TE Ubas Bescheid 2006/11/7 306.802-C1/E1-XIX/62/06

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Veröffentlicht am 07.11.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF entschieden:

Die Berufung von H. alias K. R. vom 27.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, Zahl: 06 09.913- EAST Ost, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes I. zu lauten hat:Die Berufung von H. alias K. R. vom 27.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, Zahl: 06 09.913- EAST Ost, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig."

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I. 1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Russland, brachte am 18.09.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.09.2006 hat hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, am 22.09.2006 eine Einvernahme und am 29.09.2006 nach Rechtsberatung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters stattgefunden.römisch eins. 1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Russland, brachte am 18.09.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.09.2006 hat hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, am 22.09.2006 eine Einvernahme und am 29.09.2006 nach Rechtsberatung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters stattgefunden.

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Am 22.09.2006 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (siehe As. 1-9 des offenbar separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles des "Dublin-Büros" der EAST Ost). Ein Treffer aus dem Eurodac-System hatte eine Asylantragstellung des Berufungswerbers am 31.07.2006 in Lublin ergeben (As. 7 des separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 22.09.2006 seitens der amtierenden Leiterin der Abteilung für Flüchtlings- und Asylverfahren des polnischen Migrationsamtes J. M. wurde die Zuständigkeit Polens zur Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c der VO 343/2003 akzeptiert, was bedeutet, dass das Asylverfahren des Berufungswerbers in Polen noch nicht abgeschlossen wurde (As. 13 des separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles).Am 22.09.2006 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (siehe As. 1-9 des offenbar separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles des "Dublin-Büros" der EAST Ost). Ein Treffer aus dem Eurodac-System hatte eine Asylantragstellung des Berufungswerbers am 31.07.2006 in Lublin ergeben (As. 7 des separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 22.09.2006 seitens der amtierenden Leiterin der Abteilung für Flüchtlings- und Asylverfahren des polnischen Migrationsamtes J. M. wurde die Zuständigkeit Polens zur Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO 343 aus 2003, akzeptiert, was bedeutet, dass das Asylverfahren des Berufungswerbers in Polen noch nicht abgeschlossen wurde (As. 13 des separat nummerierten erstinstanzlichen Aktenteiles).

Die Mitteilung über das Führen von Konsultationen gemäß § 28 Abs 2 2. Satz AsylG, wurde dem Berufungswerber (zulässigerweise in einem mit der Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z4 AsylG) am 22.09.2006, sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, persönlich ausgefolgt (As. 51 bis 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Den Intentionen des Gesetzgebers nach spielt damit diese Frist, auch nach Ende des Konsultationsverfahrens, - diesfalls in Abkehr von der Rechtslage nach der Asylgesetznovelle 2003 und der dazu ergangenen Judikatur - keine Rolle mehr.Die Mitteilung über das Führen von Konsultationen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz AsylG, wurde dem Berufungswerber (zulässigerweise in einem mit der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Z4 AsylG) am 22.09.2006, sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, persönlich ausgefolgt (As. 51 bis 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Den Intentionen des Gesetzgebers nach spielt damit diese Frist, auch nach Ende des Konsultationsverfahrens, - diesfalls in Abkehr von der Rechtslage nach der Asylgesetznovelle 2003 und der dazu ergangenen Judikatur - keine Rolle mehr.

Die berufende Partei brachte im Verfahren vor, am 17.06.2006 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn sein Heimatland verlassen zu haben und in Polen um Asyl angesucht zu haben und ca 1 ½ Monate in Polen aufhältig gewesen zu sein. Da er erfahren habe, dass man in Polen nur ein Pobyt erhalte entschloss er sich zur Weiterreise nach Österreich. Außerdem sei sein Leben in Polen in Gefahr, da seine Feinde bereits erfahren hätten, dass er sich in Polen aufhalten würde. Er habe die verfeindete Person auch bereits zwei oder dreimal in Warschau auf der Straße gesehen. Er wolle nicht, dass sein Asylantrag in Polen geprüft wird, da er, um in Polen einer Beschäftigung nachgehen zu können, die polnische Sprache beherrschen müsste und hätte man ihm in Polen nichts zu Essen gegeben. Überdies legte er mehrere Bescheinigung aus Tschetschenien vor, welche belegen würden, dass er Opfer und Zeuge von Kriegsverbrechen durch die Russische Arme geworden ist (AS 87 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Berufungswerber hat zu keiner Zeit angegeben, an psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen zu leiden.

Die Erstbehörde veranlasste in der Folge eine Untersuchung über den psychischen Zustand des Asylwerbers in Hinblick auf das Vorliegen eines Überstellungshindernisses im Sinne des Art. 3 EMRK (§ 10 Abs 3 AsylG; vgl Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005, vgl auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K7 zu § 5 AsylG, 144), durch den in der Erstaufnahmestelle Ost - notorischerweise zu einer Vielzahl derartiger Untersuchungen herangezogenen - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der nach Untersuchung des Berufungswerbers am 27.09.2006 das Vorliegen schwerer psychischer Störungen, die im Fall einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden, verneinte (As. 71 bis 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die Erstbehörde veranlasste in der Folge eine Untersuchung über den psychischen Zustand des Asylwerbers in Hinblick auf das Vorliegen eines Überstellungshindernisses im Sinne des Artikel 3, EMRK (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG; vergleiche Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005, vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K7 zu Paragraph 5, AsylG, 144), durch den in der Erstaufnahmestelle Ost - notorischerweise zu einer Vielzahl derartiger Untersuchungen herangezogenen - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der nach Untersuchung des Berufungswerbers am 27.09.2006 das Vorliegen schwerer psychischer Störungen, die im Fall einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden, verneinte (As. 71 bis 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2006, Zahl: 06 09.913-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei. Dem Bescheid sind konkrete Feststellungen zur Rechtslage und Rechtspraxis in Polen, sowie zu medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen zu entnehmen (aktuellste Quelle September 2005).Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2006, Zahl: 06 09.913-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei. Dem Bescheid sind konkrete Feststellungen zur Rechtslage und Rechtspraxis in Polen, sowie zu medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen zu entnehmen (aktuellste Quelle September 2005).

