TE Ubas Bescheid 2006/10/18 302.469-C1/E1-I/03/06

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Josef Rohrböck gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Josef Rohrböck gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), entschieden:

Gem § 3 AsylG 2005 wird Herrn A. H. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Gem Paragraph 3, AsylG 2005 wird Herrn A. H. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gem § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn A. H. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gem Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn A. H. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids des Bundesasylamts vom 13. Juni 2006, Zl. 06 04.723 EASt West, wird aufgehoben.Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids des Bundesasylamts vom 13. Juni 2006, Zl. 06 04.723 EASt West, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Herr A. hat am 2. Mai 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Zu diesem Antrag wurde Herr A. am 3. Mai 2006 befragt, wobei niederschriftlich im Wesentlichen festgehalten wurde:

"(…)

Die Erstinformation zum Asylverfahren und die Information zur Eurodac - Verordnung habe ich erhalten. Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet. (…)

Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Am 16.04.2006 verließ ich mein Heimatland mit einem LKW. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Illegal

Reisten Sie mit einem Reisedokument aus (wenn ja, mit welchem)?

Nein

Wo befindet sich der Reisepass?

Ich übergab meinen Reisepass schon in Istanbul meinem

Schlepper

Geben Sie die konkrete Reiseroute von ihrer Heimat bis nach Österreich an:

Dazu kann ich keine Angaben machen, da ich am 26.04.2006 eingestiegen und am 01.05.2006 in Wien ausgestiegen bin. Ansonsten habe ich den LKW nie verlassen.

Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet

(einschließlich Norwegen und Island) ein?

Kann ich nicht sagen.

Wie und wann erfolgt die Einreise in die EU genau?

Kann ich auch nicht sagen.

Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Nein

Haben Sie Familienangehörige (s.o) im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island)?

Ja einen Cousin in Deutschland.

Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum?

Nein.

Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden

angehalten und untergebracht?

Nein

Wie lange dauerte die Reise?

Vom 26.04.2006 bis 01.05.2006

Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.):

Wer organisierte ihre Reise?

Ich habe die Reise durch meinen Schlepper organisiert.

Wie wurde die Reise organisiert?

Durch den Schlepper

Wie hoch waren die Kosten der Reise?

5.350,-€, welche meine Verwandten bezahlten.

Wer ist Ihre Kontaktperson (siehe auch Mobiltelefon-Nr.)?

"Y." aus dem Bezirk A.

Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

An einem freien Platz im Bezirk A. - telefonisch. Ich habe mit

dem Schlepper telefoniert. Mein türkisches Handy funktioniert

jedoch hier in Österreich nicht.

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)3?

Ich habe 2 Probleme in der Türkei:

1). Der Staat möchte, dass ich meinen Militärdienst mache, was

ich jedoch nicht will.

2) Die Kurden wollen mich an ihrer Seite in die Berge schicken. An beiden Seiten sterben Menschen. Ich meine damit, wenn ich einrücke, werde ich in den Krieg geschickt und muss töten. Bei den Kurden muss ich auch Menschen töten, oder ich werde selbst getötet.

Haben sie die Gründe warum Sie ihr Land verlassen haben

ausreichend schildern können?

Ja.

Zusatzfragen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers oder eines Visums von einem Mitgliedstaat der EU:

Ich habe zuvor angegeben, dass ich noch nirgends um Asyl angesucht habe. Mir wird nun vorgehalten, dass ich am 29.06.2005 in Deutschland, genau in Berlin, bereits um Asyl angesucht habe. Dies wird durch einen EURODAC-Treffer belegt. Wie äußern sie sich dazu?

Es ist richtig. Ich wollte ihnen das nicht sagen, damit sie mich nach Deutschland zurückschicken. Ich habe in Deutschland einen rechtskräftigen Negativbescheid und die Abschiebung bekommen. Ich war 6 Monate lang in einem Lager eingesperrt und wurde dort unmenschlich behandelt. Ich sehe die Bedingungen hier in Österreich, dass man sich hier als Asylwerber frei bewegen kann. Deutschland schickte mich mit dieser Abschiebung in den Tot, deswegen kam ich hier her nach Österreich. Ich wurde ca am 12.09.2005 in Begleitung von zwei deutschen Polizisten der türkischen Polizei übergeben. Dies war in Istanbul. Anschließend war ich in der Türkei 26 Tage in Haft und wurde gegen Bestechung von 320,-€ frei gelassen. Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagtem EU-Land auf?

6 Monate in Berlin

Wann reisten Sie aus dem Land aus?

Ich wurde ca. am 12.09.2005 abgeschoben

Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach

Österreich:

In welchem Stand befand sich Ihr Asylverfahren, als Sie dieses Land verließen?

Rechtskräftige Abschiebung

Was können Sie noch über Ihren Aufenthalt in diesem Land

angeben?

Ich wurde dort unmenschlich behandelt.

Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen? Ich würde lieber sterben, als nach Deutschland zurück zu gehen. Es gibt keine Menschenrechte in Deutschland.

"Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten."

Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich

verständlichen Sprache rückübersetzt.

(…)"

Am 6. Juni 2006 wurde Herr A. vor dem Bundesasylamt einvernommen; der Niederschrift ist im Wesentlichen zu entnehmen:

"(…)

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber

erhalten?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja. Ich habe meinen Namen falsch angegeben und auch mein Geburtsdatum. Mein Familienname ist der richtige. Mein Vorname ist H. und ich wurde am 00.00.1984 geboren.

F: Was machten Sie nach der Rückkehr in die Türkei bis zu Ihrer Ausreise.

A: Weil ich ein Deserteur bin. Bin ich da und dort untergetaucht. Weil mich die Kurden nicht in Ruhe lassen.

F: Was führten Sie in Deutschland für Asylgründe an.

A: Die gleichen Gründe, die ich hier angeführt habe.

F: Waren Sie bereits bei der Stellung.

A: Nein.

F: Können Sie mir genau sagen, was passierte als Sie in die Türkei abgeschoben wurden.

A: 2 Beamte haben mich begleitet. Nach dem Flugzeug sind die verschwunden. Die Türkische Polizei hat mich übernommen. Ich war dann 26, 27 Tage in einer Zelle. Sie fragten, warum ich nicht eingerückt bin und ins Ausland geflüchtet bin. Endlich konnte ich einen Polizisten bestechen indem ich € 320,-- bezahlte und in der Früh konnte ich dann gehen.

F: Was machten Sie dann.

A: Ich hatte keine Dokumente und keinen Personalausweis, weil ich den Schlepper diesen abgeben musste. Ich war dann 2 Tage in Istanbul. Dann hat meine Muter gesagt, dass ich nach Hause fahren soll. 2 Tage blieb ich bei uns zu Hause. Den Personalausweis meines Bruders H. habe ich gefälscht, indem ich mein Foto auf seinem Ausweis anbrachte. Mit diesem Ausweis bin ich nach Istanbul zurück. Ich hatte schon lange beschlossen um jeden Preis nach Europa zu fahren. In Deutschland bekam ich eine Telefonnummer eines Schlepper. Er kam und wir trafen uns in Istanbul. Er verlangt aber so viel Geld, dass ich nicht bezahlen konnte. Ich fuhr zu meiner Schwester S., wo ich 2- 3Monate in M. gelebt hatte. Dann bin ich wieder in mein Dorf zurück, weil ich das Geld für meine Reise auftreiben wollte. Meine Verwandten halfen mir und einen Teil bekam ich von meinem Cousin in Deutschland. Dann kam ich wieder nach Istanbul. Ich kannte einen aus U., den ich kontaktierte und bis zu meiner Ausreise blieb ich in Istanbul.

F: Besitzen Sie Dokumente (Führerschein, Geburtsurkunde, Reisepass, …)

A: Nichts. Ich besitze keinen Personalausweis, da ich mir keinen ausstellen lassen konnte. Der gefälschte blieb in Istanbul beim Schlepper.

F: Haben Sie ein strafbares Delikt begangen.

A: Viele.

F: Welche.

A: Ich hatte ein Motorrad. Weil ich keinen Führerschein hatte,

war ich oft im Gefängnis.

F: Wann waren Sie das letzte Mal im Gefängnis.

A: Am Flughafen, das letzte Mal.

F: Wegen dem Führerschein

A: Woher soll ich das wissen, denn seit 4 Jahren habe ich meine eigene Wohnung nicht gesehen und in der Türkei kann man durch Bezahlung von Schmiergeldern überall rauskommen.

F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei.

A: Nein.

F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion Probleme in Ihrem

Heimatstaat.

A: Nein. Wegen meiner Sprache.

F: Sagen Bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen

haben und warum Sie nach Österreich gekommen sind.

A: Militärdienst, weil ich schon lange hätte einrücken müssen.

F: Waren Sie bereits bei der Stellung.

A: Nein.

F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland

zurückkehren würden.

A: Die Türkei würde mich in den Osten schicken, wo Krieg ist und zeigen sie mir bitte einen Weg, da ich dort wo ich leben nicht in den Krieg ziehen möchte. Seit 34 Tagen bin ich hier in Schubhaft und kann nicht einmal den Himmel sehen. Sagen sie mir eine Lösung was ich machen soll. Egal zu welcher Seite ich halten würde, wird Blut fließen. Die Kurden zwingen mich ihnen anzuschließen.

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit diesen Kurden.

A: Sie waren immer bei uns zu Hause. Am 9.12. wurde ich abgeschoben, 26 Tage war ich in Haft, dann waren sie wieder bei uns zu Hause. Ich durfte nur 2 Tage zu Hause beleiben. Sowohl das Militär als auch die Kurden haben nach mir gefragt. Niemand würde sich von der Familie trennen. Ich hatte keine andere Wahl.

F: Wollen Sie noch etwas anführen, was für Sie wichtig erscheint.

A: Nein. Ich habe alles erzählt, was mir am Herzen liegt. Ich suche bei Ihnen Schutz.

Dem AW werden die aktuellen Feststellungen zur Türkei

übersetzt, unterschrieben und zum Akt genommen.

F: Was sagen Sie zu diesen Feststellungen.

A: Wenn es wirklich so wäre und diese Reformpakete eingesetzt wäre, warum gibt es Freiheitskämpfer und warum werden die Leute gezwungen den Wehrdienst abzuleisten. Ich zeige ihnen die Region wo ich lebe. Dort sind das türkische Militär und auch die kurdischen Freiheitskämpfer tätig. Ich gehöre als Araber keiner der beiden an. Bitte zeigen Sie mir auf der Karte wie ich dieses Problem lösen könnte.

MITTEILUNG gem § 29 Abs. 3 AsylGMITTEILUNG gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG

Gem § 29 Abs. 3 AsylG wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 5 AsylG). Vor Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt wird gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.Gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG). Vor Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt wird gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.

Zusatz für Fremdenpolizei:

Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG gilt auch alsDie Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG gilt auch als

eingeleitetes Ausweisungs-Verfahren in die Türkei.

Merkblatt ausgefolgt.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Wenn sie mich in den Tot schicken, brauche ich nichts mehr sagen. Ich kann nicht einmal den Himmel vom Gefängnis aus sehen. Entschuldigen vielmals, aber wie oft waschen sie sich in der Woche. Ich durfte erst 4 Mal Duschen für drei, vier Minuten. Ich fühle mich nicht sauber.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat die Dolmetscherin alles rückübersetzt, was Sie

vorgebracht haben?

A: Ja.

