Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Berufung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, worin die UVP-Pflicht der „Deponieerweiterung Nord" in Ort/Innkreis festgestellt wurde.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden sowie
Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und Dr. Anton Hornbauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan
Holter und Mag. Mario Schmieder, Rossmarkt 21, 4710 Grieskirchen,
gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, UR- 380047/9-2000-Dr/Sr v. 11.2.2000, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2000 und am 2. März 2001 zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Der Berufung wird nicht stattgegeben. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, 4974 Ort/Innkreis,römisch eins. Der Berufung wird nicht stattgegeben. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, 4974 Ort/Innkreis,
Aichberg 4, der „Deponieerweiterung Nord", Projekt-Nr. 1033/1994 vom 12.12.1997, ausgearbeitet von DI Johann Hitzfelder und DI Franz Pillichshammer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach demAichberg 4, der „Deponieerweiterung Nord", Projekt-Nr. 1033 aus 1994, vom 12.12.1997, ausgearbeitet von DI Johann Hitzfelder und DI Franz Pillichshammer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) durchzuführen ist, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) durchzuführen ist, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
(BGBl. 697/1993 in der Fassung BGBl. I 2000/89) mit folgender Maßgabe bestätigt: Das genannte Projekt ist gemäß § 3a Abs. 2Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/89) mit folgender Maßgabe bestätigt: Das genannte Projekt ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2
UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang I Z 1 lit. a UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang II Z 13 der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG inUVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 13, der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG in
der Fassung 97/11/EG sowie Anhang 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 UVPpflichtig.der Fassung 97/11/EG sowie Anhang 1 Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 UVPpflichtig.
II. Die Berufungsanträge, den Antrag des Umweltanwaltes zurück- bzw. abzuweisen, in eventu auszusprechen, „dass das Projekt Deponieerweiterung Nord, gegenständlich dem Antrag vom 28.7.1994 in der Fassung des Verhandlungsgegenstandes der mündlichen Behördenverhandlung vom 19.4.1999 gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G keiner Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegt", und in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mitrömisch zwei. Die Berufungsanträge, den Antrag des Umweltanwaltes zurück- bzw. abzuweisen, in eventu auszusprechen, „dass das Projekt Deponieerweiterung Nord, gegenständlich dem Antrag vom 28.7.1994 in der Fassung des Verhandlungsgegenstandes der mündlichen Behördenverhandlung vom 19.4.1999 gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G keiner Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegt", und in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abgewiesen.Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 abgewiesen.
Begründung:
I. Der bisherige Verfahrensablauf:römisch eins. Der bisherige Verfahrensablauf:
Die durch ihren Rechtsanwalt Dr. Stefan Holter rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin hat mit einem an das Amt der OÖ Landesregierung gerichteten Schreiben vom 28.6.1994 unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 AWG den Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Mülldeponie in Ort/Innkreis gestellt. Das Schreiben erklärt beigeschlossene ProjektsunterlagenDie durch ihren Rechtsanwalt Dr. Stefan Holter rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin hat mit einem an das Amt der OÖ Landesregierung gerichteten Schreiben vom 28.6.1994 unter Bezugnahme auf Paragraph 29, Absatz eins, AWG den Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Mülldeponie in Ort/Innkreis gestellt. Das Schreiben erklärt beigeschlossene Projektsunterlagen
zu einem integrierenden Bestandteil des Antrags. Auf Grund eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG reichten die Projektanten DI Hitzfelder und DI Pillichshammer mit Schreiben vomzu einem integrierenden Bestandteil des Antrags. Auf Grund eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG reichten die Projektanten DI Hitzfelder und DI Pillichshammer mit Schreiben vom
15.11.1994 einen vom 14.11.1994 datierenden „Technischen Bericht"
nach, und zwar in vierfacher Ausfertigung unter der Bezeichnung „Proj. Nr. 1033/1994" (in der Folge abgekürzt: „Projekt 1994"). Der einen Bestandteil dieses Projekts bildende Abfallkatalog führt
ca. 100 Arten von – gefährlichen und nicht gefährlichen - Abfällen
unter Angabe von Schlüsselnummern auf. Auf den S 25 f des Technischen Berichts aus 1994 wird unter Bezugnahme auf den Abfallkatalog festgehalten „Grenzwerte der Eluatklasse 3b, laut ÖNORM 2072" und werden im Hinblick auf bestimmte Stoffe „Gesamtgehalte" aufgezählt. Diese Angaben wurden im weiteren Verfahren als „Selbstbeschränkung" angesprochen („Selbstbeschränkung 1994").
Das Projekt sollte dem Technischen Bericht zufolge eine Erweiterung einer bestehenden Deponie darstellen, bei der als „betroffene Grundparzellen" angegeben waren die Parz. Nr. 707/1, 707/2, 707/3, 702/1, 702/5, 693/2, 706, 728, 1069, alle KG Aichberg, 5452, 5453, 5454, 5455, 5456, alle KG Hart, und 245/2, 245/3, beide KG Ort. Unter der Überschrift „derzeitiger Bewilligungsumfang" führt der Bericht gewerberechtliche Bescheide
an, die sich auf die Parz. Nr. 702/1, 702/2, 702/3, 705/1, 705/2,
705/3, 245/1, 693/1, 693/2, 693/3 KG Aichberg sowie 246/2 KG Ort bezogen, und wasserrechtliche Bescheide, die sich auf die Parz. 693, 701, 701/1, 702/1, 702/2, 705/1, 705/2, 705/3, 706, 707/2, 707/3, 728, 1069, alle KG Aichberg, und 245/1, 246, 279, alle KG Ort, bezogen, wobei allerdings jeweils angemerkt wird „Parzellenangabe fehlerhaft" bzw. „Parzellenangaben unvollständig".
Das Bestehen einer abfallrechtlichen Bewilligung wurde nicht behauptet und kommt aus den Verfahrensunterlagen auch nicht hervor.
Im Rahmen des abfallrechtlichen Verfahrens kam es wiederholt zu abfall- und wasserrechtlichen Vorprüfungen. In diesen stellten Vertreter der Fachabteilungen wiederholt (z.B. Februar 1997, Jänner 1998) fest, dass das Projekt auf Grund von Mängeln zum jeweiligen Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig sei. Zuletzt stellte
die Abteilung für Abfallchemie des Amtes der OÖ Landesregierung mit Stellungnahme vom 12.1.1999 fest, dass das Projekt auf Grund von bestimmten Mängeln derzeit nicht öffentlich verhandelt werden
sollte. Dementsprechend kam es wiederholt zu Projektskonkretisierungen und –ergänzungen. Insb. mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18.12.1997 brachte die Berufungswerberin einen ergänzten Technischen Bericht mit mehreren
Austauschplänen und einen neuen Abfallkatalog ein (in der Folge: „Projekt 1997"). Der mit 12.12.1997 datierte Technische Bericht listet auf den S 6 – 13, gegliedert nach den vier Deponietypen, „Grenzwerte" auf. Die Werte entsprechen jenen der Tabellen in Anlage 1 zur Deponieverordnung. Obwohl die Zahlenangaben nicht weiter kommentiert sind, konnten sie dahin verstanden werden, dass
es sich wiederum um eine „Selbstbeschränkung" handeln sollte („Selbstbeschränkung 1997").
In dem Schreiben vom 18.12.1997, mit dem die Antragstellerin den Technischen Bericht 1997 einbrachte, wird klargestellt: „Es ist allerdings an dieser Stelle mit Nachdruck festzuhalten, dass sich
die Antragstellerin natürlich rechtlich nur insoweit den Anforderungen der Deponieverordnung unterwirft, als diese zum Umsetzungszeitpunkt des Bescheides bzw. Projektes auch tatsächlich
rechtlich in Gültigkeit sind." Im Zusammenhang damit ist die Festlegung im zweiten Absatz auf S 14 des Technischen Berichts 1997 zu sehen: „Dieser Abfallkatalog soll weiterhin Gültigkeit haben. Ebenso gelten die unter Punkt 13.2. des Technischen Berichtes vom 14.11.1994 festgehaltenen Ausführungen." Der verwiesene Punkt 13.2. des Technischen Berichts 1994 enthielt die
Selbstbeschränkungen 1994.
In den Unterlagen des Projekts 1997 und im beigelegten Grundbuchsauszug werden auch die Parz. 702/2, 702/3, 702/4, 705/1,
705/2, 705/3, alle KG Aichberg, und 246/2 KG Ort als berührt angegeben, während die Parz. 5452 und 5456 KG Hart nicht mehr angeführt werden. In weiterer Folge wurden auch diese Unterlagen insbesondere hinsichtlich Maßnahmen der Luftreinhaltung ergänzt und wurde der Abfallkatalog konkretisiert. Über diesen Stand des Projekts schrieb der Landeshauptmann von Oberösterreich unter Berufung auf § 29 AWG für den 19.4.1999 eine mündliche Verhandlung705/2, 705/3, alle KG Aichberg, und 246/2 KG Ort als berührt angegeben, während die Parz. 5452 und 5456 KG Hart nicht mehr angeführt werden. In weiterer Folge wurden auch diese Unterlagen insbesondere hinsichtlich Maßnahmen der Luftreinhaltung ergänzt und wurde der Abfallkatalog konkretisiert. Über diesen Stand des Projekts schrieb der Landeshauptmann von Oberösterreich unter Berufung auf Paragraph 29, AWG für den 19.4.1999 eine mündliche Verhandlung
aus. In der Kundmachung zu dieser Verhandlung wird das Projekt
(in der Folge: Projekt 1999) wie folgt bezeichnet:
Das Projekt soll auf den Grundstücken Nr. 702/1, 702/2, 702/3, 702/4, 705/1, 705/2, 705/3, 693/2, 707/1, 707/3, 707/2, 706 und 728, alle KG Aichberg, 246/2 und 245/3, KG Ort iI, und 5453, 5454
und 5455, KG Hart, verwirklicht werden. Insb. die Wegparzelle
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ist in dieser Kundmachung nicht angeführt.
