TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 88/08/0269

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des W gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 25. August 1988, Zl. 123.703/1-7/88, betreffend Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Anita R, 2. Brigitte K, 3. Barbara T, 4. Thomas A, 5. Doris P, 6. Maria L, 7. Michaela M,

8. Barbara P, 9. Felix M, 10. Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt, Kempfstraße 8, 11. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Länder 3, 12. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Am 13. Juni 1983 meldete der Wirtschaftstreuhänder Rüdiger P als Vertreter des Beschwerdeführers die Erst- bis Neuntmitbeteiligten, die in dem vom Beschwerdeführer gepachteten Parkhotel S als Ferialpraktikanten beschäftigt würden, bei der zehntmitbeteiligten Kärntner Gebietskrankenkasse (im folgenden Gebietskrankenkasse) zur Sozialversicherung an; mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 "stornierte" er diese Anmeldungen.

Im Zuge des daraufhin von der Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht der genannten Mitbeteiligten legten nach der Aktenlage sowohl der Vertreter des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Erst- bis Neuntmitbeteiligten) als auch die Zweitmitbeteiligte sowie die Viert- bis Neuntmitbeteiligten (jeweils hinsichtlich ihrer Person) die ihnen von der Gebietskrankenkasse übermittelten Fragebögen ausgefüllt vor. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgefüllten Fragebögen langten bei der Gebietskrankenkasse am 28. November 1983, jene der Zweit- sowie der Viert- bis Neuntmitbeteiligten zwischen dem 10. Dezember 1983 und dem 3. April 1984 ein. Die Gebietskrankenkasse veranlaßte überdies die niederschriftliche Einvernahme der Zweit- sowie der Viert- bis Neuntmitbeteiligten durch die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, die zwischen dem 16. Oktober und dem 26. November 1984 stattfanden. (Von der Erst- sowie der Drittmitbeteiligten finden sich im Akt weder von ihnen ausgefüllte Fragebögen noch Niederschriften über ihre Einvernahmen).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1984 teilte die Gebietskrankenkasse dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, daß die "von uns avisierte neuerliche Einvernahme der in Frage stehenden sogenannten 'Ferialpraktikanten' durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ... mittlerweile abgeschlossen" worden sei. Um die Angelegenheit einer endgültigen Klärung zuführen zu können, werde der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht, in der nächsten Zeit bei der Gebietskrankenkasse vorzusprechen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Entscheidung in der Sache. Er beantrage nochmals, die Stornierungen der irrtümlich vorgenommenen Anmeldungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Beiträge gutzuschreiben.

Mit Punkt 1 des Bescheides vom 30. Jänner 1985 sprach die Gebietskrankenkasse aus, daß die Erst- bis Neuntmitbeteiligten hinsichtlich ihrer Beschäftigung für den Beschwerdeführer als Pächter des Parkhotels S in den angeführten Zeiträumen (die Erstmitbeteiligte vom 5. Juni 1983 bis 4. September 1983, die Zweit-, Dritt-, Fünft-, Sechst-, Siebent- und Neuntmitbeteiligten vom 1. Juni 1983 bis 31. August 1983, der Viertmitbeteiligte vom 6. Juni 1983 bis 7. August 1983 und die Achtmitbeteiligte vom 15. Juni 1983 bis 15. September 1983) gemäß § 4 Abs. 1 ASVG der Vollversicherungspflicht und gemäß § 1 Abs. 1 AlVG der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlegen seien. Mit Punkt 2 des Bescheides wurde über die Beitragsgrundlagen und die nachzuverrechnenden Beiträge entschieden. Begründend wurde zu Punkt 1 ausgeführt, es hätten die Einvernahmen ergeben, daß es sich bei den Erst- bis Neuntmitbeteiligten zwar um Schüler von Schulen handle, die eine Pflichtpraxis vorschrieben, daß aber diese Praxis jeweils im Rahmen eines der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses absolviert worden sei. So seien alle Befragten weitestgehend in den Betriebsorganismus eingegliedert gewesen und hätten eine durch schriftliche Arbeitspläne vorgegebene und einzuhaltende Arbeitszeit gehabt, die über die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden hinaus gegangen sei. Weiters seien sie hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung durch vorgesetzte Personen überwacht worden bzw. seien durch diese Personen auch die Arbeitsanweisungen erfolgt. Durch die damit dokumentierte weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit sei die für den Dienstnehmer typische persönliche Abhängigkeit gegeben, die neben der durch das Fehlen der Betriebsmittel vorhandenen wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Entgeltlichkeit der Beschäftigung die Vollversicherungspflicht begründe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers namens des Beschwerdeführers Einspruch, der - nach Mitteilung der Einspruchsbehörde, daß Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater im Verfahren vor der Einspruchsbehörde über Angelegenheiten der Versicherungspflicht nicht vertretungsberechtigt seien - vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt wurde. Im Einspruch wurde das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse der Erst- bis Neuntmitbeteiligten in den angeführten Zeiträumen bestritten. Mit dem Schüler einer Gastgewerbefachschule könne entweder ein Praktikantenvertrag oder ein Dienstvertrag abgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall seien mit ihnen Praktikantenverträge abgeschlossen worden, wobei zwei verschiedene Vertragsformulare verwendet worden seien, und zwar

