Norm
AVG §63 Abs4Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:
Es wird festgestellt, dass Herr C. E. am 17.3.2006 die Berufung vom 19.5.2005 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, Zahl: 04 19.608-BAE, zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass Herr C. E. am 17.3.2006 die Berufung vom 19.5.2005 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.5.2005, Zahl: 04 19.608-BAE, zurückgezogen hat.
Text
BEGRÜNDUNG
1.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der ethnischen Gruppe der Tschetschenen angehört, stellte am 25.9.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Russische Föderation sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.5.2006 (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Russische Föderation sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.5.2006 (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung.
1.2. Am 14.7.2005 stellten die Gattin des Berufungswerbers und seine vier minderjährigen Kinder, vertreten durch ihre Mutter - die Gattin des Berufungswerbers - als gesetzliche Vertreterin, jeweils den Antrag, ihnen Asyl zu gewähren.
Mit Bescheiden vom 22.2.2006, Zahlen: 05 10.426-BAT, 05 10.427-BAT, 05 10.428-BAT, 05 10.429-BAT und 05 10.430-BAT, wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß § 7 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber in die Russische Föderation sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilte es ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 1.3.2007 (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden vom 22.2.2006, Zahlen: 05 10.426-BAT, 05 10.427-BAT, 05 10.428-BAT, 05 10.429-BAT und 05 10.430-BAT, wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber in die Russische Föderation sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG erteilte es ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 1.3.2007 (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diese Bescheide erhoben die Gattin und die Kinder des Berufungswerbers am 8.3.2006 Berufungen, die der Berufungsbehörde vorgelegt wurden und am 14.3.2006 bei ihr einlangten.
1.3. Am 17.3.2006 erschien der Berufungswerber persönlich bei der Berufungsbehörde und gab an, er wolle sobald wie möglich in seine Heimat Tschetschenien fahren und dabei seine Kinder und seine Gattin mitnehmen. Er ziehe daher die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes zurück, die ihn selbst und seine vier Kinder beträfen. Über dieses Vorbringen wurde von der Berufungsbehörde eine Niederschrift aufgenommen, die von einer Beamtin der Berufungsbehörde und vom Berufungswerber unterschrieben worden ist. Während des Vorganges war telefonisch eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen.
Am 20.3.2006 erschienen der Berufungswerber und seine Ehefrau bei der Berufungsbehörde. Die Gattin des Berufungswerbers gab an, sie wolle ihre Berufung nicht zurückziehen und mit den Kindern auf jeden Fall in Österreich bleiben. Der Berufungswerber erklärte, er habe am 17.3.2006 auf Grund privater Umstände den Wunsch gehabt, in sein Heimatland zurückzukehren, seiner Gattin aber bisher nichts davon gesagt. Am 22.3.2006 sprach er neuerlich bei der Berufungsbehörde vor und gab an, dass die ganze Familie in Österreich bleiben wolle.
2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
2.1. Der Berufungswerber wollte mit seinen Vorsprachen am 20.3.2006 und am 22.3.2006 möglicherweise erreichen, dass über seine Berufung - obwohl er sie zurückgezogen hatte - bescheidmäßig entschieden werde. Unter diesen Umständen ist ein Feststellungsbescheid über die Frage zulässig, ob die Berufung wirksam zurückgezogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid nämlich nicht nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, sondern auch ohne eine solche immer dann zulässig, wenn ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen oder wenn die Feststellung strittiger Rechte im Einzelfall für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (VwGH 3.10.1996, 96/06/0194; vgl. auch VwGH 15.1.1990, 89/12/0058; 19.9.1995, 94/05/0179; 27.11.1995, 95/10/0134; 24.1.1996, 93/12/0103; 24.9.1997, 96/12/0338 uva.).2.1. Der Berufungswerber wollte mit seinen Vorsprachen am 20.3.2006 und am 22.3.2006 möglicherweise erreichen, dass über seine Berufung - obwohl er sie zurückgezogen hatte - bescheidmäßig entschieden werde. Unter diesen Umständen ist ein Feststellungsbescheid über die Frage zulässig, ob die Berufung wirksam zurückgezogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid nämlich nicht nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, sondern auch ohne eine solche immer dann zulässig, wenn ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen oder wenn die Feststellung strittiger Rechte im Einzelfall für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (VwGH 3.10.1996, 96/06/0194; vergleiche auch VwGH 15.1.1990, 89/12/0058; 19.9.1995, 94/05/0179; 27.11.1995, 95/10/0134; 24.1.1996, 93/12/0103; 24.9.1997, 96/12/0338 uva.).
