TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/14 96/07/0250

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §11;
AWG 1990 §29 Abs1 Z6;
AWG 1990 §44 Abs6;
AWG 1990 §45 Abs7;
DeponieV 1996;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b Abs3;
WRG 1959 §31b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1996, Zl. 513.329/08-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: X-GesmbH in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. Juni 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Aushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde Fluh.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg (LH) betraute die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) mit der Durchführung des Verfahrens.

Die BH führte am 24. September 1992 eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung erhob die beschwerdeführende Partei eine Reihe von Einwendungen gegen das Vorhaben der mP:

Die beschwerdeführende Partei beziehe das Trinkwasser über die Quellen im Gebiet Lochmühle. Diese träten in einer Entfernung von nur ca. 1.000 bis 1.200 m westlich der beantragten Deponiefläche um ca. 100 m tiefer als der tiefste Punkt der Deponie bzw. 150 m tiefer als die mittlere Höhe der Ränder des aufzufüllenden Kessels talauswärts aus. Die beschwerdeführende Partei befürchte, daß kontaminierte Sickerwässer nach unten oder nach den Seiten in das anstoßende Gelände abfließen und die Lochmühle-Quellen verunreinigen bzw. beeinträchtigen würden.

Die Deponie sei direkt auf bedeutenden Zuflüssen des W-Baches vorgesehen. Die Sickerwässer würden, soweit sie nicht nach unten oder seitlich versickerten, direkt in diese Gewässer abgeleitet. Dadurch komme es zu einer chemischen oder bakteriologischen Belastung des S-Baches und des W-Baches, der den alten Ortskern der Gemeinde K durchfließe. Die Situierung einer Deponie im Bereich von zwei Quellflüssen bzw. die Ableitung der Sickerwässer in ein öffentliches Gewässer und die damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdungen seien unvertretbar.

Durch die geplanten Schüttungen bestehe die Gefahr von Abrutschungen und damit einer Verlegung des S-Baches und des W-Baches und damit einer Vermurung von K.

Die Landesstraße 2 werde durch den LKW-Verkehr von und zur Deponie ein unzumutbar starkes Verkehrsaufkommen aufweisen.

Für die Deponie bestehe keine Notwendigkeit.

Ein Wanderweg werde unbegehbar gemacht.

Die Verrohrung eines Baches widerspreche dem Grundsatz der Erhaltung naturnaher Gewässer.

Der Standort sei für die Deponie ungeeignet.

Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die vorliegenden

Gutachten, seien nicht ausreichend.

Diese Einwendungen wurden im Laufe des weiteren Verfahrens noch ergänzt und präzisiert.

Da somit kein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 zustande gekommen war, legte die BH den Akt dem LH vor. Dieser führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 erteilte der LH der mP gemäß den §§ 31b, 32, 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Aushubdeponie sowie für den Bau der damit im Zusammenhang stehenden Rückhaltesperre, für die erforderliche Verrohrung des S-Baches und des H-Baches sowie für die Einleitung der Deponiesickerwässer in den S-Bach unter einer Reihe von Auflagen.

Unter Spruchabschnitt VII wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, soweit ihnen nicht durch Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen wurde, als unbegründet abgewiesen bzw. soweit sie sich auf die Beeinträchtigung des S- und des W-Baches im Bereich des Ortskernes der Gemeinde K beziehen, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie sei eine Beeinträchtigung der Wassergüte der L-Quellen durch die geplante Deponie ausgeschlossen. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, durch die Ableitung der Sickerwässer in ein öffentliches Gewässer werde eine nicht vertretbare Gesundheitsgefährdung hervorgerufen, sei festzuhalten, daß nach Ansicht des Amtssachverständigen für Gewässerschutz bei projektsgemäßem Betrieb und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine unzulässigen Belastungen des S-Baches und des W-Baches zu erwarten seien. Unter diesen Voraussetzungen seien auch vom medizinischen Amtssachverständigen keine Bedenken gegen das Projekt unter hygienischen Gesichtspunkten vorgebracht worden. Von einer von der beschwerdeführenden Partei befürchteten gesundheitlichen Gefährdung könne daher nicht ausgegangen werden. Im übrigen bestehe in dieser Hinsicht keine Parteistellung der Gemeinde.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie verwies auf ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und machte geltend, auf ihre Einwendungen und auf ihre Beweisanträge sei nicht eingegangen worden. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeholten Gutachten seien unzureichend.