(…)"

Am 12. Juni 2006, nach Einräumung einer entsprechenden Frist zur Stellungnahme und nach erfolgter Rechtsberatung, wurde Herr A. neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde u.a. festgehalten:

"(…)

Beginn dieser Niederschrift um 11:00 Uhr. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktionen erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. Ich werde zur Zweiteinvernahme vorgeführt. Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr beraten. Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch. Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 6.6.2006 gemachte Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt. Auf Frage gebe ich an: Meine damals gemachten Angaben sind richtig und ich halte diese aufrecht.Beginn dieser Niederschrift um 11:00 Uhr. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktionen erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. Ich werde zur Zweiteinvernahme vorgeführt. Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr beraten. Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch. Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 6.6.2006 gemachte Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt. Auf Frage gebe ich an: Meine damals gemachten Angaben sind richtig und ich halte diese aufrecht.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen oder hinzufügen.

A: Wenn Sie mich hier nicht akzeptieren, dann zeigen Sie mir

einen Ort wo ich leben, dann gehe ich dorthin.

V: Der Wehrdienst ist eine Staatsbürgerpflicht und kann nicht zur Gewährung von Asyl führen.

A: Ich habe den Wehrdienst nicht als Asylgrund vorgebracht. Es ging mir vielmehr darum dass ich vom Militär zum Wehrdienst geladen wurde und diese mich im Osten einsetzte werden. Die Kurden machen mir Druck und wollen, dass ich mit ihnen auf die Berge gehe um zu kämpfen.

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit den Kurden.

A: Am 9.12.2005 als ich abgeschoben wurde war ich 2 Tage in Istanbul und dann bin ich ins Heimatdorf.

F: Zwei Tage waren Sie in Istanbul.

A: Ja. Ich bin dann wieder nach Istanbul. Ich habe das bereits

erzählt.

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit diesen Kurden.

A: Ich war zwei Tage in Istanbul und dann zwei Tage im Heimatdorf. Dann schickten Sie mir eine Nachricht. Ich sollte mit ihnen auf die Berge gehen. Ich stand zwischen Militär und Kurden.

F: Was für Nachricht haben Sie bekommen.

A: Die wussten, dass ich im Wehrdienstalter bin und wollten

dass ich mit ihnen auf die Berge gehe.

V: Das ist völlig unglaubwürdig. Sie können nicht einmal angeben wie sie diese Nachricht erhalten haben.

A: Soll ich mich mit der Hälfte meines Körpers zeigen, damit es glaubwürdig ist. (AW meint zerstückelt).

V: Ihr Antrag auf internationalen Schutz ist abzuweisen, subsidiärer Schutz nicht zu gewähren und eine Ausweisung in die Türkei zu veranlassen.

A: Ich bin gekommen und habe um Zuflucht gesucht. Sie haben mich nicht hierher gebracht. Ich bin freiwillig gekommen. Können Sie mir eine Garantie geben. Dass mir in der Türkei nichts zustößt.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

Der AW möchte noch anführen, dass wenn er nicht gewollt wird, soll er freigelassen werden und er verlässt Österreich.

F: Wollen Sie ein Rückkehrberatung in Anspruch nehme.

A: Wenn ich zurück wollte, wäre ich nicht hier und ich hätte das nicht in Kauf genommen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

A: Ja

F: Hat die Dolmetscherin alles rückübersetzt, was Sie

vorgebracht haben?

A: Ja.

(…)

Im Verfahren brachte der ASt. keine Beweismittel in Vorlage.

(…)"

Mit Bescheid vom 13. Juni 2006, Zl. 06 04.723 EASt West, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz von A. alias A. H. alias D. alias K. vom 2. 5. 2006 (…) gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und A. alias A. H. alias D. alias K. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt" (Spruchpunkt I), "gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG (…) A. alias A. H. alias D. alias K. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt" (Spruchpunkt II) und "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (…) A. alias A. H. alias D. alias K. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Türkei ausgewiesen" (Spruchpunkt III). Begründend dazu hielt das Bundesasylamt begründend fest:Mit Bescheid vom 13. Juni 2006, Zl. 06 04.723 EASt West, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz von A. alias A. H. alias D. alias K. vom 2. 5. 2006 (…) gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und A. alias A. H. alias D. alias K. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt" (Spruchpunkt römisch eins), "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG (…) A. alias A. H. alias D. alias K. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt" (Spruchpunkt römisch zwei) und "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (…) A. alias A. H. alias D. alias K. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Türkei ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei). Begründend dazu hielt das Bundesasylamt begründend fest:

"(…)

Die Identität des ASt. konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, wann und wie der ASt. in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Der Antragssteller hat keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragssteller im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FrG ausgesetzt ist. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Ausweisung des Antragsstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei sprechen.Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragssteller im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FrG ausgesetzt ist. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Ausweisung des Antragsstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei sprechen.

Feststellungen zur Türkei

Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, säkulare, soziale und rechtsstaatliche Republik. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Die türkische Verfassung kennt die in Demokratien übliche Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) sowie einen ausführlichen Katalog von Grundrechten und -pflichten.

Die Türkei hat etwa 70 Millionen Einwohner, wobei die 0-14 jährigen 26%, die 15-64 jährigen 67,3 % und die über 65 jährigen 6,7% der Bevölkerung ausmachen. Landessprache ist türkisch. In weiten Teilen des Südostens und Ostens werden auch verschiedene kurdische Dialekte gesprochen. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 86,5% der über 15jährigen. 60% der Bevölkerung leben im städtischen Bereich.

Die Türkei hat eine Fläche von 779.452 qkm. Die Hauptstadt ist Ankara mit etwa 3,2 Millionen Einwohnern. Weitere bedeutende Städte sind Istanbul (ca. 8,8 Millionen) und Izmir (ca. 2,2 Millionen).

1. Politische Lage

1.1. Politische Entwicklung

Zwischen 1960 und 1980 sorgten mehrere Militärputsche für immer wieder wechselnde Verhältnisse. Ab 1983 setzten sich verstärkt demokratische Strukturen durch, die unter Anderem auch zu einem wirtschaftlichen Aufschwung beitrugen, der auch die Tourismusbranche begünstigte. Ab 1984 begannen verstärkt Aktivitäten der 1978 gegründeten PKK in der Südosttürkei, welche die bis heute spürbaren Autonomieforderungen der Kurden unterstreichen sollten.

Unter der Regierung Bülent Ecevits (1999-2002) wurden umfassende Reformen im Zivilrecht eingeleitet und Menschen- und Freiheitsrechte (z. B. Versammlungs- und Demonstrationsrecht) gestärkt. Diese Reformen wurden unter der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung unter Premier Erdogan fortgesetzt. Unter anderem wurde die Todesstrafe abgeschafft, Folter verboten und bedingt auch die kulturellen Freiheiten der kurdischen Minderheit gestärkt.

1999 erlangte die Türkei offiziell den Kandidatenstatus für den Beitritt zur EU. Seither werden große Anstrengungen unternommen, um die türkische Verfassung und Rechtslage den EU-Standards anzugleichen. Als großer Fortschritt wurde die im August 2002 beschlossene Abschaffung der Todesstrafe gewertet. Zudem ist die Türkei als einziges NATO-Mitglied aus dem asiatischen Raum ein strategisch wichtiger Partner bei den Auseinandersetzungen im Nahen Osten. Die Zypernfrage konnte trotz immer wieder erfolgter Konsolidierungsversuche bislang nicht gelöst werden. Am 03.10.2005 nahm die Europäische Union dennoch offiziell Beitrittsverhandlungen mit der Türkei auf.

1.2. Aktuelle Lage

Bei den letzten demokratischen Parlamentswahlen am 03.11.2002 (Legislaturperiode 5 Jahre) ging die konservativ-islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) mit ihrem Vorsitzenden, Recep Tayyip Erdogan als klare Siegerin hervor und errang die Mehrheit der Parlamentssitze. Obwohl sie nur ein Drittel der Stimmen auf sich vereinigen konnte, kam sie, weil viele andere Parteien an der 10%-Hürde scheiterten auf fast 3/4 der Parlamentssitze (für Verfassungsänderungen wird eine 3/4 Mehrheit benötigt).

Parlamentswahlergebnis 2002:

AKP 34,4%, CHP 19,4%, DYP 9,6%, MHP 8,3%, DEHAP 6,7%, ANAP

5,1%, DSP 1,1%

Das Wahlrecht zum türkischen Parlament sieht vor, dass jede Partei, welche in das Parlament einziehen möchte, landesweit einen Anteil von 10% der abgegebenen Stimmen erreichen muss. Daher ist es nicht möglich, dass Parteien in das Parlament einziehen, auch wenn sie in einigen Regionen z.B. 15 oder 20 % der Stimmen erhalten und eine nicht unbeträchtliche Personengruppe repräsentieren, wenn sie die nationale 10% Hürde nicht meistern. In diesem Zusammenhang sei etwa die kurdische Partei DEHAP erwähnt.

Am 28.03.2004 fanden in der Türkei Kommunalwahlen statt, wobei die AKP bei diesen Wahlen der Provinzräte ihr Ergebnis der Parlamentswahlen ausbauen konnte und auf 42% der Stimmen kam. Die einzige im Parlament vertretene Oppositionspartei, die CHP, erreichte bei den Provinzratswahlen nur 18% der Stimmen.

1.3. Opposition

In der Türkei besteht eine ausgeprägte parlamentarische Kultur. Oppositionelle Betätigung ist frei von Einflussnahme seitens staatlicher Stellen. Dies gilt jedoch nicht für eine der unten genannten verbotenen Gruppierungen, die gemäß der türkischen Doktrin in Verdacht stehen, Verbindungen zu "terroristischen Gruppierungen" zu haben, bzw. Parteien, welche die Grundlagen des türkischen Staates unterwandern.

Besteht gegenüber Personengruppen der Verdacht, dass sie einer verbotenen oder radikalen Organisation angehören, wie etwa die pro-kurdischen Parteien DEHP, HAK-PAR (gegen welche ein Verbotsverfahren läuft), PKK/KONGRA-GEL, oder die links gerichteten Gruppierungen wie DHKP-C, MLKP, MKP, oder illegale, radikal-islamistische Gruppierungen wie etwa HIZBULLAH, Hizb-ut Tharir, Ensar Al Islam, wird seitens der türkischen Regierung versucht jede politische Aktivität zu unterbinden. Mitglieder dieser Gruppierungen sind nach wie vor Repressionen ausgesetzt und bekennende Anhänger oder Mitglieder werden in nicht seltenen Fällen seitens staatlicher Sicherheitsorgane verhört und in einigen Fällen angeklagt und inhaftiert, insbesondere höherrangige Vertreter dieser Gruppierungen.

Bei Personen, die für legale Oppositionsparteien (z.B. CHP) tätig sind, besteht in der Regel keine Gefahr, staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein. Berichte über Übergriffe staatlicher Behörden oder über willkürliche Behandlung gegenüber (legalen) oppositionellen Parteien sind nicht bekannt geworden.