I.2. Gegen diesen am 13.10.2006 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.2. Gegen diesen am 13.10.2006 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich weiters eine Berufungsergänzung vom 30.10.2006, welcher eine psychologische Stellungnahme von Mag. S. B., Klinische und Gesundheitspsychologien der Volkshilfe - Flüchtlingsdienst beigeschlossen ist. Durch die Psychologien Mag. B. wurde im wesentlichen diagnostiziert, dass bei dem Berufungswerber die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine schwere rezidivierende depressive Störung mit suzidalen Tendenzen vorliege. Überdies wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung in ein anderes EU-Land aufgrund der neuerlichen Konfrontation mit traumaspezifischen Stimuli eine Retraumatisierung darstellen würde.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsaktrömisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 1.1.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz im September 2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

II.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der im Juli 2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der im Juli 2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

II.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.römisch zwei.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Dublin II VO besteht. Diese ist anlässlich der ersten - durch den "Eurodac-Treffer" belegten Asylantragstellung in Polen zum in Art. 4 Abs 1 Dublin II VO genannten Zeitpunkt entstanden, da damals keine Zuständigkeit eines anderen Staates der EU nach den Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und 15 der Dublin II VO hervorgekommen ist. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Dublin römisch zwei VO besteht. Diese ist anlässlich der ersten - durch den "Eurodac-Treffer" belegten Asylantragstellung in Polen zum in Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO genannten Zeitpunkt entstanden, da damals keine Zuständigkeit eines anderen Staates der EU nach den Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und 15 der Dublin römisch zwei VO hervorgekommen ist. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Ergänzend ist hiezu aber auszuführen, dass eine Zuständigkeit von Polen gemäß Art.16 Abs 1 lit. c Dublin II VO, und nicht wie irrtümlich vom Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO angenommen (vermutlich auf einem Schreibfehler beruhend), besteht. Eine solche Zuständigkeit gemäß Art.16 Abs 1 lit. c Dublin II VO wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Satz 2 des Spruchpunktes I war daher entsprechend zu korrigieren.Ergänzend ist hiezu aber auszuführen, dass eine Zuständigkeit von Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, und nicht wie irrtümlich vom Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO angenommen (vermutlich auf einem Schreibfehler beruhend), besteht. Eine solche Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Satz 2 des Spruchpunktes römisch eins war daher entsprechend zu korrigieren.

Hiezu ist noch klarstellend hervorzuheben:

Stellt ein Drittstaatsangehöriger an der EU-Außengrenze oder im Territorium eines Mitgliedstaates erstmals einen Asylantrag, hat er nach der Verordnung ein Recht auf Prüfung dieses Asylantrages (Art. 3 Abs 1 Dublin II VO). Eine Zurückweisung in einen Drittstaat ist nur unter Wahrung der GFK (sowie der EMRK) und unter Wahrung der entsprechenden Regelungen der Verfahrensrichtlinie (Art. 35a) im Sinne des Art. 3 Abs 3 Dublin II VO zulässig. Wird nicht von Art. 3 Abs 3 Dublin II VO Gebrauch gemacht, hat der betreffende Mitgliedstaat auf der Basis des Zeitpunktes der Antragstellung (Art. 5 Abs 2 Dublin II VO) nunmehr zwingend das Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, bevor er die materielle Prüfung des Asylantrages iSd Art. 2e Dublin II VO durchführt. Der Mitgliedstaat hat also zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.Stellt ein Drittstaatsangehöriger an der EU-Außengrenze oder im Territorium eines Mitgliedstaates erstmals einen Asylantrag, hat er nach der Verordnung ein Recht auf Prüfung dieses Asylantrages (Artikel 3, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO). Eine Zurückweisung in einen Drittstaat ist nur unter Wahrung der GFK (sowie der EMRK) und unter Wahrung der entsprechenden Regelungen der Verfahrensrichtlinie (Artikel 35 a,) im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO zulässig. Wird nicht von Artikel 3, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO Gebrauch gemacht, hat der betreffende Mitgliedstaat auf der Basis des Zeitpunktes der Antragstellung (Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) nunmehr zwingend das Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, bevor er die materielle Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 2 e, Dublin römisch zwei VO durchführt. Der Mitgliedstaat hat also zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

In concreto hat Polen anlässlich der Asylantragstellung des Berufungswerbers im Juli 2006 in Lublin offenbar keine Anhaltspunkte gesehen, einen anderen Staat um Aufnahme (take charge) des Berufungswerbers zu ersuchen. Sohin hat sich aber Polen gemäß Art. 13 VO 343/2003 kraft Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung für zuständig erklärt, quasi selbst die Verantwortung für das Schutzbegehren des Berufungswerbers übernommen.In concreto hat Polen anlässlich der Asylantragstellung des Berufungswerbers im Juli 2006 in Lublin offenbar keine Anhaltspunkte gesehen, einen anderen Staat um Aufnahme (take charge) des Berufungswerbers zu ersuchen. Sohin hat sich aber Polen gemäß Artikel 13, VO 343 aus 2003, kraft Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung für zuständig erklärt, quasi selbst die Verantwortung für das Schutzbegehren des Berufungswerbers übernommen.

Der zuständige Mitgliedstaat (Polen) hat nunmehr die Verpflichtung, die inhaltliche Prüfung des Asylantrages iSd Art. 2e Dublin iI VO abzuschließen (Art 16 Abs 1 lit b Dublin II VO). Wenn sich der Asylwerber aber unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat begibt, trifft ihn die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen auf Antrag des Aufenthaltsstaates wiederaufzunehmen (sog "take back" Verfahren; Art. 16 Abs 1 lit c, d und e Dublin II VO). Ein solches Wiederaufnahmeersuchen XE "Wiederaufnahmeersuchen" des jeweiligen Aufenthaltsstaates richtet sich nach der speziellen Verfahrensbestimmung des Art 20 Dublin II VO. Da bei derartigen Verfahren die Zuständigkeit als solche im Unterschied zu Aufnahmeersuchen gemäß Art 17 Dublin II VO bereits geklärt ist, sollte es nach der Intention des Verordnungsgebers auch einfacher und schneller als dieses ablaufen. Für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens besteht keine zeitliche Frist.Der zuständige Mitgliedstaat (Polen) hat nunmehr die Verpflichtung, die inhaltliche Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 2 e, Dublin iI VO abzuschließen (Artikel 16, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch zwei VO). Wenn sich der Asylwerber aber unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat begibt, trifft ihn die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen auf Antrag des Aufenthaltsstaates wiederaufzunehmen (sog "take back" Verfahren; Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e Dublin römisch zwei VO). Ein solches Wiederaufnahmeersuchen XE "Wiederaufnahmeersuchen" des jeweiligen Aufenthaltsstaates richtet sich nach der speziellen Verfahrensbestimmung des Artikel 20, Dublin römisch zwei VO. Da bei derartigen Verfahren die Zuständigkeit als solche im Unterschied zu Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 17, Dublin römisch zwei VO bereits geklärt ist, sollte es nach der Intention des Verordnungsgebers auch einfacher und schneller als dieses ablaufen. Für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens besteht keine zeitliche Frist.

Sofern im vorliegenden Fall Polen also nach Art. 16 Abs 1 lit. c VO 343/2003 die Wiederaufnahme ("take back") des Berufungswerbers akzeptiert hat, bekräftigt es seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung (Art. 13 VO 343/2003).Sofern im vorliegenden Fall Polen also nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, die Wiederaufnahme ("take back") des Berufungswerbers akzeptiert hat, bekräftigt es seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung (Artikel 13, VO 343 aus 2003,).

Die Zustimmung nach lit. c bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Polen das Asylverfahren des Berufungswerbers noch nicht abgeschlossen wurde und sich dieses noch in Prüfung befindet. Art. 16 Absatz 1 lit. c beinhaltet die Verpflichtung des zuständigen Staates einen Asylwerber neuerlich zu übernehmen, wenn sich dieser während des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat aus diesen entfernt und sich anschließend in einem anderen Mitgliedstaat unerlaubt, dh. ohne Aufenthaltstitel im Sinne des Art 2 lit j leg cit., aufhält. Die Republik Polen kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Asylverfahren dort noch nicht abgeschlossen ist, wieder aufzunehmen und die inhaltliche, dh. die materielle Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.Die Zustimmung nach Litera c, bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Polen das Asylverfahren des Berufungswerbers noch nicht abgeschlossen wurde und sich dieses noch in Prüfung befindet. Artikel 16, Absatz 1 Litera c, beinhaltet die Verpflichtung des zuständigen Staates einen Asylwerber neuerlich zu übernehmen, wenn sich dieser während des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat aus diesen entfernt und sich anschließend in einem anderen Mitgliedstaat unerlaubt, dh. ohne Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 2, Litera j, leg cit., aufhält. Die Republik Polen kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, den Asylwerber, dessen Asylverfahren dort noch nicht abgeschlossen ist, wieder aufzunehmen und die inhaltliche, dh. die materielle Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.

Es kann im Allgemeinen auch festgehalten werden, dass die rasche, faire und rechtsstaatliche Prüfung eines Asylantrages im zuständigen Mitgliedstaat auch den Interessen des Schutzsuchenden entspricht. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art. 15 VO 343/2003 realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Republik Polen irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Abs. 2-4 der Dublin II VO:Es kann im Allgemeinen auch festgehalten werden, dass die rasche, faire und rechtsstaatliche Prüfung eines Asylantrages im zuständigen Mitgliedstaat auch den Interessen des Schutzsuchenden entspricht. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, VO 343 aus 2003, realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die seinerzeitige Übernahme der Zuständigkeit durch die Republik Polen irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Absatz 2 -, 4, der Dublin römisch zwei VO:

Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Berufungswerber einen Asylantrag in Polen gestellt hat und dass die Republik Polen auch die Wiederaufnahme des Berufungswerbers durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 22.09.2006 verbindlich bekräftigt hat. Das Zustimmungsschreiben enthält auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer unbegleiteten Überstellung entsprechend Art. 7 VO 1560/2003. Es ergibt sich sohin keine Verpflichtung seitens der Republik Polen, oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Die in der psychologischen Stellungnahme geäußerte Befürchtung, dass die Abschiebung nach Polen aufgrund der anzuwendenden Zwangsmaßnahmen (Inhaftierung durch die Polizei, Festnahme von zu Hause durch die Polizei) zu einer Retraumatisierung führen könnte, muss daher ins Leere gehen. Überdies ist hiezu auszuführen, dass Abschiebungen in der Regel von Exekutivbeamten des jeweils zuständigen Polizeianhaltezentrums durchgeführt werden. Hinzu tritt, dass, wie schon oben erörtert, die Überstellung nach Polen rechtlich zulässigerweise auch freiwillig erfolgen kann (ohne jegliche Eskortierung). Der Berufungswerber hat es durch sein Verhalten also selbst in der Hand, dass eine möglichst wenig in die Privatsphäre eingreifende und sohin potentiell belastende Überstellung erfolgen kann.Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Berufungswerber einen Asylantrag in Polen gestellt hat und dass die Republik Polen auch die Wiederaufnahme des Berufungswerbers durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 22.09.2006 verbindlich bekräftigt hat. Das Zustimmungsschreiben enthält auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer unbegleiteten Überstellung entsprechend Artikel 7, VO 1560 aus 2003,. Es ergibt sich sohin keine Verpflichtung seitens der Republik Polen, oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Die in der psychologischen Stellungnahme geäußerte Befürchtung, dass die Abschiebung nach Polen aufgrund der anzuwendenden Zwangsmaßnahmen (Inhaftierung durch die Polizei, Festnahme von zu Hause durch die Polizei) zu einer Retraumatisierung führen könnte, muss daher ins Leere gehen. Überdies ist hiezu auszuführen, dass Abschiebungen in der Regel von Exekutivbeamten des jeweils zuständigen Polizeianhaltezentrums durchgeführt werden. Hinzu tritt, dass, wie schon oben erörtert, die Überstellung nach Polen rechtlich zulässigerweise auch freiwillig erfolgen kann (ohne jegliche Eskortierung). Der Berufungswerber hat es durch sein Verhalten also selbst in der Hand, dass eine möglichst wenig in die Privatsphäre eingreifende und sohin potentiell belastende Überstellung erfolgen kann.