Die belangte Behörde führte einen Ortsaugenschein durch.

Aufgrund dieses Ortsaugenscheines und unter Verwendung vorliegender Gutachten und Untersuchungen erstellte der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein Gutachten. Darin kam er zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben der mP würden die der Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei dienenden L-Quellen nicht beeinträchtigt.

Die beschwerdeführende Partei reagierte mit der Vorlage eines Gutachtens des ÖKO-Institutes. Darin heißt es, die gemeinsame Ablagerung von Boden- und Baurestmassen sei nach der geplanten Deponieverordnung nicht zulässig. Weiters wurden Bedenken gegen den Standort vorgetragen und insbesondere bemängelt, daß keine Standorterkundung vorliege. Die Gutachter bezeichneten auch die Dimensionierung des Sickerwasserbeckens als willkürlich und vermißten Darstellungen über den Deponiebetrieb.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik setzte sich in einer Gutachtensergänzung mit diesem Gutachten des ÖKO-Institutes auseinander.

Zum Einwand, Bodenaushub und Baurestmassen dürften nicht gemeinsam deponiert werden, führte der Sachverständige aus, die vom ÖKO-Institut angeführte Deponieverordnung sei noch nicht in Geltung. Außerdem sei den Autoren des Gutachtens offensichtlich nur ein mittlerweile überholter Entwurf zur Verfügung gestanden. Die Ablagerung von Bodenaushub in einer höherwertigen Deponie - wie etwa einer Baurestmassendeponie - erscheine zwar nicht sehr wirtschaftlich; dies sei aber ein Problem des Betreibers. Aus der Sicht des Gewässerschutzes könne dagegen kein Einwand erhoben werden. Im speziellen Fall seien Böden mit höheren organischen Gehalten zu erwarten (Torf). Eine Sickerwassersammlung und kontrollierte Ableitung in ein Oberflächengewässer mit Abbaukapazität für die biogenen sauerstoffzehrenden Substanzen sei einer Belastung von Grundwasser (unterhalb einer anderen Deponie ohne Sickerwassersammlung) mit solchen aus dem langsam stattfindenden biologischen Abbau des Torfes stammenden Stoffen vorzuziehen.

Was den Vorwurf der mangelnden Standorterkundung anlangte, räumte der Gutachter ein, der Vorwurf des ÖKO-Institutes, es sei keine Standorterkundung gemäß ÖNORM S 2074 erfolgt, sei richtig. Dies sei auch der Grund für den bereits durchgeführten Lokalaugenschein gewesen. Die Gutachter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätten eine solche Standorterkundung nicht verlangt, weil ihnen die Standortverhältnisse auch ohne normgerechtes Bohrungsprogramm hinreichend geklärt erschienen seien. Da die örtlichen Verhältnisse und diverse Voruntersuchungen dem Gutachter der belangten Behörde nicht bekannt gewesen seien, seien im Rahmen eines Ortsaugenscheines die Ausführungen der Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz überprüft worden. Ein Bohrprogramm gemäß ÖNORM S 2074 würde die über 10 m mächtige Schutzschicht der Seetone im Deponiebereich verletzen. Da das Vorhandensein der Seetonsedimente durch die durchgeführte Bohrung und die Erstreckung der Seetone über ein großes Gebiet durch diverse Naturaufschlüsse und anthropogene Aufschlüsse belegt sei, werde aus wasserbautechnischer Sicht ein ausführliches Bohrprogramm nicht verlangt. Chemische Beschaffenheit und Temperaturverlauf der Grundwässer im K-Bach-Schotter seien durch Untersuchungen der L-Quellen bekannt. Die Durchlässigkeitsbeiwerte seien geschätzt worden. Durch die Belastung der Seetone mit dem H-Schotter vor Abbau seien die bodenmechanischen Voraussetzungen für eine Beschüttung als gegeben anzusehen. In Anbetracht des geringen und streng begrenzten Emissionspotentials der Deponie, der beim Lokalaugenschein vorgefundenen mächtigen Seesedimente und der Ergebnisse der Salzungsversuche an einer dem Deponiestandort vergleichbaren, den zu schützenden Quellen noch näheren Stelle könne ein normgerechtes Untersuchungsprogramm vollen Umfanges entfallen. Dazu komme, daß Berufungsgegenstand die mögliche Beeinflussung der L-Quellen sei und diese Beeinflussung aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht zu erwarten sei. Bei eventuellen Störfällen (undichte Basisdichtung) gelangten die Sickerwässer in den Vorfluter, der auch die projektsgemäß gesammelten Sickerwässer aufnehme. Wenn die Sickerwasserzusammensetzung den Auflagen entspreche (regelmäßige Kontrolle), sei für den Vorfluter keine unmittelbare Gefahr gegeben. Bei Vorliegen von Wasserwegigkeiten, die durch die gesamte Seetonschicht hindurch bis in den "im Liegenden befindlichen" K-Bach-Schotter reichten, wäre jedoch eine Beeinträchtigung des Grundwassers im K-Bach-Schotter nicht auszuschließen. Ein Auftreten von Wasserwegigkeiten durch das gesamte Schichtpaket hindurch sei jedoch aufgrund der plastischen Eigenschaften des Tones und der Verdichtung durch den Rheingletscher nicht zu erwarten. Im Gutachten von G würden solche tiefgreifende Störungen nicht beschrieben. Mangels unmittelbar anstehenden Großgrundwasserhorizontes würden auch keine Kontrollsonden vorgesehen. Die Errichtung von Sonden, die bis in die K-Bach-Schotter reichten, würde eventuell Wasserwegigkeiten schaffen und erschiene deshalb nicht ratsam.

