Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Mircea M***, Ziviltechniker, 1040 Wien, Danhausergasse 6/2, vertreten durch Dr. Hanns Hügel und Dr. Hanns F. Hügel, beide Rechtsanwälte in Mödling, wider die Antragsgegnerin Dipl.Ing.Margarete R***, Gemeindebedienstete, 2371 Hinterbrühl, Wagnerstraße 29, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15. September 1988, GZ 44 R 96/88-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 22. März 1988, GZ 7 F 2/87-69, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß Punkt 3.) des Beschlusses des Erstgerichts vom 23. März 1988, ON 69, zu lauten hat:
"Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 550.000 S binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu bezahlen. Die Übertragung der in Punkt 1.) des genannten Beschlusses des Erstgerichts näher bezeichneten, der Antragsgegnerin zustehenden Anwartschaftsrechte auf den Antragsteller hat nicht vor vollständiger Bezahlung der Ausgleichszahlung durch den Antragsteller zu erfolgen."
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die vorliegende Rechtssache war bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig, sodaß bezüglich der Sach- und Rechtslage im ersten Rechtsgang auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1987, 2 Ob 592/87, verwiesen werden kann. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die der Antragsgegnerin laut den zwischen den Parteien als Wohnungseigentumswerber und dem Verein der Freunde des Wohnungseigentums (in Liquidation) bestehenden Rechtsverhältnis zustehenden Anwartschaftsrechte an den 162/5609-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 726 der KG Hinterbrühl, mit den Grundstücken Nr. 248/7 Baufläche, Garten und 248/9 sonstige (Weg), mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum am Reihenhaus Wagnerstraße 29/18, 2371 Hinterbrühl, verbunden ist, dem Antragsteller allein zu (Punkt 1). Der Antragsteller wurde verhalten, die Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der auf den zu Punkt 1) genannten Eigentumsanteilen lastenden Hypothekardarlehen (im Spruch des Beschlusses genau zitiert) zur Gänze zu tragen, und weiters verpflichtet, die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (Punkt 2). Weiters wurde der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 430.000 S binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu bezahlen (Punkt 3), die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben (Punkt 4).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die am 10. Mai 1974 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 20. Juli 1984, 20 Cg 24/81-56, rechtskräftig seit 13. September 1984, mit dem Ausspruch geschieden, daß das Verschulden beide Parteien trifft, wobei das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den im Scheidungsverfahren klagenden und widerbeklagten Dipl.Ing.Mircea M*** trifft.
Beide Streitteile stammen aus Rumänien. Ihrer Ehe entstammen keine Kinder. Die Antragsgegnerin hat einen Sohn aus erster Ehe (Marius Solea). Im Zeitpunkt der Eheschließung arbeiteten beide Parteien bei der Firma R*** als Bauingenieure und verdienten bis Februar 1977 (zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der Firma ausgeschieden) annähernd gleichviel. Das Jahresnettoeinkommen der Antragsgegnerin war lediglich um ca. 15.000 S bis 20.000 S höher.
