Norm
AußStrG §16 BIII2cRechtssatz
Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt (keine offenbare Gesetzwidrigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015