Norm
StGB §70Rechtssatz
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.„Solche Taten“ in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130965Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026