Norm
FinStrG §37Rechtssatz
§ 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ? anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS?Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ? die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.Paragraph 38, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ? anders als nach der Rechtslage vor BGBl römisch eins 2015/163 vergleiche RIS?Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ? die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131593Im RIS seit
07.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024