Schon im Jahr 1973 oder 1974 haben die Streitteile bei der Z*** einen Kredit in Höhe von 150.000 S - 200.000 S zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen. Die Rückzahlungen für diesen Kredit erfolgte von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Im Jahr 1974 schlossen die Parteien über den Erwerb des Reihenhauses Wagnerstraße 29/18, 2371 Hinterbrühl, mit dem Verein der Freunde des Wohnungseigentums einen Kaufvertrag ab, wonach die Parteien als Ehegatten Eigentümer der 162/5609-stel Anteile der Liegenschaft EZ 726, KG Hinterbrühl, mit den Grundstücken Nr. 248/7 Baufläche, Garten und 248/9 sonstige (Weg), mit welchem Anteil untrennbar das Wohnungseigentum ob dem vorgenannten Reihenhaus verbunden ist, werden sollten; nachdem die Parteien aber mit verschiedenen Familiennamen im Kaufvertrag aufgenommen worden sind, konnte die Verbücherung wegen dieses Formfehlers bislang nicht durchgeführt werden. Die Parteien haben für den Ankauf des Reihenhauses insgesamt 740.269 S Baukosteneigenmittel gezahlt. Dazu kommen noch die Kosten für den Grundanteil in Höhe von 50.761 S. Diese Beträge wurden einerseits durch Ersparnisse der Parteien im Umfang von ca. 300.000 S, andererseits mittels des angeführten Kredits bei der "Z" in Höhe von 150.000 S bis 200.000 S und durch Inanspruchnahme des am 1. Oktober 1976 aufgenommenen weiteren Darlehens bei der Z*** im Gesamtbetrag von 400.000 S, Kreditnummer 360.363.373, aufgebracht. Darüberhinaus war die Liegenschaft mit Förderungsdarlehen belastet, die noch heute zusammen mit den Betriebskosten, Instandhaltungsbeitrag und Verwaltungshonorar von der Hausverwaltung H*** vorgeschrieben werden. Der ursprünglich mit etwa 200.000 S in Anspruch genommene Z-Kredit ist von den Parteien bis zur Kreditaufnahme am 1.Oktober 1976 fast zur Gänze zurückgezahlt worden. Der damals noch offene Kreditrest in Höhe von ca. 13.000 S wurde mit dem neu aufgenommenen Kredit von 400.000 S gegenverrechnet. Abzüglich Kreditgebühren und Spesen und des genannten Kreditrests sind von dem 400.000 S Kredit ca. 372.000 S zur Auszahlung gekommen.Schon im Jahr 1973 oder 1974 haben die Streitteile bei der Z*** einen Kredit in Höhe von 150.000 S - 200.000 S zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen. Die Rückzahlungen für diesen Kredit erfolgte von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Im Jahr 1974 schlossen die Parteien über den Erwerb des Reihenhauses Wagnerstraße 29/18, 2371 Hinterbrühl, mit dem Verein der Freunde des Wohnungseigentums einen Kaufvertrag ab, wonach die Parteien als Ehegatten Eigentümer der 162/5609-stel Anteile der Liegenschaft EZ 726, KG Hinterbrühl, mit den Grundstücken Nr. 248/7 Baufläche, Garten und 248/9 sonstige (Weg), mit welchem Anteil untrennbar das Wohnungseigentum ob dem vorgenannten Reihenhaus verbunden ist, werden sollten; nachdem die Parteien aber mit verschiedenen Familiennamen im Kaufvertrag aufgenommen worden sind, konnte die Verbücherung wegen dieses Formfehlers bislang nicht durchgeführt werden. Die Parteien haben für den Ankauf des Reihenhauses insgesamt 740.269 S Baukosteneigenmittel gezahlt. Dazu kommen noch die Kosten für den Grundanteil in Höhe von 50.761 Sitzung Diese Beträge wurden einerseits durch Ersparnisse der Parteien im Umfang von ca. 300.000 S, andererseits mittels des angeführten Kredits bei der "Z" in Höhe von 150.000 S bis 200.000 S und durch Inanspruchnahme des am 1. Oktober 1976 aufgenommenen weiteren Darlehens bei der Z*** im Gesamtbetrag von 400.000 S, Kreditnummer 360.363.373, aufgebracht. Darüberhinaus war die Liegenschaft mit Förderungsdarlehen belastet, die noch heute zusammen mit den Betriebskosten, Instandhaltungsbeitrag und Verwaltungshonorar von der Hausverwaltung H*** vorgeschrieben werden. Der ursprünglich mit etwa 200.000 S in Anspruch genommene Z-Kredit ist von den Parteien bis zur Kreditaufnahme am 1.Oktober 1976 fast zur Gänze zurückgezahlt worden. Der damals noch offene Kreditrest in Höhe von ca. 13.000 S wurde mit dem neu aufgenommenen Kredit von 400.000 S gegenverrechnet. Abzüglich Kreditgebühren und Spesen und des genannten Kreditrests sind von dem 400.000 S Kredit ca. 372.000 S zur Auszahlung gekommen.
Zu den für den Ankauf der Ehewohnung herangezogenen Ersparnissen der Streitteile im Gesamtumfang von etwa 300.000 S haben beide Teile und zwar im gleichen Ausmaß beigetragen. Weitere 50.000 S an Kosten für den Erwerb der Ehewohnung wurde von den Parteien aus gemeinsamen erzielten Ersparnissen aufgebracht.
