Index
L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verein Villacher Kirchtag, vertreten durch Aichinger . Bucher & Partner, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Dezember 2005, Zl. 7-G-VER-290/7/05, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundespolizeidirektion Villach), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2000 mit Sitz in Villach. Gemäß Punkt 2. seiner Satzungen wird der Zweck des Vereins umschrieben wie folgt:
"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die jährliche Abhaltung des traditionellen 'Villacher Kirchtags', wie überhaupt die Veranstaltung und Förderung von volkstümlichen Unterhaltungen sowie die Förderung des Brauchtums und die Pflege der Trachten."
Gemäß Punkt 3. der Satzungen werden vom Verein die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks aufgebracht durch:
04.08./05.08.2004:
19.00 - 01.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
05.08./06.08.2004:
19.00 - 01.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
06.08./07.08.2004:
19.00 - 03.00 Uhr
16 Sicherheitswachebeamte
07.08./08.08.2004:
16.30 - 19.00 Uhr
5 Kriminalbeamte
19.00 - 03.00 Uhr
6 Kriminalbeamte
19.00 - 03.00 Uhr
25 Sicherheitswachebeamte
08.08.2004:
19.00 - 24.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
19.00 - 24.00 Uhr
2 Kriminalbeamte"
Gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. c K-VAG 1997 wurde weiters die Überwachung der Veranstaltung während der gesamten Dauer der Veranstaltung durch acht mit der Überwachung betraute Organe angeordnet.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, K-VAG 1997 wurde weiters die Überwachung der Veranstaltung während der gesamten Dauer der Veranstaltung durch acht mit der Überwachung betraute Organe angeordnet.
Gemäß § 19 Abs. 5 K-VAG 1997 wurden Auflagen bezüglich der Beistellung von Tanklöschfahrzeug und Kleinlöschfahrzeug bei Abfeuern des Feuerwerkes und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes der Feuerwehr angeordnet. Auch die Zurverfügungstellung des Sanitätsdienstes wurde vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-VAG 1997 wurden Auflagen bezüglich der Beistellung von Tanklöschfahrzeug und Kleinlöschfahrzeug bei Abfeuern des Feuerwerkes und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes der Feuerwehr angeordnet. Auch die Zurverfügungstellung des Sanitätsdienstes wurde vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 teilte die Bundespolizeidirektion Villach dem Bürgermeister der Stadt Villach als Veranstaltungsbehörde mit, dass für die Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 in der Zeit vom 4. August 2004 bis 8. August 2004 Überwachungsgebühren in der Höhe von EUR 15.578,65 angefallen seien. Über Aufforderung der Behörde wurden von der Bundespolizeidirektion Villach mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 die Überwachungszeiten der Überwachungsorgane detailliert bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 8. November 2004 ersuchte die Veranstaltungsbehörde den beschwerdeführenden Verein, die von der Bundespolizeidirektion Villach bezifferten Überwachungsgebühren zu überweisen.
Hiezu teilte der beschwerdeführende Verein mit Schreiben vom 25. November 2004 mit, dass laut Statuten die Abhaltung dieser Veranstaltung der Förderung von volkstümlichen Unterhaltungen sowie der Förderung des Brauchtums und der Pflege der Trachten diene, der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und der Villacher Kirchtag kein Vorhaben mit Erwerbsinteresse sei. Da eine Gebühr in Form von Abzeichenverkauf nur am Kirchtagssamstag eingehoben worden sei (diese Gebühr diene nur zum Teil der Abdeckung des Aufwandes, den der Verein für die Herstellung der Infrastruktur und die Programmkosten benötige), sei der Verein bereit, für diesen Tag die Überwachungsgebühren zu entrichten.
In ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 führte die Bundespolizeidirektion Villach aus, dem die Veranstaltung bewilligenden Bescheid sei zu entnehmen, dass im Rahmen des Villacher Kirchtages auf Grund einer Vereinbarung mit dem Verein Villacher Kirchtag (als Veranstalter) "zumindest 167 Stände" am Veranstaltungsgelände aufgestellt gewesen seien. Hierbei habe es sich um verschiedene Gastgewerbebetriebe, diverse Verkaufsstände und Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsstände gehandelt. Mit allen in diesen Ständen untergebrachten Betreibern seien vom beschwerdeführenden Verein Vereinbarungen abgeschlossen worden, in denen u.a. die Bezahlung eines Kostenbeitrages vorgesehen gewesen sei. Dieser Kostenbeitrag habe sich aus Standgebühr, Stromaufschließungsbeitrag, Wasseraufschließungsbeitrag, Reinigungsbeitrag, Anteil Sicherheitsaufwand und Gebrauchsabgabe zusammengesetzt. Zusätzlich sei noch darauf hingewiesen worden, dass Steuer- und AKM-Vorschreibungen gesondert verrechnet würden. Die Höhe des jeweiligen Beitrages sowie die Vorschreibung der jeweiligen Positionen habe sich nach der Größe (Standfläche) und Art des jeweiligen Standes gerichtet. Es sei anzunehmen, dass ein Teil der Verrechnungsposten tatsächlich zur Kostenabdeckung für die durch den öffentlichen Rechtsträger zur Verfügung gestellte Infrastruktur verwendet worden sei. Ob dabei auch ein Gewinn erzielt worden sei (d.h. die eingehobenen Gebühren über den tatsächlichen Kosten liegen), könne nicht beurteilt werden. Fest stehe jedoch, dass die "Standgebühr" offensichtlich nicht zur Herstellung der Infrastruktur eingehoben worden sei. Rechne man mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 300,-- netto je Stand, ergebe dies bei 187 Ständen eine Summe von EUR 67.320,-- brutto, die auf jeden Fall als "Gewinnerzielung" anzusehen seien. Dabei erscheine es unbeachtlich, für welche Aufwendungen diese Einnahmen in weiterer Folge verwendet worden seien. Die Einnahmen aus dem Verrechnungsposten "Sicherheitsaufwand" in der Höhe von EUR 50,-- betrage bei 187 Ständen brutto EUR 11.220,--. Es sei nicht bekannt, für welchen genauen Zweck dieser Beitrag eingehoben werde (Polizei, private Sicherheitsdienste, sonstige Sicherheitsvorkehrungen). Es werde jedoch angenommen, dass dieser Betrag auch für die Kosten der Exekutive herangezogen würde.
Mit Schreiben der Veranstaltungsbehörde vom 21. Dezember 2004 wurde dem beschwerdeführenden Verein zur "Wahrung des Parteiengehörs … Gelegenheit geboten, zu dieser Stellungnahme eine Gegenäußerung abzugeben und entsprechende Beweismittel, wie beispielsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Behörde vorzulegen".
In seiner hiezu erstatteten Stellungnahme vom 12. Jänner 2005 wies der beschwerdeführende Verein darauf hin, dass allein für den Ambulanzdienst des Roten Kreuzes inklusive Notarzt Kosten in der Höhe von EUR 7.600,-- aufgelaufen seien und die "Miete" für die Veranstaltungsflächen in der Innenstadt EUR 12.700,-- betragen habe; dies ergebe bei 150 Standplätzen EUR 84,67 pro Standplatz. Die angeführten Beispiele seien nur ein Teil der Kosten, welche für die Herstellung der Infrastruktur bzw. für die Abhaltung der Veranstaltung getätigt werden mussten, zumal die Wiederinstandsetzung (Reinigung; Sanierung der Rasenflächen, der Bäume, der Asphaltflächen; diverse Beschädigungen an Fassaden, Zäunen usw.) einen gewaltigen Kostenfaktor darstelle (abgesehen von den Programmkosten usw.). "Sollten für die oben angeführten Argumente weitere Beweismittel erforderlich sein, so ist der Verein 'Villacher Kirchtag' gerne bereit, diese in gewünschter Form zu erbringen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 22. März 2005 wurden "die für die Überwachung des Villacher Kirchtages 2004 in der Zeit vom 7.8.2004/8.8.2004 in der Zeit von 19 Uhr bis 3 Uhr angefallenen Kosten" gemäß § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 K-VAG 1997 und § 5a SPG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebührenverordnung mit insgesamt EUR 6.699,33 bestimmt und ausgesprochen, dass gemäß § 35 Abs. 1 K-VAG 1997 die Kosten dieser Überwachung der beschwerdeführende Verein zu tragen habe.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 22. März 2005 wurden "die für die Überwachung des Villacher Kirchtages 2004 in der Zeit vom 7.8.2004/8.8.2004 in der Zeit von 19 Uhr bis 3 Uhr angefallenen Kosten" gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, K-VAG 1997 und Paragraph 5 a, SPG in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Sicherheitsgebührenverordnung mit insgesamt EUR 6.699,33 bestimmt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, K-VAG 1997 die Kosten dieser Überwachung der beschwerdeführende Verein zu tragen habe.
Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 12. Jänner 2005 am 21. März 2005 den vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 (Einnahmen/Ausgaben) übermittelt habe, der einen Abgang von - EUR 50.078,21 aufweise. Für den Besuch des Kirchtages am 7. August auf 8. August 2004 seien vom beschwerdeführenden Verein Eintrittsgelder eingehoben worden; daraus resultiere die Gebührenpflicht nach § 5a Abs. 1 zweiter Fall SPG in der Höhe von EUR 6.699,33. Diese Überwachungsgebühren seien unbestritten geblieben. Der restliche Betrag in der Höhe von EUR 8.879,32 sei einer rechtlichen Beurteilung gemäß der ersten Alternative des § 5a Abs. 1 SPG zu unterziehen. Aus dem vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 ergebe sich, dass die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Feuerwerk, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition EUR 548.014,92 betragen hätten. Dem stünden Ausgaben für Brauchtum, Brauchtum/Umzug, Eintritt, Feuerwerk, Finanzamt, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition in der Höhe von EUR 598.093,13 gegenüber. Aus diesen Aufstellungen und den Stellungnahmen könne nicht geschlossen werden, dass der beschwerdeführende Verein beabsichtigt habe, mit der gegenständlichen Veranstaltung einen Ertrag oder sonstigen, auch bloß mittelbaren, wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 12. Jänner 2005 am 21. März 2005 den vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 (Einnahmen/Ausgaben) übermittelt habe, der einen Abgang von - EUR 50.078,21 aufweise. Für den Besuch des Kirchtages am 7. August auf 8. August 2004 seien vom beschwerdeführenden Verein Eintrittsgelder eingehoben worden; daraus resultiere die Gebührenpflicht nach Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Fall SPG in der Höhe von EUR 6.699,33. Diese Überwachungsgebühren seien unbestritten geblieben. Der restliche Betrag in der Höhe von EUR 8.879,32 sei einer rechtlichen Beurteilung gemäß der ersten Alternative des Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG zu unterziehen. Aus dem vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 ergebe sich, dass die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Feuerwerk, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition EUR 548.014,92 betragen hätten. Dem stünden Ausgaben für Brauchtum, Brauchtum/Umzug, Eintritt, Feuerwerk, Finanzamt, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition in der Höhe von EUR 598.093,13 gegenüber. Aus diesen Aufstellungen und den Stellungnahmen könne nicht geschlossen werden, dass der beschwerdeführende Verein beabsichtigt habe, mit der gegenständlichen Veranstaltung einen Ertrag oder sonstigen, auch bloß mittelbaren, wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Bundespolizeidirektion Villach forderte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Verein mit Verfügung vom 13. Juni 2006 auf, sich zum Berufungsvorbringen zu äußern; die Berufungsbehörde hielt fest:
"In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in den Ausführungen von 187 am Kirchtagsgelände aufgestellten Ständen ausgegangen wird, und von Einnahmen in der Gesamtsumme von EUR 548.014,92 gesprochen wird.
Es wird daher weiters ersucht, eine genaue Aufschlüsselung der eingehobenen Gebühren sowie sonstige Einnahmen (wie etwa durch den Abzeichenverkauf am 7.8.2004) der Behörde vorzulegen, und den Einnahmen sämtliche Ausgaben und die entstandenen Kosten für die Durchführung dieser Großveranstaltung gegenüber zu stellen."
Mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Kostenaufstellung (überschrieben mit "Rechnungsabschluss 2004 Kostenstellen-Gesamtübersicht"), aus der hervorgeht, dass den Gesamtausgaben von EUR 598.093,13 Gesamteinnahmen von EUR 548.014,92 gegenüber stehen, woraus sich ein Abgang von - EUR 50.078,21 errechne. Diese Kostenaufstellung enthält die Kostenstellen: Brauchtum (KST 100), Brauchtum/Umzug (KST 150), Eintritt (KST 200), Feuerwerk (KST 300), Finanzamt (KST 400), Werbung/Öffentlichkeitsarbeit (KST 500), Vergnügungspark (KST 600), Organisation (KST 700) und Investition (KST 800). Bei allen Kostenstellen wurden die Ausgaben und Einnahmen untergliedert in "Budgetierte, Laufende, %-Anteil, Differenz, Abw. (Abweichung in %)". Ergänzend führte der beschwerdeführende Verein in seiner Stellungnahme aus, dass in der Kostenstellen-Gesamtübersicht vor allem die Kostenstelle 200- Eintritt relevant sei, welche Einnahmen von EUR 112.799,60 und Ausgaben von EUR 46.450,14 ausweise. Der Gesamtkartenverkauf sei gegenüber den Vorjahren gesunken; diesbezüglich sei ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen. Die Budgetierung finde immer unter Berücksichtigung des Bedarfs und der gegenseitigen Deckung der einzelnen Kostenstellen statt. Die Haupteinnahmen seien neben dem Eintrittskartenverkauf die Standgebühren (Kostenstelle 600), welche lediglich zur Abdeckung der durch die Standplatzbetreiber verursachten Kosten herangezogen würden. Weitere Einnahmen seien nicht zu erwarten.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Ergänzung ihrer Angaben wie folgt auf:
"Bezugnehmend auf obige Angelegenheit wird mitgeteilt, dass die vorgelegte Gesamtübersicht der Kostenstellen nicht Aufschluss darüber gibt, um welche Art der Einnahmen es sich handelt und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben diesen gegenüber stehen.
Welche Ausgaben unter den Begriff 'Brauchtum bzw. Brauchtumsumzug' zu verstehen sind, bleibt ebenfalls unklar.
Darüber hinaus haben sie hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, wonach laut Veranstaltungsplan 187 Verkaufsstände beteiligt waren, für welche Standgebühren in beträchtlicher Höhe entrichtet worden seien, bislang keine Stellungnahme abgegeben. Vor allem ist der Einwand zu klären, ob in diesen Standgebühren ein Anteil für den Sicherheitsaufwand (Überwachungskosten) vorgesehen war. Es ist daher nachzuweisen, aus welchen Positionen sich die Standgebühren tatsächlich zusammensetzen.
Es wird daher neuerlich eine Frist von drei Wochen eingeräumt, innerhalb welcher sie auf das Vorbringen in der Berufungsschrift und insbesondere auf die aufgeworfenen Fragen näher eingehen können. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden."
Mit Schriftsatz vom 19. August 2005 führte der beschwerdeführende Verein hiezu aus, dass die Ausgaben übersichtshalber in Kostenstellen aufgeteilt würden, damit eine kontinuierliche Verfolgung der Kostenentwicklung möglich sei. Kosten, welche das Programm (Hinweis auf den beigelegten Kirchtagskalender) und die damit zusammenhängenden Ausgaben betreffen, würden unter der KST 100-Brauchtum verbucht, wobei Ausgaben, welche ausschließlich den Umzug betreffen, auf die KST 150-Brauchtum/Umzug gebucht würden. In der KST 600- Vergnügungspark seien die Standgebühren verbucht, wobei bei der Gliederung dieser Gebühr nach dem Verursacherprinzip vorgegangen werde, d.h. die Kosten, die benötigt würden, um die Infrastruktur herzustellen, sollen dem Verursacher weiterverrechnet werden. Die Vorschreibung der Standgebühren werde in die Positionen Standgebühr, Stromaufschließungsbeitrag, Wasseraufschließungsbeitrag, Reinigungsbeitrag, Gebrauchsabgabe und einen Anteil für Sicherheitsaufwand aufgeteilt. Der Sicherheitsaufwand sei ein Anteil der Kosten, welche der Verein aufbringen müsse, um eine sichere und geregelte Veranstaltung abhalten zu können, u.a. für die Überwachung durch die Group 4, die Bereitschaft bzw. den Ambulanzdienst des Roten Kreuzes, die Bereitschaft bzw. den Einsatz von Notärzten während der ganzen Veranstaltung, die Überwachungsgebühren der Polizei, die Bereitschaft Feuerwehr, die Bereitschaftsmaßnahmen für das Feuerwerk, die Absperrmaßnahmen für den Festzug, die Sicherheit der Kassen und weitere notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen zur Herstellung der Infrastruktur bzw. Absicherung der Veranstaltungsfläche. Als Anteil für Sicherheitsaufwand sei im Jahre 2004 ein Pauschalbetrag von ca. EUR 50,-- pro Stand vorgeschrieben worden, das seien insgesamt EUR 10.510,--. Da die Kosten weit höher seien als der tatsächlich eingehobene Anteil für den Sicherheitsaufwand, sei eine Kostendeckung für die notwendigen Leistungen bei weitem nicht gegeben.
