TE OGH 1988/11/9 1Ob669/88

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuber, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Peter W***, Lehrer, Bärnbach, Bergstraße 15 d, wider die Antragsgegnerin Mag. Maria W***, Lehrerin, Bärnbach, Bergstraße 15 d, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 14. Juni 1988, GZ 1 R 203/88-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 21. Februar 1988, GZ F 8/87-18, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der Antragsgegnerin wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Festsetzung der Ausgleichszahlung werden dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin bei Exekution schuldig ist, dem Antragsteller binnen drei Monaten eine Ausgleichszahlung von S 450.000 zu leisten.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die am 12. Juli 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1987, 25 Cg 38/87-8, aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war zu Pfingsten 1984 aufgehoben worden. Aus der Ehe entstammen drei Kinder; das Sorgerecht an den Kindern steht der Antragsgegnerin zu. Der Antragsteller hat für die Kinder derzeit insgesamt monatlich S 9.400 an Unterhalt zu leisten.

Mit Notariatsakt vom 11. März 1976 übergab Alexander W***, der Vater der Antragsgegnerin, an beide Streitteile ein Trenngrundstück der KG Hochtregist mit einer Fläche von 26,54 a zu gleichteiligem Eigentum. Die Übergabe und Übernahme erfolgte zur völligen elterlichen Erbs- und Pflichtteilsentfertigung der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück (nunmehr 771/19 Wald, EZ 497 KG Hochtregist) errichteten die Streitteile ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befand. Diese Liegenschaft hatte im Mai 1987

unter Berücksichtigung eines zugunsten von Alexander W*** grundbücherlich einverleibten Wohnungsrechtes (kapitalisierter Wert S 45.360) einen Verkehrswert von S 3,137.760. Davon entfallen S

583.880 auf den Bodenwert (Basiswert ohne Aufschließung S 318.480). Die technische und wirtschaftliche Wertminderung des neun Jahre alten Gebäudes beträgt gegenüber dem Neubauwert rund 30 %. Mit Ende 1987 waren für die Erbauung des Hauses aufgenommene Darlehen in der Höhe von S 1,033.628,57 offen. Alexander W***

stellte für die Errichtung des Hauses weiter Geldbeträge von S 1,007.784 zur Verfügung. Diese Beträge hat er der Antragsgegnerin schenkungsweise überlassen. Die Streitteile begannen 1979 hauptsächlich auf dem Grundstück 771/8 Wald des Alexander W*** mit der Errichtung einer Sportanlage. Im Jahre 1983 übergab Alexander W*** dieses Grundstück der Antragsgegnerin. Durch den Anlagenbau trat eine Wertsteigerung von S 110.000 bis S 140.000 ein; für den Bau der Sportanlage stellte Alexander W*** den aus Holzschlägerungen erzielten Erlös von S 30.000 zur Verfügung. An gemeinsamen ehelichen Ersparnissen ist weiter ein Guthaben aus einer Lebensversicherung in der Höhe von S 91.623 vorhanden. Die Streitteile hatten ein gemeinsames Konto, auf das ihre Gehälter als Lehrer an höheren Schulen überwiesen wurden. Der Antragsteller hatte darüber hinaus in den Jahren 1976 bis 1984 Einkünfte als Bergführer in der Höhe von rund S 135.000, die gleichfalls auf das gemeinsame Konto überwiesen wurden. Über dieses Konto wurde auch die finanzielle Gebarung des Hausbaues abgewickelt. Im Jahre 1987 hatte der Antragsteller ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.200, die Antragsgegnerin einschließlich Familienbeihilfe ein solches von S 29.450. Der Antragsteller erbrachte sehr viele Eigenleistungen beim Bau des Hauses, diese Leistungen waren für Alexander W*** auch Motiv, die Streitteile finanziell tatkräftig zu unterstützen und dem Antragsteller das Hälfteeigentum an jenem Grundstück zu übertragen, auf dem das Haus errichtet wurde. Die Antragsgegnerin hat neben der Führung des Haushaltes, der Betreuung der Kinder und der durch Karenzzeiten unterbrochenen Berufstätigkeit auch noch bei Arbeiten am Haus mitgeholfen. Sie mußte überdies für ihren schon etwas kränklichen Vater sorgen.

