Norm
BVergG 2006 §312Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein, MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Produktion und Lieferung von Vitrinen Kunstkammer - Neuaufstellung" des Auftraggebers Kunsthistorisches Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. vertreten durch die vergebende Stelle X*** Rechtsanwälte GmbH eingeleitet über Antrag der A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwalt, vom 5. September 2011 wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag der A***, "auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 25. August 2011 zu Gunsten der B***", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 320 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 320, Absatz eins, BVergG
II.römisch zwei.
Der Antrag der A*** auf Widerruf der Ausschreibung durch das Bundesvergabeamt wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 312 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 312, BVergG
III.römisch drei.
Der Antrag der A***, "auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 Abs 3 BVergG, sodass ausgesprochen wird, die Auftraggeberin sei schuldig, die der Antragsstellerin durch den Nachprüfungsantrag entstandenen Antragsgebühren im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird abgewiesen.Der Antrag der A***, "auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG, sodass ausgesprochen wird, die Auftraggeberin sei schuldig, die der Antragsstellerin durch den Nachprüfungsantrag entstandenen Antragsgebühren im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG
IV.römisch vier.
Der Antrag der B*** auf Ersatz der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 74 Abs 1 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 74, Absatz eins, AVG
Begründung
Die A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwalt, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 5. September 2011 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Nach der Schilderung des Sachverhalts behauptet sie ein Interesse am Vertragsabschluss durch die Beteiligung am Vergabeverfahren und Legung eines Angebots sowie Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrags. Als drohenden Schaden macht sie die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren in der Höhe von rund Euro 35.000 ohne USt unter Berücksichtigung der Vergütung von Euro 15.000, den entgangenen Gewinn von rund 10 % des Auftragswertes in der Höhe von Euro 334.773, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren in der Höhe von rund Euro 9.000 zum Zeitpunkt der Antragstellung und den Entgang eines wichtigen Referenzprojekts geltend. Sie erachtet sich in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bieter, insbesondere bei der Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung, auf zwingenden Ausschluss der präsumtiven Bestbieterin, B***, wegen Vorliegens mehrerer Ausschluss- oder Ausscheidungsgründe, darauf, dass der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung vergaberechtskonform gemäß § 131 Abs 1 BVergG inhaltlich klar und hinreichend konkret begründet, um die Entscheidung nachvollziehen zu können, darauf, in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erlangen, und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, das insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie des Transparenzgebotes entspricht, verletzt. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Angebot der B*** im Nachprüfungsverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Z*** in der Folge in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin genannt, den Spezifikationen im Leistungsverzeichnis und der dort referenzierten Detailplanung widerspreche und ein nicht zugelassenes Alternativ- oder Abänderungsangebot darstelle. Es wäre gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Rahmenprofile seien erheblich breiter als im Leistungsverzeichnis 1 und der Detailplanung vorgegeben. Die zulässige Breite betrage 22 mm. Die Probevitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe einen nahezu doppelt so breiten Aluminiumrahmen gehabt. Die Ansichtsbreite des Aluminiumrahmens sei ein zentrales Design-Kriterium der Architekten und ein komplexer technischer Bestandteil dieser Ausschreibung gewesen. Der die Tür umschließende Aluminiumrahmen sei nicht als Vollprofil mit scharfen Kanten umgesetzt, sondern an der Sichtkante zweigeteilt, als zwei sich öffnende Profile. Diese Zweiteilung ermögliche eine andere Dichtungsführung, welche das Bewertungskriterium C, Dichtigkeit der Vitrine, nicht vergleichbar mache. Auch aus diesem Grund sei das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Vitrinenverglasung erfülle nicht die Spezifikation im Leistungsverzeichnis 1, Seite 8. Am Markt gebe es nur die PVB Folie der Marke "****", die die Spezifikationen der Ausschreibung erfülle. Folglich könne das geforderte Verbund-Sicherheits-Glas nur über die Firma C*** unter dem Produktnamen "C*** **** ****" bezogen werden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe erst im August 2011, also etwa zwei Wochen vor der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung um ein Angebot gebeten. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin widerspreche dem Leistungsverzeichnis 1, da nicht die genau spezifizierten Gläser angeboten worden seien. Es wäre gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Auch das angebotene LED-Vitrinenlichtsystem widerspreche dem Leistungsverszeichnis 1. Es gebe starke Anhaltspunkte dafür, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin stattdessen das weitaus günstigere Vitrinenlichtsystem "D*** **** **** **** ****", mit Farbwiedergabeindex CRI Ra=92,8, angeboten habe, bei dem es sich um einen Standardchip aus der Massenfertigung handle, welches im Vergleich zu dem von uns angebotenen LED Vitrinenlichtsystem mit dem geforderten Farbwiedergabeindex rund zwei Drittel günstiger sei. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wäre gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Der Auftraggeber sei zum Ausscheiden verpflichtet. Angeblich seien bei der Luftmessung der Probevitrine der Antragstellerin Werte für Formaldehyd und Oxime oberhalb der Nachweisgrenze gemessen worden und sie habe deshalb im Zuschlagskriterium B "Schadstoffbelastung Probevitrine" keine Punkte bekommen. Die gemessenen Werte seien der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, sodass die Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Überprüfung durch das Institut E*** könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Probevitrine der Antragstellerin überhöhte Werte für Formaldehyd und Oxime aufgewiesen habe. Im Zuschlagskriterium D "Funktionalität des Umluftsystems zur Klimatisierung und Schadstofffilterung" sei das Angebot der Antragstellerin trotz gegenteiliger verbaler Beurteilung mit 0 bewertet worden. Im Zuschlagskriterium E "Handhabbarkeit" habe das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Subkriterium "Die Vitrine ist auch im geöffneten Zustand absolut kippsicher und verzugsfrei" die volle Punkteanzahl erhalten, obwohl zu beobachten gewesen sei, dass sie beim Schließen der Tür gewackelt habe. Im Subkriterium "Ungehinderter Zugriff auf die Tür des Klimacontainers ist gewährleistet" habe die Antragstellerin 0 Punkte erhalten. Ihrem Ersuchen um Zurverfügungstellung eines Klimacontainers habe der Auftraggeber nicht entsprochen. Im Kriterium F "Präzision der Ausführung" sei das Angebot der Antragstellerin im Subkriterium "Homogen und fugenlos erscheinende verklebte Eckverbindungen des Mineralwerkstoffe" mit 0 Punkten und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mit dem Punktemaximum bewertet worden, obwohl die Antragstellerin ausschreibungskonforme Objektträger mit einer Stärke von 2 mm und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin solche mit einer Stärke von 3 mm angeboten habe. Schließlich sei das Angebot der Antragstellerin um rund Euro 736.567 billiger als jenes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Die Begründung der Zuschlagsentscheidung sei nicht ausreichend, weshalb sie auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sei.Die A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwalt, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 5. September 2011 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG, auf Akteneinsicht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Nach der Schilderung des Sachverhalts behauptet sie ein Interesse am Vertragsabschluss durch die Beteiligung am Vergabeverfahren und Legung eines Angebots sowie Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrags. Als drohenden Schaden macht sie die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren in der Höhe von rund Euro 35.000 ohne USt unter Berücksichtigung der Vergütung von Euro 15.000, den entgangenen Gewinn von rund 10 % des Auftragswertes in der Höhe von Euro 334.773, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren in der Höhe von rund Euro 9.000 zum Zeitpunkt der Antragstellung und den Entgang eines wichtigen Referenzprojekts geltend. Sie erachtet sich in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bieter, insbesondere bei der Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung, auf zwingenden Ausschluss der präsumtiven Bestbieterin, B***, wegen Vorliegens mehrerer Ausschluss- oder Ausscheidungsgründe, darauf, dass der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung vergaberechtskonform gemäß Paragraph 131, Absatz eins, BVergG inhaltlich klar und hinreichend konkret begründet, um die Entscheidung nachvollziehen zu können, darauf, in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erlangen, und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, das insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie des Transparenzgebotes entspricht, verletzt. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Angebot der B*** im Nachprüfungsverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Z*** in der Folge in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin genannt, den Spezifikationen im Leistungsverzeichnis und der dort referenzierten Detailplanung widerspreche und ein nicht zugelassenes Alternativ- oder Abänderungsangebot darstelle. Es wäre gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Rahmenprofile seien erheblich breiter als im Leistungsverzeichnis 1 und der Detailplanung vorgegeben. Die zulässige Breite betrage 22 mm. Die Probevitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe einen nahezu doppelt so breiten Aluminiumrahmen gehabt. Die Ansichtsbreite des Aluminiumrahmens sei ein zentrales Design-Kriterium der Architekten und ein komplexer technischer Bestandteil dieser Ausschreibung gewesen. Der die Tür umschließende Aluminiumrahmen sei nicht als Vollprofil mit scharfen Kanten umgesetzt, sondern an der Sichtkante zweigeteilt, als zwei sich öffnende Profile. Diese Zweiteilung ermögliche eine andere Dichtungsführung, welche das Bewertungskriterium C, Dichtigkeit der Vitrine, nicht vergleichbar mache. Auch aus diesem Grund sei das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Vitrinenverglasung erfülle nicht die Spezifikation im Leistungsverzeichnis 1, Seite 8. Am Markt gebe es nur die PVB Folie der Marke "****", die die Spezifikationen der Ausschreibung erfülle. Folglich könne das geforderte Verbund-Sicherheits-Glas nur über die Firma C*** unter dem Produktnamen "C*** **** ****" bezogen werden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe erst im August 2011, also etwa zwei Wochen vor der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung um ein Angebot gebeten. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin widerspreche dem Leistungsverzeichnis 1, da nicht die genau spezifizierten Gläser angeboten worden seien. Es wäre gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Auch das angebotene LED-Vitrinenlichtsystem widerspreche dem Leistungsverszeichnis 1. Es gebe starke Anhaltspunkte dafür, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin stattdessen das weitaus günstigere Vitrinenlichtsystem "D*** **** **** **** ****", mit Farbwiedergabeindex CRI Ra=92,8, angeboten habe, bei dem es sich um einen Standardchip aus der Massenfertigung handle, welches im Vergleich zu dem von uns angebotenen LED Vitrinenlichtsystem mit dem geforderten Farbwiedergabeindex rund zwei Drittel günstiger sei. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wäre gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Der Auftraggeber sei zum Ausscheiden verpflichtet. Angeblich seien bei der Luftmessung der Probevitrine der Antragstellerin Werte für Formaldehyd und Oxime oberhalb der Nachweisgrenze gemessen worden und sie habe deshalb im Zuschlagskriterium B "Schadstoffbelastung Probevitrine" keine Punkte bekommen. Die gemessenen Werte seien der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, sodass die Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Überprüfung durch das Institut E*** könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Probevitrine der Antragstellerin überhöhte Werte für Formaldehyd und Oxime aufgewiesen habe. Im Zuschlagskriterium D "Funktionalität des Umluftsystems zur Klimatisierung und Schadstofffilterung" sei das Angebot der Antragstellerin trotz gegenteiliger verbaler Beurteilung mit 0 bewertet worden. Im Zuschlagskriterium E "Handhabbarkeit" habe das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Subkriterium "Die Vitrine ist auch im geöffneten Zustand absolut kippsicher und verzugsfrei" die volle Punkteanzahl erhalten, obwohl zu beobachten gewesen sei, dass sie beim Schließen der Tür gewackelt habe. Im Subkriterium "Ungehinderter Zugriff auf die Tür des Klimacontainers ist gewährleistet" habe die Antragstellerin 0 Punkte erhalten. Ihrem Ersuchen um Zurverfügungstellung eines Klimacontainers habe der Auftraggeber nicht entsprochen. Im Kriterium F "Präzision der Ausführung" sei das Angebot der Antragstellerin im Subkriterium "Homogen und fugenlos erscheinende verklebte Eckverbindungen des Mineralwerkstoffe" mit 0 Punkten und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mit dem Punktemaximum bewertet worden, obwohl die Antragstellerin ausschreibungskonforme Objektträger mit einer Stärke von 2 mm und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin solche mit einer Stärke von 3 mm angeboten habe. Schließlich sei das Angebot der Antragstellerin um rund Euro 736.567 billiger als jenes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Die Begründung der Zuschlagsentscheidung sei nicht ausreichend, weshalb sie auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Der Auftraggeber erteilte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und sah von einer Stellungnahme zur beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2011 zeigte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die rechtsfreundliche Vertretung an und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Anträge der Antragstellerin, den Ersatz der Rechtsanwaltsvertretungskosten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin durch die Antragstellerin und Akteneinsicht. Weiters beantragte sie, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abzuweisen.
Mit der einstweiligen Verfügung vom 9. September 2011, N/0084-BVA/10/2011-EV14, untersagte das Bundesvergabeamt dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens und wies den Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung ab.
Am 12. September 2011 beantragte der Auftraggeber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 15. September 2011 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Probevitrine gerade nicht mit dem Leistungsgegenstand, und damit nicht mit der Vergabe als solche gleichzusetzen sei. Der Auftraggeber habe genau ausgeführt, wie die Bewertung der Angebote vorzunehmen sei. Durch die Änderung des Leistungsverzeichnisses vom 30. März 2011 sei die Glasstärke und damit die Konstruktion so verändert worden, dass die Detailplanung nicht mehr maßgeblich sei. Die Breite des Aluminiumrahmens sie kein zentrales Designkriterium. Für den Aluminiumrahmen sei ein Vollprofil ausgeschrieben. Das angebotene Vitrinenglas entspreche den Vorgaben der Ausschreibung und sei entsprechend belegt. Das angebotene Beleuchtungssystem sei eigens für die Ausschreibung entwickelt worden und entspreche den Vorgaben der Ausschreibung. Das Angebot der Antragstellerin sei auszuschließen. Designkriterien seien gerade nicht Prüfungsmaßstab. Der Auftraggeber habe in den Zuschlagskriterien klar auf physikalische Eigenschaften der Angebote und Vitrinen Wert gelegt. Der Preis sei im Rahmen der Zuschlagskriterien nur mit 30 % gewichtet. Die Türen der Probevitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätten beim Schließen nicht gewackelt.
Am 15. September 2011 legte der Auftraggeber die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung.
Am 15. September 2011 nahm der Auftraggeber zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Angebotsbewertung nach dem Bestbieterprinzip erfolgt sei. Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle geforderten Informationen. Die Ausschreibung habe eine pauschale Vergütung von Euro 15.000 für die Herstellung der Probevitrinen vorgesehen. Auch verfüge die Antragstellerin über ausreichende Referenzen. Die Probevitrinen seien ein wesentlicher Teil der Zuschlagskriterien gewesen. Sie seien aber nicht geschuldet. Die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene qualitative Umsetzung seien durch den Auftrag zur Erstellung einer Probevitrine beurteilt worden. Dass die Probevitrine nicht einem tatsächlichen Leistungsgegenstand entsprechen sollte, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass unter Punkt 3.22.4 des Informationsteils 2a die Anforderungen an die Probevitrine nochmals speziell definiert worden seien. So sollte die Probevitrine als Benchmark gelten, welcher Bieter den Anforderungen der Auftraggeberin am ehesten entspreche und dementsprechend in weiterer Folge in der Lage sei, dem Leistungsverzeichnis zu entsprechen. Dies sei bei der präsumtiven Bestbieterin der Fall gewesen und daher sei die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin nach umfassender Prüfung auf diese gefallen. Auch bei den Zuschlagskriterien sei eine teilweise Abweichung möglich gewesen. Beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin handle es sich nicht um ein Alternativ- oder Abänderungsangebot, auch wenn nicht die beispielhaft genannten sondern gleichwertige Produkte angeboten worden seien. Die Detailpläne seien nicht maßgeblich, weil es sich bei der Probevitrine nicht um den Leistungsgegenstand handle. Das Zuschlagskriterium stelle nicht auf die Breite der Rahmenprofile, sondern die Dichtigkeit der Probevitrine ab. Das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Glas entspreche den Vorgaben der Ausschreibung. Bei der Probevitrine der Antragstellerin seien die Schadstoffe Formaldehyd und Oxime nachweisbar gewesen. Die Funktionalität des Umluftsystems, die Handhabbarkeit sowie die Präzision der Ausführung seien von der Prüfkommission objektiv und fair beurteilt worden. Alle Probevitrinen seien unter Anwendung der gleichen Methoden bewertet worden. Im Vergleich zu den übrigen Probevitrinen habe jene der Antragstellerin den Anforderungen, die im Rahmen der Zuschlagskriterien definiert worden seien und anhand derer die Beurteilung erfolgt sei, nicht ausreichend entsprochen. Dies sei im Ergebnis punktemäßig festgehalten worden. Das Zuschlagskriterium Preis mache nur 30 % der Bewertungspunkte aus. Der Auftraggeber beantragte, den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Kostenersatz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
Am 15. September 2011 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Probevitrine ein integraler Bestandteil des Angebots sei. Ein Angebot mit einer Probevitrine, die der Ausschreibung widerspreche, sei auszuscheiden. Es sei eine Standvitrine entsprechend den technischen Vertragsbestimmungen in Anhang 2 herzustellen gewesen. Diese seien bei der Probevitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der Aluminiumprofile nicht umgesetzt worden. Die Probevitrine müsse mit wenigen ausdrücklichen Ausnahmen dem Beschaffungsgegenstand entsprechen. Das LED-Vitrinenlicht und der spezielle UV-Schutz der Verglasung seien ausgenommen worden. Die Zuschlagskriterien stellten zu 70 % auf die Qualität der Probevitrine und zu 30 % auf den Preis ab. Eine Probevitrine, die von der Detailplanung abweiche, sei hinsichtlich der Zuschlagskriterien nicht vergleichbar. Durch die Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung bei den Breiten der Aluminiumprofile habe sich die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen Vorteil im Zuschlagskriterium Dichtigkeit verschafft, weil sich in breiteren Profilen breitere Dichtungen unterbringen lassen. Die Antragstellerin wende sich in ihrem Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibungskonformität des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Die Dicke des Verbundsicherheitsglases sei im Leistungsverzeichnis nicht angegeben. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Rahmenprofile widersprechen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Detailplanung sei mit E-Mail vom 31. März 2011 neu versandt worden und daher bei der Angebotserstellung zu beachten. Entgegen den ausdrücklichen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die Aluminiumprofile nicht als Vollprofile ausgebildet. Anhand der Datenblätter sei feststellbar, dass die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Vitrinenverglasung nicht alle im Leistungsverzeichnis 1 verlangten Spezifikationen erfülle. Das angebotene LED-Vitrinenlichtsystem widerspreche insbesondere hinsichtlich des Farbwiedergabeindex und des Ausstrahlwinkels - 7° statt der geforderten 15° - der Ausschreibung. Die Prüfung der Schadstoffkonzentration hätte nicht nach "dem Stand der Technik", sondern - entsprechend der Ausschreibung - nach dem Verfahren nach DIN ISO 16000-3 erfolgen sollen. Selbst durchgeführte Messungen nach dem Prüfverfahren UNI EN ISO 16000 hätten bei der Vitrine der Antragstellerin keine Schadstoffe ergeben.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2011 gab die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Probevitrine mit den Zuschlagskriterien nichts zu tun habe. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung seien nicht überprüfbar. Die Zuschlagskriterien seien ausreichend bestimmt. Die Probevitrine sei nicht der vom Bestbieter geschuldete Liefergegenstand. Zu Recht weise die Auftraggeberin darauf hin, dass, wenn die Antragstellerin davon ausgehe, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein unzulässiges Alternativ- oder Abänderungsangebot abgegeben hätte, gleiches für die Antragstellerin mit der Maßgabe gelte, dass dann entweder das Angebot der Antragstellerin auszuschließen wäre oder beide Angebote zulässig wären. Da sich die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin an die Ausschreibungskriterien gehalten habe, liege kein unzulässiges Angebot vor.
Am 4. Oktober 2011 brachte die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Design von großer Bedeutung für die Vitrinen und die Probevitrine sei. Dies ergebe sich aus der Unterlage "KHM_HP_KK_L4_Vitrinentypen". Bei der Probevitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wichen die Ansichtsbreite des Aluminiumrahmens und dessen Farbgebung davon ab. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätte wegen des Widerspruchs zu den Designvorgaben ausgeschieden werden müsse. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin entspreche gerade nicht den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung. Zudem seien die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter, verletzt worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hätte nicht zur Bewertung der Probevitrine zugelassen werden dürfen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe viel günstigere Materialien als die Antragstellerin angeboten. Trotzdem habe die Antragstellerin ein wesentlich günstigeres Angebot gelegt. Dies betreffe die Vitrinenverglasung und das LED-Vitrinenlichtsystem, das nicht die vorgegebenen Leistungsmerkmale erreiche.
Am 5. Oktober 2011 bracht die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die rechtskräftig gewordenen Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers maßgeblich für die Prüfung des Bundesvergabeamtes seien. Der Antragstellerin komme keine Antragslegitimation zu. Die Probevitrine müsse nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Es seien lediglich die Zuschlagskriterien zur Bewertung der Probevitrine heranzuziehen. Die Vitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, insbesondere das verwendete Glas und die Vitrinenbeleuchtung, entsprächen den Vorgaben der Ausschreibung.