1. der "Vertrag über ein Betriebspraktikum", errichtet von der Gastgewerbefachschule der Wiener Gastwirte, und 2. der "Praktikanten-Vertrag", aufgelegt vom Österreichischen Bundesverlag. Sowohl der juristische als auch der allgemeine Sprachgebrauch verwende die Begriffe "Praktikantenverträge" und "Dienstverträge" gegensätzlich. Im besonderen würden von den Gastgewerbefachschulen Eltern und Schüler darauf aufmerksam gemacht, daß die Ferialpraxis Erwerb von fachlichem Wissen und nicht die Erzielung von Einkünften zum Ziel habe. Das Wesen eines Praktikantenvertrages sei die Regelung von Rechten und Pflichten zur Verwirklichung eines Lernzweckes. Im Vordergrund stehe also die Ausbildung und nicht die Erbringung von Dienstleistungen für den Betrieb und auch nicht der Erwerbszweck. In einem Dienstvertrag seien die Aufgaben, die ein Dienstnehmer gegenüber einem Dienstgeber zu erfüllen habe, beschrieben; der Dienstnehmer schulde dem Dienstgeber eine Arbeitsleistung, die er persönlich zu erbringen habe. Bei der vorliegenden versicherungsfreien Ferialpraxis von Schülern von Fachschulen des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes und von Hauswirtschaftsschulen sei die Ausbildung des Schülers im Vordergrund gestanden, sodaß sich ihre Beschäftigung während der dreimonatigen Praktikantenzeit auf mehrere Betriebsbereiche erstreckt habe. Die Erst- bis Neuntmitbeteiligten hätten - mangels Vorliegens eines Dienstvertrages - ihre Arbeit aus eigenem Willen jederzeit unterbrechen oder abbrechen können. Sie hätten sich auch von anderen Dienstnehmern des Betriebes vertreten lassen können. Obgleich die Praktikanten nicht wie ein Dienstnehmer in die Organisation des Betriebes des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen seien, sei es doch ihr Interesse gewesen, die ihnen aus pädagogischen und ausbildungsmäßigen Gründen zugewiesenen Tätigkeiten gewissenhaft zu erfüllen und auch regelmäßig im Betrieb zu erscheinen, widrigenfalls die erfolgreiche Absolvierung der Betriebspraxis in Frage gestellt worden wäre. Diese sei aber Voraussetzung für die Aufnahme in die nächste Schulstufe. In einem Dienstvertrag "regelt sich die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund der Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist". Die abgeschlossenen Praktikantenverträge hätten jedoch jederzeit von beiden Vertragspartnern sofort gelöst werden können. Aus pädagogischen Gründen sei im Praktikantenvertrag geregelt, daß sich die wöchentliche Praxiszeit an die betriebsübliche Arbeitszeit anzulehnen habe. Der Praktikant habe durch den Vertrag jedoch die Erlaubnis erhalten, sich im Betrieb zu beschäftigen und weiterzubilden, die Freizeitanlagen des Unternehmens zu nutzen, und zwar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, sodaß die Anwesenheit der Praktikanten auf betrieblichem Territorium auch in ihrer Freizeit möglich gewesen sei. Das Parkhotel S habe mit seinem geschulten Fachpersonal sämtliche Praktikanten in verschiedenen betrieblichen Bereichen lehrplanmäßig ausgebildet, sämtliche Praktikanten hätten ihr Lehrziel erreicht und hätten so in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen können. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellten Sachverhalte seien nicht schlüssig, sondern tatsachenwidrig "ausgelegt". So seien die befragten Mitbeteiligten nicht weitestgehend auf Grund einer Dienstleistungsverpflichtung in den Betriebsorganismus eingegliedert gewesen, sondern auf Grund eines auf freiwilliger Basis beruhenden persönlichen Interesses zur Erreichung des Lernzieles. Es sei selbstverständlich, daß die Hotelleitung für die Praktikanten Arbeitspläne in schriftlicher Form erstellt habe, da aus organisatorischen Gründen eine Abstimmung der Arbeitszeit der auszubildenden Praktikanten mit dem diensthabenden Fachpersonal und deren Arbeitszeit vonnöten gewesen sei. Auch eine über die Pflichtschule hinausgehende freiwillige schulische Ausbildung mache es für den Schüler erforderlich, sich an die von der Schulleitung schriftlich festgelegten Schulzeiten (Stundenplan) zu halten. Es werde bestritten, daß von den Praktikanten Überstundenleistungen verlangt worden seien. Es sei jedoch möglich, daß manche Praktikanten auf Grund des Umstandes, daß sie sich auch in ihrer Freizeit im Betrieb aufgehalten hätten, fallweise, wenn erforderlich, auf freiwilliger Basis kurzfristig diensthabenden Kollegen an die Hand gegangen seien. Hinsichtlich der Arbeitsleistung seien die Praktikanten durch das Ausbildungspersonal in verschiedensten Tätigkeiten unterwiesen und der Lernerfolg überwacht worden. Die von der Gebietskrankenkasse behaupteten Arbeitsanweisungen seien in Wirklichkeit Unterrichtsanweisungen eines "Lehrers" im Rahmen eines Praktikums gewesen. Die persönliche Bestimmungsfreiheit des Praktikanten sei dadurch gewährleistet gewesen, daß es in seinem freien Ermessen gelegen gewesen sei, jederzeit den Praktikantenvertrag auflösen zu können, sich den Anweisungen der Ausbildner zu widersetzen und damit freiwillig auf ein Erreichen des Lernzieles und damit des Zeugnisses zu verzichten. Insoweit sei die für einen Dienstnehmer typische persönliche Abhängigkeit nicht gegeben gewesen. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht vorgelegen, da die Praktikanten noch immer in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom elterlichen Haushalt gestanden seien. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen liege eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung eines Praktikanten nur insofern vor, als er durch § 7d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe geregelt sei. Danach habe der Praktikant keinen Anspruch auf Lohn; Praktikanten, die auf Grund ihrer Schulordnung zur Absolvierung ihrer Ferialpraxis verpflichtet seien, hätten aber Anspruch auf Lehrlingsentschädigung im dritten Lehrjahr. Der Gebietskrankenkasse würden folgende Verfahrensmängel vorgeworfen: 1. seien die Erhebungen der Gebietskrankenkasse (Befragungsergebnisse) dem Beschwerdeführer nicht zur Äußerung zugeschickt worden; 2. sei weder der Beschwerdeführer noch die Direktorin des Unternehmens zum Sachverhalt einvernommen worden; 3. seien im Spruch und auch in der Begründung auf die Äußerungen der Lohnbuchhaltung des Hotels S und auf die darin vorgetragenen Sachverhalte (gemeint sind offensichtlich die vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgefüllten Fragebögen) in keiner Weise eingegangen worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einvernahme sämtlicher Praktikanten, der Geschäftsführerin Ariane R, der Geschäftsführerin D sowie seine Vernehmung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In ihrer Stellungnahme zum Einspruch wandte die Gebietskrankenkasse unter anderem ein, es komme für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliege oder nicht, auf den wahren inneren Sachverhalt und nicht auf die äußere rechtliche Konstruktion des Beschäftigungsverhältnisses an. Der durch den Beschwerdeführer dargestellte objektive Gehalt der Praktikantenverträge könne daher die Erforschung der konkreten Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach den Umständen der Einzelfälle nicht ersetzen. Zur Feststellung dieses Sachverhaltes seien "die betreffenden Personen" vor den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden über Antrag der Gebietskrankenkasse befragt worden. Dabei habe sich ergeben, daß sie sich verpflichtet hätten, für eine bestimmte Zeit in den schulfreien Sommerferien, gegen ein Entgelt von monatlich S 4.000,-- netto, Arbeiten im Service, in der Küche und in der Etage durchzuführen. Die Einteilung und Überwachung der Arbeit sei von dem für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen vorgesetzten Personal vorgenommen worden. Weiters habe sich die Tätigkeit im wesentlichen nach dem Arbeitsanfall bzw. sogar nach einem in der Küche für alle Dienstnehmer aufliegenden Arbeitsplan mit genauer Zeiteinteilung gerichtet, wobei auch Mehrarbeit in Form von Überstunden zu leisten gewesen sei. Die Erst- bis Neuntmitbeteiligten seien daher so in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, daß de facto fremde Arbeitskräfte ersetzt worden seien. Es lägen daher versicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln verweise die Gebietskrankenkasse auf die aktenkundigen Bemühungen, mit dem Beschwerdeführer eine Aussprache über die Erhebungsergebnisse herbeizuführen. Auf das diesbezügliche Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 17. Dezember 1984 sei aber nur ein Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers um Entscheidung in der Sache eingelangt.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1988 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG "bzw. § 46 und § 54 Abs. 1 AlVG" nicht Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung verwies die Einspruchsbehörde nach Zitierung des § 4 Abs. 1 Z. 1 und des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG (wonach unter anderem die Volontäre in der Unfallversicherung versichert seien) darauf, daß durch die 9. ASVG-Novelle der Ausdruck "Ferialpraktikant" aus dem Gesetz (gemeint aus der zuletzt genannten Bestimmung) eliminiert worden sei, um eine zu enge Auslegung des Gesetzes zu verhindern. Unter "Ferialpraktikanten" könnten also bei wörtlicher Auslegung nur jene Studenten verstanden werden, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit während der Ferien ausüben, wobei es sich bei der Tätigkeit, die der Ferialpraktikant ausübe und die seine Teilversicherung begründe, um eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit innerhalb einer Studienrichtung handeln müsse. Es müsse klargestellt werden, daß alle Personen, die eine im Rahmen des Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Hochschule, aber auch des Studiums an einer Fachschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausübten, in der Unfallversicherung teilversichert werden sollten, gleichgültig, ob diese Tätigkeit vor den Studien, während der Studien oder in den Ferien ausgeübt werde. Ferialpraktikanten und Volontäre im Sinne des Sozialversicherungsrechtes seien Personen, die nicht