TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/10 96/07/0209

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
14/01 Verwaltungsorganisation;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
58/01 Bergrecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ABGB §354;
AVG §1;
AVG §13;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
StGG Art5;
UVPG 1993 §39 Abs1;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden der Atlas Immobilienverwaltungsgesellschaft m.b.H. in Bachmanning, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen die Bescheide des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie 1) vom 17. September 1996, Zl. 31 3546/18-III/1/96-Gl, betreffend Duldung von Vorarbeiten (96/07/0209), und 2) vom 17. Dezember 1996, Zl. 31 3546/20-III/1/96-Bu, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (97/07/0017) (mitbeteiligte Partei:.A.S.A. Oberösterreich Holding Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 59 - 61), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, des Vertreters der belangten Behörde und des Vertreters der mitbeteiligten Partei,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. September 1996, Zl. 31 3546/18-III/1/96-Gl, betreffend Duldung von Vorarbeiten, wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 21.162,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und 2. zu Recht erkannt:

Die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. Dezember 1996, Zl. 31 3546/20-III/1/96-Bu, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 20.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 345/2 der Katastralgemeinde Aichkirchen, welches am 1. März 1990 in den nach § 13 Abs. 2 des Altlastensanierungsgesetzes (im Folgenden: AlSAG) geführten Altlastenatlas unter Einreihung in die Prioritätenklasse 2 eingetragen worden ist.

Der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Beschreibung dieser als "Kiener-Deponie" bezeichneten Altlast durch das Umweltbundesamt ist zu entnehmen, dass es sich bei der betroffenen Altlast um eine Lehmgrube handelt, die seit Mitte der Siebzigerjahre mit Haus-, Sondermüll und Bentonitschlämmen teilweise wiederverfüllt wurde. In den Ausführungen des Umweltbundesamtes zur Gefährdungsabschätzung der Altlast ist zu lesen, dass im Zuge von Probegrabungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wels am 16. November 1989 im Bereiche eines der Becken der Deponie unter einer etwa vier Meter mächtigen Schicht Hausmüll stark korrodierte Fässer mit Sonderabfällen geborgen werden konnten, wobei als Fassinhalte Altöle, Kunstharz in flüssiger Form, Lacklösemittel, Bleiglätte, Galvanikfilterkuchen und formaldehydhältige Abfälle festgestellt worden waren. Bei zwei entnommenen Schlammproben aus einem anderen Becken der Deponie seien im Gefolge der Probegrabungen der Staatsanwaltschaft Wels im Eluat erhöhte Chrom- und Kohlenwasserstoffgehalte festgestellt worden. Eine im Jahre 1988 vorgenommene Analyse der Überstandswässer in einem weiteren Becken habe erhöhte Werte bei einer Reihe maßgeblicher Parameter ergeben. Bis März 1990 sei zum Zwecke der Grundwasseruntersuchung ein Probestellennetz von insgesamt 17 Sonden geschaffen worden; bei Proben aus diesen Sonden seien wiederholt auffällige Konzentrationen organischer Schadstoffe festgestellt worden. Zusammenfassend wird in der Altlastenbeschreibung ausgeführt, dass die abgelagerten Abfälle ein sehr großes Schadstoffpotential enthielten und dass auf Grund der ungenügenden Sohlabdichtung und des nicht mehr funktionsfähigen Drainagesystems damit zu rechnen sei, dass kontaminierte Sickerwässer aus der Deponie in den Untergrund gelangten. Die Grundwasseruntersuchungen zeigten im Nahebereich der Altlast eine Beeinflussung der Qualität des Grundwassers auf.

In den vorgelegten Verwaltungsakten liegen des weiteren Untersuchungsberichte der Umweltschutzabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung über regelmäßig vorgenommene Beprobungen der Grundwassersonden im Altlastenbereich für den Zeitraum von Oktober 1994 bis Juli 1996 ein, in denen bei einzelnen Sonden erhebliche Überschreitungen der gültigen zulässigen Höchstkonzentrationen an Schadstoffen im Grundwasser aufgezeigt werden.

Mit einer beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) am 30. Dezember 1994 eingelangten Eingabe vom 29. Dezember 1994 zog die .A.S.A. Abfallservice Oberösterreich GmbH & Co KG (im Folgenden: .A.S.A. KG) einen von ihrer gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorgängerin am 2. Juli 1990 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfalldeponie zum Zweck der Um- und Einlagerung des Inhaltes der Haus- und Sondermülldeponie sowie der Bentonitbecken der genannten Altlast zurück. Ein über diesen Antrag vom LH ergangener Bescheid, mit welchem der LH der Antragstellerin einen auf § 17 AlSAG gestützter Sanierungsauftrag erteilt hatte, war vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Begründung ersatzlos behoben worden, dass der Sanierungsantrag der Rechtsvorgängerin der .A.S.A. KG nicht nach § 17 AlSAG, sondern nach § 29 AWG hätte erledigt werden müssen.

In derselben Eingabe vom 29. Dezember 1994 beantragte die .A.S.A. KG unter Vorlage von Projektsunterlagen gleichzeitig nunmehr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der projektsgemäß vorgesehenen Anlagen zur Sanierung der Haus- und Sondermülldeponie und der Bentonitbecken der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Altlast. Hiezu führte die .A.S.A. KG in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 1994 aus, dass die Sanierung der Haus- und Sondermülldeponie und der Bentonitbecken einschließlich des verunreinigten Bodens beabsichtigt sei. Im Einzelnen werde der Aushub der deponierten Abfälle, deren Zwischenlagerung und anschließende Konditionierung einschließlich einer Inertisierung (letztere solle durch eine mobile Anlage erfolgen, die nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sein könne) sowie die Ablagerung der deponierfähigen Fraktion der aufbereiteten Abfälle in einer ausschließlich diesem Zweck dienenden Deponie (Sanierungsdeponie) erfolgen. Als Anlagen zur Vorbehandlung seien eine Sickerwasserreinigung, eine Gasabsaugung und -reinigung, ein überdachtes Zwischenlager mit flüssigkeitsdichtem Boden, eine Verfestigungsanlage mit Zementbeigabe, Stabilisierung mit Kalk und sonstige Behandlungsmaßnahmen zur Inertisierung der ausgelagerten Abfälle vorgesehen. Von den Aufbereitungsanlagen, Manipulationsflächen, der Deponieinfrastruktur und der geplanten Sanierungsdeponie seien Grundstücke ausschließlich im Eigentum der .A.S.A. KG betroffen; die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin liege derzeit noch nicht vor, werde aber umgehend urgiert und sodann der Behörde vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 10. März 1995 legte die .A.S.A. KG dem LH weitere Unterlagen vor, die als Ergänzung der am 30. Dezember 1994 überreichten Beilagen bezeichnet wurden; das Projekt sei nach Auffassung der .A.S.A. KG nunmehr ediktalfähig. Vom Sachbearbeiter des LH wurden bei dieser Gelegenheit drei Ausfertigungen der ursprünglichen Projektsmappe gegen Übernahme der neuen Projektsmappe wieder ausgehändigt. Im wesentlich umfangreicher und ausführlicher gestalteten technischen Bericht der im März 1995 überreichten Projektsmappe findet sich unter den vorgesehenen Behandlungsanlagen auch eine mobile Verbrennungsanlage, für deren Aufstellung an näher bezeichneter Stelle eine Fundamentplatte aus wasserdichtem Beton vorgesehen wird. Zur Beschreibung der Verbrennungsanlage wird auf ein Projekt "mobile Verbrennungsanlage" verwiesen. Ein solches ist den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen.