Die Standsicherheit der Deponie sei in einem vorliegenden Gutachten nachgewiesen. Bezüglich der Setzungsbeobachtungen seien noch weitere Vorschreibungen erforderlich.

Das Eluationsverhalten des Gesamtschadstoffpotentials von Baurestmassen ließe Sickerwässer erwarten, die nach einfacher Vorbehandlung in einen Vorfluter abgeleitet werden könnten. Eine Gleichstellung von Baurestmassen mit Hausmüll - wie dies im Gutachten des ÖKO-Instituts erfolgt sei - sei unsachlich. Drainageleitungen erschienen aufgrund des Gefälles nicht zielführend. Die Mindestdicke der Dichtschicht entspreche den technischen Erfordernissen. Im Entwurf zur Deponieverordnung sei die Mindestdicke auf 50 cm erhöht worden. Wesentlich für die Funktion seien vor allem die Verarbeitung und die Eignung des Materials für die Dichtungsherstellung. Zwei Verdichtungsschritte seien wichtiger als einige cm mehr Dichtschichte. Aus diesem Grund könne aus wasserbautechnischer Sicht mit einer mineralischen Dichtschichte von 40 cm Mächtigkeit, wie es der derzeit noch üblichen Praxis bei Bauschuttdeponien entspreche, das Auslangen gefunden werden.

Die beschwerdeführende Partei reagierte auf dieses Ergänzungsgutachten mit dem Einwand, es fehle nach wie vor ein normgerechtes Untersuchungsprogramm zur Standorterkundung und es könne daher eine Beeinflussung der L-Quellen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch Rutschungen und Vermurungen seien wahrscheinlich. Fehlende Setzungsbeobachtungen machten eine Ergänzung des Projektes erforderlich. Auch die Unterlagen zum Sickerwasserbecken seien unvollständig. Um die Sicherheit zu erhöhen, ersuche die beschwerdeführende Partei, das Sickerwasserbecken mit mindestens 500 m3 auszulegen. Weiters sei das Projekt unter Berücksichtigung der Hochwasserkatastrophe 1955/1956 auf ein 500-jährliches Hochwasser auszulegen.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde nahm zu diesen Einwänden Stellung und kam zu dem Ergebnis, daß sie unberechtigt seien.

