TE OGH 2011/8/24 3Ob152/11s

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P*****, geboren am 31. Juli 1995, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 21, Wien 21, Am Spitz 1), über den Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. M*****, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2010, GZ 48 R 261/10b-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. August 2010, GZ 2 PU 186/09k-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 31. Oktober 2006 seit 1. Jänner 2006 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 405 EUR für seinen Sohn verpflichtet. Am 25. Mai 2009 beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung um 155 EUR monatlich auf 250 EUR monatlich. Er sei seit 1. April 2009 arbeitslos und beziehe nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.329,81 EUR.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die vom Vater bezogene Abfertigung - aufgeteilt auf zwölf Monate - in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen sei. Das Rekursgericht bestätigte und ließ den Revisionsrekurs nicht zu, weil die Beurteilung der Frage, wie die Aufteilung der Abfertigung im Einzelfall vorzunehmen sei, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den dagegen vom Vater erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ist der Oberste Gerichtshof (noch) nicht berufen.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735), hier also insgesamt 5.580 EUR, nämlich der 36-fache Betrag des im Rechtsmittelverfahren bekämpften Zuspruchs von 155 EUR pro Monat.

Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die vorliegende Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht (RIS-Justiz RS0109623 [T14]). Bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird es einen (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben (vgl RIS-Justiz RS0109505).

Textnummer

E98440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00152.11S.0824.000

Im RIS seit

09.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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