Der nach Abstattung des Kaufpreises der Ehewohnung noch verbliebene Restbetrag des Z-Kredites wurde von den Parteien auf ein Sparbuch bei der B*** gelegt, das Guthaben dieses Sparbuchs floß teilweise in die Anschaffung der Einrichtung des Reihenhauses. Im Jahr 1981 wies das Sparbuch noch einen Haben-Saldo von 114.000 S auf. Es konnte weder festgestellt werden, daß weitere Beträge auf dem Sparbuch angespart wurden, noch daß der Erlös eines Bausparvertrages dem Sparbuch gutgeschrieben worden ist.
An sich hätten die Parteien über die angeführten Barmittel hinaus weitere 100.000 S an die Wohnbaugesellschaft zum Erwerb der Ehewohnung leisten müssen, der Antragsteller verweigerte aber diese Leistung unter Hinweis auf festgestellte Baumängel; letztlich kam es deshalb zu einem Zivilprozeß, während dieses Prozesses leistete der Antragsteller aus seinen eigenen Mitteln noch einen Betrag von S 20.000. Letztlich erfolgte eine Einigung zwischen den Parteien und dem Wohnbauträger, wonach von den Parteien keine weitere über die angeführten 20.000 S hinausgehende Leistung zu erfolgen hatte. Zumindest seit der Eheschließung der Streitteile bis etwa Februar 1977 liefen die Gehälter beider Streitteile auf das gemeinsame Gehaltskonto Nr. 774.001.352 der Z*** UND K*** W*** ein.
Im Februar 1977 (also zur gleichen Zeit, als er bei der Firma R*** ausschied) richtete der Antragsteller bei der S*** & Co Bank AG ein eigenes Gehaltskonto Nr. 020-00/147306 ein, weil er dort günstigere Konditionen erhielt. Auf diesem Konto war die Antragsgegnerin zeichnungsberechtigt. Der Antragsteller dotierte von seinem Konto bei der S*** Bank das gemeinsame Z-Konto 774.001.325 mit 10.000 S pro Monat bis Ende 1977. Im Jahr 1978 hat der Antragsteller das gemeinsame Z-Konto nur mehr 3 bis 5 mal mit je 10.000 S dotiert. Die zeichnungsberechtigte Antragsgegnerin hat von Jänner bis Juni 1978 mittels Scheck insgesamt 33.403 S vom Konto des Antragstellers bei der S*** abgehoben.
Nachdem der Antragsteller sein Gehaltskonto von der Z zur S*** AG transferiert hatte, wurde das gemeinschaftliche Konto Nr. 774.001.325, abgesehen von den im vorstehenden angeführten Zahlungen von je 10.000 S durch den Antragsteller, nurmehr von der Antragsgegnerin dotiert. Die Antragsgegnerin arbeitete bis Februar 1978 bei der Firma R***, und war zumindest im März 1978 arbeitslos. Sämtliche Kreditrückzahlungen sowie die Abdeckung der Betriebskosten betreffend die von den Parteien im Oktober 1975 bezogene Ehewohnung wurden bis August 1978 mittels Daueraufträgen über das angeführte gemeinsame Z-Konto abgedeckt.
Die Parteien waren zunächst übereingekommen, sämtliche Zahlungen in Entsprechung der bestehenden Daueraufträge wie bisher vom gemeinschaftlichen Konto bei der Z vorzunehmen und das eingerichtete Schöllerkonto als Sparkonto zu belassen. Im August 1978 übertrug der Antragsteller im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin sämtliche vordem über das gemeinschaftliche Z-Konto gelaufenen Daueraufträge auf sein Gehaltskonto bei der S*** AG, er trug ab diesem Zeitpunkt sämtlich die Ehewohnung betreffende Aufwendungen. Letztlich saldierte der Antragsteller im August 1979 und zwar am 22. August das Konto Nr. 774.001.325, nachdem von etwa September 1978 bis August 1979 keine Kontobewegungen mehr stattgefunden hatten. In der Zeit vom Jänner 1978 bis August 1979 bis zur Saldierung des Kontos wurde das Konto Nr. 774.001.325 bei der "Z" vom Antragsteller mit insgesamt etwa 49.750 S und von der Antragsgegnerin mit etwa 183.343 S dotiert, wobei beiden Parteien in gleichem Umfang die laufenden Abbuchungen für die Betriebskosten der Ehewohnung (insgesamt rund 41.000 S), die Kreditrückzahlungen (insgesamt rund 41.072 S), Sparaufträge (91.419 S) sowie für die Scheckabbuchungen (76.874 S), Kraftfahrzeugs- und sonstigen Spesen (insgesamt 7.210 S) anzurechnen sind.
