voraussetzungen für ein Absehen von der nach § 44 Abs. 1 BAO eintretenden Abgabepflicht nicht vorlägen. Der Verein A. habe in der Folge auch eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erlangt.Die Mitbeteiligte habe die Funktion der Obfrau des Vereins A. seit dem Jahr 2022 inne. Der Verein finanziere sich aus den Einnahmen beim Festival, insbesondere durch den Verkauf von Eintrittskarten, die gastronomischen Leistungen (Verkauf von Speisen und Getränken vor Ort), den Verkauf von Merchandisingprodukten beim Festival sowie durch Förderungen und Sponsoren sowie Spenden. Den Einnahmen stünden Ausgaben für diverse Sachaufwendungen für das Festival, insbesondere für die Infrastruktur, sowie etwa für die Honorare der auftretenden Künstler gegenüber. Die Kalkulation sei darauf ausgelegt, weder Gewinn noch Verlust zu machen. Gewinnentnahmen oder Ausschüttungen erfolgten nicht. Im Jahr 2015 habe das Finanzamt Österreich mit rechtskräftigem Bescheid jedoch einen Antrag des Vereins, nach Paragraph 44, Absatz 2, BAO von einer Abgabenpflicht abzusehen, abgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, dass das vom Verein veranstaltete Musikfestival einen Gewerbebetrieb darstelle und die Voraussetzungen für ein Absehen von der nach Paragraph 44, Absatz eins, BAO eintretenden Abgabepflicht nicht vorlägen. Der Verein A. habe in der Folge auch eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erlangt.
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Der Verein A. hebe tatsächlich keinen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern ein. Es werde „die aktive Mithilfe im Verein als Beitrag zum Verein angesehen“. Als Arbeitskräfte würden beim jährlichen Musikfestival ausschließlich Vereinsmitglieder eingesetzt. Beim Musikfestival von 13. bis 15. Juni 2023 seien in diesem Sinn insgesamt 187 Vereinsmitglieder in den verschiedenen Bereichen des Festivals tätig geworden. Im Sinn der von ihnen unterschriebenen „Unentgeltlichkeitserklärung“ hätten die Vereinsmitglieder „ihre Arbeitsleistung freiwillig und unentgeltlich erbracht“. Sie seien nicht beim Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden.
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Die mitarbeitenden Vereinsmitglieder seien im Zuge des Musikfestivals von 13. bis 15. Juni 2023 in Schichten von in der Regel fünf Stunden für ihre Arbeit in verschiedenen Bereichen teilweise nur an einem, teilweise aber auch an zwei oder auch an drei Tagen des Festivals tätig gewesen. Dabei seien sie nach einem vom Verein erstellten Plan in den einzelnen - vom Verein definierten - Bereichen des Festivals, nämlich Backstage, Cashless, Einlass, Merchandise, Sicherheit und Theken, eingesetzt worden. Sie hätten also etwa Aufgaben im Zuge der Kontrolle des Einlasses, des Ausschanks von Getränken, der Unterstützung im Backstagebereich, des Verkaufs von Merchandisingartikeln oder der Organisation des beim Festival etablierten Zahlsystems mit Cashless-Karten verrichtet. Es habe sich um einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten gehandelt, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hätten. Verantwortlich vor Ort sei für jeden der Bereiche eine vom Verein definierte Person - in der Regel ein Vorstandsmitglied - gewesen. Je nach Bereich sei eine Einschulung vorgenommen worden. Die Vereinsmitglieder seien bei Verrichtung ihrer Tätigkeit in den vorgegebenen Festivalbetrieb integriert gewesen. Sie hätten sich an die eingeteilten Arbeitsschichten gehalten, es hätte aber auch „keine Konsequenzen gegeben“, wenn sie nicht zur zuvor vereinbarten Arbeit erschienen wären. Teilweise seien die einzelnen Bereiche auch überbesetzt gewesen, sodass es möglich - und auch durchaus üblich - gewesen sei, während der eingeteilten Schichten Pausen zu machen und Konzerte zu besuchen.
16
Gästen des Musikfestival sei im Jahr 2023 der Zutritt durch Erwerb eines Festival-Armbandes um € 96 gewährt worden. Damit verbunden sei auch die Gestattung der Nutzung eines Campingplatzes gewesen. Den beim Musikfestival tätigen Vereinsmitgliedern sei das Festival-Armband „gratis“ überlassen worden, womit sie freien Zutritt zum Festival gehabt hätten. Auch die Vereinsmitglieder, die beim Musikfestival im Jahr 2023 nicht mitgeholfen hätten, hätten das Festival-Armband und die damit verbundenen Vergünstigungen im Sinn des § 7 Abs. 1 der Statuten des Vereins kostenlos erhalten.Gästen des Musikfestival sei im Jahr 2023 der Zutritt durch Erwerb eines Festival-Armbandes um € 96 gewährt worden. Damit verbunden sei auch die Gestattung der Nutzung eines Campingplatzes gewesen. Den beim Musikfestival tätigen Vereinsmitgliedern sei das Festival-Armband „gratis“ überlassen worden, womit sie freien Zutritt zum Festival gehabt hätten. Auch die Vereinsmitglieder, die beim Musikfestival im Jahr 2023 nicht mitgeholfen hätten, hätten das Festival-Armband und die damit verbundenen Vergünstigungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, der Statuten des Vereins kostenlos erhalten.
17
Die beim Festival mitwirkenden Vereinsmitglieder hätten sich somit außerhalb der Zeit, in der sie ihre Arbeit verrichtet hätten, kostenfrei am Festivalgelände bewegen und bei den Auftritten der Bands zuhören können. Auch hätten sie, ohne zu bezahlen, an den Tagen ihrer Tätigkeit Verpflegung (Speisen und Getränke) am Ort des Festivals erhalten. Ebenso kostenlos übergeben worden sei ihnen ein „Goodie Bag“ mit geringwertigen Werbeartikeln eines Sponsors, wobei auch ein T-Shirt im Wert von etwa € 5 bis € 10 enthalten gewesen sei.
18
Manche der mitarbeitenden Vereinsmitglieder seien bereits länger Mitglied des Vereins A. gewesen, andere hätten ihre Beitrittserklärung erst im Jahr 2023 unmittelbar vor Ort beim Festival unterfertigt. Teilweise hätten sich die Vereinsmitglieder von sich aus für die Mitarbeit gemeldet. Andererseits seien aber Personen auch von den Vorstandsmitgliedern bzw. anderen Vereinsmitgliedern darauf angesprochen worden, ob sie mitarbeitend am Festival tätig werden wollten. Bei Zustimmung seien diese Personen auch Vereinsmitglieder geworden.
19
Im Einzelnen sei hinsichtlich der Vereinsmitglieder, deren unterbliebene Anmeldung beim Krankenversicherungsträger Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei, festzuhalten, dass R.P. (Spruchpunkt 118 des Straferkenntnisses), der Ehemann der Mitbeteiligten, im Jahr 2023 beim Musikfestival „Leute begrüßt“ habe. An der Theke habe er „ein oder zwei Getränke“ ausgeschenkt. Er sei Gründungsmitglied des Vereins A. und von dessen Vorgängerorganisation gewesen. Bis zum Jahr 2022 habe er auch als Obmann des Vereins fungiert.
20
A.F. (Spruchpunkt 30) sei bis zum Jahr 2022 Obmann-Stellvertreter des Vereins A. gewesen. Im Jahr 2023 habe er beim Festival nicht mitgearbeitet. Aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Verein habe er jedoch kostenlos am Festival teilgenommen.
21
L.S. (Spruchpunkt 152) sei langjähriges Vereinsmitglied und seit dem Jahr 2022 Obfrau-Stellvertreter. Auch S.P. (Spruchpunkt 114) sei bereits seit dem Jahr 2018 Vorstandsmitglied. Beide hätten sowohl an der Vorbereitung als auch beim Festival selbst mitgewirkt und seien dabei verantwortlich für bestimmte Bereiche der Organisation gewesen.
22
J.T. (Spruchpunkt 167) sei die Mutter der Mitbeteiligten. M.P. (Spruchpunkt 112) sei der Bruder eines anderen Vorstandsmitglieds. Beide hätten den Vereinszweck der Förderung von Musik und Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Künstler gekannt und mithelfen wollen. S.R. (Spruchpunkt 132) sei ein guter Freund eines Vorstandsmitgliedes. Er sei Vereinsmitglied geworden, um seinem Freund einen Dienst zu erweisen. B.K. (Spruchpunkt 79) sei die Cousine des Obfrau-Stellvertreters L.S. und habe durch ihn das Festival kennengelernt. Sie habe dort mit Freunden gemeinsam tätig sein wollen.
23
S.S. (Spruchpunkt 139) und A.B. (Spruchpunkt 12) seien langjährige Vereinsmitglieder. Sie hätten den Vereinszweck gekannt.
24
C.H. (Spruchpunkt 53) sei seit dem Jahr 2022 Vereinsmitglied. Sie habe das Festival „toll gefunden“ und dabei mithelfen wollen, weshalb sie Vereinsmitglied geworden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Verein der Förderung der Kultur diene. H.R. (Spruchpunkt 135) sei im Jahr 2023 am ersten Tag des Festivals Vereinsmitglied geworden. Ihrer Ansicht nach sei der Vereinszweck, Kultur und Musik weiterzugeben.
25
Auch I.G. (Spruchpunkt 38) und L.U. (Spruchpunkt 172) seien Vereinsmitglieder und hätten sich gegenüber dem Verein zur unentgeltlichen Mithilfe beim Festival bereiterklärt. Der Verein habe sie zur Arbeitsleistung an einen „Subunternehmer“ als Küchenhilfe überlassen. Bei diesem „Subunternehmer“ habe es sich um einen Gewerbebetrieb gehandelt, der einen Essenstand beim Festival betrieben habe, wobei dem Verein vertraglich eine Beteiligung von 20 % am erzielten Umsatz eingeräumt worden sei. I.G. habe sich gegenüber dem Verein zur Mithilfe bereit erklärt und angegeben, „das Ganze einmal miterleben“ zu wollen. Sie sei erst am ersten Tag des Festivals Vereinsmitglied geworden und habe den Vereinszweck nicht gekannt. L.U. hätte nicht mitgearbeitet, wenn er dafür nicht kostenlos den Eintritt zum Festival bekommen hätte.Auch römisch eins.G. (Spruchpunkt 38) und L.U. (Spruchpunkt 172) seien Vereinsmitglieder und hätten sich gegenüber dem Verein zur unentgeltlichen Mithilfe beim Festival bereiterklärt. Der Verein habe sie zur Arbeitsleistung an einen „Subunternehmer“ als Küchenhilfe überlassen. Bei diesem „Subunternehmer“ habe es sich um einen Gewerbebetrieb gehandelt, der einen Essenstand beim Festival betrieben habe, wobei dem Verein vertraglich eine Beteiligung von 20 % am erzielten Umsatz eingeräumt worden sei. römisch eins.G. habe sich gegenüber dem Verein zur Mithilfe bereit erklärt und angegeben, „das Ganze einmal miterleben“ zu wollen. Sie sei erst am ersten Tag des Festivals Vereinsmitglied geworden und habe den Vereinszweck nicht gekannt. L.U. hätte nicht mitgearbeitet, wenn er dafür nicht kostenlos den Eintritt zum Festival bekommen hätte.
