TE OGH 2026/2/18 12Os150/25p

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Veröffentlicht am 18.02.2026
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 23 Hv 101/25x-27, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 23 Hv 101/25x-27, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]                 Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 31. Jänner 2025 in K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4) zur strafbaren Handlung des gemäß § 4 Abs 1 JGG außer Verfolgung gesetzten (ON 1.1) Unmündigen * Y* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) „bzw diesen dazu bestimmt“ (vgl aber Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 12 Rz 9 und 14; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen siehe RIS-Justiz RS0117604), indem er ihn, während er die Tat filmte, durch seine Präsenz und nachstehende Äußerungen in dessen Tatentschluss bestärkte (US 3 ff [5]), * R* durch Schläge ins Gesicht (US 3), sohin mit Gewalt gegen dessen Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Euro Bargeld, (richtig) wegzunehmen, wobei er Y* vorerst aufforderte, R* ins Gesicht zu schlagen, woraufhin dieser R* mit dem rechten Ellbogen ins Gesicht schlug, und ihm sodann die Anweisung „Bitte schlag ihm ins Gesicht und nimm ihm die 20 Euro aus seiner Tasche!“ erteilte, woraufhin Y* mit erhobener Hand 20 Euro von R* forderte, der in der Folge Geldscheine im Wert von zumindest 20 Euro aus seiner Brusttasche nahm und sie Y* übergab (US 3 f). Danach hat er am 31. Jänner 2025 in K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4) zur strafbaren Handlung des gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG außer Verfolgung gesetzten (ON 1.1) Unmündigen * Y* beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB) „bzw diesen dazu bestimmt“ vergleiche aber Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 12, Rz 9 und 14; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen siehe RIS-Justiz RS0117604), indem er ihn, während er die Tat filmte, durch seine Präsenz und nachstehende Äußerungen in dessen Tatentschluss bestärkte (US 3 ff [5]), * R* durch Schläge ins Gesicht (US 3), sohin mit Gewalt gegen dessen Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Euro Bargeld, (richtig) wegzunehmen, wobei er Y* vorerst aufforderte, R* ins Gesicht zu schlagen, woraufhin dieser R* mit dem rechten Ellbogen ins Gesicht schlug, und ihm sodann die Anweisung „Bitte schlag ihm ins Gesicht und nimm ihm die 20 Euro aus seiner Tasche!“ erteilte, woraufhin Y* mit erhobener Hand 20 Euro von R* forderte, der in der Folge Geldscheine im Wert von zumindest 20 Euro aus seiner Brusttasche nahm und sie Y* übergab (US 3 f).

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Die auf die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB abzielende Subsumtionsrüge behauptet, der konstatierte Schlag ins Gesicht des R* sei „nicht als erhebliche Gewalt zu werten“, zumal die Tatrichter nicht festgestellt hätten, dass „die Schläge mit besonderer Härte erfolgt sind oder Verletzungen/Beeinträchtigungen des Opfers nach sich gezogen haben“. Die auf die Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB abzielende Subsumtionsrüge behauptet, der konstatierte Schlag ins Gesicht des R* sei „nicht als erhebliche Gewalt zu werten“, zumal die Tatrichter nicht festgestellt hätten, dass „die Schläge mit besonderer Härte erfolgt sind oder Verletzungen/Beeinträchtigungen des Opfers nach sich gezogen haben“.

[5]                 Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb das Versetzen eines Schlags mit dem Ellbogen ins Gesicht des Opfers, um dessen Widerstand zu brechen, keine Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle sein und es für die Beurteilung der Gewaltanwendung (als erheblich) auf den Eintritt einer Verletzung oder „Beeinträchtigung“ ankommen sollte (RIS-Justiz RS0094427 [insb T12, T15], RS0094403; zum Gewaltbegriff des § 142 StGB eingehend und je mwN Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 19 ff, 56 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 142 Rz 28 ff; Hintersteininger/Obermayr, SbgK § 142 Rz 45 ff). Sie leitet solcherart nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb das Versetzen eines Schlags mit dem Ellbogen ins Gesicht des Opfers, um dessen Widerstand zu brechen, keine Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle sein und es für die Beurteilung der Gewaltanwendung (als erheblich) auf den Eintritt einer Verletzung oder „Beeinträchtigung“ ankommen sollte (RIS-Justiz RS0094427 [insb T12, T15], RS0094403; zum Gewaltbegriff des Paragraph 142, StGB eingehend und je mwN Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 19 ff, 56 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 142, Rz 28 ff; Hintersteininger/Obermayr, SbgK Paragraph 142, Rz 45 ff).

[6]                 Angesichts des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0094279), erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung. Angesichts des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB (RIS-Justiz RS0094279), erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.

[7]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]                 Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[9]                 Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00150.25P.0218.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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