RS OGH 2016/7/13 3Ob250/09z, 6Ob99/10t, 5Ob135/10d, 6Ob199/10y, 1Ob144/10y, 2Ob193/10m, 9Ob79/10y, 3

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Veröffentlicht am 13.07.2016
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Norm

AußStrG 2005 §59 Abs2
Budgetbegleitgesetz 2009 Art5

Rechtssatz

Die im Art 5 des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.Die im Artikel 5, des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125732

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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