26
Im Zuge seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, die als Zeugen vernommenen Vereinsmitglieder hätten „glaubwürdig und übereinstimmend angegeben, dass sie unentgeltlich im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft am Festival [für den Verein] tätig“ gewesen seien. Dabei sei von ihnen ausgesagt worden, dass sie für den Verein auch tätig geworden wären, wenn ihnen dafür kein freier Eintritt zum Festival gewährt worden wäre. Lediglich L.U. (Spruchpunkt 172) habe angegeben, dass seine Motivation für die Mitarbeit gewesen sei, sich den Eintrittspreis zu sparen.
27
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die Mitbeteiligte als Vertreterin des Vereins A. im Sinn von § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Ob bei einer Beschäftigung ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit vorliege und somit eine persönliche Abhängigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sei, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei. In Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen, soweit bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten verrichtet würden, die keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubten. Das treffe auf die Tätigkeiten zu, die von den im Straferkenntnis genannten Personen beim Festival verrichtet worden seien, sodass grundsätzlich vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden könne.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die Mitbeteiligte als Vertreterin des Vereins A. im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Ob bei einer Beschäftigung ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit vorliege und somit eine persönliche Abhängigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben sei, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt sei. In Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu bejahen, soweit bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten verrichtet würden, die keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubten. Das treffe auf die Tätigkeiten zu, die von den im Straferkenntnis genannten Personen beim Festival verrichtet worden seien, sodass grundsätzlich vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden könne.
28
Die Mitbeteiligte habe sich aber darauf gestützt, dass die Tätigkeit für den Verein A. durch dessen Mitglieder freiwillig und unentgeltlich erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Abgrenzung eines Gefälligkeitsdienstes von einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe. Eine Unentgeltlichkeit sei erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden sei und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalte.
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Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es darauf an, ob nach dem Parteiwillen die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit habe. Die Unentgeltlichkeitsabrede entspringe in der Regel Motiven, durch die die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzt werde. Solche Motive könnten in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung begründet sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch festgehalten, dass Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste seien, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Empfänger der Leistung erbracht würden.
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Unter Entgelt seien im Sinn von § 49 Abs. 1 ASVG Geld- und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis zu verstehen. § 49 Abs. 3 ASVG enthalte eine taxative Aufzählung von Bezügen, die kein Entgelt darstellten; unter Abs. 3 Z 12 dieser Bestimmung fielen die Speisen, die freiwillig - somit ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs - gewährt würden, sowie unter Abs. 3 Z 13 kostenlos überlassene Getränke. Die im vorliegenden Fall bloß freiwillig erfolgte Gewährung von Speisen und Getränken durch den Verein A. an die beim Festival mitarbeitenden Vereinsmitglieder stelle im Sinn dieser Bestimmungen kein Entgelt dar.Unter Entgelt seien im Sinn von Paragraph 49, Absatz eins, ASVG Geld- und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis zu verstehen. Paragraph 49, Absatz 3, ASVG enthalte eine taxative Aufzählung von Bezügen, die kein Entgelt darstellten; unter Absatz 3, Ziffer 12, dieser Bestimmung fielen die Speisen, die freiwillig - somit ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs - gewährt würden, sowie unter Absatz 3, Ziffer 13, kostenlos überlassene Getränke. Die im vorliegenden Fall bloß freiwillig erfolgte Gewährung von Speisen und Getränken durch den Verein A. an die beim Festival mitarbeitenden Vereinsmitglieder stelle im Sinn dieser Bestimmungen kein Entgelt dar.
31
Im Übrigen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte dann ein Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen einen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte Leistung darstellten. Die Leistung müsse daher eine erbrachte Arbeitsleistung abgelten. Nicht in Geld bestehende Leistungen seien darauf zu untersuchen, ob sie aus anderen Gründen erbracht worden seien. Es sei auf die wechselseitigen Interessen an der Hingabe und dem Empfang der Sachleistung abzustellen. Insoweit komme auch dem Wert der Leistung Indizwirkung zu.
32
Die den Vereinsmitgliedern übergebenen Werbegeschenke seien angesichts ihres geringen Wertes in diesem Sinn nicht als Entgelt anzusehen. Beim Gegenwert des Eintritts zum Festival von € 96 könne dagegen grundsätzlich nicht mehr von einem geringen Wert der Zuwendung ausgegangen werden. Insoweit sei aber zunächst zu beachten, dass der Zutritt zum Festivalgelände erforderlich gewesen sei, damit die Vereinsmitglieder ihre Tätigkeiten hätten verrichten können, sodass dies im Interesse des Vereins selbst gelegen sei. Von einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis könne auch dann nicht gesprochen werden, wenn diese Vorteile auch nicht mitarbeitenden Personen gewährt würden. Im vorliegenden Fall hätten auch die Vereinsmitglieder, „die im gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren“, unentgeltlich Zutritt erhalten. Insoweit sei zu beachten, dass nach § 7 Abs. 1 der Vereinsstatuten die Mitglieder berechtigt seien, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Da somit alle Mitglieder des Vereins berechtigt gewesen seien, am Festival teilzunehmen, ohne eine Eintrittskarte erwerben zu müssen, sei der Zutritt zur Veranstaltung nicht als Entgelt anzusehen. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder sei somit „vorbehaltlich der Qualifikation der erbrachten Arbeitsleistung als Gefälligkeitsdienst“ nicht gegen Entgelt erfolgt.Die den Vereinsmitgliedern übergebenen Werbegeschenke seien angesichts ihres geringen Wertes in diesem Sinn nicht als Entgelt anzusehen. Beim Gegenwert des Eintritts zum Festival von € 96 könne dagegen grundsätzlich nicht mehr von einem geringen Wert der Zuwendung ausgegangen werden. Insoweit sei aber zunächst zu beachten, dass der Zutritt zum Festivalgelände erforderlich gewesen sei, damit die Vereinsmitglieder ihre Tätigkeiten hätten verrichten können, sodass dies im Interesse des Vereins selbst gelegen sei. Von einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis könne auch dann nicht gesprochen werden, wenn diese Vorteile auch nicht mitarbeitenden Personen gewährt würden. Im vorliegenden Fall hätten auch die Vereinsmitglieder, „die im gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren“, unentgeltlich Zutritt erhalten. Insoweit sei zu beachten, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, der Vereinsstatuten die Mitglieder berechtigt seien, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Da somit alle Mitglieder des Vereins berechtigt gewesen seien, am Festival teilzunehmen, ohne eine Eintrittskarte erwerben zu müssen, sei der Zutritt zur Veranstaltung nicht als Entgelt anzusehen. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder sei somit „vorbehaltlich der Qualifikation der erbrachten Arbeitsleistung als Gefälligkeitsdienst“ nicht gegen Entgelt erfolgt.
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Dass die Tätigkeit des Vereins A. von den Finanzbehörden nicht als gemeinnützig angesehen worden sei und der Verein nunmehr auch über eine Gewerbeberechtigung für den Bereich der Gastronomie verfüge, schließe nicht aus, dass gegenüber dem Verein Gefälligkeitsdienste geleistet würden. Insoweit sei zu beachten, dass der Verein seine Tätigkeit auf ein ausgeglichenes wirtschaftliches Ergebnis ausrichte und es keine Ausschüttungen von Gewinnen an Vereinsmitglieder - insbesondere auch nicht an den Vorstand - gebe.
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Es bedürfe aber noch einer Prüfung der Unentgeltlichkeitsvereinbarungen, die von allen beim Festival tätigen Vereinsmitgliedern unterfertigt worden seien, auf ihre sachliche Rechtfertigung. In diesem Sinn sei bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Tätigkeit beim Musikfestival für den Verein A. „im Rahmen des ideellen Vereinszweckes“ erfolgt sei, keine Entgeltlichkeit der Tätigkeit und damit kein Dienstverhältnis vorgelegen. Das treffe insbesondere auf die aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder zu. Gleiches gelte auch für deren Angehörige sowie bei den langjährig am Festival tätigen Vereinsmitgliedern, bei denen zum Teil langjährige Freundschaften zu Vorstandsmitgliedern bestanden hätten, wie A.B. (Spruchpunkt 12 des Straferkenntnisses) und S.R. (132). Auch bei C.H. (53) und H.R. (135) sei glaubwürdig gewesen, dass das Motiv für ihre Tätigkeit ihre idealistische Einstellung gewesen sei und der Erfüllung des Vereinszwecks des Vereins A. gedient habe, weshalb auch bei ihnen die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalte. A.F. (30) sei für den Verein gar nicht beim Festival tätig gewesen. Hinsichtlich dieser Personen sei der Beschwerde daher - mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen gewesen.Es bedürfe aber noch einer Prüfung der Unentgeltlichkeitsvereinbarungen, die von allen beim Festival tätigen Vereinsmitgliedern unterfertigt worden seien, auf ihre sachliche Rechtfertigung. In diesem Sinn sei bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Tätigkeit beim Musikfestival für den Verein A. „im Rahmen des ideellen Vereinszweckes“ erfolgt sei, keine Entgeltlichkeit der Tätigkeit und damit kein Dienstverhältnis vorgelegen. Das treffe insbesondere auf die aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder zu. Gleiches gelte auch für deren Angehörige sowie bei den langjährig am Festival tätigen Vereinsmitgliedern, bei denen zum Teil langjährige Freundschaften zu Vorstandsmitgliedern bestanden hätten, wie A.B. (Spruchpunkt 12 des Straferkenntnisses) und S.R. (132). Auch bei C.H. (53) und H.R. (135) sei glaubwürdig gewesen, dass das Motiv für ihre Tätigkeit ihre idealistische Einstellung gewesen sei und der Erfüllung des Vereinszwecks des Vereins A. gedient habe, weshalb auch bei ihnen die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalte. A.F. (30) sei für den Verein gar nicht beim Festival tätig gewesen. Hinsichtlich dieser Personen sei der Beschwerde daher - mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses - Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen gewesen.
35
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses) sei maßgeblich, dass bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Motivation zur Erbringung ihrer Dienste nicht die Erreichung des Vereinsziels gewesen sei, sondern die sich etwa das Eintrittsgeld hätten ersparen wollen, die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht standhalte und daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen sei. In diesem Sinn habe L.U. (Spruchpunkt 172) angegeben, seine Arbeitsleistungen erbracht zu haben, um kostenlos Zutritt zum Festival zu erlangen. Sein Motiv sei also keine idealistische Einstellung gewesen. Auch I.G. (Spruchpunkt 38) habe bei ihrer Befragung keine idealistischen Motive für ihre Tätigkeit genannt und den Vereinszweck nicht gekannt. Zudem sei sie erst mit Beginn des Festivals Vereinsmitglied geworden. Auch bei ihr könne daher „eine idealistische Einstellung und eine Bindung an den Verein nicht in einer für einen Gefälligkeitsdienst erforderlichen Intensität erkannt werden“. Mangels sachlicher Rechtfertigung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sei daher von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit und damit vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen auszugehen. Die unterbliebene Anmeldung sei der Mitbeteiligten insoweit auch vorwerfbar. Zwar habe ein Mitglied des Vereins A. beim Krankenversicherungsträger telefonisch angefragt und die Mitteilung erhalten, dass eine Tätigkeit von Mitgliedern eines Vereins als Gefälligkeitsdienst angesehen werden könne. Diese Auskunft habe jedoch auf einer unzureichenden Schilderung des Sachverhalts beruht.Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses) sei maßgeblich, dass bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Motivation zur Erbringung ihrer Dienste nicht die Erreichung des Vereinsziels gewesen sei, sondern die sich etwa das Eintrittsgeld hätten ersparen wollen, die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht standhalte und daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen sei. In diesem Sinn habe L.U. (Spruchpunkt 172) angegeben, seine Arbeitsleistungen erbracht zu haben, um kostenlos Zutritt zum Festival zu erlangen. Sein Motiv sei also keine idealistische Einstellung gewesen. Auch römisch eins.G. (Spruchpunkt 38) habe bei ihrer Befragung keine idealistischen Motive für ihre Tätigkeit genannt und den Vereinszweck nicht gekannt. Zudem sei sie erst mit Beginn des Festivals Vereinsmitglied geworden. Auch bei ihr könne daher „eine idealistische Einstellung und eine Bindung an den Verein nicht in einer für einen Gefälligkeitsdienst erforderlichen Intensität erkannt werden“. Mangels sachlicher Rechtfertigung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sei daher von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit und damit vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen auszugehen. Die unterbliebene Anmeldung sei der Mitbeteiligten insoweit auch vorwerfbar. Zwar habe ein Mitglied des Vereins A. beim Krankenversicherungsträger telefonisch angefragt und die Mitteilung erhalten, dass eine Tätigkeit von Mitgliedern eines Vereins als Gefälligkeitsdienst angesehen werden könne. Diese Auskunft habe jedoch auf einer unzureichenden Schilderung des Sachverhalts beruht.
36
Die vorliegende Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben hat (somit Spruchpunkt II. und den darauf aufbauenden Spruchunkt V. des Erkenntnisses). Nach der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.Die vorliegende Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben hat (somit Spruchpunkt römisch zwei. und den darauf aufbauenden Spruchunkt römisch fünf. des Erkenntnisses). Nach der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
37
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Abspruch nur über einzelne Spruchpunkte des Straferkenntnisses
38
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, es sei rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht nur über einzelne Spruchpunkte des Straferkenntnisses der BH Völkermarkt vom 14. Oktober 2024 und somit bloß über die Bestrafung wegen der unangemeldeten Beschäftigung einzelner in diesen Spruchpunkten genannter Personen abgesprochen habe. Bei dieser Vorgangsweise sei nicht die notwendige Gesamtbetrachtung vorgenommen worden. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei den Vereinsmitgliedern, hinsichtlich deren unangemeldeter Beschäftigung nunmehr entschieden worden sei, vorrangig um jene handle, die dem Vereinsvorstand angehörten oder den Vorstandsmitgliedern persönlich besonders verbunden seien. Die Erlassung eines Teilerkenntnisses sei insofern nicht zulässig gewesen.
39
Mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2025, KLVwG-1872-2255/25/2024, hinsichtlich der nicht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2025 erledigten Spruchpunkte des Straferkenntnisses der BH Völkermarkt vom 14. Oktober 2024 ausgesprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Ra 2025/08/0048 protokollierte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ausgesetzt werde.Mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2025, KLVwG-1872-2255/25/2024, hinsichtlich der nicht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2025 erledigten Spruchpunkte des Straferkenntnisses der BH Völkermarkt vom 14. Oktober 2024 ausgesprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Ra 2025/08/0048 protokollierte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ausgesetzt werde.
40
Diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 2025, Ra 2025/08/0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Entscheidungsbegründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt, die Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen und daher - auch im Beschwerdeverfahren - getrennt werden können (vgl. näher Rn. 20 ff des Erkenntnisses). Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 gründete der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die zur Begründung der Aussetzung vom Verwaltungsgericht genannte Rechtsfrage, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen ist, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“, keine Rechtsfrage darstellt, zu der im Sinn von § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. näher Rn. 30 ff des Erkenntnisses).Diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 2025, Ra 2025/08/0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Entscheidungsbegründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt, die Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen und daher - auch im Beschwerdeverfahren - getrennt werden können vergleiche , näher Rn. 20 ff des Erkenntnisses). Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 gründete der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die zur Begründung der Aussetzung vom Verwaltungsgericht genannte Rechtsfrage, „ob auch für einen Verein, der als nicht gemeinnützig nach der BAO einzustufen ist, ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erbracht werden kann“, keine Rechtsfrage darstellt, zu der im Sinn von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt vergleiche , näher Rn. 30 ff des Erkenntnisses).
41
Entgegen den Annahmen der Revision erweist es sich ausgehend von diesen Ausführungen nicht als unzulässig, dass das Verwaltungsgericht mit dem im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der Mitbeteiligten nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des Straferkenntnisses der BH Völkermarkt abgesprochen hat. Da die einzelnen dieser trennbaren Strafverfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können, wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entscheidung hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des Straferkenntnisses nicht vorweggenommen. Selbst wenn die Annahme der Revision zuträfe, dass die Auswahl der Personen, wegen deren unangemeldeter Tätigkeit mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts entschieden worden ist, nicht für alle mitarbeitenden Vereinsmitglieder repräsentativ wäre bzw. diese Personen in einem besonderen Naheverhältnis zum Verein A. oder der Mitbeteiligten stünden, könnte dies allein daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führen.
Weiteres Revisionsvorbringen
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Im Weiteren wird zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bzw. inwieweit Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern bzw. Organen in einem (aufgrund Aberkennung der Gemeinnützigkeit) als Gewerbebetrieb zu qualifizierenden Verein als Dienstverhältnisse zu werten seien. Außerdem habe das Verwaltungsgericht aus näher dargestellten Gründen nicht die erforderliche Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Einbeziehung aller relevanten Aspekte vorgenommen, insoweit den Sachverhalt nicht vollständig unter Beachtung aller Ermittlungsergebnisse festgestellt und bei seiner rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.
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Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Maßgebliche Bestimmungen
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§ 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Z 3 lit. a, § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 12 und Z 13 sowie § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2024) lauten auszugsweise:Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, und Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 33, Absatz eins, und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 12 und Ziffer 13, sowie Paragraph 111, Absatz eins, und Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,) lauten auszugsweise: „§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5, und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14.
die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um [...](2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um [...]
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1.
einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a)
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oderdass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG versichert sind oder
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
2.
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, [...] wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, [...] wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
3.
in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a)
die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. [...] Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. [...]
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
12.
freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;
13.
Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1.
die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, [...]“(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, [...]“
45
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG) haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Vereinsgesetz 2002 (VerG) haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Verein
§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).Paragraph eins, (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins,).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
Statuten
§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.Paragraph 3, (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
3.
eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
4.
die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
5.
[...] Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
46
§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 44 BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003) lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 44, BAO (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) lauten samt Überschriften auszugsweise: „8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. [...]Paragraph 34, (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. [...]
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.Paragraph 35, (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
§ 44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.Paragraph 44, (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. [...]“(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Absatz eins, ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. [...]“
Vorgeworfener Verwaltungsstraftatbestand
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Tatbestandsmäßig für den Verwaltungsstraftatbestand nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG - bzw. für bloß teilversicherte Personen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG - ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen durch den Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Maßgeblich für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes ist somit zunächst das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung; insoweit liegt im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vor (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195, mwN).Tatbestandsmäßig für den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG - bzw. für bloß teilversicherte Personen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG - ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen durch den Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Maßgeblich für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes ist somit zunächst das Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung; insoweit liegt im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG vor vergleiche , VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195, mwN). 48
Die BH Völkermarkt hat der Mitbeteiligten als Vertretungsbefugter des Vereins A. die unterbliebene Anmeldung der beim Musikfestival tätigen Vereinsmitglieder als pflichtversicherte Dienstnehmer vorgeworfen. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Behörde vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen ist. Vom Dienstgeber nach § 33 ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden wären im Übrigen auch freie Dienstnehmer, die nach § 4 Abs. 4 ASVG den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG im Sinn der Bestimmungen des ASVG gleichstehen. Auch durch die Unterlassung ihrer Anmeldung kann sich daher die Verwirklichung des Verwaltungstatbestandes im Sinn von § 111 Abs. 1 ASVG ergeben (vgl. zu einer solchen Bestrafung etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN).Die BH Völkermarkt hat der Mitbeteiligten als Vertretungsbefugter des Vereins A. die unterbliebene Anmeldung der beim Musikfestival tätigen Vereinsmitglieder als pflichtversicherte Dienstnehmer vorgeworfen. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Behörde vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen ist. Vom Dienstgeber nach Paragraph 33, ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden wären im Übrigen auch freie Dienstnehmer, die nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG den Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Sinn der Bestimmungen des ASVG gleichstehen. Auch durch die Unterlassung ihrer Anmeldung kann sich daher die Verwirklichung des Verwaltungstatbestandes im Sinn von Paragraph 111, Absatz eins, ASVG ergeben vergleiche , zu einer solchen Bestrafung etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN). 49
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Weiteren, dass dann, wenn im Sinn des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet wird, eine ausreichende Tatumschreibung vorliegt, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. VwGH 28.4.2025, Ra 2025/08/0034, mwN; zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Spruch des behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, vgl. etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN).Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Weiteren, dass dann, wenn im Sinn des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, ASVG die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet wird, eine ausreichende Tatumschreibung vorliegt, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft vergleiche , VwGH 28.4.2025, Ra 2025/08/0034, mwN; zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Spruch des behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, vergleiche , etwa VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, mwN). Wesensmerkmale einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer
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Charakteristisch für das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses - sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG als auch bei einem freien Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG - ist, dass eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einem anderen (dem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt eingeht (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrags von dem auf ein Werk gerichteten Werkvertrag, etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN). Sowohl der freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als auch der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG verpflichten sich aufgrund eines Dienstvertrages gegen Entgelt zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für einen anderen (den Dienstgeber) für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. etwa VwGH 20.12.2001, 98/08/0062; 2.4.2008, 2007/08/0107; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2020] § 4 ASVG Rz 188; jeweils mwN). Ein Dienstvertrag ist seinem Wesen nach eine Tätigkeit für die Interessen eines anderen (des Dienstgebers) und somit fremdwirtschaftlich zweckbestimmt (vgl. Schrammel in Klang 4 § 1151 Rz 8 ff, mwN; vgl. idS auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen einem Dienstverhältnis und einem bloß auf den eigenen Ausbildungszweck des Tätigen gerichteten Volontariats, etwa VwGH 14.3.2013, 2011/08/0015; 11.12.1990, 88/08/0269).Charakteristisch für das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses - sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch bei einem freien Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - ist, dass eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einem anderen (dem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt eingeht vergleiche , dazu auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrags von dem auf ein Werk gerichteten Werkvertrag, etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN). Sowohl der freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als auch der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verpflichten sich aufgrund eines Dienstvertrages gegen Entgelt zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für einen anderen (den Dienstgeber) für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche , etwa VwGH 20.12.2001, 98/08/0062; 2.4.2008, 2007/08/0107; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2020] Paragraph 4, ASVG Rz 188; jeweils mwN). Ein Dienstvertrag ist seinem Wesen nach eine Tätigkeit für die Interessen eines anderen (des Dienstgebers) und somit fremdwirtschaftlich zweckbestimmt vergleiche , Schrammel in Klang 4 Paragraph 1151, Rz 8 ff, mwN; vergleiche , idS auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen einem Dienstverhältnis und einem bloß auf den eigenen Ausbildungszweck des Tätigen gerichteten Volontariats, etwa VwGH 14.3.2013, 2011/08/0015; 11.12.1990, 88/08/0269). 51
Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG setzt im Weiteren voraus, dass die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber erfolgt. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Dazu, wann dies der Fall ist, besteht umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. im Näheren zu diesen Kriterien etwa jüngst VwGH 23.4.2026, Ra 2025/08/0098). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgehalten, dass insbesondere bei der Verrichtung bloß einfacher manueller Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers im Allgemeinen - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. näher etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, mwN).Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG setzt im Weiteren voraus, dass die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber erfolgt. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Dazu, wann dies der Fall ist, besteht umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , im Näheren zu diesen Kriterien etwa jüngst VwGH 23.4.2026, Ra 2025/08/0098). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgehalten, dass insbesondere bei der Verrichtung bloß einfacher manueller Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers im Allgemeinen - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche , näher etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, mwN). 52
Das freie Dienstverhältnis unterscheidet sich vom abhängigen, echten Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. etwa 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN). Die Pflichtversicherung tritt nach Maßgabe der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG ein (vgl. insoweit insbesondere zum Fehlen „wesentlicher eigener Betriebsmittel“ VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Das freie Dienstverhältnis unterscheidet sich vom abhängigen, echten Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche , etwa 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN). Die Pflichtversicherung tritt nach Maßgabe der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ein vergleiche , insoweit insbesondere zum Fehlen „wesentlicher eigener Betriebsmittel“ VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). 53
Es entspricht im Weiteren der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines freien Dienstvertrages zunächst grundsätzlich von der zwischen den Parteien abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist, weil diese die rechtlichen Konturen sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN).Es entspricht im Weiteren der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines freien Dienstvertrages zunächst grundsätzlich von der zwischen den Parteien abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist, weil diese die rechtlichen Konturen sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche , VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN). 54
Das ändert jedoch nichts daran, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn von § 539a Abs. 1 ASVG nicht (allein) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2024/08/0099, mwN). Für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG - bzw. auch eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG - vorrangig maßgeblich sind also nicht die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen durch die Vertragsparteien, sondern wie das wechselseitige Verhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Den Vertragsparteien kommt somit kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge „versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ in dem Sinn zu, dass diese - ungeachtet der tatsächlichen Umsetzung - vertraglich ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274, mwN; vgl. zur weitgehend deckungsgleichen arbeitsvertraglichen Beurteilung die Entscheidungen des OGH zu RIS-Justiz RS0014509).Das ändert jedoch nichts daran, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn von Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG nicht (allein) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt vergleiche , etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2024/08/0099, mwN). Für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - bzw. auch eines freien Dienstvertrages nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - vorrangig maßgeblich sind also nicht die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen durch die Vertragsparteien, sondern wie das wechselseitige Verhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Den Vertragsparteien kommt somit kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge „versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ in dem Sinn zu, dass diese - ungeachtet der tatsächlichen Umsetzung - vertraglich ausgeschlossen werden könnte vergleiche , VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274, mwN; vergleiche , zur weitgehend deckungsgleichen arbeitsvertraglichen Beurteilung die Entscheidungen des OGH zu RIS-Justiz RS0014509). 55
Um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu bejahen, ist es unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der wahren Verhältnisse im Übrigen nicht erforderlich, dass wirksam ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten im dargestellten Sinn Dienste gegen Entgelt für einen anderen geleistet und vom Empfänger entgegengenommen werden (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN).Um ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu bejahen, ist es unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der wahren Verhältnisse im Übrigen nicht erforderlich, dass wirksam ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten im dargestellten Sinn Dienste gegen Entgelt für einen anderen geleistet und vom Empfänger entgegengenommen werden vergleiche , VwGH 5.12.2019, Ra 2016/08/0109, mwN). Begriff der Entgeltlichkeit nach § 4 ASVGBegriff der Entgeltlichkeit nach Paragraph 4, ASVG
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§ 4 Abs. 2 ASVG setzt eine Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit „gegen Entgelt“ voraus. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist somit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. etwa VwGH 14.2.2013, 2011/08/0212, mwN). Nichts anderes gilt auch für eine Pflichtversicherung freier Dienstnehmer. Auch § 4 Abs. 4 ASVG stellt nämlich darauf ab, dass aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird (vgl. VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068).Paragraph 4, Absatz 2, ASVG setzt eine Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit „gegen Entgelt“ voraus. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist somit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche , etwa VwGH 14.2.2013, 2011/08/0212, mwN). Nichts anderes gilt auch für eine Pflichtversicherung freier Dienstnehmer. Auch Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stellt nämlich darauf ab, dass aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird vergleiche , VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068). 57
Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Liegt ein Dienstverhältnis - eine Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von Diensten für einen anderen im genannten Sinn - vor, gilt nach § 1152 ABGB nämlich für die Erbringung der Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist eine Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/08/0207, mwN).Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Liegt ein Dienstverhältnis - eine Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von Diensten für einen anderen im genannten Sinn - vor, gilt nach Paragraph 1152, ABGB nämlich für die Erbringung der Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist eine Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein vergleiche , VwGH 26.5.2014, 2012/08/0207, mwN). 58
Der Begriff des Entgelts nach § 4 ASVG entspricht im Übrigen dem des beitragspflichtigen Entgelts nach § 49 ASVG. In diesem Sinn bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 30.5.2001, 98/08/0196, mwN). Vom Entgeltbegriff des § 49 ASVG erfasst werden alle Leistungen, auf die - im Gegenzug für die Arbeitsleistung - ein Anspruch des Dienstnehmers besteht (Anspruchslohn) sowie auch ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN).Der Begriff des Entgelts nach Paragraph 4, ASVG entspricht im Übrigen dem des beitragspflichtigen Entgelts nach Paragraph 49, ASVG. In diesem Sinn bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt vergleiche , VwGH 30.5.2001, 98/08/0196, mwN). Vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG erfasst werden alle Leistungen, auf die - im Gegenzug für die Arbeitsleistung - ein Anspruch des Dienstnehmers besteht (Anspruchslohn) sowie auch ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt vergleiche , VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN). 59