II.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.römisch zwei.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Weiterhin hatte die Berufungsbehörde folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts XE "\"effet utile\" Grundsatz des Gemeinschaftsrechts" entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander alsDer Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als

"sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat."sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union XE "Annahme der \"Sicherheit\" der Partnerstaaten der Europäischen Union" als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union XE "Annahme der \"Sicherheit\" der Partnerstaaten der Europäischen Union" als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Soweit der Antragsteller nun in der Berufung ausführt, die Erstbehörde hätte ihre Ermittlungspflicht im Sinne des § 18 AsylG 2005 nicht ausreichend wahrgenommen, so ist auf die zuvor getroffenen Ausführungen des gegenständlichen Bescheides zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass die Erstbehörde ein korrektes Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne der Dublin II VO durchgeführt hat.Soweit der Antragsteller nun in der Berufung ausführt, die Erstbehörde hätte ihre Ermittlungspflicht im Sinne des Paragraph 18, AsylG 2005 nicht ausreichend wahrgenommen, so ist auf die zuvor getroffenen Ausführungen des gegenständlichen Bescheides zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass die Erstbehörde ein korrektes Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne der Dublin römisch zwei VO durchgeführt hat.

II.2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Hinweise darauf sind im Verfahren nicht hervorgekommen, eine besondere Integration kann angesichts der bisherigen kurzen Aufenthaltsdauer nicht erkannt werden.

II.2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen; mögliche Verletzung des Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen; mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Im Sinne der im Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 für Fälle des Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 herausgearbeiteten Anforderungen ist klarzustellen, dass vom Berufungswerber (von einem Rechtsberater unterstützt) im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Führung von Asylverfahren in Polen in seinem Verfahren getroffenen Entscheidungen dargetan wurden. Hinweise, dass Polen im Umgang mit russischen Asylwerbern unvertretbare rechtliche Sonderpositionen verträte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden im Verfahren nicht behauptet. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber im Juli 2006 in Polen einen Asylantrag gestellt und sind keine Hinweise bekannt, dass Polen das Asylverfahren des Berufungswerbers nicht ordnungsgemäß durchführen sollte. Derartiges wurde vom Berufungswerber auch nicht behauptet.Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Im Sinne der im Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 für Fälle des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, herausgearbeiteten Anforderungen ist klarzustellen, dass vom Berufungswerber (von einem Rechtsberater unterstützt) im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Führung von Asylverfahren in Polen in seinem Verfahren getroffenen Entscheidungen dargetan wurden. Hinweise, dass Polen im Umgang mit russischen Asylwerbern unvertretbare rechtliche Sonderpositionen verträte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden im Verfahren nicht behauptet. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber im Juli 2006 in Polen einen Asylantrag gestellt und sind keine Hinweise bekannt, dass Polen das Asylverfahren des Berufungswerbers nicht ordnungsgemäß durchführen sollte. Derartiges wurde vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

Der grundsätzliche Zugang zu den allgemeinen Regelungen des Asylverfahrens nach einer "Dublin Rücküberstellung" wurde auch durch eine neuere Quelle als die vom Bundesasylamt herangezogene (Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, ECRE, März 2006, insb S. 113: "DII returnees do have access to the normal asylum procedure" und allgemein die Ausführungen zu Polen, aaO 113-116) - im Ergebnis vollinhaltlich entsprechend den Ausführungen der Erstbehörde - bestätigt.Der grundsätzliche Zugang zu den allgemeinen Regelungen des Asylverfahrens nach einer "Dublin Rücküberstellung" wurde auch durch eine neuere Quelle als die vom Bundesasylamt herangezogene (Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe, ECRE, März 2006, insb S. 113: "DII returnees do have access to the normal asylum procedure" und allgemein die Ausführungen zu Polen, aaO 113-116) - im Ergebnis vollinhaltlich entsprechend den Ausführungen der Erstbehörde - bestätigt.

Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Berufungswerbers darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber vom Asylwerber vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der Asylpraxis in Polen vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Polen die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzuleiten, da Polen so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der Berufungsbehörde aber keine Anhaltspunkte. Die bloß allgemein gehaltene Argumentation des Berufungswerbers, er habe in Polen Angst von seinen Feinden gefunden zu werden, da Polen in der Nähe von Russland liege, sind ebenfalls nicht geeignet, die Anwendung des Selbsteintrittsrechts zu indizieren.Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Berufungswerbers darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber vom Asylwerber vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der Asylpraxis in Polen vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Polen die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzuleiten, da Polen so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der Berufungsbehörde aber keine Anhaltspunkte. Die bloß allgemein gehaltene Argumentation des Berufungswerbers, er habe in Polen Angst von seinen Feinden gefunden zu werden, da Polen in der Nähe von Russland liege, sind ebenfalls nicht geeignet, die Anwendung des Selbsteintrittsrechts zu indizieren.

Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, der Vollzugspraxis in Bezug auf ethnische Tschetschenen und zur Behandlungsmöglichkeit von traumatisierten Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigen in Polen getroffen. Weiters wurde von der Erstbehörde festgestellt, dass sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zum sozialen Dienst wie Gesundheitsversorgung und zu Erziehungseinrichtungen gleich wie polnische Bürger haben. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Auch die relevanten Ausführungen des Bundesasylamtes zu Polen (als Mitgliedstaat der EU sei keine Wahrscheinlichkeit einer systematischen Verletzung der Menschenrechte erkennbar, S. 29f des erstinstanzlichen Bescheides), die auch zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden, erweisen sich also im vorliegenden Zusammenhang des konkreten Falles als taugliche Grundlage für die Begründung der Nicht-Anwendung des Selbsteintrittsrechts, auch im Sinne der relevanten Judikatur des VwGH (VwGH, 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582, zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Umso mehr gilt dieser Befund, für dieses individuelle Verfahren, im Anwendungsbereich des § 5 Abs 3 AsylG 2005. Im Ergebnis bestand daher für das Bundesasylamt keine rechtliche Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen des realen Risikos einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen.Auch die relevanten Ausführungen des Bundesasylamtes zu Polen (als Mitgliedstaat der EU sei keine Wahrscheinlichkeit einer systematischen Verletzung der Menschenrechte erkennbar, S. 29f des erstinstanzlichen Bescheides), die auch zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden, erweisen sich also im vorliegenden Zusammenhang des konkreten Falles als taugliche Grundlage für die Begründung der Nicht-Anwendung des Selbsteintrittsrechts, auch im Sinne der relevanten Judikatur des VwGH (VwGH, 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582, zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Umso mehr gilt dieser Befund, für dieses individuelle Verfahren, im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005. Im Ergebnis bestand daher für das Bundesasylamt keine rechtliche Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen des realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen.