Am 6. Oktober 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Darin brachte der Vertreter der Antragstellerin vor, dass die Bewertung der Dichte der Probevitrinen fehlerhaft sei, da eine Bandbreite angegeben worden sei und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin fälschlicherweise die Maximalpunkteanzahl bekommen habe. Die Rahmenbreite habe einen massiven Einfluss auf die Dichtigkeit. Die Vertreterin des Auftraggebers brachte vor, dass die Rahmenbreite keinen Einfluss auf die Dichtigkeit habe. Vielmehr werde sie durch die Präzision der Ausführung bestimmt. Ausschlaggebend für die Punktevergabe sei nicht der gemessene Bereich, sondern die untere Grenze dieses Bereichs gewesen. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass diese Bewertung ausdrücklich den Ausschreibungsunterlagen widerspreche. Die Vertreterin des Auftraggebers brachte vor, dass die Probevitrinen noch im Kunsthistorischen Museum stünden und in das Eigentum des Kunsthistorischen Museums übergegangen seien. Der mit "Entwurf vom 28. Februar 2011" überschriebene Informationsteil 2a sei die endgültige Fassung, die den Bietern übermittelt worden sei. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, die Pläne, die Visualisierung und die Planzeichnung des Klimacontainers seien im Zuge des Vergabeverfahrens nicht verändert worden. Das Leistungsverzeichnis und der Ausfüllteil 2b seien vergaberechtlich berichtigt worden. Der Verhandlungsleiter hielt der Antragstellerin vor, dass die Probevitrine in mehreren Punkten (Einbau des Klimacontainers, Ausführung der Tür im Hinblick auf die Gestaltung und den Öffnungswinkel, Aluminiumrahmen, Ausführung der Korpusverkleidung, Ausführung des Vitrinenumluftsystems wie bei der Prüfung der Vitrine beschrieben; dieser Bericht liegt der Antragstellerin vor) nicht den Vorgaben von Punkt 2.20 im Leistungsverzeichnis Teil 1 und dem Detailplan KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine entspreche und daher auszuscheiden wäre. Der Nachprüfungsantrag wäre bei Vorliegen der Ausscheidensgründe zurückzuweisen. Der Antragstellerin wurde eine Frist von zehn Tagen, d.h. bis zum 17. Oktober 2011, 15.00 Uhr, beim BVA einlangend, eingeräumt, um die Stichhaltigkeit der Ausscheidensgründe anzweifeln zu können. Die Vertreterin des Auftraggebers brachte vor, dass auf den Seiten 5, 8, 23 und 26 im Leistungsverzeichnis Teil 1 vorgesehen sei, dass die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses statisch zu prüfen und zu optimieren seien. Dies gelte insbesondere für Position 2.320. Der stellig gemachte Mitarbeiter der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin, gab an, dass er Tests an der Raumluft und allen vier Probevitrinen gleichzeitig vorgenommen habe. Die Tests habe nicht er persönlich, sondern eine Mitarbeiterin seiner Abteilung durchgeführt. Die Vitrinen seine zum Zeitpunkt der Tests geschlossen gewesen. Der Raum sei wegen der Baustelle mit Kunststofffolien abgedichtet gewesen. Die Vitrinen seien in einem abgesperrten Bereich gestanden. Durch die Probenentnahme könne sich kein nennenswerter Unterdruck in der Vitrine bilden. Es könnte sich daher auch keine Substanz durch den Unterdruck lösen. Die Werte der Umgebungsluft seien zur Absicherung mit den gemessenen Werten verglichen worden. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin gab an, dass die durchgeführte Form der Messungen von DIN ISO 16000-3 und 16000-6 abweiche. Dort sei eine hermetische Messkammer gefordert. Er erkenne die gemessenen Werte, nicht aber deren Herkunft an. Der Vertreter des Auftraggebers brachte vor, dass die Bestimmung in Punkt 4.3.3 im Informationsteil 2a so zu verstehen sei, dass nicht alle Festlegungen der DIN anzuwenden sind, insbesondere auch weil die Einhaltung aller methodischen Festlegungen technisch nicht möglich sei. Große Klammerausdrucke dienten bloß dem Begriffsverständnis des vorangegangenen Wortes, und nicht umgekehrt. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass die Formulierung eindeutig sei und alle Festlegungen der DIN einzuhalten gewesen seien. Der Auftraggeber legte Kopien der DIN ISO 16000-3 und 16000-6 vor.
Am 17. Oktober 2011 nahm die Antragstellerin zu den vorgehaltenen Ausscheidensgründen Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass auf die Konformität des Angebots, dh des Leistungsgegenstandes, zu den Ausschreibungsunterlagen abzustellen sei, wobei die Probevitrine eine exemplarische und für die Bewertung der Zuschlagkriterien sehr wichtige Rolle einnehme. Die Probevitrine stelle nicht den Leistungsgegenstand dar, müsse jedoch beispielhaft die geforderten äußeren (ästhetischen) als auch funktionellen Erfordernisse miteinander in Einklang bringen. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin weiche von den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen ab. Mängel, die über die Bewertungskriterien bewertbar seien, stellten nicht per se einen Ausscheidungsgrund dar, widrigenfalls alle Angebote auszuscheiden gewesen wären.
Zur Unmöglichkeit die Türe des Klimacontainers zu öffnen sei anzumerken, dass Platz vorgesehen sei. Dass sich die Türe nicht habe öffnen lassen sei in der Bewertung im Punkt Handhabbarkeit eingeflossen. Dieser Umstand stelle daher keinen Ausscheidensgrund dar.
Die Sockelblende mit einer Höhe von 9,5 cm ergebe sich aus dem Detailplan. Die schief montierte Sockelblende und die daraus resultierende Nut zwischen Sockelblende und Techniksockel resultierten aus der temporären Aufstellung ohne komplette Fixierung. Das Protokoll der Anlieferung gebe die Sockelleiste als korrekt montiert an. Die Antragstellerin sei seit 2003 ISO 9001 zertifiziert. Eine schief montierte Sockelleiste hätte daher ihr Werk mit Sicherheit nicht verlassen. Es sei davon auszugehen, dass durch einen Stoß auf die Sockelleiste die Leiste verrutscht sei, da diese Regulierungsmöglichkeiten besitze. Bei einer Festaufstellung würden die Schrauben mit einer Schraubensicherung blockiert, um ein Verrutschen auch bei äußerer Krafteinwirkung zu verhindern. Auch diese Reklamation könne daher keinesfalls einen zwingenden Ausscheidungsgrund darstellen.
Zur geforderten vollflächigen Aufbringung des Mineralwerkstoffs sei vorzubringen, dass auch hier das Leistungsverzeichnis 1, Seite 6, der Detailplanung widerspreche, die als Spezialregelung vorgehe. Die von der Antragstellerin angebotene Lösung habe die in der Detailplanung geforderte "Durchlüftung Techniksockel" durch eine Reduzierung der Metallplatte im oberen Bereich ausgeführt, wodurch am oberen Rand keine vollflächige Verklebung des Verkleidungsmaterials möglich gewesen sei. Da sich die Antragstellerin zur Gänze an den Detailplan gehalten habe, könne dies keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen.
Zur Beanstandung des Nichtvorliegens des geforderten fugenlosen Erscheinungsbildes des Mineralwerkstoffs führte die Antragstellerin aus, dass Hintergrund sei, dass das Panel mit einem Spezialmaterial der Probevitrine von ihr um ca 2 mm zu kurz ausgeführt worden sei und aufgrund der beschränkten Konstruktionszeit und Materialverfügbarkeit für die Probevitrine nicht mehr ersetzt werden könnte. Da die Fugen der zu öffnenden Teile ebenfalls nicht auf Stoß sein konnten, habe sie die Fugen vermittelt. Die Fugen seien in sich gleichmäßig, untereinander wegen der fixen Panellänge zwischen öffnenden Teilen und kurzem Panel jedoch notwendigerweise leicht unterschiedlich. Dies sei richtigerweise in der Bewertung berücksichtigt worden, stelle aber keinen Ausschlussgrund dar.
Zur Beanstandung, dass die L-förmige Revisionstür des Technikraums nicht überall bündig mit der Vitrinenoberfläche abschließe, wodurch eine Stufe entstehe, gab die Antragstellerin an, dass sie in ihrem Begleitschreiben festgehalten habe, dass die Doppeltüre ein funktionales Beispiel in der Probevitrine sei und für die Lieferung (tatsächlicher Leistungsgegenstand) die im Leistungsverzeichnis geforderte Türe gemäß Ausschreibungstext angeboten werde. Ihr Angebot entspreche daher den Ausschreibungsunterlagen, sodass kein zwingender Ausschlussgrund vorliege.
Die monierte Stufe sei bei der Lieferung nicht vorhanden gewesen und müsse durch die temporäre Aufstellung aufgrund einer äußerlichen Krafteinwirkung entstanden sein; sie könne leicht durch eine 3D-Regulierung behoben werden. Auch diesbezüglich liege keinesfalls ein zwingender Ausschlussgrund vor. Zur Beanstandung, dass der geforderte Öffnungswinkel der Objektraumtür von 100° nicht erreicht werde und der Öffnungswinkel lediglich 90° betrage, gab die Antragstellerin an, dass das geforderte Produkt mit diesem Charakteristikum auf dem Markt nicht erhältlich gewesen sei. Auch die präsumtive Bestbieterin habe diese Vorgabe daher nicht erfüllt. Zudem zeige der Detailplan ein Scharnier, dessen Öffnungswinkel ebenfalls nicht 100° betrage. Um die Vorgaben der Auftraggeberin (Öffnungswinkel 100°) zu erfüllen, habe sie dieses Scharnier selbst entwickelt, sodass bei Lieferung das neue Scharnier eingesetzt werden könne, wie im Begleitschreiben ausgeführt. Ihr Angebot entspreche daher zur Gänze den Ausschreibungsunterlagen und liege daher kein zwingender Ausschlussgrund vor.
Zur Beanstandung, dass die geforderte gesamte Freigabe der lichten Vitrineninnenbreite im geöffneten Zustand der Objektraumtür nicht gegeben sei, da die Tür um ca 4 cm in den Öffnungsbereich hineinrücke, wodurch für das Bestücken der Vitrine nur noch eine Breite von 51,5 cm zur Verfügung stehe, führte die Antragstellerin aus, dass das in der Detailplanung angegebene Scharnier keine lichte Freigabe der Vitrinenbreite ermögliche. Die von ihr in der Probevitrine realisierte Freigabe von 51,5 cm sei allerdings größer als die Breite des Exponatträgers, sodass die Einbringung aller auszustellenden Objekte bereits bei der Probevitrine gewährleistet sei. Sie entwickle derzeit ein entsprechendes Scharnier, sodass bei der Lieferung das neue Scharnier eingesetzt werden könne. Auch darauf habe sie im Begleitbrief hingewiesen, sodass ihr Angebot den Ausschreibungsunterlagen entspreche und kein zwingender Ausschlussgrund vorliege.
Zum Vorhalt, dass das Glas an der Objektraumtür lediglich in die senkrechten Profilrahmen eingeklebt sei und nach unten keinerlei Auflage auf ein tragendes Konstruktionselement habe, sei anzumerken, dass die geforderte Gasdichte konstruktiv die von der Antragstellerin vorgenommene Führung der Türdichtung erfordere. Um die Gasdichte zu erreichen und die geforderten Dimensionen einzuhalten, sei es notwendig gewesen, die horizontale Auflage zu reduzieren, um die Dichtungsführung als geschlossener O-Ring zu gewährleisten. Auf diese Art und Weise habe sie als einziger Bieter die geforderte Gasdichte erreicht. Diese Reklamation könne daher keinen zwingenden Ausscheidungsgrund darstellen. Zur Beanstandung, dass das geforderte erschütterungsfreie Öffnen und Schließen der Objektraumtür nicht gegeben sei und selbst Bewegungen der Tür im bereits geöffneten Zustand die Vitrine sehr stark wackeln ließen, sei anzumerken, dass dieses Problem durch die temporäre Aufstellung der Probevitrine ohne Fixierung wie bei der Festaufstellung entstanden sei. Die Vitrine mit einer Auflage 0,6 m x 0,6 m und einer Höhe von 3 m müsse mittels Verschraubung stabil mit dem Boden fixiert werden, wie in der Ausschreibung gefordert. Diese Verankerung sei für die Aufstellung der Probevitrine nicht vorgesehen gewesen, weshalb die geforderte Stabilität auch nicht gegeben gewesen sei. Die Gewichtsbegrenzung der Vitrinen von 4,5 KN/qm erlaube es nicht, den Unterbau der Vitrine massiv auszubilden. Es sei daher eine Verankerung der Vitrine im Boden vorgesehen, die aber bei der Probevitrine durch ihre temporäre Aufstellung eben nicht gegeben gewesen sei. Eine Verankerung/Verschraubung der Vitrine mit dem Boden löse das beschriebene Problem. Es liege daher kein Ausscheidungsgrund vor. Zur Feststellung, dass die geforderte Ausführung auf Gehrung aller Eckstöße des Rahmenprofils nicht umgesetzt und alle Eckstöße des Vitrinenaufsatzes auf Stoß ausgeführt seien, führte die Antragstellerin aus, dass die geforderte kraftschlüssige Auflage, die konstruktive Stabilität der Rahmenprofile und die dazugehörige Dichtungsführung es notwendig machten, die Profile auf Stoß auszuführen. Auch die Detailplanung sehe keine Gehrung vor, wobei es wieder zu einem Widerspruch zwischen Ausschreibungstext und Detailplanung komme. Nachdem sich die Antragstellerin an die Detailplanung gehalten habe, die auch funktional den sonstigen Vorgaben entspreche, könne kein zwingender Ausschlussgrund vorliegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die präsumtive Bestbieterin die Rahmenprofile auf Stoß und nicht auf Gehrung ausgeführt habe.
Zur Beanstandung betreffend die obere und untere Magnetdichtung an der Objektraumtür gab sie an, dass die Annahme, die von ihr verbauten Magnetdichtungen seien locker, unzutreffend sei. Die Natur dieser Dichtung liege in ihrer Flexibilität, um Toleranzen in der Komplanarität zwischen Vitrinenkorpus und Türe ausgleichen zu können. Diese von ihr selbst entwickelte Dichtung besitze eine aktive Komprimierung mittels Magnets und eine im Profil eingearbeitete unsichtbare Führung. Es handele sich um eine technisch hochwertige und innovative Lösung, wie auch der Dichtigkeitstest gezeigt habe. Ähnlich wie bei Kühlschränken - auch hier gebe es keine sichtbare Führung - sei dabei eine Langzeitstabilität selbstverständlich garantiert. Zur Feststellung, dass das waagrecht verlaufende Rahmenprofil am Übergang von Vitrinenbasis zum Vitrinenaufsatz eine starke Delle aufweise, gab sie an, dass es sich bei der angeführten starken Delle um einen Schaden nach der Anlieferung der Probevitrine handeln müsse. Eine solche Delle hätte ihr Werk mit Sicherheit nicht verlassen und sei im Anlieferungsprotokoll nicht angeführt. Da diese Delle nicht durch sie verursacht worden sei, stelle sie auch keinesfalls einen zwingenden Ausscheidungsgrund dar.
Zum Vorhalt, dass entlang der Dichtungen der Objektraumtür Rinnspuren von Öl zu finden seien, das Öl klebrig sei und tropfe sowie die Mineralwerkstoffverkleidung des Vitrinenpodestes bereits mehrere dunkle Ölflecken zeige, gab die Antragstellerin an, dass bei der Anlieferung keine Ölflecken oder -spuren vorhanden gewesen seien. Öl werde auch in der Konstruktion nicht verwendet. Lediglich Silikonfett werde verwendet. Dieses sei zäh und klebrig, keinesfalls flüssig. Der Mineralwerkstoff in der Verkleidung sei delikat und man sehe einfache Fingerabdrücke durch dunkle Verfärbungen. Es sei daher davon auszugehen, dass wahrscheinlich jemand die Dichtungen mit dem Silikonfett gepresst und danach mit den Fingern die Verkleidung berührt habe. Die Probevitrine sei jedenfalls gemäß dem Anlieferungsprotokoll der Antragstellerin ohne Flecken angeliefert und übergeben worden. Diese Reklamation könne daher keinen zwingenden Ausscheidungsgrund darstellen. Zur Beanstandung, dass geforderte Ausschnitte zur Abführung der Wärme im Randbereich des Haubendeckels nicht vorhanden und stattdessen vier Ventilatoren eingebaut seien, die die Wärme ableiten sollten, sowie dass die geforderte Fliesabdeckung der Ausschnitte zur Ableitung der Warmluft im Haubendeckel fehle, gab die Antragstellerin an, dass es in der Probevitrine zwei Ansaugöffnungen und zwei Ventilatoren gebe. Gemäß Punkt 4.20 des Leistungsverzeichnisses 1 sei das Vitrinenlichtsystem in den Lichtaufsatz so einzubauen gewesen, dass kein Wärmeeindrang in den Vitrineninnenraum bestehe. Gemäß Punkt 4.30 des Leistungsverzeichnisses 1 sei das Ableitlichtsystem auf dem Vitrinendeckel so einzubauen gewesen, dass kein Wärmeeindrang in den Vitrineninnenraum entstehe. Diese geforderte Funktion sei durch die Ausschreibungsunterlagen gemäß Detailplan nicht gewährleistet, da die Randausschnitte mit Fliesabdeckung die geforderte Wärmeabführung nach den Berechnungen der Antragstellerin nicht erfülle. Die Lösung mit zwei Ansaugöffnungen und zwei Ventilatoren ermögliche eine sichere Wärmeabfuhr, verhindere Staubablagerungen und beuge einem unkontrollierten Lichteinfall und -ausfall vor. Durch diese funktionale Modifikation, um den Vorgaben der Punkte 4.20 und 4.30 des Leistungsverzeichnisses 1 zu entsprechen, liege kein zwingender Ausscheidungsgrund vor.
Zur Feststellung, dass statt der geforderten Glasstärke von 8 mm VSG-Glas zur thermischen Trennung zum Objektraum Glas mit einer maximalen Stärke von 6 mm verwendet worden sei, gab die Antragstellerin an, dass aufgrund der Höhe der Vitrinenhaube von 80 mm und der Beleuchtung von 60 mm eine Glasdicke von 6 mm möglich sei. Beim Glas seien Abweichungen erlaubt worden. Als Leistungsgegenstand sei eine Glasstärke von 8 mm angeboten worden. Es liege kein zwingender Ausschlussgrund vor.
Zum Vorhalt, dass die Oberfläche des Mineralwerkstoffs gerichtete Schleifspuren und Ansatzstellen erkennen lasse und entlang der Kanten zur umlaufenden Schürze die Oberfläche des Mineralwerkstoffs sehr hellgrau-matt und mit gerichteten Schleifspuren sei, brachte die Antragstellerin vor, dass die beschriebenen Mängel der Oberfläche unter Bearbeitungstoleranzen von Prozessen fielen, die Handarbeit einschlössen. Mit einer rechnergesteuerten Maschine lasse sich die Oberflächenqualität bezogen auf Ansatzpunkte und gerichtete Schleifspuren verbessern. Diese Bearbeitungstechnik sei aber für eine Einzelanfertigung, wie die Probevitrine, nicht üblich. Handarbeit weise immer eine Bearbeitungstoleranz auf. Es liege daher kein zwingender Ausschlussgrund vor. Zum Vorhalt, dass die Gehrungen der umlaufenden Schürze sichtbar und teilweise mit hellem Schleifpulver verfüllt seien, gab die Antragstellerin an, dass die Verklebung in ihrer Probevitrine mittels farbigem Originalklebstoff von F*** **** erfolgt sei, weshalb die beschriebenen Mängel für sie nicht erklärbar seien. Es handele sich jedenfalls aber um Mängel, die zwar bei der Bewertung zu berücksichtigen seien, aber keine zwingenden Ausschlussgründe unseres Angebots darstellten.
Zum Vorhalt, dass sich der Glanzgrad der Mineralwerkstoffoberfläche an den Seiten des Vitrinenpodestes sehr stark von denen des Exponatträgers unterscheide, brachte die Antragstellerin vor, dass auch dieser beschriebene Mangel für sie nicht erklärbar sei, da die Stücke einen Qualitätskontrollprozess durchlaufen hätten, der diesen Mangel festgestellt hätte. Der beschriebene Mangel sei jedoch bei der Bewertung der Probevitrine berücksichtigt worden und stelle keinesfalls einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Die Umsetzung des Vitrinenpodestes entspreche dem Detailplan, seine Dimensionen seien von der Prüfungskommission auch nicht beanstandet worden.
Zur Beanstandung, dass der Einlegeboden in seiner Einfassung im Exponatträger stark wackle, da der darunterliegende Rost gewölbt sei, gab die Antragstellerin an, dass der Rost von ihr korrekt eingebaut und geprüft worden sei. Der mitgelieferte Einlegeboden habe bei der Anlieferung nicht gewackelt. Die Ursache des festgestellten Problems sei ohne Besichtigung nicht eruierbar. Es handle sich aber jedenfalls um einen Mangel, der bei der Bewertung ihres Angebotes berücksichtigt worden sei, aber keinen zwingenden Ausschlussgrund darstelle. Zur Feststellung, dass die geforderte umlaufende Schattenfuge mit einer Höhe von 10 mm mit einer Höhe von 10,3 mm ausgebildet sei, gab die Antragstellerin an, dass diese Abweichung von 0,3 mm innerhalb der in den "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" formulierten Toleranzen. Außerdem sei in den "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" geregelt: "Werden die im Leistungsverzeichnis zugelassenen Maße überschritten, sind notwendige Nacharbeiten vom Auftragnehmer ohne Mehrkosten für den Bauherrn zu veranlassen und Kosten für Mehraufwendungen der Folgewerke zu tragen". Diese minimale Abweichung sei in der Bewertung berücksichtigt worden, es handle sich aber keinesfalls um einen zwingenden Ausscheidungsgrund.