Am 10. März 1995 verfügte der LH die Kundmachung des Antrages der .A.S.A. KG vom 29. Dezember 1994 auf Bewilligung nach § 29 AWG zur Sanierung der Altlast "Kiener-Deponie" durch Anschlag in den Gemeinden Aichkirchen und Bachmanning sowie Einschaltung in der Welser Rundschau mit dem Bemerken, dass diesem Antrag ein geändertes Projekt in vierfacher Ausfertigung beigelegt sei, sowie mit der Information über das den Nachbarn durch § 29 Abs. 4 AWG eröffnete Einwendungsrecht. Zur Einsichtnahme lag das Projekt bei den Gemeindeämtern Aichkirchen und Bachmanning sowie beim LH in seiner durch die Projektsunterlagen vom 10. März 1995 gestalteten Fassung auf.

Innerhalb der Einwendungsfrist wurden von zahlreichen Personen Einwendungen erhoben, in denen vielfach auch auf eine mobile Müllverbrennungsanlage Bezug genommen wurde. Auch Herbert Kiener (er hält 499 von 500 Anteilen an der beschwerdeführenden Gesellschaft und ist ihr Geschäftsführer) und die Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. (sie war unter Herbert Kiener als ihrem Geschäftsführer Betreiberin jener Anlage, aus deren Betrieb die Altlast wurzelt) erhoben, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, solche Einwendungen, während namens der Beschwerdeführerin Einwendungen innerhalb der Ediktalfrist des § 29 Abs. 4 AWG nicht erhoben wurden.

Mit Eingabe vom 6. September 1995 schränkte die .A.S.A. KG ihren Bewilligungsantrag um die Errichtung der vorgesehenen Sanierungsdeponie mit dem Bemerken ein, dass die Abfälle nunmehr nach ihrer Aufbereitung "bzw. Verbrennung" vor Ort auf Fremddeponien verbracht werden sollten. Dies sei keine qualitative Änderung, sondern lediglich eine Einschränkung des Projektes vom Dezember 1994 aus dem Grund, weil sich diese Variante als die kostengünstigste und daher nach dem Umweltförderungsgesetz ausschließlich förderungswürdige Lösung erwiesen habe. Durch den modularen Aufbau des Einreichprojekts sei dies problemlos möglich, sodass die Projektseinschränkung keine Änderung bei den verbleibenden Anlagenteilen zur Folge habe. Dem Entfall einer doch beträchtlichen Emissionsquelle (noch dazu der einzigen, die nach Abschluss der Sanierung der Altlast vor Ort verblieben wäre) stehe lediglich eine geringfügige Erhöhung der Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsgelände gegenüber. Gleichzeitig übermittelte die .A.S.A. KG ergänzende Detailausführungen und Konkretisierungen zu Teilen des Einreichprojekts, die sich auf Grund der Ergebnisse der Vorgespräche mit Sachverständigen als zweckmäßig erwiesen hätten.

Mit Eingabe vom 27. September 1995 berichtete die .A.S.A. KG dem LH, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Altlast die Zustimmung zur Sanierung verweigere, weshalb der Antrag gestellt werde, die Beschwerdeführerin zur Duldung der auf ihrer Liegenschaft projektsgemäß vorgesehenen und nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG zu genehmigenden Sanierungsarbeiten einschließlich der hiefür vorgesehenen Anlagen durch Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 AlSAG, hilfsweise durch Anordnung nach § 72 WRG 1959 und schließlich hilfsweise durch Einräumung einer Servitut gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zu Gunsten der Konsenswerberin zu verhalten.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 1995 überreichte die .A.S.A. KG drei Exemplare eines Detaillageplanes und ersuchte den Sachbearbeiter des LH, die Einlage Nr. 16 "Aufstellung mobile Verbrennung" aus der Projektsmappe zu entfernen. Mit Anbringen vom 5. Oktober 1995 wurden von der .A.S.A. KG weitere Austauschunterlagen ("Revision A") zum Projekt vorgelegt und dazu bemerkt, dass sämtliche Darstellungen und Beschreibungen der mobilen Verbrennungsanlage aus den Plänen und Texten wunschgemäß entfernt worden seien.

Mit Telefax vom 23. Oktober 1995 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer-Vertreter dem LH namens Herbert Kieners, namens der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. und namens der Beschwerdeführerin mit, dass die vertretenen Personen alle der Rechtsvorgängerin der .A.S.A. KG seinerzeit erteilten Vollmachten mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätten.

Am 24. Oktober 1995 fand vor dem LH über den Bewilligungsantrag der .A.S.A. KG eine mündliche Verhandlung statt. Der Verhandlungsleiter teilte mit, dass die mündliche Verhandlung für den heutigen Tag trotz unvollständiger Projektsunterlagen anberaumt worden sei, weil am nächsten Tag nämlich die Altlastensanierungskommission in Wien tagen würde und in dieser Sitzung noch nach den alten Förderungsrichtlinien ein Sanierungsbeitrag für die Sanierung der Altlast "Kiener-Deponie" in der Höhe von ca. 323,000.000,-- S beschlossen werden solle. Grundlage für diesen Beschluss seien jedoch positive Stellungnahmen der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen. Die heutige mündliche Verhandlung diene vor allem als Information für die betroffenen Bürger, wobei eine Fortsetzung dieser mündlichen Verhandlung jedenfalls erfolgen werde.

Im Verlauf der Verhandlung nahmen die Sachverständigen der unterschiedlichsten Fachgebiete, welche schon zuvor im Zuge des Verfahrens Stellungnahmen und Gutachtensentwürfe in schriftlicher Form erstattet hatten, zum Sanierungsprojekt Stellung, wobei sie auf die Dringlichkeit der Sanierung der Altlast hinwiesen und Projektsergänzungen forderten. Der Vertreter der .A.S.A. KG führte aus, dass die Verbrennungsanlage aus dem Projekt herausgenommen worden sei und als mobile Anlage einem anderen Verfahren unterworfen werden würde. Der Beschwerdeführervertreter gab zu bedenken, dass aus fachlicher Sicht eine Trennung der Verbrennung von den übrigen Sanierungsmaßnahmen nicht möglich erscheine. Die vom Beschwerdeführervertreter an einen Sachverständigen gestellte Frage nach dem Vorliegen von Gefahr in Verzug wurde vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen.

Mit Eingabe vom 23.November 1995 trug die .A.S.A. KG den Forderungen der Sachverständigen nach weiterer Projektsergänzung dadurch Rechnung, dass sie eine als "Revision B" bezeichnete Projektsfassung in zwei Aktenordnern vorlegte. Der Umfang des Vorhabens wird darin mit der Sanierung der Altlast beschrieben, welche die vollständige Räumung, Sichtung, Sortierung und eventuelle Vorbehandlung (Entwässerung) des Materials aus der Altlast mit Bereitstellung für die externe Behandlung und Entsorgung umfasse.

In einer Eingabe vom 6. Dezember 1995 reichte die .A.S.A.KG noch die Zustimmungserklärung der .A.S.A. Oberösterreich Holding Gesellschaft m.b.H. (der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), als Eigentümerin vom Projekt in Anspruch genommener Grundstücke zu deren Inanspruchnahme nach und stellte darüber hinaus den Antrag, Herbert Kiener als Wasserberechtigten einer Wasserbeseitigungsanlage dazu zu verpflichten, ihr die Mitbenutzung eines bestehenden Entwässerungssystems gemäß § 19 Abs. 1 WRG 1959 zu gestatten.

Am 12. Dezember 1995 setzte der LH die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverhandlung fort. Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Vertagung der Verhandlung wegen unzureichender Vorbereitungsfrist angesichts der trotz laufender Projektsänderungen unterbliebenen Durchführung eines neuen Ediktalverfahrens abgewiesen worden war, wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt; daraufhin trugen die Sachverständigen ihre Gutachten vor. Die vom Beschwerdeführervertreter einem Sachverständigen gestellte Frage, ob ohne thermische Behandlung das projektsgemäß vorgesehene Sanierungsziel erreichbar sei, wurde vom Sachverständigen dahin beantwortet, dass für die Sanierung eine thermische Behandlung notwendig sei, wobei es allerdings irrelevant und auch nicht Gegenstand der Verhandlung sei, wo diese thermische Behandlung durchgeführt werde. Eine vom Beschwerdeführer gestellte Frage nach den Erkenntnisquellen über den Deponieinhalt wurde vom Sachverständigen damit beantwortet, dass er die Angaben aus dem Einreichprojekt und aus Informationen der Staatsanwaltschaft sowie aus Messdaten über die Beprobung bestimmter im Altlastenbereich angebrachter Sonden gewonnen habe. Was im Deponiekörper eingebracht worden sei, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weshalb im Zuge des Sanierungsablaufes auch weitere Erkundungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Vom Beschwerdeführervertreter gestellte Fragen in Bezug auf Störfälle im Zusammenhang mit einer mobilen Verbrennungsanlage vor Ort wurden vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen.

In seiner an die Erörterung der Gutachten anschließenden Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführervertreter namens Herbert Kieners, der Kieba-Bau-Gesellschaft .m.b.H. und der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle liege entgegen § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG nicht vor, weil es bis zum heutigen Tage an einer technisch verwertbaren Erkundung des Deponieinhaltes fehle. Eine dem Stand der Technik entsprechende Vorerkundung des Deponieinhaltes sei unumgänglich notwendiger Bestandteil eines Sanierungskonzeptes; der Gegenstand der Behandlung könne nicht durch eine Auflage zur Erkundung substituiert werden. Die laufenden durchgreifenden Änderungen der projektierten Behandlungsanlage seit der Einreichung des Projektes am 29. Dezember 1994 hätten zur Wahrung des Nachbarschaftsschutzes die Einleitung eines neuen Ediktalverfahrens nach § 29 Abs. 4 AWG nach sich ziehen müssen. Schon die im Mai 1995 ablaufende Kundmachung sei irreführend gewesen, weil sie sich auf die Einreichung vom 29. Dezember 1994 ohne Nennung der durchgreifenden Projektsänderung aus März 1995 berufen habe. Auf die zahlreichen weiter folgenden Projektsänderungen bis November 1995 sei zu verweisen; da die am heutigen Tage erörterten Gutachten schriftlich erst Ende November vorgelegen seien, sei die Vorbereitungszeit für die heutige Verhandlung wesentlich zu kurz bemessen gewesen. Ohne thermische Behandlung sei das projektsgemäß vorgesehene Sanierungsziel nicht erreichbar. Tatsächlich bilde die mobile Verbrennungsanlage zumindest in technischer Hinsicht einen untrennbaren Bestandteil des Gesamtsanierungsprojektes, woran der Versuch der Konsenswerberin, die thermische Behandlung durch mobile Verbrennung unter Umgehung des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG und der im AWG verbürgten Parteienrechte aus dem Verfahren auszuklammern, nichts ändern könne. Realistische Störfallszenarien würden belegen, dass sich die projektsgemäß vorgesehene benachbarte mobile Verbrennungsanlage katastrophal auswirken könne. Die Frage der Geruchsbelästigungen nach Entfernung der Oberflächenabdichtung sowie Öffnung des Deponiekörpers sei offen und es lägen nach den Sachverständigengutachten bis dato keine tauglichen Projektsunterlagen dazu vor. Die im Urprojekt aus 1994 vorgesehene Inertisierung nach dem damaligen behandlungstechnischen Bericht, die Gegenstand des Ediktalverfahrens gewesen sei, sei augenscheinlich nicht mehr Projektsgegenstand, was damit die weit gehende Abweichung vom Erstprojekt belege. Die vorgeschlagene Mitbenutzung der Anlage des Wasserberechtigten Kiener sei aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Die Vorschreibung einer Errichtungs-, Betriebs- und Auflassungsaufsicht durch unabhängige Ziviltechniker der jeweils in Betracht kommenden Fachgebiete werde beantragt. Ebenso werde die Vorschreibung einer Auflage begehrt, mit welcher ein Beweissicherungsprogramm angeordnet werde, um die negativen Auswirkungen der Bohrungen 1989/90 zu beweisen. Auch die am heutigen Tage von einem Sachverständigen erstmals geforderten geophysikalischen Untersuchungen, Bodengasmessungen und Ergänzungen des Projektes im Hinblick auf die notwendige Geruchsstabilisierung erwiesen die mangelnde Genehmigungsreife des Projektes. Mangels Entscheidungsreife des Projektes seien auch die beantragten Zwangsrechtseinräumungen als voreilig zu beurteilen. Die .A.S.A. KG sei einem an sie gerichteten Ersuchen um Offenlegung des kompletten Projektsgegenstandes zur Prüfung der Zustimmungsfähigkeit und einer sich hieraus allfällig ergebenden Liegenschaftseigentümerhaftung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Frage der Lärmzumutbarkeit durch ab- und zufahrende Lastkraftfahrzeuge insbesondere in Staufällen sei wegen einer Abschneidung des Fragerechtes unerörtert geblieben. Bei isolierter Abfallbehandlung durch Räumung (und somit ohne den thermischen Behandlungsteil) müsste zudem auch noch auf die erhöhte Fahrfrequenz im Rahmen der damit notwendigen Fremdbehandlung Bedacht genommen werden. Die damit verbundene erhöhte Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn liege auf der Hand. Unerörtert sei schließlich auch die Geruchsbelästigung durch Windverfrachtungen geblieben.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 1995 teilte die MP ihren Eintritt an Stelle der .A.S.A. KG in das Verfahren als Konsenswerberin mit sofortiger Wirkung mit und ersuchte um Kenntnisnahme dieses Konsenswerberwechsels. Mit einem beim LH am 20. Dezember 1995 eingelangten Telefax wurde namens der .A.S.A. KG deren vollinhaltliche Zustimmung zu diesem von der MP angezeigten Parteiwechsel erklärt.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1996 verfügte der LH die Auflage der Verhandlungsschriften vom 24. Oktober 1995 und 12. Dezember 1995 samt Projekten in den Gemeinden Aichkirchen, Bachmanning und Neukirchen zur Einsichtnahme und räumte den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, bis zum 20. Februar 1996 eine Stellungnahme abzugeben. Der LH begründete diese Vorgangsweise damit, dass am 12. Dezember 1995 nicht alle Parteien Gelegenheit gehabt hätten, zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben und dass nicht alle Gutachten vor der Verhandlung zur Einsicht aufgelegen seien. Gleichzeitig wies er auf den Wechsel der Konsenswerberin hin.

