TE OGH 1986/3/19 8Ob538/86

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Ing. Friedrich B***, geboren am 25. März 1940, Pensionist, Unterwinklern 18, 9220 Velden, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1986, GZ. 3 R 34/86-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 13. Jänner 1986, GZ. SW 18/85-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte in dem gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters Rosa S*** vom Verein für Sachwalterschaft in Klagenfurt zum einstweiligen Sachwalter im Sinne des § 238 Abs. 1 AußStrG. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, dessen Ausführungen erkennen lassen, daß er die Aufhebung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, allenfalls die Bestellung eines Juristen zum einstweiligen Sachwalter begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde Fünfte Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält im § 249 keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen (8 Ob 543/85 ua.), sodaß soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 ff. AußStrG gelten. Auch im Verfahren zur Bestellung von (einstweiligen) Sachwaltern für behinderte Personen ist somit § 16 AußStrG anzuwenden. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, kann seine Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden.

Das Vorliegen derartiger Rechtsmittelgründe zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Die Frage, unter welchen konkreten Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, was im Sinne des § 236 AußStrG die Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person ist, ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581, 582/85; 7 Ob 651/85 ua.). In der Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens gegen den Betroffenen aus den von den Vorinstanzen dargestellten Gründen ist daher ein Gesetzesverstoß, der einen Rechtsmittelgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG begründen könnte, nicht zu erkennen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 238 Abs. 1 AußStrG für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind die Vorinstanzen nachgekommen. Durch diese Maßnahme wird der Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt. Bei der Auswahl der Person eines derartigen einstweiligen Sachwalters (vgl. §§ 280, 281 ABGB) ist dem Gericht ein auf das Wohl des Betroffenen zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. 8 Ob 645/85). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, daß der bestellte einstweilige Sachwalter den aus seiner Funktion (Vertretung des Betroffenen im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters) abzuleitenden Anforderungen entspreche, ist auch darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht zu erkennen.

Die Behauptung des Vorliegens anderer Rechtsmittelgründe im Sinne dieser Gesetzesstelle ist den Rechtsmittelausführungen des Betroffenen nicht zu entnehmen; auch aus der Aktenlage ergibt sich hiefür kein Anhaltspunkt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00538.86.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19860319_OGH0002_0080OB00538_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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