Zu der bauchigen Ausführung der Eckkanten aus Mineralwerkstoff gab die Antragstellerin an, dass es sich um eine Bearbeitungstoleranz handle, die darin begründet sei, dass das erforderliche Material von 2 mm Mineralwerkstoff für die Probevitrine nicht lieferbar gewesen sei und sie daher die 2 mm-Platte aus einer dickeren Platte hergestellt habe. Für die tatsächlich zu liefernden Vitrinen sei dies selbstverständlich nicht der Fall. Die Bearbeitungstoleranz sei in der Bewertung der Bewertungskommission berücksichtigt worden, es handle sich aber um keinen zwingenden Ausscheidungsgrund. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Breite des oberseitigen Rahmens in der Probevitrine der präsumtiven Bestbieterin 5,4 mm und nicht 2 mm wie im Leistungsverzeichnis gefordert und von ihr realisiert betrage.
Zur Feststellung, dass die Einfassung des Einlegebodens aus Mineralwerkstoff an einer Stelle bereits gebrochen und verklebt worden sei, gab die Antragstellerin an, dass eine kleine Abbruchstelle tatsächlich ausgebessert und verklebt worden sei. Auch dies sei darauf zurückzuführen, dass das Material von 2 mm Mineralwerkstoff für die Probevitrine zeitlich nicht lieferbar gewesen sei und sie die 2 mm-Platte aus einer dickeren Platte hergestellt habe. Dieser Mangel sei von der Bewertungskommission bei der Bewertung berücksichtigt worden, stelle aber keinen zwingenden Ausscheidungsgrund dar.
Zu den Spalten zwischen der schrägen Wannenwandung und der Exponatträgerunterseite bzw den Düsen und dem Fehlen des für die gerichtete Luftführung notwendige präzise Anliegens gab die Antragstellerin an, dass das vorgegebene Vitrinenumluftsystem von ihr konstruktiv richtig gemäß Detailplan geplant und umgesetzt, allerdings in der Probevitrine leider nicht optimal ausgeführt worden sei. Die grundsätzliche Funktionalität sei von der Prüfungskommission auch nicht in Frage gestellt worden sei, es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass es
(aufgrund der nicht optimalen Ausführung) "zu Verwirbelungen kommt". Zu den Abweichungen bei den geforderten gleichmäßigen Düsenbreiten, Längen der Düsen bzw Strömungsbegrenzern, dem schiefen Sitz des äußersten Strömungsbegrenzers und der unpräzisen Ausführung mit dem Ergebnis der Unmöglichkeit einer gerichteten Luftführung gab die Antragstellerin an, dass es sich dabei um ein Bewertungskriterium und nicht um eine Bedingung für die Zulässigkeit der Probevitrine handle. Die Bewertungskommission habe diesen Mangel bei ihrer Bewertung berücksichtigt, es handle sich aber nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund.
Zum Fehlen des fest eingebauten Schottblechs zur zugriffssicheren räumlichen Abtrennung des Sicherheitsbereiches vom Technikbereich gab die Antragstellerin an, dass die Sicherheitsanforderungen der Vitrine im Leistungsverzeichnis 1 in Anlehnung an die Widerstandsklasse 2 (WK 2 gemäß DIN V ENV 1627) spezifiziert sei. In ihrem Begleitschreiben habe sie klargestellt, dass sie für die Lieferung das geforderte Schließsystem angeboten habe, wenngleich sie der Auffassung sei, dass das ausgeschriebene Schließsystem die Anforderung an die Vitrinensicherheit WK 2 gemäß der DIN V ENV 1627 nicht erfülle. In ihrer Probevitrine sei das Schottblech als Verkapselung der Schlösser umgesetzt worden. Anstelle eines Sicherheitsschlosses seien zwei separate Schlösser mit Verkapselung angebracht worden, was für die Vitrinensicherheit erhebliche Vorteile bringe. Da sie in ihrem Angebot das geforderte Schließsystem angeboten habe, könne kein zwingender Ausscheidungsgrund vorliegen.Zum Fehlen des fest eingebauten Schottblechs zur zugriffssicheren räumlichen Abtrennung des Sicherheitsbereiches vom Technikbereich gab die Antragstellerin an, dass die Sicherheitsanforderungen der Vitrine im Leistungsverzeichnis 1 in Anlehnung an die Widerstandsklasse 2 (WK 2 gemäß DIN römisch fünf ENV 1627) spezifiziert sei. In ihrem Begleitschreiben habe sie klargestellt, dass sie für die Lieferung das geforderte Schließsystem angeboten habe, wenngleich sie der Auffassung sei, dass das ausgeschriebene Schließsystem die Anforderung an die Vitrinensicherheit WK 2 gemäß der DIN römisch fünf ENV 1627 nicht erfülle. In ihrer Probevitrine sei das Schottblech als Verkapselung der Schlösser umgesetzt worden. Anstelle eines Sicherheitsschlosses seien zwei separate Schlösser mit Verkapselung angebracht worden, was für die Vitrinensicherheit erhebliche Vorteile bringe. Da sie in ihrem Angebot das geforderte Schließsystem angeboten habe, könne kein zwingender Ausscheidungsgrund vorliegen.
Zur Zugänglichkeit der Druckschließzylinder bei geöffneter Revisionstür und der Möglichkeit des Herausbrechens mit einer Rohrzange, sodass sich die Objektraumtüre öffnen lasse, gab die Antragstellerin an, dass diese Annahme unbegründet und unrichtig sei. Die von ihr umgesetzte Lösung entspreche der Anforderung an die Vitrinensicherheit WK 2 gemäß der DIN V ENV 1627, weshalb auch kein zwingender Ausscheidungsgrund vorliegen könne. Zur Beanstandung, dass die Eckwinkel für die Verriegelungslöcher aus mehreren miteinander verschraubten Teilen gefertigt seien und sich dies im Gebrauch lockern könne, gab die Antragstellerin an, dass diese Annahme unbegründet und unrichtig sei, da dies durch Verschraubungssicherungen technisch verhindert werde.Zur Zugänglichkeit der Druckschließzylinder bei geöffneter Revisionstür und der Möglichkeit des Herausbrechens mit einer Rohrzange, sodass sich die Objektraumtüre öffnen lasse, gab die Antragstellerin an, dass diese Annahme unbegründet und unrichtig sei. Die von ihr umgesetzte Lösung entspreche der Anforderung an die Vitrinensicherheit WK 2 gemäß der DIN römisch fünf ENV 1627, weshalb auch kein zwingender Ausscheidungsgrund vorliegen könne. Zur Beanstandung, dass die Eckwinkel für die Verriegelungslöcher aus mehreren miteinander verschraubten Teilen gefertigt seien und sich dies im Gebrauch lockern könne, gab die Antragstellerin an, dass diese Annahme unbegründet und unrichtig sei, da dies durch Verschraubungssicherungen technisch verhindert werde.
Zur Ausbildung der Revisionsraumtür in L-Form gab die Antragstellerin an, dass sie in ihrem Begleitschreiben darauf hingewiesen habe, dass die Doppeltür ein funktionales Beispiel in der Probevitrine sei und sie für die Lieferung die geforderte Türe auf einer Seite gemäß Leistungsverzeichnis anbiete. Ihr Angebot entspreche daher den Ausschreibungsunterlagen. Es liege kein zwingender Ausscheidungsgrund vor.
Zur vertieften Wanne im Techniksockel für das Lichtvorschaltgerät trotz Montage des Lichtvorschaltgeräts im Haubendeckel brachte die Antragstellerin vor, dass der Lichteinbau in der Probevitrine nicht gefordert gewesen sei. Der Einbau eines LED-Vitrinenlichtsystems sei daher nur beispielhaft gewesen. Da der Lichteinbau ausdrücklich nicht gefordert gewesen sei, könne dies auch keinen Ausscheidungsgrund begründen.
Zur geforderten einseitig abnehmbaren Sockelverkleidung mit dahinterliegendem Schließzylinder des Treibriegelverschlusses und Einbau des Schließsystems im Techniksockel verwies die Antragstellerin auf ihre bisherigen Ausführungen. Zur Beanstandung, dass statt der Ausschnitte zur Ableitung der Warmluft im Haubendeckel in diesen vier Ventilatoren mit je 1,6 Watt über den vier Leuchtkörpern eingebaut seien, dass der hierdurch zusätzliche Energieeintrag in den engen Gesamtenergieplan der KK miteingerechnet werden müsse und dass zusätzliche Wartungskosten und eine starke zusätzliche Lärmbelästigung hinzukämen, gab die Antragstellerin an, dass die funktionalen Vorgaben der thermischen Trennung und Wärmeableitung durch diese Lösung erfüllt seien. Klarstellend werde festgehalten, dass nur zwei Ventilatoren und zwei Ansaugöffnungen in die Probevitrine eingebaut worden seien. Pro Lichthaube entstünden daher 3,2 Watt zusätzliche Leistungsaufnahme. Die Ventilatoren hätten eine extrem niedrige Geräuschentwicklung von 29 Dezibel und eine Lebensdauer von 45.000 Stunden. Die genannten Bedenken seien daher unbegründet. Die Abweichung sei funktional begründetet und stelle keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Der von der Antragstellerin angebotene Leistungsgegenstand widerspreche nicht den Ausschreibungsunterlagen. Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin hingegen widerspreche den Ausschreibungsunterlagen nicht nur in Bezug auf die Probevitrine, sondern auch in Bezug auf den von ihr angebotenen Leistungsgegenstand, hier im Besonderen die wesentlich breitere Ansichtsbreite des Aluminiumrahmens und die angebotene Vitrinenverglasung. Im Weiteren bestritt die Antragstellerin die rechtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum Wegfall der Antragslegitimation bei Vorliegen eines Ausscheidensgrundes und regte ein Vorabentscheidungsersuchen an. Weiters beantragte die Antragstellerin in eventu den Widerruf des Vergabeverfahrens. Sie wandte sich gegen die Punktevergabe im Kriterium "Dichtigkeit", da keinesfalls für den besten Messwert, sondern für einen Durchschnittswert Punkte vergeben werden sollten. Sie bemängelte die Punktevergabe im Kriterium D "Funktionalität des Umluftsystems" im Subkriterium "Die luftführende Schächte sind luftdicht und präzise angesetzt", im Kriterium E "Handhabbarkeit" in den Subkriterien "Exponatraumtür lässt sich leicht und sicher von einer Person öffnen" und "Ungehinderter Zugriff auf die Tür des Klimacontainers ist gewährleistet", im Kriterium F "Präzision der Ausführung" in den Subkriterien "Gleichmäßig bearbeitete Oberfläche des Mineralwerkstoffs" und "Homogen und fugenlos erscheinende verklebt Eckverbindungen des Mineralwerkstoffs", da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ebenfalls Mängel aufwies und trotzdem die höchste Punktezahl erreichte. Bei Korrektur der unrichtigen Bewertung wäre der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen. Schließlich verwies sie auf die Qualität des von ihr angebotenen Vitrinenglases und der Vitrinenbeleuchtung.
Am 24. Oktober 2011 nahm der Auftraggeber Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich sei, da ihre eigene Probevitrine nicht dem Leistungsverzeichnis entsprechen müsse. Wäre das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen, fehle ihr die Antragslegitimation. Dazu bedürfe es keines Sachverständigen. Ebenso wenig sei ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich. Das Bundesvergabeamt sei für einen Widerruf des Vergabeverfahrens nicht zuständig. Im Prüfbericht seien alle tatsächlichen Abweichungen angeführt. Das Leistungsverzeichnis gehe dem Detailplan vor. In weiterer Folge nahm der Auftraggeber zu den einzelnen Punkten des Prüfberichts Stellung.
Am 24. Oktober 2011 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Stellung. Darin nahm sie im Wesentlichen zu den einzelnen Vorhalten von Ausscheidungsgründen Stellung und bestätigte sie. Weiters bestritt sie die Antragslegitimation der Antragstellerin.
Das Kunsthistorische Museum wurde am 11. Juni 1999 zur FN 182081 t ins Firmenbuch eingetragen. Sein Anstaltszweck sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung der der Anstalt anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste sowie der sie erforschenden Wissenschaften (Sammlungsgut), darüber hinaus die Bereicherung des Kulturlebens im In- und Ausland, insbesondere im Hinblick auf den großen historischen Hintergrund und seine kunst- und kulturgeschichtliche sowie kulturpolitische Bedeutung in der Gegenwart. Es handelt sich um eine Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ursprünglich wurde es durch das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl I 115/1998, und die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums, BGBl II 463/1998, errichtet. (Amtliche Einschau im offenen Firmenbuch)Das Kunsthistorische Museum wurde am 11. Juni 1999 zur FN 182081 t ins Firmenbuch eingetragen. Sein Anstaltszweck sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung der der Anstalt anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste sowie der sie erforschenden Wissenschaften (Sammlungsgut), darüber hinaus die Bereicherung des Kulturlebens im In- und Ausland, insbesondere im Hinblick auf den großen historischen Hintergrund und seine kunst- und kulturgeschichtliche sowie kulturpolitische Bedeutung in der Gegenwart. Es handelt sich um eine Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ursprünglich wurde es durch das Bundesmuseen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1998,, und die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 1998,, errichtet. (Amtliche Einschau im offenen Firmenbuch)
Das Kunsthistorische Museum Wien mit ÖTM u. MVK, W.A.ö.R führt unter der Bezeichnung "Produktion und Lieferung von Vitrinen Kunstkammer - Neuaufstellung" ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Schauvitrinen für die Kunstkammer durch. Gegenstand des Auftrages ist die Ausstattung der neu aufzustellenden Kunstkammer mit modernen Ausstellungsvitrinen zum Schutz der auszustellenden Kunstobjekte vor Klimaschwankungen, Luftschadstoffen, Staub, UV-Licht, Erschütterung sowie Diebstahl und Vandalismus. Vergeben wird die Neuanfertigung von ca 250 Vitrinen. Es handelt sich um einen öffentlichen Lieferauftrag. Der CPV-Code lautet 39171000 - Schauvitrinen. Umfang des Auftrags ist die Neuanfertigung von ca 250 Vitrinen. Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro
3.642.741. Das Vergabeverfahren wird als nicht offenes Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich geführt. Die europaweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. November 2010, 2010/S 214-328609, abgesandt am 2. November 2010. Die innerstaatliche Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L-480631-0a28. Es sollten fünf Bieter zur Angebotslegung eingeladen werden. Der Zuschlag soll dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot nach den Angaben in der Ausschreibung erteilt werden. (Amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at; Auskünfte des Auftraggebers)
Die Teilnahmeanträge wurden am 9. Dezember 2010 kommissionell geöffnet. Insgesamt langten bei der vergebenden Stelle innerhalb der gesetzten Frist fünf Teilnahmeanträge ein. Mangels Nachweises des Vorliegens der technischen Leistungsfähigkeit wurde ein Teilnahmeantrag ausgeschieden. Die übrigen vier Teilnehmer wurden mit Schreiben vom 28. Februar 2011 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Der Informationsteil 2a lautet auszugsweise:
Im Rahmen der Neueinrichtung der Kunstkammer des Kunsthistorischen Museums, der weltweit bedeutendsten Sammlung ihrer Art, werden auf einer Fläche von ca. 2500m² Kunstobjekte zur Ausstellung gelangen. Die Größenverhältnisse und materielle Vielfalt dieser Objekte machen es nötig, den allergrößten Teil der Kunstwerke in Vitrinen zu präsentieren.
Insgesamt müssen 225 Vitrinen und eine Einbauvitrine, die aus 36 Einzelelementen besteht, angefertigt werden.
Die 225 Vitrinen gliedern sich in 146 Standvitrinen, 65 Wandvitrinen, 5 Pultvitrinen und 9 Sondervitrinen. Grundsätzlich wird zwischen Vitrinen mit und ohne internen Umluftsystem unterschieden. 159 Vitrinen und 24 Einzelelemente der Einbauvitrine sind zur kontinuierlichen Konditionierung und Schadstofffilterung der Luft mit Umluftsystem vorgesehen (bei 6 Vitrinen ist zusätzlich der Einbau eines Konstantfeuchtegeräts geplant).
...
2.3. Verfahrensart und Verfahrensgegenstand
EU-weites nicht offenes Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages zur Beschaffung von Vitrinen für Kunstobjekte vielfältigster und zum Teil überaus empfindlicher Materialität in Wien.
...
3. ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Beschaffungsgegenstand
Die Art und die speziellen Anforderungen an die zu liefernden Vitrinen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
...
Das Angebot ist auf Basis sämtlicher Ausschreibungsunterlagen (zB Informationsteile 1a und 2a, Fragenbeantwortungen, Anhangteile, Leistungsverzeichnisse) zu erstellen.
3.2. Teilangebote und Teilvergabe
Teilangebote sind unzulässig.
3.3. Alternativ- und Abänderungsangebote
Alternativ- und Abänderungsangebote sind unzulässig.
3.4. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen
Treten beim Bieter Unklarheiten hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen auf, so steht es ihm frei, laufend schriftliche Fragen bis spätestens 14.4.2011, 11:00 Uhr (einlangend), per E-Mail oder in Ausnahmefällen per Telefax an die vergebenden Stelle zu richten.
...
Die Anfragen werden gesammelt, anonymisiert und samt deren Beantwortung periodisch nach Wahl der vergebenden Stelle entweder an die E-Mail-Adresse des Zustellbevollmächtigten, die der Bieter auf seinem Teilnahmeantrag angegeben hat, oder an die E-Mail-Adresse, von der E-Mails des Bieters abgesendet wurden, gesendet.
Innerhalb der Angebotsfrist kann der Auftraggeber Berichtigungen und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen vornehmen und verpflichtet sich der Bieter diese Berichtigungen und Ergänzungen seiner Angebotslegung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber behält sich vor, gegebenenfalls die Angebotsfrist zu erstrecken.
Die Ausschreibungsunterlagen sind seitens des Bieters auf Vollständigkeit zu überprüfen und der Bieter bestätigt durch Unterfertigung des Angebotes die Korrektheit und Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen und der Leistungen, die zur vollständigen Erfüllung des Auftrages notwendig sind, sowie die Tauglichkeit der Ausschreibungsunterlagen zur Erstellung der Kalkulation sowie zur Durchführung des Auftrages und verzichtet der Bieter auf Irrtumsanfechtung. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen, Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten oder sonstige Unzulänglichkeiten hat der Bieter bis spätestens 14.4.2011, 11:00 Uhr (einlangend) um Aufklärung zu ersuchen.
...
3.6. Form des Angebotes
Das Angebot besteht aus dem Ausfüllteil 2b / Angebotsschreiben samt Nachweisen und der Probevitrine.
...
Als weiterer Angebotsbestandteil ist eine Probevitrine/Mustervitrine gemäß Punkt
3.22.4 bei der in Punkt 3.7. genannten Stelle einzureichen und aufzubauen. Die Probevitrine hat spätestens zu dem in Punkt 3.7. genannten Zeitpunkt am vorgesehenen Ort aufgebaut zu sein. Die Bieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Lieferung und Aufbau rechtzeitig erfolgen.
ACHTUNG: Die Probevitrine wird im Hochparterre des KHMs aufgestellt. Die entsprechenden Transport- und Anlieferungswege sind in Anhang 4 'Transport und Wege' beschrieben. Für die Anlieferung der Probevitrine steht der unter Abschnitt 2 beschriebene Weg zur Verfügung.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass nur ein vollständig ausgefülltes/erstelltes und mit allen Nachweisen versehenes Angebot gewertet werden kann. Der Bieter haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller im Angebot und Unterlagen/Beilagen/Nachweisen aufgenommenen Angaben. Fehlende Angaben werden nicht gewertet, falsche Angaben und fehlende Nachweise führen - gegebenenfalls nach einer Nachfristsetzung - zum Ausscheiden des Angebotes.
...
Das Risiko des rechtzeitigen und vollständigen Eingangs des Angebotes samt Beilagen und Probevitrine trägt der Bieter.
3.7. Ablauf der Angebotsfrist
Das Angebot (bestehend aus Ausfüllteil 2b / Angebotsschreiben samt Nachweisen und aufgebauter Probevitrine) muss bis spätestens 26.4.2011 um 17:00 Uhr in verschlossenem bzw aufgebautem Zustand unter Verwendung des Formblattes 6
bei
Kunsthistorisches Museum Wien mit ÖTM u. MVK
Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts
Burgring 5
A -1010 Wien
einlangen. Die Probevitrine hat zum Ablauf der Angebotsfrist vollständig aufgebaut in den vorgesehenen Räumlichkeiten (Hochparterre des KHMs) zu stehen.
Bieter haben bei Abgabe des Angebotes wie folgt vorzugehen:
> der geplante Abgabetermin ist vorab per E-Mail an die vergebende Stelle
anzukündigen [Öffnungszeiten (Mo bis Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr)]
> der Bieter hat sich beim Portier bei Einfahrt in den Hof des KHMs
anzumelden;
> der Ausfüllteil 2b / Angebotsschreiben samt Nachweisen ist in der
Restaurierwerkstatt bei Frau G***, Frau H*** oder Frau I*** abzugeben;
> die Probevitrine ist im Anschluss im Hochparterre aufzubauen (Mitarbeiter
der Restaurierwerkstatt werden die für den Aufbau vorgesehenen
Räumlichkeiten zuweisen).
3.8. Angebotsöffnung
Die öffentliche Angebotsöffnung findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist am 26.4.2011 um 17:00 Uhr
bei
Kunsthistorisches Museum Wien mit ÖTM u. MVK
Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts
Burgring 5
A -1010 Wien
statt. Die Bieter werden beim Portier abgeholt.