In einer namens Herbert Kieners, der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. und der Beschwerdeführerin erstatteten Eingabe vom 25. Jänner 1996 wurde gerügt, dass mit der Verständigung des LH vom 18. Jänner 1996 über die Einräumung einer ergänzenden Stellungnahmemöglichkeit das nach § 29 Abs. 4 AWG zwingend vorgesehene Ediktalverfahren nicht ersetzt werden könne und der in der Verhandlung geltend gemachte Verfahrensmangel damit nicht saniert, sondern perpetuiert werde. Alle bislang erhobenen Einwendungen und Anträge blieben aufrecht. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs wolle den Einschreitern zur Kenntnis gebracht werden, aus welchen Gründen neuerdings die MP an Stelle der .A.S.A. KG als Antragstellerin aufscheine. Die MP sei nicht Einzelrechtsnachfolgerin der .A.S.A. KG, sondern bloße Kommanditistin und könne in deren Rechtsstellung nicht eintreten.

In einem Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 20. Februar 1996 wurde von diesem die Übersendung einer Kopie der Verhandlungsniederschrift ebenso urgiert wie die Klärung der Frage des Verfahrenseintrittes der MP, wobei der Hoffnung Ausdruck gegeben wurde, dass ein Großteil der durch die eigenwillige Verfahrensleitung des Verhandlungsleiters provozierten Verfahrensmängel sowie alle noch immer offenen technischen Fragen im Rahmen einer abschließenden mündlichen Verhandlung einer Klärung zugeführt werden könnten.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 traf der LH seine Entscheidung in folgender Weise:

Zu Spruchpunkt I. A wurde der MP die abfallwirtschaftrechtliche Genehmigung zur Verwirklichung des Projektes "Sanierung der Altlast Kiener-Deponie" auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt.

Spruchpunkt I. B enthält in Unterpunkten 1. bis 11. Nebenbestimmungen aus den Gesichtspunkten näher genannter Fachgebiete und im Unterpunkt 12. Baubeginns- und Bauvollendungsfristen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 sowie eine Befristung der Genehmigung zur Sanierung der Altlast bis zum 30. Juli 1999. Im Unterpunkt 13. wird die Demontage der zum Zwecke der Altlastensanierung errichteten Anlage binnen eines Jahres nach Ende der Sanierung angeordnet, Unterpunkt 14. enthält einen Vorbehalt zusätzlicher Vorschreibungen und mit Unterpunkt 15. wird als Sanierungsziel der Altlast die Erreichung der Eluatklasse Ib im verbleibenden Erdreich auf dem gesamten Grundstück festgelegt. Spruchpunkt II. enthält die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht, Spruchpunkt III. die Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes zu Gunsten der MP an einer wasserrechtlich bewilligten Anlage des Herbert Kiener.

Spruchpunkt IV. hat folgenden Wortlaut:

"1. Der (MP) ... wird auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin) ...) zur geordneten Beseitigung der Abfälle auf dem vorher angeführten Grundstück eine Dienstbarkeit für das Ausräumen der Abfälle nach

Maßgabe der Planunterlagen für die Dauer der Sanierung eingeräumt:

Ausmaß: ca. 7.500 m2 ('Haus- und Sondermülldeponie':2.500 m2, Bentonitbecken 2 und 3: 5.000 m2)

Umfang: ca 16.000 m3 (ca 25.000 t) bei 'Haus- und Sondermülldeponie'

ca. 40.000 m3 (ca. 40.000 t) bei den Bentonitbecken 2 und 3 ca. 40.000 t bei der Deponieabdeckung, -basis und -böschung

Überdachung der 'Haus- und Sondermülldeponie' (48,0 x 58,0 bis 66,0 x ca. 5 m)

2. Die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der vorher angeführten Dienstbarkeit erfolgt in einem eigenen Bescheid."

Mit Spruchpunkt V. wurden im Einzelnen dargestellten Einwendungen im Einzelnen genannter Parteien während der Ediktalfrist (Unterpunkt A), vor der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1995 (Unterpunkt B), in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1995 (Unterpunkt C), in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1995 (Unterpunkt D) und in der vierwöchigen Auflagefrist des Projektes und der Verhandlungsschriften (Unterpunkt E) keine Folge gegeben und wurden im Einzelnen genannte Anträge abgewiesen. Spruchpunkt VI. des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"VI. Untersuchungsprogramm

1. Damit das Schadstoffpotential der Altlast näher bestimmt und eine möglichst fehlerfreie Sortierung der Abfälle in die Behandlungschargen thermische Fraktion, C/P-Fraktion zur Konditionierung und unbelastetes Material zur Deponierung containerweise erfolgen kann, sind an Hand von Probeschürfungen weitere chemisch-analytische Untersuchungen bzw. Sortieranalysen zur Schadstoffklassenzuordnung durchzuführen. Es ist auch zu prüfen, ob durch Korngrößenklassierung (Sieb) eine einfache Abtrennung der thermischen Fraktion (TOC<5 %) zu erzielen ist.

Das Untersuchungsprogramm hat jedenfalls auch Bodengasuntersuchungen und geophysikalische Untersuchungen zu beinhalten.

2. Die Untersuchungen sind während der gesamten Dauer ständig durch eine befugte Person oder Anstalt zu überwachen.

3. Binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides ist ein Vorschlag über die Durchführung des Untersuchungsprogrammes der Behörde zur Zustimmung vorzulegen.

4. Die Behörde ist vom Beginn der Untersuchungen mindestens 2 Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.

5. Das Untersuchungsprogramm hat vor Beginn der eigentlichen Deponiesanierung (Ausräumung) abgeschlossen zu sein.

6. Der (MP) ... wird auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin) ...) zur Durchführung des vorher angeführten Untersuchungsprogrammes eine Dienstbarkeit für Probeschürfungen, Bodengasuntersuchungen und geophysikalische Untersuchungen eingeräumt.

