TE OGH 2011/7/21 1Ob128/11x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Marinka B*****, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dietmar B*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2011, GZ 42 R 628/10d-141, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 19. November 2010, GZ 3 Fam 1/08s-135, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte nach § 143 ABGB von ihrem volljährigen Sohn, dem Antragsgegner, ab 1. 1. 2005 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 750 EUR.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese, von der Antragstellerin zur Gänze angefochtene Abweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Die Antragstellerin beantragte nach „§ 508 ZPO“, das Rekursgericht möge den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändern, und erhob einen Revisionsrekurs.

Das Erstgericht trug der Antragstellerin auf, den Rechtsmittelschriftsatz binnen 14 Tagen durch Richtigstellung der Bezeichnung des Rechtsmittels und des Rechtsmittelgerichts nach den Bestimmungen des Außstreitgesetzes zu verbessern.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Antragstellerin beim Erstgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Im Hinblick auf § 114 JN idF BGBl I 2003/112 ist über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen (hier im Verhältnis zwischen Mutter und [volljährigem] Sohn) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (6 Ob 148/06t; 6 Ob 165/08w; 2 Ob 135/09f; Hopf in KBB3 § 143 ABGB Rz 5).

Nach § 62 Abs 3 AußStrG (idF des BudgetbegleitG 2009 BGBl I 52) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. Diese Vorgangsweise hatte die Antragstellerin - wenn gleich zu Unrecht gestützt auf § 508 ZPO - auch zunächst gewählt.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 [T1]), hier also insgesamt 27.000 EUR.

Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die vorliegende Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht. Bejaht es dies, wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird es einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (vgl RIS-Justiz RS0109505).

Textnummer

E98355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00128.11X.0721.000

Im RIS seit

02.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten