TE OGH 2013/11/27 5Ob134/13m

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Veröffentlicht am 27.11.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** K*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der gesetzlichen Erben H***** K*****; M***** K*****; H***** K*****; E***** K*****; E***** K*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Just und Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwälte in Kirchdorf an der Krems, sowie P***** P*****; H***** P*****, und A***** S*****, alle vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 18. April 2013, GZ 1 R 27/13h-100, mit dem über Rekurse der gesetzlichen Erben der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 19. November 2013, GZ 3 A 85/10t-87, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das Erbrecht des M***** W***** festgestellt und die Erbantrittserklärungen der eingangs als Rechtsmittelwerber genannten gesetzlichen Erben abgewiesen.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den gegen die Entscheidung des Erstgerichts über das Erbrecht erhobenen Rekursen der bezeichneten gesetzlichen Erben nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; es fehlt jedoch ein Bewertungsausspruch.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhoben die genannten gesetzlichen Erben Revisionsrekurse und das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über diese Rechtsmittel berufen.

Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR vergleiche RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110; RS0109789). Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0122922; RS0007110 [T21, T29]; 5 Ob 203/08a; 3 Ob 172/06z [betreffend Beendigung des Verfahrens gemäß dem § 72 Abs 1 AußStrG 1854]; 10 Ob 15/07i [Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung]).Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110; RS0109789). Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0122922; RS0007110 [T21, T29]; 5 Ob 203/08a; 3 Ob 172/06z [betreffend Beendigung des Verfahrens gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG 1854]; 10 Ob 15/07i [Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung]).

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben (RIS-Justiz RS0007073). Sollte es zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, so steht den Rechtsmittelwerbern nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob die Rechtsmittelschriftsätze in diesem Fall einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben (RIS-Justiz RS0007073). Sollte es zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, so steht den Rechtsmittelwerbern nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG offen. Ob die Rechtsmittelschriftsätze in diesem Fall einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E106290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00134.13M.1127.000

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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