Ab etwa Frühjahr 1978 war die Ehe der Parteien in der Krise, ab diesem Zeitpunkt benützten sie getrennte Schlafzimmer, doch unternahmen sie im Dezember 1978 anläßlich eines gemeinsamen Paris-Aufenthalts einen letzten - gescheiterten - Versuch, die Ehe zu retten. Die Beziehung der Parteien zueinander verschlechterte sich laufend, bis zum Einbringen der Scheidungsklage durch die Antragsgegnerin nahmen die Streitteile noch gemeinsam die Mahlzeiten ein, seit dem Jänner 1981 jedenfalls war die eheliche Gemeinschaft völlig aufgehoben, nachdem der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nurmehr unregelmäßig in der Ehewohnung nächtigte; die Antragsgegnerin hatte während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft überwiegend den gemeinsamen Haushalt geführt.
Vom gemeinschaftlichen Z-Konto bzw. in der Folge vom Gehaltskonto des Antragstellers bei der S*** AG wurden folgende laufende Abbuchungen vorgenommen: Die Rückzahlungsraten für die Wohnbauförderungsdarlehen (WBF 68 und WBF-Fonds) von rund 616 S monatlich und das weitere Hypothekardarlehen bei der E*** Ö*** S*** von etwa 1.620 S bis 1.769 S pro Monat,
sowie für den Z-Kredit (Kreditsumme 400.000 S) von monatlich 5.134 S bis 6.428 S, weiters die gesamten Betriebskosten der Ehewohnung, aufgeschlüsselt in Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer (diese Beträge beliefen sich auf ca. 2.000 S), sowie die Gaskosten von rund 1.600 S monatlich, die Stromkosten von rund 900 S monatlich, Telefongebühren in Höhe bis zu 1.500 S monatlich, Fernseh- und Rundfunkgebühren und die jährlich mit 1.200 S zu bezahlende Haushaltsversicherung.
Ungefähr im Juli 1981 regte der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten an, die Parteien trafen letztlich eine Vereinbarung, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, dem Antragsteller monatlich 2.100 S zu bezahlen. Die 2.100 S (welche ab 1. Jänner 1982 zu zahlen waren) waren laut Vereinbarung wie folgt aufgeschlüsselt: 950 S anteilige Betriebskosten (Instandhaltung und Hausverwaltung) betragen 1.180 S für Gas (die Teilung erfolgte hier 2/3 zu 1/3 auf Basis der gesamten Kosten, weil das Haus auch vom Sohn der Antragsgegnerin bewohnt wird), 40 S für Wasser, 233 S für Strom und 55 S für Versicherung. Die Antragsgegnerin zahlte sodann im Mai 1982 den Betrag von 10.500 S an den Antragstellervertreter für die zurückliegende Zeit von Jänner bis Mai 1982 sowie für die Monate Juni bis August 1982 je 2.100 S direkt an die Hausverwaltung.
Mit August 1982 stellte der Antragsteller von den bis dahin (nach der Transferierung vom gemeinschaftlichen Z-Konto) von seinem Girokonto bei der S*** AG getragenen Kosten der Ehewohnung die Zahlungen für Gas- und Stromkosten, Telefongebühren, Fernseh- und Rundfunkgebühren sowie für die Haushaltsversicherung ein; die übrigen Betriebskosten der Ehewohnung sowie Rückzahlungsverpflichtungen hat der Antragsteller bis September 1986 weiter getragen.
