RS OGH 2025/9/23 5Ob68/07x; 5Ob12/09i; 5Ob63/10s; 5Ob94/10z; 3Ob170/14t; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t; 5Ob1

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Rechtssatz

Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen steht aber Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0121971">5 Ob 68/07x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 68/07x
    Veröff: SZ 2007/54
  • RS0121971">5 Ob 12/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
    nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)
    Beisatz: § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)
    Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3)
    Veröff: SZ 2009/89
  • RS0121971">5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    nur T1; Veröff: SZ 2010/104
  • RS0121971">5 Ob 94/10z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
    Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
    Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)
    Veröff: SZ 2010/135
  • RS0121971">3 Ob 170/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
    Auch; nur T1
  • RS0121971">5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch
  • RS0121971">5 Ob 60/22t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2022 5 Ob 60/22t
    nur T1
  • RS0121971">5 Ob 114/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 5 Ob 114/22h
    nur T1
  • RS0121971">5 Ob 25/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 25/25z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121971

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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