als Arbeitnehmer der Vollversicherung unterlägen. Bestehe jedoch ein Dienstverhältnis gemäß § 4 ASVG, so liege Vollversicherungspflicht vor, sofern nicht eine geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG gegeben sei, gleichgültig, wie die Bezeichnung der Arbeitnehmer im einzelnen gewählt sei. Unter einem Volontärverhältnis werde ein vorübergehendes Ausbildungsverhältnis ohne eine Bindung an eine bestimmte ständige Tätigkeit in einem Betrieb verstanden, das überwiegend dem Auszubildenden zugute komme, und demgemäß auch kein Entgelt vorsehe, also nicht erwerbsmäßig sei. Aus der Einvernahme der Erst- bis Neuntmitbeteiligten habe sich ergeben, daß sie sich verpflichtet hätten, für eine bestimmte Zeit, nämlich für acht Wochen, in den Sommerferien gegen ein Entgelt von monatlich S 4.000,-- netto Arbeiten im Service, in der Küche und in der Etage durchzuführen. Die Einteilung und Überwachung der Arbeiten sei von dem für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen vorgesetzten Personal vorgenommen worden. Weiters habe sich die Tätigkeit im wesentlichen nach dem Arbeitsanfall bzw. sogar nach einem in der Küche für alle Dienstnehmer aufliegenden Arbeitsplan mit genauer Zeiteinteilung gerichtet, wobei auch Mehrarbeit in Form von Überstunden zu leisten gewesen sei. Entgegen dem Einspruchsvorbringen müsse an Hand der Fragebögen bzw. der durchgeführten Vernehmungen festgestellt werden, daß die sogenannten "Ferialpraktikanten" nicht, wie es das Ausbildungsziel an und für sich vorsehe, in verschiedenen Bereichen, sondern praktisch jeweils nur in einem Bereich (Service, Küche, Etage) eingesetzt worden seien. Eine neuerliche Einvernahme der genannten Mitbeteiligten sei wegen der ausführlichen Sachverhaltserhebung durch die Gebietskrankenkasse nicht notwendig erschienen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Mitbeteiligten nicht verpflichtet gewesen seien, die erteilten Weisungen auszuführen bzw. die übliche Arbeitszeit im Betrieb einzuhalten, sei unrichtig, da dies auch durch die Aussagen der einzelnen Dienstnehmer widerlegt sei. Es sei hiebei auch zu Überschreitungen der normal vorgesehenen Wochenarbeitszeit gekommen. Aus diesem Grund sei ersichtlich, daß die im bekämpften Bescheid genannten Dienstnehmer nicht im Rahmen einer Ferialpraxis, sondern als Dienstnehmer im Sinne des ASVG beschäftigt gewesen seien. In diesem Falle gelte daher nicht die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG. Bei der Beschäftigung von Schülern von Fachschulen des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes und von Hauswirtschaftsschulen als Praktikanten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe in den Schulferien müsse die Ausbildung des Schülers im Vordergrund stehen, sodaß sich ihre Beschäftigung während der dreimonatigen Praktikanten(Volontärs)zeit auf mehrere Betriebsbereiche erstrecken müsse. Ansonsten sei das Motiv für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich bedeutungslos, weil das Gesetz keine Rücksicht darauf nehme. Wenn also diese Schüler während der Schulferien im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe nur jeweils in einem Betriebsbereich bei wöchentlich üblicher Arbeitszeit so beschäftigt würden, daß sie ihre Arbeit nicht aus eigenem Willen jederzeit unterbrechen oder abbrechen oder sich von anderen Personen vertreten lassen dürften und wenn sie überdies volle freie Station und Taschengeld bezögen, liege ungeachtet ihrer Bezeichnung als Praktikanten und der mit der Beschäftigung verbundenen Ausbildungsabsicht (oder sogar vom Lehrplan geforderten Praxis) ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, das nach § 4 ASVG die Vollversicherung begründe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insoweit Berufung, als mit dem Bescheid die Versicherungspflicht der Erst- bis Neuntmitbeteiligten in den angeführten Zeiträumen bejaht worden sei. Darin wurde zunächst die Zitierung der §§ 46 und 54 Abs. 1 AlVG als unverständlich bezeichnet, die Feststellung, daß die Erst- bis Neuntmitbeteiligten von Juli 1983 (statt von Juni 1983) an beschäftigt gewesen seien, als aktenwidrig gerügt und sodann als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß die Befragungsergebnisse der Erst- bis Neuntmitbeteiligten dem Beschwerdeführer nicht zur Äußerung zugeschickt worden seien und weder er noch die Direktorin und die Geschäftsführerin des Unternehmens zum Sachverhalt vernommen worden seien. Auch sei - entgegen dem Antrag - keine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Da sohin die gesamte Entscheidung nur auf den Angaben der vernommenen Ferialpraktikanten beruhe und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu gegeben worden sei, liege entgegen der Ansicht der Einspruchsbehörde keine "ausführliche Sachverhaltserhebung" vor. Im übrigen wurde das Einspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend darauf verwiesen, daß die Erst- bis Neuntmitbeteiligten keinen disziplinären Maßnahmen, wie sie Dienstnehmer bei Übertretung der Arbeitsordnung träfen, unterworfen gewesen seien.

