RS OGH 2016/7/11 5Ob12/09i, 5Ob94/10z, 5Ob100/16s

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Veröffentlicht am 11.07.2016
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Rechtssatz

Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x).Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x).

Entscheidungstexte

  • RS0125003">5 Ob 12/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
    Beisatz: Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T1)
    Veröff: SZ 2009/89
  • RS0125003">5 Ob 94/10z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 steht der Zulässigkeit der Zivilteilung (nur) der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus ohne vorheriges Erlöschen bestehenden Wohnungseigentums entgegen. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0126321; zur teleologischen Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 im Hinblick auf die Realteilung durch weitere Wohnungseigentumsbegründung siehe RS0121971. (T3)
    Veröff: SZ 2010/135
  • RS0125003">5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Bem wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125003

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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