TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2012/08/0150

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D Vereins in L, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1478-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D Vereins in L, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1478-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein wegen Unterlassung der Anmeldung der "zumindest am 18. Februar 2011 versicherten" B. (einer tschechischen Staatsangehörigen) vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein wegen Unterlassung der Anmeldung der "zumindest am 18. Februar 2011 versicherten" B. (einer tschechischen Staatsangehörigen) vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wies die belangte Behörde nach der Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie der wörtlichen Wiedergabe des Einspruchsvorbringens zunächst darauf hin, dass dem beschwerdeführenden Verein bereits mit ihrem Bescheid vom 27. September 2010 rechtskräftig ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben worden sei, weil B. im Rahmen einer Kontrolle durch die KIAB am 1. August 2009 im Vereinslokal hinter der Schank arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsbeginn zur Krankenversicherung angemeldet worden zu sein; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0227, abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren werde somit auch zu prüfen sein, inwieweit sich die sachverhaltsmäßigen Umstände gegenüber der Betretung vom 1. September 2009 geändert hätten, sodass die nunmehrige Betretung vom 18. Februar 2011 rechtlich anders zu beurteilen wäre.

Aus dem Einspruch ergäben sich keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen. Soweit behauptet werde, B. sei gar nicht als Kellnerin tätig gewesen, stehe dies mit dem übrigen Einspruchsvorbringen in Widerspruch. Es sei rechtlich auch keineswegs ausgeschlossen, dass ein ideeller, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der sich ausschließlich über Spenden und über die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf an Vereinsmitglieder und Besucher finanziere, Dienstgeber sei. Dass B. seit dem 14. Juli 2009 der Status eines Vereinsmitglieds zukomme, stelle ebenfalls keine "Neuerung" dar, zumal sie diesen Status bereits bei der (ersten) Betretung am 1. August 2009 innegehabt habe. Es sei auch völlig irrelevant, ob sich B. als Vereinsmitglied bewährt habe. Was die mit dem Amt der Kassier-Stellvertreterin verbundene Wahl in den Vereinsvorstand betreffe, so sei sie erst am 5. April 2011 - nach der finanzpolizeilichen Kontrolle am 18. Februar 2011 - erfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens zur Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sei - zusammengefasst - nach Einsicht in die im Einspruch als Beweismittel angeführten Unterlagen (Beitrittsantrag der B. vom 14. Juli 2009, Erklärung der B. vom 14. Juli 2009, Vereinsregisterauszug, Liste der am Tag der Kontrolle anwesenden Personen) keine Änderung seit dem 1. August 2009 erkennbar. Von der beantragten Einvernahme des Vereinsobmanns, eines weiteren Vorstandsmitglieds und der B. sei Abstand genommen worden, weil deren Vernehmung zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit in Lehre und Rechtsprechung entbehrlich sei und im vorliegenden Fall kein Hinweis darauf bestehe, dass (anders als bei der Kontrolle am 1. August 2009) unentgeltliche Tätigkeit vorgelegen sei.

Die Vereinsmitgliedschaft der B. werde auch insofern relativiert, als man die Mitgliedschaft im beschwerdeführenden Verein bereits durch den Konsum von Getränken erwerbe; ein Mitgliedsbeitrag werde nicht (bzw. nur "über die Getränkepreise") eingehoben. Da auch keine Zutrittskontrollen durchgeführt würden, könnten auch Nichtmitglieder die Lokalität aufsuchen, die dann laut Aussage des Vereinsobmannes "für die Dauer eines Getränkes" zu Vereinsmitgliedern würden.