In der Stellungnahme zur Berufung verwies die Gebietskrankenkasse zum behaupteten Verfahrensmangel auf die am 28. Mai 1984 in Gegenwart des Buchhalters des Beschwerdeführers sowie des Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführte Beitragsprüfung. Dabei seien die Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens besprochen und die Rechtsansicht von beiden Parteien dargelegt worden. Da eine Klärung des Sachverhaltes nicht habe herbeigeführt werden können und vom Beschwerdeführer und dessen Vertreter versprochene Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, habe die Gebietskrankenkasse die Einvernahme der "Ferialpraktikanten" durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt. Am 17. Dezember 1984 sei der Vertreter des Beschwerdeführers vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt und eingeladen worden, bei der Gebietskrankenkasse vorzusprechen. Dieses Ersuchen sei jedoch unbeachtet geblieben und dafür das schon mehrfach genannte Schreiben vom 3. Jänner 1985 eingelangt. Diese aktenkundigen Bemühungen der Gebietskrankenkasse, mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter eine Aussprache über die Erhebungsergebnisse herbeizuführen, beweise, daß diese von den Ermittlungen detailliert Kenntnis gehabt hätten. In der Sache selbst wiederholte die Gebietskrankenkasse im wesentlichen ihr Vorbringen in der Stellungnahme zum Einspruch.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid, soweit er sich auf die Pflichtversicherung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten beziehe, "aus seinen zutreffenden Gründen". Zu den Berufungsausführungen werde bemerkt, daß sie nicht geeignet seien, eine Abänderung des Einspruchsbescheides zu bewirken. Den behaupteten Verfahrensmängeln stehe die Tatsache entgegen, daß bei der von der Gebietskrankenkasse angesetzten Beitragsprüfung am 28. Mai 1984 eine Besprechung zwischen den Kassenprüfern und dem Beschwerdeführer sowie dessen Vertreter stattgefunden habe. Im Zuge dieser Besprechung seien auch die Ergebnisse des von der Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Versicherung der Ferialpraktikanten abgeführten Ermittlungsverfahrens erörtert worden. Zum sonstigen Berufungsvorbringen werde ausgeführt, daß Ferialpraktikanten im allgemeinen zwar nicht der Vollversicherung unterlägen. Aus der Ferialpraxis entstehe aber bei Zutreffen einer vollen Arbeitsverpflichtung, der Weisungsgebundenheit und eines über das Ausmaß eines Taschengeldes hinausgehenden Entgeltes ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, das die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG begründe. Im vorliegenden Fall hätten die betroffenen Ferialpraktikanten in den ihnen von der Gebietskrankenkasse übersendeten Fragebögen hinsichtlich der Art ihrer Beschäftigung im Parkhotel S unabhängig voneinander übereinstimmend und glaubhaft angegeben, es seien ihnen auf das arbeitsbezogene Verhalten gerichtete Weisungen erteilt und die Arbeitseinteilung mittels Aushang bekanntgegeben worden, es habe eine bestimmte Arbeitszeit eingehalten werden und über Anordnung der Geschäftsleitung fallweise Überstunden geleistet werden müssen, die Arbeit sei von den Vorgesetzten überwacht worden. Für die Leistung hätten sie ein monatliches Entgelt von S 4.000,-- erhalten. Durch ihre Arbeit hätten sie eine andere Arbeitskraft ersetzt. Im wesentlichen gleichlautende Angaben seien von den Ferialpraktikanten anläßlich ihrer ergänzend durchgeführten Befragung bei den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gemacht worden. Unbestritten sei die Bezahlung eines Entgelt in Höhe von S 4.000,--, wobei von der Gewährung eines bloßen "Taschengeldes" nicht die Rede sein könne. Bei rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes gelange auch die belangte Behörde zur Ansicht, daß es sich bei den im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigen "Ferialpraktikanten" um Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG gehandelt habe, deren Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von den Vorinstanzen zu Recht festgestellt worden sei. Dabei sei nicht beachtlich gewesen, welche vertragliche Vereinbarung ihrer Beschäftigung zugrunde gelegen sei, weil für den Bereich der Sozialversicherung die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit ausgeübt werde, ausschlaggebend seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die schon in der Berufung gerügten Verfahrensmängel geltend. Zur Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Erst- bis Neuntmitbeteiligten wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen seine im Einspruch und in der Berufung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und die daraus abgeleiteten rechtlichen Erwägungen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Von den Mitbeteiligten erstatteten lediglich die Erstmitbeteiligte sowie die Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der die Versicherungspflicht der Erst- bis Neuntmitbeteiligten betreffende Ausspruch des Einspruchsbescheides und mit diesem Teilausspruch der Einspruchsbehörde wiederum Punkt 1 des Bescheides der Gebietskrankenkasse bestätigt. Deshalb ist (ungeachtet der vom Beschwerdeführer zutreffend gerügten Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Begründung der Bescheide in bezug auf die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse) davon auszugehen, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Erst- bis Neuntmitbeiteiligten in den im Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 30. Jänner 1985 genannten Zeiträumen bejaht wurde.