1.4. Kurden: Situation in den kurdischen Gebieten

Kurden (türkische Staatsbürger kurdischer Abstammung) bilden in weiten Teilen des Südostens und Ostens die Bevölkerungsmehrheit. Von ihnen kommen Forderungen zur Verbesserungen ihres Status und der Lebensbedingungen. Die türkischen Regierungen versprechen seit langem, die wirtschaftliche und soziale Lage des semi-feudal strukturierten Südostens zu verbessern. Die dortigen Probleme haben zu massiver Landflucht der Bevölkerung in die größeren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete der Türkei mit allen sozialen Folgeproblemen geführt. Im Südosten wird vor allem der Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, Investitionen in die Wirtschaft und die Rückkehr der Bevölkerung in ihre Dörfer zu einem drängenden Problem. Während sich die Situation in den kurdischen Gebieten nach der praktischen Einstellung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften seit ca. 2000 deutlich entspannte, hat der Konflikt seit der Aufkündigung der von der PKK einseitig erklärten Waffenruhe im Frühsommer 2004 erneut an Schärfe gewonnen. Die im Rahmen der Reformen zugestandenen kulturellen Rechte für die Kurden werden jedoch bereits stellenweise umgesetzt: Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache für ca. 1 Stunde pro Woche (die Gesamtsendezeit in Minderheitensprachen von 5 bzw. 4 Stunden pro Woche ist auf mehrere Minderheitensprachen aufgeteilt) und die Zulassung privater Sprachkurse. Verboten ist der Gebrauch der kurdischen Sprache nach wie vor für Parteien und im Rahmen von Wahlkämpfen. Auch in jüngster Zeit wurden Mitglieder von Parteivorständen strafrechtlich verfolgt, weil sie kurdische Redebeiträge auf Parteiversammlungen zugelassen hatten; ebenso Kandidaten pro-kurdischer Parteien, die bei Wahlkundgebungen die Besucher auf Kurdisch begrüßt hatten. Anfang Juli 2005 hat das Amtsgericht in Halfeti (U.) die stellvertretende Vorsitzende der DEHAP, Handan Ca?layan, und den Vorsitzenden für die Provinz U., Ahmet Da?tekin, wegen einer kurdischen Ansprache auf einer Wahlveranstaltung am 28. März 2004 verurteilt. Ahmet Da?tekin erhielt eine Haftstrafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 440 YTL (Neue Türkische Lira) und Handan Ca?layan wurde zu einer Haftstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 513 YTL verurteilt.

Im August 2005 traf sich Premier Erdogan mit kurdischen Intellektuellen und besuchte D.. Im Rahmen einer Ansprache erklärte er, das "kurdische Thema" wieder auf die Tagesordnung zu setzen und demokratische Lösungsansätze zu entwickeln. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen werden derzeit von vielen Staaten als "Terrororganisation" angesehen. Die PKK änderte im April 2002 ihren Namen in KADEK, im November 2003 wiederum in KONGRA-Gel und bezeichnet sich ab 2005 wieder als

PKK.

Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der ebenfalls kurdisch dominierten DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) statt, die u.a. von der im Juni 2004 freigelassenen ehemaligen DEP-Abgeordneten Leyla Zana und drei ihrer Kollegen betrieben wurde.

2. Menschenrechte

Mit mehreren "Reformpaketen" hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten auch im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen. Die Abschaffung der Todesstrafe, die Ausweitung kultureller Rechte, Regelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, Ausweitung der Vereinsfreiheit, Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind nur einige Elemente.

Es wurden darüber hinaus einige Institutionen geschaffen, die ein "Monitoring" der Menschrechtsalge im Land durchführen und auch Beschwerden von Betroffenen entgegennehmen sollen. Dazu gehört die Reformüberwachungsgruppe, die Menschenrechtspräsidentschaft und der parlamentarische Ausschuss für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Menschenrechtspräsidentschaft hat ihre Arbeit - Aufklärung über Menschenrechte, Bearbeitung von Beschwerden und Lösung konkreter Fälle - intensiviert. Dabei hat sie sich insbesondere darauf konzentriert, die Öffentlichkeit auf sich und die Menschenrechtsbüros in den Provinzen aufmerksam zu machen. Die Wirkung der Präsidentschaft ist allerdings bislang gering, da sie nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt und ihr Status gegenüber den Fachministerien unzureichend definiert ist.

2.1. Grundfreiheiten

Wie bereits erwähnt, unternahm die türkische Regierung weitere Reformschritte auf dem Gebiet der Grundfreiheiten sowie in anderen Menschenrechtsbereichen, insbesondere um die türkische Rechtslage an internationale Standards anzupassen; eine Voraussetzung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei im Oktober 2005. Trotz positiver Änderungen auf gesetzlicher Seite gibt es jedoch nach wie vor Defizite bei der praktischen Umsetzung. Problematisch ist nach wie vor eine Tendenz hinsichtlich Misshandlungen und Folterungen in Polizeigewahrsam durch Sicherheitskräfte, insbesondere gegenüber Familienmitgliedern und Angehörigen verbotener Parteien und Organisationen.

Im Januar 2005 unterzeichnete die Türkei das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie im April das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

Mediale Aufmerksamkeit erregte im März 2005 die Niederschlagung einer Demonstration in Istanbul, welche anlässlich des Welt-Frauen Tages abgehalten wurde.

Demonstrantinnen wurden von der Polizei mit Schlagstöcken auseinandergetrieben.

Die türkische Regierung hat weitere Schritte zur Einbindung von Menschenrechtsorganisationen hinsichtlich der Kontrolle der Menschenrechtslage in der Türkei gesetzt. Im September 2005 fand ein Treffen zwischen der türkischen Regierung und NGO´s bezüglich weiterer diesbezüglicher Schritte statt. Dennoch gibt es weiterhin Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen bei der täglichen Arbeit. Diese reichen von verstärkten Kontrollen seitens staatlicher Organe bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung bei Aktivitäten, die sich "gegen den türkischen Staat" richten.

2.2. Gesetzesreformen

Im Jahr 2004 wurden zahlreiche bemerkenswerte Neuerungen eingeführt. So hat man die Staatssicherheitsgerichte abgeschafft und durch Sonderstrafgerichte ersetzt.

Internationale Rechtsnormen (z.B. Europäisches Primärrecht) wurde stellenweise Vorrang vor nationalem Recht eingeräumt und die Todesstrafe aus der Verfassung und dem Strafgesetzbuch gestrichen. Militärangehörige mussten ihre Posten im Türkischen Hochschulrat (YÖK) und dem Hohen Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), der Medienaufsichtsbehörde des Landes, räumen.

Zu den Gesetzesnovellen gehörten ein neues Pressegesetz, ein neues Vereinsgesetz, eine neue Strafprozessordnung und ein neues Strafgesetzbuch (2005). Alle diese Gesetze enthielten positive Neuerungen und waren großenteils weniger restriktiv als ihre Vorgänger. So wurden zum Beispiel aus dem Strafgesetzbuch viele Paragraphen entfernt, die geschlechtsspezifische Diskriminierung beinhaltet hatten. Außerdem wurde eine Definition der Folter eingeführt, die sich stärker an internationalen Rechtsnormen orientiert. Viele der neuen Gesetze enthalten aber weiterhin Bestimmungen ihrer Vorgänger, auf deren Grundlage in der Praxis fundamentale Rechte in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Hinzu kam, dass die Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen nicht einheitlich erfolgte und zum Teil offenbar auf den Widerstand staatlicher Funktionsträger stieß.

Besonders bedeutsam ist, dass das neue Strafgesetzbuch, die neue Strafprozessordnung und die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen Bestimmungen für ein konsequenteres Vorgehen gegen Folter und Misshandlung enthalten. Mit der neuen Verordnung über Verhaftung, Inhaftierung und Aufnahme von Aussagen vom Juni 2005 wurden zusätzliche Garantien, vor allem in Bezug auf ärztliche Untersuchungen und Verteidigungsrechte eingeführt. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch höhere Gefängnisstrafen für Folter oder Misshandlung vor, und die Verjährungsfrist, die in der Vergangenheit wiederholt zur Einstellung von Verfahren wegen Folter und Misshandlung geführt hat, wurde von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert. Bedauerlicherweise wurde sie jedoch für solche Verbrechen nicht ganz aufgehoben, wie dies der VN-Ausschuss gegen Folter (CAT) 2003 empfohlen hatte.

Was Haftanstalten betrifft, so wurde insbesondere im Dezember 2004 ein neues Gesetz über die Vollstreckung von Urteilen verabschiedet. Ungeachtet einiger Unzulänglichkeiten werden mit dem Gesetz und den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften - insbesondere dem im Juli 2005 erlassenen Gesetz über die Einrichtung von Resozialisierungszentren - moderne Konzepte wie gemeinnützige Arbeit und Bewährungsstrafen eingeführt.

2.3. Meinungsfreiheit:

Mittels der Strafrechtsreform im Mai 2005 konnten einige Fortschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit erzielt werden, jedoch gibt es nach wie vor einige Bestimmung, z.B. Strafbarkeit von Aussagen gegen die nationale Souveränität oder nationale Sicherheit bzw. Herabwürdigung von staatlichen Organen, die im Einzelfall sehr weit ausgelegt werden können. Im Vorfeld der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei wurden einige Personen aus der Haft entlassen, die Haftstrafen wegen strafbarer öffentlicher Äußerungen absaßen, jedoch wurde auch 2005 wiederum über einige diesbezügliche neue Verurteilungen berichtet, die jedoch in erster Linie Geldstrafen nach sich zogen.

Die strafrechtliche Verfolgung von Personen aufgrund prokurdischer Meinungsäußerung hielt an, wenngleich das Berufungsgericht und einige Gerichte unterer Instanzen in zurückweisenden Urteilen das Recht auf freie Meinungsäußerung bekräftigten.

Strafverfolgungsmaßnahmen führten jedoch 2005, wie bereits erwähnt nur selten zur Verhängung von Freiheitsstrafen, aber häufig zu hohen Geldbußen. Die rechtliche Grundlage der Verfahren bildeten verschiedene Paragraphen des türkischen Strafgesetzbuches, zum Beispiel solche, welche die »Beleidigung von Staatsorganen« oder die »Anstiftung zu Zwietracht und Hass« unter Strafe stellen. Es wurden aber auch Prozesse auf der Grundlage einer Reihe anderer Gesetze angestrengt, darunter das Anti-Terror-Gesetz, das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen sowie Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder über Vereinigungen und Stiftungen. Politiker wurden Ziel strafrechtlicher Verfolgung, weil sie im Wahlkampf andere Sprachen als Türkisch verwendet hatten. Des Weiteren wurden unter Berufung auf das alte und das neue Pressegesetz hohe Geldstrafen gegen Zeitungsredaktionen und Journalisten verhängt.

Die genannten Gesetze wurden außerdem gegen Menschenrechtsverteidiger angewandt, unter ihnen Rechtsanwälte, Ärzte, Umweltschützer und Gewerkschafter. Sie mussten trotz der zunehmenden Bereitschaft auf Seiten der Regierung, Vertreter der Zivilgesellschaft anzuhören, weiterhin mit Repressionen rechnen. Das Ausmaß der Repressalien war von Provinz zu Provinz unterschiedlich. In einigen Fällen wurden Personen daran gehindert, in der Öffentlichkeit Unterschriftenaktionen zu organisieren, Presseverlautbarungen zu verbreiten oder Kundgebungen abzuhalten. Die UN-Sonderbeauftragte für die Lage von Menschenrechtsverteidigern besuchte das Land im Oktober. Sie verwies mit Sorge auf die nach wie vor durchgeführten Strafverfahren und empfahl die Überprüfung aller anhängigen Verfahren gegen Menschenrechtler. Personen, die sich im Bereich der Menschenrechte engagierten, mussten zudem mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Entlassung, Suspendierung oder Versetzung an eine von ihrem Heimatort weit entfernte Arbeitsstelle rechnen.

Dennoch wird von mehreren Seiten berichtet, dass es in den letzten Monaten wesentlich "leichter" war, Themen wie die historische Rolle der Türkei beim Genozid an den Armeniern oder die Kurdenfrage anzusprechen als in der Vergangenheit und, dass in der Regel derartige Äußerungen nur vereinzelt zu Anklagen führten.

Mit Stand November 2005 gibt es in türkischen Haftanstalten keine Personen, die aufgrund einer einfachen Meinungsäußerung ohne radikal islamischen Hintergrund inhaftiert gewesen wären.

2.4. Pressefreiheit

Grundsätzlich konnte auf dem Gebiet der Pressefreiheit in den letzten Jahren eine merkliche Verbesserung der Situation festgestellt werden. Die türkische Regierung ist bemüht, sich grundlegenden internationalen Standards anzupassen. Jedoch muss auch hier angemerkt werden, dass es nach wie vor zu strafrechtlicher Verfolgung kommen kann, wenn Journalisten gewisse "sensible" Themen ansprechen, wie etwa die Kurdenfrage oder die Vertreibung der armenischen Bevölkerung.