...
Jeder Bieter ist verpflichtet, ihm erkennbare Mängel bei der Verlesung der ihn betreffenden Angebotsteile unverzüglich zu rügen.
3.9. Vergütung der Angebotsausarbeitung und der Probevitrine
Die Vergütung für die Angebotsausarbeitung und für die Produktion der Probevitrine beträgt EUR 15.000,- zuzüglich USt., sofern die vollständige Angebotslegung fristgerecht erfolgt und die in der Ausschreibungsunterlage beschriebenen Bedingungen erfüllt.
...
3.22. Einzureichende Unterlagen
3.22.1. AUSFÜLLTEIL 2B / ANGEBOTSSCHREIBEN
Der Bieter hat den vollständig ausgefüllten Ausfüllteil 2b / Angebotsschreiben einzureichen.
3.22.2. LEISTUNGSVERZEICHNISSE UND DATENTRÄGER
Der Bieter hat zudem die vollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnisse Teil 1 und Teil 2 als Angebotsbestandteil einzureichen.
Die Leistungsverzeichnisse sind zusätzlich auf einem Datenträger als PDF- und XLS- (oder GAEB -) Dateien einzureichen.
Ein nicht oder unvollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis führt zum Ausscheiden des Angebotes.
3.22.3. TESTERGEBNISSE / DATENBLÄTTER
Es sind die gemäß Punkt 4.3.2. geforderten Testergebnisse und Datenblätter einzureichen.
3.22.4. PROBEVITRINE / MUSTERVITRINE INKLUSIVE WERKSTATTPLANUNG
Die Probevitrine ist eine Standvitrine mit Umluftsystem, welche im Leistungsverzeichnis Teil 1 beschrieben ist wie folgt:
* Punkt 2.20: Standvitrine BTH 600 x 600 x 3000 mm mit Umluftsystem * (Detailplan KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine)
* Höhe des Vitrinenpodestes: 570 mm
Folgende, im Leistungsverzeichnis angeführten Punkte (Zulagen), sind beim Bau der Probevitrine umzusetzen:
* Punkt 2.220 Zulage Ausrüstung Vitrine für Umluftsystem , mit 4
Einblasdüsen
* Punkt 2.260 Zulage Lichtaufsatz Ausschnitt und Verkabelung Uplight * Punkt 3.20 Exponatträger Standard BTH 500x 500 x 70, Einlegeboden wie
beschrieben jedoch ohne Stoffbespannung!
* Punkt 4.20 LED Vitrinenlichtsystem, Strahler mit Zubehör * Punkt 4.30 LED Uplight-Lichtsystem, mit Zubehör
Die Anforderungen an die Probevitrine sind gemäß Anhang 2 "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" umzusetzen.
Beim Bau der Probevitrine sind dem Auftraggeber keine Handmuster vorzulegen.
Für die Probevitrine ist eine Werkstattplanung zu erstellen und als Angebotsbestandteil einzureichen. Aus der Werkstattplanung muss die Art der gewählten Materialien, statischer Nachweis, Oberflächenbehandlungen, Profile, Befestigungsmittel, Feld- und Fugenteilungen sowie die Anschlüsse an andere Bauteile zweifelsfrei hervorgehen; Darstellungsmaßstab 1:20 bis 1:1. Ebenso sind sämtliche Kabel- und Medienführungen einzutragen.
4. BESTBIETERERMITTLUNG
4.1. Bewertung der Angebote
Die Bewertung der eingereichten Angebote erfolgt nach dem Bestbieterprinzip entsprechend der in Punkt 4.3 dargestellten gewichteten Zuschlagskriterien.
4.2. Bewertungsteam
Die Probevitrinen werden von einem mehrköpfigen Team bestehend aus Restauratoren, Strömungstechniker, Architekt und Oberflächentechniker gemäß den in Punkt 4.3. genannten Zuschlagskriterien geprüft und bewertet.
4.3. Zuschlagskriterien
4.3.1. ÜBERBLICK
Zur Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt die Bewertung der Angebote durch den Auftraggeber nach folgenden Zuschlagskriterien:
ZUSCHLAGSKRITERIEN max Punkte Gewichtung in %
A (Schadstoffbelastung 100 15 %
Materialien)
Qualität B (Schadstoffbelastung 100 20 %
der Probevitrine)
Probevitrine
C (Dichtigkeit) 100 15 %
D (Funktionalität des 100 10 %
Umluftsystems zur
Klimatisierung und
Schadstofffilterung)
E (Handhabbarkeit) 100 5 %
F (Präzision der
Ausführung) 100 5 %
Preis G (Preis lt Summenblatt) 100 30 %
4.3.2. ZUM KRITERIUM A SCHADSTOFFBELASTUNG MATERIALIEN
Alle Materialien, die beim Bau der Probevitrine und der Technikausstattung eingesetzt werden, müssen grundsätzlich emissionsarm sein.
4.3.2.1. Nichtbewertungsrelevante Materialien:
Von allen verwendeten Produkten/Materialien sind durch Datenblätter die chemische Zusammensetzung und die entsprechende Verarbeitungs- und Benutzerkriterien nachzuweisen.
Auf Verlangen des Auftraggebers müssen zudem Proben von allen verwendeten Materialien bereitgestellt werden (die Probenmenge sollte mindestens 25g pro Material betragen).
4.3.2.2. Bewertungsrelevante Materialien:
Von folgenden Materialien, die im Leistungsverzeichnis Teil 1 angeführt sind und definitiv beim Bau der Probevitrine zum Einsatz kommen, müssen dem Auftraggeber zusätzlich Testergebnisse die nicht älter als zwei Jahre sind, vorgelegt werden:
> Klebstoff für die Montage der Gläser im Metallrahmen, > Mineralwerkstoff (wie im Leistungsverzeichnis Teil 1 beschrieben), > Klebstoff für Mineralwerkstoff (falls eingefärbt mit farbgebender Komponente),
> pulverbeschichteter Stahl (Farbton wie im Leistungsverzeichnis Teil 1 angegeben),
> eloxiertes Aluminium (wie im Leistungsverzeichnis Teil 1 angegeben), > Einlegeboden (wie im Leistungsverzeichnis Teil 1 beschrieben), > sämtliche Dichtungsmaterialien, die im Kontakt mit dem Vitrineninnenraum
bzw mit dem Umluftsystem stehen.
Es werden nur Messergebnisse akzeptiert, die vom jeweiligen Bieter selbst bei akkreditierten Laboren (DIN EN ISO/1EC 17025) in Auftrag gegeben wurden. Als Messmethoden werden Emissionskammerprüfmessungen (bei 20°C, 50% RF, Luftwechsel 0,5) anerkannt. Oddy-Tests werden nicht akzeptiert.
Formaldehyde, organische Säuren, Isocyanate, Oxime und flüchtige sulfidhaltige Verbindungen dürfen keinesfalls aus den Vitrinenbaumaterialien emittiert werden, bzw. müssen unter der Bestimmungsgrenze der oben genannten Prüfverfahren liegen.
4.3.2.3. Bewertung der bewertungsrelevanten Materialien
Das Zuschlagskriterium "Schadstoffbelastung Materialien" wird wie folgt bewertet:
Die Testergebnisse der einzelnen bewertungsrelevanten Materialien werden als positiv bewertet, wenn sie emissionsarm sind und die in Punkt 4.3.2.2. angeführten Anforderungen erfüllen. Für jede positive Bewertung erhält der Bieter 5 Punkte, für negative Bewertungen 0 Punkte.
Material: positiv negativ
Klebstoff für die Montage der Gläser im Metallrahmen 5 Punkte 0 Punkte
Mineralwerkstoff (wie im Leistungsverzeichnis Teil 1
beschrieben) 5 Punkte 0 Punkte
Klebstoff für Mineralwerkstoff (falls eingefärbt mit
farbgebender Komponente) 5 Punkte 0 Punkte
pulverbeschichteter Stahl (Farbton wie im
Leistungsverzeichnis Teil 1 angegeben) 5 Punkte 0 Punkte
eloxiertes Aluminium (wie im Leistungsverzeichnis
Teil 1 angegeben) 5 Punkte 0 Punkte
Einlegeboden (wie im Leistungsverzeichnis
Teil 1 beschrieben) 5 Punkte 0 Punkte
sämtliche Dichtungsmaterialien die im Kontakt 5 Punkte 0 Punkte
mit dem Vitrineninnenraum bzw. mit dem Umluftsystem stehen
Bieter, die für alle genannten sieben Materialien positive Prüfergebnisse vorweisen, erhalten zudem 65 Punkte.
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 15% in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.3. ZUM KRITERIUM B SCHADSTOFFBELASTUNG PROBEVITRINE
Die Ausdampfzeit der Probevitrine beträgt acht Wochen nach Aufstellen im Kunsthistorischen Museum. Anschließend wird die Luft im Vitrineninnenraum mittels aktiver Probenahme auf Schadstoffe getestet.
> Die Bestimmung von Aldehyden und Ketonen erfolgt durch das DNPH-Verfahren
(DIN ISO 16000-3),
> die Bestimmung von VOCs erfolgt durch Probenahme auf Tenax (DIN ISO 16000- 6).
Formaldehyde, organische Säuren, Isocyanate, Oxime müssen unter der Bestimmungsgrenze der oben genannten Prüfverfahren liegen. Für Essigsäure und Ameisensäure gilt eine gesonderte Bestimmungsgrenze von 20pg/m3. Flüchtige sulfidhaltige Verbindungen werden mit Dräger-Röhrchen (Messbereich 0,1-0,3 ppm) gemessen und müssen unterhalb deren Bestimmungsgrenze liegen.
Das Zuschlagskriterium "Schadstofibelastuno Probevitrine" wird wie folgt bewertet:
Die sich aus a) und b) ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 20% in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.4. ZUM KRITERIUM C DICHTIGKEIT
Die Luftwechselrate der Probevitrine darf max. 0,1 pro Tag betragen, d.h. die Probevitrine tauscht durchschnittlich 10% ihres Luftvolumens mit der Außenluft aus.
Die Dichtigkeit der Probevitrine wird mittels der Konzentrationsabklingmethode (nach VDI 4300 Blatt 7) gemessen. Zur Detektion wird ein CO2-Logger (Anagas CD 98 Carbon Dioxide Analyser" der Fa. Environmental Instruments, Messbereich 0 - 10.000 ppm) verwendet.
Der Bieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die geforderte Dichtigkeit der Probevitrine auch nach der Montage am Aufstellungsort erreicht wird. Die Messungen der einzelnen Probevitrinen werden gleichzeitig und unter denselben Bedingungen durchgeführt.
Das Zuschlagskriterium "Dichtigkeit" wird wie folgt bewertet:
Dichtigkeit in Luftwechsel / Tag Punkte
<= 0,14 100
0,15 - 0,24 50
<= 0,25 0
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 15 % in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.5. ZUM KRITERIUM D FUNKTIONALITÄT DES UMLUFTSYSTEMS ZUR KLIMATISIERUNG UND
SCHADSTOFFFILTERUNG
Das Umluftsystem dient der dauerhaften dynamischen Konditionierung und Schadstofffilterung der Luft in der Vitrine. Es besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten:
> dem Klima-/Filtercontainer, in der Vitrinenbasis positioniert (wird
bauseits zugeliefert - ist vom Bieter nicht in die Probevitrine einzubauen),
> den luftführenden Schächten im Inneren des Vitrinenpodests und
> den Einblas-/Absaugöffnungen an der Unterseite des Exponatträges.
Der Klima-/Filtercontainer ist eine dichte Kassette aus Edelstahl für die Aufnahme von Schadstofffilter, Prosorbkassette und Ventilator. An seiner Oberseite sind rechteckige Zu- und Abluftanschlüsse platziert, an welche die luftführenden Schächte luftdicht angeschlossen werden.
Die Schächte führen die Luft in den Luftverteilraum, von wo sie über Düsen an einer Seite des Exponatträgers in den Vitrineninnenraum eingeblasen wird. An der gegenüberliegenden Seite des Exponatträgers wird die Luft wieder eingesaugt und in den Klimacontainer zurückgeführt.
Form, Abmessung und Material der technischen Komponenten des Umluftsystems sind exakt auf die Vitrinenform und -dimensionierung abgestimmt. Die Funktionalität des Umluftsystems wird nur durch höchste Ausführungsgenauigkeit der Vorgaben im Leistungsverzeichnis Teil 1 gewährleistet.
Das Zuschlagskriterium "Funktionalität des Umluftsystems zur Klimatisierung und Schadstofffilterung" wird wie folgt bewertet:
Die Funktionalität des Umluftsystems und der Strömungstechnik wird optisch überprüft und bewertet. Überprüft wird die Ausführungsgenauigkeit aller konstruktiven Teile, die den Luftverteilraum bilden, und die Friktionsfreiheit dessen Edelstahloberflächen. Die Ausführungsgenauigkeit ist erfüllt, wenn sämtliche Edelstahloberflächen poliert und friktionsfrei sind, sämtliche Formteile (Strömungsbegrenzer) und Düsen maß- und winkelgenau (90°) angefertigt sind, der Exponatträger formschlüssig und luftdicht auf der wannenförmigen Oberseite des Podests aufliegt und die luftführenden Schächte luftdicht und präzise angesetzt sind. Die Überprüfung der Dichtigkeit des Luftverteilraumes erfolgt mittels Leckdetektor-Spray. Für jedes zur Gänze vorliegende Subkriterium erhält der Bieter 25 Punkte, bei teilweisem Vorliegen 13 Punkte und bei Nichtvorliegen werden 0 Punkte vergeben.
Subkriterien Punkte
zur Gänze teilweise nicht
vorliegend vorliegend vorliegend
Glatt polierte, fiktionsfreie 25 13 0
Beschaffenheit aller Oberflächen
des Luftverteilraums
Maß- und Winkelgenauigkeit (90°) 25 13 0 der Formteile als Strömungsbegrenzer
und der Düsen
Der Exponatträger liegt formschlüssig 25 13 0
und luftdicht auf der wannenförmigen
Oberseite des Podests auf
Die luftführenden Schächte sind 25 13 0
luftdicht und präzise angesetzt.
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 10% in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.6. ZUM KRITERIUM E HANDHABBARKEIT
Das Zuschlagskriterium "Handhabbarkeit" wird wie folgt bewertet:
Ein einfaches und sicheres Öffnen und Schließen des Exponatraumes und des Techniksockels durch eine Person muss gewährleistet sein. Die Probevitrine muss auch im geöffneten Zustand absolut kippsicher und verzugsfrei sein. Der Innenraum des Revisionsfaches muss so ausgeführt sein, dass ein schneller und ungehinderter Zugriff auf die Tür des Klimacontainers gewährleistet ist. Für jedes zur Gänze vorliegende Subkriterium erhält der Bieter 25 Punkte, bei teilweisem Vorliegen 13 Punkte und bei Nichtvorliegen werden 0 Punkte vergeben.
Subkriterien Punkte
zur Gänze teilweise nicht
vorliegend vorliegend vorliegend
Exponatraumtür lässt sich leicht 25 13 0
und sicher von einer Person öffnen
Revisionsraumtür lässt sich leicht 25 13 0
und sicher von einer Person öffnen
Ungehinderter Zugriff auf die Tür 25 13 0
des Klimacontainers ist gewährleistet
Die Vitrine ist auch im geöffneten 25 13 0
Zustand absolut kippsicher und
verzugsfrei
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 5% in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.7. ZUM KRITERIUM F PRÄZISION DER AUSFÜHRUNG
Die Qualität der Ausführung der Probevitrine wird als Gesamtes optisch bewertet.
Das Zuschlagskriterium "Präzision der Ausführung" wird wie folgt bewertet:
Die Ausführung wird als präzise bewertet, wenn die Korpusverkleidungen aus Mineralwerkstoff eine absolut gleichmäßige Oberfläche aufweisen, sämtliche verklebte Eckverbindungen homogen und fugenlos erscheinen, alle auf Gehrung ausgebildeten Bauteile eine gleichmäßige und möglichst geringe Fugenbreite aufweisen und Klebungen sauber ausgeführt sind. Für jedes zur Gänze vorliegende Subkriterium erhält der Bieter 25 Punkte, bei teilweisem Vorliegen 13 Punkte und bei Nichtvorliegen werden 0 Punkte vergeben.
Subkriterien Punkte
zur Gänze teilweise nicht
vorliegend vorliegend vorliegend
Gleichmäßig bearbeitete Oberfläche 25 13 0
des Mineralwerkstoffes
Homogen und fugenlos erscheinende 25 13 0
verklebte Eckverbindungen des
Mineralwerkstoffes
Gleichmäßige und mit möglichst 25 13 0
geringer Fugenbreite ausgeführte
Gehrungen
Sauber ausgeführte Klebungen 25 13 0
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung mit 5% in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.8. ZUM KRITERIUM G PREIS
Der Preis ist mit 30 % der Gesamtbewertung gewichtet.
Das Kriterium des Preises wird mit jenen Preisen in Beziehung gesetzt, welche durch andere Bieter angeboten werden. Ausgangspunkt ist jeweils der Gesamtpreis.
Die Bewertung erfolgt wie folgt:
Nettogesamtpreis des günstigsten Angebotes
____________
x 100= erreichte Punkte im Kriterium Preis
Nettogesamtpreis des konkreten Angebotes
Die sich ergebenden Punkte (max. 100 Punkte) fließen nach ihrer Gewichtung in die Zuschlagskriterien ein.
4.3.9. GESAMTBEWERTUNG
Insgesamt können maximal 700 ungewichtete Punkte erreicht werden, wobei je 100 maximal erreichbare Punkte auf die jeweiligen Kriterien entfallen.
Die Gesamtbewertung erfolgt für jedes Angebot durch Addition der erreichten gewichteten Punkte der Kriterien A bis G (Punkt 4.3.1). Die Angebote werden nach den in Summe erzielten Punkten der Kriterien A bis G gereiht.
Der Zuschlag wird dem Angebot mit der höchsten Gesamtpunkteanzahl erteilt. Sollten zwei oder mehrere Bieter dieselbe Punkteanzahl erreichen, so erhält der Bieter den Zuschlag, der im Kriterium B "Schadstoffbelastung Probevitrine" die höchste Punkteanzahl erreicht hat. Im Fall eines Punktegleichstandes im Kriterium B erhält der Bieter mit dem billigsten Angebotspreis den Zuschlag. Bei der Ermittlung des besten Angebotes werden nur jene Angebote berücksichtigt, die nicht ausgeschieden worden sind."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV)" lauten auszugsweise:
"Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
...
Aufmaß
- Maßtoleranzen: Es gelten jeweils die kleinsten Abmaße in den jeweiligen Tabellen der ÖNORM DIN 18 202. Es gilt für die jeweiligen Bauteile die ÖNORM, welche die jeweils höheren Anforderungen stellt. Werden die im Leistungsverzeichnis zugelassenen Abmaße überschritten, sind notwendige Nacharbeiten vom Auftragnehmer ohne Mehrkosten für den Bauherrn zu veranlassen und Kosten für Mehraufwendungen der Folgegewerke zu tragen. Der AN hat nach erfolgtem Aufmaß seine Konstruktionen so auszubilden und anzupassen, dass die vom AG geforderte hohe Ausführungsgenauigkeit hergestellt werden kann.
...
Platzvorhaltung für technische Komponenten
Vom AN ist sicher zu stellen, dass ausreichend Platz für den Einbau aller im LV aufgeführten Technischen Komponenten vorhanden ist.
Vitrinenumluftsystem zur Klimatisierung und Schadstofffilterung Grundsätzlich wird zwischen Vitrinen mit und ohne Umluftsystem unterschieden. Das Umluftsystem dient der dauerhaften dynamischen Konditionierung und Schadstofffilterung der Luft in der Vitrine.
Es besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten: dem bauseits gelieferten Klima- /Filtercontainer, in der Vitrinenbasis positioniert, den luftführenden Schächten im Inneren des Vitrinenpodests und den Einblas-/Absaugöffnungen an der Unterseite des Exponatträges. Der Klima-/Filtercontainer ist eine dichte Kassette aus Edelstahl für die Aufnahme von Schadstofffilter, Prosorbkassette und Ventilator. An seiner Oberseite sind rechteckige Zu- und Abluftanschlüsse platziert, an welche die luftführenden Schächte luftdicht angeschlossen werden. Die Schächte führen die Luft in den Luftverteilraum, von wo sie über Düsen, an einer Seite des Exponatträgers, in den Vitrineninnenraum eingeblasen wird. An der gegenüberliegenden Seite des Exponatträgers bzw. an der Vitrinenrückwand wird die Luft wider eingesaugt und in den Klimacontainer zurückgeführt. Form, Abmessung und Material der technischen Komponenten des Umluftsystems sind exakt auf die jeweilige Vitrinenenform und -dimensionierung abgestimmt. Die Funktionalität des Umluftsystems ist nur durch höchste Ausführungsgenauigkeit der Vorgaben im LV zu gewährleisten.
Vitrinendichtigkeit
Alle Vitrinen sind vor Übergabe an den AG einem Dichtigkeitstest (Konzentrationsabklingmethode nach VDI 4300 Blatt 7) zu unterziehen und die protokollierten Ergebnisse dem AG spätestens bei Übergabe der Vitrinen zu übermitteln.