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der 49. Novelle, BGBl. Nr. 294/1990) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die in den Ziffern 1 bis 10 angeführten Personen versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Mangels Anführung des § 8 in § 4 Abs. 1 ASVG sind die im § 8 leg. cit. genannten Personen dann, wenn ihre Beschäftigung einem der Tatbestände des § 4 Abs. 1 ASVG zu subsumieren ist, vollversichert (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 2. Juli 1958, Slg. Nr. 4716/A). Eine Auseinandersetzung mit der im Verwaltungsverfahren wiederholt angeschnittenen Frage, ob "Ferialpraktikanten" dann, wenn sie nicht der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG unterliegen, nach § 8 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversichert sind, bedarf es im Beschwerdefall, in dem es ausschließlich um die Frage der Vollversicherung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten geht, nicht. Eine Ausnahme von der Vollversicherung nach den §§ 5 und 6 sowie eine Teilversicherung nach § 7 ASVG scheidet, ausgehend vom unstrittigen "Entgelt" der Erst- bis Neuntmitbeteiligten in der Höhe von S 4.000,-- monatlich (das freilich nur dann als Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu werten ist, wenn es sich bei den Mitbeteiligten um Dienstnehmer gehandelt hat), aus. Anders als die im § 4 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 ASVG angeführten Beschäftigungen bildet - nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor der 49. ASVG-Novelle - die Beschäftigung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten in den angeführten Zeiten zum Zwecke der auf Grund der für sie geltenden schulrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen praktischen Ausbildung keinen eigenen Pflichtversicherungstatbestand. Ihre Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 ASVG und damit ihre Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG hängt daher davon ab, ob sie (sachverhaltsbezogen bei einem Dienstgeber, nämlich dem Beschwerdeführer) als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG beschäftigt waren.