Mit an die bescheiderlassende Behörde gerichtetem Schreiben vom 20. April 1999 stellte die OÖ Umweltanwaltschaft sodann den auf
§ 3 Abs. 6 UVP-G (in der Fassung BGBl. 773/1996) gestützten Antrag,Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G (in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) gestützten Antrag,
die Behörde möge mit Bescheid feststellen, dass für das mit den ergänzten und überarbeiteten Projektsunterlagen beantragte Projekt, letztlich aber für das Deponievorhaben, das der mündlichen Verhandlung vom 19.4.1999 zugrundelag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend wird in dem Antrag ausgeführt, dass zwar für das mit Schreiben vom 15.11.1994 beantragte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G nicht in Betracht komme, dass mit dem unter dem 18.12.1997 eingereichten Projekt jedoch ein „so weit abgeändertes Projekt" (insb. 218 statt 100 Abfallarten) eingereicht worden sei, dass es sich gegenüber dem 1994 beantragten Projekt um ein „neues und anderes Vorhaben" handle. Die Begünstigung des § 29 Abs. 1a AWG komme nur zum Tragen, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist. In UVP-rechtlicher Hinsicht seidie Behörde möge mit Bescheid feststellen, dass für das mit den ergänzten und überarbeiteten Projektsunterlagen beantragte Projekt, letztlich aber für das Deponievorhaben, das der mündlichen Verhandlung vom 19.4.1999 zugrundelag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend wird in dem Antrag ausgeführt, dass zwar für das mit Schreiben vom 15.11.1994 beantragte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G nicht in Betracht komme, dass mit dem unter dem 18.12.1997 eingereichten Projekt jedoch ein „so weit abgeändertes Projekt" (insb. 218 statt 100 Abfallarten) eingereicht worden sei, dass es sich gegenüber dem 1994 beantragten Projekt um ein „neues und anderes Vorhaben" handle. Die Begünstigung des Paragraph 29, Absatz eins a, AWG komme nur zum Tragen, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist. In UVP-rechtlicher Hinsicht sei
zudem festzuhalten, dass das unter dem 18.12.1997 eingereichte Projekt „erstmals" die Tatbestände der Z 3 und 6 des Anhangs 1 deszudem festzuhalten, dass das unter dem 18.12.1997 eingereichte Projekt „erstmals" die Tatbestände der Ziffer 3 und 6 des Anhangs 1 des
UVP-G (in der Fassung BGBl. 773/1996) erfülle und dass auf Grund der mittlerweile zahlreichen gefährlichen Abfälle nunmehr auch derUVP-G (in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) erfülle und dass auf Grund der mittlerweile zahlreichen gefährlichen Abfälle nunmehr auch der
Tatbestand der Deponie für gefährliche Abfälle erfüllt sei. Insgesamt liege sowohl im Hinblick auf § 29 Abs. 1 AWG als auch imTatbestand der Deponie für gefährliche Abfälle erfüllt sei. Insgesamt liege sowohl im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz eins, AWG als auch im
Hinblick auf § 3 UVP-G ein „neues Vorhaben" vor.Hinblick auf Paragraph 3, UVP-G ein „neues Vorhaben" vor.
Dazu erstattete die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin
mit Schriftsatz vom 21.7.1999 eine Äußerung, in der sie festhielt, dass die Voraussetzungen für ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht vorlägen; der Antrag
der Umweltanwaltschaft diene nur der Verfahrensverschleppung.
Das
Projekt 1994 sei nie wesensmäßig verändert worden, der ursprüngliche Antrag mit insgesamt 1,9 Mio. m3 Schüttvolumen sei unverändert aufrecht. Es habe nur „laufende Präzisierungen und Detaillierungen" bzw. „Adaptierungen" gegeben, dies insbesondere im Hinblick auf Verlangen der Behörde sowie in Anpassung an die Deponieverordnung. Die Berufungswerberin habe sich darauf verlassen, dass die belangte Behörde bislang eine UVP nicht als erforderlich erachtet hatte und dass im Lauf des Verfahrens nicht
von einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Projekts ausgegangen wurde. Sowohl § 15 UVP-G als auch der neue § 13 Abs. 8von einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Projekts ausgegangen wurde. Sowohl Paragraph 15, UVP-G als auch der neue Paragraph 13, Absatz 8
AVG erlaubten unter bestimmten Voraussetzungen Projektsmodifikationen. Nach der Judikatur des Umweltsenates liege
eine wesentliche Änderung nur vor, wenn Art, Größe und Standort wesentlich geändert werden. Dies sei nicht der Fall, vielmehr habe
sich das Schüttvolumen durch die Zwischenwälle sogar verringert und habe eine geringfügige Reduzierung der Schütthöhen stattgefunden. Geringe Mengen von gefährlichen Abfällen seien schon im Projekt 1994 vorgesehen gewesen. Änderungen der Zahlen der Abfallarten stünden auch mit Änderungen in der Nomenklatur im
Zusammenhang. Mit einer Erhöhung von Emissionen oder einer Belastung zusätzlicher Anrainer sei nicht zu rechnen, vielmehr liege aus der Perspektive des Altbestandes eine Verbesserung vor.
Die bescheiderlassende Behörde holte ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Abfallchemie ein. In diesem unter dem 13.9.1999 erstellten Gutachten wird anhand von fünf Beispielen exemplarisch die Methodik des Vergleichs der Abfallkataloge erläutert; es wird festgestellt, dass eine Erweiterung um 69 Schlüsselnummern stattgefunden habe, und es werden die Abfälle aufgelistet, die als gefährliche Abfälle zu qualifizieren sind. Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Verminderung des Schutzes der in § 1 Abs. 3 AWG genannten Schutzgüter deshalb nichtDie bescheiderlassende Behörde holte ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Abfallchemie ein. In diesem unter dem 13.9.1999 erstellten Gutachten wird anhand von fünf Beispielen exemplarisch die Methodik des Vergleichs der Abfallkataloge erläutert; es wird festgestellt, dass eine Erweiterung um 69 Schlüsselnummern stattgefunden habe, und es werden die Abfälle aufgelistet, die als gefährliche Abfälle zu qualifizieren sind. Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Verminderung des Schutzes der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG genannten Schutzgüter deshalb nicht
ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 20.10.1999 übermittelte die Behörde der Berufungswerberin dieses Gutachten zur Stellungnahme, mit dem Hinweis, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine wesentliche Antragsänderung als konkludente Zurückziehung des Antrags zu beurteilen sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Berufungswerberin durch ihren
Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 5.11.1999 eine Stellungnahme ab,
in der sie auf die Äußerung vom 21.7.1999 verwies und die referierten Argumente bekräftigte. Im Zusammenhang mit § 15in der sie auf die Äußerung vom 21.7.1999 verwies und die referierten Argumente bekräftigte. Im Zusammenhang mit Paragraph 15
UVP-G
und § 13 Abs. 8 AVG wies sie auf VwGH 94/050305 und 96/07/0250 hin. Nach Maier in Ecolex 1998, 551 [gemeint wohl: Mayer in Ecolexund Paragraph 13, Absatz 8, AVG wies sie auf VwGH 94/050305 und 96/07/0250 hin. Nach Maier in Ecolex 1998, 551 [gemeint wohl: Mayer in Ecolex
1998, 591] sei im Zweifel nicht von einer Rückziehung des Antrages
auszugehen. Das abfallchemische Gutachten sei zur Gänze als unrichtig und unfundiert zurückzuweisen, an den Abfallarten habe sich vielmehr nichts geändert. Die Emissionssituation habe sich im
Verhältnis zur ursprünglich geplanten gemischten Schüttung sogar verbessert. Die Behörde habe nicht dartun können, worin „nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter" zu sehen seien. Dementsprechend stellte sie den Antrag, festzustellen, dass das Vorhaben gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G nicht UVP-pflichtig ist.Verhältnis zur ursprünglich geplanten gemischten Schüttung sogar verbessert. Die Behörde habe nicht dartun können, worin „nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter" zu sehen seien. Dementsprechend stellte sie den Antrag, festzustellen, dass das Vorhaben gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G nicht UVP-pflichtig ist.
Mit einem nicht datierten Schreiben (bei der bescheiderlassenden Behörde eingelangt am 9.11.1999) legte die Berufungswerberin ihrerseits ein Gutachten des Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrums Arsenal v. 4.11.1999 vor. In diesem wird gerügt, dass
die im Amtsgutachten verwendete Methode des Vergleichs nicht transparent dargestellt und nicht nachvollziehbar sei. Allein durch eine Erhöhung der Anzahl der Abfallarten könne keine wesentliche Änderung des Projekts abgeleitet werden. Schließlich würden gefährliche Abfälle nicht durch Schlüsselnummern festgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid UR-380047/9-2000-Dr/Sr v. 11.2.2000
traf die Behörde erster Instanz in Stattgebung des Antrags der OÖ Umweltanwaltschaft die Feststellung, „dass für das Vorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, 4974 Ort/Innkreis,
Aichberg 4, der 'Deponieerweiterung Nord', Projekt-Nr. 1033/1994 vom 21.12.1997, ausgearbeitet von DI Johann Hitzfelder und DI Franz Pillichshammer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach demAichberg 4, der 'Deponieerweiterung Nord', Projekt-Nr. 1033 aus 1994, vom 21.12.1997, ausgearbeitet von DI Johann Hitzfelder und DI Franz Pillichshammer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) durchzuführen ist". Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 3 Abs. 6 iVmUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) durchzuführen ist". Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 3, Absatz eins, 3, Absatz 3 und 3 Absatz 6, iVm
Anhang 1 Z 3 UVP-G idF BGBl. 773/1996 angegeben.Anhang 1 Ziffer 3, UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, angegeben.