Für die Beurteilung, ob bestimmte Zuwendungen bzw. ein erlangter Vorteil ein Entgelt eines Dienstgebers darstellen, kommt es somit darauf an, ob diese nach dem (wahren) Parteiwillen eine Gegenleistung für vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Dienste (Arbeitsleistungen) sein sollen, die vom Dienstnehmer für den Dienstgeber im Interesse des Dienstgebers geleistet werden bzw. wurden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092, mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 127; vgl. idS zum freien Dienstvertrag VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028). Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, sind dagegen nicht als Entgelt nach § 49 ASVG - und damit auch nicht nach § 4 ASVG - zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.11.1987, 87/08/0152, mwN).Für die Beurteilung, ob bestimmte Zuwendungen bzw. ein erlangter Vorteil ein Entgelt eines Dienstgebers darstellen, kommt es somit darauf an, ob diese nach dem (wahren) Parteiwillen eine Gegenleistung für vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Dienste (Arbeitsleistungen) sein sollen, die vom Dienstnehmer für den Dienstgeber im Interesse des Dienstgebers geleistet werden bzw. wurden vergleiche , VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092, mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 127; vergleiche , idS zum freien Dienstvertrag VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028). Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, sind dagegen nicht als Entgelt nach Paragraph 49, ASVG - und damit auch nicht nach Paragraph 4, ASVG - zu qualifizieren vergleiche , VwGH 19.11.1987, 87/08/0152, mwN). 60
Dass ein Entgelt (des Dienstgebers oder eines Dritten) für erbrachte Arbeitsleistungen angenommen werden kann, erfordert ein Interesse des Dienstgebers an diesen Arbeitsleistungen des Dienstnehmers (vgl. VwGH 20.9.2000, 95/08/0052, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass die Annahme, eine bestimmte (Natural-)Leistung sei Entgelt bzw. Teil des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG - also eine Vergütung, um derentwillen als Gegenleistung vom Dienstnehmer Dienste erbracht worden sind oder werden sollen („do ut des - Prinzip“, synallagmatische Verknüpfung) - auch voraussetzt, dass auch ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an dieser Leistung besteht. Eine solche Leistung muss also nach der Verkehrsanschauung geeignet und in concreto dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten (vgl. VwGH 3.10.2002, 2002/08/0162; 13.11.2013, 2012/08/0164, mwN).Dass ein Entgelt (des Dienstgebers oder eines Dritten) für erbrachte Arbeitsleistungen angenommen werden kann, erfordert ein Interesse des Dienstgebers an diesen Arbeitsleistungen des Dienstnehmers vergleiche , VwGH 20.9.2000, 95/08/0052, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass die Annahme, eine bestimmte (Natural-)Leistung sei Entgelt bzw. Teil des Entgelts im Sinn des Paragraph 49, ASVG - also eine Vergütung, um derentwillen als Gegenleistung vom Dienstnehmer Dienste erbracht worden sind oder werden sollen („do ut des - Prinzip“, synallagmatische Verknüpfung) - auch voraussetzt, dass auch ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an dieser Leistung besteht. Eine solche Leistung muss also nach der Verkehrsanschauung geeignet und in concreto dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten vergleiche , VwGH 3.10.2002, 2002/08/0162; 13.11.2013, 2012/08/0164, mwN). 61
Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt im Sinn des § 49 ASVG ist - beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll - somit von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung abhängig, wobei auch der Wert der Leistung für den (potentiellen) Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann. Ein starkes Indiz dafür, dass eine bestimmte Leistung überwiegend betrieblichen Interessen eines Dienstgebers und daher nicht der Abgeltung einer Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, stellt dar, dass diese Leistung auch Außenstehenden gewährt wird (vgl. nochmals VwGH 13.11.2013, 2012/08/0164, mwN).Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG ist - beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll - somit von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung abhängig, wobei auch der Wert der Leistung für den (potentiellen) Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann. Ein starkes Indiz dafür, dass eine bestimmte Leistung überwiegend betrieblichen Interessen eines Dienstgebers und daher nicht der Abgeltung einer Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, stellt dar, dass diese Leistung auch Außenstehenden gewährt wird vergleiche , nochmals VwGH 13.11.2013, 2012/08/0164, mwN). 62
Im Sinn dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei Eingehen einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit im Gegenzug für die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Haus (somit eines Sachbezuges) die Entgeltlichkeit der Tätigkeit und daher das Bestehen einer Pflichtversicherung als Beschäftigter nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG bejaht (vgl. VwGH 17.12.1991, 90/08/0022, mit weiteren Hinweisen).Im Sinn dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei Eingehen einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit im Gegenzug für die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Haus (somit eines Sachbezuges) die Entgeltlichkeit der Tätigkeit und daher das Bestehen einer Pflichtversicherung als Beschäftigter nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ASVG bejaht vergleiche , VwGH 17.12.1991, 90/08/0022, mit weiteren Hinweisen). 63
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die in § 49 Abs. 3 ASVG genannten Geld- und Sachbezüge kein Entgelt darstellen und ihre Gewährung daher nicht den Schluss zulässt, es läge eine Tätigkeit gegen Entgelt im Sinn von § 4 ASVG vor. Voraussetzung dafür, dass nach § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG freie oder verbilligte Mahlzeiten kein Entgelt darstellen, ist insbesondere, dass die Verköstigung „am Arbeitsplatz“ und „freiwillig“ erfolgt. Daraus, dass die Leistung „freiwillig“ zu erbringen ist, folgt, dass sie nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruhen darf (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/08/0178, mwN). Wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mahlzeiten als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen vereinbart, liegt somit eine entgeltliche Tätigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG vor (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN). Allein, dass die Mahlzeiten tatsächlich im Zuge der Tätigkeit gewährt wurden, ist für die Annahme von Entgelt allerdings zu wenig.Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG genannten Geld- und Sachbezüge kein Entgelt darstellen und ihre Gewährung daher nicht den Schluss zulässt, es läge eine Tätigkeit gegen Entgelt im Sinn von Paragraph 4, ASVG vor. Voraussetzung dafür, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG freie oder verbilligte Mahlzeiten kein Entgelt darstellen, ist insbesondere, dass die Verköstigung „am Arbeitsplatz“ und „freiwillig“ erfolgt. Daraus, dass die Leistung „freiwillig“ zu erbringen ist, folgt, dass sie nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruhen darf vergleiche , VwGH 15.12.1992, 88/08/0178, mwN). Wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mahlzeiten als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen vereinbart, liegt somit eine entgeltliche Tätigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor vergleiche , VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN). Allein, dass die Mahlzeiten tatsächlich im Zuge der Tätigkeit gewährt wurden, ist für die Annahme von Entgelt allerdings zu wenig. Beurteilung der Behauptung der Unentgeltlichkeit
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Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behauptung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Erbringung von Diensten (Arbeitsleistungen) einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN).Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behauptung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Erbringung von Diensten (Arbeitsleistungen) einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche , VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN). 65
Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person zugutekommt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014; jeweils mwN).Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person zugutekommt vergleiche , VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014; jeweils mwN). 66
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits klargestellt, dass dieses - in seiner Judikatur entwickelte - Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2018, Ra 2018/08/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits klargestellt, dass dieses - in seiner Judikatur entwickelte - Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche , VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2018, Ra 2018/08/0191). 67
Die Verwaltungsbehörde - im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - hat somit, wenn die Unentgeltlichkeit einer Leistung von Diensten behauptet wird, eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zu insoweit getroffenen Vereinbarungen bzw. wechselseitigen Erklärungen zu treffen. Daran anknüpfend ist im Zuge der Beweiswürdigung zu begründen, warum - unter Beachtung der genannten Kriterien, anhand derer eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit zu prüfen ist - die von den Parteien insoweit aufgestellten Behauptungen vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig bzw. nicht glaubwürdig erachtet werden (vgl. VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN).Die Verwaltungsbehörde - im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - hat somit, wenn die Unentgeltlichkeit einer Leistung von Diensten behauptet wird, eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zu insoweit getroffenen Vereinbarungen bzw. wechselseitigen Erklärungen zu treffen. Daran anknüpfend ist im Zuge der Beweiswürdigung zu begründen, warum - unter Beachtung der genannten Kriterien, anhand derer eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit zu prüfen ist - die von den Parteien insoweit aufgestellten Behauptungen vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig bzw. nicht glaubwürdig erachtet werden vergleiche , VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN). 68
Die Prüfung der Behauptung einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auf ihre sachliche Rechtfertigung ist somit der Beweiswürdigung zuzuordnen. Sie ist nicht mit der - auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmenden - Beurteilung der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG zu verwechseln, die einen Teil der rechtlichen Beurteilung darstellt (vgl. zu den Elementen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist somit rechtlich zu beurteilen, ob erlangte Vorteile den Begriff des Entgelts im dargestellten Sinn erfüllen.Die Prüfung der Behauptung einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit auf ihre sachliche Rechtfertigung ist somit der Beweiswürdigung zuzuordnen. Sie ist nicht mit der - auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmenden - Beurteilung der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG zu verwechseln, die einen Teil der rechtlichen Beurteilung darstellt vergleiche , zu den Elementen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist somit rechtlich zu beurteilen, ob erlangte Vorteile den Begriff des Entgelts im dargestellten Sinn erfüllen. Tätigkeit für einen Verein als pflichtversichertes Dienstverhältnis
69
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist zu untersuchen, wann nach diesen Grundsätzen bei Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins bzw. für einen Verein von dessen Mitgliedern verrichtet werden, die genannten Voraussetzungen des Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 4 ASVG - als abhängiger Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG oder auch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG - zu bejahen sind.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist zu untersuchen, wann nach diesen Grundsätzen bei Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins bzw. für einen Verein von dessen Mitgliedern verrichtet werden, die genannten Voraussetzungen des Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG - als abhängiger Beschäftigter nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder auch als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - zu bejahen sind.
70
Insoweit ist im Auge zu behalten, dass für den Verein nach § 1 Abs. 1 VerG charakteristisch ist, dass er als Zusammenschluss mehrerer Personen auf die Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks gerichtet ist. Als ideeller Zweck kommen insoweit etwa wissenschaftliche, kulturelle, religiöse, sportliche, gesellige oder politische Zielsetzungen in Betracht (vgl. Weilinger/Miernicki in Schopper/Weilinger, VereinsG [2018] § 1 Rz 36, mwN). Ein Verein darf nach § 1 Abs. 2 VerG nicht „auf Gewinn berechnet“ sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verein nach dem VerG nicht erwerbswirtschaftlich tätig sein bzw. - im Zuge der Verwirklichung seines ideellen Zwecks - keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben dürfte (vgl. VwGH 21.3.2007, 2006/05/0034, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit festgehalten, dass zum Verständnis der Wendung „auf Gewinn berechnet“ von deren üblicher Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im VerG verwendet wird, auszugehen ist. Nicht zulässig ist danach, dass ein Verein darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zugutekommen solle) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art (etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung) - bewirkt, bedeutet demnach aber noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet“ ist (vgl. VfGH 29.11.1982, B 190/82 [VfSlg. 9566], mwN; idS auch Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 6/8, mwN).Insoweit ist im Auge zu behalten, dass für den Verein nach Paragraph eins, Absatz eins, VerG charakteristisch ist, dass er als Zusammenschluss mehrerer Personen auf die Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks gerichtet ist. Als ideeller Zweck kommen insoweit etwa wissenschaftliche, kulturelle, religiöse, sportliche, gesellige oder politische Zielsetzungen in Betracht vergleiche , Weilinger/Miernicki in Schopper/Weilinger, VereinsG [2018] Paragraph eins, Rz 36, mwN). Ein Verein darf nach Paragraph eins, Absatz 2, VerG nicht „auf Gewinn berechnet“ sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verein nach dem VerG nicht erwerbswirtschaftlich tätig sein bzw. - im Zuge der Verwirklichung seines ideellen Zwecks - keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben dürfte vergleiche , VwGH 21.3.2007, 2006/05/0034, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit festgehalten, dass zum Verständnis der Wendung „auf Gewinn berechnet“ von deren üblicher Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im VerG verwendet wird, auszugehen ist. Nicht zulässig ist danach, dass ein Verein darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zugutekommen solle) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art (etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung) - bewirkt, bedeutet demnach aber noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet“ ist vergleiche , VfGH 29.11.1982, B 190/82 [VfSlg. 9566], mwN; idS auch Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 6/8, mwN). 71
Nach den Bestimmungen der BAO bestehen (u.a.) für Vereine bei Einhaltung bestimmter Bedingungen - nämlich der Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinn von § 34 Abs. 1 BAO sowie formaler Kriterien - steuerliche Begünstigungen (vgl. etwa Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 593).Nach den Bestimmungen der BAO bestehen (u.a.) für Vereine bei Einhaltung bestimmter Bedingungen - nämlich der Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinn von Paragraph 34, Absatz eins, BAO sowie formaler Kriterien - steuerliche Begünstigungen vergleiche , etwa Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 593).