7. Die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der vorher angeführten Dienstbarkeit erfolgt in einem eigenen Bescheid.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Spruchteil (VI.) wird die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung des Bescheides wird nach zusammengefasster Wiedergabe der Bekundungen der Sachverständigen ausgeführt, dass für die Bewilligung der Sanierung die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG und allenfalls auch jene des § 29 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. heranzuziehen sei, was die Zuständigkeit des LH begründe. Beim gegenständlichen Vorhaben sei davon auszugehen, dass gefährliche Abfälle aus der Altlast, welche bei der MP nicht im eigenen Betrieb angefallen seien, einer sonstigen Behandlung unterzogen werden; da keine genauen Kenntnisse über nicht gefährliche Abfälle bekannt seien, sei es auch denkbar, dass solche einer sonstigen Behandlung unterzogen werden. Auf der Basis der schlüssigen Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG vollinhaltlich entsprochen werde und Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung nicht belästigt würden bzw. solche Belästigungen zumutbar seien. Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte hätten von der Behörde nicht erblickt werden können, in welchem Zusammenhang auszuführen sei, dass nach der begehrten Sanierung der Altlast durchaus von einer Verbesserung des Eigentums der nächstgelegenen Grundstücke auszugehen sei.

Die Einräumung des Zwangsrechtes in Form der Begründung einer Dienstbarkeit auf der Altlast für das Ausräumen der Abfälle begründete der LH mit der Bestimmung des § 63 WRG 1959. Ein Versuch der Erzielung einer Übereinkunft mit der Beschwerdeführerin durch die Konsenswerberin sei gescheitert, weil die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Altlastengrundstückes durch ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 23. Oktober 1995 an die Behörde verweigert worden sei. Die Einräumung des Zwangsrechtes sei zur geordneten Beseitigung von Abfällen erforderlich, was nicht zuletzt auch durch die Gutachten der Sachverständigen erhärtet worden sei, die sich auch auf die Ergebnisse der Sondenbeprobungen hätten stützen können. Das öffentliche Interesse an der Sanierung der Altlast überwiege unter dem Aspekt der Gewässerreinhaltung das Einzelinteresse der Beschwerdeführerin, zumal deren Grundstück angesichts der Einräumung der Dienstbarkeit nur für die Dauer der Sanierung ohnehin bloß befristet in Anspruch genommen werde.

Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihr Grundeigentum betreffende Einwendungen erheben dürfe, welche in Wahrheit gar nicht vorlägen. Ungeachtet dessen sei auszuführen, dass die behaupteten durchgreifenden Projektsänderungen lediglich im Verzicht auf die ursprünglich beantragte Sanierungsdeponie bestanden hätten; der Entfall eines Anlagenteiles, bei welchem mit Emissionen zu rechnen sei, stelle aus der Sicht des Nachbarschaftsschutzes aber eine Verbesserung dar. Geringfügige Adaptierungen des Projektes überschritten nicht die erforderliche Relevanzschwelle, weshalb die neuerliche Durchführung eines Ediktalverfahrens nicht erforderlich gewesen sei. Die detaillierten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben sprächen gegen die Behauptung einer zu kurzen Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung. Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle liege vor, soweit deren Zusammensetzung bekannt sei. Technisch verwertbare Erkundungen des Deponieinhaltes hätten sich auch aus den im Umkreis der Deponie vorhandenen Sonden ergeben. Zur geforderten Vorerkundung des Deponieinhaltes sei auf Grund des Vorschlages eines Sachverständigen ein Untersuchungsprogramm in Form von Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Auf die mehrfach angesprochene mobile Verbrennungsanlage sei nicht einzugehen, weil diese nicht Verfahrensgegenstand sei. Dass die thermische Fraktion überhaupt vor Ort verbrannt werden solle, stehe auch aus Sicht der MP noch keinesfalls fest. Sollte dies doch der Fall sein, werde die MP darüber einen Antrag bei der Behörde einzubringen haben. Die im Zusammenhang mit der mobilen Verbrennungsanlage angesprochenen Störfallsszenarien seien deshalb nicht relevant. Zur Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen seien entsprechende Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Das zum Nachweis der Auswirkungen von Bohrungen im Jahre 1989 und 1990 geforderte Beweissicherungsprogramm sei abzulehnen gewesen, weil die damit zu beweisenden Sachverhalte nicht Verfahrensgegenstand seien. Von mangelnder Genehmigungsreife des Projektes könne keine Rede sein, weil auch der von der Beschwerdeführerin genannte Sachverständige die Übereinstimmung des Projektes mit dem Stand der Technik bestätigt habe; vom Sachverständigen für erforderlich befundene Auflagen seien im Bescheid vorgeschrieben worden. Eines eigenen Antrages auf Zwangsrechtseinräumung durch die MP habe es nicht bedurft, weil dem Bewilligungsantrag das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte innewohne. Da im Verfahren nach § 29 AWG auch die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden seien, könne von voreiliger Stellung eines Zwangsrechtseinräumungsantrages nicht die Rede sein. Emissionen durch den Verkehr auf Zufahrtsstraßen zu Betriebsanlagen könnten nicht der Betriebsanlage selbst zugerechnet werden und hätten bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Betriebsanlage deshalb außer Betracht zu bleiben. Das auf die Geruchsbelästigung durch Luftverfrachtung abzielende Einwendungsvorbringen erweise sich angesichts der vorliegenden Gutachten und der in den Bescheid aufgenommenen Auflagen als unbegründet. Weshalb die MP nicht an Stelle der .A.S.A. KG als Konsenswerberin in das Verfahren hätte eintreten können, sei der Behörde nicht einsichtig, wozu auf § 80 Abs. 5 GewO 1994 verwiesen werde. Zur neuerlichen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung habe kein Anlass bestanden, zumal ohnehin die Verhandlungsschrift nochmals aufgelegt und allen Parteien Gelegenheit gegeben worden sei, Stellungnahmen zur Sache abzugeben.

Die Anordnung eines Untersuchungsprogrammes in Spruchpunkt VI. des Bescheides begründete der LH damit, dass ein Untersuchungsprogramm von sachverständiger Seite vorgeschlagen worden sei. Der Grund hiefür liege darin, dass nicht mit letzter Sicherheit eine genaue Zusammensetzung der Abfälle in der Altlast vorausgesagt werden könne. Detaillierte Kenntnisse über die Abfallzusammensetzung und das daraus resultierende Schadstoffpotential seien bei der Altlastensanierung generell im Regelfall nicht vorhanden. Es sei daher im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich gewesen, vor Beginn der eigentlichen Sanierungsarbeiten eine Untersuchung vorzunehmen, weshalb im Interesse einer raschen Inangriffnahme des Untersuchungsprogrammes einer Berufung gegen diesen Spruchteil die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. An der raschen Verwirklichung der Sanierung der Altlast bestehe ein schwer wiegendes öffentliches Interesse, weshalb die Vollstreckung im Sinne der Umsetzung des Spruchabschnittes VI. in die Wirklichkeit wegen Gefahr in Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen sei. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn seien durch das Untersuchungsprogramm nicht zu besorgen, weil Gas- und Geruchsaustritten leicht mit neuerlichem Abdecken der Deponie begegnet werden könnte.