Die Luftwechselrate der Vitrine darf max. 0,1 pro Tag betragen, d.h. die Vitrine tauscht durchschnittlich 10% ihres Luftvolumens mit der Außenluft aus. Nach dem Aufstellen im KHM durch den AN wird die Dichtigkeit der Vitrinen vom AG mittels Konzentrationsabklingmethode (nach VDI 4300 Blatt 7) gemessen. Zur Detektion wird ein CO2-Logger (Anagas CD 98 Carbon Dioxide Analyser" der Fa. Environmental Instruments, Messbereich 0 - 10.000 ppm) verwendet. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die geforderte Dichtigkeit der Vitrinen auch nach der Montage am Aufstellungsort erreicht wird.
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 8. März 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragenbeantwortung Teil 1. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
Antwort:
Es wird bestätigt, dass es sich im Bereich des Lichtaufsatzes um einen einfachen magnetischen Halter handelt und nicht um einen elektromagnetischen Halter.
Antwort:
Die Probevitrine / Mustervitrine entspricht dem Typ einer Standvitrine 600 x 600 x 3000.
Antwort:
Die Anforderungen an die Probevitrine / Mustervitrine ergeben sich aus Punkt
3.22.4 des Informationsteiles 2a in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis Teil
Mit E-Mail vom 10. März 2011 verlängerte die vergebende Stelle die Angebotsfrist bis 10. Mai 2011, 17.00 Uhr. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 11. März 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragenbeantwortung Teil 2. Sie beschäftigt sich ausschließlich mit den zu verbauenden Bestandteilen des Lichtsystems. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 17. März 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragenbeantwortung Teil 3. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Antwort:
Für diesen Bereich ist keine zusätzliche mechanische Sicherung gefordert.
...
Antwort:
Es ist kein bestimmtes Produkt gewünscht, lediglich die Anforderungen sind zu erfüllen.
...
Antwort:
Diese kann nach Wahl des Bieters ausgeführt werden. Sie muss das Herabfallen der Mineralwerkstoffverkleidung bei Versagen der Verklebung verhindern und darf nicht sichtbar sein.
Antwort:
Die Dichtungen müssen die Bereiche, zwischen denen sie positioniert sind, luftdicht voneinander trennen. Grundsätzlich müssen die Dichtungen aus Materialien bestehen, die emissionsarm sind. Sollten die Dichtungen in Kontakt mit dem Objektraum stehen, unterliegen diese den in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen unter Punkt angeführten Bestimmungen.
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 30. März 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragenbeantwortung Teil 4. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
Antwort:
Der im Leistungsverzeichnis Teil 1 geforderte Oberflächenglanz des Mineralwerkstoffes ist durch folgende Schleif- und Poliervorgänge herzustellen:
> Grundschliff mit 120er Körnung (um werksseitige Struktur bzw Schleiffurchen zu entfernen)
> Erster Schliff 80 MIC
> Zweiter Schliff 40 MIC
> Dritter Schliff 15 MIC
(immer feiner werdend und die Schleifspuren-Riefen bzw -Markierungen der vorgängigen Bearbeitung entfernend)
Danach die Oberfläche tiefschwarz Hochglanz polieren und mattieren mit:
> Endschliff Schleifvlies fein (Körnung S800), dient zur Mattierung (zB Festool Schleifvlies, STF D1500/0 5800 VL/5, Produktnummer: 482780 oder gleichwertig).
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 1. April 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragebeantwortung Teil 5. Sie lautet auszugsweise:
Antwort:
Der Einbau der Alarmkomponenten ist für den Bau der Provitrine nicht vorgesehen. Es sollen nur die erforderlichen Verkabelungen für den Anschluss dieser Alarmkomponenten eingebaut werden. Siehe auch Informationsteil 2a Punkt 3.22.4.
...
Antwort:
Der Einbau des Klimacontainers ist für die Probevitrine nicht gefordert. Es sollen nur die Schächte für die Luftführung mit den entsprechenden Anschlüssen für die Montage des Klima/Filtercontainers ausgeführt werden. Siehe auch Informationsteil 2a , Punkt 3.22.3.
... "
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 6. April 2011 versandte die vergebende Stelle den berichtigten Ausfüllteil 2b und teilte mit:
" 1. Beim Bau der Probevitrine ist der Einbau der LED-Leuchten nicht mehr Teil der Aufgabe, sodass die Punkte 4.20. LED Vitrinenlichtsystem, Strahler mit Zubehör und 4.30. LED Uplight-System mit Zubehör gemäß Leistungsverzeichnis Teil 1 für den Bau der Probevitrine entfallen.
Mit E-Mail vom 13. April 2011 versandte die vergebende Stelle die berichtigten Leistungsverzeichnisse Teil 1 und Teil 2 sowie die Fragebeantwortung Teil 6. Sie lautet auszugsweise:
"...
Antwort:
Der Lichtstrom soll mindestens 50 Lumen pro Watt haben.
Antwort:
Nein, dies ist nicht akzeptabel. Der Lichtkasten muss die im Leistungsverzeichnis angegebenen Abmessungen von 600x600x80mm haben. Die im Leistungsverzeichnis genannten Referenzprodukte LED Strahler Supersystem S sind derzeit noch nicht im Handel erhältlich, sollten aber nach Auskunft der Firma J*** rechtzeitig am Ende des Vergabeverfahrens bzw. nach Auftragserteilung verfügbar sein. Diese haben eine Abmessung von Höhe 60x50mm. Die Leuchtkörper können aber auch mit anderen, im Handel erhältlichen Bauteilen verschiedener Herstellerfirmen zusammengebaut werden. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Kennziffern müssen allerdings übereinstimmen.
Antwort:
Der Durchmesser der Öffnungen für die LED Spots ist mit 35mm. Wie im Leistungsverzeichnis beschrieben, ausreichend.
Antwort:
Beim Bau der Probevitrine ist der Einbau der LED-Leuchten nicht mehr Teil der Aufgabe, sodass die Punkte 4.20. LED-Vitrinenlichtsystem, Strahler mit Zubehör und 4.30. LED Uplight-System mit Zubehör gemäß Leistungsverzeichnis Teil 1 für den Bau der Probevitrine entfallen (siehe E-Mail vom 6.4.2011).
... "
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das berichtigte Leistungsverzeichnis lautet auszugeweise wie folgt:
"...
Nr./OZ Menge/Einheit EP in EUR GP in EURNr./OZ Menge/Einheit EP in EUR Gesetzgebungsperiode in EUR
2 Standvitrinen
2.10 Hinweisposition
Detailpläne
Folgender Detailplan ist bei der Kalkulation der Standvitrinen zu berücksichtigen:
KHM_HP_KK_L4_DSt - Standvitrine
Konstruktionszeichnung Klimacontainer
2.20 37 St
Standvitrine BTH 600 x 600 x 3000 mm ........... ............
Bestehend aus einer ca. 600mm hohen geschlossenen Vitrinenbasis und einem ca. 2400mm hohen 4-seitig verglasten Vitrinenaufsatz mit integriertem Lichtaufsatz, Vitrinenpodest und Exponatträger.
Die Vitrine als Gesamtkonstruktion ist in Anlehnung an die Widerstandsklasse 2 (WK 2 gemäß DIN V ENV 1627) auszuführen.Die Vitrine als Gesamtkonstruktion ist in Anlehnung an die Widerstandsklasse 2 (WK 2 gemäß DIN römisch fünf ENV 1627) auszuführen.
Die Vitrinenbasis besteht aus einer mit Mineralwerkstoff verkleideten pulverbeschichteten Stahlunterkonstruktion. Sie ist in Sockelblende und Techniksockel untergliedert, und beinhaltet die Klima- und Sicherheitstechnik. Eine Seite der Vitrinenbasis ist als Drehflügel zur Revisionierung der Technik ausgebildet.
Der Vitrinenaufsatz besteht aus einem eloxierten Aluminiumrahmen mit eingesetzter Verglasung und Lichtaufsatz. Eine Seite der Vitrine ist zur Bestückung als Drehflügel ausgebildet. Zum verdeckten Einbau der Scharniere ist der Öffnungsflügel von der Oberkante des Vitrinenaufsatzes bis zur Unterkante des Techniksockels ausgebildet. Die Oberseite der Vitrine wird als Lichtaufsatz mit geschlossener Deckelhaube ausgebildet, in die das Objektlicht und teilweise auch das Raumlicht integriert ist.
Die Objektpräsentation erfolgt auf einem innenliegenden 5-seitig geschlossenen Element als Vitrinenpodest mit oberseitig eingesetztem Exponatträger. Die Exponatträger sind in einer gesonderten Position anzubieten.
Sämtliche Konstruktionen, Profilquerschnitte und Materialstärken, einschliesslich der Glasstärken, sind konstruktiv vordimensioniert und durch den AN statisch zu bemessen und nachzuweisen.
Der statische Nachweis ist in einer gesonderten Position anzubieten.
Vitrinenbasis
BTH 600 x 600 x 600mm
Standfüße 4 St bestehend aus innenliegender Stahl-Unterkonstruktion und Korpusverkleidung. Die Vitrinenbasis gliedert sich in Sockelblende und Techniksockel. Stahl-Unterkonstruktion als Traggerüst der Standvitrine, als Konstruktion aus RHP-Rahmen und Flachstahl, über die Höhe der Vitrinenbasis, H=600mm, mit Bodenblech für Techniksockel und Deckelblech als Luftdichter oberer Abschluss. Im Bodenblech ist ein Ausschnitt 200 x 300 mm für Zuleitungen und Durchlüftung des Techniksockels auszusparen.
Ebenso ist im oberen Bereich des Techniksockels eine Abluftmöglichkeit einzuplanen Diese muss verdeckt im Bereich der Schattenfuge zum Vitrinenaufsatz verlaufen.
Der Sicherheitsbereich des Öffnungsflügels des Vitrinenaufsatzes ist mit einer fest eingebauten Schotte aus Stahlblech zugriffsicher räumlich zum Technikbereich hin abzutrennen.
Zum Ausgleich von Bodenunebenheiten sind auf der Unterseite des Vitrinensockels 4 Bodenausgleichsfüße 0 ca. 100mm entsprechend der zulässigen Bodenbelastung von 4,5 KN/qm vorgesehen.
Die Vitrine ist zur Kippsicherung kraftschlüssig auf dem Boden zu befestigen. Die Dimensionierung der Befestigung erfolgt nach statischer Erfordernis. Da im Fußboden eine Bauteilaktivierung (flächendeckend wasserführende Rohrleitung) eingebaut ist, ist unter allen Umständen eine Bohrtiefenbegrenzung von 40mm einzuhalten Alle Stahlteile pulverbeschichtet, schwarz, RAL 9005, matt.
Im Techniksockel ist der Platz für den Einbau des bauseits gelieferten Klima- /Filtercontainers BTH 450x280x420mm (im folgenden als Klimacontainer bezeichnet) für die Klimatisierung vorzuhalten.
Korpusverkleidung
Die Verkleidung der Vitrinenbasis gliedert sich ebenfalls in eine Sockelblende
h=100mm und den Techniksockel, h= 500mm. Sockelblende und Techniksockel sind
durch eine Nut, h=5mm, von einander abzusetzen.
Die Sockelverkleidung ist an Bodenunebenheiten anzupassen. Eine Seite der Sockelverkleidung ist mit Magnethaltern oder Aufschiebebeschlägen abnehmbar auszuführen (mittels Glassauger). Sie verdeckt den dahinter liegenden Schließzylinder des Treibriegelverschlusses für den Öffnungsflügels des Vitrinenaufsatzes.
Die Korpusverkleidung besteht aus einem Verbund aus Mineralwerkstoff und pulverbeschichtetem Stahlblech. Der Mineralwerkstoff ist vollflächig auf das Stahlblech, Stärke ca. 4mm nach statischer Erfordernis, aufzubringen. Stahlblech Pulverbeschichtet, schwarz, RAL 9005, matt Mineralwerkstoff, z.B. D*** ****, schwarz, Farbton 2071, d=6mm, oder gleichwertig.
Angebotenes Fabrikat:
...................................
(Bietereintrag)
Kanten- und Eckausbildung scharfkantig.
Alle sichtbaren Eckverbindungen sind so zu verkleben und zu verschleifen, dass ein absolut homogenes und fugenloses Erscheinungsbild ohne sichtbare Stöße entsteht.
Oberfläche matt poliert
Oberflächenbearbeitung und Finish gemäß Herstellervorschriften.
-Grundschliff mit 120er Körnung (um werksseitige Struktur bzw. Schleiffurchen zu entfernen)
-1. Schliff 80 MIC
-2. Schliff 40 MIC
-3. Schliff 15 MIC
(Immer feiner werdend und die Schleifspuren, -riefen bzw.-markierungen der vorgängigen Bearbeitung entfernend)
Es ist eine ansatz- und richtungslose, absolut gleichmäßige Oberfläche herzustellen, welche jederzeit reproduzierbar ist.
Vor Ausführungsbeginn sind Handmuster einer Eckausbildung und einer Kantenausbildung zur Freigabe vorzulegen.
Eine Korpusseite ist zur Revision des Technikraums als verdeckt angeschlagene Drehtür auszubilden, Öffnungswinkel 120°, BTH 600 x 25 x 500mm. Die Revisonstür schließt bündig mit der Vitrinenoberfläche ab. Die vertikalen Stoßfugen an den Korpusecken sind auf Gehrung auszubilden. Dabei ist die Fugenbreite zu minimieren und als Haarfuge auszubilden
Der Anschlag erfolgt über verdeckt auf der Innenseite sitzende 3-dimensional verstellbare Bänder. Die Zuhaltung erfolgt durch von aussen nicht sichtbare Magnethalter.
Vitrinenaufsatz
BTH 600 x 600 x 2400mm
bestehend aus einem eloxierten Aluminiumrahmen mit Verglasung und Beschlägen. Er ist verdeckt kraftschlüssig an der Vitrinenbasis zu befestigen. Der Exponateraum und die Vitrinenbasis sind luftdicht voneinander zu trennen.
Aluminiumrahmen mit Verglasung
BTH 600 x 600 x 2400mm
Korpuskonstruktion in Rahmenbauweise aus Aluminium Strangpressprofilen, scharfkantig, als Sonderprofile zu fertigen - siehe Detailplanung. Ansichtbreite der Rahmenprofile gemäß Detailplanung. Alle Eckstösse auf Gehrung. Oberfläche E6 / C34, dunkel bronze, im zweistufigen Anodisierungsverfahren eloxiert
Füllung der Rahmen 4-seifig als Vitrinenverglasung. Eine Seite ist als Drehflügel auszubilden.
Der Öffnungsflügel wird von der Oberkante Vitrinenaufsatz bis zur Unterkante des Techniksockels ausgebildet.
Das untere Scharnier wird verdeckt im Korpus der Vitrinenbasis eingebaut. Das obere Scharnier wird verdeckt im Lichtaufsatz eingebaut. Es sind Mehrgelenk Schwerlastscharniere, Öffnungswinkel 100°, dreidimensional einstellbar, mit Eckanschlag zu verwenden. Eingelenkscharniere sind nicht zulässig. Die Scharniere sind entsprechend der Lastaufnahme so auszubilden, so dass ein weicher vibrationsfreier Bewegungsablauf gewährleistet ist. In geöffnetem Zustand, ist die Freigabe der lichten Vitrineninnenbreite zur Bestückung zu gewährleisten. In geschlossenem Zustand ist ein dichtes Abschließen zu allen umliegenden feststehenden Teilen zu gewährleisten.
Der Verschluss der Vitrine muss so ausgelegt sein, dass ein Einbruch ohne Gewaltanwendung nicht möglich ist. Der Einbau erfolgt unsichtbar im Inneren der Vitrine.
Die Zuhaltung erfolgt im Bereich der Vitrinenbasis mittels verdeckt eingebautem, ausreichend dimensionierten Treibriegel- oder Baskülverschluss, im Bereich des Lichtaufsatzes mit einem leichtgängigen Magnethalter, der ein erschütterungsfreies öffnen ermöglicht.
Die Verriegelung erfolgt durch einen Schließzylinder im Blendsockel, mit der Sicherheitsklasse A lt. VdS 2156 in der Fassung 2009-09. Dieser ist nach Möglichkeit als Druckzylinder auszuführen und verhindert in versperrtem Zustand die Betätigung der Zuhaltung im Sockelbereich.
Alle Schließzylinder gleichschließend.
Der Schließzylinder muss mit dem abschließenden Stahlblech des Revisionsbereiches bündig sein.
Der Einbau von Bauseits gelieferten Elementen zur sicherheitstechnischen Überwachung der Vitrine ist in einer gesonderten Position anzubieten.
Vitrinenverglasung
Alle Verglasungen sind aus 2-Scheiben-Verbund-Sicherheits-Glas (VSG) auszuführen.
Die VSG Scheiben werden in die AL-Rahmen eingeklebt. Die Klebeverbindungen sind glasklar und brillant auszuführen, Blasenbildung minimiert, Härte und Klebeform nach statischen Erfordernissen.
Es ist hochebenes Glas mit folgenden technischen
Grundmerkmalen einzusetzen:
Beispiel Scheibenaufbau: 12 mm VSG
Aussenscheibe 6mm
PVB Folie klar, farbneutral in Ansicht und Durchsicht
Innenscheibe 6mm
z. B. K***, oder gleichwertig,
Angebotenes Fabrikat:
.............................
(Bietereintrag)
Mechanische Bearbeitung:
Kantenbearbeitung - CNC-Bearbeitung spannungslos und miktorissarm, Kantenschnitte - nachbearbeitet und geschliffen
Fasungen - Fasungskante ca. 1 mm Verbundfolienränder kantenbündig geschnitten
Alle Glaskanten schwarz lackiert zum Abdecken der Verklebung. Sämtliche Glasdicken wurden statisch vorbemessen und sind durch den AN zu überprüfen. Alle Gläser ohne sichtbaren Glasstempel.
Ein Handmuster inklusive Verklebung ist als Referenzqualität gemäß vorangehender Beschreibung vorzulegen.
Lichtaufsatz
BTH 600 x 600 x 80mm
Der Lichtaufsatz bildet den oberen Abschluss des Vitrinenaufsatzes. Er besteht aus einem abnehmbaren als Haube ausgebildeten Deckel und einem als Lichtwanne ausgebildeten Boden mit integrierter Vitrinenbeleuchtung.
Haubendeckel
rechtwinklig aus pulverbeschichtetem Stahlblech, mit Ausschnitten im Randbereich zur Ableitung der Warmluft
Ausschnitte mit Flies gegen Staub und Lichteinfall kaschiert.
Lichtwanne
aus einem Verbund aus pulverbeschichtetem Stahlblech und Mineralwerkstoff als Verkleidung. Die Verkleidung ist zusätzlich zur Klebung mechanisch fixiert. Die Lichtwanne ist von oben fest über Stahlwinkel am tragenden Rahmen befestigt.
Die Grundfläche der Lichthaube entspricht der Vitrinenfläche, die Lichtwanne, h= 50mm, springt gegenüber der Vitrinenaussenseite um 50mm zurück. In die Wanne ist vollflächig eine Verbundglasscheibe 8mm aus 2 x 4mm Floatglas mit den gleichen Anforderungen, wie Verglasung der Vitrine, BTH ca. 500x500x8mm, zur räumlichen und thermischen Trennung einzulegen. Die Glasscheiben ist zum Vitrineninnenraum hin abzudichten. Im Boden der Lichtwanne sind runde Ausschnitte für die Vitrinenbeleuchtung vorzusehen.
4 St Ausschnitte für LED Strahler.
Ø 35mm
Die Vitrinenbeleuchtung erfolgt durch in der Lichthaube angeordnete Beleuchtungselemente mit fixierten LED-Strahlern. Die LED-Strahler sind in einer getrennten Position anzubieten.
Alle sichtbaren Oberflächen und Kanten der Wanne verkleidet mit Mineralwerkstoff, z.B. D*** ****, schwarz, Farbton 2071 d=6mm, oder gleichwertig,
Angebotenes Fabrikat:
........................
(Bietereintrag)
Kanten- und Eckausbildung schalkantig.
Alle sichtbaren Eckverbindungen sind so zu verkleben und zu verschleifen, dass ein absolut homogenes und fugenloses Erscheinungsbild ohne sichtbare Stöße entsteht.
Oberfläche man poliert
Oberflächenbearbeitung und Finish gemäß Herstellervorschriften.
-Grundschliff mit 120er Körnung (um werksseitige Struktur bzw. Schleiffurchen zu entfernen)
-1. Schliff 80 MIC
-2. Schliff 40 MIC
-3. Schliff 15 MIC
(Immer feiner werdend und die Schleifspuren, -riefen bzw.-markierungen der vorgängigen Bearbeitung entfernend)
Es ist eine ansatz- und richtungslose, absolut gleichmäßige Oberfläche herzustellen, welche jederzeit reproduzierbar ist.
Für die Stromversorgung des Beleuchtungsaufsatzes ist im vertikalen Rahmenprofil des Vitrinenaufsatzes das Zuleitungskabel vorzusehen - gemäß Detailplanung. Alle Konstruktionsdurchdringungen sind, soweit notwendig, luftdicht auszuführen. Alle elektrisch leitenden Materialien der Vitrine müssen in einem Potentialausgleich eingebunden werden. Dazu ist eine Klemmstelle für den Anschluss der Potentialausgleichskabel vorzuhalten. Der Übergabepunkt für die Stromversorgung erfolgt über einen Fußbodenauslass.
Zu verwendende Spezialkabel:
Kabel für Leuchteranwendung, silberfarben
Querschnitt: 0,75 mm(2)
Durchmesser ca. 1,7 mm
Verzinnte Seele, dreiadrig, feindrähtig, flexibel
Bei allen Leitungen mit Netzspannung müssen die einzelnen Adern durchgängig
farbig markiert sein.