Nach einer Rekapitulation des bisherigen Verfahrensganges wird im
Bescheid die Frage aufgeworfen, inwiefern vom Projekt 1994 „bis heute" eine wesentliche Antragsänderung stattgefunden habe, die als konkludente Antragszurückziehung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu sehen sei. Aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten ergebe sich, dass sich die Anzahl der beantragten Abfallarten mehr als verdoppelt habe und dass es – unter Berücksichtigung der „Selbstbeschränkung" im Technischen Bericht - zu einer deutlichen Erhöhung des zulässigen Schadstoffpotentials komme und damit eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder öffentlicher Interessen erwartet werden können. Wenn sich der Projektwerber der Beschränkung des § 5 Deponieverordnung unterwirft, so sei zu beachten, dass die Anforderungen für Bodenaushub- und Baurestmassendeponien mit 1. Juli 1999 und für Reststoff- und Massenabfalldeponien erst ab 1. Jänner 2004 einzuhalten sind. „Bis zu diesem Zeitpunkt wurde vom Projektwerber daher keine Einschränkung der abzulagernden AbfälleBescheid die Frage aufgeworfen, inwiefern vom Projekt 1994 „bis heute" eine wesentliche Antragsänderung stattgefunden habe, die als konkludente Antragszurückziehung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu sehen sei. Aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten ergebe sich, dass sich die Anzahl der beantragten Abfallarten mehr als verdoppelt habe und dass es – unter Berücksichtigung der „Selbstbeschränkung" im Technischen Bericht - zu einer deutlichen Erhöhung des zulässigen Schadstoffpotentials komme und damit eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder öffentlicher Interessen erwartet werden können. Wenn sich der Projektwerber der Beschränkung des Paragraph 5, Deponieverordnung unterwirft, so sei zu beachten, dass die Anforderungen für Bodenaushub- und Baurestmassendeponien mit 1. Juli 1999 und für Reststoff- und Massenabfalldeponien erst ab 1. Jänner 2004 einzuhalten sind. „Bis zu diesem Zeitpunkt wurde vom Projektwerber daher keine Einschränkung der abzulagernden Abfälle
beantragt. Bis zu diesen Zeitpunkten ist daher jedenfalls die Ablagerung von gefährlichen Abfällen Antragsgegenstand." Nach dem
Projekt würde auch die Ablagerung von Abfällen bis zu den Grenzwerten des § 5 Z 10 Deponieverordnung in Verbindung mit Anhang 3 der RL 91/689/EWG und Anlage 2 Z 14 der Festsetzungsverordnung 1997 inkludiert (z.B. 10.000 mg/kgTM Blei,Projekt würde auch die Ablagerung von Abfällen bis zu den Grenzwerten des Paragraph 5, Ziffer 10, Deponieverordnung in Verbindung mit Anhang 3 der RL 91/689/EWG und Anlage 2 Ziffer 14, der Festsetzungsverordnung 1997 inkludiert (z.B. 10.000 mg/kgTM Blei,
5.000 mg/kgTM Cadmium), welche weit über der „Selbstbeschränkung"
des Projekts 1994 liegen. Dazu komme weiters, dass durch die Erweiterung des Abfallkataloges andere Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Abfällen zu erwarten seien. Unter Zugrundelegung der
Schutzinteressen des AWG bilde der Antrag vom 18. Dezember 1997 somit einen „neuen Antrag". Da also von einer Änderung des Wesens
des Antrags aus 1994 im Sinn von § 13 Abs. 8 AVG auszugehen sei, sei dieser als zurückgezogen zu behandeln. Da auf allen vier Deponietypen gefährliche Abfälle abgelagert werden sollten und dades Antrags aus 1994 im Sinn von Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen sei, sei dieser als zurückgezogen zu behandeln. Da auf allen vier Deponietypen gefährliche Abfälle abgelagert werden sollten und da
man davon ausgehen müsse, dass bereits ab einer möglicherweise abzulagernden gefährlichen Abfallart der Tatbestand der Deponie für gefährliche Abfälle erfüllt sei, sei das nunmehr anhängige Projekt unter Anhang 1 Z 3 UVP-G (in der Fassung BGBl. 773/1996) zu subsumieren. Im Licht des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2man davon ausgehen müsse, dass bereits ab einer möglicherweise abzulagernden gefährlichen Abfallart der Tatbestand der Deponie für gefährliche Abfälle erfüllt sei, sei das nunmehr anhängige Projekt unter Anhang 1 Ziffer 3, UVP-G (in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) zu subsumieren. Im Licht des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2
UVP-G sei das gesamte Projekt UVP-pflichtig.
In ihrer dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden, mit 8.3.2000 datierten Berufung ficht die rechtsfreundlich vertretene
Berufungswerberin den genannten Bescheid zur Gänze an und beantragt, den Antrag des Umweltanwaltes zurück- bzw. abzuweisen,
in eventu auszusprechen, dass „das Projekt Deponieerweiterung Nord, gegenständlich dem Antrag vom 28.7.1994 in der Fassung des Verhandlungsgegen-standes der mündlichen Behördenverhandlung vom 19.4.1999 gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G keiner Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegt", und in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.in eventu auszusprechen, dass „das Projekt Deponieerweiterung Nord, gegenständlich dem Antrag vom 28.7.1994 in der Fassung des Verhandlungsgegen-standes der mündlichen Behördenverhandlung vom 19.4.1999 gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G keiner Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegt", und in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wird – unter Aufrechterhaltung der Stellungnahmen vom 21.7.1999 und vom 5.11.1999 - darauf hingewiesen, dass die Behörde
erster Instanz wesentliche Ermittlungen unterlassen und nicht in vollem Umfang Parteiengehör gewährt habe. Sämtliche Sachverständige hätten das Projekt positiv beurteilt. Die Feststellungen betreffend die Abfallarten seien widersprüchlich. Das ursprüngliche Projekt habe bereits relevante „Selbstbeschränkungen" enthalten. Vor diesem Hintergrund beinhalte
der neue Abfallkatalog aus 1997 nur Präzisierungen. Wie sich aus dem – von der Berufungswerberin vorgelegten – Privatgutachten des
Forschungs- und Prüfzentrums Arsenal ergebe, sei „eine isolierte Betrachtung ausschließlich nach dem Abfallkatalog unzureichend". Hingewiesen wird auf weitere Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates sowie auf einen Artikel von Onz und Krämmer in RdU 1999, 133. Schließlich wird gerügt, die Behörde habe nicht konkret
dargetan, welche Schutzgüter beeinträchtigt sind.
Zu dieser Berufung erstatte die OÖ Umweltanwaltschaft unter dem 6.6.2000 eine Stellungnahme an den Umweltsenat. Darin hebt sie hervor, dass die von der Berufungswerberin behaupteten allfälligen
Änderungen von „Rechtsmeinungen" von Behördenorganen im Zuge des bisherigen Verfahrensablaufs irrelevant seien. Vielmehr belege die
Ausdehnung der beantragten 100 Abfallarten auf 218 Abfallarten – wobei bei jeder der vier Deponiearten auch gefährliche Abfälle vorgesehen seien – das Vorliegen einer wesentlichen Änderung gegenüber dem Projekt 1994. Ein Vergleich des Projekts 1994 mit dem 1997 eingereichten Projekt zeige, dass nunmehr Abfälle mit ungleich höheren Schadstoffgehalten abgelagert werden sollen. Schließlich wird das Argument wiederholt, dass erst das aktuelle Projekt erstmals die Tatbestände 3 und 6 des Anhangs I des UVP-G (in der Fassung BGBl. 773/1996) erfülle, das letztlich jedoch – daAusdehnung der beantragten 100 Abfallarten auf 218 Abfallarten – wobei bei jeder der vier Deponiearten auch gefährliche Abfälle vorgesehen seien – das Vorliegen einer wesentlichen Änderung gegenüber dem Projekt 1994. Ein Vergleich des Projekts 1994 mit dem 1997 eingereichten Projekt zeige, dass nunmehr Abfälle mit ungleich höheren Schadstoffgehalten abgelagert werden sollen. Schließlich wird das Argument wiederholt, dass erst das aktuelle Projekt erstmals die Tatbestände 3 und 6 des Anhangs römisch eins des UVP-G (in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) erfülle, das letztlich jedoch – da
in allen Deponiekompartimenten die Ablagerung von gefährlichen Abfällen vorgesehen ist – die „Gesamtdeponie" als Deponie für gefährliche Abfälle einzustufen sei.
II. Zu den Verfahrensvoraussetzungen:römisch zwei. Zu den Verfahrensvoraussetzungen:
Der Umweltsenat hat, da die Novelle im hier maßgeblichen Zusammenhang keine einschlägige Übergangsbestimmung enthält, das UVP-G 2000 (UVP-G in der Fassung der Novelle BGBl. I 2000/89) anzuwenden.Der Umweltsenat hat, da die Novelle im hier maßgeblichen Zusammenhang keine einschlägige Übergangsbestimmung enthält, das UVP-G 2000 (UVP-G in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 2000/89) anzuwenden.
Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Gemäß § 40 UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes Berufungsbehörde. Die Zuständigkeit des Umweltsenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist daher gegeben. Die Berufung der legitimierten Berufungswerberin wurde fristgerecht und formgerechtGemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes Berufungsbehörde. Die Zuständigkeit des Umweltsenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist daher gegeben. Die Berufung der legitimierten Berufungswerberin wurde fristgerecht und formgerecht
eingebracht.
III. Zum Gegenstand der Feststellung:römisch drei. Zum Gegenstand der Feststellung:
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe derNach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Da das verfahrensgegenständliche Projekt nicht eine Neuerrichtung
einer Deponie, sondern den Ausbau einer bestehenden Deponie darstellt, sind die in § 3a UVP-G enthaltenen, auf „Änderungen" bezogenen Bestimmungen maßgeblich.einer Deponie, sondern den Ausbau einer bestehenden Deponie darstellt, sind die in Paragraph 3 a, UVP-G enthaltenen, auf „Änderungen" bezogenen Bestimmungen maßgeblich.
Die Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Deponieerweiterung und damit um eine „Änderung" handelt, ist
aus folgenden Gründen unabweislich:
Die anschaulichste Darstellung der Sachlage findet sich in der Studie „Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan" des DI Erich Hensler
v. 17.12.1996 auf S 18: „Das Gesamtareal der bestehenden Abfalldeponie umfasst derzeit ein Ausmaß von ca. 6,2 ha und eine aufgefüllte Kubatur von ca. 600.000 m3, die derzeit, entsprechend
dem Erweiterungsprojekt 'West', um 300.000 m3 vergrößert wird."
Zum bereits verfüllten Deponieareal wird angegeben, dass sich dieses auf den Parz. 246/2, 693/2 teilweise, 702/1 zur Hälfte, 702/2, 705/1, 705/2 zur Hälfte und 705/3 zur Hälfte befindet und ein Gesamtflächenausmaß von ca. 26.244 m2 umfasst. Die für die Erweiterung West vorgesehene Fläche liegt auf den Parz. 245/3, 702/1 zur Hälfte, 705/2 zur Hälfte, 705/3 zur Hälfte, 706 und 728
und umfasst ca. 21.639 m2. Die übrigen – auf 6,2 ha fehlenden – ca. 14.000 m2 betreffen Anlagen der Eingangskontrolle bzw. Behandlungs- und Deponiegasanlagen, die im Wesentlichen auf den Parz. 693/2 und 702/3 liegen. Die für die Erweiterung Nord vorgesehene Deponiefläche liegt im Wesentlichen auf den Parz. 707/1 und 707/2, wobei übergreifend Bereiche der Parz. 707/3, 693/2, 702/1, 702/3, 702/5, 705/1, 705/2, 705/3, 706 und 728 beansprucht werden. Das Vorhaben umfasst ein Gesamtflächenausmaß von ca. 69.334 m2 und eine Kubatur von ca. 1.9 Mio.m3.
Der Umweltsenat hegt aus allen diesen Gründen keinen Zweifel, dass
von der „Änderung" einer Deponie und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Anlagen auszugehen ist.
Nach § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für dieNach Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die
in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Nach § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in SpalteNach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte
1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht
wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Nach § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in SpalteNach Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte
2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch
die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung
erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde nach § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Absatz eins bis 3 hat die Behörde nach Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Anhang 1 nennt folgende hier in Betracht kommende Tatbestände:
Z 1 Pkt. a (Spalte 1): „Untertagedeponie für gefährliche Abfälle;Ziffer eins, Pkt. a (Spalte 1): „Untertagedeponie für gefährliche Abfälle;
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen";Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 2,) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen";
Z 1 Pkt. b (Spalte 1): „Anlagen zur biologischen oder mechanischbiologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder vonZiffer eins, Pkt. b (Spalte 1): „Anlagen zur biologischen oder mechanischbiologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder von
Altölen
mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a";
Z 1 Pkt. c (Spalte 1): „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oderZiffer eins, Pkt. c (Spalte 1): „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder
von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/a; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung; Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/a."
