Entscheidungsdatum
04.08.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G312 2316669-1/2Z
T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (Geburtsnamen XXXX ), vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (Geburtsnamen römisch 40 ), vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist kroatischer Staatsbürger, am XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich über ordentliche Wohnsitzmeldungen, zumindest seit 2000. Er spricht kroatisch, deutsch, englisch und serbokroatisch.Der Beschwerdeführer (BF) ist kroatischer Staatsbürger, am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich über ordentliche Wohnsitzmeldungen, zumindest seit 2000. Er spricht kroatisch, deutsch, englisch und serbokroatisch.
Der BF wurde in Österreich am XXXX wegen § 15 StGB, § 87 StGB, § 105 StGB und § 83 StGB in Untersuchungshaft genommen. Der BF wurde dringend verdächtig, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen zu haben.Der BF wurde in Österreich am römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, StGB, Paragraph 105, StGB und Paragraph 83, StGB in Untersuchungshaft genommen. Der BF wurde dringend verdächtig, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Der BF weist einschlägige Vorstrafen in Österreich auf:
1) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 1) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB §15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB §§ 223(1), 224 StGB §229 (1) StGBParagraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB §15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB Paragraphen 223 (, eins,), 224 StGB §229 (1) StGB
§ 15 StGB §§ 142 (1), 143 2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall StGB
§ 15 StGB §§ 144 (1), 145 (1) Z 1 1. Fall StGB §83(1) StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 144, (1), 145 (1) Ziffer eins, 1. Fall StGB §83(1) StGB
§§ 127, 128(1 )Z4, 130 1. Fall StGB § 146 StGB §241 e(3) StGBParagraphen 127, 128 (, eins, )Z4, 130 1. Fall StGB Paragraph 146, StGB §241 e(3) StGB
§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB § 125 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB Paragraph 125, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe JugendstraftatDatum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat
zu LG XXXX XXXX 3i RK XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 3i RK römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
2) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX § 15 StGB §83(1) StGB § 15 StGB § 142(1) StGB §§ 83 (1), 84 (1) StGB §83(1) StGB § 142 (1) StGB §229(1) StGB § 15 StGB §87(1) StGB §241 e(3) StGB § 127 StGB § 136(1) StGB2) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraph 15, StGB §83(1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 142 (, eins,) StGB Paragraphen 83, (1), 84 (1) StGB §83(1) StGB Paragraph 142, (1) StGB §229(1) StGB Paragraph 15, StGB §87(1) StGB §241 e(3) StGB Paragraph 127, StGB Paragraph 136 (, eins,) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.05.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX XXXX XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX XXXX / XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 / römisch 40 RK römisch 40
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX XXXX XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX LG XXXX XXXX vom XXXX Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
3) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 3) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 142 (1) StGB § 15 StGB § 146 StGBParagraph 142, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 146, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 9 MonateDatum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 9 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40
4) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 4) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 125, 126(1)Z7StGB §§ 142(1), 143 3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 28 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX Paragraphen 125, 126 (, eins,)Z7StGB Paragraphen 142 (, eins,), 143 3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 28 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40
5) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 5) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 125 StGB §107(1) StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 3 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum XXXX Paragraph 125, StGB §107(1) StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 3 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum römisch 40
6) BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 6) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§83(1) StGB § 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 2 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum XXXX §83(1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 2 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum römisch 40
zu BG XXXX XXXX RK XXXX zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu XXXX XXXX RK XXXX zu römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG S XXXX XXXX vom XXXX LG S römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
zu BG XXXX XXXX RK XXXX zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40
7) BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 7) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 125 StGB §§ 27 (1)Z 1 1. Fall, 27(1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 8 Wochen Vollzugsdatum XXXX Paragraph 125, StGB Paragraphen 27, (1)Z 1 1. Fall, 27(1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 8 Wochen Vollzugsdatum römisch 40
8) LG XXXX XXXX ( XXXX ) vom XXXX RK XXXX 8) LG römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 RK römisch 40
§ 136(1) StGB § 135(1) StGB §241e(1)StGB § 89 StGB § 146 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB §229(1) StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 16 MonateParagraph 136 (, eins,) StGB Paragraph 135 (, eins,) StGB §241e(1)StGB Paragraph 89, StGB Paragraph 146, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB §229(1) StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 16 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX Vollzugsdatum XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Vollzugsdatum römisch 40
Der BF wurde am XXXX neuerlich in die JA XXXX verbracht und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde am römisch 40 neuerlich in die JA römisch 40 verbracht und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
9) LG XXXX XXXX ( XXXX ) vom XXXX RK XXXX 9) LG römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 RK römisch 40
84 Abs. 4 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1StGB § 83 StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre und sechs Monate, Termine zu bedingter Entlassung XXXX , XXXX , Strafende XXXX durch OLG XXXX aufgrund der Berufung des BF wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt.84 Absatz 4, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins S, t, G, B, Paragraph 83, StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre und sechs Monate, Termine zu bedingter Entlassung römisch 40 , römisch 40 , Strafende römisch 40 durch OLG römisch 40 aufgrund der Berufung des BF wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt.