Weil der Antragsteller seit August 1982 die Strom- und Gaskosten nicht mehr abdeckte, stellte die Antragsgegnerin die Zahlungen von monatlich 2.100 S zu den Betriebskosten ein; die Antragsgegnerin kommt seither für die Strom- und Gasgebühren allein auf. Sie leistet Zahlungen für Strom in jeden zweiten Monat 840 S, Gas jeden Monat 470 S dazu noch Telefonkosten, Rundfunk- und Fernsehgebühr. Die Antragsgegnerin hat weiters seit August 1982 Reparaturkosten im Umfang von insgesamt etwa 6.700 S für die Ehewohnung erbracht. Im Jahr 1987 überwies die Antragsgegnerin monatlich 2.077,99 S an die Hausverwaltung H*** (das ist die Hälfte der Betriebskosten und Rückzahlungsraten für EÖSPC, WBF 68 und WBF-Fonds). Bis zur endgültigen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kam die Antragsgegnerin für die Kosten der Nahrungsmittel sowie der im Haushalt anfallenden Reparaturen auf, die mit ca. 6.000 S monatlich zu veranschlagen sind; diese Leistungen können der Antragsgegnerin jedoch nur für die Zeit ab der Errichtung des dem Antragsteller gehörenden Girokontos bei der S*** AG (Februar 1977) bis etwa Jänner 1981, unterbrochen von der Zeit ihrer Beschäftigungslosigkeit abgerechnet werden.
Die Parteien erhielten im Jahr 1977 je den Betrag von 32.306 S aus Lebensversicherungsbeträgen, sämtliche Beträge wurden auf das dem Antragsteller gehörige Gehaltskonto bei der S*** AG überwiesen. Der von den Parteien zwecks Anschaffung der Ehewohnung aufgenommene Z-Kredit Kredit-Kontonummer 360.363.378 wurde zunächst bis Juli 1978 aus dem gemeinschaftlichen Konto Nr. 774.001.325 bei der Z*** dotiert, sodann vom August 1978 bis Jänner 1982 aus den mit Ausnahme des der Antragsgegnerin gehörigen Lebensversicherungsbetrages von 32.300 S allein vom Antragsteller dotierten Konto Nr. 020-00/147.306 bei der S*** AG zurückbezahlt. Der Antragsteller zahlte auch im weiteren Verlauf bis September 1986 diesen Kredit alleine zurück. Die monatlichen Rückzahlungen betrugen von 1978 bis inkl. Juni 1981 5.134 S pro Monat. Ab Juli 1981 bis Juni 1983 betrugen die Rückzahlungsraten 6.428 S pro Monat, von Juli 1983 bis Jänner 1984 6.172 S und ab Februar 1984 5.875 S. Zuletzt betrug die Höhe der Rate 6.194 S. Der angeführte Z-Kredit wurde vom Antragsteller bis September 1986 zur Gänze aus seinen eigenen Mitteln zurückgezahlt. Per 15. Februar 1978 hatte der Z-Kredit mit 378.825,10 S ausgehaftet. Am 30.November 1985 haftete der Z-Kredit mit 67.451,84 S aus. Der Antragsteller hat seit Jänner 1981 bis Juni 1986 Gesamtrückzahlungen von insgesamt 398.655 S (AS 225 ff) geleistet. Ab September 1978 hat der Antragsteller den angeführten Kredit allein zurückgezahlt. Von September 1978 bis Dezember 1980 hat er insgesamt 143.752 S an Rückzahlungen geleistet.Die Parteien erhielten im Jahr 1977 je den Betrag von 32.306 S aus Lebensversicherungsbeträgen, sämtliche Beträge wurden auf das dem Antragsteller gehörige Gehaltskonto bei der S*** AG überwiesen. Der von den Parteien zwecks Anschaffung der Ehewohnung aufgenommene Z-Kredit Kredit-Kontonummer 360.363.378 wurde zunächst bis Juli 1978 aus dem gemeinschaftlichen Konto Nr. 774.001.325 bei der Z*** dotiert, sodann vom August 1978 bis Jänner 1982 aus den mit Ausnahme des der Antragsgegnerin gehörigen Lebensversicherungsbetrages von 32.300 S allein vom Antragsteller dotierten Konto Nr. 020-00/147.306 bei der S*** AG zurückbezahlt. Der Antragsteller zahlte auch im weiteren Verlauf bis September 1986 diesen Kredit alleine zurück. Die monatlichen Rückzahlungen betrugen von 1978 bis inkl. Juni 1981 5.134 S pro Monat. Ab Juli 1981 bis Juni 1983 betrugen die Rückzahlungsraten 6.428 S pro Monat, von Juli 1983 bis Jänner 1984 6.172 S und ab Februar 1984 5.875 Sitzung Zuletzt betrug die Höhe der Rate 6.194 Sitzung Der angeführte Z-Kredit wurde vom Antragsteller bis September 1986 zur Gänze aus seinen eigenen Mitteln zurückgezahlt. Per 15. Februar 1978 hatte der Z-Kredit mit 378.825,10 S ausgehaftet. Am 30.November 1985 haftete der Z-Kredit mit 67.451,84 S aus. Der Antragsteller hat seit Jänner 1981 bis Juni 1986 Gesamtrückzahlungen von insgesamt 398.655 S (AS 225 ff) geleistet. Ab September 1978 hat der Antragsteller den angeführten Kredit allein zurückgezahlt. Von September 1978 bis Dezember 1980 hat er insgesamt 143.752 S an Rückzahlungen geleistet.