2.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2.2. Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.2.2. Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
2.3.1. Nach § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Erlassung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Zwar kommt ein Berufungsverzicht nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr in Betracht, eine eingebrachte Berufung kann jedoch zurückgezogen werden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 525). Die Zurückziehung einer Berufung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0014).2.3.1. Nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Erlassung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Zwar kommt ein Berufungsverzicht nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr in Betracht, eine eingebrachte Berufung kann jedoch zurückgezogen werden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 525). Die Zurückziehung einer Berufung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0014).
Die Berufungsbehörde hat keinen Zweifel daran, dass der Berufungswerber, als er erklärte, seine Berufung zurückzuziehen, dies aus freien Stücken und in Kenntnis der Konsequenzen getan hat. Auch seinen Äußerungen bei den beiden folgenden Vorsprachen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Berufungszurückziehung war somit am 17.3.2006 wirksam, und der angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes wurde zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272). Eine "Rückgängigmachung" der Zurücknahme kommt nicht in Betracht, weil die Zurückziehung der Berufung eine unwiderrufliche Prozesserklärung ist (vgl. die Entscheidungen bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 814, E 4 zu § 63 Abs. 4 AVG). Ob der Berufungswerber mit seinen Vorsprachen vom 20.3.2006 und vom 22.3.2006 die Berufungszurückziehung "ungeschehen" machen wollte, kann daher letztlich auf sich beruhen. (Nach dem von der Berufungsbehörde aufgenommenen Aktenvermerk hat er nur angegeben, die ganze Familie wolle in Österreich bleiben. Da dies allen Familienangehörigen auf Grund der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, die ihnen bereits erteilt worden waren, ohnedies möglich war, ist nicht sicher, ob die Vorsprache des Berufungswerbers überhaupt auf die inhaltliche Erledigung der Berufungen zielte.)Die Berufungsbehörde hat keinen Zweifel daran, dass der Berufungswerber, als er erklärte, seine Berufung zurückzuziehen, dies aus freien Stücken und in Kenntnis der Konsequenzen getan hat. Auch seinen Äußerungen bei den beiden folgenden Vorsprachen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Berufungszurückziehung war somit am 17.3.2006 wirksam, und der angefochtene Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes wurde zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272). Eine "Rückgängigmachung" der Zurücknahme kommt nicht in Betracht, weil die Zurückziehung der Berufung eine unwiderrufliche Prozesserklärung ist vergleiche die Entscheidungen bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 814, E 4 zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG). Ob der Berufungswerber mit seinen Vorsprachen vom 20.3.2006 und vom 22.3.2006 die Berufungszurückziehung "ungeschehen" machen wollte, kann daher letztlich auf sich beruhen. (Nach dem von der Berufungsbehörde aufgenommenen Aktenvermerk hat er nur angegeben, die ganze Familie wolle in Österreich bleiben. Da dies allen Familienangehörigen auf Grund der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, die ihnen bereits erteilt worden waren, ohnedies möglich war, ist nicht sicher, ob die Vorsprache des Berufungswerbers überhaupt auf die inhaltliche Erledigung der Berufungen zielte.)
Für eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung fehlt der Berufungsbehörde nunmehr die Zuständigkeit (VwGH 27.9.1994, 92/07/0130).
2.3.2. Auch § 32 Abs. 7 AsylG steht - wie der Vollständigkeit halber ausgeführt werden soll - der Wirksamkeit der Berufungszurückziehung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung gelten die Bescheide aller Familienmitglieder als "mitangefochten", wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid "gemäß § 10 Abs. 4" AsylG (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird. Keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich. Das Zitat "§ 10 Abs. 4" in § 32 Abs. 7 AsylG beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar, 3. Ergänzung [Juni 2004] 354 h) und ist auf § 10 Abs. 5 AsylG zu beziehen; im Ministerialentwurf, auf den die AsylGNov. 2003 zurückgeht, war der jetzige § 10 Abs. 5 AsylG (so auch schon in der Regierungsvorlage: 120 BlgNR 22. GP, 3) noch als Abs. 4 bezeichnet (76.201/773-III/1/c/03/TM, 8).2.3.2. Auch Paragraph 32, Absatz 7, AsylG steht - wie der Vollständigkeit halber ausgeführt werden soll - der Wirksamkeit der Berufungszurückziehung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung gelten die Bescheide aller Familienmitglieder als "mitangefochten", wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid "gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird. Keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich. Das Zitat "§ 10 Absatz 4, in Paragraph 32, Absatz 7, AsylG beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar, 3. Ergänzung [Juni 2004] 354 h) und ist auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG zu beziehen; im Ministerialentwurf, auf den die AsylGNov. 2003 zurückgeht, war der jetzige Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (so auch schon in der Regierungsvorlage: 120 BlgNR 22. GP, 3) noch als Absatz 4, bezeichnet (76.201/773-III/1/c/03/TM, 8).
