TE OGH 1985/11/7 7Ob651/85

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Sachwalterschaft Franz A, geboren am 29.1.1910, Wien 4., Johann Straußgasse 22/2, infolge Revisionsrekurses des Franz A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7. August 1985, GZ 44 R 140,141/85-14, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juli 1985, GZ 6 SW 14/85-8,9, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Eingabe vom 22.10.1985 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht zwei Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen einerseits die Bestellung von Dr. Renate B zum Sachwalter für Franz A beschlossen und diese andererseits ermächtigt wurde, den Genannten vor Gericht und sonstigen Behärden zu vertreten sowie das Pensionseinkommen in Empfang zu nehmen und zu verwalten. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht, das sich mit der Persänlichkeit des Franz A auseinandersetzte, führte das Rekursgericht aus, daß die Voraussetzungen des § 238 AußStrG für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Der von Franz A gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Vorschrift des § 249 AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgmeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (8 Ob 543/85). Demnach ist auch in Sachwalterschaftssachen gemäß § 16 AußStrG ein Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Neben anderen Gründen zitiert der Rekurswerber zwar die drei genannten Anfechtungsgründe ausdrücklich in seinem Rechtsmittel, doch erschäpft sich dieses lediglich in einer Aufzählung aller mäglichen Geschehnisse, die einer eingehenden subjektiven Beurteilung des Einschreiters unterzogen werden, die jedoch keinerlei rechtliche Beurteilung enthalten. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geläst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 661, RZ 1975, 10 NZ 1973, 77 u.a.). Die Frage, wann begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt, wehalb eine solche Bestellung keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann (6 Ob 581,582/85).

Mangels Vorliegens einer der nach § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe erweist sich der Revisionsrekurs sohin als unzulässig, weshalb auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit nicht eingegangen werden mußte (vgl. 7 Ob 567,568/78 u.a.). Die Eingabe vom 22.10.1985 war zurückzuweisen, weil sie inhaltlich kein Rechtsmittel darstellt und der Oberste Gerichtshof nur Rechtsmittelinstanz ist.

Anmerkung

E06848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00651.85.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19851107_OGH0002_0070OB00651_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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