72
Zur Frage des Eintritts der Pflichtversicherung nach dem ASVG ist zunächst festzuhalten, dass die Tätigkeit von Mitgliedern für ihren Verein bzw. im Zuge der von diesem entfalteten Tätigkeiten (etwa auch bei Durchführung von Vereinsveranstaltungen) jedenfalls dann keine Pflichtversicherung (weder als Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG) begründen kann, wenn diese Tätigkeit nach den wahren Verhältnissen ohne Bestehen einer Verpflichtung und ohne Gegenleistung - in diesem Verständnis also bloß ehrenamtlich und unentgeltlich - geleistet wird (vgl. Rebhahn/Kietaibl in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 1151 ABGB Rz 186/2).Zur Frage des Eintritts der Pflichtversicherung nach dem ASVG ist zunächst festzuhalten, dass die Tätigkeit von Mitgliedern für ihren Verein bzw. im Zuge der von diesem entfalteten Tätigkeiten (etwa auch bei Durchführung von Vereinsveranstaltungen) jedenfalls dann keine Pflichtversicherung (weder als Beschäftigter nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) begründen kann, wenn diese Tätigkeit nach den wahren Verhältnissen ohne Bestehen einer Verpflichtung und ohne Gegenleistung - in diesem Verständnis also bloß ehrenamtlich und unentgeltlich - geleistet wird vergleiche , Rebhahn/Kietaibl in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 1151, ABGB Rz 186/2).
73
Die Behauptung einer solchen Tätigkeit für einen Verein kann im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - somit die Annahme der Glaubwürdigkeit einer solchen Behauptung des bloß freiwilligen Engagements - begründen (vgl. idS VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229; 27.4.1993, 93/08/0007). Darauf, ob der Verein die Kriterien nach § 34 Abs. 1 BAO erfüllt bzw. wie die Tätigkeit des Vereins abgabenrechtlich behandelt wird, kommt es - entgegen den Annahmen der revisionswerbenden Partei - insoweit nicht entscheidend an (vgl. nochmals VwGH Ra 2025/08/0072, Rn. 34). Auch wenn die Tätigkeit des Vereins nämlich nach seinem Zweck bloß eigene Interessen der Mitglieder verfolgt (vgl. etwa zu einem Kleingartenverein VwGH 26.1.1994, 92/13/0059), kann angenommen werden, dass (zumindest einzelne) Mitglieder bereit sind, bloß aus Gefälligkeit im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden.Die Behauptung einer solchen Tätigkeit für einen Verein kann im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - somit die Annahme der Glaubwürdigkeit einer solchen Behauptung des bloß freiwilligen Engagements - begründen vergleiche , idS VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229; 27.4.1993, 93/08/0007). Darauf, ob der Verein die Kriterien nach Paragraph 34, Absatz eins, BAO erfüllt bzw. wie die Tätigkeit des Vereins abgabenrechtlich behandelt wird, kommt es - entgegen den Annahmen der revisionswerbenden Partei - insoweit nicht entscheidend an vergleiche , nochmals VwGH Ra 2025/08/0072, Rn. 34). Auch wenn die Tätigkeit des Vereins nämlich nach seinem Zweck bloß eigene Interessen der Mitglieder verfolgt vergleiche , etwa zu einem Kleingartenverein VwGH 26.1.1994, 92/13/0059), kann angenommen werden, dass (zumindest einzelne) Mitglieder bereit sind, bloß aus Gefälligkeit im Interesse der Gemeinschaft tätig zu werden. 74
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall, in dem Personen, die unstrittig sowohl Mitglieder als auch Arbeitnehmer eines als Verein organisierten Rettungsdienstes waren, neben der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses freiwillig, eigeninitiativ, somit ohne eine Verpflichtung und ohne (zusätzliches) Entgelt weitere - organisatorisch von ihrer Arbeitsleistung im Zuge des Dienstverhältnisses getrennte - Dienste (wie andere nicht beim Verein beschäftigte Vereinsmitglieder) übernommen hatten, diese Arbeitsleistungen nicht als Arbeitszeiten im Sinn des Arbeitszeitgesetz angesehen, und festgehalten, dass solche ohne vertragliche Grundlage erbrachte - nicht im Arbeitsverhältnis wurzelnde - Tätigkeiten nicht dem Arbeitszeitgesetz unterfallen (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall, in dem Personen, die unstrittig sowohl Mitglieder als auch Arbeitnehmer eines als Verein organisierten Rettungsdienstes waren, neben der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses freiwillig, eigeninitiativ, somit ohne eine Verpflichtung und ohne (zusätzliches) Entgelt weitere - organisatorisch von ihrer Arbeitsleistung im Zuge des Dienstverhältnisses getrennte - Dienste (wie andere nicht beim Verein beschäftigte Vereinsmitglieder) übernommen hatten, diese Arbeitsleistungen nicht als Arbeitszeiten im Sinn des Arbeitszeitgesetz angesehen, und festgehalten, dass solche ohne vertragliche Grundlage erbrachte - nicht im Arbeitsverhältnis wurzelnde - Tätigkeiten nicht dem Arbeitszeitgesetz unterfallen vergleiche , VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). 75
Aus dem Vereinsverhältnis können sich jedoch auch Verpflichtungen der Vereinsmitglieder zu aktiven Handlungen und somit auch zu Arbeitsleistungen ergeben. Diese Pflichten können Organe des Vereins aufgrund ihrer statutarischen Funktion, aber auch alle Vereinsmitglieder treffen. Nach § 3 Abs. 2 Z 6 VerG haben die Statuten - neben den Rechten - auch die Pflichten der Vereinsmitglieder zu regeln. Neben Beiträgen in Geld („Mitgliedsbeitrag“) kann Mitgliedern in den Statuten danach auch eine Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Tätigkeit des Vereins (etwa auch im Zuge von Vereinsveranstaltungen) auferlegt werden (vgl. Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [2018] § 3 Rz 60, mwN).Aus dem Vereinsverhältnis können sich jedoch auch Verpflichtungen der Vereinsmitglieder zu aktiven Handlungen und somit auch zu Arbeitsleistungen ergeben. Diese Pflichten können Organe des Vereins aufgrund ihrer statutarischen Funktion, aber auch alle Vereinsmitglieder treffen. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, VerG haben die Statuten - neben den Rechten - auch die Pflichten der Vereinsmitglieder zu regeln. Neben Beiträgen in Geld („Mitgliedsbeitrag“) kann Mitgliedern in den Statuten danach auch eine Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Tätigkeit des Vereins (etwa auch im Zuge von Vereinsveranstaltungen) auferlegt werden vergleiche , Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [2018] Paragraph 3, Rz 60, mwN).
76
Solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen sind ihrem Wesen nach Beiträge der Mitglieder zum Verein und darauf gerichtet, gemeinsam (vergleichbar dem Zusammenwirken der Gesellschafter einer Personengesellschaft) den ideellen Vereinszweck zu verwirklichen. Es liegen also auf die Erreichung eines eigenen (gemeinsamen) Zwecks gerichtete Leistungen, nicht aber Tätigkeiten für einen anderen vor, weshalb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen ist (vgl. Rebhahn/Kietaibl aaO § 1151 ABGB Rz 168; Schrammel in Klang 4 § 1151 Rz 13; idS auch M. Neumayr/T. Neumayr, Freiwilliges Engagement und Arbeitsrecht, in Festschrift M. Binder 321). Das Verhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein ist im Übrigen seinem Wesen nach entgeltfremd und nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet (vgl. OGH 10.6.1999, 2 Ob 127/99m; Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, in Festschrift Strasser 822; allgemein zur fehlenden Entgeltlichkeit von Gesellschaftsverträgen RIS-Justiz RS0018060). Die Beiträge der Mitglieder zum Vereinszweck - sowohl in Geld als auch als Arbeitsleistung - sind daher typischerweise keine Gegenleistung für ihnen (allenfalls) durch ihre Mitgliedschaft zukommende Vorteile (vgl. Niederberger, Der Verein als Geschäftspartner seiner Mitglieder [1999], 40).Solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen sind ihrem Wesen nach Beiträge der Mitglieder zum Verein und darauf gerichtet, gemeinsam (vergleichbar dem Zusammenwirken der Gesellschafter einer Personengesellschaft) den ideellen Vereinszweck zu verwirklichen. Es liegen also auf die Erreichung eines eigenen (gemeinsamen) Zwecks gerichtete Leistungen, nicht aber Tätigkeiten für einen anderen vor, weshalb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen ist vergleiche , Rebhahn/Kietaibl aaO Paragraph 1151, ABGB Rz 168; Schrammel in Klang 4 Paragraph 1151, Rz 13; idS auch M. Neumayr/T. Neumayr, Freiwilliges Engagement und Arbeitsrecht, in Festschrift M. Binder 321). Das Verhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein ist im Übrigen seinem Wesen nach entgeltfremd und nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet vergleiche , OGH 10.6.1999, 2 Ob 127/99m; Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, in Festschrift Strasser 822; allgemein zur fehlenden Entgeltlichkeit von Gesellschaftsverträgen RIS-Justiz RS0018060). Die Beiträge der Mitglieder zum Vereinszweck - sowohl in Geld als auch als Arbeitsleistung - sind daher typischerweise keine Gegenleistung für ihnen (allenfalls) durch ihre Mitgliedschaft zukommende Vorteile vergleiche , Niederberger, Der Verein als Geschäftspartner seiner Mitglieder [1999], 40). 77
Werden in diesem Sinn (bloß) im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen von den Mitgliedern als Beitrag zum (gemeinsamen) ideellen Vereinszweck erbracht, tritt daher schon mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses keine Pflichtversicherung nach § 4 ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Abs. 2 noch als freier Dienstnehmer nach Abs. 4) ein. Vorteile, die den Vereinsmitgliedern (bloß) aufgrund der Mitgliedschaft - somit letztlich als Ergebnis der (gemeinsamen) Beiträge der Mitglieder - zugehen, sind auch nicht als Gegenleistung des Vereins für solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen anzusehen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn bei der Ausführung der Tätigkeiten die (oben genannten, zu § 4 Abs. 2 ASVG in der Judikatur entwickelten) Kriterien persönlicher Abhängigkeit erfüllt sind, wie dies insbesondere bei der Einbindung in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation (zB im Zuge von Einsätzen eines Rettungsdienstes sowie auch bei der Abwicklung von Vereinsveranstaltungen) der Fall sein kann.Werden in diesem Sinn (bloß) im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen von den Mitgliedern als Beitrag zum (gemeinsamen) ideellen Vereinszweck erbracht, tritt daher schon mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Absatz 2, noch als freier Dienstnehmer nach Absatz 4,) ein. Vorteile, die den Vereinsmitgliedern (bloß) aufgrund der Mitgliedschaft - somit letztlich als Ergebnis der (gemeinsamen) Beiträge der Mitglieder - zugehen, sind auch nicht als Gegenleistung des Vereins für solche im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen anzusehen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn bei der Ausführung der Tätigkeiten die (oben genannten, zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Judikatur entwickelten) Kriterien persönlicher Abhängigkeit erfüllt sind, wie dies insbesondere bei der Einbindung in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation (zB im Zuge von Einsätzen eines Rettungsdienstes sowie auch bei der Abwicklung von Vereinsveranstaltungen) der Fall sein kann.
