- RS0094427">13 Os 11/90
Entscheidungstext OGH 19.04.1990 13 Os 11/90
- RS0094427">15 Os 38/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
- RS0094427">13 Os 132/91
- 14 Os 116/92
- RS0094427">14 Os 131/92
nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (
13 Os 157/85,
12 Os 171/88). (T1)
- 12 Os 54/93
Vgl auch
- 12 Os 60/93
- RS0094427">13 Os 13/95
Beisatz: Zusätzlich ausgesprochene Drohungen sind allerdings in dieser Prüfung nicht einzubeziehen. (T2)
- RS0094427">15 Os 48/95
- RS0094427">12 Os 122/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 12 Os 122/95
Vgl auch; Beisatz: Objektiv-individualisierender Maßstab. (T3)
- RS0094427">14 Os 189/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 14 Os 189/95
- RS0094427">12 Os 72/96
Vgl auch
- RS0094427">13 Os 109/96
Ähnlich
- RS0094427">15 Os 146/96
- RS0094427">15 Os 111/96
- RS0094427">15 Os 11/97
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 11/97
- RS0094427">11 Os 28/98
- RS0094427">14 Os 2/03
- RS0094427">15 Os 20/03
nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten zu beurteilen. (T4)
- RS0094427">15 Os 59/03
nur T4
- RS0094427">11 Os 62/03
Beisatz: Hier: Ein derart heftiges Würgen, dass sich das Opfer nicht allein aus dem Griff befreien kann, liegt deutlich über jener Erheblichkeitsschwelle, welche
§ 142 Abs 2 StGB als Privilegierungskriterium normiert. (T5)
- RS0094427">13 Os 137/05d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt kann nicht mehr als unerheblich im Sinn des
§ 142 Abs 2 StGB gewertet werden. (T6)
- RS0094427">15 Os 90/06h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen stellt erhebliche Gewalt dar. (T7)
- RS0094427">11 Os 7/07z
Auch; Beisatz: Gegenüber (allenfalls auch bloß momentan) weniger wehrhaften Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als „erheblich" zu werten. (T8); Beisatz: Hier:
§ 142 Abs 1 StGB: Vorübergehende massive Beeinträchtigung des Opfers in Bewegungsfreiheit und Reaktionsmöglichkeit durch Tragen und beabsichtigtes Absetzen eines Kindes, wobei die Gewalt des Täters zum Sturz des Opfers führte. (T9)
- RS0094427">15 Os 10/07w
Vgl auch; Beisatz: Das Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen. (T10)
- RS0094427">12 Os 38/07s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Würgen und zu Boden ziehen eines zierlichen Tatopfers ist erhebliche Gewalt. (T11)
- RS0094427">13 Os 135/07p
Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T12); Beisatz: Hier: Erhebliche Gewalt bei Versetzen eines Faustschlages gegen den Bauch des Opfers, das sich daraufhin vor Schmerzen krümmt. (T13)
- RS0094427">12 Os 39/09s
Vgl; Beisatz: Hier: Kräftiger Schlag ins Genick des Opfers, der Prellungen der Hals- und Nackenregion und einwöchiges Tragen einer Schanzkrawatte zur Folge hatte. (T14)
- RS0094427">14 Os 161/09x
Vgl; Beisatz: Insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. (T15)
- RS0094427">14 Os 44/10t
- RS0094427">11 Os 57/11h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
- RS0094427">11 Os 138/12x
Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 138/12x
Beis wie T8
- RS0094427">12 Os 25/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 25/13p
- RS0094427">12 Os 43/13k
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 12 Os 43/13k
Auch; Beisatz: Der Beurteilung der Erheblichkeit der Gewalt ist eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtung zugrunde zu legen und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers zu berücksichtigen. (T16)
- RS0094427">11 Os 44/14a
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 44/14a
Auch
- RS0094427">14 Os 113/14w
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 113/14w
Auch
- RS0094427">12 Os 75/17x
Auch; Beis wie T15
- RS0094427">12 Os 67/18x
nur T1; Beisatz: Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei
§ 142 Abs 2 StGB die 14?Tagesgrenze des
§ 88 Abs 2 Z 2 StGB maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass die erwähnte Vorschrift gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde und ist daher abzulehnen. (T17)
- RS0094427">12 Os 7/19z
Beis wie T15
- RS0094427">13 Os 18/20a
- RS0094427">12 Os 129/20t
Vgl
- RS0094427">12 Os 85/22z
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17
- RS0094427">12 Os 11/24w
Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 11/24w
vgl
- RS0094427">11 Os 114/25m
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 114/25m
vgl; nur T1
- RS0094427">12 Os 150/25p
Entscheidungstext OGH 18.02.2026 12 Os 150/25p
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15