Z 2 Pkt. a (Spalte 1): „Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3";Ziffer 2, Pkt. a (Spalte 1): „Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3";
Z 2 Pkt. d (Spalte 2): „Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 Mio. m3."Ziffer 2, Pkt. d (Spalte 2): „Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 Mio. m3."
IV. Zur Frage der Übergangsbestimmung:römisch vier. Zur Frage der Übergangsbestimmung:
Bevor in Überlegungen bezüglich der Subsumtion eingetreten werden
kann, ist zunächst zu klären, ob das Projekt auf Grund der Übergangsbestimmungen überhaupt in den Anwendungsbereich des UVP-G
fällt. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass das Projekt wegen § 46 Abs. 3 UVP-G nicht UVP-pflichtig sei.fällt. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass das Projekt wegen Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G nicht UVP-pflichtig sei.
Gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 ist der zweite Abschnitt auf VorhabenGemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 ist der zweite Abschnitt auf Vorhaben
nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht eine bestimmte Optionserklärung – die hier nicht vorliegt – abgegeben wird.
Der mit dem eingangs genannten Schreiben der Berufungswerberin vom
28.6.1994 unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 AWG gestellte Antrag hat im Verein mit dem auf Grund eines Verbesserungsauftrags nachgereichten „Technischen Bericht" vom 14.11.1994 bewirkt, dass28.6.1994 unter Bezugnahme auf Paragraph 29, Absatz eins, AWG gestellte Antrag hat im Verein mit dem auf Grund eines Verbesserungsauftrags nachgereichten „Technischen Bericht" vom 14.11.1994 bewirkt, dass
spätestens mit dem Einlangen dieses Technischen Berichts beim Amt
der OÖ Landesregierung am 15.11.1994 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem 31.12.1994 anhängig gemacht und damit eingeleitet wurde.
In Frage steht jedoch, ob das „Projekt 1997" bzw. das darauf aufbauende „Projekt 1999" mit dem seinerzeitigen Antrag („Projekt 1994") übereinstimmt. Es ist dies die Frage nach der Identität
der
Sache (eadem res im Sinn von § 68 Abs. 1 AVG).Sache (eadem res im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, AVG).
Nicht in Frage steht dabei, was auch die Berufungswerberin einräumt, die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1a AWG (in der bis zum 31.12.2000 in Geltung gestandenen Fassung), da diese Bestimmung nur Anpassungen bestehender Deponien, keinesfalls aber Erweiterungen zum Gegenstand hatte.Nicht in Frage steht dabei, was auch die Berufungswerberin einräumt, die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins a, AWG (in der bis zum 31.12.2000 in Geltung gestandenen Fassung), da diese Bestimmung nur Anpassungen bestehender Deponien, keinesfalls aber Erweiterungen zum Gegenstand hatte.
Nicht in Frage steht weiters, ob eine nach dem bisherigen § 15 UVP-G zulässige Projektmodifikation vorliegt, was schon deshalb selbstverständlich ist, da das UVP-G bislang auf das Projekt nochNicht in Frage steht weiters, ob eine nach dem bisherigen Paragraph 15, UVP-G zulässige Projektmodifikation vorliegt, was schon deshalb selbstverständlich ist, da das UVP-G bislang auf das Projekt noch
überhaupt nicht Anwendung gefunden hat bzw. zu keinem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren nach UVP-G anhängig war.
In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis sind sowohl der Umweltsenat (US 4/1997/1 und 8/1997/5 einerseits und 5/1998/6 andererseits) als auch der Verwaltungsgerichtshof (94/05/0305 v. 27.5.1997, 96/07/0250 v. 14.5.1997, 96/07/0209 v. 10.6.1999, 95/07/0196 v. 10.6.1999 und 98/07/0184 v. 15.7.1999) davon ausgegangen, dass Projektsänderungen während des laufenden Genehmigungsverfahrens die Identität des Verfahrensgegenstandes dann nicht berühren, wenn es sich nicht um „wesentliche Änderungen" handelt (vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten beiIn ihrer bisherigen Entscheidungspraxis sind sowohl der Umweltsenat (US 4/1997/1 und 8/1997/5 einerseits und 5/1998/6 andererseits) als auch der Verwaltungsgerichtshof (94/05/0305 v. 27.5.1997, 96/07/0250 v. 14.5.1997, 96/07/0209 v. 10.6.1999, 95/07/0196 v. 10.6.1999 und 98/07/0184 v. 15.7.1999) davon ausgegangen, dass Projektsänderungen während des laufenden Genehmigungsverfahrens die Identität des Verfahrensgegenstandes dann nicht berühren, wenn es sich nicht um „wesentliche Änderungen" handelt vergleiche auch die Rechtsprechungsübersichten bei
Onz/Krämer RdU 1999, 133 und Baumgartner/Niederhuber RdU 2000, 132). Dies ist gerade im Hinblick auf Übergangsbestimmungen von Bedeutung: Ein vor dem betreffenden Stichtag anhängig gemachtes Genehmigungsverfahren kann in solchen Fällen auch dann (nach altem
Recht) fortzuführen sein, wenn nach dem Stichtag eine Projektsänderung vorgenommen wird, solange es sich bei dieser Projektsänderung nicht um eine „wesentliche Änderung" handelt.
Eine „wesentliche Änderung" hat der VwGH im zitierten Erkenntnis 95/07/0196 etwa dann nicht angenommen, wenn „weder andere Parteien
als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt" werden. Ähnlich hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung 5/1998/6 erkannt, dass eine wesentliche Erweiterung der Fläche und eine Änderung der Nutzungsart (von Tierställen) „grundsätzlich geeignet sind, z.B. bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen", sodass das betreffende
Projekt der Rechtsbegünstigung des § 46 Abs. 3 UVP-G entzogen sei.Projekt der Rechtsbegünstigung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G entzogen sei.
Dies trifft sich mit der Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der „wesentlichen Änderung" in § 29 Abs. 1 AWG. In seinem Erkenntnis 94/05/0332 v. 26.3.1996 hat der Gerichtshof in der Erweiterung derDies trifft sich mit der Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der „wesentlichen Änderung" in Paragraph 29, Absatz eins, AWG. In seinem Erkenntnis 94/05/0332 v. 26.3.1996 hat der Gerichtshof in der Erweiterung der
Lagerflächen einer Deponie eine wesentliche Änderung gesehen:
„Eine Erweiterung der Anlagenfläche der von der Behörde erster Instanz bewilligten Art ist grundsätzlich geeignet, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0068). Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist hiebei nicht von Belang".„Eine Erweiterung der Anlagenfläche der von der Behörde erster Instanz bewilligten Art ist grundsätzlich geeignet, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0068). Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist hiebei nicht von Belang".
Nun ist zu prüfen, ob sich durch die Einführung des § 13 Abs. 8 AVG – auf welche Bestimmung die Berufungswerberin in ihren Schriftsätzen wiederholt Bezug nimmt – an dieser Rechtslage etwasNun ist zu prüfen, ob sich durch die Einführung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG – auf welche Bestimmung die Berufungswerberin in ihren Schriftsätzen wiederholt Bezug nimmt – an dieser Rechtslage etwas
geändert hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Änderungen des „Projekts 1997" gegenüber dem „Projekt 1994" vor dem 1.1.1999 und damit nicht in Anwendung des § 13 Abs. 8 AVG verwirklicht wurden. Weiters ist folgendes festzuhalten:geändert hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Änderungen des „Projekts 1997" gegenüber dem „Projekt 1994" vor dem 1.1.1999 und damit nicht in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG verwirklicht wurden. Weiters ist folgendes festzuhalten:
Durch die Einführung der genannten Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit von Antragsänderungen bewusst liberalisieren. Antragsänderungen sollen – entgegen einzelnen Judikaten und Literaturstimmen – nicht notwendig als konkludente Antragszurückziehungen zu sehen sein und nicht notwendig zur Folge
haben, dass das Verfahren neu begonnen werden muss. Eine Grenze wurde in § 13 Abs. 8 AVG nur insoweit statuiert, als zum einen „die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert" werden darf und als zum anderen „die sachliche und örtliche Zuständigkeit (der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist) nicht berührt werden"haben, dass das Verfahren neu begonnen werden muss. Eine Grenze wurde in Paragraph 13, Absatz 8, AVG nur insoweit statuiert, als zum einen „die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert" werden darf und als zum anderen „die sachliche und örtliche Zuständigkeit (der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist) nicht berührt werden"
darf.
Gleichzeitig wurden jedoch Übergangsbestimmungen von der Art des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht geändert. Im Hinblick auf diese Bestimmungen kommt es weiterhin in einem engeren Sinn auf die Identität des Verfahrensgegenstandes im vorstehend erörterten SinnGleichzeitig wurden jedoch Übergangsbestimmungen von der Art des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht geändert. Im Hinblick auf diese Bestimmungen kommt es weiterhin in einem engeren Sinn auf die Identität des Verfahrensgegenstandes im vorstehend erörterten Sinn
an. Mit anderen Worten: Durch eine – im Hinblick auf den Schutzzweck der anlagenrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende
–
„wesentliche Änderung" eines Projekts wird nicht notwendig auch das von diesem Schutzzweck unabhängige „Wesen" eines Projekts verändert. Wenn sich die Berufungswerberin auf § 13 Abs. 8 AVG beruft, so ist ihr zu entgegnen, dass möglicherweise das „Wesen" des Verfahrensgegenstandes zwischen 1994 und 1997 bzw. 1999 nicht„wesentliche Änderung" eines Projekts wird nicht notwendig auch das von diesem Schutzzweck unabhängige „Wesen" eines Projekts verändert. Wenn sich die Berufungswerberin auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG beruft, so ist ihr zu entgegnen, dass möglicherweise das „Wesen" des Verfahrensgegenstandes zwischen 1994 und 1997 bzw. 1999 nicht
geändert wurde, da es weiterhin um Ablagerungen von Abfällen auf bestimmten Parzellen mit einer bestimmten Kubatur geht. Für die Frage, ob im Sinn von § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 nach wie vor das 1994geändert wurde, da es weiterhin um Ablagerungen von Abfällen auf bestimmten Parzellen mit einer bestimmten Kubatur geht. Für die Frage, ob im Sinn von Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 nach wie vor das 1994
eingereichte Projekt den Verfahrensgegenstand bildet, ist damit allerdings nichts gewonnen. Dies erklärt sich schon aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der beiden Bestimmungen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG strebt bewusst insoweit eine Liberalisierung an, als Antragstellern in höherem Maße in jeder Lage des Verfahrens eine Gestaltung des Verfahrensgegenstandes eröffnet werden soll, ohne dass bereits durchgeführte Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen. Die materiell-rechtliche Bestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 will demgegenüber diejenigen 1994 bereits anhängigen Projekte begünstigen, für die sich zum 1.1.1995 das anwendbare materielle Recht geändert hätte. Dieser Bestimmung ist wesensgemäß keine Ermächtigung zur Gestaltung, insbes. nicht zur Ausweitung von anhängigen Projekten immanent.eingereichte Projekt den Verfahrensgegenstand bildet, ist damit allerdings nichts gewonnen. Dies erklärt sich schon aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der beiden Bestimmungen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG strebt bewusst insoweit eine Liberalisierung an, als Antragstellern in höherem Maße in jeder Lage des Verfahrens eine Gestaltung des Verfahrensgegenstandes eröffnet werden soll, ohne dass bereits durchgeführte Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen. Die materiell-rechtliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 will demgegenüber diejenigen 1994 bereits anhängigen Projekte begünstigen, für die sich zum 1.1.1995 das anwendbare materielle Recht geändert hätte. Dieser Bestimmung ist wesensgemäß keine Ermächtigung zur Gestaltung, insbes. nicht zur Ausweitung von anhängigen Projekten immanent.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es unbeschadet der Einfügung des § 13 Abs. 8 AVG für die Zwecke des § 46 Abs. 3Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es unbeschadet der Einfügung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG für die Zwecke des Paragraph 46, Absatz 3
UVP-G
2000 weiterhin darauf ankommt, ob nach dem Stichtag des 1.1.1995 eine „wesentliche Änderung" des vor dem 1.1.1995 eingereichten Projekts vorgenommen wurde, wobei für die Wesentlichkeit der Änderung nach der referierten Judikatur der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechts zu erschließende Schutzzweck bestimmend ist. In diese Richtung weist
auch die zwischenzeitlich mit 1.1.2001 in Kraft getretene Legaldefinition des § 2 Abs. 13 AWG in der Fassung BGBl. I 2000/90: „Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlageauch die zwischenzeitlich mit 1.1.2001 in Kraft getretene Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 13, AWG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/90: „Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage
ist eine Änderung – wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage
-
, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die
Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen."