78
Nicht zweifelhaft ist aber, dass ein Verein nach dem VerG (insbesondere auch ein gemeinnütziger Verein nach der BAO) Dienstnehmer haben und auch Vereinsmitglieder beschäftigen kann. Im Unterschied zu den dargestellten bloß aus dem Vereinsverhältnis und als Beitrag zum ideellen Vereinsweck geleisteten Arbeitsleistungen erbringen Dienstnehmer ihre Dienste für den Verein aufgrund einer (davon getrennt) von ihnen gegenüber dem Verein als Dienstgeber eingegangenen Verpflichtung (des Dienstvertrages) zur Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erbringung der Dienste hat aus Sicht eines Dienstnehmers (zumindest überwiegend) den Charakter der Förderung fremder Interessen (des Vereins als Dienstgeber) und nicht gemeinsamer (eigener) Interessen der Gemeinschaft des Vereins nach dem statutarischen ideellen Vereinszweck (vgl. idS nochmals Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 168).Nicht zweifelhaft ist aber, dass ein Verein nach dem VerG (insbesondere auch ein gemeinnütziger Verein nach der BAO) Dienstnehmer haben und auch Vereinsmitglieder beschäftigen kann. Im Unterschied zu den dargestellten bloß aus dem Vereinsverhältnis und als Beitrag zum ideellen Vereinsweck geleisteten Arbeitsleistungen erbringen Dienstnehmer ihre Dienste für den Verein aufgrund einer (davon getrennt) von ihnen gegenüber dem Verein als Dienstgeber eingegangenen Verpflichtung (des Dienstvertrages) zur Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erbringung der Dienste hat aus Sicht eines Dienstnehmers (zumindest überwiegend) den Charakter der Förderung fremder Interessen (des Vereins als Dienstgeber) und nicht gemeinsamer (eigener) Interessen der Gemeinschaft des Vereins nach dem statutarischen ideellen Vereinszweck vergleiche , idS nochmals Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 168).
79
Voraussetzung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist im Weiteren, dass die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt, der Dienstnehmer also für die Verrichtung seiner Arbeitsleistungen einen Vorteil erhält bzw. er zumindest einen Anspruch auf einen solchen erwirbt, der den Entgeltbegriff nach dem ASVG erfüllt. Im Unterschied zu Vorteilen, die Vereinsmitgliedern aufgrund des Vereinsverhältnisses - im Rahmen des nach § 1 VerG Zulässigen (siehe oben) - aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied zufließen, hat ein solches Entgelt seinen Grund in der aufgrund des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung wird also nicht als Beitrag zum Verein, sondern in Erwartung eines Arbeitsentgelts erbracht.Voraussetzung des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist im Weiteren, dass die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt, der Dienstnehmer also für die Verrichtung seiner Arbeitsleistungen einen Vorteil erhält bzw. er zumindest einen Anspruch auf einen solchen erwirbt, der den Entgeltbegriff nach dem ASVG erfüllt. Im Unterschied zu Vorteilen, die Vereinsmitgliedern aufgrund des Vereinsverhältnisses - im Rahmen des nach Paragraph eins, VerG Zulässigen (siehe oben) - aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied zufließen, hat ein solches Entgelt seinen Grund in der aufgrund des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung wird also nicht als Beitrag zum Verein, sondern in Erwartung eines Arbeitsentgelts erbracht.
80
Ist das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses zu einem Verein zu bejahen, tritt nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Pflichtversicherung ein, somit als abhängiger Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere bei Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer bei Erfüllung der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG.Ist das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses zu einem Verein zu bejahen, tritt nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Pflichtversicherung ein, somit als abhängiger Beschäftigter nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG insbesondere bei Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer bei Erfüllung der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
81
Nicht zweifelhaft ist freilich, dass auch bei der Beurteilung von Tätigkeiten für einen Verein im Sinn der oben dargestellten Grundsätze eine Beurteilung nach den wahren Verhältnissen vorzunehmen ist. Regelmäßig wird das Eingehen einer Arbeitsverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses - und somit nicht bloß von Arbeit aus dem Vereinsverhältnis - dann anzunehmen sein, wenn dem arbeitenden Vereinsmitglied nicht bloß im Vereinsverhältnis wurzelnde Vorteile zugehen, die (typischerweise allen) Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft zustehen, sondern es nach den wahren Verhältnissen für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt (insbesondere in Geld) erhält (vgl. idS VwGH 6.8.2013, 2013/08/0111; 12.9.2012, 2012/08/0150, mwN).Nicht zweifelhaft ist freilich, dass auch bei der Beurteilung von Tätigkeiten für einen Verein im Sinn der oben dargestellten Grundsätze eine Beurteilung nach den wahren Verhältnissen vorzunehmen ist. Regelmäßig wird das Eingehen einer Arbeitsverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses - und somit nicht bloß von Arbeit aus dem Vereinsverhältnis - dann anzunehmen sein, wenn dem arbeitenden Vereinsmitglied nicht bloß im Vereinsverhältnis wurzelnde Vorteile zugehen, die (typischerweise allen) Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft zustehen, sondern es nach den wahren Verhältnissen für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt (insbesondere in Geld) erhält vergleiche , idS VwGH 6.8.2013, 2013/08/0111; 12.9.2012, 2012/08/0150, mwN). 82
Sowohl gegen die sachliche Rechtfertigung der Behauptung der bloß unentgeltlichen und unverbindlichen Tätigkeit für einen Verein - nach der oben dargestellten Judikatur im Sinn der Glaubwürdigkeit dieser Angaben - als auch gegen das Vorliegen einer bloß im Vereinsverhältnis wurzelnden Arbeitsleistung wird im Allgemeinen auch sprechen, wenn der Verein nach den tatsächlichen Verhältnissen in Missachtung von § 1 VerG bloß ein Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Erwerbstätigkeit ist.Sowohl gegen die sachliche Rechtfertigung der Behauptung der bloß unentgeltlichen und unverbindlichen Tätigkeit für einen Verein - nach der oben dargestellten Judikatur im Sinn der Glaubwürdigkeit dieser Angaben - als auch gegen das Vorliegen einer bloß im Vereinsverhältnis wurzelnden Arbeitsleistung wird im Allgemeinen auch sprechen, wenn der Verein nach den tatsächlichen Verhältnissen in Missachtung von Paragraph eins, VerG bloß ein Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Erwerbstätigkeit ist.
83
Eine solche auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübte, nach den wahren Verhältnissen auf Gewinn ausgerichtete betriebliche Tätigkeit könnte auch zum Eintreten einer Pflichtversicherung als Selbständiger nach dem GSVG führen. Besteht insoweit nach den realen Gegebenheiten ein Zusammenschluss mehrerer Personen (Vereinsmitgliedern), um gemeinsam in gegenseitiger Gleichordnung ein Einkommen zu erzielen, könnte in Wahrheit auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen (vgl. idS Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 169; vgl. insoweit zu den Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/08/0018). Wer in Kenntnis dieser Umstände für einen solchen von anderen geführten - nach den wahren Verhältnissen nicht auf einen ideellen Vereinszweck, sondern auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten - Betrieb tätig wird, wird dies - wie immer bei Tätigkeit bloß für den Vorteil eines Fremden - regelmäßig nur gegen Entgelt tun, weshalb typischerweise auch einer Behauptung der Unentgeltlichkeit im Sinn der oben dargestellten Judikatur die sachliche Rechtfertigung fehlen wird.Eine solche auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübte, nach den wahren Verhältnissen auf Gewinn ausgerichtete betriebliche Tätigkeit könnte auch zum Eintreten einer Pflichtversicherung als Selbständiger nach dem GSVG führen. Besteht insoweit nach den realen Gegebenheiten ein Zusammenschluss mehrerer Personen (Vereinsmitgliedern), um gemeinsam in gegenseitiger Gleichordnung ein Einkommen zu erzielen, könnte in Wahrheit auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen vergleiche , idS Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 169; vergleiche , insoweit zu den Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/08/0018). Wer in Kenntnis dieser Umstände für einen solchen von anderen geführten - nach den wahren Verhältnissen nicht auf einen ideellen Vereinszweck, sondern auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten - Betrieb tätig wird, wird dies - wie immer bei Tätigkeit bloß für den Vorteil eines Fremden - regelmäßig nur gegen Entgelt tun, weshalb typischerweise auch einer Behauptung der Unentgeltlichkeit im Sinn der oben dargestellten Judikatur die sachliche Rechtfertigung fehlen wird. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
84
Das Verwaltungsgericht hat zu den Vereinsmitgliedern, hinsichtlich derer es den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG verneint und daher mit seinem (von der Revision angefochtenen) Spruchunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses das Strafverfahren eingestellt hat, angenommen, dass ihnen kein Arbeitsentgelt zugekommen sei, weil bei den ihnen nach den Sachverhaltsfeststellungen im Zuge ihrer Tätigkeit beim Musikfestival zugegangenen Vorteilen - nämlich Mahlzeiten sowie Getränken, Werbegeschenken und des freien Zutritts zum Musikfestival - schon der Art nach der Begriff des Entgelt nach dem ASVG nicht erfüllt sei. Träfe dies zu, müsste schon deshalb der Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ausscheiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es wäre trotz Verneinung des Vorliegens eines Entgelts abschließend auch die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit zu beurteilen, vermengt diese - wie dargestellt der Beweiswürdigung zuzuordnende - Prüfung mit der auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.Das Verwaltungsgericht hat zu den Vereinsmitgliedern, hinsichtlich derer es den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG verneint und daher mit seinem (von der Revision angefochtenen) Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses das Strafverfahren eingestellt hat, angenommen, dass ihnen kein Arbeitsentgelt zugekommen sei, weil bei den ihnen nach den Sachverhaltsfeststellungen im Zuge ihrer Tätigkeit beim Musikfestival zugegangenen Vorteilen - nämlich Mahlzeiten sowie Getränken, Werbegeschenken und des freien Zutritts zum Musikfestival - schon der Art nach der Begriff des Entgelt nach dem ASVG nicht erfüllt sei. Träfe dies zu, müsste schon deshalb der Eintritt einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausscheiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es wäre trotz Verneinung des Vorliegens eines Entgelts abschließend auch die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit zu beurteilen, vermengt diese - wie dargestellt der Beweiswürdigung zuzuordnende - Prüfung mit der auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.
