RS OGH 1981/9/15 4Ob143/80, 14ObA46/87, 9ObA52/88, 9ObA119/90 (9Ob120/90), 8Ob707/89, 9ObA30/93, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 IA

Rechtssatz

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher die beklagte Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrages" mit dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige (§ 863 ABGB) Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 143/80
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    Veröff: ZAS 1988/11 S 101
  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. (T1)
    Veröff: WBl 1988,40 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
  • 9 ObA 119/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 119/90
    Auch; Beisatz: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt weder dem Weiterbestand der Meldung bei der Sozialversicherung noch der Erkärung der Entlassung noch dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung eine rechtlich relevante Bedeutung in Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu. (T2)
    Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 8 Ob 707/89
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 707/89
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts). (T4)
    Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536 = RdW 1991,261
  • 9 ObA 30/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 30/93
    nur T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 153/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 153/93
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 129/93
    Entscheidungstext OGH 09.07.1993 9 ObA 129/93
    nur T1
  • 8 ObA 284/97s
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 284/97s
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 8 ObA 353/97p
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 353/97p
    nur T1
  • 9 ObA 78/98f
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 78/98f
    nur T1; nur: Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (T5)
    Beisatz: Hier: Abgrenzung Dienstvertrag iSd § 1151 ABGB - Freier Dienstvertrag. (T6)
  • 1 Ob 318/99t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 318/99t
    Ähnlich; Beisatz: Die von der klagenden Partei kurz vor dem Ende der Leihfrist gegenüber der beklagten Partei abgegebene Erklärung, sie wolle vom Optionsrecht (Anbot, den Spieler "endgültig zu erwerben") keinen Gebrauch machen, kann als eine Erklärung, die im Gegensatz zu ihrem gleichzeitig angekündigten und eine Woche später vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Spieler gestanden ist, als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") nicht die ihr von der klagenden Partei zugedachte Wirkung entfalten. (T7)
    Veröff: SZ 73/86
  • 9 ObA 161/00t
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 161/00t
    nur T5; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag oder Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts. (T8)
  • 9 ObA 22/01b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 22/01b
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt, dh. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T9)
  • 6 Ob 93/01x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 93/01x
    nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. (T10)
    Beis wie T2 nur: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt der Meldung bei der Sozialversicherung eine rechtlich relevante Bedeutung in bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu. (T11)
    Beis wie T8; Beisatz: Für das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben. Haben die Vertragspartner eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielt, so vermag an deren Zustandekommen auch die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform nichts zu ändern. Auch die verwaltungsrechtliche Frage der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen gewerbebehördlichen Voraussetzungen ist bedeutungslos. (T12)
  • 9 ObA 223/01m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 223/01m
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T13)
  • 9 ObA 288/01w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 288/01w
    nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab. (T14)
  • 9 ObA 131/02h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 131/02h
    Auch; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 7 Ob 142/04i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
    nur T10
  • 9 ObA 73/05h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 73/05h
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T15)
  • 9 ObA 96/06t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 96/06t
    nur T9
  • 9 ObA 176/07h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 176/07h
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 133/08m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 ObA 133/08m
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schenkung (T16)
  • 9 ObA 152/13p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 152/13p
    nur T10
  • 9 ObA 103/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
    Auch
  • 9 ObA 65/18a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 65/18a
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 117/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 117/18a
    Auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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