In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. erhobenen Berufung wurde eingangs die Unterlassung jeglicher bergrechtlicher Prüfung in der Entscheidung über die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung des Vorhabens gerügt. Der LH habe übersehen, dass das Altlastengrundstück 345/2 KG Aichkirchen im Bergbaugebiet liege und sich koordinatenmäßig mit einem bergrechtlich ausgewiesenen Abbaufeld "Kiener XVI" decke, an welchem Herbert Kiener bergbauberechtigt sei. Das Vorhaben würde mit der Räumung und Manipulation im Sonderabfalldeponiebereich sowie der Entleerung des Bentonitteichs zu Geländeverschiebungen und geologischen Brüchen führen, welche die Abbautätigkeit in bergmännischer Sicht erheblich nachteilig beeinflussen und behindern würden. Derlei geltend zu machen sei sowohl Herbert Kiener als Bergbauberechtigter als auch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes legitimiert. Gemäß § 29 Abs. 2 AWG habe die Behörde auch die im Bereich des Bergrechtes maßgebenden Bestimmungen bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Des Weiteren wurde in der Berufung die Verletzung der Vorschriften des § 29 Abs. 4 AWG für das Ediktalverfahren im Hinblick auf mehrfache nachträgliche Antragsabänderungen und Projektsmodifikationen gerügt und der Inhalt der Kundmachung im Zuge des Ediktalverfahrens als irreführend kritisiert. Das im März 1995 eingereichte geänderte Projekt habe erstmals eine mobile Verbrennungsanlage enthalten, zu deren Beschreibung ankündigungswidrig auf eine Projektsbeilage verwiesen worden sei, die in den aufgelegten Projektsunterlagen aber nicht enthalten gewesen sei. Die mobile Verbrennungsanlage sei technisch integraler Bestandteil der einheitlichen Betriebsanlage, sei als Antragsgegenstand von der Konsenswerberin nie zurückgezogen worden und könne nicht auf dem Wege einer bloßen Entfernung einer Projektsbeilage aus der Projektsmappe aus der projektierten Betriebsanlage ausgeklammert werden. Das Vorhaben wäre dem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen gewesen, weil mit der Neuprojektierung im März 1995 durch die Aufnahme der Anlage zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle in Überschreitung des Antrages vom 29. Dezember 1994 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ausgelöst worden sei. Auf weitere Änderungen gegenüber der Ersteinreichung sei hinzuweisen; auch ein Sachverständiger habe von wesentlichen Projektsänderungen gesprochen. Mit dem Bescheid des LH sei die Genehmigung für die Behandlung und Räumung des Inhaltes einer konsentierten ehemaligen Haus- und Sonderabfalldeponie gegeben worden, deren angeblich so gefährlicher Deponieinhalt in keiner Weise objektiviert und erkundet sei. Es werde unter Verletzung zahlreicher Parteienrechte eine Genehmigung für ein Sanierungsvorhaben erteilt, ohne dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Sanierungsbedarf überhaupt festgestellt worden sei. Die Annahmen über die Sanierungsbedürftigkeit der Deponie beruhten mit der untauglichen Bezugnahme auf eine Anklageschrift in einem offenen gerichtlichen Strafverfahren auf puren Vermutungen. Die Erkundung des Deponieinhaltes sei Voraussetzung einer Sanierungsbewilligung und könne nicht durch eine Auflage im Sanierungsbescheid ersetzt werden. Diese selbstverständliche Überlegung teile auch der Gesetzgeber mit der im § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG getroffenen Anordnung. Wie schildbürgerlich die Vorgangsweise des LH sei, zeige sich daraus, dass die Sanierungsbewilligung im Ergebnis entfallen müsste, wenn sich auf dem Weg der Erkundung die mangelnde Sanierungsbedürftigkeit ergeben sollte. Im Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt VI. erhobenen Berufung verwechsle der LH Sanierungsbedarf mit Gefahr in Verzug, welches Argument sich erstmals im Bescheid des LH finde, obwohl eine in dieser Hinsicht einem Sachverständigen gestellte Frage nicht zugelassen worden war. Die Aberkennung aufschiebender Wirkung widerspreche der Bestimmung des § 29 Abs. 10 AWG ebenso wie die Festsetzung einer Baubeginnsfrist. Auch die Einräumung eines Zwangsrechtes sei zu Unrecht verfügt worden, weil die behördliche Annahme einer Verweigerung der Zustimmung durch die Beschwerdeführerin durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1995 aktenwidrig sei; enthalte dieses Schreiben doch lediglich einen Vollmachtswiderruf. Der Versuch einer gütlichen Übereinkunft vor Begründung eines Zwangsrechtes sei tatsächlich nicht unternommen worden. Die Einräumung eines Zwangsrechtes sei darüber hinaus antragsbedürftig, ohne dass ein Antrag von jenem Rechtssubjekt gestellt worden sei, zu dessen Gunsten der LH das Zwangsrecht eingeräumt habe. Die Behörde habe auch nicht begründet, aus welchen Gründen die MP nicht benachbarte, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Erreichung des gleichen Zweckes nutzen könnte. In Verletzung von Verfahrensrechten der Berufungswerber habe der LH diesen keine Aufklärung darüber gegeben, aus welchem rechtlichen Grund die MP an Stelle der .A.S.A. KG zum Eintritt in das Verfahren als Antragstellerin berechtigt sein sollte. Es sei die MP zu einem solchen Verfahrenseintritt an Stelle der .A.S.A. KG auch nicht berechtigt, zumal es überdies an jeglicher Genehmigung der bisherigen Gesuchstellerin zu einem solchen Verfahrenseintritt an deren Stelle fehle. Es könne nicht ein bisher legitimierter Antragsteller durch bloße Erklärung eines Dritten, in das Verfahren als neuer Konsenswerber einzutreten, aus dem Verfahren gedrängt werden. Mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit des Parteiwechsels und die zahlreichen durchgreifenden Projektsmodifikationen erweise sich auch der vom LH gefasste Bescheidspruch als verfehlt, weil er nicht konkretisiere, welchem Antragsteller die abfallwirtschaftliche Genehmigung erteilt werde und auf welches Vorhaben sich die Genehmigung beziehe. Es werde deshalb die Abänderung des bekämpften Bescheides durch Zurückweisung der Anträge der MP, hilfsweise durch Stattgebung der Einwendungen und Anträge der Berufungswerber und Zurück- oder Abweisung der Anträge der .A.S.A. KG und hilfsweise die Aufhebung des bekämpften Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG begehrt.

Auch die MP erhob gegen einzelne Absprüche des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 Berufung. Weitere Parteien des Verfahrens erhoben gegen den genannten Bescheid ebenso Berufung, zogen diese in der Folge aber zurück.