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Hinsichtlich der Gewährung von Speisen und Getränken an die Vereinsmitglieder ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese während der Arbeitszeit am Ort des Festivals und bloß freiwillig - somit ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs - erfolgt sei. Ausgehend von diesen Annahmen, denen die Revision nicht konkret entgegentritt, ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke seien nach § 49 Abs. 3 Z 12 und Z 13 ASVG kein Entgelt.Hinsichtlich der Gewährung von Speisen und Getränken an die Vereinsmitglieder ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese während der Arbeitszeit am Ort des Festivals und bloß freiwillig - somit ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs - erfolgt sei. Ausgehend von diesen Annahmen, denen die Revision nicht konkret entgegentritt, ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke seien nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, und Ziffer 13, ASVG kein Entgelt.
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Die Werbegeschenke eines Sponsors, die den mitarbeitenden Vereinsmitgliedern im Zuge ihrer Tätigkeit zugekommen sind, waren nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bloß von geringem Wert bzw. standen hinsichtlich ihres Wertes auch in keinem nennenswerten Verhältnis zu den erbrachten Arbeitsleistungen, sodass kein relevantes Interesse der Empfänger an ihrer Erlangung anzunehmen war. Dies sprach im Sinn der genannten Rechtsprechung gegen die Annahme, es liege nach dem (wahren) Parteiwillen eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der die Revision wiederum nicht konkret entgegentritt, die Werbegeschenke seien den Vereinsmitgliedern zwar im Zuge der Tätigkeit übergeben worden, aber keine Gegenleistung und daher kein Entgelt für die geleisteten Arbeiten gewesen, erweist sich somit nicht als korrekturbedürftig.
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Hinsichtlich des - durch Übergabe eines Festivalarmbandes gewährten - Zutritts zur Veranstaltung greifen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Entgeltbegriff des ASVG dagegen zu kurz. Die mitarbeitenden Vereinsmitglieder - bzw. zumindest die allermeisten von ihnen - haben nicht durchgehend (und auch nicht überwiegend), sondern nach den Sachverhaltsfeststellungen nur für einen Teil der Dauer des (dreitägigen) Festivals dort Arbeiten verrichtet und konnten die restliche Zeit - wie andere (zahlende) Besucher auch - an der Veranstaltung teilnehmen. Insoweit lag die Gewährung des Zutritts zur Veranstaltung auch in ihrem eigenen Interesse. Der Zutritt wurde jedenfalls auch nicht allen Personen ohne Entgelt, sondern nur den Vereinsmitgliedern und zahlenden Gästen gewährt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kann daher nicht gesagt werden, dass der Zutritt zur Veranstaltung kein (geldwerter) Vorteil gewesen wäre, der seiner Art nach nicht als Sachbezug und daher als Entgelt nach § 49 ASVG im Sinn der dargestellten Grundsätze angesehen werden könnte.Hinsichtlich des - durch Übergabe eines Festivalarmbandes gewährten - Zutritts zur Veranstaltung greifen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Entgeltbegriff des ASVG dagegen zu kurz. Die mitarbeitenden Vereinsmitglieder - bzw. zumindest die allermeisten von ihnen - haben nicht durchgehend (und auch nicht überwiegend), sondern nach den Sachverhaltsfeststellungen nur für einen Teil der Dauer des (dreitägigen) Festivals dort Arbeiten verrichtet und konnten die restliche Zeit - wie andere (zahlende) Besucher auch - an der Veranstaltung teilnehmen. Insoweit lag die Gewährung des Zutritts zur Veranstaltung auch in ihrem eigenen Interesse. Der Zutritt wurde jedenfalls auch nicht allen Personen ohne Entgelt, sondern nur den Vereinsmitgliedern und zahlenden Gästen gewährt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kann daher nicht gesagt werden, dass der Zutritt zur Veranstaltung kein (geldwerter) Vorteil gewesen wäre, der seiner Art nach nicht als Sachbezug und daher als Entgelt nach Paragraph 49, ASVG im Sinn der dargestellten Grundsätze angesehen werden könnte.
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Dennoch kommt der Revision ausgehend von der - oben dargestellten - Unterscheidung von Vereinsarbeit und Dienstverhältnis keine Berechtigung zu. Der Verein A. war nach seinen Statuten nämlich insbesondere dem ideellen Zweck der Durchführung von Musikveranstaltungen und der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Künstler gewidmet. Die Veranstaltung des Musikfestivals diente der Verwirklichung dieses Zwecks. Die Mitarbeit der Vereinsmitglieder beim Musikfestival war nach § 4 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 5 der Statuten des Vereins eine Verpflichtung der Vereinsmitglieder aus dem Vereinsverhältnis und stellt sich als Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen ideellen Vereinszweckes des Vereins A. dar. Davon ausgehend lagen im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen, nicht aber Dienstverhältnisse vor.Dennoch kommt der Revision ausgehend von der - oben dargestellten - Unterscheidung von Vereinsarbeit und Dienstverhältnis keine Berechtigung zu. Der Verein A. war nach seinen Statuten nämlich insbesondere dem ideellen Zweck der Durchführung von Musikveranstaltungen und der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Künstler gewidmet. Die Veranstaltung des Musikfestivals diente der Verwirklichung dieses Zwecks. Die Mitarbeit der Vereinsmitglieder beim Musikfestival war nach Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 5, der Statuten des Vereins eine Verpflichtung der Vereinsmitglieder aus dem Vereinsverhältnis und stellt sich als Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen ideellen Vereinszweckes des Vereins A. dar. Davon ausgehend lagen im Vereinsverhältnis wurzelnde Arbeitsleistungen, nicht aber Dienstverhältnisse vor.
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Die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins - somit insbesondere auch am Musikfestival - teilzunehmen, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Statuten und stellt einen aus dem Vereinsverhältnis erfließenden Vorteil aller Vereinsmitglieder dar, der nach § 1 VerG nicht unzulässig ist. Er ist nicht als Gegenleistung für die von den Vereinsmitgliedern als Beitrag zum Verein erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen und stellt daher aus diesen Überlegungen kein Arbeitsentgelt dar.Die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins - somit insbesondere auch am Musikfestival - teilzunehmen, ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, der Statuten und stellt einen aus dem Vereinsverhältnis erfließenden Vorteil aller Vereinsmitglieder dar, der nach Paragraph eins, VerG nicht unzulässig ist. Er ist nicht als Gegenleistung für die von den Vereinsmitgliedern als Beitrag zum Verein erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen und stellt daher aus diesen Überlegungen kein Arbeitsentgelt dar.
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Nach den - entgegen der Revision im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze ausreichenden - Sachverhaltsfeststellungen wurde den Vereinsmitgliedern kein davon unabhängiges Arbeitsentgelt gewährt und von ihnen keine gesonderte Verpflichtung zu Arbeitsleistungen eingegangen, die über die nach den Statuten gebotene Mitwirkung an der (gemeinsamen) Verwirklichung des Vereinszwecks hinausging. Ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, war die Tätigkeit des Vereins auch nicht im Sinn von § 1 Abs. 2 VerG auf Gewinn berechnet (vgl. Rn. 70). Eine Unrichtigkeit dieser Annahme zeigt die Revision nicht auf. Die revisionswerbende Partei merkt insoweit sogar selbst an, dass von ihr die Vereinsbehörde um Prüfung ersucht worden sei, diese jedoch keine Gründe für eine Auflösung des Vereins nach § 29 Abs. 1 VerG gesehen habe. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein A. nach den tatsächlichen Verhältnissen - in Missachtung von § 1 VerG - bloß ein Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Erwerbstätigkeit wäre.Nach den - entgegen der Revision im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze ausreichenden - Sachverhaltsfeststellungen wurde den Vereinsmitgliedern kein davon unabhängiges Arbeitsentgelt gewährt und von ihnen keine gesonderte Verpflichtung zu Arbeitsleistungen eingegangen, die über die nach den Statuten gebotene Mitwirkung an der (gemeinsamen) Verwirklichung des Vereinszwecks hinausging. Ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, war die Tätigkeit des Vereins auch nicht im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, VerG auf Gewinn berechnet vergleiche , Rn. 70). Eine Unrichtigkeit dieser Annahme zeigt die Revision nicht auf. Die revisionswerbende Partei merkt insoweit sogar selbst an, dass von ihr die Vereinsbehörde um Prüfung ersucht worden sei, diese jedoch keine Gründe für eine Auflösung des Vereins nach Paragraph 29, Absatz eins, VerG gesehen habe. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein A. nach den tatsächlichen Verhältnissen - in Missachtung von Paragraph eins, VerG - bloß ein Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Erwerbstätigkeit wäre.
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Es trat daher mangels Vorliegens von Dienstverhältnissen keine Pflichtversicherung der revisionsgegenständlichen mitarbeitenden Vereinsmitglieder nach § 4 ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Abs. 2 noch als freier Dienstnehmer nach Abs. 4) ein, sodass auch keine Verpflichtung des Vereins A. zu ihrer Anmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG bestand. Da die Mitbeteiligte somit den ihr vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG nicht verwirklicht hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem von der Revision bekämpften Spruchunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde der Mitbeteiligten zu Recht Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit zu Recht eingestellt.Es trat daher mangels Vorliegens von Dienstverhältnissen keine Pflichtversicherung der revisionsgegenständlichen mitarbeitenden Vereinsmitglieder nach Paragraph 4, ASVG (weder als abhängiger Beschäftigter nach Absatz 2, noch als freier Dienstnehmer nach Absatz 4,) ein, sodass auch keine Verpflichtung des Vereins A. zu ihrer Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestand. Da die Mitbeteiligte somit den ihr vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und Absatz 2, ASVG nicht verwirklicht hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem von der Revision bekämpften Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde der Mitbeteiligten zu Recht Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit zu Recht eingestellt.
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Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juli 2026