Transparente Leitungen sind nach Norm nicht zulässig. (Übergangsbereiche mit zusätzlichem Berührungsschutz)
VDE-Reg. Nr.: 65745411 / FEP 1x0,75 oder FEP/FEP 1x0,75
Hersteller z. Bsp.: L*** ****, **** (**)
Die Kabel sind mit ca. 1 m Länge aus dem Vitrinenkörper an der Unterseite herauszuführen
Vitrinenpodest
BTH 500 x 500 x 30 - 570mm
Vitrinenpodest in unterschiedlichen Höhen als 5-seitige unten offene pulverbeschichtete Stahlblechkonstruktion zur Montage auf der Vitrinenbasis. Dimensionierung nach statischer Erfordenis. Gegenüber der Vitrinenbasis in der Grundfläche umlaufend ca. 50mm einspringend, mit umlaufender Schürze von 26mm und abschließender Schattenfuge zum Rahmen.
Das Podest ist nicht sichtbar auf der Vitrinenbasis mechanisch reversibel zu fixieren.
Die Oberseite des Podests dient der Aufnahme der Exponatträger. Sie ist wannenförmig ausgebildet, mit schrägen Wandungen.
Alle sichtbaren Oberflächen und Kanten des Podests verkleidet mit Mineralwerkstoff, z.B. D*** ****, schwarz, Farbton 2071 d=6mm, oder gleichwertig,
Angebotenes Fabrikat:
...........................
(Bietereintrag)
Kanten- und Eckausbildung scharfkantig.
Alle sichtbaren Eckverbindungen sind so zu verkleben und zu verschleifen, dass ein absolut homogenes und fugenloses Erscheinungsbild ohne sichtbare Stöße entsteht.
Oberfläche matt poliert
Oberflächenbearbeitung und Finish gemäß Herstellervorschriften.
-Grundschliff mit 120er Körnung (um werksseitige Struktur bzw. Schleiffurchen zu entfernen)
Exponatträger
Ist in einer gesonderterten Position anzubieten.
Vitrinenumluflsystem
Dieses ist in einer gesonderten Position anzubieten. Die Vitrinen dieser Position teilen sich folgendermaßen in Ausführung mit/ohne Umluftsystem:
30 St mit Umluftsystem
7 St ohne Umluftsystem
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Im Plan "Werkplanung am Beispiel Standvitrine 60x60x300 mit Lichthaube und Umluftsystem", der der Ausschreibung beiliegt, ist das Öffnen des Klimacontainers dargestellt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 29. April 2011 teilte die vergebende Stelle Folgendes mit:
"In oben genanntem Vergabeverfahren stellen wir hiermit klar, dass für die Probevitrine auch alternative Gläser mit im Leistungsverzeichnis vergleichbaren Spezifikationen, insbesondere auch mit einem UV-Schutzfilterkante 380 nm akzeptiert werden."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 5. Mai 2011 versandte die vergebende Stelle den in Punkt 19.3 berichtigten Liefervertrag und die Fragebeantwortung Teil 7. Sie betrifft ausschließlich Vertragsbestimmungen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 9. Mai 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragebeantwortung Teil 8. Darin wurde der Eröffnungstermin der Kunstkammer mit 3. Dezember 2012 bekannt gegeben. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom 9. Mai 2011 versandte die vergebende Stelle die Fragebeantwortung Teil 9. Sie lautet auszugsweise:
Antwort:
Der Detailplan, KHM_HP_KK_L4_D24a unter Punkt 5.10 bezieht sich auf die Konstruktion aller Wandvitrinen im Saal 24a.
Antwort:
Der Klimacontainer wird für die Dauer der Prüfung und Bewertung der Probevitrine nicht eingebaut. Für die Dichtheitsmessungen und Schadstoffmessungen müssen die Öffnungen für die Luftführung daher unbedingt verschlossen werden,.
Antwort:
Es ist keine formale Präsentation oder Übergabe vorgesehen. Die rechtzeitige Abgabe des Angebotes und der Aufbau der Probevitrine ist die Übergabe."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Angebotsfrist lief am 19. Mai 2011, 17.00 Uhr, ab. Bei der vergebenden Stelle langten vier Angebote ein. Die Vitrinen wurden fristgerecht geliefert und aufgebaut. Die Angebote wurden am 19. Mai 2011 von 17.05 Uhr bis 17.32 Uhr öffentlich in den Räumlichkeiten der vergebenden Stelle kommissionell geöffnet. Sämtliche Bieter waren bei der Angebotsöffnung vertreten. Die Angebotssumme des Angebots der Antragstellerin beträgt Euro 3.347.726. Die Angebotssumme des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin B*** beträgt Euro 4.084.273. Das Angebot der Bieterin M*** enthielt eine Angebotssumme in Höhe von Euro 4.552.709,40; das Angebot der Bieterin N*** wies eine Angebotssumme von Euro 5.180.509,25 auf. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Begleitschreiben zum Angebot der Antragstellerin lautet auszugsweise wie folgt:
"In diesem Zusammenhang erlaube Ich mir, unserem Angebot und unserer technischen Umsetzung der Probevitrine einige Anmerkungen beizufügen, die wir, sollten wir mit unserem Gebot erfolgreich sein, gerne mit ihnen im Detail verliefen würden, sollte ihrerseits Interesse daran bestehen. Unsere Anmerkungen berühren einige Punkte aus dem Leistungsverzeichnis, die uns hinsichtlich ihrer Effektivität als redundant erscheinen, und andere, die die Marktverfügbarkeit einiger beschriebener Materialien betrifft. Aus verfahrenstechnischen Gründen war es uns nicht möglich, während der Ausschreibung einen Dialog zwischen den Konservatoren Ihres Hauses und den Architekten zu eröffnen und dabei unser Erfahrung hinsichtlich der technischen Realisierung beizutragen, so wie es unserer Ansicht nach für das Projekt vorteilhaft gewesen wäre.
Ohne diesen Dialog und ohne die Möglichkeit, technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternativlösungen anzubieten, haben wir uns darauf reduziert, dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses zu folgen und lediglich die dort vorgegebenen Leistungen anzubieten. Allerdings sahen wir uns für die Produktion der Probevitrine aufgrund des vorgegebenen Zeitrahmens und der mangelnden Marktverfügbarkeit einiger Materialien leider gezwungen in einigen Details von der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses abzuweichen.
Im Folgenden möchten wir diese Abweichungen bei der Wahl der Materialien und den technischen Lösungen einander gegenüberstellen und im Detail erläutern.
Pos Beschreibung Referenz Im LV Angebotenes Fabrikat Fabrikat in der
Probevitrine
1 Drehtür zum Eine Korpusseite, 1 bis 2 Korpus- 2 Korpusseiten Tür
Technikraum Öffnungswinkel seiten, Tür wahl- als L ausgebildet
120° weise als L aus- mit A***
gebildet, A*** Viergelenkscharnier
Viergelenkscharnier (ca. 100°)
Spezial (120°)
2 Aluminium- Strangpress Strangpressprofile CNC-gefräste
rahmen profile Alu Aluprofile
3 Verschluss 1 x Treibriegel/ 2 x Push-Lock 2 x Push-Lock
Baskülverschluss gleichschließendem gleichschließendem
Schließzylinder Schließzylinder
4 Schließ- Sicherheits- O*** ** *** **** O*** ** *** ****
Zylinder klasse A (gleichwertig/
lt. VdS 2156 übertrifft Klasse A)
5 Vitrinenver- Siehe C*** **** **** P*** ****™ **,
glasung Spezifikationen (spezial), entspricht LV, aber
im LV, insb. entspricht LV, Klasse P5A und
insb. Klasse P5A insb. Klasse P5A UV-Schutz ab 380nm
UV-Schutz ab 400nm UV-Schutz ab 400nm
6 Spezialkabel L*** **** 1x0,75 Q*** ****: 1x0,5, Q*** ****: 1x0,5,
1x1,5 mit 1x1,5 mit
Silikonumantelung Silikonumantelung
7 LED J*** **** LED, R*** **** A*** Standard (CRI
Vitrinen- **** (Spezial (Spezial CRI 98) >85, typ, 90)
Lichtsystem CRI 96)
8 LED J*** **** **** J*** **** **** J*** **** ****
Upilght- (Spezial CRI 96) (Spezial CRI 96) (Spezial CRI 90)
Lichtsystem
Zu 1:
Die Drehtür zum Technikraum bieten wir wahlweise entsprechend dem LV für eine Korpusseite oder L-förmig über zwei Korpusseiten an. Dor Vorteil einer Lförmigen Drehtür liegt In einer verbesserten Handhabbarkelt bei der Revision des Klimacontainers. Bei nur einer Drehtür und einer kleinen Vitrinengrundfläche lassen sich die hinteren Schrauben zur Verbindung des Klimacontainers mit den Luftschacht schwer erreichen, da sie verdeckt werden. Bei einer L-förmigen Drehtür, wie wir sie bei der Probevitrine präsentieren, ist der Technikraum zur Revision besser zugänglich, Als Scharniere sind einfache Scharniere mit einem Öffnungswinkel von 120° angegeben. Unser Angebot beinhaltet speziell angepasste Viergelenkscharniere aus eigener Fertigung zur verbesserten Passung der auf Gehrung geschnittenen Verkleidung, auf Wunsch auch mit einem Öffnungswinkel von 120°. In der Probevitrine haben wir solche Viergelenkscharniere mit einem Öffnungswinkel von ca. 100° eingesetzt.
Zu 2:
Für den Rahmen der Verglasung sind Strangpressprofile aus Aluminium vorgeschrieben. Die Herstellung von Strangpressprofilen als Sonderprofile erfordert eine spezielle Matrize, dessen kostenintensive Fertigung sich nur in großen Stückzahlen rechnet. Wir haben daher für die Probevitrine auf CNCgefräste und handnachbearbeitete Profile zurückgegriffen. Bitte beachten Sie, dass der handwerkliche Charakter dieser Verarbeitung sich von einem industriellen Verfahren in der Oberflächenstruktur leicht unterscheidet, Die Anodisierung für die geringe Zahl von Profilen in der Probevitrine, ist, wenngleich konform zu den Vorgaben im LV, ebenso ein handwerklicher Prozess. Für die industriell gefertigten Strangpressprofile des gesamten Lieferumfangs, besteht die Möglichkeit industrielle Verfahren einzusetzen. Zum Beispiel steht uns ein spezielles Verfahren in Nanotechnologie zur Oberflächenhärtung, Schutz gegen Kratzer und Schmutzablagerung zur Verfügung, weiches wir Ihnen gerne vorstellen würden.
Zu 3:
Der Verschluss der Vitrine wird im LV als Treibriegel oder Baskülverschluss angegeben. Nach eingehender Analyse der vorgegebenen Werkplanung, haben wir uns bei der Konstruktion der Probevitrine für eine Modifikation entschieden, die die Handhabbarkeit zum Öffnen des Drehflügels verbessert aber gleichzeitig die gewünschte Sicherheit gegen Einbruch bietet. Der Versatz des unteren Viergelenkscharniers von Sockelhöhe nach oben in die Nähe des Vitrinenaufsatzes, erhöht die Stabilität der Drehtür und verringert die Deformation der Drehtür bei einem gewaltsamen Öffnungsversuch. Der verdeckte Einbau eines Push-Locks in Höhe des Scharniers verbessert zusätzlich die Zugfestigkeit, da in diesem Fall kaum Querkräfte auftreten. Um gleichzeitig die Sicherheit in Sockelhöhe nicht zu beeinträchtigen, haben wir ein weiteres, gleichschließendes Push-Lock im unteren Bereich des Drehflügels angebracht. Der Zugang zu beiden Schlössern erfolgt verdeckt über den Technikraum.
Zu 4:
Für die Schließzylinder ist Im LV Klasse A nach der in Deutschland von der VdS Schadenverhütung GmbH eingeführten Richtlinien VdS 2156 in Ihrer aktuellen Fassung angegeben. Der von uns angebotene Schließzylinder der Marke O***, Typ **** entspricht und übertrifft sowohl die Norm DIN EN 1303 als auch die strenge amerikanischen Richtlinie UL 437, ist aber bislang von VdS Schadenverhütung GmbH nicht untersucht worden. Vergleicht man die Prüfkriterien für DIN EN 1303 und UL 437 mit den Prüfkriterien für Klasse A nach VdS 2156, so stellt man fest, dass diese durch die vorgenannten Standards erreicht und in vielen Details übertroffen werden. Da der Typ PROTEC nur für Schließsysteme und nicht für Einzelzylinder verfügbar ist, haben wir für die Ausstattung der Probevitrine die einfache Variante CLASSIC gewählt, die eine Basissicherheit bietet, aber nicht eire Kriterien der Klasse A nach VdS 2156 erfüllt. Bei einer möglichen Auftragserteilung werden wir den Schließzylinder vom Typ CLASSIC nachträglich gegen den angebotenen Typ PROTEC austauschen.
Zu 5:
Da die Vitrinenverglasung, so wie sie im LV spezifiziert ist, offenbar nur von einen Hersteller, der deutschen Firma C*** in Oldenburg gefertigt wird, haben wir das entsprechende Produkt "C*** **** ****", mit einem UV-Schulz von 400nm bei 1% Resttransmission in einer speziellen Variante für die Durchwurfhemmung In der Klasse P5A in unser Angebot aufgenommen. Aufgrund seiner speziellen Filterwirkung, ist dieses Glas allerdings nicht vollständig farbrein, wie andere marktüblich hochgualitative Gläser, z.B. das in der Probevitrine eingesetzte Produkt P*** ****TM **.
Das Alleinstellungsmerkmal des von der Firma C*** gefertigten Glases, liegt in der Verwendung einer hochspeziellen UV-Schutzfolle mit der oben beschriebenen Filterkennlinie, Wir haben uns beim Hersteller dieser Folie, der deutschen Firma „C***" in **** bemüht, diese Folie direkt zu beziehen, um das spezifizierte Glas In Italien zu einem Standardpreis zu fertigen. Uns ist aber vermittelt worden, dass dieses aufgrund einer bestehenden exklusiven Vertriebsvereinbarung mit der Firma C*** nicht möglich Ist. Diese Tatsache bringt drei offensichtliche Nachteile mit sich.
Darüber hinaus möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass die von der Firma C*** an uns gelieferten Gläser gravierende Qualitätsmängel aufwiesen, die es uns leider nicht erlaubt haben, diese in der Probevitrine einzusetzen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, den Einsatz dieser Gläser auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, d.h. auf Vitrinen, die für besonders sensible Objekte bestimmt sind, bestünde die Möglichkeit, direkt von Beginn an Ersatzgläser zu bestellen um sich so für die Zukunft abzusichern und in Anbetracht der Tatsache wie teuer dieses Glas ist, gleichzeitig einen Kostenvorteil für den gesamten Lieferumfang zu erzielen.
Zu 6:
Die spezifizierten Spezialkabel L*** **** 1 x 0,75 sind nicht lieferbar. Wir haben sie durch gleichwertige, neutrale und hitzeresistente Spezialkabel mit Silikonummantelung der Firma Q*** ersetzt.
Zu 7:
Das im LV spezifizierte LED Vitrinenlichtsystem, vom Typ **** *, **** **** CRI 96 der Firma J*** ist laut Aussage des Herstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht lieferbar, da es sich bei dem spezifizierten Produkt um eine Spezialanfertigung handelt, welche sich im noch Entwicklungsstadium befindet und dem Museum als Prototyp separat präsentiert werden soll. Die Verfügbarkeit wurde uns in einer nahen aber unbestimmten Zukunft In Kleinserie in Aussicht gestellt. Unser Angebot beinhaltet ein gleichwertiges LED Vitrinenlichtsystem der Firma R*** Gruppe, das identische Charakteristika aufweist, unter anderem den geforderten CRI Wert von 96. Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass marktübliche Großserien LED-Spots für Glasvitrinen, etwa von der Firma D***, zu einem Bruchteil des von uns angebotenen Preises erhältlich sind, aber mit einem CRI-Wert von 92 nicht den von ihnen geforderten Spezifikationen im LV entsprechen. CRI-Wert bedeutet hier selbstverständlich "über alle Farben". Obwohl die Lichtausstattung der Probevitrine weggefallen ist, haben wir diese mit einem Standardlichtsystem aus eigener Fertigung ausgestattet um ihnen die unmittelbare Nutzung der Vitrine zu ermöglichen. Der von uns eingesetzte besonders lichtstarke LED-Chip der Marke S**** **** XR-E hat einen garantierten CRI-Wert von > 85 typ. 90.
Zu 8:
Auch wenn sich das LED-Uplightsystem der Firma J*** vom Typ **** **** in der geforderten Sonderspezifikation (CRI 96) ebenfalls erst im Entwicklungsstadium befindet und derzeit nicht verfügbar ist, haben wir dieses in unser Angebot aufgenommen um mögliche Unstimmigkeiten und technische Probleme bei der DALI-Integration in Ihr Haussystem vorzubeugen. Die Probevitrine ist mit der am Markt verfügbaren Variante der J*** **** **** mit einem CRI Wert von 90 ausgestattet.
Vitrinen mit Profilen
Entschuldigen Sie, dass wir es uns erlauben, In einen kurzen Diskurs über die Form und Funktion der die Vitrinenverglasung umschließenden Profile einzutreten, so wie sie in der vorgegebenen Werkplanung beschrieben sind. Diese Profile sind weder in Sachen Luftdichtigkeit besonders hilfreich, noch haben sie einen Nutzwert für die Sicherheit. Zum einen multiplizieren sie die Anzahl der Stöße, was die Abdichtung der Vitrine verkompliziert, zum anderen ist der Rand des Kanals, der das Glas aufnimmt sehr schmal, was es einem potentiellen Angreifer ermöglicht, das Glas mit einfache Werkzeugen auszuhebeln (unabhängig von der für das Glas vorgegebenen Sicherheitsklasse P5A).
Alternativ zu den Profilen wäre es möglich durch eine Vereinfachung der visuellen Form mit einem damit verbunden Spareffekt, die Glasränder so zu fräsen, dass diese die Dichtungen aufnehmen und auch noch Platz zum Einfädeln von elektrischen Leitungen zur Stromversorgung der Lichthaube bieten. Durch die Fräsung wird der Anschlag der Drehtür verdeckt und die Dichtung durch das Glas geschützt. Die rückwärtigen Glasseiten werden miteinander verklebt. Die verwendeten Kleber haben eine höhere Bruchsicherheit als das Glas selber und bieten somit optimale Sicherheit. Mit dieser Technologie haben wir mit großem Erfolg das Museum of Fine Arts in Boston, das National Museum of the American Indian In New York und auch das Musée de l'Armée in Paris ausgestattet und wir würden uns freuen, Ihnen diese zu präsentieren.
Im Bewusstsein, dass es im Ausschreibungsverfahren nicht gestattet ist, alternative technische Lösungen anzubieten, beschränken wir uns darauf, Ihnen in der folgenden schematische Zeichnung das beschriebene Konstruktionsprinzip zur Ihrer Information zu illustrieren."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
In ihrem Angebot sieht die Antragstellerin das LED-Vitrinenlicht "****" vor. Laut technischem Datenblatt hat es einen Ausstrahlwinkel von 12°. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; Beilage ./26 der Antragstellerin)
Mit E-Mail vom 24. Mai 2011 teilte die vergebende Stelle allen Bietern mit, dass ab 8. Juni 2011 die Dichtigkeitstests durchgeführt würden, und räumte ihnen ein, am 6. oder 7. Juni 2011 die Dichtungen der jeweiligen Probevitrine von einem Techniker überprüfen und reinigen zu lassen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Sowohl die Antragstellerin als auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erläutern in den Begleitschreiben, inwiefern sie bei der Herstellung der Probevitrine von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abgewichen sind. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Prüfung der Vitrine der Antragstellerin ist wie folgt festgehalten:
"Vitrinennummer / 2 - Fa. A***
Firma
Vitrinenbasis - Geforderte Platzvorhaltung im Techniksockel für den
Klimacontainer ist zwar berücksichtigt worden, jedoch
kann die Containertür nicht geöffnet werden, da trotz
des mangenden Schottblechs (s.u.) zu wenig Platz in
der Vitrinenbreite zur Verfügung steht. (Foto 1 bis 4)
- Besonders, wenn der Klimacontainer an die
luftführenden Schächte angeschlossen wird, wäre die
Containertür gar nicht mehr zu öffnen, da dann der
Containertür der RHP-Rahmen im Wege wäre. (Foto 1)
- Zwei eingebaute Druckzylinderschlösser sind im
Handling unvorteilhaft.
Korpusverkleidung - Geforderte Höhe der Sockelblende von H 10 cm ist nur
mit einer Höhe von 9,5 cm ausgeführt. Auf einer Seite
ist die Sockelblende schief montiert wodurch sich auch
eine ungleichmäßige Nut zwischen Sockelblende und
Techniksockel ergibt.
- Geforderte vollflächige Aufbringung des
Mineralwerkstoffs auf das pulverbeschichtete
Stahlblech ist nicht gegeben, an den Rändern ist
teilweise eine breitere Fuge erkennbar und der
Mineralwerkstoff ist unter mechanischer Einwirkung
flexibel.
- Gefordertes Erscheinungsbild des Mineralwerkstoffs ist
nicht gegeben, die Stöße sind zu breit (keine
Haarfugen) und ungleichmäßig.