Die beschwerdeführende Partei führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 1996 aus, die bisherigen Anträge und Einwendungen würden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß die Deponieverordnung bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigen sei. Diese gebe den Stand der Technik wieder. Diesem Stand der Technik entspräche das vorgesehene Projekt der mP nicht. Es sei auch nicht gesichert, daß auch während der Bauphase ein ausreichender Schutz der Unterlieger vor Hochwasser gegeben sei. Diesbezüglich sei eine Gutachtensergänzung erforderlich. Das Basisdichtungssystem der Deponie sei unzureichend. Das Klärbecken sei erst nach einer bestimmten Mindestverfüllung zugänglich. Bis dahin sei nicht geklärt, wie die Zufahrt sichergestellt werden könne. Das Sickerwasserbecken müsse mit 500 m3 dimensioniert werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. November 1996 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 7. Dezember 1993 insofern ab, als sie die Spruchabschnitte I, II und V, neu faßte und Spruchabschnitt VII ergänzte. Materiell beinhaltet der angefochtene Bescheid ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Deponie der mP und die Abweisung der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei.

In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei behaupte, aufgrund der geologischen Situation sei eine Gefährdung ihrer Trinkwasserquellen gegeben. In der Berufung beziehe sie sich diesbezüglich auf ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. B vom 24. Februar 1993. Dieses Gutachten entspreche aber nicht dem Begriff eines Gutachtens, da es lediglich aus zwei halben Seiten bestehe. Die beschwerdeführende Partei verschweige auch die relevante Aussage dieser zwei Seiten, daß der Sachverständige ohne entsprechende Untersuchungsergebnisse mit gezielter Ausrichtung auf die Erkundung der Quelleinzugsbereiche oder die Zusammenhänge der Deponiefläche und der Quellen keine konkreteren Aussagen machen könne. Es gehe aus dieser Stellungnahme auch nicht klar hervor, welche Unterlagen dem gerichtlich beeideten Sachverständigen für diese Stellungnahme überhaupt vorgelegen seien.

Was die letztendlich allein als relevant erachteten Einwendungen hinsichtlich der Gefährdung der L-Quellen aufgrund der geologischen Strukturen betreffe, so habe der Amtssachverständige der belangten Behörde zur Frage der Geohydrologie ausführlich Stellung genommen. Er sei unter Berücksichtigung anderer Gutachten, so insbesondere der "Bemerkungen zur geologischen Profilaufnahme im Bereich der Bauschuttdeponie F" von Univ.-Doz. Dr. G. vom 18. Oktober 1994 und anderer im Gutachten genau dargelegter Unterlagen zum Schluß gelangt, daß keine Beeinträchtigung der L-Quellen durch das gegenständliche Projekt zu besorgen sei.

Auch das Gutachten des ÖKO-Instituts sei vom Amtssachverständigen genau geprüft worden. Er sei auf die wasserrechtlich relevanten Teile ausführlich eingegangen. Was die dort verlangte Standortprüfung nach der ÖNORM S 2074 betreffe, sei zwar zugestanden worden, daß keine Standorterkundung erfolgt sei. Dies sei auch der Grund für den von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein gewesen. Aufgrund der vorhandenen Daten über den Standort könne man von einer Untersuchung nach der genannten ÖNORM absehen. Auch die übrigen Bedenken des Gutachtens des ÖKO-Instituts seien durch den Amtssachverständigen entkräftet worden.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 2. November 1995, der Sachverständige habe eine Beeinflussung der L-Quellen nicht mit Sicherheit ausschließen können, sei unzutreffend. Die Gutachten sämtlicher beigezogener Sachverständiger gingen gerade dahin, aufgrund der geologischen Strukturen eine Beeinflussung der L-Quellen ausschließen zu können.

Was die Dimensionierung des Sickerwasserbeckens betreffe, so beruhe die Auslegung mit 200 m3 auf einer maximal offenen Schüttfläche von 1300 m3 und sei als ausreichend zu betrachten. Der geforderte Nachweis für die Hochwasserfreiheit sei vorgelegt worden (Ergänzungen zum Einreichprojekt vom 2. November 1995), die neugestalteten Bäche müßten den nunmehr vorliegenden Berechnungen gemäß für ein 500-jährliches Hochwasser ausgelegt werden. Damit seien die Befürchtungen hinsichtlich einer Hochwassersituation und einer zu geringen Dimensionierung des Sickerwasserbeckens auch nicht gerechtfertigt.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei seien daher - soweit ihnen nicht durch die Vorschreibung neuer Auflagen Rechnung getragen worden sei - als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das Projekt der mP hätte einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) unterzogen werden müssen. Das Projekt sei im November 1994 und im November 1995 wesentlich geändert worden (geänderte Querschnitte der Bäche; Situierung und Dimensionsierung des Sickerwasserbeckens etc.). § 45 Abs. 7 AWG könne daher auf dieses Projekt keine Anwendung finden.