Der bescheiderlassenden Behörde ist daher darin beizutreten, dass
für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregel des § 46 Abs. 3für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregel des Paragraph 46, Absatz 3
UVP-G der objektive Vergleich des Projekts 1994 mit dem Projekt 1997 ausschlaggebend ist. Dabei ist der Umstand,
Die Rekonstruktion des „Projekts 1994" anhand des von der Behörde
erster Instanz übermittelten Verfahrensakts ist nicht leicht, da das eigentliche Antragsschreiben praktisch nichtssagend war und da
fast alle Plandokumente und Beschreibungen im Technischen Bericht
durch Austauschexemplare späteren Datums ersetzt worden sind.
Aus
den wenigen mit 1994 datierten Unterlagen lässt sich erkennen, dass 1994 die Erweiterung der auf Blatt 5 und 6 zum Technischen Berichts eingezeichneten bestehenden Deponie nach Norden und Nordwesten geplant war. Die bislang als bloße Rottedeponie (Technischer Bericht 1994, S 7) betriebene Deponie sollte um eine
„geordnete Deponie" ergänzt werden, wobei die „Geordnetheit" darin
gesehen wurde, dass die biogene Fraktion gegebenenfalls („bedarfsweise") verrottet werden sollte, während der übrige Haus-
, Sperr- und Gewerbemüll auf Grund gemischter Schüttung geordnet eingebaut und verdichtet werden sollte. Die „Geordnetheit" wurde aber auch darin gesehen, dass – und dies machte den überwiegenden
Inhalt des Technischen Berichts 1994 aus – eine Sickerwassererfassung verwirklicht werden sollte. Angekündigt wurde (Technischer Bericht 1994, S 23), dass zu einem künftigen Zeitpunkt auch ein Deponiegasprojekt eingereicht werden würde. Beigelegt wurde eine Abfallliste („Abfallkatalog 1994"). Als Schüttvolumen wurde 1,9 Mio. m3 angegeben.
Vergleicht man die im Projekt 1994 in Anspruch genommenen Grundstücke und die Kubaturen mit jenen des Projekts 1997, so sind
keine als wesentlich zu qualifizierenden Unterschiede festzustellen.
Ein Vergleich des mit 4.12.1997 datierten Blatts 30 mit dem mit 4.11.1994 datierten Blatt 8 lässt die neue Kompartmentbildung im eigentlichen Deponiebereich und einzelne neue Anlagen im Bereich des Betriebsgebäudes (Lager, Biofilter auf Parz. 702/3) erkennen.
Auch diese Ergänzungen sind nicht als wesentliche Änderungen zu qualifizieren.
Eine Änderung ist im Bereich der Sickerwassererfassung- und – behandlung insoweit festzustellen, als die im Projekt 1994 noch vorgesehene innerbetriebliche Vorreinigung im Projekt 1997 nicht mehr enthalten ist. Dafür sehen die 1997 datierten Pläne auf den Parz. 242/1 und 3 sowie 5459/1 und 2 – also außerhalb des Projektsbereichs – eine wesentlich größer dimensionierte Verbandskläranlage vor.
Die Rotteanlage (MBA) wurde im Projekt 1994 als bestehend nur verbal erwähnt. Angesichts der verstärkten Erfordernisse einer Vorbehandlung findet sich im Projekt 1997 eine nähere technische Beschreibung der Anlage, wobei projektsgemäß auch andere Abfälle als 1994 vorgesehen zum Einsatz kommen sollen. Zur Beurteilung der
genehmigten Kapazität hat der Umweltsenat den Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis angefordert. Eine bestimmte Kapazität ist im Bescheid dieser Behörde Zl. Ge-701-1974 v. 24.3.1976 nicht festgelegt. Den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der damaligen mündlichen Verhandlung kann man entnehmen, dass er eine mit
32.400
t/a dimensionierte Anlage begutachtet hat. Dies entspricht – je nachdem wieviele Betriebstage man der Berechnung zugrundelegt – ca. 120 t/d. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass in quantitativer Hinsicht eine Änderung nicht vorliegt. Da im Projekt
1997 der Abfallkatalog erweitert wurde und da gleichzeitig für die
Rotteanlage eine Beschränkung der zu behandelnden Stoffe nicht vorgesehen ist - dies wird auch im Schreiben des Projektanten vom
26.8.2000 eingeräumt -, ist jedoch gegenüber dem Projekt 1994 eine
Änderung in qualitativer Hinsicht zu konstatieren, und zwar in der
Richtung, dass die Anlage auch mit Stoffen beschickt werden soll,
die nach dem Projekt 1994 nicht auf der Anlage behandelt hätten werden dürfen.
Vor allem aber muss, wie die bescheiderlassende Behörde richtig erkannt hat, bei einer Deponie gerade auch den abzulagernden Abfällen Bedeutung zugemessen werden: Im Behördenakt finden sich einerseits ein Abfallkatalog vom 14.11.1994, der Bestandteil des ursprünglichen Projekts 1994 war, sowie andererseits Abfallkataloge, die mit 27.11.1997 (eingereicht mit Schreiben vom
12.12.1997 und daher in den Aktenunterlagen zum Teil mit diesem Datum zitiert) und vom 11.3.1998 datieren. Letztere lagen offenkundig der mündlichen Verhandlung am 19.4.1999 zugrunde.
Da es sich beim Katalog vom 11.3.1998 nur um eine um Angaben bezüglich des Deponietyps ergänzte Fassung des Katalogs vom 27.11.1997 handelt, steht hier der Vergleich der Abfallkataloge von 1994 und 1997 in Frage. Unter Zugrundelegung der erläuterten Rechtsanschauung, dass eine Identität der Sache nicht mehr gegeben
ist, wenn die Verwirklichung des Projekts 1997 als eine „wesentliche Änderung" gegenüber dem Projekt 1994 zu qualifizieren
ist, hat der Umweltsenat eine Amtssachverständige des BMLFUW mit der Erstellung einer gutachterlichen Äußerung zu folgenden, nicht
allein auf Grund von Projektsvergleich und allgemeiner Lebenserfahrung beantwortbaren Fragen beauftragt:
1. „Erfolgte im Zuge des beim Landeshauptmann anhängigen Genehmigungsverfahrens eine tatsächliche Erweiterung der zur Ablagerung beantragten Abfallarten (wobei die Selbstbeschränkung gemäß den technischen Berichten, d.h. das Einhalten von Grenzwerten, zu berücksichtigen ist)?
2. Sind durch die Änderung der zur Ablagerung geplanten Abfallarten negative Auswirkungen auf die im § 1 Abs. 3 AWG genannten Schutzgüter möglich (insbesondere betreffend fremde Wasserrechte, verursacht durch Sickerwässer der Abfälle Schlüsselnummer 31424 und Verunreinigungen von Grund- und Oberflächenwässern durch Abfälle der Schlüsselnummerngruppe 313)?"2. Sind durch die Änderung der zur Ablagerung geplanten Abfallarten negative Auswirkungen auf die im Paragraph eins, Absatz 3, AWG genannten Schutzgüter möglich (insbesondere betreffend fremde Wasserrechte, verursacht durch Sickerwässer der Abfälle Schlüsselnummer 31424 und Verunreinigungen von Grund- und Oberflächenwässern durch Abfälle der Schlüsselnummerngruppe 313)?"
Der Amtssachverständigen lagen neben dem Projekt 1994 und dem Projekt 1997 insb. auch das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten vom 13.9.1999 und die von der Berufungswerberin eingebrachte Stellungnahme der Arsenal Research
v. 4.11.1999 vor.
In ihrem Gutachten vom 27. Juli 2000 tritt die Amtssachverständige
der in der Stellungnahme von Arsenal Research vertretenen Auffassung von der ausschließlichen Maßgeblichkeit von Eluatwerten
und der Unmaßgeblichkeit der Schlüsselnummern aus fachlichen Gründen entgegen. In weiterer Folge bestätigt sie im wesentlichen
das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten und stellt
in mehreren Punkten „wesentliche Änderungen" fest. Im einzelnen hält sie fest, dass
- mit den Deponietypen Bodenaushubdeponie und Baurestmassendeponie
gemäß dem Projekt 1997/1999 geringere Schadstoffgehalte, jedoch wesentlich mehr Staubemissionen als mit einer Restmülldeponie gemäß dem Projekt 1994 verbunden sind (S 2),gemäß dem Projekt 1997 aus 1999, geringere Schadstoffgehalte, jedoch wesentlich mehr Staubemissionen als mit einer Restmülldeponie gemäß dem Projekt 1994 verbunden sind (S 2),
- mit dem Deponietyp Reststoffdeponie gemäß dem Projekt 1997/1999
höhere Schadstoffgehalte als mit einer Restmülldeponie gemäß dem Projekt 1994 einhergehen (S 3)
- mit einer Massenabfalldeponie gemäß dem Projekt 1997/1999 dann,- mit einer Massenabfalldeponie gemäß dem Projekt 1997 aus 1999, dann,
wenn sie gemäß den ab 2004 maßgeblichen Anforderungen der Deponieverordnung betrieben wird, deutlich geringere Auswirkungen
als bei einer Mülldeponie gemäß dem Projekt 1994 einhergehen (S 4)
und
- mit dem Einsatz der MBA, deren Kapazität im Projekt mit bis zu
120 t/Tag beziffert wird, für weitere Abfälle ein umweltverträglicher Betrieb nicht gewährleistet ist (S 7).
