Norm
AußStrG 2005 §59 Abs2Rechtssatz
Die im Art 5 des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.Die im Artikel 5, des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125732Im RIS seit
03.05.2010Zuletzt aktualisiert am
24.08.2016