Dienstnehmer in diesem Sinne ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Mekrmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.

Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist zwar in diese Beurteilung miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; entscheidend bleibt aber doch, wie die in Aussicht genommene Beschäftigung konkret ausgeübt wird, also, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.

Nach diesen Kriterien ist auch zu prüfen, ob ein in den Ferien zum Zwecke der nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Ausbildung in einem Betrieb beschäftigter Schüler in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem ihn Beschäftigenden steht.

So wie im Bereich des Arbeitsrechtes bei der Prüfung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB (vgl. aus der Rechtsprechung: ArbSlg 6876, 8740, 10014, Ind. 1990 Nr. 1923 = INFAS 1989 A 27, sowie aus dem Schrifttum: Klein, Die arbeitsrechtliche Stellung des "Ferialpraktikanten", RDS 1981, 72; Andexlinger, Ferialpraktikant und Ferialarbeitnehmer, RdW 1986, 247; derselbe, Zur Ferialpraxis, RdW 1990, 160;

Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 136 - 139 zu § 1151; Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes, 5. Auflage, 28;

Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 3. Auflage, 71; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht, 4. Auflage, 143) hat auch im Sozialversicherungsrecht der bei einer Beschäftigung als "Ferialpraktikant" im Vordergrund stehende Ausbildungszweck (im Sinne des Motivs der Tätigkeit) für sich allein genommen nicht die Bedeutung, daß schon deshalb das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit verneint werden müßte.

Ausschlaggebend dafür ist vielmehr, daß die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv (der inhaltlichen Gestaltung nach) in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden (sich entsprechend den schulrechtlichen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen) - von diesem Ausbildungszweck bestimmt (geprägt) und nicht - im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb - primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist.

Ist die Beschäftigung eines "Ferialpraktikanten" nämlich ihrer inhaltlichen Gestaltung nach primär vom Ausbildungszweck geprägt, so wird sich der Beschäftigte in seiner Tätigkeit zwar aus Gründen der Betriebssicherheit, der notwendigen Anpassung an das Betriebsgeschehen oder aus ähnlichen Sachgründen in der Regel auch an Arbeitsabläufe sowie an die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte der Belegschaft halten und diesen Umständen entsprechende Weisungen befolgen müssen; er wird auch schon um sein Ausbildungsziel zu erreichen, unter Umständen während der gesamten betrieblichen Arbeitszeit tätig und sich aus diesen Gründen auch allfälligen Anordnungen betreffend das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten fügen müssen; es wird daher insofern, also auf Grund und nach Maßgabe dieser Umstände auch eine Bindung eines so Beschäftigten an Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenes Verhalten bestehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, mit weiteren Judikatur- und Schrifttumshinweisen, sowie insbesondere zur "Bindung aus pädagogischen Gründen" die Erkenntnisse vom 2. Juli 1958, Slg. 4716/A, vom 1. Juni 1960, Zl. 1332/56, und vom 22. April 1964, Zl. 2319/63); im Unterschied zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes wird aber im Falle, einer primär vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigung eines "Ferialpraktikanten" dessen Bestimmungsfreiheit gegenüber dem Betriebsinhaber - im Sinne der oben dargelegten Kriterien - nicht weitgehend ausgeschaltet sein, es wird der Betriebsinhaber daher über seine Arbeitskraft nicht so wie über jene der sonstigen Beschäftigten zur Erreichung der Betriebszwecke verfügen können. Als Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes im dargelegten Sinn kommen insbesondere in Betracht, daß der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen (wie z.B. gänzlich ausbildungsfremde oder wenn auch dem Ausbildungszweck dienende, reine Hilfsarbeiten einfacher Art) nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß verrichtet, oder daß die von ihm verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach wechseln und sich auf mehrere Betriebsbereiche erstrecken, und zwar tunlichst nach Wahl des Auszubildenden (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse. Bei einem dem Ausbildungszweck vorrangig verpflichteten Beschäftigungsverhältnis wird der Beschäftigte häufig auch die Arbeitsanläufe - unter Beachtung der schon genannten sachlichen Grenze - insoweit mitbestimmen können, als er sich je nach seinem Interesse oder den Ausbildungsanforderungen bei einzelnen Tätigkeiten länger, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig wäre, aufhalten wird dürfen. Der Ferialpraktikant im hier maßgebenden Sinne wird auch - sofern dadurch nicht die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet wird - mitunter über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügen, als dies bei der sonst in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG der Fall ist. Gegen die Annahme eines vorrangig vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses wird es hingegen sprechen, wenn der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Maßgebend wird jedenfalls auch hier das Gesamtbild der Beschäftigung sein, wobei dem einen oder anderen Kriterium je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles durchaus unterschiedliches Gewicht zukommen kann.