Aus den Ausführungen in der Berufung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein reales Risiko bestünde, der Antragsteller würde Opfer schwerer Menschenrechts-verletzungen im Fall seiner Rückkehr nach Polen.

Insgesamt betrachtet haben sich beim Antragsteller keinerlei Umstände ergeben, wonach der Asylwerber in Polen im Sinne des Art. 3 EMRK gefährdet wäre.Insgesamt betrachtet haben sich beim Antragsteller keinerlei Umstände ergeben, wonach der Asylwerber in Polen im Sinne des Artikel 3, EMRK gefährdet wäre.

Letztlich konnte nicht aufgezeigt werden, der Berufungswerber würde im Falle einer Rückbringung nach Polen ungeprüft in den Herkunftsstaat verbracht, das heißt, dass er trotz Glaubhaftmachung eines Bedrohungsbildes im Herkunftsstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein werde. Das Asylverfahren des Berufungswerbers in Polen ist noch nicht abgeschlossen und ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass nahezu alle Asylwerber, die aus Tschetschenien stammen, in Polen subsidiären Schutz erhalten. Eine Rückschiebung dieser Personen in die Russische Föderation wird nicht durchgeführt. Es ist aber zusätzlich anzuführen, dass selbst ein negatives Ergebnis eines Asylverfahrens, das verschiedene Gründe haben kann, allein noch nicht genügt, um in Bezug auf dieses unter Gesichtspunkten der EMRK Bedenken auszulösen (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zahl 2005/20/0095). Konkrete Anhaltspunkte, dass ein ausreichend substantiiertes "real risk" bestehe, der Zielstaat würde trotz Berechtigung des Schutzbegehrens den Asylwerber einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat aussetzen, bestehen nicht, wie auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, konkret der Asylwerber wäre bereits in Polen iSd Art. 3 EMRK bedroht.Letztlich konnte nicht aufgezeigt werden, der Berufungswerber würde im Falle einer Rückbringung nach Polen ungeprüft in den Herkunftsstaat verbracht, das heißt, dass er trotz Glaubhaftmachung eines Bedrohungsbildes im Herkunftsstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein werde. Das Asylverfahren des Berufungswerbers in Polen ist noch nicht abgeschlossen und ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass nahezu alle Asylwerber, die aus Tschetschenien stammen, in Polen subsidiären Schutz erhalten. Eine Rückschiebung dieser Personen in die Russische Föderation wird nicht durchgeführt. Es ist aber zusätzlich anzuführen, dass selbst ein negatives Ergebnis eines Asylverfahrens, das verschiedene Gründe haben kann, allein noch nicht genügt, um in Bezug auf dieses unter Gesichtspunkten der EMRK Bedenken auszulösen vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zahl 2005/20/0095). Konkrete Anhaltspunkte, dass ein ausreichend substantiiertes "real risk" bestehe, der Zielstaat würde trotz Berechtigung des Schutzbegehrens den Asylwerber einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat aussetzen, bestehen nicht, wie auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, konkret der Asylwerber wäre bereits in Polen iSd Artikel 3, EMRK bedroht.

Wenn die Antragsteller vorbringt, dass Polen die Voraussetzungen für einen sicheren Drittstaat nicht erbringt und in Polen die Möglichkeit der Infiltrierung der tschetschenischen Gemeinschaft durch den russischen Geheimdienst bestünde, so ist hiezu zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen und zusätzlich auszuführen, dass die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen rein spekulativ sind; auch wenn sich der Berufungswerber auf eine Information vom 24.09.2004 der polnischen Helsinki Foundation for Human Rights bezieht, so ist für das Verfahren des Berufungswerbers nicht erkennbar, inwieweit er konkret hievon betroffen sein sollte. Das Vorbringen des Antragstellers läuft darauf hinaus, dass alle tschetschenischen Flüchtlinge in Polen nicht sicher seien und ihnen somit in Polen kein rechtsstaatliches Asylverfahren bzw. kein gesicherter Aufenthalt möglich wäre. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der Berufungsbehörde aber keine Anhaltspunkte.

Ergänzend ist zum Vorbringen einer EMRK-Verletzung noch folgendes ausführen:

Eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann jedenfalls in der Regel nicht an Einwänden in Bezug auf die EMRK scheitern, als diesfalls die betreffenden Staatsorgane der Mitgliedstaaten (etwa durch zu weite Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO im Sinne eines Ermessensmissbrauchs gemessen an Art. 10 EGV) einerseits gemeinschaftsrechtswidrig handeln würden und andererseits bei einer derartigen Praxis die Verordnung als solche politisch -Eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann jedenfalls in der Regel nicht an Einwänden in Bezug auf die EMRK scheitern, als diesfalls die betreffenden Staatsorgane der Mitgliedstaaten (etwa durch zu weite Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO im Sinne eines Ermessensmissbrauchs gemessen an Artikel 10, EGV) einerseits gemeinschaftsrechtswidrig handeln würden und andererseits bei einer derartigen Praxis die Verordnung als solche politisch -

gemessen am Ziel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems XE

"Gemeinsames Europäisches Asylsystem" delegitimiert wäre.