Die belangte Behörde holte zur Frage allfälliger Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch das mit Spruchpunkt VI. des Bescheides des LH aufgetragene Untersuchungsprogramm ein Gutachten eines schon im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie zu weiteren Fragen Stellungnahmen bergbautechnischer und abfalltechnischer Amtssachverständiger ein und unterzog die eingeholten Sachverständigenbekundungen dem Parteiengehör.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 17. September 1996 entschied die belangte Behörde über die Berufungen, so weit sich diese gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 richteten, mit folgendem Spruch:

"1. Die Punkte 1. - 5. des Spruchabschnitts VI. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996, ..., werden wie folgt abgeändert:

VI. Untersuchungsprogramm:

Die (Beschwerdeführerin) wird zur Duldung des von der (MP) vorzunehmenden Untersuchungsprogrammes auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen verpflichtet.

Das Untersuchungsprogramm 'Durchführung eines Untersuchungsprogrammes Projekt ERKI', erstellt von der INERTA Abfallbehandlungsgesellschaft m.b.H., ist während der gesamten Dauer ständig durch eine befugte Person oder autorisierte Anstalt zu überwachen und hat vor Beginn der eigentlichen Deponiesanierung (Ausräumung) abgeschlossen zu sein.

Als Endtermin für die Durchführung dieser Vorarbeiten wird der 31. Dezember 1996 festgesetzt.

2. Die Berufungen des Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Berufung der (Beschwerdeführerin) wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Berufung der (MP) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 WRG 1959 idgF iVm § 29 Abs. 2 AWG;

§§ 59 Abs. 1 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergeben habe, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf der Untersuchungen es zu Beeinträchtigungen der Grundstücke im Sinne des § 62 WRG 1959 nicht kommen werde. Der Sachverständige habe im Rahmen seines Gutachtens sämtliche Maßnahmen des Untersuchungsprogrammes im Detail angeführt und jeweils konkret begründet, weshalb Beeinträchtigung auszuschließen seien. Der LH habe die im Spruchabschnitt VI. seines Bescheides eingeräumte Dienstbarkeit auf § 63 WRG 1959 gestützt; richtigerweise stellten die Maßnahmen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes aber tatsächlich Vorarbeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 WRG 1959 dar, welche Bestimmung jene des § 63 leg. cit. im vorliegenden Fall zurückdränge. Da die im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zu treffenden Maßnahmen somit nach § 62 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen gewesen seien, sei eine Trennung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 59 Abs. 1 AVG zulässig gewesen, zumal der behördliche Abspruch über das Untersuchungsprogramm die Entscheidung über die Berufungen gegen die Genehmigung des Sanierungsvorhabens nicht präjudiziere. Die Erforderlichkeit des Untersuchungsprogrammes ergebe sich aus dem Bedarf nach genauerer Kenntnis über die Zusammensetzung des Deponiekörpers und dessen Schadstoffpotentials im Interesse der Verminderung des Risikos von Störfällen und der Erleichterung der Sanierung. Dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin dem Untersuchungsprogramm nicht zustimme, habe sie durch die Erhebung von Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ebenso zum Ausdruck gebracht wie durch Erhebung der Berufung. Den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen darüber, dass die Durchführung des Untersuchungsprogrammes keine Schädigung der Grundeigentümerin erwarten lasse, sei die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme lediglich mit dem Argument entgegen getreten, dass bereits die derzeit durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Untersuchungsprogrammes entsprechende Schäden ergeben hätten. Dazu sei festzuhalten, dass allfällige durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile von der MP gemäß § 62 Abs. 2 WRG 1959 zu ersetzen seien. Mit zwischenzeitig ergangenem Bescheid des LH vom 24. Mai 1996 sei bereits ein Entschädigungsbetrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgelegt worden. Dass dringende öffentliche Interessen eine unverzügliche Altlastensanierung und im vorliegenden Fall deshalb eine Duldungsverfügung nach § 62 WRG 1959 erforderten, sei dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu entnehmen. Der der Erstbehörde gemachte Vorwurf einer Verwechslung von Sanierungsbedarf mit Gefahr in Verzug sei unberechtigt, weil aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten ohnehin abgeleitet werden könne, dass Gefahr in Verzug nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt ihres Vorbringens nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch diesen angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der ihr auferlegten Duldungsverpflichtung als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin und die MP haben in der Folge vor dem Verwaltungsgerichtshof noch weiteres Vorbringen erstattet.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1996 entschied die belangte Behörde über die Berufungen, so weit sich diese gegen die Spruchteile I. bis V. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 richteten, in folgender Weise:

Mit Spruchpunkt 1. dieses angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid des LH vom 22. Februar 1996 abgeändert, wobei Spruchpunkt I. A des erstinstanzlichen Bescheides folgende Fassung erhielt:

"I. Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung:

A

Der (MP), ..., wird die

abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung

zur Verwirklichung des Projektes 'Sanierung der Altlast Kiener-Deponie' auf den Grundstücken Nr. 685/1, 685/5 und 685/7, inneliegend der Liegenschaft EZ 248, Grundbuch 51105 Bachmanning, und dem Grundstück Nr. 345/2, inneliegend der Liegenschaft EZ 187, Grundbuch 51101 Aichkirchen, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, erstellt von der INERTA Abfallbehandlungsgesellschaft m.b.H., ..., unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt."

Eine weitere Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch den zweitangefochtenen Bescheid erfolgte im Umfang einer Reihe von Nebenbestimmungen sowie durch Änderungen der vom LH gesetzten Fristen, welche die belangte Behörde mit dem Baubeginn im Sinne der Errichtung der Anlage für die anschließende Altlastensanierung mit dem 30. Juni 1997, für die Bauvollendung mit dem 30. April 1998 festsetzte und die Genehmigung zur Sanierung der Altlast insgesamt mit dem 30. Oktober 2000 befristete.

Den erstinstanzlichen Abspruch über die Zwangsrechtseinräumung änderte die belangte Behörde dahin ab, dass der erste Satz des Spruchteiles IV. 1. nunmehr folgendermaßen lautet:

"Der (MP), ..., wird zu Gunsten der herrschenden Grundstücke 685/1, 685/5 und 685/7, inneliegend der Liegenschaft EZ 284, Grundbuch 51105 Bachmanning auf dem dienenden Grundstück Nr. 345/2, Grundbuch 51101 Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin), ...) zur geordneten Beseitigung der Abfälle auf dem dienenden Grundstück eine Dienstbarkeit für das Ausräumen der Abfälle nach Maßgabe der Planunterlagen für die Dauer der Sanierung eingeräumt:"