Es wurden 2005 einige wichtige Schritte zur Demokratisierung und zur Erweiterung der Presse- und Meinungsfreiheit gesetzt. So wurde im Juni 2005 ein neues Pressegesetz erlassen, welches weitergehende Freiheiten für Journalisten einräumt und etwa den Strafrahmen für Ehrenbeleidigung erheblich senkt. Mit Inkrafttreten des neuen Pressegesetzes wurde vom "Press Council" ein neues Rechtsschutzsystem für Journalisten in Kraft gesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere freie Rechtsvertretung durch einen Anwalt im Falle einer Anklage. Allerdings ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die erweiterten Freiheiten durch einige Gesetzesbestimmungen wie z. B. durch Artikel 305 tStGB nach wie vor eingeschränkt werden und eine erstzunehmende Gefahr für Journalisten in der Praxis darstellen können.

Auszug:

Art. 305 Verstoß gegen die grundsätzlichen nationalenArtikel 305, Verstoß gegen die grundsätzlichen nationalen

Interessen

(1) Ein Verstoß gegen die grundsätzlichen nationalen Interessen stellt eine Straftat dar. Wer durch fremde Personen oder Institutionen finanzielle Vorteile erhält oder für sich oder andere finanzielle Vorteile erringt, wird mit einer Haftstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren Haft und Zehntausend Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Die gleiche Strafe erhalten die Personen, die solche Versprechungen in Aussicht stellen.

(2) Falls diese Straftat während eines Krieges begangen wird oder für Propagandazwecke durch Medien und Presse verbreitet wird und für die solche Versprechungen in Aussicht gestellt werden, wird die Strafzumessung um die Hälfte erhöht.

(3) Erfolgt die Straftat außerhalb der Kriegszeit, obliegt es dem Justizministerium, ob Strafanzeige gestellt wird.

(4) Unter dem Begriff "grundsätzliche nationale Interessen" werden die Freiheit, die Unteilbarkeit (des Landes, Anm. d. Ü.), die nationale Sicherheit sowie die Grundsätze der Verfassung verstanden.(4) Unter dem Begriff "grundsätzliche nationale Interessen" werden die Freiheit, die Unteilbarkeit (des Landes, Anmerkung d. Ü.), die nationale Sicherheit sowie die Grundsätze der Verfassung verstanden.

Bis Mitte des Jahres 2005 waren keine Journalisten aufgrund eines Presseberichtete, der keinen radikal islamischen Hintergrund hatte oder verbotenen Organisationen zugerechnet werden konnte in türkischen Gefängnissen inhaftiert. Gegen 60 Schriftsteller, Journalisten und Verleger wurde jedoch Anklage erhoben. In erster Linie deshalb, weil sie das Militär kritisierten bzw. "pro-kurdisch" berichteten.

Zum Internetzugang wäre anzumerken, dass die Regierung diesen nicht einschränkt. Gesetzlich ist das Radio und Fernsehgremium (RTUK) ermächtigt, Kopien von Homepages und Postings durchzuführen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei nach Seiten zu suchen bzw. Material zu beschlagnahmen, wenn dies gegen die Nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung oder gegen das Strafrecht verstößt. Die Behörden müssen allerdings von einem Gericht ermächtigt werden, bevor sie tätig werden.

2.5. Religionsfreiheit

Nach der Verfassung sind alle türkischen Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Es darf niemand benachteiligt werden. Darüber hinaus wird die Freiheit der Religionsausübung ausdrücklich von der türkischen Verfassung garantiert. Im Großen und Ganzen gibt es hinsichtlich der freien Ausübung des religiösen Glaubens in der Praxis keine Probleme. Es kommt jedoch vor, dass Personen nicht muslimischen (sunnitischen) Glaubens im Bereich des öffentlichen Lebens (Arbeitsplatz, Schulen) mit Benachteiligungen zu rechnen haben.

Die türkische Regierung unternimmt wiederholte Versuche islamische Einrichtungen, hinsichtlich ihrer Ausrichtung zu untersuchen, um Erkenntnisse bezüglich möglicher fundamentalistischer Ansätze zu gewinnen. So müssen etwa alle 75000 Moscheen im Land staatlich registriert werden. Die heftigen Debatten um das Kopftuchverbot an türkischen Schulen und Universitäten hielt auch 2005 an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 10.11.2005 seine Entscheidung im Verfahren Sahin/Türkei veröffentlicht und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK darstellt, wenn Studentinnen, die darauf bestehen, ein Kopftuch zu tragen, in der Türkei der Zugang zu den öffentlichen Hochschulen untersagt wird.Die türkische Regierung unternimmt wiederholte Versuche islamische Einrichtungen, hinsichtlich ihrer Ausrichtung zu untersuchen, um Erkenntnisse bezüglich möglicher fundamentalistischer Ansätze zu gewinnen. So müssen etwa alle 75000 Moscheen im Land staatlich registriert werden. Die heftigen Debatten um das Kopftuchverbot an türkischen Schulen und Universitäten hielt auch 2005 an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 10.11.2005 seine Entscheidung im Verfahren Sahin/Türkei veröffentlicht und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit gemäß Artikel 9, EMRK darstellt, wenn Studentinnen, die darauf bestehen, ein Kopftuch zu tragen, in der Türkei der Zugang zu den öffentlichen Hochschulen untersagt wird.

Somit ist bis auf weiteres mit keiner Änderung der Praxis zu rechnen.

2.6. Polizeigewalt

Anlass zur Sorge gibt weiterhin die stellenweise nach wie vor verbreitete Praxis von Misshandlungen in Polizeigewahrsam sowie überhartes Vorgehen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes. Grundsätzlich ist jedoch auf diesem Gebiet ein positiver Trend zu erkennen und NGOs und andere unabhängige Beobachter berichten von einem rückläufigen Phänomen. Die von der Regierung ausgerufene "Null-Toleranz

Politik" beschränkt sich nach wie vor in erster Linie auf den rechtlichen Rahmen. Dennoch ist es in der türkischen Öffentlichkeit vermehrt zu einer Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung bezüglich des Problems gekommen. Es konnte jedoch ein Stadt-Land Gefälle beobachtet werden. Während sich in den größeren Städten die von der Regierung getroffenen Maßnahmen, wie unangekündigte Besuche in den Polizeidienststellen, als fruchtbar erwiesen, gibt es in ländlichen Polizeieinheiten noch immer erhebliche Defizite. Z.B. kommt es bei pro-kurdischen Kundgebungen immer wieder zu übermäßigen Gewaltanwendungen der Bereitschaftspolizei; etwa bei der Auflösung von nicht angemeldeten Demonstrationen oder bei anschließenden Festnahmen.

Die eingeführte Verpflichtung hinsichtlich des Vorweisens von Dienstnummern auf Verlangen erleichtert jedoch das Ausfindigmachen von Polizisten, die an einem Übergriff beteiligt gewesen sind.

Es ist eine Tendenz zu erkennen, dass es durch Sicherheitsbehörden Fälle gibt, bei denen der Festgenommene im Zuge von Festnahmen zwar Beschimpfungen und Diskriminierungen der Sicherheitsorgane ausgesetzt ist, es kommt jedoch nur noch in einzelnen Fällen zu Misshandlungen. Systematische Misshandlungen und Folter sind die Ausnahme und wenn sie auftreten, dann an Personen, welche einer verbotenen prokurdischen Partei angehören, bzw. einen radikal islamischen Hintergrund haben oder es sich um Mitglieder von marxistischen oder linken Organisationen handelt.

Beim im Februar 2004 im Innenministerium eingerichteten Amt für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen gingen 1.003 Beschwerden aus der Bevölkerung ein. Diese Beschwerden werden von den Inspektoren geprüft und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ministerium auf lokaler oder zentraler Ebene weiter verfolgt. Die meisten Beschwerden richteten sich gegen die Polizei. Das Amt hat ferner Inspektionen in einigen Disziplinarstellen der Polizei in den Provinzen durchgeführt und die Haftverfahren sowie die Haftanstalten in 26 Provinzen überprüft.

Den amtlichen Statistiken zufolge wurde bei 447 der im ersten Quartal 2005 eingereichten 1.239 Beschwerden gegen Beamte der Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren eingeleitet.

3. Lage in den Haftanstalten

Personen in Haftanstalten haben neuerdings verbesserte Rechtsschutzmöglichkeiten, wie z.B.: das Recht einen Anwalt zu konsultieren ab dem Moment der Inhaftierung.

Nach amtlichen Angaben saßen im Mai dieses Jahres 58.670 Personen in den Gefängnissen und Haftanstalten ein. Davon waren 31.812 verurteilte Häftlinge und 26.858 Untersuchungshäftlinge. Bis Mai 2005 wurden 14.431 Gefangene aufgrund von Gesetzesänderungen im Zuge des neuen Strafgesetzbuchs auf freien Fuß gesetzt.

In Bezug auf die Haftbedingungen in der Türkei wurden in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte erzielt, dennoch sind die teilweise positiven Praktiken und Maßnahmen noch nicht auf alle Gefängnisse des Landes übertragen worden, denn einige Haftanstalten sind nach wie vor überbelegt und unzureichend ausgestattet. Der parlamentarische Ausschuss für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichte im März 2005 einen Bericht über das "Typ-F Gefängnis" in Tekirdag, in dem er feststellte, dass die Struktur und Verwaltung des Gefängnisses keineswegs internationalen Standards entspricht. Die neu eingeführten Haftbestimmungen, welche inhaftierten Personen einen verbesserten Schutz bieten, führten zu einem Rückgang von Übergriffen durch das Haftaufsichtspersonal. Die neuen Bestimmungen wurden jedoch nicht in vollem Umfang umgesetzt.

Die 131 Kontrollausschüsse, die sich insbesondere mit den Lebensbedingungen, der gesundheitlichen Verfassung, der Verpflegung, Bildung und Resozialisierung der Gefangenen befassen, führten weiter Inspektionen durch. Bis Juni 2005 gaben sie 1.247 Empfehlungen ab, von denen 532 umgesetzt wurden.

Im letzten Quartal 2004 gingen bei den 141 Vollzugsrichtern 830 Beschwerden über die Behandlung von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen ein. Davon wurden 83 angenommen und weiterverfolgt, vier wurden in Teilen angenommen und weiterverfolgt und 679 wurden abgelehnt; 64 Eingaben wurden aus anderen Gründen abschlägig beschieden.

Dennoch endeten Untersuchungen von Folter- und Misshandlungsvorwürfen durch die Strafverfolgungsbehörden häufig mit der Entscheidung, kein Strafverfahren zu eröffnen und in einzelnen Fällen wurden Zweifel hinsichtlich der Gründlichkeit solcher Untersuchungen geäußert. In der Regel ließen Ermittlungen und Gerichtsverfahren auch eine Überprüfung der Befehlsstrukturen vermissen, um Verantwortlichkeiten auszumachen. Beschuldigte Behördenvertreter wurden oft für die Dauer der Ermittlungen nicht vom Dienst suspendiert.

In einigen Provinzen haben Menschenrechtsbüros begonnen, unangemeldete Besuche in Haftanstalten durchzuführen. Trotz positiver Entwicklungen haben NGO Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Kontrollen und der Menschenrechtsbüros im Allgemeinen geäußert.