Das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus Wagnerstraße 29/18, 2371 Hinterbrühl, hat einen Verkehrswert
von - lastenfrei - 1,905.000 S (ON 11). Diese Liegenschaft ist mit folgenden Hypothekardarlehen belastet (AS 77, ON 49 und ON 68):
198.974 S, aushaftend per Juli 1984 mit 178.397,27 S und per März 1988 mit 159.482 S.
Die monatlichen über die Hausverwaltung H*** abzudeckenden Belastungen betragen:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Mit dem Vorbringen, das Gericht zweiter Instanz hätte die im Rekurs der Antragsgegnerin vorgebrachten Neuerungen, daß die Antragsgegnerin aus dem Nachlaß ihrer Mutter nunmehr über zusätzliches Bargeld in der Höhe von 200.000 S verfüge, sowie daß ihr Sohn im Falle der Zuweisung des Reihenhauses an sie gewillt und in der Lage sei, die Hälfte der laufenden Betriebskosten zu tragen, nicht unberücksichtigt lassen dürfen, macht die Antragsgegnerin lediglich einen angeblichen Verfahrensverstoß des Rekursgerichtes geltend, der im Rahmen der nach § 232 Abs 2 AußStrG ausschließlich zulässigen materiellrechtlichen Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz nicht wahrgenommen werden kann (vgl. EFSlg 52.926, 52.924 ua). Von einer dem Rekursgericht in diesem Belange angeblich zur Last fallenden Nichtigkeit kann entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses keine Rede sein. Die mit dem Revisionsrekurs zur Bescheinigung der vorgenannten Behauptungen vorgelegten Urkunden sind ihrerseits ebenfalls als in einem Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG unzulässige Neuerungen zu beurteilen (vgl. EFSlg 52.935 ua). Die Antragsgegnerin führt weiters aus, die Zuweisung des Reihenhauses an den Antragsteller sei unbillig; die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller schon längst zumindest faktisch wohnversorgt sei, während ihr Sohn und sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Umstände des Falles so sehr für den Antragsteller sprechen könnten, daß ihr Aufteilungswunsch als an der Ehescheidung erheblich minderschuldiger Teil nicht Berücksichtigung finden konnte. Dies umso mehr, als sie nun, wenn es sein müßte, sogar die sich bei einer rein rechnerisch gleichteiligen Aufteilung ergebende Ausgleichszahlung von 1,000.000 S innerhalb kurzer Zeit aufbringen könnte.Mit dem Vorbringen, das Gericht zweiter Instanz hätte die im Rekurs der Antragsgegnerin vorgebrachten Neuerungen, daß die Antragsgegnerin aus dem Nachlaß ihrer Mutter nunmehr über zusätzliches Bargeld in der Höhe von 200.000 S verfüge, sowie daß ihr Sohn im Falle der Zuweisung des Reihenhauses an sie gewillt und in der Lage sei, die Hälfte der laufenden Betriebskosten zu tragen, nicht unberücksichtigt lassen dürfen, macht die Antragsgegnerin lediglich einen angeblichen Verfahrensverstoß des Rekursgerichtes geltend, der im Rahmen der nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ausschließlich zulässigen materiellrechtlichen Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz nicht wahrgenommen werden kann vergleiche EFSlg 52.926, 52.924 ua). Von einer dem Rekursgericht in diesem Belange angeblich zur Last fallenden Nichtigkeit kann entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses keine Rede sein. Die mit dem Revisionsrekurs zur Bescheinigung der vorgenannten Behauptungen vorgelegten Urkunden sind ihrerseits ebenfalls als in einem Revisionsrekurs nach Paragraph 232, AußStrG unzulässige Neuerungen zu beurteilen vergleiche EFSlg 52.935 ua). Die Antragsgegnerin führt weiters aus, die Zuweisung des Reihenhauses an den Antragsteller sei unbillig; die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller schon längst zumindest faktisch wohnversorgt sei, während ihr Sohn und sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Umstände des Falles so sehr für den Antragsteller sprechen könnten, daß ihr Aufteilungswunsch als an der Ehescheidung erheblich minderschuldiger Teil nicht Berücksichtigung finden konnte. Dies umso mehr, als sie nun, wenn es sein müßte, sogar die sich bei einer rein rechnerisch gleichteiligen Aufteilung ergebende Ausgleichszahlung von 1,000.000 S innerhalb kurzer Zeit aufbringen könnte.
