TE OGH 2010/9/23 5Ob135/10d

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Alfons G*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, öffentlicher Notar in Bregenz, wegen Eintragungen in EZ 777 GB ***** ua, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. April 2010, GZ 3 R 125/10w-6, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 10. März 2010, TZ 537/2010-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Das ist kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Frage, ob über Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft (hier bücherlich überwiegend als Straßenanlage ausgewiesen), die realrechtlich mit dem Eigentum an einer anderen Liegenschaft verbunden sind, eine abgesonderte Verfügung zulässig ist, besteht im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 214/00g (= NZ 2001, 473 und 480/517; vgl auch RIS-Justiz RS0013354 samt Hinweis auf die ebenfalls bereits vom Rekursgericht zitierte weitere Entscheidung 1 Ob 128/06i = wobl 2007/31 [zust Call]) kein Klärungsbedarf.

Die zum Teil unsachlich und überwiegend nur rechtspolitisch argumentierenden Ausführungen des Revisionsrekurses bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch das Rekursgericht hat seinen zunächst auf diese Entscheidungen gestützten Unzulässigkeitsausspruch nur mit der (rechtspolitischen, aber letztlich sich nur in einer Allgemeinfloskel beschränkenden) Begründung abgeändert, das Höchstgericht sollte beurteilen, ob diese Rechtsprechung noch „den zeitgemäßen Anforderungen ... entspricht oder vor dem Hintergrund geänderter sozialer und wirtschaftlicher Gegebenheiten einer Abänderung im Rahmen der Rechtsfortentwicklung bedarf“. Da sich jedoch an den auch schon im Zeitpunkt der ausführlich begründeten Vorentscheidung(en) geltenden maßgeblichen rechtlichen Grundlagen seither nichts geändert hat - derartiges behauptet auch nicht der Rechtsmittelwerber -, besteht kein sachbezogener Grund, hievon abzurücken. Die schlichte Behauptung, diese Judikatur sei „falsch“, entspricht keiner gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0041719). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG iVm § 126 GBG).

Der Verweis auf Rekursausführungen im Revisionsrekurs ist überdies unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,8 außerstreitige Wohnrechtssachen,

Textnummer

E95435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00135.10D.0923.000

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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