3.1. Gesundheitssituation in den Haftanstalten

In den meisten türkischen Gefängnissen fehlt es nach wie vor an angemessener medizinischer Versorgung für Untersuchungen, die über eine medizinische Basisversorgung hinausgehen. Die türkische Regierung verweist häufig darauf, dass die Gefängnisse über Ärzte, Zahnärzte und Psychologen verfügen, und es nur in einigen Bereichen Personalmangel gäbe. Dagegen weist die Medizinische Vereinigung der Türkei (Türk Tabipleri Birli_i) darauf hin, dass es gerade an Ärzten mangelt und Psychologen nur in den größten Gefängnissen tätig sind. Routinemäßige medizinische Untersuchungen von Personen in Polizei- oder Gendarmeriegewahrsam werden in staatlichen Spitäler oder Gesundheitszentren durchgeführt.

Die Haftbedingungen und die Isolation in den Zellen der "F-Typ-Gefängnisse" führen oft zu Gesundheitsproblemen wie Tinitus, Magenprobleme, Haut-Irritationen und allem voran schweren psychischen Problemen.

4. Medizinische und Soziale Grundversorgung

Nicht alle Krankheiten sind in der Türkei überall behandelbar und das türkische Gesundheitssystem kämpft mit zahlreichen Schwierigkeiten: Lange Wartezeiten, Personalmangel, die Kosten oder die mangelnde Qualität der Behandlung sind nur einige der alltäglichen Probleme. Es fehlt aber auch an flächendeckender günstiger und moderner medizinischer Versorgung, zu welcher die gesamte Bevölkerung Zugang hat. Während man in den gut ausgerüsteten Privatkliniken und Universitätsspitälern des Landes durchaus eine Gesundheitsversorgung vorfindet, die westlichen Standards um nichts nachsteht, sind unzählige Gesundheitsstationen in den östlichen und südöstlichen Landesteilen nicht mehr in Betrieb oder nur mit unzureichend Personal und Material ausgerüstet.

Sowohl die World Health Organization (WHO) als auch die Europäische Union (EU) zeigen auf, dass die Türkei, gemessen an ihrem Einkommen, vergleichsweise schlechte Gesundheitsindikatoren aufweist. Personen, die über kein Einkommen verfügen, können die so genannte Grüne Karte (Yesil Kart) beantragen, mit welcher der Staat in den öffentlichen Spitälern die Behandlungskosten für mittellose Patienten übernimmt. Über die Grüne Karte ist eine grundsätzliche medizinische Basisversorgung gesichert.

Die medizinische Versorgung im ländlichen Raum ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch als problematisch zu qualifizieren. HIV/ Aids ist in der Türkei ein Problem und eine Gefahr für alle, die Infektionsrisiken eingehen.

5. Militärdienst:

Jeder männliche türkische Staatsbürger ist verpflichtet, in der Türkei einen Militärdienst abzuleisten, wobei die Dauer im Juli 2003 von 18 auf 15 Monate reduziert wurde.

Schätzungen gehen davon aus, dass sich in der Türkei rund 350.000 Männer dem Militärdienst entziehen.

Militärdienstverweigerer sind jederzeit gefährdet, festgenommen zu werden, auch wenn es in der Praxis relativ selten zu Festnahmen kommt. Kommt es zu Festnahmen, werden die Militärdienstverweigerer häufig mit der Aufforderung, sich bei der zuständigen Einheit zu melden, wieder freigelassen. Es sind auch aktuelle Fälle von Militärdienstverweigerern bekannt, die nach ihrer Festnahme in Militärgefängnisse überführt worden sind und mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe rechnen müssen. In den meisten Fällen kann jedoch eine Geldstrafe anstatt der Haftstrafe geleistet werden. Bei den Gefängnisstrafen handelt es sich eher um Wehrdienstverweigerer, die sich offen zur ihrer Verweigerung aus Gewissensgründen bekennen und jegliche Zusammenarbeit mit dem Militär ablehnen. Auch nach der Verbüßung einer Haftstrafe wegen der Verweigerung kann sich der Kreislauf von Einberufung, Verweigerung, Festnahme, Verurteilung und Inhaftierung mehrmals wiederholen. In der Türkei gilt die Wehrpflicht erst dann als erfüllt, wenn der Militärdienst tatsächlich abgeleistet worden ist. Bei der Einreise aus dem Ausland werden Wehrdienstverweigerer angehalten, falls sie diesbezüglich erfasst sind. Danach erfolgt ein Transfer zur Flughafenpolizei und die Information des Militärs. Es ist in der Türkei nicht möglich den Militärdienst aus Gewissensgründen abzulehnen.

Das türkische Militärstrafgesetzbuch sieht bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Nichtfolgeleistung des Erscheinens vor der Stellungskommission einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren vor, sofern sich die betreffende Person nicht freiwillig meldet, bzw. 4 Monate bis 2 Jahre für den Fall, dass der Betroffene freiwillig bei der zuständigen Militärbehörde vorstellig wird.

Es gibt immer wieder Berichte darüber, dass beispielsweise vermeintliche PKK-Sympathisanten bei der Ableistung des Militärdienstes Repressalien ausgesetzt sind. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in gewissen Fällen kurdische Militärdienstleistende unterschiedlich behandelt werden. Dies hängt aber in starkem Maße auch vom jeweiligen diensthabenden Kommandanten ab.

Kurden und Militärdienst:

Die folgenden Informationen stammen von einem kurdischen Verwandten des Reisebegleiters, der in Ankara als Berufssoldat (Logistiker im Unteroffiziersrang) für die türkischen Landstreitkräfte dient. Der Eintritt zum Militär und die Entscheidung Berufssoldat zu werden erfolgten aus freiem Willen.

Der Einsatz von Kurden beim türkischen Militär unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um einen Wehrpflichtigen oder um einen Berufssoldaten handelt.

Grundwehrdienst: Für Kurden besteht genauso wie für Türken Wehrpflicht. In der Ausbildung werden keine Unterschiede gemacht. Nach der Grundausbildung erfolgt eine Zuteilung zur regulären Truppe, die üblicherweise ethnisch gemischt ist. Die ethnische Abstammung ist unerheblich, es werden keine Unterschiede gemacht, Kurden werden im Zuge des Grundwehrdienstes nicht benachteiligt. Sowohl Türken als auch Kurden werden im Laufe der Dienstzeit mehrfach versetzt. Freiwillige Versetzungen können beantragt werden und werden nach Möglichkeit auch genehmigt. Kurdische Grundwehrdiener kommen in kritischen Gebieten im Osten nicht zum Einsatz.

Berufssoldaten: Nach Abschluss des Grundwehrdienstes gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Weiterdienens. Die Militärschule ist zu absolvieren, es gibt in der Ausbildung keinen Unterschied zwischen Kurden und Türken. Kurdische Berufssoldaten werden nicht gegen ihren Willen im Osten eingesetzt, ein freiwilliger Einsatz im Osten ist jedoch möglich. Im Zuge der Dienstzeit gibt es fixe zeitgebundene Beförderungen innerhalb bestimmter Ränge, die in etwa mit dem österreichischem Polizeisystem (Inspektor wird nach einigen Jahren automatisch Revierinspektor) zu vergleichen sind. Bei der Beförderung in einen höheren Rang hingegen gibt es eine gewisse Benachteiligung von Kurden. Meist werden Türken bevorzugt, zumal es sich beim Beförderungssystem in einen höheren Rang um eine Ermessensentscheidung der Vorgesetzten handelt, die systembedingt wieder hauptsächlich Türken sind. Es gibt jedoch auch vereinzelt Kurden im Offiziersrang. Berufssoldaten werden normalerweise im Laufe ihrer Dienstzeit mehrmals versetzt.

Ein Berufssoldat tritt in der Türkei (so wie alle Beamten) nach 25 Dienstjahren in den Ruhestand über, wobei die letzten vier Jahre der Dienstzeit auf Antrag bereits als - allerdings unbezahlter - Vorruhestand konsumiert werden können. Die Pension eines Logistikers im Unteroffiziersrang liegt bei etwa 1.000 YTL (= ca. € 600), was für ein gutes mittelständisches Leben reicht.

Zu gravierenden Benachteiligungen oder gar Verfolgungen von Kurden während des Militärdienstes oder durch den Militärdienst kommt es nicht.

Quellen:

Amnesty International, Jahresbericht Türkei 2004, 25.05.2005 UK Home Office, Country Report Turkey-October 2005, 10.2005 US Department of State, "Turkey-Country Report on Human Rights Practices 2004", 28.02.2005

US Department of State, "International Religious Freedom Report 2005", 08.11.2005

Human Rights Watch, "Turkey - World Report 2006", 01.2006 Internal Displacement Monitoring Centre, "Profile of internal displacement: Turkey", 07.10.2005

Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei zur aktuellen Situation, Autor Regula Kienholz, Mai 2005

Europäische Kommission, Fortschrittsbericht Türkei, 09.11.2005 Konrad Adenauer Stiftung, Titel Wahlsieg der türkischen AKP Bericht von Dr. Wulf Schönbohm, 28.03.2004 Österreichischen Institut für Europäische Sicherheitspolitik, Arbeitspapier von Dr. Erich Hochleitner, August 2005 Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Bericht 2005

http://www.coe.int/T/E/Human%5FRights/Ecri/1%2DECRI/2%2DCountr y%2Dby%2Dcountry%5Fapproach/Turkey/Turkey_CBC_3.asp) Parteienliste der türkischen politischen Parteien, nach der Wahl 2003 http://www.mymerhaba.com

R. F., Connection-eV Titel Türkische Kriegsdienstverweigerer, 15.11.2005

http://www.connection-ev.de/download/tarhan_dossier.pdf) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei-Zum Stand des Reformprozesses; Lage politischer Parteien und Gruppierungen sowie ethnischer Minderheiten, 18.05.2005

Reisebericht Manfred Kuttner vom November 2005

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit des Antragstellers wird seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Die Angaben zum Reiseweg wurden schon von vielen Angehörigen der Volksgruppe des Antragsstellers vor der ho. Behörde gemacht, wobei dazu ausgeführt werden muss, dass niemals konkrete Angaben zum Kontakt mit dem Schlepper, Ankunftsort in Österreich bzw. Details während der Fahrt oder zum LKW gemacht wurden, was für die Behörde ein Indiz ist, dass auch hier versucht wurde, den wahren Reiseweg zu verschleiern. Die Darstellung zum Reiseweg ließ aufgrund der Unbestimmtheit und Unkonkretheit berechtigte Zweifel offen und die Behörde konnte nicht feststellen, wie und wann der Antragssteller tatsächlich nach Österreich gelangte.

Dem Vorbringen des ASt. wird kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspricht, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylantragstellers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der ASt. den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen;

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der ASt. darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der ASt. muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Vorbringen des Ast. entspricht diesen Kriterien in keinster Weise.

Der Ast. stellt lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung hin, näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. So konnte der ASt. keinen einzigen Kontakt mit den Kurden, die ihn an ihrer Seite auf den Berg schicken wollten, benennen. Er gab nur an dass diese nach Ihn gefragt hätten. Auch widersprach sich der ASt. in mehreren Aussagen indem er behauptete für 2 Tage in seinem Heimatort gewesen zu sein und andererseits sagte, dass er seit 4 Jahren seine Wohnung nicht gesehen hat. Weiters versuchte der ASt. das Bundesasylamt zu täuschen, indem er bei der Antragstellung den Namen und das Geburtsdatum seines Bruders anführte. Auch in Deutschland führte er ein falsches Nationale und die gleichen Asylgründe an und sein Asylantrag in Deutschland wurde aus den gleichen Gründen abgelehnt. Genauso ist die Aussage, dass er in Istanbul seinen Reisepass dem Schlepper übergeben hat widersprüchlich zur späteren Aussage, dass er keine eigenen Dokumente und auch keinen Personalausweis besessen hat. Auch die Aussage, dass man in der Türkei gegen Bezahlung von Schmiergeldern überall aus dem Gefängnis rauskommt, ist völlig unglaubwürdig.