Diesen Ausführungen kann aus den im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1987, 2 Ob 592/87, dargelegten Erwägungen sowie aus den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts, auf die verwiesen wird, nicht gefolgt werden. Teilweise Berechtigung kommt dem Revisionsrekurs jedoch insoweit zu, als hilfsweise eine Erhöhung der dem Antragsteller auferlegten Ausgleichszahlung angestrebt wird.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg 49.014 ua). Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg 51.822, 46.399 ua). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (EFSlg 51.823). Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 49.017, 46.404 ua), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann (EFSlg 51.826); dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg 46.408, 41.434 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an; vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg 51.830); es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg 51.821). Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sind auch die Erfordernisse der künftigen Lebensführung der Ehegatten zu berücksichtigen, sodaß jeder Ehegatte wohl bestehen kann (EFSlg 46.402). Es müssen vor allem auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. EFSlg 46.409, 46.410 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint die von den Vorinstanzen dem Antragsteller auferlegte Ausgleichszahlung zu gering bemessen. Wenn nämlich die Erfordernisse der künftigen Lebensführung der Antragsgegnerin, insbesondere die Notwendigkeit der Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit, ohne wesentliche Einbuße des bisherigen konkreten Lebensstandards berücksichtigt wird, erscheint dem Obersten Gerichtshof eine Ausgleichszahlung von 550.000 S, deren Aufbringung dem Antragsteller nach seinen Einkommensverhältnissen durchaus zumutbar ist, dem Gebote der Billigkeit entsprechend. Zur Sicherung der Antragsgegnerin war überdies die Übertragung der der Antragsgegnerin zustehenden Anwartschaftsrechte an dem im Wohnungseigentum stehenden Reihenhaus, in dem sich die Ehewohnung befindet, an die Bezahlung der Ausgleichszahlung durch den Antragsteller zu binden. Dem Revisionsrekurs war somit teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 83, EheG, aber auch der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg 49.014 ua). Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg 51.822, 46.399 ua). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (EFSlg 51.823). Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 49.017, 46.404 ua), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann (EFSlg 51.826); dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg 46.408, 41.434 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an; vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg 51.830); es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg 51.821). Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sind auch die Erfordernisse der künftigen Lebensführung der Ehegatten zu berücksichtigen, sodaß jeder Ehegatte wohl bestehen kann (EFSlg 46.402). Es müssen vor allem auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden vergleiche EFSlg 46.409, 46.410 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint die von den Vorinstanzen dem Antragsteller auferlegte Ausgleichszahlung zu gering bemessen. Wenn nämlich die Erfordernisse der künftigen Lebensführung der Antragsgegnerin, insbesondere die Notwendigkeit der Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit, ohne wesentliche Einbuße des bisherigen konkreten Lebensstandards berücksichtigt wird, erscheint dem Obersten Gerichtshof eine Ausgleichszahlung von 550.000 S, deren Aufbringung dem Antragsteller nach seinen Einkommensverhältnissen durchaus zumutbar ist, dem Gebote der Billigkeit entsprechend. Zur Sicherung der Antragsgegnerin war überdies die Übertragung der der Antragsgegnerin zustehenden Anwartschaftsrechte an dem im Wohnungseigentum stehenden Reihenhaus, in dem sich die Ehewohnung befindet, an die Bezahlung der Ausgleichszahlung durch den Antragsteller zu binden. Dem Revisionsrekurs war somit teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00506.89.0705.000Dokumentnummer
JJT_19890705_OGH0002_0020OB00506_8900000_000