Auf Grund der von der Bundespolizeidirektion Villach erstatteten Gegenäußerung forderte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Verein zu folgender Ergänzung mit Schreiben vom 19. September 2005 auf:
"1. Woraus ergibt sich die Differenz zwischen den Standgebühren, zusammengefasst in der Kostenstellen-Gesamtübersicht und der Kostenstelle (KST) 600-Vergnügungspark:
EUR 261.201,55 und der Aufteilung Vorschreibung, in welcher ein Betrag von EUR 262.470,20 angeführt wird?
2. Die Standgebühren werden laut do. Schreiben vom 4.7.2005 lediglich zur Abdeckung der durch die Standplatzbetreiber verursachten Kosten herangezogen. Wie im Schreiben vom 19.8.2005 wiederum angeführt wurde, dienten sie der Herstellung der Infrastruktur. Hier sieht der Berufungswerber einen Widerspruch. Daher erscheint die Aufstellung nicht schlüssig. Dieser Kostenpunkt (50 % der Einnahmen!) müsste auf der Ausgabenseite für andere Kosten herangezogen werden (siehe erster Absatz der S. 2 der Gegenäußerung). 2. Die Standgebühren werden laut do. Schreiben vom 4.7.2005 lediglich zur Abdeckung der durch die Standplatzbetreiber verursachten Kosten herangezogen. Wie im Schreiben vom 19.8.2005 wiederum angeführt wurde, dienten sie der Herstellung der Infrastruktur. Hier sieht der Berufungswerber einen Widerspruch. Daher erscheint die Aufstellung nicht schlüssig. Dieser Kostenpunkt (50 % der Einnahmen!) müsste auf der Ausgabenseite für andere Kosten herangezogen werden (siehe erster Absatz der Sitzung 2, der Gegenäußerung).
3. Die einzelnen Ausgabepunkte sind nicht nachvollziehbar, wie etwa der Kostenpunkt Werbung/Öffentlichkeitsarbeit. Unter diesem Begriff könnten Medieneinschaltungen, Verfassung von Druckschriften bis hin zum Galadinner verstanden werden.
4. In den vergangenen Jahren wurde die Überwachungsgebühr für sämtliche Tage bezahlt, zuletzt 2003 EUR 16.392,48. Daraus ergibt sich die Frage, warum im Jahre 2004 nur mehr die Überwachungsgebühr der Polizei für den Samstag beglichen werde.
Sollte die eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden."
Hiezu gab die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 folgende Stellungnahme ab:
"...
Zu Punkt 1.: Die Differenz zwischen der Kostenstellengesamtübersicht ergibt sich aus der Vorschreibung der Standgebühren (Soll) und der von den Betreibern eingezahlten Standgebühr (Ist). Demnach sind einige Standgebühren noch nicht beglichen.
Zu Punkt 2.: Da die Aufstellung in unserer letzten Begründung anscheinend keinen genauen Aufschluss über die zweckmäßige Verwendung bzw. die Abdeckung der Kosten für die Herstellung der Infrastruktur geben konnte, sollen nachstehende Aufstellung bzw. Gegenüberstellung der Vorschreibung mit den Ausgaben, die Abdeckung der verursachten Kosten erläutern:
Laut Aufteilung Vorschreibung (Schreiben 19.8.05):
Vorschreibung (Soll) EUR 12.144,-
Ist EUR 23.480,68
...
