- 6 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 535/80
Veröff: JBl 1981,429
- 7 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 524/81
- 5 Ob 788/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 788/81
- 5 Ob 589/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 589/81
Auch
- 3 Ob 664/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 664/81
Veröff: EvBl 1982/113 S 395
- 5 Ob 23/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 23/81
- 1 Ob 534/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 534/82
Veröff: RZ 1983/16 S 66
- RS0057852">5 Ob 669/81
Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598
- 3 Ob 614/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 3 Ob 614/82
Beisatz: Das bedeutet nicht, dass das Gesetz eine nach freiem Ermessen zu treffende mit möglichst geringem Aufwand verbundene Billigkeitsentscheidung wünscht. (T1)
- 5 Ob 776/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 776/82
- 5 Ob 677/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 677/83
- 2 Ob 555/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 555/82
- RS0057852">1 Ob 527/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 527/84
- RS0057852">1 Ob 525/84
- RS0057852">7 Ob 551/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 551/84
Beisatz: Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und Einkommenslosigkeit des anderen Ehegatten nahezu entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll. (T2)
- 1 Ob 610/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 610/84
- RS0057852">2 Ob 644/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 644/84
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einfamilienhaus. (T3)
- RS0057852">8 Ob 579/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 579/84
- RS0057852">7 Ob 515/84
Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 515/84
Auch; Veröff: JBl 1986,116
- RS0057852">7 Ob 564/85
- RS0057852">8 Ob 586/85
- RS0057852">3 Ob 624/85
Veröff: EvBl 1986/112 S 403
- RS0057852">5 Ob 574/85
- RS0057852">2 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 547/86
- RS0057852">2 Ob 704/86
- RS0057852">6 Ob 710/87
Veröff: SZ 61/4
- RS0057852">1 Ob 716/87
- RS0057852">3 Ob 544/87
- RS0057852">3 Ob 517/88
- RS0057852">8 Ob 519/88
Auch; Beisatz: Die Aufteilung nach Billigkeit hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird. (T4)
- RS0057852">8 Ob 579/88
- RS0057852">1 Ob 631/88
- RS0057852">1 Ob 669/88
- RS0057852">7 Ob 687/88
Ähnlich; Beisatz: Die Zuweisung der alleinigen Mietrechte an der Ehewohnung an den Antragsgegner würde nicht der Billigkeit entsprechen, wenn damit die an der Ehescheidung schuldlose Antragstellerin in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen würde. (T5)
- RS0057852">2 Ob 506/89
- RS0057852">8 Ob 704/89
Auch; Beisatz: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist gemäß
§ 83 Abs 1 EheG deren Vornahme nach Billigkeit. (T6)
- RS0057852">1 Ob 595/91
Auch
- RS0057852">7 Ob 530/93
Auch; Beis wie T4; Veröff. SZ 67/38
- RS0057852">4 Ob 78/97t
- RS0057852">4 Ob 11/99t
Auch
- RS0057852">3 Ob 108/97x
Vgl auch; Beisatz: Die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten darf nicht dazu führen, dass der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muss. (T7)
- RS0057852">1 Ob 256/97x
Beisatz: Es soll beiden Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert und eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden. (T8)
- RS0057852">3 Ob 264/98i
Beis wie T2 nur: Eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten soll vermieden werden. (T9)
- RS0057852">9 Ob 35/00p
Beis wie T7
- 9 ObA 201/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 201/01a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0057852">1 Ob 149/02x
Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T10); Veröff: SZ 2002/124
- RS0057852">8 Ob 143/03t
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0057852">3 Ob 107/06s
Auch; Beis wie T7
- RS0057852">1 Ob 241/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023
1 Ob 241/22f vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde. (T11)
- RS0057852">1 Ob 254/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023
1 Ob 254/22t Beisatz: Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen. (T12)
Beisatz: hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze). (T13)
- RS0057852">1 Ob 197/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 197/23m
Beisatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. Der (Eigen-)Pensionsbezug der Antragsgegnerin wäre auch bei Weiterbestand der Ehe nicht höher ausgefallen. (T14)