- L-förmige Revisionstür des Technikraums schließt nicht
überall bündig mit der Vitrinenoberfläche ab wodurch
eine Stufe entsteht.
Vitrinenaufsatz - Geforderter Öffnungswinkel der Objektraumtür von 100°
wird nicht erreicht, der Öffnungswinkel beträgt
lediglich 90°.
- Geforderte gesamte Freigabe der lichten
Vitrineninnenbreite im geöffneten Zustand der
Objektraumtür ist nicht gegeben. Die Tür rückt um ca.
4 cm in den Öffnungsbereich hinein, wodurch für das
Bestücken der Vitrine nur noch eine Breite von B 51,5
cm zur Verfügung steht.
- An der Objektraumtür ist das Glas lediglich in die
senkrechten Profilrahmen eingeklebt, nach unten hat es
keinerlei Auflage auf ein tragendes
Konstruktionselement.
- Gefordertes erschütterungsfreies Öffnen und Schließen
der Objektraumtür ist nicht gegeben, selbst Bewegungen
der Tür im bereits geöffneten Zustand lassen die
Vitrine sehr stark wackeln.
- Geforderte Ausführung auf Gehrung, aller Eckstöße des
Rahmenprofils, ist nicht umgesetzt, alle Eckstöße des
Vitrinenaufsatzes sind auf Stoß ausgeführt.
- Obere und untere waagrecht verlaufende Magnetdichtungen
an der Objektraumtür sind locker, dass sie keine
Führung in einem Profil besitzen. Ebenso
Vitrinenverglasung
Lichtaufsatz - Geforderte Ausschnitte zur Abführung der Wärme im
Randbereich des Haubendeckels sind nicht vorhanden,
stattdessen sind vier Ventilatoren eingebaut, die die
Wärme ableiten sollen. (siehe auch Punkt: Sonstiges /
Zusatzleistungen!)
- Geforderte Fliesabdeckung der Ausschnitte zur Ableitung
der Warmluft im Habendeckel, fehlt.
- Geforderte Glasstärke von 8 mm VSG-Glas, zur
thermischen Trennung zum Objektraum, ist nicht gegeben,
das Glas hat eine maximale Stärke von 6 mm.
- Oberfläche des Mineralwerkstoffs lässt gerichtete
Schleifspuren und Ansatzstellen erkenne.
Vitrinenpodest - Entlang der Kanten zur umlaufenden Schürze ist die
Oberfläche des Mineralwerkstoffs sehr hellgrau-matt und
mit gerichteten Schleifspuren.
- Gehrungen der umlaufenden Schürze sind sichtbar und
teilweise mit hellem Schleifpulver verfüllt.
- Glanzgrad der Mineralwerkstoffoberfläche an den Seiten
des Vitrinenpodests unterscheidet sich sehr stark zu
denen des Exponatträgers.
Exponatträger - Einlegeboden wackelt stark in seiner Einfassung im
Exponatträger, da der darunterliegende Rost gewölbt
ist.
- Geforderte umlaufende Schattenfuge mit einer Höhe von
H 10 mm ist mit H 10,3 mm ausgebildet.
- Senkrechte Eckkanten aus Mineralwerkstoff sind bauchig
ausgeführt.
- An einer Stelle ist die Einfassung des Einlegebodens
aus Mineralwerkstoff bereits gebrochen und verklebt
worden.
Vitrinenumluftsystem - Mit Hilfe eines Lichttests sind deutliche Spalten
zwischen der schrägen Wannenwandung und der
Exponatträgerunterseite bzw. der Düsen zu erkennen. Das
für die gerichtete Luftführung notwendige präzise
Anliegen ist somit nicht gegeben. (Foto 11, 14, 15)
- Geforderte gleichmäßige Düsenbreiten von B 6,0 mm sind
mit Breiten von B 6,2 mm; B 5,7 mm; B 6,2 mm; B 6,0 mm
abweichend.
- Geforderte Länge der Düsen bzw Strömungsbegrenzer von
L 30 mm ist nicht gegeben, mit einer Länge von L 14,7
mm sind sie stark abweichend.
- Der äußere Strömungsbegrenzer sitzt schief. (Foto 8)
Durch die falsche Bemaßung der Düsen bzw.
Strömungsbegrenzer und unpräzise Ausführung ist die
gerichtete Luftführung nicht möglich, es kommt zu
Verwirbelungen.
Vitrinensicherheit - Gefordertes fest eingebautes Schottblech, zur
zugriffssicheren räumlichen Abtrennung des
Sicherheitsbereiches vom Technikbereich, wurde nicht
eingebaut.
- Die Druckschließzylinder sind bei geöffneter
Revisionstür zugänglich und lassen sich z.B. mit einer
Rohrzange herausbrechen, da dass sich die Objektraumtür
öffnen lässt
- Die Eckwinkel für die Verriegelungslöcher sind aus
mehreren miteinander verschraubten Teilen gefertigt.
Dies kann sich im Gebrauch lockern.
- Entspricht nicht WK2, weil sich die Objektraumtüre
aufgrund ihrer Länge im mittleren und oberen Bereich
etwas aufziehen lässt. Dieses Problem wurde im Zuge der
Fragebeantwortung der angesprochen und ist daher nicht
bewertungsrelevant.
Sonstiges /
Zusatzleistungen - Statt einer Seite wurden zwei Seiten zur Revision des
Techniksockels zum Öffnen ausgebildet. Beide Seiten
gehen nur gemeinsam, als L-förmig ausgebildete Tür, zu
öffnen. In vielen Fällen wäre dies Art des Öffnens aus
Platzmangel zwischen den einzelnen Vitrinen nicht
praktikabel. Zusätzlich bringt die große Öffnung keinen
erkennbaren Vorteil für die Handhabung.
- Im Techniksockel wurde eine vertiefte Wanne für das Lichtvorschaltgerät eingebaut, das Vorschaltgerät wird
jedoch im Lichtaufsatz montiert werden.
- Geforderte einseitig abnehmbare Sockelverkleidung mit
dahinterliegendem Schließzylinder des Treibriegelverschlusses wurde nicht umgesetzt,
stattdessen wurde das Schließsystem im Techniksockel
eingebaut.
- Statt der Ausschnitte zur Ableitung der Warmluft im Haubendeckel, sind in diesen vier Ventilatoren mit je
1,6 Watt über den vier Leuchtkörpern eingebaut. Der
hiedurch zusätzliche Energieeintrag müsste in den engen
Gesamtenergieplan der KK miteingerechnet werden.
Außerdem kämen zusätzliche Wartungskosten und eine
starke zusätzliche Lärmbelastung hinzu."
Die Vitrine ist mit vier Fotos dokumentiert.
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Prüfung der Probevitrinen im Hinblick auf flüchtige Inhaltsstoffe erfolgte durch die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12200 Berlin. Für die Angebotsbewertung relevant ergab diese Untersuchung für die Vitrine der Antragstellerin einen TVOC Wert von 11,5 m-3 und für die Vitrine der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einen TVOC Wert von 20,3 m-3. In beiden Vitrinen ließen sich als Substanzen mit hohem Schädigungspotential Formaldehyd und 2- Butanonoxim, in jener der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin weiter noch Propanoxim nachweisen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Zur Feststellung der Dichtigkeit der Probevitrinen wurde ein Tracergas, CO2, in die Exponaträume der Vitrinen eingebracht und dessen Konzentrationsabfall durch Luftaustausch mit der Raumluft gemessen. Diese Messungen erfolgten für alle Vitrinen gleichzeitig. Für die Vitrine der Antragstellerin ergab sich ein Wert von 0,09 - 0,13 Luftwechsel/Tag, für jene der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einer von 0,14 - 0,20 Luftwechsel/Tag. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Es wurde kein Angebot ausgeschieden. Am 25. August 2011 wurde den Bietern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dem Bieter B*** den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; Auskünfte des Auftraggebers)
Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; Auskunft des Auftraggebers)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 2.627. (Gegenständlicher Verfahrensakt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unwidersprochen blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist das Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. Es ist gemäß § 1 Z 2 iVm § 2 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl I 14/2002 idF BGBl I 111/2010, und der derzeit geltenden Museumsordnung BGBl II 395/2009 eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Aufgaben von Bundesmuseen, die in §§ 2 bis 7 Museumsordnung näher ausgeführt sind, bestehen im Wesentlichen aus Vermitteln, Sammeln, Bewahren, Dokumentieren, Forschen und Ausstellen. Damit handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die nichtgewerblicher Art sind. Dem Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. kommt nach den zitierten Rechtsgrundlagen Rechtspersönlichkeit zu. Es steht unter der Aufsicht der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die ihrerseits öffentliche Auftraggeberin ist. Das Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (BVA 13. 8. 2002, N-33/02-21; 2. 5. 2005, 04N-17/05-37). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist das Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. Es ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, und der derzeit geltenden Museumsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 395 aus 2009, eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben von Bundesmuseen, die in Paragraphen 2 bis 7 Museumsordnung näher ausgeführt sind, bestehen im Wesentlichen aus Vermitteln, Sammeln, Bewahren, Dokumentieren, Forschen und Ausstellen. Damit handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die nichtgewerblicher Art sind. Dem Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. kommt nach den zitierten Rechtsgrundlagen Rechtspersönlichkeit zu. Es steht unter der Aufsicht der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die ihrerseits öffentliche Auftraggeberin ist. Das Kunsthistorische Museum Wien mit MVK und ÖTM W.A.ö.R. ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (BVA 13. 8. 2002, N-33/02-21; 2. 5. 2005, 04N-17/05-37). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.2 Formale Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
Der Nachprüfungsantrag enthält alle in § 322 BVergG geforderten Elemente. Zum geltend gemachten drohenden Schaden ist auszuführen, dass er ungeachtet des auch im Nachprüfungsantrag genannten Kostenbeitrags zur Herstellung einer Probevitrine drohen kann, da er diesen Betrag übersteigt. Gleiches gilt für die Referenzen, da jede weitere Referenz einen Wert für sich besitzt und die Berufung auf erfüllte Aufträge zeitlich nur nach Maßgabe des § 75 Abs 5 Z 1 BVergG beschränkt möglich ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der drohende Schaden schon in der Beeinträchtigung der Teilnahme am Vergabeverfahren besteht (VwGH 24. 2. 2010, 2008/04/0239; 22. 6. 2011, 2009/04/0128). Die Kosten der frustrierten Angebotserstellung und der Verlust eines Referenzprojekts stellen jedenfalls einen drohenden Schaden dar (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).Der Nachprüfungsantrag enthält alle in Paragraph 322, BVergG geforderten Elemente. Zum geltend gemachten drohenden Schaden ist auszuführen, dass er ungeachtet des auch im Nachprüfungsantrag genannten Kostenbeitrags zur Herstellung einer Probevitrine drohen kann, da er diesen Betrag übersteigt. Gleiches gilt für die Referenzen, da jede weitere Referenz einen Wert für sich besitzt und die Berufung auf erfüllte Aufträge zeitlich nur nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG beschränkt möglich ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der drohende Schaden schon in der Beeinträchtigung der Teilnahme am Vergabeverfahren besteht (VwGH 24. 2. 2010, 2008/04/0239; 22. 6. 2011, 2009/04/0128). Die Kosten der frustrierten Angebotserstellung und der Verlust eines Referenzprojekts stellen jedenfalls einen drohenden Schaden dar (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).
Die Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 321 Abs 1 BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des § 321 BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen (VwGH 11. 10. 2007, 2006/04/0112; BVA 24. 4. 2003, 13N-29/03-10; 9. 7. 2010, N/0043-BVA/04/2010-35). Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß § 33 Abs 2 AVG 1991 rechtzeitig (VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0140; BVA 24. 5. 2006, N/0025-BVA/04/2006-28).Die Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des Paragraph 321, BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen (VwGH 11. 10. 2007, 2006/04/0112; BVA 24. 4. 2003, 13N-29/03-10; 9. 7. 2010, N/0043-BVA/04/2010-35). Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1991 rechtzeitig (VwGH 10. 12. 2009, 2008/04/0140; BVA 24. 5. 2006, N/0025-BVA/04/2006-28).
Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß § 322 Abs 1 BVergG zulässig, wobei auch die Voraussetzungen des § 322 Abs 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG zulässig, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 322, Absatz 2, BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
3.3 Zur Antragslegitimation - Spruchpunkt I3.3 Zur Antragslegitimation - Spruchpunkt römisch eins
Die Einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:
Ausscheiden von Angeboten
§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) ...
Die Antragstellerin behauptet zusammengefasst, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen wegen eines Widerspruchs der Probevitrine zu den Festlegungen der Ausschreibung allenfalls auszuscheiden wäre. Auch sei die Bewertung der Angebote, insbesondere auch ihres eigenen, unrichtig.
Vorauszuschicken ist, dass die Ausschreibung nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig ist (zB VwGH 12. 9. 2007, 2005/04/0236; 19. 11. 2008, 2007/04/0018, 0019; 20. 5. 2010, 2007/04/0072; 1. 7. 2010, 2009/04/0256; BVA 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25; 30. 10. 2009, N/0093-BVA/09/2009-54, N/0102- BVA/09/2009-32). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090; BVA 11. 12. 2007, N/0104-BVA/09/2007- 042). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Sie sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; BVA 6. 10. 2009, N/0086-BVA/02/2009-32; 5. 3. 2010, N/0131-BVA/14/2009-35). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (BVA 30. 4. 2009, N/0021-BVA/10/2009-28; 2. 5. 2011, N/0021-BVA/10/2011-33), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Angebot um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung und der Literatur nach den Regeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln (BVA 25. 1. 2000, F-17/98-32; 8. 7. 2003, 14N-64/03- 11; 14. 11. 2003, 09N-100/03-19; 23. 12. 2003, 17N-129/03-21; 23. 7. 2004, 04N- 50/04-46; 7. 9. 2004, 11N-65/04-12; 22. 3. 2005, 16N-9/05-19; 11. 4. 2005, 04N- 6/05-76; 18. 12. 2006, N/0091-BVA/10/2006-038; 21. 4. 2008, N/0030-BVA/10/2008- 036; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH 26. 4. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Es kommt nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern es sind vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und des Angebots maßgebend (VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0030; 29. 3. 2006, 2004/04/0144; BVA 29. 6. 2007, N/0057-BVA/11/2007-25; 1. 7. 2008, N/0056-BVA/04/2008-20; 14. 11. 2008, N/0122-BVA/04/2008-48; 8. 4. 2009, N/0016-BVA/04/2009-15; 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25; Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 961).Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Angebot um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung und der Literatur nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln (BVA 25. 1. 2000, F-17/98-32; 8. 7. 2003, 14N-64/03- 11; 14. 11. 2003, 09N-100/03-19; 23. 12. 2003, 17N-129/03-21; 23. 7. 2004, 04N- 50/04-46; 7. 9. 2004, 11N-65/04-12; 22. 3. 2005, 16N-9/05-19; 11. 4. 2005, 04N- 6/05-76; 18. 12. 2006, N/0091-BVA/10/2006-038; 21. 4. 2008, N/0030-BVA/10/2008- 036; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH 26. 4. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Es kommt nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern es sind vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und des Angebots maßgebend (VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0030; 29. 3. 2006, 2004/04/0144; BVA 29. 6. 2007, N/0057-BVA/11/2007-25; 1. 7. 2008, N/0056-BVA/04/2008-20; 14. 11. 2008, N/0122-BVA/04/2008-48; 8. 4. 2009, N/0016-BVA/04/2009-15; 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25; Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 961).
Aus den Punkten 3.6 und 3.22.4 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen im Informationsteil 2a der bestandsfesten Ausschreibung ergibt sich, dass die Probevitrine Teil des Angebots ist und zusammen mit diesem abzugeben war. Davon ist die zu erbringende Leistung laut Leistungsverzeichnis zu unterscheiden.
Daher sind vorerst die Anforderungen an die Probevitrine zu ermitteln. Ob - wie
landläufig anzunehmen ist - ein Muster dem zu lieferenden Leistungsgegenstand
entsprechen muss, ist in erster Linie der Ausschreibung und den übrigen Vorgaben
des Auftraggebers für die Erstellung der Angebote wie Fragebeantwortungen zu
entnehmen. Die Probevitrine ist jedenfalls an den Vorgaben der Ausschreibung zu
messen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072, RPA 2010, 267 [Gappmayer] = ZVB 2010/112
[G. Gruber/Eisner] = ZVB 2010/113 [Pachner]; 12. 5. 2011, 2007/04/0012, JusGuide
2011/27/2167 [VwGH] = wbl 2011/171).
Bei der Probevitrine handelt es sich um eine "Standvitrine mit Umluftsystem", die im Leistungsverzeichnis Teil 1 beschrieben ist. Sie soll eine in Punkt 2.20 beschriebene Vitrine sein. Das stellte auch der Auftraggeber in der Fragebeantwortung 4 klar. Sie ist als "Standvitrine BTH 600 x 600 x 3000 mm mit Umluftsystem" bezeichnet. Ausdrücklich verweist Punkt 3.22.4 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen im Informationsteil 2a auf den "Detailplan KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine". Die Höhe des Vitrinenpodests soll 570 mm betragen. Unter Berücksichtigung der Antworten auf Bieteranfragen waren beim Bau der Probevitrine Punkt 2.220 Zulage Ausrüstung Vitrine für Umluftsystem, mit 4 Einblasdüsen, Punkt 2.260 Zulage Lichtaufsatz Ausschnitt und Verkabelung Uplight und Punkt 3.20 Exponatträger Standard BTH 500 x 500 x 70, Einlegeboden wie beschrieben jedoch ohne Stoffbespannung umzusetzen. Die Anforderungen an die Probevitrine ergeben sich aus Anhang 2 "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen". Daneben war eine Werkstattplanung samt Dokumentation und Nachweisen insbesondere für die verwendeten Materialien dem Angebot anzuschließen. Aus der Fragebeantwortung 4 ergibt sich, dass die Probevitrine den Anforderungen nach Punkt 3.22.4 des Informationsteiles 2a in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis Teil 1 genügen muss. Abweichungen sind nur in den Fällen zulässig, in denen sie ausdrücklich von den Fragebeantwortungen zugelassen wurden. Nach der Fragenbeantwortung 30 sind keine Alarmkomponenten in die Probevitrine einzubauen. Nach der Fragenbeantwortung 31 ist kein Klimacontainer einzubauen. Es ist lediglich die Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Nach Fragenbeantwortung 40 muss der Lichtkasten die vorgegebene Höhe von 80 mm einhalten und darf nicht überschritten werden. Nach der Fragenbeantwortung 41 dürfen die Öffnungen für die LED-Spots nicht vergrößert werden. Aus der Fragebeantwortung vom 29. April 2011 ergibt sich, dass hinsichtlich der Gläser insoweit eine Abweichung von dem Leistungsverzeichnis zugelassen wurde, als Glas mit einer UV-Schutzfilterkante 380 nm eingebaut werden durfte. Weitere Ausnahmen von oder Lockerungen gegenüber den Anforderungen an die zu lieferenden Vitrinen sind der Ausschreibung und den Fragebeantwortungen nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Probevitrinen hielt sich die Kommission an die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und dokumentierte alle Abweichungen. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um bewertungsrelevante Merkmale oder die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ausschreibung handelte, die nicht im Wege von Zuschlagskriterien bewertet werden. Der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen geht daher entgegen dem Vorbringen der Auftraggeberin dahin, dass die Probevitrinen mit den oben genannten Ausnahmen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, der verwiesenen Plangrundlage und der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen genügen müssen, um ausschreibungskonform zu sein. Die Zulagen betreffen eigene Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis und ändern daher an der grundsätzlichen Beschreibung der Standvitrine in Punkt 2.20 des Leistungsverzeichnisses nichts. Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen sind Teil des abzuschließenden Vertrags und spezifizieren Anforderungen an die zu erbringende Leistung. Mit anderen Worten muss die Probevitrine den gleichen Anforderungen wie die zu erbringende Leistung genügen. Ausnahmen bestehen nur dort, wo der Auftraggeber dies ausdrücklich zugestanden hat.
Die Ausschreibung ist im Lichte der Anforderungen an die Ausschreibung gemäß §§ 78 Abs 3 und 96 Abs 1 BVergG gesetzeskonform so auszulegen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet wird (VfGH 9. 3. 2007, G 174/06, VfSlg 18.101 = RPA 2007, 173 [Gölles] = ZfVB 2007/2808 = ZfVB 2007/2817 = ZfVB 2007/2837 = ZfVB 2007/2842; BVA 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25, ZVB 2009/83 [Rosenkranz]; Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 968). Auch verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 Abs 1 BVergG, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind (zB BVA 7. 5. 2007, N/0006- BVA/14/2007-85, RPA-Slg 2007/25; 30. 1. 2009, N/0001-BVA/13/2009-18, Instandsetzung A 23 Südosttangente Wien, bbl 2009/100 = RPA 2009, 138 [Etlinger]). Somit ergibt sich aus der Anforderung an die Vergleichbarkeit der Angebote, dass die Probevitrinen als Teil der Angebote den Vorgaben der Ausschreibung genügen, zumal Eigenschaften der Probevitrinen im Rahmen der Zuschlagskriterien A bis F, das sind alle Qualitätskriterien, bewertet werden. Auch aus diesem Grund ist zu verlangen, dass die Probevitrinen den Vorgaben der Ausschreibung genügen.Die Ausschreibung ist im Lichte der Anforderungen an die Ausschreibung gemäß Paragraphen 78, Absatz 3 und 96 Absatz eins, BVergG gesetzeskonform so auszulegen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet wird (VfGH 9. 3. 2007, G 174/06, VfSlg 18.101 = RPA 2007, 173 [Gölles] = ZfVB 2007/2808 = ZfVB 2007/2817 = ZfVB 2007/2837 = ZfVB 2007/2842; BVA 10. 7. 2009, N/0058-BVA/10/2009-25, ZVB 2009/83 [Rosenkranz]; Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 968). Auch verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind (zB BVA 7. 5. 2007, N/0006- BVA/14/2007-85, RPA-Slg 2007/25; 30. 1. 2009, N/0001-BVA/13/2009-18, Instandsetzung A 23 Südosttangente Wien, bbl 2009/100 = RPA 2009, 138 [Etlinger]). Somit ergibt sich aus der Anforderung an die Vergleichbarkeit der Angebote, dass die Probevitrinen als Teil der Angebote den Vorgaben der Ausschreibung genügen, zumal Eigenschaften der Probevitrinen im Rahmen der Zuschlagskriterien A bis F, das sind alle Qualitätskriterien, bewertet werden. Auch aus diesem Grund ist zu verlangen, dass die Probevitrinen den Vorgaben der Ausschreibung genügen.