Zu § 32 Abs. 7 AsylG heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 20) ua.Zu Paragraph 32, Absatz 7, AsylG heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 20) ua.
"Diese Norm ist eine langjährige Forderung der nichtstaatlichen Organisationen und der Praxis und soll vermeiden, dass Bescheide einzelner Familienmitglieder in Rechtskraft erwachsen und dies zu einem Auseinanderreißen von Familien führen konnte. Dies wird mit der nunmehr eingefügten Regelung nicht mehr möglich sein. Aufgrund des Konzeptes des Familienverfahrens wird auch im Berufungsverfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgesprochen werden, selbst wenn nur ein Familienmitglied gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid berufen hat."
§ 32 Abs. 7 AsylG will also vermeiden, dass die Asylanträge von Familienangehörigen unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden. Insbesondere soll damit offenbar der Situation Rechnung getragen werden, dass einzelne Familienangehörige davon Abstand nehmen, eine Berufung gegen den sie betreffenden Bescheid einzubringen, weil sie der Ansicht sind, es genüge, wenn ein anderer Familienangehöriger Berufung erhebe, nämlich typischerweise jener, der tatsächlich Verfolgungsgründe geltend machen kann. Die Vorschrift ist wohl auf Verfahren zugeschnitten, in denen einzelne Familienangehörige keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern nur auf Grund des § 10 Abs. 5 AsylG Asyl erlangen wollen.Paragraph 32, Absatz 7, AsylG will also vermeiden, dass die Asylanträge von Familienangehörigen unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden. Insbesondere soll damit offenbar der Situation Rechnung getragen werden, dass einzelne Familienangehörige davon Abstand nehmen, eine Berufung gegen den sie betreffenden Bescheid einzubringen, weil sie der Ansicht sind, es genüge, wenn ein anderer Familienangehöriger Berufung erhebe, nämlich typischerweise jener, der tatsächlich Verfolgungsgründe geltend machen kann. Die Vorschrift ist wohl auf Verfahren zugeschnitten, in denen einzelne Familienangehörige keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern nur auf Grund des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG Asyl erlangen wollen.
Die Anfechtungsfiktion des § 32 Abs. 7 AsylG kommt von Vornherein nur dann in Frage, wenn die Bescheide, deren Anfechtung in Betracht kommt, in einer zeitlichen Lagerung erlassen werden, die eine jeweilige "Mit-Anfechtung" möglich erscheinen lässt. Unterlässt etwa ein Asylwerber eine Berufung und ergeht erst nach Ablauf der Berufungsfrist (mithin nach Rechtskraft des Bescheides) der Bescheid gegenüber einem Familienangehörigen, so gilt mit der Berufung gegen den zeitlich später ergangenen Bescheid der frühere Bescheid nicht als "mitangefochten": Für die Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung bietet § 32 Abs. 7 AsylG nämlich keinen Anhaltspunkt. Dasselbe wird wohl - uU aber auch nicht für alle Fallgruppen - im umgekehrten Fall gelten: Ist der frühere Bescheid bereits angefochten worden und ergeht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - im äußersten Fall: erst nach der Entscheidung der Berufungsbehörde - der spätere Bescheid, so wird er einer gesonderten Anfechtung bedürfen. Dies alles würde aber noch nicht ausschließen, auch in solchen Konstellationen - also jenen zeitlich unterschiedlich gelagerter Entscheidungen, wie sie hier vorliegt - eine "Sperrwirkung" hinsichtlich der Berufungszurückziehung anzunehmen, wenn man sie aus § 32 Abs. 7 AsylG grundsätzlich ableiten wollte. Das würde bedeuten, dass wegen des Ziels dieser Bestimmung, ein gleiches Schicksal aller Asylanträge zu sichern, auch eine Berufungszurückziehung nur wirksam wäre, wenn sie von allen Familienmitgliedern gleichzeitig vorgenommen würde. § 32 Abs. 7 AsylG kann jedoch nicht unterstellt werden, dass auch gegen den Willen eines Bescheidadressaten eine Berufung als erhoben gelten und aufrecht erhalten werden soll. Liegen bei einzelnen von mehreren Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens (§ 30 AsylG) oder für die Gegenstandsloserklärung (§ 31 Abs. 3 AsylG) vor - weil nur diese Familienangehörigen "untergetaucht" oder unter Gewährung von Rückkehrhilfe heimgereist sind - oder erwirbt etwa (nur) einer der Familienangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schicksal der Asylanträge das gleiche bleiben muss. In solchen Fällen wird nur über die Anträge der "verbleibenden" Asylwerber inhaltlich abgesprochen werden; es kommt somit zum "Auseinanderreißen" der rechtlichen Schicksale der Anträge. Umso weniger kann dem Gesetz unterstellt werden, einen Asylwerber an der Zurückziehung seiner Berufung hindern und ihn damit in seiner Dispositionsfreiheit beschränken zu wollen: Das Gesetz will ihn nach der Absicht des Gesetzgebers davor schützen, dass er aus Unwissenheit über die Rechtslage von einer Berufung Abstand nimmt, das bedeutet aber keineswegs, dass es ihn dazu zwingen will, sie aufrechtzuerhalten.Die Anfechtungsfiktion des Paragraph 32, Absatz 7, AsylG kommt von Vornherein nur dann in Frage, wenn die Bescheide, deren Anfechtung in Betracht kommt, in einer zeitlichen Lagerung erlassen werden, die eine jeweilige "Mit-Anfechtung" möglich erscheinen lässt. Unterlässt etwa ein Asylwerber eine Berufung und ergeht erst nach Ablauf der Berufungsfrist (mithin nach Rechtskraft des Bescheides) der Bescheid gegenüber einem Familienangehörigen, so gilt mit der Berufung gegen den zeitlich später ergangenen Bescheid der frühere Bescheid nicht als "mitangefochten": Für die Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung bietet Paragraph 32, Absatz 7, AsylG nämlich keinen Anhaltspunkt. Dasselbe wird wohl - uU aber auch nicht für alle Fallgruppen - im umgekehrten Fall gelten: Ist der frühere Bescheid bereits angefochten worden und ergeht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - im äußersten Fall: erst nach der Entscheidung der Berufungsbehörde - der spätere Bescheid, so wird er einer gesonderten Anfechtung bedürfen. Dies alles würde aber noch nicht ausschließen, auch in solchen Konstellationen - also jenen zeitlich unterschiedlich gelagerter Entscheidungen, wie sie hier vorliegt - eine "Sperrwirkung" hinsichtlich der Berufungszurückziehung anzunehmen, wenn man sie aus Paragraph 32, Absatz 7, AsylG grundsätzlich ableiten wollte. Das würde bedeuten, dass wegen des Ziels dieser Bestimmung, ein gleiches Schicksal aller Asylanträge zu sichern, auch eine Berufungszurückziehung nur wirksam wäre, wenn sie von allen Familienmitgliedern gleichzeitig vorgenommen würde. Paragraph 32, Absatz 7, AsylG kann jedoch nicht unterstellt werden, dass auch gegen den Willen eines Bescheidadressaten eine Berufung als erhoben gelten und aufrecht erhalten werden soll. Liegen bei einzelnen von mehreren Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens (Paragraph 30, AsylG) oder für die Gegenstandsloserklärung (Paragraph 31, Absatz 3, AsylG) vor - weil nur diese Familienangehörigen "untergetaucht" oder unter Gewährung von Rückkehrhilfe heimgereist sind - oder erwirbt etwa (nur) einer der Familienangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schicksal der Asylanträge das gleiche bleiben muss. In solchen Fällen wird nur über die Anträge der "verbleibenden" Asylwerber inhaltlich abgesprochen werden; es kommt somit zum "Auseinanderreißen" der rechtlichen Schicksale der Anträge. Umso weniger kann dem Gesetz unterstellt werden, einen Asylwerber an der Zurückziehung seiner Berufung hindern und ihn damit in seiner Dispositionsfreiheit beschränken zu wollen: Das Gesetz will ihn nach der Absicht des Gesetzgebers davor schützen, dass er aus Unwissenheit über die Rechtslage von einer Berufung Abstand nimmt, das bedeutet aber keineswegs, dass es ihn dazu zwingen will, sie aufrechtzuerhalten.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Parallelität der Verfahren von Familienangehörigen auch sonst nicht durchgängig vorgesehen; so ist der Devolutionsantrag eines Familienangehörigen nicht als Devolutionsantrag auch hinsichtlich seiner Angehörigen konstruiert, die Säumnisbeschwerde eines Berufungswerbers führt dazu, dass die Zuständigkeiten zur Erledigung der Berufungen sich zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem unabhängigen Bundesasylsenat verteilen; auch Parteibeschwerden gegen einzelne der Bescheide führen nicht dazu, dass die anderen als "mitangefochten" gelten. Dies kann zu unterschiedlichen Verfahrensergebnissen führen.
Dass die Ehegattin des Berufungswerbers ihre Berufung nicht zurückgezogen hat, steht der Wirksamkeit seiner eigenen Berufungszurückziehung somit nicht entgegen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Zurückziehung, BerufungsverzichtDokumentnummer
UBAST_20060912_260_741_0_X_47_05_00