In Beantwortung der zweiten Frage hält die Sachverständige dementsprechend fest, dass mit den Änderungen zwischen dem Projekt
1994 und dem Projekt 1997 negative Auswirkungen auf Schutzgüter einhergehen können. Allerdings seien bei Einhaltung der Grenzwerte
Beeinträchtigungen fremder Wasserrechte durch die Abfälle der Schlüsselnummern 31424 und 313 nicht zu gewärtigen. In weiterer Folge führt sie schließlich aus, dass das Projekt 1997 nicht dem Stand der Technik entspreche und „in sich völlig widersprüchlich"
sei. „Aufgrund der Erweiterung des Abfallartenkataloges und der Absicht, die vorhandene MBA zur Erreichung von Grenzwerten der DeponieV einzusetzen ist davon auszugehen, dass eine wesentlich größere Anzahl von Abfallarten und –mengen mechanisch-biologisch vorbehandelt werden soll. Im Zuge dieser nicht dem Stand der Technik entsprechenden Behandlung ist mit wesentlich höheren Emissionen (Geruch, Abluft, Staub) als bei der ursprünglich geplanten Restmülldeponie zu rechnen."
In ihrem Gutachten bringt die Sachverständige allerdings zum Ausdruck, dass aus dem Projekt nicht zu erkennen sei, wie die einzelnen Anforderungen der Deponieverordnung, insb. die nach der
Deponieverordnung gebotene Vorbehandlung verwirklicht werden sollen.
Dieses Gutachten wurde mit Schreiben des Umweltsenates vom 7.8.2000 den Parteien übermittelt. In ihrem Schreiben vom 17.8.2000 sieht sich die OÖ Umweltanwaltschaft in ihrem Vorbringen
bestätigt, dass eine wesentliche Änderung vorliege und dass jedenfalls nicht von einer Anpassung im Sinn von § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 WRG [vgl. nunmehr § 45a AWG] gesprochen werden könne.bestätigt, dass eine wesentliche Änderung vorliege und dass jedenfalls nicht von einer Anpassung im Sinn von Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, WRG [vgl. nunmehr Paragraph 45 a, AWG] gesprochen werden könne.
Auch die Berufungswerberin sieht in ihrem Schreiben vom 1.9.2000 das Gutachten als Bestätigung ihres Standpunktes, dass die „Projektspräzisierungen" nicht mit negativen Auswirkungen auf Schutzgüter verbunden seien. Die weiteren Ausführungen der Sachverständigen wertet sie als nicht zum Feststellungsverfahren gehörig. In diesem Zusammenhang weist sie auf die von ihr vorgesehenen Maßnahmen hin, insb. darauf, dass es bei projektsgemäßer Mengenbeschränkung und projektsgemäßem Betrieb nicht zu geänderten Geruchsemissionen der mechanischbiologischen
Anlage kommen könne. Dem Schreiben wurden zwei Stellungnahmen beigelegt. Zum einen weist DI Erich Hensler als Projektant der MBA
unter dem 26.8.2000 darauf hin, dass der Befund aus dem Projekt 1997 zwar richtig wiedergegeben werde, dass jedoch – bis zum äußersten Termin des 1.1.2004 - Verbesserungen in Ausarbeitung seien. Der Vorhalt, dass die auf der MBA zu behandelnden Abfälle nicht bestimmt sind, sei nur zum Teil richtig. Vorbehandelte Anlieferungen durch Dritte seien nicht Projektsgegenstand. Jedenfalls solle sich die Menge von 120t/d der auf der MBA zu behandelnden Abfallarten nicht erhöhen. Zum anderen stellt
Arsenal
Research in einem Schreiben vom 30.8.2000 klar, dass sich das Institut in seiner früheren Stellungnahme nur gegen eine ausschließliche Beurteilung auf Grund von Schlüsselnummern ausgesprochen habe, deren Bedeutung sei - gegenüber den Gesamtgehalten und Eluatwerten – eher sekundär.
Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hält in seiner Stellungnahme vom 13.11.2000 fest, dass der Standort aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestens untersucht und als sehr gut geeignet zu qualifizieren sei. Eine UVP lasse in dieser Hinsicht keine neuen Erkenntnisse erwarten.
Die anwaltlich vertretene Standortgemeinde hebt in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2000 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der OÖ Umweltanwaltschaft hervor, dass es durch die
Umgestaltung und die Erweiterung des Abfallkatalogs „zu einer massiven materiellen Änderung gegenüber dem Antrag vom Juni 1994"
gekommen sei. Sie beantragt die Bestätigung des
erstinstanzlichen
Bescheides.
Im Rahmen der am 5. Dezember 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde erkennbar, dass die Amtssachverständige einerseits in ihrem Gutachten dem Projekt unterstellt hatte, dass
dieses sogleich – und nicht erst 2004 – die Anforderungen der Deponieverordnung einhalten würde, was sie in Ermangelung darauf bezogener Konkretisierungen zu den erwähnten kritischen Bemerkungen veranlasst hatte. Andererseits hatte sie aus diesem Grund die „Selbstbeschränkungen" im Technischen Bericht aus 1994 nicht mehr als maßgeblich erachtet.
Der Umweltsenat wertet die oben referierten Erklärungen der Berufungswerberin im Technischen Bericht 1997, 2. Absatz auf S 14
sowie im Schreiben des Rechtsvertreters der Berufungswerberin vom
18.12.1997 dahin, dass einerseits die „Selbstbeschränkungen 1994"
weiterhin gültig sein sollten, dass aber andererseits die aus der
Deponieverordnung abgeschriebenen „Selbstbeschränkungen 1997" erst
nach Maßgabe des Wirksamwerdens der Deponieverordnung verbindlich
sein sollen. Insgesamt bedeutet das, dass für die mit dem Projekt
1997 hinzugekommenen weiteren Abfälle bis zum Jahr 2004 nur die „Selbstbeschränkungen 1994" maßgeblich sein sollen.
Da sich die Angelegenheit somit als nicht entscheidungsreif erwies, wurde die Sachverständige in diesem Licht um eine Ergänzung ihrer Beurteilung gebeten. In dieser Gutachtensergänzung
vom 30. Jänner 2001 arbeitet die Sachverständige in Gegenüberstellung der Eluatgrenzwerte heraus, dass projektsgemäß bis zum Jahr 2004 Abfälle abgelagert werden können, die ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als es dem Stand der Technik entspricht, dass die Begrenzung der Gesamtgehalte gemäß der „Selbstbeschränkung" daran nichts ändere und dass diese Unterschiede im Gefährdungspotential erst durch die Erweiterung des 1997 beantragten Abfallkataloges relevant wurden, vor allem da
eine Reihe von gefährlichen Abfallarten dazukam (S 2 f).
In ihrer Stellungnahme vom 16.2.2001 hält die Berufungswerberin den Aussagen im Gutachten entgegen, dass die „Selbstbeschränkung 1997" nicht berücksichtigt worden sei und ohne nähere Begründung ein durch die Projektsänderung bewirktes „ungünstiges Deponieverhalten" behaupte würde. (In weiteren Punkten werden bezüglich der Sickerwassererfassung und der Rotteanlage Klarstellungen zum Ermittlungsstand bei der Verhandlung am 5. Dezember 2000 getroffen, die in der oben referierten Sachverhaltsdarstellung berücksichtigt sind). Ähnlich äußert sich
der Projektant DI Hensler im beigelegten Schreiben vom 9.2.2001.
Der oberösterreichische Umweltanwalt hat sich zur Gutachtensergänzung und zur Stellungnahme der Berufungswerberin während der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2001 geäußert und insbesondere auf das Gefahrenpotential der betreffenden Anlage hingewiesen.
Bei der Würdigung der zum Gutachten und zur Gutachtensergänzung eingelangten Stellungnahmen ist folgendes zu bedenken: Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kann es nicht darum gehen, ob ein Projektwerber bei einem nach dem Stichtag des 1.1.1995 modifizierten Projekt beabsichtigt, durch künftige Vorkehrungen eine Erhöhung von nachteiligen AuswirkungenBei der Würdigung der zum Gutachten und zur Gutachtensergänzung eingelangten Stellungnahmen ist folgendes zu bedenken: Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann es nicht darum gehen, ob ein Projektwerber bei einem nach dem Stichtag des 1.1.1995 modifizierten Projekt beabsichtigt, durch künftige Vorkehrungen eine Erhöhung von nachteiligen Auswirkungen
hintanzuhalten, oder ob die Behörde im Genehmigungsverfahren solche Auflagen vorschreiben wird, dass ein gleichartiger Effekt erzielt werden wird. Im Rahmen eines Feststellungsverfahren ist vielmehr zu prüfen, ob die Änderungen der Anlagen oder Anlagenteile in dem Sinn „wesentlich" sind, dass dem „Typus" dieser Anlagen oder Anlagenteile entsprechend nicht von vornherein
auszuschließen ist, dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter kommt.
Dies ist nach Auffassung des Umweltsenates im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Gründen unzweifelhaft der Fall:
Was die mechanisch-biologische Anlage betrifft, so sieht es der Umweltsenat im Licht der oben zitierten Ausführungen im Gutachten
der Amtssachverständigen DI Danzer als erwiesen, dass bei der projektsgemäßen Beschickung mit weiteren Abfallarten mit wesentlich höheren Emissionen zu rechnen ist. Dies findet eine indirekte Bekräftigung im zitierten Schreiben des Projektanten
DI
Hensler vom 26.8.2000, demzufolge gerade im Hinblick auf die Emissionsauswirkungen Verbesserungen in Ausarbeitung sind, sowie in der Stellungnahme der Berufungswerberin vom 1.9.2000, in dem im
gleichen Zusammenhang von den zu erwartenden behördlichen Vorschreibungen und von bis zum Jahr 2004 vorzunehmenden Anpassungen die Rede ist. Hier genügt es festzuhalten, dass jene Einschränkungen, die den von der Berufungswerberin beigezogenen Sachverständigen vorzuschweben scheinen, nicht Projektsbestandteile sind. Daher war davon auszugehen, dass die Beschickung der Rotteanlage mit anderen (weiteren) Abfällen nicht
unerhebliche Erhöhungen der Emissionen mit sich bringen würde. Daher ist allein schon in diesem Punkt eine wesentliche Änderung zwischen dem Projekt 1994 und dem Projekt 1997 zu konstatieren.