Position 2.10 des Leistungsverzeichnisses Teil 1 verweist auf die Pläne "KHM_HP_KK_L4_DSt - Standvitrine" und "Konstruktionszeichnung Klimacontainer". Aus der Formulierung "Folgender Detailplan ist bei der Kalkulation der Standvitrinen zu berücksichtigen:" ergibt sich, dass die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses und der Plandarstellungen einzuhalten sind. Da der Plan bloß zu berücksichtigen ist, gehen im Zweifel die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses den Plandarstellungen vor.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wird das - von ihr häufig zitierte - Design in den Vorgaben der Ausschreibung nicht ausdrücklich genannt. Allerdings muss auch die Probevitrine dem Leistungsverzeichnis Teil 1 und damit dem Detailplan KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine entsprechen.
Der Klimacontainer lässt sich in der Probevitrine der Antragstellerin nicht öffnen. Die Probevitrine entspricht daher insofern nicht der ausdrücklichen Vorgabe in Punkt 2.20 des Leistungsverzeichnisses Teil 1, dass im Techniksockel Platz für den Einbau des Klimacontainers vorzusehen ist. In der Plandarstellung der Standvitrine ist die Öffnung des Klimacontainers dargestellt. Der Klimacontainer muss sich auch aus funktionalen Gründen öffnen lassen, um die darin befindlichen Geräte bedienen und warten zu können. Er ist im Leistungsverzeichnis genau bemaßt. Seine Größe, Position und Anschlussstellen sind im Detailplan "KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine" genau eingezeichnet und bemaßt. Darüber hinaus liegt der Ausschreibung ein eigener Detailplan mit genauen Bemaßungen für den Klimacontainer bei. Die "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV)" verlangen höchste Präzision bei der Ausführung des Umluftsystems. Der Klimacontainer dient der Filterung der Luft in der Vitrine. Er muss sich daher an die luftführenden Schächte anschließen lassen und trotzdem bedienbar sein. Zur Bedienung gehören der Austausch und die Wartung der darin befindlichen Filter. Dazu muss er geöffnet werden. Der Antragstellerin hätte es daher möglich sein müssen, eine Probevitrine zu konstruieren, die den Platz für den Einbau des Klimacontainers so vorhält, dass er sich öffnen lässt.
Der Einbau zweier Druckzylinderschlösser widerspricht den ausdrücklichen Vorgaben der Ausschreibung und ist auch in dem Detailplan "KHM_HP_KK_L4_DSt-Standvitrine" anders vorgesehen. Insbesondere sollten die Schlösser nicht im Techniksockel eingebaut sein.
Die Antragstellerin baute in ihrer Probevitrine eine L-förmige Tür ein. In der Ausschreibung ist aber eine einfache Tür vorgesehen. Die L-förmige Tür weicht damit von den Vorgaben der Ausschreibung ab. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Entgegen den Ausführungen in dem Begleitschreiben zum Angebot war die Antragstellerin nicht eingeladen, abweichende Vorschläge für die Ausführung zu unterbreiten. Damit widerspricht die Probevitrine der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung.
Überdies hat die Antragstellerin keine Türen mit dem geforderten Öffnungswinkel von 100° sondern solche mit einem Öffnungswinkel von 90° in die Probevitrine eingebaut. Auch insofern widersprechen beide Angebote Punkt 2.20 des Leistungsverzeichnisses Teil 1.
Die Eckstöße des Rahmenprofils sind auf Stoß statt auf Gehrung ausgeführt. Das beeinflusst einerseits den konstruktiven Aufbau, andererseits die optischen Wirkung der Rahmenprofile. Die Vitrinen sollen einer bestimmten optischen Vorgabe entsprechen. Die Ausführung auf Stoß steht in Widerspruch zu der verlangten Ausführung auf Gehrung, da bei der Ausführung auf Stoß die Schmalseite sichtbar ist.
Dass Öl auf den Dichtungen vorhanden war, kann durch das vorgelegte Übernahmeprotokoll, das von der Antragstellerin alleine angefertigt und von dem Auftraggeber nicht bestätigt wurde, nicht widerlegt werden. Insbesondere räumte der Auftraggeber allen Bietern, so auch der Antragstellerin, die Möglichkeit ein, vor der Dichtigkeitsprüfung die Dichtungen von einem Techniker noch einmal überprüfen zu lassen. Es kann damit nicht mehr auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Vitrine abgestellt werden. Daher entspricht die Vitrine der Antragstellerin nicht den verlangten Anforderungen.
Die Antragstellerin baute statt der geforderten Glasstärke von 8 mm VSG-Glas zur thermischen Trennung zum Objektraum Glas mit einer maximalen Stärke von 6 mm ein. Damit widerspricht die Probevitrine ungeachtet der von der Antragstellerin dargelegten technischen Machbarkeit den Vorgaben der Ausschreibung. Da es ausschließlich Sache des Auftraggebers ist, den Leistungsgegenstand festzulegen, kommt es der Antragstellerin nicht zu, im Rahmen des Hauptangebots ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot zu legen (zB VwGH 14. 4. 2011,
2008/04/0104, Rotavirenimpfstoff, bbl 2011/150 = JusGuide 2011/23/2092 [VwGH] =
RPA 2011, 192 [Hofer] = ZVB 2011/109 [G. Gruber/Eisner]). Die technische
Machbarkeit und allenfalls Sinnhaftigkeit ändern daran nichts. Somit widerspricht das Angebot der Antragstellerin auch in diesem Punkt den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibung.
Die Antragstellerin sah in dem Lichtaufsatz ihrer Vitrine entgegen der Ausschreibung zwei Ventilatoren vor. Es ist dem Auftraggeber zuzustimmen, dass damit auch bei Verwendung extrem leiser Ventilatoren zusätzliche ständige Geräusche erzeugt werden. Weiters benötigen Ventilatoren Energie, die in der ursprünglichen Planung nicht berechnet ist, zumal die Leuchtstärken der Vitrinenbeleuchtung und der Deckenbeleuchtung in der Ausschreibung vorgegeben und damit berechnet sind. Weiters erlauben die offenen Ansaugöffnungen ohne Deckflies das Eindringen von Staub in viel höherem Maße. Auch damit widerspricht die Probevitrine den Vorgaben der Ausschreibung.
Spalten zwischen der schrägen Wannenwandung und der Exponatträgerunterseite sowie den Düsen verhindern eine getrennte Luftführung. Die Düsen entsprechen nicht den vorgegebenen Größen. Die Luftbegrenzer sitzen schief. Insgesamt ist das Vitrinenumluftsystem so ausgeführt, dass es zu Verwirbelungen kommt. In den "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV)" wird jedoch die Genauigkeit der Ausführung der einzelnen Komponenten des Vitrinenumluftsystems gefordert. Insofern entspricht die Probevitrine nicht den Vorgaben der Ausschreibung.
Die Antragstellerin hat das geforderte Schottblech zwischen Techniksockel und Vitrineninnenraum nicht eingebaut. Dabei handelt es sich insofern um eine sicherheitsrelevante Komponente, als sie den Zugriff vom Techniksockel in den Vitrineninnenraum und damit auf die ausgestellten Exponate verhindern soll. Das Schottblech ist in der Ausschreibung vorgesehen. In ihrer Stellungnahme geht die Antragstellerin nicht darauf ein, sondern verweist auf das - alternativ - angebotene Schließsystem. Durch das Weglassen des Schottblechs widerspricht aber die Probevitrine den Vorgaben der Ausschreibung.
Die Antragstellerin hat als Schlösser zwei Push-Lock mit gleichschließendem Schließzylinder statt einem Treibriegel/Baskülverschluss eingebaut. Sie sind über den Techniksockel statt über die Sockelblende zugänglich. Sie sind bei geöffneter Revisionstür zugänglich, was bei normalem Betrieb ein Sicherheitsrisiko darstellt. Damit hat sie die Antragstellerin an einer anderen Stelle eingebaut, als es der Auftraggeber vorgesehen hatte. Auch damit widerspricht die Probevitrine den Vorgaben der Ausschreibung.
Die Antragstellerin hat im Techniksockel Platz für das Lichtvorschaltgerät vorgesehen. Auch wenn der Einbau der Beleuchtung nicht verlangt war, war in der Probevitrine entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung der vorgesehene Platz für den Einbau der Lichtelemente vorzusehen. Damit war im Lichtaufsatz der Platz für das Lichtvorschaltgerät vorzusehen. Der Platz im Techniksockel war für andere Einbauten vorgesehen. Somit widerspricht die Probevitrine der Antragstellerin auch in diesem Punkt den Vorgaben der Ausschreibung.
Die Antragstellerin hat ein LED-Vitrinenlicht mit einem Ausstrahlwinkel von 12° angeboten, obwohl die Ausschreibung ein LED-Vitrinenlicht mit einem Ausstrahlwinkel von 15° verlangt. Auch insofern widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung.
Da die Probevitrine Teil des Angebots der Antragstellerin ist und in mehreren Punkten den Vorgaben der Ausschreibung widerspricht, ist das Angebot mangelhaft.
Eine Verbesserung ist nicht vorgesehen. Dieser Widerspruch zur Ausschreibung ist
den Unterlagen des Vergabeverfahrens ohne weitere Ermittlungen zu entnehmen (zB
VwGH 1. 7. 2010, 2009/04/0207, Ausbau einer Beschneiungsanlage, JusGuide
2010/34/1619 (VwGH) = JusGuide 2010/34/1620 [VwGH] = JusGuide 2010/34/1621
[VwGH] = RdW 2010/659 = RPA 2010, 329 [Gappmayer] = ZVB 2010/136 [G.
Gruber/Eisner]; 12. 5. 2011, 2011/04/0043, Generalsanierung der S 6 Semmering
Schnellstraße - TK Bruck Tanzenbergtunnel, JusGuide 2011/26/2146 [VwGH] = RPA
2011, 256 [Lehner] = wbl 2011/175 = ZVB 2011/95 [G. Gruber/Eisner]; 22. 6. 2011,
2011/04/0011, JusGuide 2011/34/2306 [VwGH] = JusGuide 2011/34/2307 [VwGH])).
Dieser Umstand wurde der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ihr ausreichend Zeit gegeben, die Stichhaltigkeit eines Verstoßes gegen die Vergabevorschriften anzuzweifeln (VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012, IVC-Tierhaltesystem und Zubehör, JusGuide 2011/27/2167 [VwGH] = wbl 2011/171). Es ist ihr in ihrer Stellungnahme - wie oben ausgeführt - nicht gelungen, den vom Bundesvergabeamt angenommenen Widerspruch des Angebots zur Ausschreibung zu entkräften. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht daher den Vorgaben der Ausschreibung und ist gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Dieser Umstand wurde der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ihr ausreichend Zeit gegeben, die Stichhaltigkeit eines Verstoßes gegen die Vergabevorschriften anzuzweifeln (VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012, IVC-Tierhaltesystem und Zubehör, JusGuide 2011/27/2167 [VwGH] = wbl 2011/171). Es ist ihr in ihrer Stellungnahme - wie oben ausgeführt - nicht gelungen, den vom Bundesvergabeamt angenommenen Widerspruch des Angebots zur Ausschreibung zu entkräften. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht daher den Vorgaben der Ausschreibung und ist gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.
Da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, ein ausschreibungskonformes Angebot zu legen, kann ihr auch durch eine allenfalls rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers wie der Zuschlagsentscheidung kein Schaden entstehen. Sie ist nicht schützenswert. Es mangelt ihr daher an der Antragsvoraussetzung des drohenden oder eingetretenen Schadens. Ihr kommt somit keine Antragslegitimation zu (zB VwGH 28. 5. 2008, 2007/04/0232, 0233, Gaskraftwerk Mellach, bbl 2008/187
= RPA 2008, 142 [Reisner] = ZfVB 2009/199 = ZfVB 2009/244 = ZVB 2008/65
[Lessiak/R. Mayer] = ZVB-LSK 2008/78 = ZVB-LSK 2008/79; 24. 2. 2010,
2006/04/0160, ZVB 2011/23 [G. Gruber/Marzi]; 24. 2. 2010, 2005/04/0039, wbl 2010/146 = ZfVB 2010/1427 = ZVB 2010/114 [G. Gruber/Eisner]; siehe auch EuG 13. 9. 2011, Rs T-8/09, Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA).
Sie kann insbesondere auch nicht geltend machen, dass andere Bieter
auszuscheiden wären (VwGH 11. 11. 2009, 2009/04/0240, bbl 2010/33 = JusGuide
2009/51/1231 [VwGH] = JusGuide 2009/51/1232 [VwGH] = RdW 2010/98 = ZfVB 2010/875
= ZVB 2010/22 [G. Gruber/Eisner]).
Die für die Entscheidung nötigen Feststellungen lassen sich auf Grundlage des vorgelegten Vergabeaktes treffen. Ergänzende Beweisaufnahmen sind dazu nicht erforderlich. Daher kann auch darauf verzichtet werden, die beantragten Sachverständigen zu bestellen und mit einem Gutachten zu betrauen (Thienel/ Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 187). Da den Verfahrensparteien lediglich die Möglichkeit offen steht, die Einholung von Gutachten anzuregen, war darüber nicht ausdrücklich abzusprechen (VwGH 28. 3. 2007, 2005/04/0200, bbl 2007/142 = RdW 2007/638 = RPA 2007, 176 [Reisner] = ZfVB 2008/484 = ZVB 2007/87 [Malin] = ZVB-LSK 2007/105; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 39 Rz 38).Die für die Entscheidung nötigen Feststellungen lassen sich auf Grundlage des vorgelegten Vergabeaktes treffen. Ergänzende Beweisaufnahmen sind dazu nicht erforderlich. Daher kann auch darauf verzichtet werden, die beantragten Sachverständigen zu bestellen und mit einem Gutachten zu betrauen (Thienel/ Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 187). Da den Verfahrensparteien lediglich die Möglichkeit offen steht, die Einholung von Gutachten anzuregen, war darüber nicht ausdrücklich abzusprechen (VwGH 28. 3. 2007, 2005/04/0200, bbl 2007/142 = RdW 2007/638 = RPA 2007, 176 [Reisner] = ZfVB 2008/484 = ZVB 2007/87 [Malin] = ZVB-LSK 2007/105; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) Paragraph 39, Rz 38).
Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, ist anzumerken, dass das Bundevergabeamt zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist ein solches Ersuchen zu stellen (Müller/Öhler in Schramm/ Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG2 (2009), Europäisches und Internationales Vergaberecht Rz 86). Das einschlägige Urteil (EuGH 19. 6. 2003, Rs C-249/01,
Hackermüller, Slg 2003, I-6.319 = BVergSlg 33.9 = RPA 2003, 307 [Katary] = wbl
2003/238 = ZER 2004/173 = ZVB 2003/86 [Latzenhofer] = ZVB-LSK 2003/102 = ZVB-LSK
2003/103) erging zwar noch zur RL 89/665/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung, jedoch nahm die Novelle RL 2007/66/EG an den maßgeblichen Art 1 und 2 RL 89/665/EWG keine inhaltlichen Änderungen vor. Wie der EuGH ausgeführt hat, sind Bestimmungen gleich auszulegen, wenn die Vorschriften und die ihnen zugrunde liegenden Grundsätze einer neuen Richtlinie mit den vorhergehenden Richtlinien übereinstimmen und bloß eine Neufassung bereits existierender Vorschriften darstellen (zur vergleichbaren Konstellation der RL 2004/18/EG und der RL 92/50/EWG siehe EuGH 13. 12. 2007, Rs C-337/06, Bayerischer Rundfunk, Rn 30, Slg 2007, I-11173 0 RPA 2008, 43 [Fink] = wbl 2008/79). Daraus ergibt sich, dass die bisher ergangene Rechtsprechung zur RL 89/665/EWG weiterhin zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens besteht daher kein Anlass.2003/103) erging zwar noch zur RL 89/665/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung, jedoch nahm die Novelle RL 2007/66/EG an den maßgeblichen Artikel eins und 2 RL 89/665/EWG keine inhaltlichen Änderungen vor. Wie der EuGH ausgeführt hat, sind Bestimmungen gleich auszulegen, wenn die Vorschriften und die ihnen zugrunde liegenden Grundsätze einer neuen Richtlinie mit den vorhergehenden Richtlinien übereinstimmen und bloß eine Neufassung bereits existierender Vorschriften darstellen (zur vergleichbaren Konstellation der RL 2004/18/EG und der RL 92/50/EWG siehe EuGH 13. 12. 2007, Rs C-337/06, Bayerischer Rundfunk, Rn 30, Slg 2007, I-11173 0 RPA 2008, 43 [Fink] = wbl 2008/79). Daraus ergibt sich, dass die bisher ergangene Rechtsprechung zur RL 89/665/EWG weiterhin zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens besteht daher kein Anlass.
3.4 Widerruf der Ausschreibung - Spruchpunkt II.3.4 Widerruf der Ausschreibung - Spruchpunkt römisch zwei.
Die Einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 312. (1) Das Bundesvergabeamt ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig.Paragraph 312, (1) Das Bundesvergabeamt ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Zu dem in eventu beantragten Widerruf der Ausschreibung ist auszuführen, dass dem Bundesvergabeamt gemäß § 312 BVergG nicht die Zuständigkeit zukommt, Entscheidungen anstelle des Auftraggebers zu treffen. Es ist vielmehr dazu berufen, Entscheidungen des Auftraggebers auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Beim Widerruf des Vergabeverfahrens handelt es sich jedoch um eine Entscheidung des Auftraggebers, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit bb BVergG sogar gesondert anfechtbar ist. Die Zuständigkeiten des Bundesvergabeamtes sind in § 312 BVergG abschließend aufgezählt (RV 1171 BlgNR XXII. GP 133). Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 BVergG unzuständig, das Vergabeverfahren zu widerrufen (zB BVA 28. 8. 2002,Zu dem in eventu beantragten Widerruf der Ausschreibung ist auszuführen, dass dem Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 312, BVergG nicht die Zuständigkeit zukommt, Entscheidungen anstelle des Auftraggebers zu treffen. Es ist vielmehr dazu berufen, Entscheidungen des Auftraggebers auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Beim Widerruf des Vergabeverfahrens handelt es sich jedoch um eine Entscheidung des Auftraggebers, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b, BVergG sogar gesondert anfechtbar ist. Die Zuständigkeiten des Bundesvergabeamtes sind in Paragraph 312, BVergG abschließend aufgezählt Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 133). Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, BVergG unzuständig, das Vergabeverfahren zu widerrufen (zB BVA 28. 8. 2002,
N-40/02-6, BVergSlg 27.111; 3. 9. 2003, 04N-65/03-21, BVergSlg 11.20 = BVergSlg
18.65 = BVergSlg 27.139 = RPA 2003, 353 [Fink]; 25. 5. 2005, 15N-26/05-32, RPA-
Slg 2005/42 = ZVB 2005/92 [Lesniak] = ZVB-LSK 2005/100).
3.4 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt III.3.4 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt römisch drei.
Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) [...]
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesvergabeamt erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesvergabeamt den Nachprüfungsantrag zurückwies. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.
3.5 Kostenersatz der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin - Spruchpunkt IV.3.5 Kostenersatz der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin - Spruchpunkt römisch vier.
Die einschlägigen Bestimmungen des AVG lauten:
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) ...
Es besteht keine Norm, nach der dem BVA die Zuständigkeit zukäme, über den
Ersatz anderer Kosten als der Pauschalgebühren zu entscheiden, etwa die Kosten
der anwaltlichen Vertretung. Ein solcher Antrag ist unzulässig und daher
zurückzuweisen (zB BVA 22. 12. 2008, N/0147-BVA/10/2008-39, RPA-Slg 2009/6 = ZVB
2009/20 [Hackl] = ZVB-LSK 2009/17 = ZVB-LSK 2009/18; 5. 3. 2010, N/0131-
BVA/14/2009-35, RPA-Slg 2010/10 = RPA-Slg 2010/9 = ZVB-LSK 2010/58 = ZVB-LSK
2010/59; 17. 8. 2011, N/0062-BVA/06/2011-28).
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers können jedoch in einem Zivilverfahren als selbständiger Anspruch eingeklagt werden (OGH 10. 5. 2005, 1 Ob 85/05i, Schadenersatz vor Zuschlagserteilung in Wien, ecolex 2005/396 = RPA 2005, 328 [Katary] = RPA-Slg 2006/11; 14. 9. 2006, 6 Ob 85/06b, Jus-Extra OGH-Z 4262).
Schlagworte
Anforderungen an ein Muster; Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012