Desweiteren mussten gegen den BF 12 Verwaltungsstrafen in Österreich verhängt werden.
Er absolvierte in Österreich seine Pflichtschule, hat seine begonnene Lehre abgebrochen und ging zuletzt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Leiharbeiter (Einkommen netto 2.200 Euro) nach bzw. stand im Bezug von Arbeitslosengeld. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden idH von ca. 100.000 Euro.
In Österreich leben Familienangehörige des BF, seine Eltern sowie seine Geschwister. Sein Vater verfügt über einen bosnischen Reisepass, seine Mutter sowie Geschwister kroatischen Reisepass, alle mit unbefristeten Daueraufenthalt. Ein Bruder besitzt einen österreichischen Reisepass.
Er erhält in der JA in Strafhaft vereinzelt Besuch von seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, nicht jedoch von seinen anderen Geschwistern bzw. seinem Vater. Seit seinem 18. Lebensjahr verbrachte der BF bis zum heutigen Zeitpunkt 8 ½ Jahre in Strafhaft und 3 Jahre insgesamt auf freiem Fuß.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2022 wurde er über eine beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und aufgefordert binnen Fristsetzung sich dazu sowie zu weiteren gestellten Fragen zu äußern.
Dem BF mussten bis dato Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Delikte nach dem SMG, gefährliche Drohung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Raub, Betrug, schwerer Diebstahl, Vandalismus, schwere Sachbeschädigung, verbale Drohung sowie schwere Nötigung in einem Zeitraum von 2011 bis2023 angelastet werden.
Mit Bescheid vom XXXX vom BFA wurde gegen den BF gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 vom BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Aufgrund seines festgestellten Gewaltpotentiales, der niederen Hemmschwelle sowie der gezeigten negativen Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung sei begründet davon auszugehen, dass er auf freiem Fuße im Bundesgebiet neuerlich einschlägige Delikte setzen werde. Er stelle eine Gefahr für die Rechtsgüter, welche laut Judikatur als absolut schützenswert sind, dar. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gänzliche Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich herabzusetzen in eventu einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren und werde angeregt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen. Dies wird vor allem damit begründet, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben sei, zumal der BF seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er daher in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Kroatien somit EU Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Kroatien somit EU Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Er verfügt in Österreich über Wohnsitzmeldungen seit dem Jahr 2000 sowie über Familienangehörige, seine Eltern sowie Geschwister leben in Österreich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der BF mit seinem Verhalten eine gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund seines Gesamtverhaltens, seinem festgestellten Gewaltpotentiales, der niederen Hemmschwelle sowie der gezeigten negativen Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung stelle der BF eine Gefahr für die Rechtsgüter dar. Seine in Österreich lebende Familie habe ihn bis dato nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können, ebenso wenig die ihm bereits vor mehreren Jahren angedrohte Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend und im Hinblick auf das gezeigte Verhalten des BF, welches sich während seines Aufenthaltes in Österreich in krimineller Hinsicht ständig steigerte, als nachvollziehbar anzusehen. Auch wenn er grundsätzlich aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich (er ist hier geboren) aufenthaltsverfestigt ist, muss er - wenn er eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - einen Eingriff ins Privat- und Familienleben hinnehmen.
Der BF ist in Österreich geboren und leben hier seine Eltern und seine Geschwister. Er ging in Österreich teilweise kurzfristigen unselbständigen Beschäftigungen nach, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und mussten ihm bis dato Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Delikte nach dem SMG, gefährliche Drohung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Raub, Betrug, schwerer Diebstahl, Vandalismus, schwere Sachbeschädigung, verbale Drohung sowie schwere Nötigung angelastet werden.
Auch wenn er im Bundesgebiet somit über ein Privat- und Familienleben verfügt, ist angesichts seines laufend kriminellen Verhaltens - welches sich ständig steigert - bei Grobprüfung die Begründung der belangten Behörde als ausreichend anzusehen und keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Der BF ist gesund und mit 29 Jahren im erwerbsfähigen Alter, kann sich im Herkunftsland (Kroatien, ebenfalls ein EU Land) aus eigener Kraft sein Leben gestalten und zu seinen Familienangehörigen in Österreich mit modernen Mitteln Kontakt pflegen. Bei Grobprüfung ist somit - wie oben ausgeführt - durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK zu erkennen.Auch wenn er im Bundesgebiet somit über ein Privat- und Familienleben verfügt, ist angesichts seines laufend kriminellen Verhaltens - welches sich ständig steigert - bei Grobprüfung die Begründung der belangten Behörde als ausreichend anzusehen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Der BF ist gesund und mit 29 Jahren im erwerbsfähigen Alter, kann sich im Herkunftsland (Kroatien, ebenfalls ein EU Land) aus eigener Kraft sein Leben gestalten und zu seinen Familienangehörigen in Österreich mit modernen Mitteln Kontakt pflegen. Bei Grobprüfung ist somit - wie oben ausgeführt - durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erkennen.
Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2316669.1.00Im RIS seit
19.03.2026Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026