Diese Abgrenzung kann im Einzelfall dann schwierig sein, wenn sich die zu beurteilende Beschäftigung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht von den Beschäftigungen der nicht zu Ausbildungszwecken im Betrieb tätigen Personen unterscheidet. Ist in solchen Fällen auch an Hand der eben genannten Indizien eine eindeutige Zuordnung unmöglich, so ist - auch insofern in Übereinstimmung mit den zitierten Rechtsprechungs- und Schrifttumshinweisen zum Dienstverhältnis nach § 1151 ABGB - im Zweifel ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Bestünden gegen die (von der belangten Behörde übernommenen) Feststellungen der Einspruchsbehörde über die Art der Beschäftigung der Erst- bis Neuntmitbeteiligten keine Bedenken unter den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so entspräche vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung der danach bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG dem Gesetz.

Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers sind aber aus nachstehenden Gründen berechtigt:

Wie schon ausgeführt finden sich im Akt keine von der Erst- und Drittmitbeteiligten ausgefüllte Fragebögen und keine Niederschriften über ihre Vernehmungen. Die Hinweise auf derartige, sie betreffende Ermittlungsergebnisse durch die Einspruchsbehörde und die belangte Behörde sind daher aktenwidrig, die darauf gestützten Feststellungen über die Art ihrer Beschäftigung - angesichts der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers (auch unter Bedachtnahme darauf, daß er die für seinen Standpunkt bedeutsamen Verträge nicht vorgelegt hat) - mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Aber auch die Feststellungen über die Art der Beschäftigung der Zweit- sowie der Viert- bis Neuntmitbeteiligten sind nicht mängelfrei. Denn die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihm weder die von diesen Mitbeteiligten ausgefüllten Fragebögen noch die mit ihnen aufgenommenen Niederschriften zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden, kann nach der Aktenlage nicht widerlegt werden. Daraus nämlich, daß nach Behauptung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 28. Mai 1984 die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse (dies können nach der Aktenlage nur die von diesen Mitbeteiligten ausgefüllten Fragebögen sein) erörtert worden seien, ergibt sich nicht, daß dem Beschwerdeführer oder seinem damaligen Vertreter auch Einsicht in die vollen Texte der Fragebögen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihnen gegeben wurde. Die Niederschriften über die Vernehmung dieser Mitbeteiligten wurden nach der Aktenlage zwar von der Einspruchsbehörde dem (damals aber nicht mehr in Versicherungspflichtangelegenheiten zur Vertretung des Beschwerdeführers befugten) Wirtschaftstreuhänder Petrini übermittelt; ob sie aber auch dem Beschwerdeführer zukamen, ist nicht aktenkundig. Es kann daher nach der Aktenlage die Richtigkeit der Beschwerdebehauptung, es seien dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der genannten Mitbeteiligten nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden, nicht ausgeschlossen werden. Unter Bedachtnahme darauf und auf die Unterlassung der Vernehmung der vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner gegenteiligen Behauptungen beantragten Zeugen (nämlich der Direktorin und der Geschäftsführerin des Betriebes) ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der Zweit- sowie der Viert- bis Neuntmitbeteiligten (auch diesfalls trotz der Nichtvorlage der sie betreffenden Praktikantenverträge durch den Beschwerdeführer) mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet. Dies trifft hingegen nicht auf die gerügte Unterlassung der beantragten Vernehmung des Beschwerdeführers selbst und der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu, weil - bei Einhaltung der nach den obigen Darlegungen verletzten Verfahrensvorschriften - einerseits der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, im einzelnen zur Sachverhaltsdarstellung der betroffenen Mitbeteiligten Stellung zu nehmen, und andererseits der Anspruch auf Parteiengehör nicht auch jenen nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung umfaßt (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0209).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080269.X00

Im RIS seit

15.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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