Was sodann den Vergleich der Abfallarten betrifft, so ist für den
Umweltsenat durch das ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen DI Danzer schlüssig erwiesen, dass – auch unter Berücksichtigung der fortgesetzten Maßgeblichkeit der „Selbstbeschränkung" 1994 - durch die Erweiterung des Abfallkataloges im Jahr 1997 von einer Erhöhung des Gefährdungspotentials (jedenfalls bis zum Jahr 2004) auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere durch die projektsgemäße Möglichkeit, diese Grenzwerte auch im Hinblick auf die im Abfallkatalog 1997 neu hinzugekommenen gefährlichen Abfälle auszuschöpfen. Der Stellungnahme der Berufungswerberin vom 16.2.2001 ist entgegenzuhalten, dass die Selbstbeschränkungen 1997
nach ihrer eigenen Projektserklärung (Schreiben vom 18.12.1997) eben nur nach Maßgabe des Wirksamwerdens der Deponieverordnung verbindlich sein sollen.
Der Umweltsenat gelangt aus allen diesen Gründen zu der Beurteilung, dass das „Projekt 1994" mit dem „Projekt 1997" in der Fassung, wie es dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegt, nicht identisch ist. § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 kommt daher nicht zurDer Umweltsenat gelangt aus allen diesen Gründen zu der Beurteilung, dass das „Projekt 1994" mit dem „Projekt 1997" in der Fassung, wie es dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegt, nicht identisch ist. Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 kommt daher nicht zur
Anwendung.
Abschließend ist auch auf die Frage einzugehen, ob das Projekt, für das vor dem 11.8.2000 ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden war, aus den Gründen des
§ 46 Abs. 9 UVP-G 2000 als nicht UVP-pflichtig zu beurteilen ist.Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 als nicht UVP-pflichtig zu beurteilen ist.
Ohne dass auf eine Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen des UVP-G hier eingegangen werden muss, genügt es in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass die Deponierung (Erdlagerung) von gefährlichem Abfall bereits seit der Stammfassung der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG UVP-pflichtig ist und dass im konkret anhängigen abfallrechtlichen Verfahren ausweislich der dem Umweltsenat vorliegenden Behördenakten die Bestimmungen der EG-UVP-Richtlinie nicht unmittelbar angewendet wurden. § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist daher ebenfalls nicht anwendbar.Ohne dass auf eine Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen des UVP-G hier eingegangen werden muss, genügt es in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass die Deponierung (Erdlagerung) von gefährlichem Abfall bereits seit der Stammfassung der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG UVP-pflichtig ist und dass im konkret anhängigen abfallrechtlichen Verfahren ausweislich der dem Umweltsenat vorliegenden Behördenakten die Bestimmungen der EG-UVP-Richtlinie nicht unmittelbar angewendet wurden. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist daher ebenfalls nicht anwendbar.
V. Überlegungen zur Subsumtion:römisch fünf. Überlegungen zur Subsumtion:
In § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wird der Begriff „Vorhaben" definiert alsIn Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wird der Begriff „Vorhaben" definiert als
„die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur
und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen." Diese umfassende Umschreibung des Vorhabensbegriffs ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, da das Projekt 1997 mehrere Anlagen vorsieht, die je für sich eine UVP-Pflicht auszulösen vermögen.
Wenn in der Folge von „Einzelfalluntersuchungen" bzw. „Einzelfallbeurteilungen" die Rede ist, soll vorweg ganz allgemein
noch folgender Gesichtspunkt klargestellt werden: Der Vertreter der Berufungswerberin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
5.12.2000 sowie ansatzweise in der Stellungnahme vom 16.2.2001
(S 2) zum Ausdruck gebracht, dass bereits im Rahmen des Anfang 1999 laufenden abfallrechtlichen Verfahrens eine Einzelfallbeurteilung
durchgeführt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Abfallrechtsbehörde vorgenommenen – und jedenfalls nicht in der Form einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen – Beurteilungen hier
nicht relevant sein können, da sie von einer anderen Behörde in einem anderen Verfahren und zu einem anderen Beweisthema durchgeführt worden sind. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hatte die für die Errichtung einer Deponie maßgeblichen abfallrechtlichen Kriterien, nicht aber die für die Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung spezifisch
umschriebenen Kriterien anzuwenden.
a) Deponie für gefährliche Abfälle
Da dies von den in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass projektsgemäß auf der gegenständlichen Deponie – und zwar auf
allen vier Abschnitten – gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen. Ob und inwieweit die Projektwerberin von sich aus gefährliche Abfälle nicht übernehmen wird oder eine Ausstufung veranlassen wird, muss mangels projektsgemäßer Festlegungen in einem Feststellungsverfahren unbeachtlich bleiben. Es handelt sich
somit um eine Deponie für gefährliche Abfälle.
In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass Anhang 1 des UVP-G 2000 einen Tatbestand „Obertagedeponie für gefährliche Abfälle" nicht kennt. Dies dürfte seinen Grund darin haben, dass – in Anpassung an die Deponierichtlinie 1999/31/EG - gemäß § 17 Abs. 1In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass Anhang 1 des UVP-G 2000 einen Tatbestand „Obertagedeponie für gefährliche Abfälle" nicht kennt. Dies dürfte seinen Grund darin haben, dass – in Anpassung an die Deponierichtlinie 1999/31/EG - gemäß Paragraph 17, Absatz eins
AWG in der Fassung BGBl. I 2000/90 ab dem 16.7.2001 „das AblagernAWG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/90 ab dem 16.7.2001 „das Ablagern
von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig" ist. Offenbar in Vorwegnahme dieser
materiell-rechtlichen Rechtslage sieht das im zeitlichen Zusammenhang mit der AWG-Novelle erlassene novellierte UVP-G 2000
tatbestandsmäßig nur „Untertagedeponien für gefährliche Abfälle" vor. Damit wird gleichsam unterstellt bzw. vorweggenommen, dass eine Obertagedeponie für gefährliche Abfälle ohnehin nicht genehmigungsfähig sei. Allerdings sind die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Z 9 der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG verpflichtet, eine „Deponierung gefährlicher Abfälle" – obligatorisch, ohne dass ein Schwellenwert vorgesehen wäre und ohne Unterscheidung nach ober- oder untertägiger Ablagerung - einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Nach Anhangtatbestandsmäßig nur „Untertagedeponien für gefährliche Abfälle" vor. Damit wird gleichsam unterstellt bzw. vorweggenommen, dass eine Obertagedeponie für gefährliche Abfälle ohnehin nicht genehmigungsfähig sei. Allerdings sind die Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch eins Ziffer 9, der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG verpflichtet, eine „Deponierung gefährlicher Abfälle" – obligatorisch, ohne dass ein Schwellenwert vorgesehen wäre und ohne Unterscheidung nach ober- oder untertägiger Ablagerung - einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Nach Anhang
IIrömisch zwei
Z 13 dieser Richtlinie sind u.a. Erweiterungen solcher Deponierungen UVP-pflichtig, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Hinblick auf die dargelegte UVP-Pflicht gemäß EG-UVP-Richtlinie ist die Z 1 lit. aZiffer 13, dieser Richtlinie sind u.a. Erweiterungen solcher Deponierungen UVP-pflichtig, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Hinblick auf die dargelegte UVP-Pflicht gemäß EG-UVP-Richtlinie ist die Ziffer eins, Litera a
des Anhanges 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle
vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind.
Der Umweltsenat kommt auf Grund mehrerer der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 angeführten Kriterien, nämlich der absoluten Größe des Projekts und der Kumulierung mit den im Projektbereich bereits bestehenden Anlagen sowie der Schwere und Komplexität der mit einer Ablagerung von gefährlichen Abfällen in diesem Umfang verbundenen Auswirkungen – trotz der prinzipiellen StandorteignungDer Umweltsenat kommt auf Grund mehrerer der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 angeführten Kriterien, nämlich der absoluten Größe des Projekts und der Kumulierung mit den im Projektbereich bereits bestehenden Anlagen sowie der Schwere und Komplexität der mit einer Ablagerung von gefährlichen Abfällen in diesem Umfang verbundenen Auswirkungen – trotz der prinzipiellen Standorteignung
des Areals – zu der Beurteilung, dass „mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist":
Die bestehende Restmülldeponie von ca. 900.000 m3 soll um 1.900.000 m3, also um mehr als 200% erweitert werden. Es ist aber
nicht nur die „Größe des Vorhabens", es sind auch die „Wahrscheinlichkeit" und das „Ausmaß der Auswirkungen", welche im
Rahmen der Einzelfallbeurteilung das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung indizieren: Die Amtssachverständige
DI Danzer hat in ihrem ergänzenden Gutachten vom 30.1.2001 herausgearbeitet, dass projektsgemäß „bis zum Jahr 2004 Abfälle abgelagert werden können, die ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als es dem Stand der Technik entspricht" (S 2). Von Bedeutung ist zudem die projektsgemäße Hinzunahme einer großen Zahl von weiteren gefährlichen Abfällen. Sodann ist unter dem Titel der „Kumulierung mit anderen Vorhaben" auf die noch zu erörternde Kumulationswirkung mit dem als umweltbelastend zu beurteilenden erweiterten Einsatz der mit der Deponie in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden mechanischbiologischen Anlage hinzuweisen.
Gerade im Licht gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung ist auf das
Urteil des EuGH im Fall Großkrotzenburg (Slg 1995 I-2189) hinzuweisen. In dieser Entscheidung brachte der EuGH zum Ausdruck,
dass die Änderung einer Anlage dann UVP-pflichtig ist, wenn sie als solche, d.h. für sich genommen, UVP-pflichtig wäre (Rz 36).
Da
es sich beim Erweiterungsprojekt Nord, und zwar bei allen vier Abschnitten, wie gezeigt projektsgemäß um Deponien für gefährliche
Abfälle handelt, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemeinschaftsrechtlich geboten.
Der Umweltsenat stellt daher fest, dass das gegenständliche Vorhaben gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang IDer Umweltsenat stellt daher fest, dass das gegenständliche Vorhaben gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch eins
Z 1 lit. a UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang II Z 13 der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 13, der EG-UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
b) Massenabfall- oder Reststoffdeponie (Z 2 Pkt. a)b) Massenabfall- oder Reststoffdeponie (Ziffer 2, Pkt. a)
Das „Projekt 1997" sieht die Errichtung einer Massenabfalldeponie
von 585.000 m3 vor. Es liegt daher eine Änderung im Sinn des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G in dem Sinn vor, dass durch die Änderung der Schwellenwert gemäß Spalte 1 des Anhangs 1 erreicht wird. Zudem sieht das Projekt eine Reststoffdeponie von 310.000 m3 vor.von 585.000 m3 vor. Es liegt daher eine Änderung im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G in dem Sinn vor, dass durch die Änderung der Schwellenwert gemäß Spalte 1 des Anhangs 1 erreicht wird. Zudem sieht das Projekt eine Reststoffdeponie von 310.000 m3 vor.