Zu den Angaben des Antragsstellers, wonach er der Einberufung zur Stellung keine Folge geleistet hätte, ist auszuführen, dass aufgrund der in der türkischen Verfassung verankerten allgemeinen Wehrpflicht alle männlichen Staatsbürger zur Ableistung des Militärdienstes einberufen werden, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Das Vorbringen des Antragsstellers, wonach er befürchtete sofort zum Militärdienst geschickt zu werden und an der Front zu kämpfen, kann nicht zur Asylgewährung führen, zumal es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handelt, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung (VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0257). Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden müsste, dass ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt werden würde (vgl. VwGH vom 30.04.1997, Zahl: 96/01/0157; 28.01.1998, 97/01/0302, 0802). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen droht, zu einer Asylgewährung kommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politische oder religiöse Überzeugungen beruht und den Sanktionen (z.B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0401).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung (VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0257). Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden müsste, dass ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt werden würde vergleiche VwGH vom 30.04.1997, Zahl: 96/01/0157; 28.01.1998, 97/01/0302, 0802). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen droht, zu einer Asylgewährung kommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politische oder religiöse Überzeugungen beruht und den Sanktionen (z.B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0401).

Der Antragssteller legte nun nicht dar, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden wäre, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handelte. Aus den Berichten geht vielmehr hervor, dass hinter der Verteilung der Militärdienstpflichtigen kein einheitliches Konzept steckt. Die Wahrscheinlichkeit, zu Kampfeinsätzen gegen die PKK eingeteilt zu werden, ist nicht von maßgeblicher Größe, zumal hiezu speziell ausgebildete und ausgewählte Verbände der Armee und Gendarmerie bzw. spezielle Antiterroreinheiten der Polizei erforderlich sind und auch eingesetzt werden. Laut Angaben des Berichtes des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge würden sich zu solchen Kommandoeinheiten mehr als genügend freiwillige Rekruten stellen. Weiters ist vielmehr anzunehmen, dass Soldaten kurdischer Herkunft nur dann in Ostanatolien zur Ableistung des Militärdienstes eingesetzt werden, wenn deren Loyalität zum türkischen Staat zweifelsfrei feststeht (Feststellungen des OVG Münsters, 25.01.2000). Weiters ist der Länderinformation zu entnehmen, dass die ethnische Herkunft weder bei der Bestrafung von Wehrdienstverweigerung noch bei der Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion eine Rolle spielt. Darüber hinaus erreichen die im türkischen Militärstrafgesetzbuch festgesetzten Strafen bezüglich Musterungsflüchtige nicht eine solche Intensität und Qualität, dass - im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - davon gesprochen werden kann, dass diesen Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle.

Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betrifft, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum der Ast. widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn er tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige vorhandene Beweismittel und die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher hier im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylbewerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der ASt. - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).

Im konkreten Fall vermochte der Antragsteller jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die vom ASt. vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylantragsteller Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der ASt. persönlich glaubwürdig sein. Seine Aussagen im Gesamten gesehen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sein gesamtes Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Sein Vorbringen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem von ihm behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in der Türkei kein Glauben geschenkt wird.

Zur Rückkehr:

Aus dem gesamten Vorbringen des Antragsstellers ergab sich kein Hinweis darauf, dass der Antragssteller, aufgrund in dessen Person gelegenen Merkmale in irgendeiner Weise exponiert wäre, weshalb, in Verbindung mit den Feststellungen/Länderkenntnis, eine Rückkehrgefährdung i.S.d.

§ 50 FrG weder erkannt werden konnte noch als irgendwie wahrscheinlich einzustufen war.Paragraph 50, FrG weder erkannt werden konnte noch als irgendwie wahrscheinlich einzustufen war.

Zu den Feststellungen:

Die angeführten Feststellungen sind notorisch, entsprechen den der gängigen Judikatur zugrunde liegenden Länderfeststellungen und stammen aus den angeführten verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen

Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemeinBezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein

bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten

Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:

Zu I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Soweit der Antragssteller geltend macht, Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein, so ist der Antragssteller darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Antragssteller selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen den Antragssteller und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0148, verwiesen, wo der Verwaltungsgerichts-hof festgehalten hat, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe zur Zeit keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.Soweit der Antragssteller geltend macht, Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein, so ist der Antragssteller darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Antragssteller selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen den Antragssteller und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0148, verwiesen, wo der Verwaltungsgerichts-hof festgehalten hat, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe zur Zeit keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.

Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183). Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

In diesem Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom ASt. behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeteter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH, 15.02.2001, 98/20/0594)

Zu II:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr

("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FrG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint. Grundsätzlich bestehen bzgl. der Türkei keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438). Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des § 57 FrG darzutun.Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FrG wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint. Grundsätzlich bestehen bzgl. der Türkei keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438). Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG darzutun.

Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976).Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten vergleiche Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976).

Ein solches Vorbringen hat der ASt. jedoch nicht glaubhaft erstattet, weshalb von einer Ihn persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden kann.

Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragssteller im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würde die dort lebende Familie zur Verfügung stehen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der in Deutschland lebende Verwandte den Antragssteller im Falle einer finanziellen Notlage unterstützen würden, auch verfügte der Antragssteller im Zuge der Ausreise über einen relativ hohen Geldbetrag, sodass eine derartige Notlage sicherlich auszuschließen wäre.

In diesem Falle darf unter anderem auf die Entscheidung des UBAS Zl. 220.142/6-II/04/01 vom 8.2.2001 verwiesen werden.

Zu III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragsstellers darstellt.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der ASt verfügt in Österreich weder über familiäre, noch über sonstige nennenswerte private Anknüpfungspunkte.

Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde

von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens

unverzüglich verständigt.

(…)"

Gegen zit. Bescheid des Bundesasylamtes hat Herr A. berufen und diesen in seinem "gesamten Umfang angefochten. Am 4. Oktober 2006 hat der unabhängige Bundesasylsenat unter Beiziehung eines Sachverständigen eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen:

"(…)

VL: Können Sie mir allgemein erzählen, warum Sie nicht in die Türkei zurückkehren können?

BW: Ich bin Wehrpflichtig, ich müsste einrücken. Zusätzlich habe ich Probleme mit den Kurden, sie treiben mich in die Enge. Wenn ich zurückkehren würde, würde ich eingesperrt werden. Ich möchte auch nicht meinen Militärdienst ableisten. Ich wüsste nämlich nicht, wem gegenüber ich meinen Militärdienst leisten sollte. Ich meine damit, dass ich aus dem Osten stamme und es sind Freunde von mir, die in den Bergen sind, dort wird Blut vergossen und ich möchte nicht gegen diese Leute kämpfen.

VL: Wurden Sie zum Militärdienst einberufen?

BW: Damals war ich nicht mehr in der Türkei als sie mich einberufen haben, aber das Schreiben bzw. der Befehl kam zuhause an. Er wurde nachhause geschickt.

VL: Wo ist der Einberufungsbefehl, das Schreiben, jetzt?

BW: Ich weiß es nicht, ich bin seit fünf Monaten in Haft, ich war zuvor zwei Jahre in Deutschland, ich weiß daher nicht, was mit dem Schreiben passiert ist.

VL: Wissen Sie aus welcher Zeit der Einberufungsbefehl stammt?

BW: Das war Ende 2002, Anfang 2003.

VL: Wann sind Sie geboren?

BW: Am 00.00.1984.

VL: Wie lautet Ihr Name genau?

BW: H. A..

VL: Wie kam es dazu, dass von Ihnen mehrere Geburtsdaten und Namen existieren?

BW: Ich habe es bisher schon einige Male erklärt: Das erst Mal als ich nach Österreich kam, hatte ich Angst meinen richtigen Namen anzugeben, weil ich mich vorher in Deutschland aufgehalten habe und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Man hat mich in die Schubhaft gebracht und bei der zweiten Einvernahme habe ich als Angst meinen richtigen Namen angegeben.

VL: Gibt es irgendwelche Unterlagen die Ihre Identitätsdaten

bestätigen können?

BW: Nicht hier.

VL: Wo dann?

BW: In der Türkei.

VL: Könnten Sie diese beibringen?

BW: Ich bin in Haft und wie könnte ich sie bringen, ich habe

nicht mal richtig nachhause telefonieren können.

VL: Wie ist der Name Ihres Vaters?

BW: B. A..

VL: Wie ist der Name Ihrer Mutter?

BW: I. A..BW: römisch eins. A..

VL: Wie viele Geschwister haben Sie?

BW: Sieben Geschwister, mit mir sind es acht.

VL: Wie lauten die Namen Ihrer Geschwister?

BW: I., Z., F., H., H., S., A..BW: römisch eins., Z., F., H., H., S., A..

VL: Wie alt ist Ihr jüngster Bruder bzw. Schwester?

BW: 1981 geboren, drei Jahre älter als ich. Der jüngste in der Familie bin ich selbst.

VL: Wie genau lautet Ihrer Heimatanschrift?

BW: S., B., in dem Dorf gibt es weder Straßennamen noch

Hausnummern.

VL: Gibt es eine Telefonnummer, wo man zuhause anrufen kann?

BW: Es gibt keine Festnetznummer. Aber meine älteren Brüder zuhause haben Handynummern. A. hat die Nummer 000000.

VL: Wissen Sie weitere Nummern?

BW: Die anderen weiß ich nicht auswendig, ich habe bis jetzt

nur mit A. telefoniert.

VL: Wann sind Sie aus der Türkei ausgereist?

BW: Gegen Ende 2002 bin ich das erste Mal aus der Türkei ausgereist, ich bin nach Syrien ausgereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt in Syrien kehrte ich in die Türkei zurück. Nach einem Monat Aufenthalt in der Türkei, fuhr ich nach Georgien, dort hielt ich mich 45 Tage auf, wurde von der Polizei aufgegriffen und wurde in die Türkei abgeschoben. Nach drei bis vier Monaten Aufenthalt in der Türkei bin ich nach Griechenland gefahren, sechs Monate lebte ich in Griechenland, dann kam ich im Jahr 2003 nach Deutschland bis Dezember 2005 war ich in Deutschland. Dann wurde ich von Deutschland in die Türkei abgeschoben. Ca. fünf Monate lebte ich in der Türkei. Dann kam ich Anfang Mai 2006 nach Österreich und am 02.05.2006 stellte ich einen Asylantrag in Österreich.

VL: Sie wurden bereits zweimal offiziell in die Türkei abgeschoben, wie wurden Sie damals benannt?

BW: Von Georgien in die Türkei war es so, dass sie mir mein Geld weggenommen haben aber mich nicht der türkischen Polizei ausgeliefert haben, aber ich bin freiwillig zurückgefahren. Von Deutschland in die Türkei, dort wurde ich von zwei Polizisten in die Türkei begleitet und haben mich der türkischen Polizei übergeben, 26-27 Tage war ich in Haft. Ich habe dann 300 Euro bezahlen müssen als Schmiergeld, und wurde dann freigelassen.

VL: Haben Sie weitere Angehörige in Europa?

BW: Ich habe nur einen Cousin in Berlin. Sein Name lautet H.

G..

VL: Wissen Sie seine Telefonnummer?

BW: Nein.

VL: Wissen Sie seine Adresse?

BW: Er ist auch ein Asylwerber und hat keinen Aufenthaltstitel,

deswegen weiß ich es nicht.

VL: Haben Sie Ihren Cousin zwischenzeitlich gesehen?

BW: Als ich in Deutschland war, bevor ich in die Türkei abgeschoben wurde, war ich bei ihm.