Ob eine Überstellung zu einer Verletzung der EMRK XE

"Verletzung der EMRK" führen kann ist - wie bereits erwähnt

- unter Heranziehung der maßgeblichen Judikatur des EGMR XE

"Rechtssprechung des EGMR" und der Judikatur der Mitgliedstaaten zu beurteilen. Dabei ist aber freilich zu beachten, dass im Anwendungs-bereich der Dublin II VO nicht die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Schutzsuchenden verfahrensgegenständlich ist, sondern die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw der EFTA , was zwar nichts an der Notwendigkeit der Wahrung der materiellen Rechte aus der EMRK ändern kann, sehr wohl aber strengere Beweiserfordernisse zulässig macht bzw sogar erfordert."Rechtssprechung des EGMR" und der Judikatur der Mitgliedstaaten zu beurteilen. Dabei ist aber freilich zu beachten, dass im Anwendungs-bereich der Dublin römisch zwei VO nicht die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Schutzsuchenden verfahrensgegenständlich ist, sondern die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw der EFTA , was zwar nichts an der Notwendigkeit der Wahrung der materiellen Rechte aus der EMRK ändern kann, sehr wohl aber strengere Beweiserfordernisse zulässig macht bzw sogar erfordert.

Dies entspricht auch der herrschenden europäischen Rechtsprechung: Niederländ. Gerichtshof Den Haag, Außenstelle Zwolle, Urteil vom 01.02.2006, Zl. 05/51360, 051361, Ali Marif v Minister für Fremdensachen und Integration, insb P. 2.7 "Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des EGMR vom 07.03.2000 [T.I. v UK] beruft, kann aus dieser Entscheidung nicht gefolgert werden, dass der übertragende Mitgliedstaat ohne weiteres eine auf den konkreten Fall zugespitzte Untersuchung in Ansehung der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Garantien im übernehmenden Mitgliedstaat durchzuführen habe".

In dieser Entscheidung wird noch immer von der Grundregel des zwischenstaatlichen Vertrauensgrundsatzes XE "Vertrauensgrundsatz" ausgegangen, wobei jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen von dieser Grundregel offen gelassen wird.

Es liegt jedenfalls in erster Linie am Asylbewerber glaubhaft zu machen, dass sein spezieller Fall, Anlass dazu gibt, von der Grundregel des zwischenstaatlichen Vertrauensgrundsatzes eine Ausnahme zu machen (so auch derselbe Gerichtshof in 20.03.2006, Zl 06/477 ua, Gero Hagupi ua v Minister für Fremdensachen und Integration (Belgien allgemein "sicher"), 24.04.2006, Zl. 06/6271, Badal Ghalil All v Minister für Fremdensachen und Integration (Überstellungen irakischer Drittstaatsangehöriger auch bei zu den Niederlanden unterschiedlicher Asylpolitik in das Vereinigte Königreich zulässig), 09.05.2006, Zl. 06/3175, Omar Nur Mohamed v Minister für Fremdensachen und Integration (Überstellung nach Italien zulässig, trotz allgemeinem Bericht von Amnesty International über Probleme im italienischen Asylwesen) und 31.01.2006, Zl 05/53950, Ivan Khubaev v Minister für Fremdensachen und Integration (keine allgemeinen Bedenken gegen Überstellungen in die Slowakei); mit vergleichbarer Begründung: franz. Conseil d’Etat, Zl. 281591, 20.06.2005 (Überstellung von ethnischen Tschetschenen nach Polen rechtmäßig), Zl. 278805, 24.03.2005 (keine allgemeinen Bedenken gegen Überstellungen nach Griechenland), brit. Immigration Appeals Tribunal ST Sri Lanka, [2005] UKIAT 00006, 19.01.2005 (keine Bedenken hinsichtlich Art 3 Verletzung in Asylverfahren in Niederlanden);Es liegt jedenfalls in erster Linie am Asylbewerber glaubhaft zu machen, dass sein spezieller Fall, Anlass dazu gibt, von der Grundregel des zwischenstaatlichen Vertrauensgrundsatzes eine Ausnahme zu machen (so auch derselbe Gerichtshof in 20.03.2006, Zl 06/477 ua, Gero Hagupi ua v Minister für Fremdensachen und Integration (Belgien allgemein "sicher"), 24.04.2006, Zl. 06/6271, Badal Ghalil All v Minister für Fremdensachen und Integration (Überstellungen irakischer Drittstaatsangehöriger auch bei zu den Niederlanden unterschiedlicher Asylpolitik in das Vereinigte Königreich zulässig), 09.05.2006, Zl. 06/3175, Omar Nur Mohamed v Minister für Fremdensachen und Integration (Überstellung nach Italien zulässig, trotz allgemeinem Bericht von Amnesty International über Probleme im italienischen Asylwesen) und 31.01.2006, Zl 05/53950, Ivan Khubaev v Minister für Fremdensachen und Integration (keine allgemeinen Bedenken gegen Überstellungen in die Slowakei); mit vergleichbarer Begründung: franz. Conseil d’Etat, Zl. 281591, 20.06.2005 (Überstellung von ethnischen Tschetschenen nach Polen rechtmäßig), Zl. 278805, 24.03.2005 (keine allgemeinen Bedenken gegen Überstellungen nach Griechenland), brit. Immigration Appeals Tribunal ST Sri Lanka, [2005] UKIAT 00006, 19.01.2005 (keine Bedenken hinsichtlich Artikel 3, Verletzung in Asylverfahren in Niederlanden);

Auch der österreichische VwGH (31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) und der österreichische VfGH (17.06.2005, Zl. B 336/05) sprechen davon, dass anlässlich der Erlassung der Dublin II VO eine "normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" " über die generelle Sicherheit der Mitgliedstaaten XE "Sicherheit der Mitgliedstaaten" stattgefunden hatte und daher eine solche Prüfung nicht mehr stattzufinden habe, sehr wohl aber allenfalls eine Prüfung bei konkretem Vorbringen im Einzelfall.Auch der österreichische VwGH (31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) und der österreichische VfGH (17.06.2005, Zl. B 336/05) sprechen davon, dass anlässlich der Erlassung der Dublin römisch zwei VO eine "normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" " über die generelle Sicherheit der Mitgliedstaaten XE "Sicherheit der Mitgliedstaaten" stattgefunden hatte und daher eine solche Prüfung nicht mehr stattzufinden habe, sehr wohl aber allenfalls eine Prüfung bei konkretem Vorbringen im Einzelfall.

