RS OGH 1982/6/30 3Ob559/82, 5Ob214/00g, 1Ob128/06i, 5Ob135/10d, 5Ob100/15i, 5Ob5/16w, 9Ob77/16p, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ABGB §830 B5
ABGB §825 D

Rechtssatz

Die Regel des § 830 ABGB versagt dann, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass das Miteigentumsrecht, zB an einem gemeinsamen Hofraum, als Zubehör einer anderen Sache untergeordnet ist und der rechtlichen Selbständigkeit entbehrt (so schon SZ 11/199).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82
    Veröff: SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )
  • 5 Ob 214/00g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 214/00g
    Vgl auch; Beisatz: Die Art der Grundbuchseintragung weist die Miteigentumsanteile als Realrechte aus (vgl GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (vgl GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (vgl GlUNF 2200 ua). (T1)
    Beisatz: Hier: Laut Grundbuchsstand gehören die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden. (T2)
  • 1 Ob 128/06i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 128/06i
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T3)
  • 5 Ob 135/10d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 135/10d
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 100/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 5/16w
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 5/16w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 77/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 187/17g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 187/17g
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T4); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein?)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T5)
  • 1 Ob 68/19k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ABGB. (T6)
    Beisatz: Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke. (T7)
  • 3 Ob 49/20g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 49/20g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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