Anmerkung: Der SV versucht den Bruder des Asylwerbers über die angegebene Telefonnummer zu erreichen, dabei soll versucht werden festzustellen, ob es sich tatsächlich um den Bruder des Asylwerbers handelt (insbesondere durch Fragen der Identität des Asylwerbers). Weiters ob gegen den Asylwerber ein Einberufungsbefehl existiert, wann und von wem dieser gegebenenfalls ausgestellt wurde und ob es zwischenzeitlich weitere Einberufungen gegeben hat. Zusätzlich soll versucht werden, irgendwelche Identitätsdokumente den Asylwerber betreffend aufzutreiben.

Dem Asylwerber wird die Vorgangsweise genau erklärt, er ist ausdrücklich damit einverstanden.

Der Bruder des Asylwerbers konnte per Telefon tatsächlich erreicht werden, wobei der SV das Telefongespräch im Wesentlichen wie folgt zusammenfasst.

SV: Auf die Frage gab der Gesprächspartner an, er wäre A. A. und er sei der Bruder vom BW. Der BW würde den Namen H. A. tragen und wäre 1984 geboren. Sein Vater hieße B., die Mutter I.. Er hat weitere Geschwister die Z., I., F., H., S., H. und H.. Auf die Frage ob der BW einen Einberufungsbefehl während seiner Abwesenheit bekommen hat, gab er an, ja aber wir haben dies verloren. Er habe mit dem Dorfvorsitzenden sich zur Militärdienststelle begeben um ein diesbezügliches Dokument zu erhalten, die Behörde habe dies aber verweigert mit dem Hinweis, so was kann der BW nur persönlich beantragen. Auf die Frage, warum er dies notwendig hielt solch ein Dokument zu beantragen, gab er an, der BW habe ihm bevor er in Haft genommen wurde, so ein Dokument nachzureichen. Ob der BW Dokumente zuhause hat, die seine Identität nachweisen können, bejahte er und welchen Abstand er uns dies zukommen lassen kann, gab er an, mit Fax sofort und in Original ca. eine Woche. Ich habe ihm darauf gesagt, dass ich ihm die Adresse und Faxnummer per Sms zugekommen lassen würde und er solle bitte, so schnell wie möglich diese Dokumente nachreichen.SV: Auf die Frage gab der Gesprächspartner an, er wäre A. A. und er sei der Bruder vom BW. Der BW würde den Namen H. A. tragen und wäre 1984 geboren. Sein Vater hieße B., die Mutter römisch eins.. Er hat weitere Geschwister die Z., römisch eins., F., H., S., H. und H.. Auf die Frage ob der BW einen Einberufungsbefehl während seiner Abwesenheit bekommen hat, gab er an, ja aber wir haben dies verloren. Er habe mit dem Dorfvorsitzenden sich zur Militärdienststelle begeben um ein diesbezügliches Dokument zu erhalten, die Behörde habe dies aber verweigert mit dem Hinweis, so was kann der BW nur persönlich beantragen. Auf die Frage, warum er dies notwendig hielt solch ein Dokument zu beantragen, gab er an, der BW habe ihm bevor er in Haft genommen wurde, so ein Dokument nachzureichen. Ob der BW Dokumente zuhause hat, die seine Identität nachweisen können, bejahte er und welchen Abstand er uns dies zukommen lassen kann, gab er an, mit Fax sofort und in Original ca. eine Woche. Ich habe ihm darauf gesagt, dass ich ihm die Adresse und Faxnummer per Sms zugekommen lassen würde und er solle bitte, so schnell wie möglich diese Dokumente nachreichen.

Anmerkung: Der SV versendet das angekündigte SMS an den Bruder des BW. Das sowohl die Faxnr. als auch die Anschrift des UBAS enthält.

Nach Rückruf bestätigt der Bruder, dass er die SMS erhalten hat.

Zusammenfassend kann man zwischenzeitlich davon ausgehen, dass der Gesprächspartner am Telefon aufgrund dessen der detaillierten Kenntnisse der Personaldaten des BW, tatsächlich der Bruder oder zumindest ein naher Verwandter des Asylwerbers ist.

VL: Warum wollen Sie den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten?

BW: Ich möchte eine Gegenfrage stellen. Wem gegenüber sollte

ich meinen Militärdienst leisten?

VL: Wie ist das zu verstehen?

BW: Gegen wen sollte ich dort kämpfen? Es sind doch auch

Menschen.

VL: Liegt der Grund darin, dass Sie einfach nicht kämpfen wollen oder gibt es andere Gründe?

BW: Es gibt sonst keinen anderen Grund, derjenige ist auch ein Mensch. Entweder ich werde schießen oder ich werde erschossen.

VL: Sind Ihre Brüder der Einberufung gefolgt?

BW: Ja, alle.

VL: Hatten sie (Die Brüder) keine Probleme mit Ihrer

Überzeugung die Wehrpflicht betreffend?

BW: Das kann ich nicht sagen, ich war damals sehr jung als sie zum Wehrdienst gegangen sind. Ich kann es nicht sagen, es ist deren Leben, ich kann nicht in deren Namen sprechen.

VL: Wann hätten Sie zum Militär einrücken müssen?

BW: Ende 2002.

VL: Sind Sie ein gläubiger Mensch?

BW: Ja, natürlich.

VL: Ist Ihre religiöse Einstellung mit ein Grund, warum Sie

den Wehrdienst nicht ableisten möchten?

BW: Ja natürlich. Im Endeffekt müsste ich ein Leben nehmen. Ich bin Muslime.

Anmerkung: Der SV wird ersucht, die Situation von Wehrdienstverweigerung bzw. Deserteuren zusammen zu fassen.

SV: 1.Um die Asylrelevanten Angaben des BW zu überprüfen habe ich als erstes durch meine Vertrauensanwälte zuerst in U. und dann in D. recherchieren lassen, ob gegen den BW als irgendwelchen Grund ein offenes oder abgeschlossenes Verfahren vorliegt. Es hat sich herausgestellt, dass gegen den BW in der Vergangenheit noch gegenwärtig ein offenes oder abgeschlossenes Verfahren anhängig ist.

2. Weiters die Angaben des BW, dass er von Kurden auch gedrängt, sich ihnen anzuschließen ist nicht nachvollziehbar. Zumindest rekrutiert die PKK ihre Kämpfer innerhalb der ihnen mit Sympathie entgegenstehenden Organisationen und passiert auf freiwillige Entscheidung. Es ist vorgekommen, dass die rekrutierten Widerwillen ihre Eltern oder Verwandten zur PKK eingezogen wurden, aber nicht Widerwillen des Betreffenden. Dieser Vorgang lässt sich durch die Sicherheitsmaßnahmen, die sie treffen müssen (die PKK) begründen. Ansonsten wäre dies für ihre Aufenthaltsorte sowie ihre Operationen eine gefährliche Angelegenheit, da der zwangrekrutierte überlaufen kann.

3. Allgemein recherchieren lassen, wie die Bevölkerung vom BW angegebenen Ortschaft politisch eingeschätzt wird.

Systemfeindliche oppositionelle Aktivitäten haben dort offensichtlich nicht stattgefunden.

4. Betreffend seiner Militärdienstverweigerung: Der BW müsste nach allgemeiner Lage seinen Wehrdienst bereits angetreten haben. Daher wird nach ihm als Militärdienstverweigerer bzw. Deserteur gefahndet. Im droht im Falle einer Rückkehr, zuerst einmal eine Sanktion aufgrund des Wehrgesetztes Artikel 83, eine geringfügige Geldstrafe. Schwerwiegend wird es nach dem gängigen Militärstrafgesetzbuch wonach er sich als Deserteur vor einem Militärgewicht verantworten muss. Im erwartet nach dem Artikel 63 des Militärstrafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monate oder drei Jahren Zuchthaus. Ein gerechtes Verfahren ist bei Militärgerichten nicht üblich, da diese nicht unabhängig sind. Das Gericht besteht aus drei Richtern, wobei zwei ausgebildete Juristen sind und einer ein militärernannter Offizier ist. Sie alle unterstehen vom Befehlrecht her, den örtlichen Kommandanten und ihre Berufskarriere hängt von der Zustimmung dieses Kommandanten ab, daher kann nicht erwartete werden, dass diese faire und unparteiische Urteile fällen. Im Fall einer Abschiebung des BW, wird er an der Grenze festgehalten, um seine Identität festzustellen. Zuerst wird ihm vorgeworfen, dass er das Land nicht rechtmäßig verlassen hat. Laut dem aktuellen Passgesetz droht ihm eine Strafe, entweder drei Monate Zuchthaus oder eine Geldstrafe oder sogar beides. Da die Registrierungen des Staates betreffend Rechtsbrecher oder sonst Flüchtige sehr entwickelt ist wird innerhalb in kürzester Zeit sich herausstellen, dass es sich im Fall des BW um einen Deserteurfall handelt. Nachdem der BW einmal mit der Annahme, dass er sich selbst der Militärbehörde stellen würde, freigelassen wurde, wird es diesmal nicht dazu kommen. Während seines jetzt erzwungenen Militärdienstes wird er angeklagt und entsprechend abgeurteilt werden. Nach seiner Haftentlassung muss er seinen Militärdienst trotzdem vollständig ableisten. Die Haftbedingungen in den türkischen Militärgefängnissen sind alles andere als human. Auf der höchsten Ebene wird bestätigt, dass es während des Militärdienstes, Prügel üblich sind. (www.radikal.comtr7haber.php?haberno=182480)

In letzter Zeit gibt es auch Berichte, die bestätigen, dass die Inhaftierten gefoltert werden. D. G.. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk. Türkei. Zur aktuellen Situation- Juni 2003 S. 36

Radikal von 17.02.2006. G. 14.08.2006. Ö. G. 25.09.2005. IHD Pressemeldung von 10.08.2005. Mazlum der Presseerklärung von 06.06.2005.

Leistet der BW seinen Militärdienst üblich wie andere Staatsbürger wird eine Befehlsweigerung strafrechtliche Folgen Nachsicht ziehen. Folgt er den Befehlen muss er Haager Kriegsrechtskonvention widersprechend agieren, indem er innerhalb des türkischen Staatsgebietes mit großer Wahrscheinlichkeit zu Kampfeinsätzen herangezogen werden wird. (http://www.gundemimiz.com/haber.asp?haberid=14981) Zwar hat die PKK seit einer Woche einen einseitigen Waffenstillstand angekündigt, dies wurde aber Seiten der Generalsstabchefs nicht als ein Grund anerkannt, die Kampfhandlung der türkischen Armee gegen die PKK einzustellen. Generalstabchef Büyükanit erklärte am 02.10.2006, dass der Kampf gegen Separatismus und Terrorismus mit aller Härte und Entschlossenheit fortgeführt werden wird. Dies betrifft bewaffnete und unbewaffnete Gruppen. In seiner Rede attackierte er auch jene EU-Stellen, die eine Regelung der Beziehung zwischen Militär und Regierung. Daher ist es anzunehmen, dass die Kampfhandlungen fortdauern werden.

Anmerkung: Die Äußerungen des SV werden dem BW durch den SV selbst in seiner Muttersprache zur Kenntnis gebracht.

VL: Möchten Sie zu den Äußerungen des SV Stellung nehmen?

BW: Alles was notwendig ist wurde bereits gesagt. Der SV hat über Folter und Zustände in den Gefängnissen gesprochen. (…)"

Der unabhängige Bundesasylsenat hat zur Berufung des Herrn A. gegen den Bescheid des Bundesasylamts erwogen:

Das Bundesasylamt hat Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides auf § 3 AsylG 2005 gestützt. Diese Bestimmung lautet:Das Bundesasylamt hat Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides auf Paragraph 3, AsylG 2005 gestützt. Diese Bestimmung lautet:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Wesentliche Voraussetzung für die Asylgewährung ist im Lichte de § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sohin, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (in der Folge: GFK) "glaubhaft" ist.Wesentliche Voraussetzung für die Asylgewährung ist im Lichte de Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sohin, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, (in der Folge: GFK) "glaubhaft" ist.