All diesen Anforderungen an ein konkretes substantiiertes Vorbringen konnte der Berufungswerber aber nicht gerecht werden und hat er bloß generelle Behauptungen aufgestellt, die nicht geeignet sind, Umstände aufzuzeigen, Polen würde im gegenständlichen Fall seinen Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK nicht nachkommen.All diesen Anforderungen an ein konkretes substantiiertes Vorbringen konnte der Berufungswerber aber nicht gerecht werden und hat er bloß generelle Behauptungen aufgestellt, die nicht geeignet sind, Umstände aufzuzeigen, Polen würde im gegenständlichen Fall seinen Verpflichtungen nach Artikel 3, EMRK nicht nachkommen.

Der Umstand, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt, zum sozialen Dienst udgl. in Polen unter Umständen schwieriger darstellt als in Österreich, kann jedenfalls, mangels Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, nicht dazu führen, dass eine Überstellung nach Polen aus diesem Grund nicht zulässig ist.Der Umstand, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt, zum sozialen Dienst udgl. in Polen unter Umständen schwieriger darstellt als in Österreich, kann jedenfalls, mangels Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, nicht dazu führen, dass eine Überstellung nach Polen aus diesem Grund nicht zulässig ist.

Es ergibt sich somit aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes kein Grund, dass der Berufungswerber und sein Sohn im Falle der Überstellung nach Polen in eine ausweglose Situation geraten würde, welche ein "real risk" am Maßstab des Artikel 3 EMRK darstellt.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Polens um einen Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt und funktionierendem Sozialsystem handelt und sich der Berufungswerber im Falle eventueller existentieller Bedrohungssituation, an die staatlichen Stellen wenden und von diesen Unterstützung bzw. Hilfe erwarten könnte. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

II.2.1.2.3. Medizinische Behandlungsmöglichkeitenrömisch zwei.2.1.2.3. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO auszuüben wäre.

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Berufungswerbers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist, wozu insbesondere auf das Untersuchungs-ergebnis von Dr D. zu verweisen ist.

Darüberhinausgehend besteht in Polen eine ausreichende medizinische Versorgung, was auch mangels ersichtlicher existenzbedrohender Auswirkungen im Einzelfall nicht maßgeblich relativiert werden kann. Die entsprechenden gehörig belegten Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Behandlung in Polen (S. 11 bis 12 des Erstbescheides) werden zum Gegenstand dieses Berufungsbescheides erhoben.

Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:

Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.

Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR (vgl auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.

Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Im Lichte dieser Judikatur (vgl dazu auch UBAS 20.06.2006, Zl. 302.017-C1/E1-XIX/62/06) stellt die Überstellung des Berufungswerbers nach Polen keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit ebenso keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO dar.Im Lichte dieser Judikatur vergleiche dazu auch UBAS 20.06.2006, Zl. 302.017-C1/E1-XIX/62/06) stellt die Überstellung des Berufungswerbers nach Polen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit ebenso keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Die angeführten Beweisanträge zur Einholung von Gutachten über die generelle Traumatisierung von tschetschenischen Flüchtlingen waren schon mangels Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Berufungsverfahren abzuweisen und ist nicht erkennbar inwiefern eine Stattgebung dieser Beweisanträge die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren tangieren könnte.

Auch auf die Ausführungen in der Berufungsschrift, dass tschetschenische Asylwerber einer Gruppenverfolgung unterliegen würden, war mangels Entscheidungsrelevanz in einem Zurückweisungsverfahren nicht näher einzugehen. Der formhalber ist aber noch auszuführen, dass den Ausführungen zur Gruppenverfolgung von tschetschenischen Flüchtlingen ausdrücklich nicht gefolgt wird.

Überdies ist zur behaupteten Traumatisierung des Antragstellers folgendes auszuführen:

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG vom 27.09.2006 durch Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller traumatisiert ist. Es wurden vielmehr vom zuständigen Facharzt keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung und keine Affektauffälligkeit diagnostiziert. Unter einem wurde vom Facharzt festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und der Überstellung nach Polen somit keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG vom 27.09.2006 durch Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller traumatisiert ist. Es wurden vielmehr vom zuständigen Facharzt keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung und keine Affektauffälligkeit diagnostiziert. Unter einem wurde vom Facharzt festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und der Überstellung nach Polen somit keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

Zur mit Datum 30.10.2006 im Rahmen einer Berufungsergänzung nachgereichten psychologischen Stellungnahme der Gesundheitspsychologien Mag. S. B. der Volkshilfe Linz ist zunächst auszuführen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung unbestimmten Grades von einer Gesundheitspsychologien vorgenommen wurde und es sich bei dieser zweifelsfrei um keine Ärztin handelt. Es kann jedoch als notorisch vorausgesetzt werden, dass eine Feststellung einer medizinischen Krankheit nur durch einen Sachverständigen der Medizin erfolgen kann (vgl hiezu § 24b AsylG 1997 idF BGBL 101/2003, der "medizinisch belegbare" Hinweise für eine Traumatisierung verlangt bzw die Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005, letzter Absatz). Hinzu kommt auch, dass der Befundbericht auch formal kein Sachverständigengutachten darstellt, sondern eine Meinungsäußerung einer Nicht-Medizinerin. Es kann also dem Verfahren nicht die Feststellung zugrundegelegt werden, dass eine Traumatisierung vorliegt und die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Retraumatisierung bzw. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers (und nur das ist die entscheidungsrelevante Frage) bewirken würde.Zur mit Datum 30.10.2006 im Rahmen einer Berufungsergänzung nachgereichten psychologischen Stellungnahme der Gesundheitspsychologien Mag. S. B. der Volkshilfe Linz ist zunächst auszuführen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung unbestimmten Grades von einer Gesundheitspsychologien vorgenommen wurde und es sich bei dieser zweifelsfrei um keine Ärztin handelt. Es kann jedoch als notorisch vorausgesetzt werden, dass eine Feststellung einer medizinischen Krankheit nur durch einen Sachverständigen der Medizin erfolgen kann vergleiche hiezu Paragraph 24 b, AsylG 1997 in der Fassung BGBL 101 aus 2003,, der "medizinisch belegbare" Hinweise für eine Traumatisierung verlangt bzw die Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005, letzter Absatz). Hinzu kommt auch, dass der Befundbericht auch formal kein Sachverständigengutachten darstellt, sondern eine Meinungsäußerung einer Nicht-Medizinerin. Es kann also dem Verfahren nicht die Feststellung zugrundegelegt werden, dass eine Traumatisierung vorliegt und die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Retraumatisierung bzw. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers (und nur das ist die entscheidungsrelevante Frage) bewirken würde.