Die geplante Deponie der mP hat eine Aufnahmekapazität von ca. 1,14 Mill. Kubikmetern, fiele also grundsätzlich unter die Bewilligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen der §§ 44 Abs. 6 oder 45 Abs. 7 AWG zur Anwendung gelangen.

Nach § 44 Abs. 6 AWG bedürfen Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zur diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.

Nach § 45 Abs. 7 AWG bedürfen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

Die mP hat mit Eingabe vom 11. Juni 1990 bei der BH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bauschutt- und Aushubdeponie beantragt. Dieser Antrag langte vor dem 1. Juli 1990 bei der BH ein. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Modifikationen dieses Projektes betreffen Details des Projektes, nicht aber dessen Kern, nämlich die geplante Deponie. Sie verändern das ursprüngliche Projekt nicht so gravierend, daß vom Vorliegen eines neuen Projektes gesprochen werden könnte. Die beschwerdeführende Partei führt die Projektsmodifikationen auch nur an, erläutert aber nicht, daß und warum es sich dabei um eine Projektsänderung handeln soll, die das Wesen des Projektes verändert. Projektsmodifikationen sind aber zulässig, ohne daß dadurch der Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (die "Sache") verändert wird, wenn solche Modifikationen nicht das Wesen des Vorhabens betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1981, Slg. N.F. 10.526/A = Zl. 2041/79, u.a.). Es sind daher die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen sowohl des § 44 Abs. 6 AWG als auch des § 45 Abs. 7 leg. cit. erfüllt.

Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die geplante Deponie entspreche nicht dem Stand der Technik. Erforderlich sei eine mineralische Basisabdichtung von 50 cm statt der vorgesehenen von 40 cm und zusätzlich 50 cm Entwässerungsschicht (Kies). Auch hinsichtlich der Eingangskontrolle entsprächen strengere Auflagen dem Stand der Technik.

Mit der Frage der Basisdichtung hat sich der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige mehrmals befaßt. So hat er in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Basisdichtung aus zwei verdichteten Schichten a 20 cm Mächtigkeit mit einem k-Wert von 10-9 m/s als Basisdichtung für eine Baurestmassendeponie ausreicht.

Im Ergänzungsgutachten führt der Amtssachverständige aus, daß die Mindestdicke der Dichtschicht den technischen Erfordernissen entspricht, auch wenn im Entwurf zur Deponieverordnung die Mindestdicke auf 50 cm erhöht ist. Dies deshalb, weil für die Funktion der Basisdichtung vor allem die Verarbeitung und die Eignung des Materials für die Dichtungsherstellung wesentlich sind und zwei Verdichtungsschritte wichtiger sind als einige Zentimeter mehr Dichtschichte, weshalb aus wasserbautechnischer Sicht das Auslangen mit einer mineralischen Dichtschichte von 40 cm Meßdichtheit gefunden werden kann.

Die Berufung der beschwerdeführenden Partei auf die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ist verfehlt. Diese Verordnung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht in Kraft. Auch handelt es sich um eine Verordnung, deren Grundlage § 11 AWG ist, die also bei der Vollziehung des AWG, nicht aber bei der Vollziehung des WRG 1959 anzuwenden ist.

Was die von der beschwerdeführenden Partei geforderte zusätzliche Entwässerungsschicht anlangt, verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, daß diesem Begehren durch die Auflage D 3 im Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wurde.

Im übrigen ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen, daß auch bei Störfällen, die auf Mängel in der Basisdichtung zurückzuführen sind, keine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei droht, weil mangels Wasserwegigkeiten durch das gesamte Schichtpaket hindurch Sickerwässer nicht in das Grundwasser gelangen können.