Die Streitteile sind sich einig, daß die Antragsgegnerin unter Übernahme der restlichen Darlehensschulden Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 497 KG Hochtregist werden soll. Der Antragsteller begehrt, ihm die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu übertragen und unter Berücksichtigung des ihm daraus zukommenden Betrages von S 50.000 eine Ausgleichszahlung von S 750.000 zuzuerkennen. In diesem Betrag sei nicht die Abgeltung von gemeinsam angeschafften Fahrnissen wie Möbel und dgl. enthalten. Sollte die Antragsgegnerin seinen Vorschlag akzeptieren, werde er vom Begehren einer weiteren Ausgleichszahlung für die Überlassung des beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens, dessen Wert er mit S 100.000 bezifferte, Abstand nehmen. Die Schenkungen seines Schwiegervaters Alexander W***, darunter der Baugrund mit einem Wert von S 53.080, seien an beide Streitteile erfolgt.

Die Antragsgegnerin erklärte sich zu einer Ausgleichszahlung von S 300.000 bereit. Der Vater habe ihr die Beträge zum Hausbau als nachträgliches Heiratsgut übergeben.

Das Erstgericht ordnete an, daß die dem Antragsteller gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 497 KG Hochtregist mit dem Grundstück 771/19 in das Eigentum der Antragsgegnerin übertragen werde. Es verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, jedoch nicht vor dessen Rechtskraft, eine Ausgleichszahlung von S 704.000 zu leisten. Es sprach aus, daß die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zur alleinigen Rückzahlung der noch offenen Darlehensbeträge verpflichtet werde, dem Antragsteller aber alle Rechte aus der bei der G*** A*** L***-AG am 15. November 1977

abgeschlossenen Lebensversicherung zustünden. Das Mehrbegehren auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 46.000 wies es ab. Es stellte fest, zur Zeit des Baubeginnes im Juni 1976 seien kaum Ersparnisse vorhanden gewesen. Bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung ging es von zu berücksichtigenden Aktiven von S 3,339.383 aus, zog davon die restlichen Verbindlichkeiten von S 1,033.628,57 ab. Die schenkungsweise Teilfinanzierung durch Alexander W*** sei zugunsten der Antragsgegnerin mit dem verbliebenen Restwert von 70 %, das seien S 705.450 zu berücksichtigen. Es verbleibe somit ein Betrag von S 1,508.681,34. Was die Aufteilung des rechnerisch ermittelten Vermögens nach Abzüge der Lasten und der Geschenke anlange, ging das Gericht davon aus, daß beide Teile ihren Lehrergehalt, der Antragsteller darüber hinaus auch sein Einkommen aus der Bergführertätigkeit auf ein gemeinsames Konto überweisen ließen und der Antragsteller eine große Anzahl von Arbeitsstunden als Eigenleistung für den Bau erbracht habe. Trotz ihrer familiären Belastung habe auch die Antragsgegnerin beim Hausbau mitgeholfen. Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 erscheine daher billig. Eine Ausgleichszahlung von S 754.300 wäre angemessen; davon sei der Betrag von S 50.000 als Wert der gemeinsamen Lebensversicherung abzuziehen. Die Ausgleichszahlung sei daher mit S 704.000 zu bestimmen.

Beide Teile erhoben Rekurs, in dem sie die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wiederholten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht, dem der Antragsgegnerin aber teilweise Folge. Es setzte die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung mit S 600.000, zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung seines Beschlusses, jedoch nicht vor dessen Rechtskraft, fest. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Wenn die §§ 83 und 94 EheG das Moment der Billigkeit in den Vordergrund stellten, so hänge dies mit der Überlegung zusammen, daß erfahrungsgemäß vieles in einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zähl- und wägbar sei und deshalb keine kleinliche Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung gleichsam wie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sondern vielmehr eine dem Umfang und dem Gewicht des Beitrages beider geschiedener Ehegatten entsprechende und die wirtschaftliche Grundlage der numehr getrennten Lebensführung für beide Teile möglichst sichernde billige Regelung vorgenommen werden solle. Von den Rekurswerbern werde nicht ernstlich bestritten, daß die Führung des Haushaltes, die Betreuung der Kinder und die wenn auch durch Karenz unterbrochene Berufstätigkeit der Antragsgegnerin einerseits sowie die durchgehende Berufsausübung mit einem durch eine zusätzliche Tätigkeit als Bergführer aufgebesserten Einkommen und große Eigenleistungen beim Bau des gemeinsamen Hauses seitens des Antragstellers andererseits einander etwa die Waage hielten. Wenn der Antragsteller nunmehr behaupte, er habe einen Erbteil von S