Von "Glaubhaftmachung" ("Bescheinigung") spricht man - zum Unterschied vom "Beweis" - dann, wenn die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt (vgl. z.B. UBAS 25. 5. 1999, 207.650/0-I/03/99; 28. 5. 1999, 208.445/0-I/03/99; 11. 1. 2000, 207.193/0- I/03/99). "Glaubhaft" ist sohin eine geltend gemachte Bedrohung schon dann, wenn mehr Gründe für deren Vorliegen als für deren Nichtvorliegen sprechen (siehe Walter/Mayer; Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 315; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2000]; 164; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I [1954], 272; Herrnritt,Von "Glaubhaftmachung" ("Bescheinigung") spricht man - zum Unterschied vom "Beweis" - dann, wenn die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt vergleiche z.B. UBAS 25. 5. 1999, 207.650/0-I/03/99; 28. 5. 1999, 208.445/0-I/03/99; 11. 1. 2000, 207.193/0- I/03/99). "Glaubhaft" ist sohin eine geltend gemachte Bedrohung schon dann, wenn mehr Gründe für deren Vorliegen als für deren Nichtvorliegen sprechen (siehe Walter/Mayer; Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 315; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2000]; 164; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins [1954], 272; Herrnritt,

Das Verwaltungsverfahren [1932], 89; Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997], 584; vgl. dazu z. B. auch VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0787; UBAS 3. 2. 1998, 201.190/0-II/04/98; 29. 12. 1999, 200.990/8-II/04/99; 6. 9. 2000, 209.999/11-I/03/00; 6. 2. 2005, 241.828/4-I/03/05).Das Verwaltungsverfahren [1932], 89; Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich römisch drei [1997], 584; vergleiche dazu z. B. auch VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0787; UBAS 3. 2. 1998, 201.190/0-II/04/98; 29. 12. 1999, 200.990/8-II/04/99; 6. 9. 2000, 209.999/11-I/03/00; 6. 2. 2005, 241.828/4-I/03/05).

Gem. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist u.a. als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist u.a. als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Herr A. stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass er seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen und als Wehrdienstverweigerer einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes können bei Hinzutreten weiterer Umstände auch Sanktionen, die aus der Verletzung der Wehrdienstverweigerung resultieren, zur Asylgewährung führen (VwGH verst. Sen 29. 6. 1994, 93/01/0377; VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0371; 25. 11. 1999, 98/20/0523; 11. 10. 2000, 2000/01/0154; 26. 7. 2001, 99/20/0528; 21. 8. 2001, 98/01/0600; vgl 19. 3. 1997, 95/01/0546; 28. 6. 1998, 97/01/0302; 22. 4. 1998, 96/01/0502;Herr A. stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass er seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen und als Wehrdienstverweigerer einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes können bei Hinzutreten weiterer Umstände auch Sanktionen, die aus der Verletzung der Wehrdienstverweigerung resultieren, zur Asylgewährung führen (VwGH verst. Sen 29. 6. 1994, 93/01/0377; VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0371; 25. 11. 1999, 98/20/0523; 11. 10. 2000, 2000/01/0154; 26. 7. 2001, 99/20/0528; 21. 8. 2001, 98/01/0600; vergleiche 19. 3. 1997, 95/01/0546; 28. 6. 1998, 97/01/0302; 22. 4. 1998, 96/01/0502;

7. 6. 2000, 99/01/0210; B 29. 6. 2000, 98/20/0514; 11. 10. 2000, 2000/01/0326; 21. 12. 2000, 2000/01/0072; 16. 7. 2003;

200/01/0538; 21. 3. 2002, 99/20/0401; s auch VwGH 22. 10. 2002, 2001/01/0197; 12. 11. 2002, 2001/01/0019; 21. 11. 2002, 2000/20/0562; 21. 11. 2002, 2000/20/0475; 8. 4. 2003, 2001/01/0435; 15. 5. 2003, 2002/01/0376; 22. 5. 2003, 2000/20/0420). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann demzufolge auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 21. 3. 2002, 99/20/0401; s auch VwGH 22. 11. 2001, 98/20/0261; 21. 11. 2002, 2000/20/0475; 21. 11. 2002, 2000/20/0562; 25. 3. 2003, 2001/01/0009; 25. 3. 2003, 2001/01/0360).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Herr A. insb. auf Grund seines Alters nach den Gepflogenheiten in seinem Heimatland den Wehrdienst bereits angetreten haben müsste. Folglich wird nach ihm "als Militärdienstverweigerer bzw. Deserteur gefahndet". Der Sachverständige hielt dazu materiell im Einklang mit den "Länderfeststellungen" des Bundesasylamtes näher fest: "Im (Herrn A.) droht im Falle einer Rückkehr, zuerst einmal eine Sanktion aufgrund des Wehrgesetztes Artikel 83, eine geringfügige Geldstrafe. Schwerwiegend wird es nach dem gängigen Militärstrafgesetzbuch wonach er sich als Deserteur vor einem Militärgericht verantworten muss. Ihm erwartet nach dem Artikel 63 des Militärstrafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monate oder drei Jahren Zuchthaus. Ein gerechtes Verfahren ist bei Militärgerichten nicht üblich, da diese nicht unabhängig sind. Das Gericht besteht aus drei Richtern, wobei zwei ausgebildete Juristen sind und einer ein militärernannter Offizier ist. Sie alle unterstehen vom Befehlrecht her, den örtlichen Kommandanten und ihre Berufskarriere hängt von der Zustimmung dieses Kommandanten ab, daher kann nicht erwartete werden, dass diese faire und unparteiische Urteile fällen. Im Fall einer Abschiebung des BW, wird er an der Grenze festgehalten, um seine Identität festzustellen. Zuerst wird ihm vorgeworfen, dass er das Land nicht rechtmäßig verlassen hat. Laut dem aktuellen Passgesetz droht ihm eine Strafe, entweder drei Monate Zuchthaus oder eine Geldstrafe oder sogar beides. Da die Registrierungen des Staates betreffend Rechtsbrecher oder sonst Flüchtige sehr entwickelt ist wird innerhalb in kürzester Zeit sich herausstellen, dass es sich im Fall des BW um einen Deserteurfall handelt. Nachdem der BW einmal mit der Annahme, dass er sich selbst der Militärbehörde stellen würde, freigelassen wurde, wird es diesmal nicht dazu kommen. Während seines jetzt erzwungenen Militärdienstes wird er angeklagt und entsprechend abgeurteilt werden. Nach seiner Haftentlassung muss er seinen Militärdienst trotzdem vollständig ableisten. Die Haftbedingungen in den türkischen Militärgefängnissen sind alles andere als human. Auf der höchsten Ebene wird bestätigt, dass während des Militärdienstes Prügel üblich sind. Leistet der BW seinen Militärdienst üblich wie andere Staatsbürger wird eine Befehlsweigerung strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Folgt er den Befehlen muss er der Haager Kriegsrechtskonvention widersprechend agieren, indem er innerhalb des türkischen Staatsgebietes mit großer Wahrscheinlichkeit zu Kampfeinsätzen herangezogen werden wird. (http://www.gundemimiz.com/haber.asp?haberid=14981) Zwar hat die PKK seit einer Woche einen einseitigen Waffenstillstand angekündigt, dies wurde aber seitens der Generalsstabchefs nicht als ein Grund anerkannt, die Kampfhandlung der türkischen Armee gegen die PKK einzustellen. Generalstabschef Büyükanit erklärte am 02.10.2006, dass der Kampf gegen Separatismus und Terrorismus mit aller Härte und Entschlossenheit fortgeführt werden wird. Dies betrifft bewaffnete und unbewaffnete Gruppen. In seiner Rede attackierte er auch jene EU-Stellen, die eine Regelung der Beziehung zwischen Militär und Regierung fordern. Daher ist es anzunehmen, dass die Kampfhandlungen fortdauern werden."

Aus Gesagtem folgt, dass Herr A. ernsthaft Gefahr läuft, in einem unfairen Militärgerichtsverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Wie das Bundesasylamt selbst in seinen Länderfeststellungen festhielt, entsprechen die Haftbedingungen in den Haftanstalten in der Türkei idR nicht internationalen Standards. Dies gilt umso mehr für Militärgefängnisse. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Anhaltung auf Grund der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung, insb wenn diese Anhaltung in einem Militärgefängnis erfolgt, schon für sich allein gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Aber selbst nach Verbüßung seiner Strafe wegen Wehrdienstverweigerung könnte Herr A. neuerlich zum Militärdienst herangezogen werden und im Zuge dessen zu Militäreinsätzen innerhalb der Türkei auch gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass nicht ausgeschlossen ist, sondern mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Einsatz im Rahmen des Wehrdienstes völkerrechtlichen Standards widerspricht. Herr A. unterliegt daher zwei Gefahrenmomenten: er läuft zunächst Gefahr, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert sowie angehalten und in weiterer Folge zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen herangezogen zu werden. Herr A. ist dieser Gefahr u.a auf Grund seiner religiösen Einstellung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Wehrdienstverweigerern in der Regel eine politisch missliebige Gesinnung unterstellt wird, was sich nicht zuletzt in der Strenge (Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zu drei Jahren Zuchthaus) und den Umständen der Bestrafung zeigt, wobei sowohl vom Sachverständigen als auch vom Bundesasylamt aufgezeigt wurde, dass im Hinblick auf die Wehrdienstverweigerung mehrere Strafen "kumulieren" werden können.Aus Gesagtem folgt, dass Herr A. ernsthaft Gefahr läuft, in einem unfairen Militärgerichtsverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Wie das Bundesasylamt selbst in seinen Länderfeststellungen festhielt, entsprechen die Haftbedingungen in den Haftanstalten in der Türkei idR nicht internationalen Standards. Dies gilt umso mehr für Militärgefängnisse. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Anhaltung auf Grund der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung, insb wenn diese Anhaltung in einem Militärgefängnis erfolgt, schon für sich allein gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Aber selbst nach Verbüßung seiner Strafe wegen Wehrdienstverweigerung könnte Herr A. neuerlich zum Militärdienst herangezogen werden und im Zuge dessen zu Militäreinsätzen innerhalb der Türkei auch gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass nicht ausgeschlossen ist, sondern mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Einsatz im Rahmen des Wehrdienstes völkerrechtlichen Standards widerspricht. Herr A. unterliegt daher zwei Gefahrenmomenten: er läuft zunächst Gefahr, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert sowie angehalten und in weiterer Folge zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen herangezogen zu werden. Herr A. ist dieser Gefahr u.a auf Grund seiner religiösen Einstellung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Wehrdienstverweigerern in der Regel eine politisch missliebige Gesinnung unterstellt wird, was sich nicht zuletzt in der Strenge (Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zu drei Jahren Zuchthaus) und den Umständen der Bestrafung zeigt, wobei sowohl vom Sachverständigen als auch vom Bundesasylamt aufgezeigt wurde, dass im Hinblick auf die Wehrdienstverweigerung mehrere Strafen "kumulieren" werden können.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Infolge dessen war Herrn A. gem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem war gem § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass Herrn A. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da Herrn A. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, darf gegen ihn keine Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 verhängt werden. Spruchteil III des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Infolge dessen war Herrn A. gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem war gem Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass Herrn A. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da Herrn A. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, darf gegen ihn keine Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 verhängt werden. Spruchteil römisch drei des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.

Schlagworte

Militärdienst, strafrechtliche Verfolgung, Rechtschutzstandart, Haft, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr, gesamte Staatsgebiet

Dokumentnummer

UBAST_20061018_302_469_C1_E1_I_03_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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