Der Vereinsobmann habe am 29. März 2011 zu Protokoll gegeben, dass B. bereits seit eineinhalb Jahren ohne Lohn bzw. Gehalt für den Verein "tätig sei", dass sie nur "arbeite", wann und solange sie wolle, und dass sie überdies von ihm abgeholt und "zum Dienst" gebracht werde. B. habe hingegen im Rahmen der Amtshandlung vom 18. Februar 2011 beim Ausfüllen des Personenblattes bekannt gegeben, dass sie ein fixe Arbeitszeit von 12 bis 21 Uhr habe, was für glaubwürdiger befunden werde, weil nicht einzusehen sei, weshalb sie eine für ihren Freund und gleichzeitig Obmann des Vereins, dessen Mitglied sie sei, nachteilige Angabe machen sollte. Da die von B. ausgeübte Tätigkeit offensichtlich auf längere Dauer ausgerichtet gewesen sei und sich nicht nur auf die Bedienung von Vereinsmitgliedern beschränkt habe (die Nicht-Vereinsmitglieder seien erst während des Getränkekonsums bzw. nach der Bezahlung und nicht schon zum Zeitpunkt der Bestellung Vereinsmitglieder geworden), könne dieses Wirken für den Verein auch nicht unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit fallen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass selbst Vereinsmitglieder, die dieselben Tätigkeiten wie B. ausübten, vom Verein beschäftigt und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet worden seien. Dass die Mitglieder ehrenamtlich und unentgeltlich Getränke und Imbiss ausschenkten, kassierten, Küche und Bar betreuten und die Reinigung, Reparaturen, Einkauf und Organisation verschiedener Veranstaltungen erledigten, sei somit eindeutig widerlegt.

Dass sich B. nicht vertreten lassen habe können, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass ihr auch das Inkasso oblegen sei und es somit jeder Lebenserfahrung widerspräche, dass beliebige und somit auch vereinsfremde Personen von ihr ohne Rücksprache mit dem Vorstand bzw. mit dem Obmann mit einer derartigen Tätigkeit betraut werden hätten können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich aus dem Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen. Kontrolliert worden sei sie über die Resonanz der Kunden und Vereinsmitglieder bzw. durch den Vereinsvorstand.

Es lägen somit dieselben Hilfstätigkeiten vor, die B. bereits am 1. August 2009 ausgeübt habe und die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht würden. Die Erklärung von B., dass sie für ihre Tätigkeit weder Geld- noch Sachleistungen erhalten habe, sei ohne Bedeutung, weil in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher dem Grunde und - angesichts des Nichtzutreffens der Erstmaligkeit und des Umstands, dass die Meldung noch nicht nachgeholt worden sei - auch der Höhe nach gerechtfertigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. 1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarDer Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Vorliegens einer die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 ASVG auslösenden Beschäftigung der B. und bringt dazu insbesondere vor, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle. Insoweit ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die eine ehrenamtliche Tätigkeit u.a. unter Hinweis auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit und den Umstand, dass andere Vereinsmitglieder die gleichen Tätigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis zum beschwerdeführenden Verein ausübten, verneint hat, aber nicht zu beanstanden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (so schon das Vorerkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0227). 2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Vorliegens einer die Anmeldeverpflichtung gemäß Paragraph 33, ASVG auslösenden Beschäftigung der B. und bringt dazu insbesondere vor, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle. Insoweit ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die eine ehrenamtliche Tätigkeit u.a. unter Hinweis auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit und den Umstand, dass andere Vereinsmitglieder die gleichen Tätigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis zum beschwerdeführenden Verein ausübten, verneint hat, aber nicht zu beanstanden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (so schon das Vorerkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0227).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde - ausgehend von der festgestellten Hilfstätigkeit - auch die für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe ausreichend dargelegt und davon ausgehend frei von Rechtsirrtum das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bejaht (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 24. November 2010). Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Entgelt erhalten hat, musste entgegen der Beschwerdeansicht nicht festgestellt werden, weil für den Entgeltbegriff des ASVG (vgl. dessen § 49 Abs. 1) grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich ist; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0052, mwN).Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde - ausgehend von der festgestellten Hilfstätigkeit - auch die für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe ausreichend dargelegt und davon ausgehend frei von Rechtsirrtum das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bejaht vergleiche , auch dazu das Erkenntnis vom 24. November 2010). Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Entgelt erhalten hat, musste entgegen der Beschwerdeansicht nicht festgestellt werden, weil für den Entgeltbegriff des ASVG vergleiche , dessen Paragraph 49, Absatz eins,) grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich ist; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2008/08/0052, mwN).

Soweit die Beschwerde das Unterbleiben der beantragten Einvernahme der B., des Vereinsobmannes und eines weiteren Vorstandsmitglieds rügt, unterlässt sie es, die Relevanz des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens konkret darzulegen. Das bloß allgemeine Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei Einvernahme der Zeugen erkannt, dass B. tatsächlich ehrenamtlich tätig gewesen sei, reicht dafür nicht aus.

Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 2012

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080150.X00

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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