Mit den Spruchpunkten 2. bis 4. wurden (ergänzend) die Berufungen der MP sowie die Berufungen des Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. erledigt, während mit Spruchpunkt 5. des zweitangefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin "als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen" wurde.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges die Bekundung des bergbautechnischen Amtssachverständigen wieder, wonach auf Grund festzustellender faktischer Beendigung der Gewinnungstätigkeiten und der bereits erfolgten Nachnutzung des betroffenen Grundstückes Nr. 345/2 in Form eines Deponiebetriebes eine Beeinträchtigung einer Gewinnungstätigkeit nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren gab die belangte Behörde das Gutachten ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen wieder, wonach das Einreichprojekt in der Fassung der Revision B gegenüber dem Projekt in der Fassung von März 1995, wie es dem Ediktalverfahren zu Grunde gelegen sei, nur als Nachreichung projektspräzisierender Unterlagen anzusehen sei, weil schon das Projekt vom März 1995 eine Abschätzung der Umweltauswirkungen auch dann erlaubt habe, wenn diese Auswirkungen zahlenmäßig noch nicht quantifiziert gewesen seien. Eine Prüfung beider Varianten ergebe deren grundsätzliche Vergleichbarkeit. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als betroffener Grundeigentümer im Verfahren nach § 29 Abs. 5 AWG Parteistellung so weit habe, als es um den Schutz des Grundeigentums gehe. Ein persönlicher Schutz vor Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder vor Belästigungen könne einer juristischen Person nicht zukommen; diese könne lediglich eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte erfolgreich behaupten. Die Ergebnisse des bergbautechnischen Amtssachverständigengutachtens hätten die belangte Behörde veranlasst, dem Projekt auch unter Anwendung der Bestimmungen des Berggesetzes die Bewilligung nach § 29 AWG zu erteilen. Abgesehen davon, dass § 29 Abs. 5 AWG eine Parteistellung eines Bergbauberechtigten im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren gar nicht vorsehe, ergebe sich aus dem bergbautechnischen Amtssachverständigengutachten keine erheblich nachteilige Beeinflussung oder Behinderung bergmännischer Abbautätigkeit durch das Projekt, sondern werde eine solche Abbautätigkeit überhaupt erst durch die Sanierung der Deponie ermöglicht. Die Beschwerdeführerin sei nicht Bergbauberechtigte und schon deshalb nicht dazu berechtigt, Mängel des Verfahrens im Hinblick auf bergrechtliche Vorschriften aufzugreifen. Es sei die Beschwerdeführerin zudem dem vorliegenden schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. So weit die Beschwerdeführerin geltend mache, in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden zu seien, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, verkenne sie, dass es im antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren dem Antragsteller frei stehe, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Modifikationen des eingereichten Projektes bewirkten keine Änderung des Verfahrensgegenstandes, solange sie die Identität dieses Gegenstandes nicht berührten. Unter dem Blickpunkt der Wahrung von Nachbarrechten liege eine Änderung des Gegenstandes nur dann vor, wenn die Änderung die Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte hindern würde. Eine Projektsänderung vor Beginn der Ediktalfrist könne subjektiv-öffentliche Rechte anderer Verfahrensparteien von vornherein nicht verletzen; die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Schriftsatz der .A.S.A. KG vom 10. März 1995 habe lediglich der Herstellung der Ediktalfähigkeit des verfahrensauslösenden Antrages vom 29. Dezember 1994 gedient. Dem entsprechend habe angesichts der Einleitung des Verfahrens durch den Antrag vom 29. Dezember 1994 auch keine Umweltverträglichkeitspflicht für das Vorhaben bestanden. Die mobile Verbrennungsanlage sei zu keinem Zeitpunkt Projektsbestandteil gewesen; weder mit dem erstinstanzlichen Bescheid noch mit dem nunmehrigen Berufungsbescheid werde eine Genehmigung zur Errichtung einer mobilen Verbrennungsanlage erteilt. Wesentliche Projektsänderungen seien auch nach Ablauf der Ediktalfrist des § 29 Abs. 4 AWG nicht vorgenommen worden, wie sich dies aus dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergeben habe. Auch im Falle der Genehmigung einer Betriebsanlage habe es der Antragsteller in der Hand, den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen, weshalb das Argument der Erforderlichkeit der Aufnahme der mobilen Verbrennungsanlage in das Projekt fehl gehe. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Betriebsanlage habe lediglich zur Folge, dass bei deren Änderung nicht die bloße Änderung, sondern die gesamte Betriebsanlage zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zum Gegenstand des Verfahrens werde. Dass eine Verbrennungsanlage nicht zwangsweise Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens habe sein müssen, ergebe sich schon daraus, dass die Konsenswerberin eine Inertisierung durch Verbrennung auch in fremden, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen, die vom gegenständlichen Standort weit entfernt lägen, vornehmen lassen könne. Ein Zusammenhang der in den Jahren 1989 und 1990 durchgeführten Bohrungen mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht zu erkennen. Mit dem Hinweis auf die mangelnde Kenntnis der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle würde der Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens verkannt. Die Festsetzung von Fristen erfolge in einem nur den Konsenswerber betreffenden Einparteienverfahren. Zur Rüge des unterbliebenen Versuchs einer gütlichen Übereinkunft vor Einräumung des Zwangsrechtes sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keinen Zweifel daran gelassen habe, dass sie zur Überlassung ihrer Liegenschaft an die Konsenswerberin zur Durchführung des Projektes keineswegs bereit sei. Der gegebene Sanierungsbedarf sei sachverständig in ausreichender Weise dargelegt worden; allein schon die Aufnahme des Grundstückes in den Altlastenatlas reiche dazu aus, um ein öffentliches Interesse an der Sanierung der Deponie darzutun. Bei dieser Sachlage sei die mögliche Bedrohung des Grundwassers und das daraus resultierende öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Gefahr evident. Dem gegenüber stehe das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbeschränkten Nutzung ihres Eigentums an der als Altlast ausgewiesenen Liegenschaft, deren Nutzungsmöglichkeit als äußerst eingeschränkt beurteilt werden müsse. Ein Nutzungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft werde der Beschwerdeführerin erst durch die Sanierung eröffnet, welche den Wert der Liegenschaft steigern würde. Konkrete Nutzungsmöglichkeiten habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit aufgezeigt. Es schlage die Interessenabwägung damit eindeutig zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung aus. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Frage einer Nutzung der im Eigentum der MP stehenden Nachbargrundstücke zur beabsichtigten Sanierung sei nicht recht verständlich, weil es sich doch bei der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft gerade um jene handle, die zu sanieren sei. Der Rüge einer fehlenden Rechtsnachfolge der MP zur .A.S.A. KG sei zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Rechtsträger frei stehe, durch eine ausdrückliche Erklärung an Stelle des ursprünglichen Konsenswerbers in das Verfahren einzutreten. Solche Erklärungen seien sowohl von der MP als auch von der .A.S.A. KG abgegeben worden. Ein Wechsel des Antragstellers sei in solchen Verfahren, die in einen dinglichen Bescheid münden, zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; ihrem Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den zweitangefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer in ihre Rechte eingreifenden abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Beschwerde beantragt und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weiteres Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung verbunden und nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Zu der zu 96/07/0209 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1996:

Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmers die Wasserrechtsbehörde nach § 62 Abs. 1 WRG 1959 nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.

Nach § 62 Abs. 2 WRG 1959 hat der Unternehmer für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.

Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen kann die Wasserrechtsbehörde die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Die MP tritt der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde in der Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, es sei das Untersuchungsprogramm mit den Aufschluss- und Analytikarbeiten auf der Altlast am 14. Oktober 1996 abgeschlossen gewesen und nach diesem Datum nur mehr das Verschweißen der Abdeckfolie erfolgt. Dies

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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