62.188 in die Ehe eingebracht, so sei dieser Betrag als von seinem Beitrag umfaßt anzusehen. Üblicherweise sei Motiv für Unterstützungen seitens der Eltern oder Elternteile, mögen sie auch ausdrücklich oder stillschweigend beiden Ehegatten gewährt worden sein, bei Fortbestehen der Ehe vor allem darin zu finden, daß diese Zuwendungen letztlich der Familie, somit vor allem den Enkelkindern, zugute kommen sollten. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß auf diese Art oft zum Teil auch vorweggenommene Erbzuweisungen gegeben werden, die grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen. Zum Aktivvermögen zählte das Rekursgericht weiters den Wert der offenbar vorhandenen, der Antragsgegnerin mit den Kindern verbleibenden Einrichtung des Hauses von rund S 100.000. Davon zog es aber nicht nur die Zuwendungen des Alexander W*** vom vorhandenen Wert von ca. S 700.000, sondern auch den ohne Aufschließung sich ergebenden Basiswert des Grundes von S 320.000 ab. Die Hälfte des Betrages von S 1,300.000, der sich daraus errechne, ergebe S 650.000. Abzüglich des halben Wertes der Lebensversicherungspolizze von S 50.000 sei daher eine Ausgleichszahlung von S 600.000 angemessen. Werde bedacht, daß die Antragsgegnerin offenbar bereits vorsorglich durch Schlägerungen auf ihrer Liegenschaft EZ 563 KG Hochtregist S 280.000 habe bereitstellen können, überdies durch ihren Liegenschaftsbesitz die Möglichkeit zur Aufnahme günstiger Kredite habe und ihr letztlich trotz der schon gegebenen Belastungen die Rückzahlung eines weiteren Kredites bei ihrem Einkommen und den Unterhaltsleistungen des Antragstellers für die drei ehelichen Kinder noch zugemutet werden könne, so sei die Zahlungsfrist von drei Monaten für die gesamte Ausgleichszahlung zu billigen. Beide Teile erheben unter Wiederholung ihrer Anträge Revisionsrekurs. Das Rekursgericht teilte im Vorlagebericht mit, daß die Antragsgegnerin am 16. September 1988 einen weiteren Antrag auf Aufteilung der Fahrnisse gestellt habe.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Rekurs der Antragsgegnerin ist teilweise berechtigt. Nach § 83 Abs. 1 EheG ist die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung und Ansammlung sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Da eine Reihe von unwägbaren und unmeßbaren Elementen in Betracht zu ziehen ist, erfolgt die Ermittlung des Gewichtes und des Umfanges des Beitrages nicht auf Grund exakter Rechenoperationen. Die Billigkeit erfordert, daß immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (EFSlg. 51.752, 48.959 ua; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 118) . Im vorliegenden Fall ist zu erwägen, daß die Antragsgegnerin mit Ausnahme einer Unterbrechung von zwei Jahren (S. 152 d.A.) immer berufstätig war und daß sie neben der Führung des Haushaltes und Pflege und Erziehung der Kinder auch Arbeiten am Hause vornahm. Der Antragsteller ging aber einer Nebenbeschäftigung nach, deren Erträgnisse nach den im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Untergerichte auf dem gemeinsamen Konto gutgebracht wurden und hat, wenn auch nicht, wie er behauptet, 12.000, so doch eine große Anzahl von Arbeitsstunden für die Erbauung des Hauses geleistet. Daß die Antragsgegnerin dadurch zur Wertschöpfung mehr beitrug als der Antragsgegner, daß sie größeren Konsumverzicht leistete als dieser, wurde nicht festgestellt. Die ihr vom Vater geschenkten Geldmittel, die zur Errichtung des Hauses verwendet wurden, können, da dies ohnedies bei der Ausmittlung der Ausgleichszahlung berücksichtigt wird, nicht zu einer Änderung des Aufteilungsschlüssels führen. Die Beiträge der Streitteile sind daher nach Gewicht und Umfang als gleichmäßig zu betrachten, sodaß die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu billigen ist.

Eine Aufteilung nur durch Realzuweisungen ist nicht möglich. Gemäß § 94 Abs. 1 EheG hat daher das Gericht dem Ehegatten, der den größeren (oder alleinigen) Realanteil am ehelichen Gebrachsvermögen oder an den ehelichen Ersparnissen erhält, eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EFSlg. 51.822, 49.015 uva), die wirtschaftliche Grundlage soll bei getrennter Lebensführung gesichert bleiben (EFSlg. 51.823,46.399 uva).