Die Berufungsbehörde verkennt dabei nicht, dass auch die vorliegende Äußerung einer Person, die zweifellos über berufliche Erfahrung mit psychisch kranken Person verfügt, grundsätzlich einer Würdigung zu unterziehen ist (wenn ihr auch - wie dargestellt - ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt, als eine ärztliche Stellungnahme, hier jene gegenteilige Dr D..). Freilich hat sich - basierend auf den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens - kein weiterer Anlass zu Erhebungen in dieser Frage ergeben, als selbst bei Vorliegen einer Traumatisierung - angesichts der grundsätzlich gegebenen medizinischen Versorgung in Polen unter Beachtung der dargestellten Grundsätze der Judikatur des EGMR - ein Abschiebungshindernis nicht besteht. Seitens Dr. D. wurde auch ausgeführt, dass der Überstellung nach Polen die - wie dargestellt auch freiwillig ohne jegliche Zwangsmittel erfolgen kann - keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers bewirken würden. Bei Dr. D. handelt es sich zweifelsfrei um einen erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und kann die gegenteilige psychologische Stellungnahme der Gesundheitspsychologien Mag. B. dieses Gutachten - wie bereits ausgeführt - nicht widerlegen.

Mangels substantiierter Gegenbehauptung durch einen Mediziner und darüber hinaus fehlender Substantiierung der konkreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, in einer Weise, die Art. 3 EMRK - wie durch den EGMR ausgelegt - verletzen könnte, besteht kein weiterer Erhebungsbedarf und gehen die in der Berufung zitierten Ausführungen betreffend Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes demzufolge im konkreten Fall ins Leere.Mangels substantiierter Gegenbehauptung durch einen Mediziner und darüber hinaus fehlender Substantiierung der konkreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, in einer Weise, die Artikel 3, EMRK - wie durch den EGMR ausgelegt - verletzen könnte, besteht kein weiterer Erhebungsbedarf und gehen die in der Berufung zitierten Ausführungen betreffend Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes demzufolge im konkreten Fall ins Leere.

Zu den Ausführungen zur Traumatisierung wird zusammenfassend noch Folgendes ausgeführt:

Die psychologische Stellungnahme der Volkshilfe Linz, Mag. B., ist jedenfalls nicht geeignet die Zurückweisungsentscheidung der Erstbehörde in Frage zu stellen, da gemäß § 30 AsylG die Frage, ob ein Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die ihn hindert seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt, nur für eine inhaltliche Entscheidung - nämlich einer negativen im Zulassungsverfahren - relevant ist, nicht aber für eine zurückweisende.Die psychologische Stellungnahme der Volkshilfe Linz, Mag. B., ist jedenfalls nicht geeignet die Zurückweisungsentscheidung der Erstbehörde in Frage zu stellen, da gemäß Paragraph 30, AsylG die Frage, ob ein Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die ihn hindert seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt, nur für eine inhaltliche Entscheidung - nämlich einer negativen im Zulassungsverfahren - relevant ist, nicht aber für eine zurückweisende.

Bei Zurückweisungsentscheidungen kommt es aufgrund der Rechtslage seit 01.01.2006 somit primär nicht mehr darauf an, ob Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen, sondern die relevante Frage ist, ob eine Krankheit im weiteren Sinne im Zuge der Durchführung der Ausweisung sich unzumutbar verschlechtert. Nur, wenn dies der Fall ist, ist nach der neuen Rechtslage eine Zurückweisungsentscheidung nicht möglich.

Selbst, wenn somit eine Traumatisierung des Antragstellers tatsächlich diagnostiziert worden wäre, ginge aber der Antrag auf Zulassung des Verfahrens des Berufungswerbers gemäß § 30 AsylG ins Leere, da eine Zulassung des Verfahrens wegen einer psychischen Störung im AsylG 2005 nicht (mehr) vorgesehen ist.Selbst, wenn somit eine Traumatisierung des Antragstellers tatsächlich diagnostiziert worden wäre, ginge aber der Antrag auf Zulassung des Verfahrens des Berufungswerbers gemäß Paragraph 30, AsylG ins Leere, da eine Zulassung des Verfahrens wegen einer psychischen Störung im AsylG 2005 nicht (mehr) vorgesehen ist.

Im Übrigen ist nochmals im Lichte der Rechtsprechung des EGMR festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Für eine Art 3 EMRK-konforme Überstellung reicht es aus, dass medizinische Behandlungs-möglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind, was in Polen der Fall ist.Für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung reicht es aus, dass medizinische Behandlungs-möglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind, was in Polen der Fall ist.

II.2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung und Änderung hinsichtlich Satz 2 zu bestätigen.römisch zwei.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung und Änderung hinsichtlich Satz 2 zu bestätigen.

II.2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Berufungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Berufungswerbers nach Polen in Vollzug der Ausweisung, gemeinsam mit seinem Sohn, aus Österreich erforderlich erscheinen ließen, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch eine Verletzung von Art. 8 EMRK besteht.römisch zwei.2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Berufungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Berufungswerbers nach Polen in Vollzug der Ausweisung, gemeinsam mit seinem Sohn, aus Österreich erforderlich erscheinen ließen, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK besteht.

Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich.Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich.

Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Wie schon erwähnt, kann die Überstellung nur gemeinsam mit dem Sohn des Berufungswerbers erfolgen.

II.2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Selbsteintrittsrecht, real risk, Rechtschutzstandart, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, medizinische Versorgung, Traumatisierung

Dokumentnummer

UBAST_20061107_306_802_C1_E1_XIX_62_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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