RS OGH 1985/11/8 10Os36/85, 11Os102/91, 11Os137/92, 13Os67/14y, 13Os13/17m, 13Os127/16z, 13Os40/18h

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Veröffentlicht am 08.11.1985
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Norm

FinStrG §38 Abs1 lita

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des Geschäftsführers Gesellschafter ist, für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/85
    Entscheidungstext OGH 08.11.1985 10 Os 36/85
  • 11 Os 102/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 11 Os 102/91
    nur: Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. (T1)
  • 11 Os 137/92
    Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Os 137/92
    nur T1
  • 13 Os 67/14y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 67/14y
  • 13 Os 13/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 13/17m
    Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ? anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS?Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ? die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T2)
  • 13 Os 127/16z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 127/16z
    Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T3)
  • 13 Os 40/18h
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 40/18h
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 13 Os 33/19f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 33/19f
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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