Hinsichtlich der Eingangskontrolle behauptet die beschwerdeführende Partei, daß wesentlich strengere als die vorgeschriebenen Kontrollen Stand der Technik seien, begründet dies aber nicht näher, sodaß diesbezüglich kein Mangel des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, Stand der Technik sei die Lagerung von Aushubmaterial und Bauschutt in getrennten Abschnitten. Dem entspreche das bewilligte Projekt nicht.

Mit diesem Einwand hat sich der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige auseinandergesetzt und ausgeführt, daß die Ablagerung von Bodenaushub und Baurestmassen in einer höherwertigen Deponie zwar unwirtschaftlich, aber vom wasserbautechnischen Standpunkt aus unbedenklich ist. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, daß keine der einschlägigen ÖNORM entsprechende Standorterkundung stattgefunden habe.

Mit der Frage der Standorteignung unter dem Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Quellen der beschwerdeführenden Partei hat sich der Amtssachverständige, gestützt auch auf Untersuchungen anderer Fachleute, eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Schluß gekommen, daß von der geplanten Deponie für die Quellen der beschwerdeführenden Partei keine Gefahr droht. Der Gutachter hat dabei auch eingehend dargelegt, daß und aus welchen Gründen eine Standortuntersuchung nach der ÖNORM S 2074 mit Bohrversuchen nicht nur nicht erforderlich ist, sondern sogar zu einer Schädigung der Dichtschichte führen würde.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, es sei nicht klargestellt, ob hinsichtlich des Auftretens von Hochwasser auch während der Bauphase ein ausreichender Schutz der Unterlieger gegeben sei.

Die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei reichte im Verfahren zur Genehmigung des Projektes der mP gemäß § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 WRG 1959 nur soweit, als es darum ging, zu verhindern, daß ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind von der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei nicht umfaßt. Auf eine mögliche Hochwasserbeeinträchtigung von Unterliegern des Projektes der mP ist daher nicht einzugehen.

Gleiches gilt auch für den Einwand, es sei nicht geklärt, wie die Zufahrt zum Klärbecken sichergestellt werden könne. Wenn die beschwerdeführende Partei das Sickerbecken als unterdimensioniert bemängelt, dann ist ihr entgegenzuhalten, daß der Sachverständige der belangten Behörde die Dimensionierung als ausreichend erachtet hat, ohne daß die beschwerdeführende Partei dem mit nachvollziehbaren Gegenargumenten entgegengetreten ist. Überdies erläutert die beschwerdeführende Partei nicht, welcher Zusammenhang zwischen der Dimensionierung des Sickerbeckens und den von ihr allein wahrzunehmenden Interessen an einer unbeeinträchtigten Wasserversorgung bestehen soll, da doch nach den Aussagen des Sachverständigen die Bodenbeschaffenheit im Deponiebereich gewährleistet, daß Sickerwässer nicht in das Grund- und Quellwasser gelangen können.

Schließlich wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Höhe der der mP vorgeschriebenen Sicherheitsleistung, die als zu gering bemängelt wird.

Außerdem meint die beschwerdeführende Partei, die Vorschreibung der Sicherstellung sei auch deswegen rechtswidrig, weil sie für den ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie erfolgt sei, während § 31b Abs. 3 WRG 1959 die Vorschreibung einer Sicherstellung auch für die Erhaltung der Deponie vorsehe.

Nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen.

Im angefochtenen Bescheid erfolgte die Vorschreibung einer Sicherstellung "für die Erfüllung der Auflagen des Spruchpunktes I dieses Bescheides sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie". Der ordnungsgemäße Betrieb der Deponie umfaßt auch die ordnungsgemäße Erhaltung derselben.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Grundlagen sein Vorschlag einer Sicherstellung in Höhe von S 7,000.000 bzw. S 10,000.000,-- basiert. Die beschwerdeführende Partei erläutert nicht, warum die Ausführungen des Amtssachverständigen unzutreffend sein sollten. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie ihre Entscheidung über die Vorschreibung einer Sicherstellung auf der Grundlage des Vorschlages des Amtssachverständigen getroffen hat.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil keine civil rights der beschwerdeführenden Partei betroffen wird.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Gegenschrift der mP war lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, weshalb auch nur für zwei Ausfertigungen Stempelgebührenersatz zuerkannt werden konnte. Das Mehrbegehren für die dritte Ausfertigung war daher abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070250.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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