Die Antragsgegnerin, die in erster Instanz von dem vom Gutachten des gemeinsam bestellten privaten Sachverständigen ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft ausging, hält es nunmehr für unbillig, daß der Ertragswert der Liegenschaft nicht berücksichtigt worden sei. Daß dieser Ertragswert des zweigeschoßigen, mit ausgebauten Dachräumen versehenen Hauses aber unter dem Verkehrswert liege, wurde nicht einmal behauptet. Es ist daher von dem von den Vorinstanzen unter Abzug des kapitalisierten Wertes des für Alexander W*** einverleibten Wohnrechtes festgestellten Verkehrswert auszugehen. Der darin enthaltene Grundwert kann allerdings auch nicht zum Teil zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. Nur der Zugewinn, das ist jenes Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben, soll aufgeteilt werden (EFSlg. 51.707, 48.888, 43.757). Die Liegenschaft, auf der das Haus errichtet wurde, stammte nicht nur aus dem Vermögen des Vaters der Antragsgegnerin, sondern die Übergabe erfolgte auch zur völligen elterlichen Erbs- und Pflichtteilsentfertigung der Antragsgegnerin. Muß sich aber die Antragsgegnerin den vollen Wert des übergebenen Grundstückes auf ihren Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen, so kann für den Fall der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dieser Wert nur zu ihren Gunsten allein berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, daß der Übergeber auch einen Beitrag zur Tragung der ehelichen Aufwendungen und zur Sicherung des Wohnbedarfes sowohl der Eheleute als auch zu erwartender Enkelkinder leisten wollte. Es kann aber nicht angenommen werden, er habe für den Fall der Scheidung der Ehe das Vermögen des Antragstellers, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen mit der Scheidung erloschen sind, vermehren wollen, wenn damit die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Antragsgegnerin entfielen.

Abweichend von den Überlegungen des Rekursgerichtes kann auch nicht angenommen werden, daß die Einrichtung des Hauses der Antragsgegnerin verbleibt. Die Einrichtungsgegenstände waren nicht Gegenstand dieses Aufteilungsverfahrens; die Antragsgegnerin hat nun erst innerhalb offener Frist einen Antrag auf Zuteilung des Hausrates gestellt.

Wenn der Antragsteller eine Berücksichtigung der Wertsteigerung von S 140.000 für den Sportplatzbau anstrebt, übersieht er, daß auch hier der Vater der Antragsgegnerin durch Überlassung des Schlägerungsgewinnes von S 30.000 zur Wertschöpfung beitrug. Das Erstgericht stellte überdies auf Grund der Vernehmung des Antragstellers als Partei ausdrücklich fest, daß zum Zeitpunkt des Baubeginnes kaum Ersparnisse vorhanden gewesen seien. Wenn der Antragsteller nunmehr behauptet, einen Betrag von S 62.188 als Erbsentfertigung "in die Ehe mit eingebracht zu haben", entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.

Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung ist daher vom Verkehrswert der Liegenschaft EZ 497 KG Hochtregist abzüglich dem gesamten Grundwert (S 3,137.760 - S 583.880 = S 2,553.880) zuzüglich Werterhöhung durch Sportplatzbau (S 110.000) und Wert der Lebensversicherung (S 100.000) abzüglich zu übernehmender Darlehen (S 1,033.628,57) und Zuwendungen des Alexander W*** für den Hausbau (S 705.450) auszugehen. Daraus errechnet sich ein für die Aufteilung zu berücksichtigender Vermögenszuwachs von rund S 1 Million. Real erhält der Antragsteller durch die Überlassung der Lebensversicherung zusätzlich einen Wert von S 50.000, sodaß eine Ausgleichszahlung von S 450.000 billig und angemessen erscheint. Der Antragsgegnerin kann auch zugemutet werden, eine solche Ausgleichszahlung unter Anspannung ihrer wirtschaftlichen Kräfte aufbringen zu können. Den Betrag von rund S 300.000, hat sie derzeit schon zur Verfügung. Es kann erwartet werden, daß sie den Restbetrag von S 150.000 durch Aufnahme von Krediten, deren Abzahlung ihr gerade noch tragbar erscheint, aufbringt. Daß ihr Vater zugunsten der Sicherung ihres und der Enkelkinder Wohnbedarfes nicht bereit sein sollte, auf das zu seinen Gunsten intabulierte Belastungsverbot zu verzichten, wurde von der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet. Da die Antragsgegnerin aber nicht wissen konnte, ob und in welcher Höhe eine Kreditaufnahme notwendig sein wird, erscheint es angemessen, die Leistungsfrist nicht mit der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses, sondern der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beginnen zu lassen.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin ist die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung auf den Betrag von S 450.000 zu ermäßigen.

Da keiner der Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel voll durchdringt, erscheint gemäß § 234 AußStrG eine Aufhebung der Kosten des Rekursverfahrens angemessen.

Anmerkung

E15918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00669.88.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19881109_OGH0002_0010OB00669_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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