Vorschreibung (Soll) EUR 20.268,-
Ist EUR 21.510,49
...
Vorschreibung (Soll) EUR 30.984,-
Ist EUR 33.787,69
...
Vorschreibung (Soll) EUR 12.612,-
Ist EUR 13.779,50
...
Vorschreibung (Soll) EUR 18.960,-
Ist EUR 20.339,52
...
Vorschreibung (Soll) EUR 166.056,-
Ist EUR 161.643,25
...
Sonstige Rechnungen, welche anteilsmäßig auf die Standplatzbetreiber anzurechnen sind und die Vorschreibung wesentlich übersteigen, wären u.a.:
- Medienkooperationen, graph. Arbeiten
Kleine Zeitung
EUR 31.500,--
ORF- Kärnten
EUR 6.831,--
andere Medien
EUR 6.627,60
diverse graphische Arbeiten
EUR 36.219,14
Zu Punkt 4.: Grund für die Nichtentrichtung war, dass erst durch die Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2003, Erkenntnis vom 24.06.2003, Zl. 98/01/0201, aus Sicht des Vereins definitiv festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren für außerhalb des eigentlichen Villacher Kirchtages gelegene Zeiträume nicht gegeben ist."
Mit diesem Schreiben wurden Rechnungskopien vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2005 führte die Bundespolizeidirektion Villach hiezu aus, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse von einem Erwerb im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes auszugehen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Bundespolizeidirektion Villach Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid "berichtigt" und
"insoweit ergänzt, als die Überwachungsgebühren des Villacher Kirchtages 2004 für die Zeit vom 4./5.8.2004 19.00 Uhr- 1.00 Uhr, 5./6.8.2004 19.00 Uhr-1.00 Uhr, 6./7.8.2004 19.00 Uhr-3.00 Uhr, und 8.8.2004 19.00 Uhr-24.00 Uhr in restlicher Höhe von EUR 8.879,32, gemäß Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 2 K-VAG 1997 sowie § 5a Abs. 1 und § 5b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, sowie § 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 i. d.g.F. bestimmt und die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 15.578,65 dem Verein 'Villacher Kirchtag' zur Entrichtung aufgetragen werden". "insoweit ergänzt, als die Überwachungsgebühren des Villacher Kirchtages 2004 für die Zeit vom 4./5.8.2004 19.00 Uhr- 1.00 Uhr, 5./6.8.2004 19.00 Uhr-1.00 Uhr, 6./7.8.2004 19.00 Uhr-3.00 Uhr, und 8.8.2004 19.00 Uhr-24.00 Uhr in restlicher Höhe von EUR 8.879,32, gemäß Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz eins und 2 K-VAG 1997 sowie Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 5 b, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, sowie Paragraph eins, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, i. d.g.F. bestimmt und die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 15.578,65 dem Verein 'Villacher Kirchtag' zur Entrichtung aufgetragen werden".
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Gegenäußerungen Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Insbesondere habe die Einsicht in die vorgelegten Urkunden ergeben, dass etliche Standbetreiber (zumindest 40 von insgesamt 194) keinen Sicherheitsanteil von EUR 50,-- pro Stand entrichtet hätten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 habe der beschwerdeführende Verein die einzelnen Positionen der unter der KST 600-Vergnügungspark zusammengefassten Vorschreibung getrennt angeführt. Zähle man die einzelnen Positionen in der Auflistung unter Vorschreibung "Soll" zusammen, erhalte man die Summe von EUR 261.024,--, unter der Kostenstellengesamtübersicht scheine hingegen ein Betrag von EUR 261.201,55 auf, in der Aufteilung Vorschreibung jedoch ein Gesamtbetrag von brutto EUR 262.470,20. Das mehrmals von Seiten des Veranstalters zitierte Verursacherprinzip sei nicht völlig umgesetzt worden, die tatsächlich eingetretenen Kosten hätten vielmehr den im Budget vorgesehenen Rahmen bei weitem überstiegen. Unter der Position Aufwand Sicherheit sei die Überwachungsgebühr der Polizei nicht enthalten. In der Kostenstellengesamtübersicht KST 100-Brauchtum sollen laut Angaben der beschwerdeführenden Partei die Kosten für das Programm und den Kirchtagskalender verbucht worden sein. Dagegen sei im Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter KST 500 Werbung/Öffentlichkeitsarbeit unter 1. Teil Rechnung der Fa. E. vom 19. Juni 2004 Kirchtagsfolder 20.000 Stück mit EUR 3.000,-- in Rechnung gestellt. Auch die Differenz, die sich aus dem auf dem Übersichtsblatt über die Einnahmenentwicklung aus dem Kartenvorverkauf im Jahre 2004 ausgewiesenen Betrag von EUR 98.111,-- und der sich rechnerisch ergebenden Summe von EUR 100.352,-- ergebe, werde damit erklärt, dass Provisionen an die Feuerwehr, die für die Absperrung zuständig gewesen sei, bezahlt worden seien. Aus den vorgelegten Rechnungen sei ersichtlich, dass die für die Infrastruktur vorgesehenen Standgebühren für die Tanzböden, Ehrentribüne und Lichterketten verwendet worden seien. Laut Aufschlüsselung der Kostenstelle KST-Vergnügungspark sei neben den Standgebühren von EUR 138.380,-- auch eine Gebrauchsabgabe von EUR 15.800,-- eingehoben worden. In der Abrechnung laut Schreiben vom 19. Oktober 2005 sei in diesem Betrag der Tarif für die Sondernutzung von öffentlichem Gut in der Höhe von EUR 12.690,-- enthalten. Üblicherweise würden Standgebühren als Vergütung für den überlassenen Raum eingehoben und deckten damit alle Abgaben für Grund und Boden ab. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf und die Standgebühren seien ebenfalls nicht richtig, da - wie der Kostenstelle Gesamtübersicht entnommen werden könne - unter KST 700-Organisation gleichfalls Einnahmen in beträchtlicher Höhe, nämlich EUR 160.213,77 aufscheinen.
Mit jedem neuen Vorbringen und jeder Gegenäußerung seien weitere ungeklärte Fragen aufgeworfen worden, sodass nach Ansicht der Behörde eine Weiterführung des Verfahrens keine zufriedenstellende Klärung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt hätte.
Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wäre es Aufgabe des Vereins Villacher Kirchtag gewesen, durch Beweisanbietung und Beweisführung glaubhaft zu machen, dass das Vorhaben Villacher Kirchtag 2004 zumindest nicht mittelbaren Erwerbsinteressen diene und nach objektiver abstrakter Betrachtungsweise nicht ökonomisch motiviert sei. Die Behauptung der Bundespolizeidirektion Villach, aus den aufgezeigten Faktoren könne auf die Erwerbstätigkeit des Vereines geschlossen werden, sei nicht widerlegt worden, da eine eindeutige Zuordnung der Einnahmen zu den mit dem Vorhaben verbundenen Ausgaben nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Einnahmen nicht Erwerbszwecken dienen würden und die Budgetierung unter Berücksichtigung des Bedarfs und der gegenseitigen Deckung erfolgen würde. Der Vorschlag der Behörde, zum Zwecke der Beweisführung einen Sachverständigen etwa einen Steuerberater heranzuziehen, der den Geldfluss der einzelnen Positionen übersichtlich darzustellen vermag, sei vom Verein nicht aufgegriffen worden. Die Behörde komme nach Überprüfung der zur Einsicht vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die laufenden Aufzeichnungen nicht geeignet seien, jene Beweise zu liefern, die eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Rechnungsposten und einen zweifelsfreien Überblick über die Geschäftsgebarung ermöglicht hätten. Neben der Pflege des Brauchtums und der Durchführung von Volkstänzen hätten Vergnügungsbetriebe, Gastronomiebetriebe und Brauereibetriebe ("Kirchtagszwickel") ihre Leistungen angeboten und zur Schau gestellt. Daraus könne geschlossen werden, dass sich im Rahmen der Veranstaltung sowohl für die Wirtschaft als auch in gleichem Maße für den Veranstalter weit reichende Erwerbsmöglichkeiten eröffnet hätten. Der Kirchtagskalender 2004 gebe Einblick in das abgehaltene Programm. Daraus könne auf die Absicht des Veranstalters geschlossen werden, möglichst viel Publikum anzusprechen, sei es auch mit Themenbereichen, die mit dem eigentlichen Programm (Trachtenumzug, Volkstanz) unmittelbar nichts zu tun hätten. Der Vereinsstatus alleine reiche noch nicht aus, um dem Veranstalter jegliche Erwerbsabsicht abzusprechen. Es seien darüber hinaus weitere Erhebungen hinsichtlich der Finanzgebarung durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass keine eindeutigen Feststellungen über die Mittelflüsse hätten getroffen werden können, um damit eine zumindest mittelbare Erwerbsabsicht ausschließen zu können, komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Tatbestand des § 5a Abs. 1 SPG erfüllt erscheine.Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wäre es Aufgabe des Vereins Villacher Kirchtag gewesen, durch Beweisanbietung und Beweisführung glaubhaft zu machen, dass das Vorhaben Villacher Kirchtag 2004 zumindest nicht mittelbaren Erwerbsinteressen diene und nach objektiver abstrakter Betrachtungsweise nicht ökonomisch motiviert sei. Die Behauptung der Bundespolizeidirektion Villach, aus den aufgezeigten Faktoren könne auf die Erwerbstätigkeit des Vereines geschlossen werden, sei nicht widerlegt worden, da eine eindeutige Zuordnung der Einnahmen zu den mit dem Vorhaben verbundenen Ausgaben nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Einnahmen nicht Erwerbszwecken dienen würden und die Budgetierung unter Berücksichtigung des Bedarfs und der gegenseitigen Deckung erfolgen würde. Der Vorschlag der Behörde, zum Zwecke der Beweisführung einen Sachverständigen etwa einen Steuerberater heranzuziehen, der den Geldfluss der einzelnen Positionen übersichtlich darzustellen vermag, sei vom Verein nicht aufgegriffen worden. Die Behörde komme nach Überprüfung der zur Einsicht vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die laufenden Aufzeichnungen nicht geeignet seien, jene Beweise zu liefern, die eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Rechnungsposten und einen zweifelsfreien Überblick über die Geschäftsgebarung ermöglicht hätten. Neben der Pflege des Brauchtums und der Durchführung von Volkstänzen hätten Vergnügungsbetriebe, Gastronomiebetriebe und Brauereibetriebe ("Kirchtagszwickel") ihre Leistungen angeboten und zur Schau gestellt. Daraus könne geschlossen werden, dass sich im Rahmen der Veranstaltung sowohl für die Wirtschaft als auch in gleichem Maße für den Veranstalter weit reichende Erwerbsmöglichkeiten eröffnet hätten. Der Kirchtagskalender 2004 gebe Einblick in das abgehaltene Programm. Daraus könne auf die Absicht des Veranstalters geschlossen werden, möglichst viel Publikum anzusprechen, sei es auch mit Themenbereichen, die mit dem eigentlichen Programm (Trachtenumzug, Volkstanz) unmittelbar nichts zu tun hätten. Der Vereinsstatus alleine reiche noch nicht aus, um dem Veranstalter jegliche Erwerbsabsicht abzusprechen. Es seien darüber hinaus weitere Erhebungen hinsichtlich der Finanzgebarung durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass keine eindeutigen Feststellungen über die Mittelflüsse hätten getroffen werden können, um damit eine zumindest mittelbare Erwerbsabsicht ausschließen zu können, komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Tatbestand des Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG erfüllt erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nur auf Grundlage des § 5a SPG i.d.g.F. eine Vorschreibung zu erhalten, sodass rechtens uns für den Zeitraum 7.8.2004/8.8.2004 eine Zahlung aufgetragen werden kann, nicht aber für die übrige Zeit". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nur auf Grundlage des Paragraph 5 a, SPG i.d.g.F. eine Vorschreibung zu erhalten, sodass rechtens uns für den Zeitraum 7.8.2004/8.8.2004 eine Zahlung aufgetragen werden kann, nicht aber für die übrige Zeit". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 - K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, und des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, haben folgenden Wortlaut:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 - K-VAG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, und des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, haben folgenden Wortlaut:
I. Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 - K-VAG 1997:römisch eins. Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 - K-VAG 1997:
"§ 16
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
...
d) Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Blumenkorsos;