Die Kapazität der bestehenden Deponie umfasst 900.000 m3. Sie soll
nunmehr um 1,9 Mio. m3 erweitert werden. Die bestehende Deponie ist, wie oben näher dargelegt wurde, eine nicht nach Deponietypen
differenziert betriebene „Restmülldeponie". Eine Zurechnung im Hinblick auf Kategorien, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Altbestandes rechtlich nicht vorgesehen waren, ist nicht möglich.
In einer solchen Konstellation liegt es nahe, als Ausgangspunkt einen aliquoten Anteil des Altbestandes heranzuziehen. Der sich daraus ergebende Wert von (585.000 m3: 1.900.000 m3 x 900.000 m3=)
277.105 m3 ergibt, dass der bestehende Anteil im Altbestand im Sinn von § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 um mehr als 200% erweitert wird. Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf die neue Reststoffdeponie in Relation zum aliquoten Anteil im Altbestand. Zu umso drastischeren Ergebnissen führt es, wenn man nicht eine solche rechnerische Zurechnung vornimmt, sondern den Altbestand jeweils in seiner Gesamtheit der Beurteilung im Hinblick auf die einzelnen Tatbestände des Anhangs 1 zugrundelegt: Bei dieser Betrachtungsweise ist der Schwellenwert von 500.000 m3 durch die bestehende Anlage mit 900.000 m3 bereits erreicht. Sowohl für die277.105 m3 ergibt, dass der bestehende Anteil im Altbestand im Sinn von Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 um mehr als 200% erweitert wird. Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf die neue Reststoffdeponie in Relation zum aliquoten Anteil im Altbestand. Zu umso drastischeren Ergebnissen führt es, wenn man nicht eine solche rechnerische Zurechnung vornimmt, sondern den Altbestand jeweils in seiner Gesamtheit der Beurteilung im Hinblick auf die einzelnen Tatbestände des Anhangs 1 zugrundelegt: Bei dieser Betrachtungsweise ist der Schwellenwert von 500.000 m3 durch die bestehende Anlage mit 900.000 m3 bereits erreicht. Sowohl für die
Massenabfalldeponie als auch für die Reststoffdeponie ergibt sich,
dass eine „Kapazitätsausweitung von mindestens 250.000 m3" im Sinn
von § 3a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Z 2 Pkt. a von Anhang 1von Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, Pkt. a von Anhang 1
UVP-G 2000 vorliegt. Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse kann
es hier dahingestellt bleiben, ob in Konstellationen der vorliegenden Art eine Zurechnung geboten ist oder nicht.
Angesichts dieses Ergebnisses kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob die Konjunktion „oder" in Z 2 lit. a nicht ohnehin alsAngesichts dieses Ergebnisses kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob die Konjunktion „oder" in Ziffer 2, Litera a, nicht ohnehin als
kumulatives „und/oder" zu verstehen ist. Immerhin spricht der Gesetzgeber von „Massenabfall- oder Reststoffdeponien" mit einem bestimmten Gesamtvolumen, während andere Deponiearten jeweils gesondert angeführt sind. Berücksichtigt man, dass die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang projektierte Massenabfalldeponie und Reststoffdeponie zusammen annähernd 900.000 m3 erreichen, so ist § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 jedenfalls erfüllt.kumulatives „und/oder" zu verstehen ist. Immerhin spricht der Gesetzgeber von „Massenabfall- oder Reststoffdeponien" mit einem bestimmten Gesamtvolumen, während andere Deponiearten jeweils gesondert angeführt sind. Berücksichtigt man, dass die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang projektierte Massenabfalldeponie und Reststoffdeponie zusammen annähernd 900.000 m3 erreichen, so ist Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 jedenfalls erfüllt.
Es ist daher gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallbeurteilung geboten. In diesem Zusammenhang ordnet § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 an, dass bei der Einzelfallbeurteilung „§ 3 Abs. 7 anzuwenden ist". Der Umweltsenat geht davon aus, dass dies nichtEs ist daher gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallbeurteilung geboten. In diesem Zusammenhang ordnet Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 an, dass bei der Einzelfallbeurteilung „§ 3 Absatz 7, anzuwenden ist". Der Umweltsenat geht davon aus, dass dies nicht
dahin zu verstehen ist, dass innerhalb eines mit Bescheid abzuschließenden Feststellungsverfahrens ein eingeschobenes ebenfalls mit Bescheid abzuschließendes Zwischenverfahren durchzuführen ist. Vielmehr ist die Einzelfallbeurteilung ohnehin
auch Bestandteil des Feststellungsverfahrens. Somit sind im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die in dieser Bestimmung enthaltenen Regeln auch auf die inzident vorzunehmende Einzelfallbeurteilung anzuwenden.auch Bestandteil des Feststellungsverfahrens. Somit sind im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die in dieser Bestimmung enthaltenen Regeln auch auf die inzident vorzunehmende Einzelfallbeurteilung anzuwenden.
Unter Zugrundelegung der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien geht der Umweltsenat zunächst davon aus, dass unter demUnter Zugrundelegung der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien geht der Umweltsenat zunächst davon aus, dass unter dem
Titel der „Größe des Vorhabens" (Z 1) allein die absoluten WerteTitel der „Größe des Vorhabens" (Ziffer eins,) allein die absoluten Werte
–
die Hinzunahme einer Massenabfalldeponie, die bereits als solche UVP-pflichtig wäre – für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung sprechen. Allein im Zusammenhang mit
der neuen Reststoffdeponie führt die Massenabfalldeponie zu einer
Verdopplung der bestehenden Deponie. Vor allem aber ist unter dem
Titel der „Komplexität" und der „Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen" (Z 3) zu bedenken, dass die vom Umweltsenat beigezogene Sachverständige – gerade in Bezug auf die Massenabfalldeponie – festgestellt hat, dass projektsgemäß bis zumTitel der „Komplexität" und der „Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen" (Ziffer 3,) zu bedenken, dass die vom Umweltsenat beigezogene Sachverständige – gerade in Bezug auf die Massenabfalldeponie – festgestellt hat, dass projektsgemäß bis zum
Jahr 2004 Abfälle abgelagert werden können, die ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als es dem Stand der Technik entspricht. Dies begründet sie insbesondere unter Hinweis auf die
Hinzunahme weiterer gefährlicher Abfälle und unter Hinweis auf die
nicht dem Stand der Technik entsprechenden Eluatgrenzwerte des Projekt. Der Umweltsenat wertet das dahin, dass bei Verwirklichung
des Projekts „erhebliche schädliche, belästigende oder belastende
Auswirkungen auf die Umwelt in Sinne des § 1 Z 1" (§ 3a Abs. 2 Z 1Auswirkungen auf die Umwelt in Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, (Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins
UVP-G 2000) nicht ausgeschlossen werden können. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, bedeutet das, dass „schwere" und „komplexe" Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, dass sie vielmehr „wahrscheinlich" sind (§ 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G 2000).UVP-G 2000) nicht ausgeschlossen werden können. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, bedeutet das, dass „schwere" und „komplexe" Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, dass sie vielmehr „wahrscheinlich" sind (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G 2000).
Weiters wertet der Umweltsenat die erwähnte Neufassung des Abfallwirtschaftsrechts, das eine obertägige Deponierung von gefährlichen Abfällen als künftig überhaupt nicht mehr genehmigungsfähig qualifiziert, als ein normatives Indiz, das im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung gleichfalls dafür spricht, dass
mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Schließlich ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 UVP-G 2000 auch auf die Kumulierung mit anderen Vorhaben Bedacht zu nehmen. In dieser Hinsicht ist die verstärkte Beschickung der Rotteanlage (MBA) vonSchließlich ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, UVP-G 2000 auch auf die Kumulierung mit anderen Vorhaben Bedacht zu nehmen. In dieser Hinsicht ist die verstärkte Beschickung der Rotteanlage (MBA) von
Bedeutung. Die vom Umweltsenat beigezogene Sachverständige hat gerade im Hinblick auf diese Anlage in ihrem Gutachten vom 27.7.2000 – das in diesem Punkt nicht mehr der Konkretisierung oder Ergänzung bedurfte - festgehalten, dass die Erweiterung der zu behandelnden Abfallarten auf jeden Fall eine wesentliche Änderung darstelle (S 6) und dass aufgrund der Bauweise der MBA, insbesondere wenn eine Vielzahl von zusätzlichen Abfallarten mitbehandelt werden soll, mit massiven Geruchsemissionen, bedeutenden Emissionen an Luftschadstoffen (z.B. Methan, flüchtige
organische Kohlenstoffverbindung, Ammoniak uvam) und nicht
zuletzt
mit Staubemissionen zu rechnen sei (S 7).
Wenn die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 1.9.2000
(S 4) dem entgegnet, dass es in Anbetracht der quantitativen Beschränkung nicht zu Geruchsemissionen kommen könne und dass die
Frage der Geruchsemissionen lediglich für das Genehmigungsverfahren relevant sei, so verkennt sie den Gegenstand
des Verfahrens. Vielmehr lassen die Ausführungen des Projektanten
in seinem Schreiben vom 26.8.2000 erkennen, dass die Bemühungen, „damit die Emissionen wie Geruch, Staub und Luftschadstoffe (Methan, flüchtige organische Kohlenstoffverbindungen, Ammoniak) unterbunden werden", derzeit „konstruktiv vorangetrieben" werden.
Damit lässt aber auch die projektsgemäße Beschickung der Rotteanlage mit weiteren Abfällen erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten.
Der Umweltsenat gelangt daher zu der Feststellung, dass die projektsgegenständliche Massenabfalldeponie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Projekt, das den
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, UVPpflichtig
ist und zwar zum ersten, weil es eine (obertägige) Deponie für gefährliche Abfälle umfasst, und zum zweiten, weil es eine UVPpflichtige Massenabfall- und Reststoffdeponie umfasst. Unter Zugrundelegung des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-Gist und zwar zum ersten, weil es eine (obertägige) Deponie für gefährliche Abfälle umfasst, und zum zweiten, weil es eine UVPpflichtige Massenabfall- und Reststoffdeponie umfasst. Unter Zugrundelegung des weiten Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G
2000 ist das Projekt in seiner Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP–pflichtig wären, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Der erstinstanzliche Bescheid war somit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Die Änderung des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides ist durch die geänderte Konzeption der nunmehr maßgeblichen gesetzlichen Tatbestände begründet.
Schlagworte
Antragsänderung; Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Deponien für gefährliche Abfälle; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, Verfahren; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Massenabfall- oder Reststoffdeponien; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung; Vorhaben, Einheit;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013