TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/25 G308 2313237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2025
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Entscheidungsdatum

25.09.2025

Norm

FPG §67
FPG §70
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2313237-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2025, zu Recht erkannt:

A.)      I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eineinhalb (1,5) Jahre herabgesetzt wird. A.) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eineinhalb (1,5) Jahre herabgesetzt wird.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war im Bundesgebiet seit 18.03.2019 mit Hauptwohnsitz erfasst. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 (GZ: XXXX ) wurde der BF aufgrund §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 15 Abs.1, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, die auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war im Bundesgebiet seit 18.03.2019 mit Hauptwohnsitz erfasst. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF aufgrund Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, die auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2025 erging an den BF ein Parteiengehör und die Mitteilung darüber, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden wäre. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Dem BF wurde das Parteiengehör am XXXX .2025 zugestellt und gab der BF verspätet mit Schreiben vom XXXX .2025 seine Stellungnahme ab.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2025 erging an den BF ein Parteiengehör und die Mitteilung darüber, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden wäre. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Dem BF wurde das Parteiengehör am römisch 40 .2025 zugestellt und gab der BF verspätet mit Schreiben vom römisch 40 .2025 seine Stellungnahme ab.

3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.) erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über keine legale Einkommensquelle und kein Vermögen verfüge. Er habe versucht, sich durch die Begehung einer besonders verpönten Straftat, nämlich dem Handel mit Suchtgift, ein Einkommen zu verschaffen, zu diesem Zweck habe er in seiner Wohnung eine illegale Cannabis-Plantage betrieben. Er habe sich bei der Durchsuchung seiner Wohnung der Amtshandlung durch Gewaltanwendung zu widersetzen versucht, um die Beamten an der Durchsuchung zu hindern. Es seien im Zuge der Durchsuchung konsumfertige Cannabisblüten, MDMA, Cannabisharz sowie Kokain gefunden worden. Weiters sei ein verbotener Schlagring sichergestellt worden und durch die Bezirkshauptmannschaft ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Es lägen nunmehr zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich und eine in Deutschland vor und sei das auf drei Jahre befristete Aufenthaltsverbot erforderlich, um die österreichische Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes und seiner privaten Situation sei in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX .2025 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2025 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen und dem BF den Durchsetzungsaufschub erteilen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen und dem BF den Durchsetzungsaufschub erteilen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit XXXX .2019 seinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet habe und ihm eine Anmeldebescheinigung erteilt worden wäre. Aufgrund seines über fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes habe er das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben. Die beiden Verurteilungen des BF in Österreich seien beide zur Gänze bedingt nachgesehen worden und habe er sich somit nie in Strafhaft befunden. In Deutschland sei er zudem ausschließlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der BF sei somit nicht einschlägig vorbestraft und habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF durchgängig gemeldet sei und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe umfangreiche berufliche Tätigkeiten und Qualifizierungen nachgewiesen und sei sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich. In Italien habe er keinerlei Anknüpfungspunkte, zumal er den Großteil seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in Deutschland absolviert habe. Im Bundesgebiet sei er in den letzten Jahren durchgehend berufstätig bzw. arbeitssuchend gewesen und habe an vom AMS geförderten Kursen teilgenommen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lägen nicht vor, zumal die Strafen nicht vollzogen worden wären, sondern bedingte Strafnachsichten ausgesprochen worden wären.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 .2019 seinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet habe und ihm eine Anmeldebescheinigung erteilt worden wäre. Aufgrund seines über fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes habe er das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben. Die beiden Verurteilungen des BF in Österreich seien beide zur Gänze bedingt nachgesehen worden und habe er sich somit nie in Strafhaft befunden. In Deutschland sei er zudem ausschließlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der BF sei somit nicht einschlägig vorbestraft und habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF durchgängig gemeldet sei und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe umfangreiche berufliche Tätigkeiten und Qualifizierungen nachgewiesen und sei sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich. In Italien habe er keinerlei Anknüpfungspunkte, zumal er den Großteil seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in Deutschland absolviert habe. Im Bundesgebiet sei er in den letzten Jahren durchgehend berufstätig bzw. arbeitssuchend gewesen und habe an vom AMS geförderten Kursen teilgenommen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lägen nicht vor, zumal die Strafen nicht vollzogen worden wären, sondern bedingte Strafnachsichten ausgesprochen worden wären.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2025 ein.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2025 ein.

6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

7. Am XXXX .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie seiner Mutter XXXX , welche als Zeugin geladen war, statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX .2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 5).7. Am römisch 40 .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie seiner Mutter römisch 40 , welche als Zeugin geladen war, statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 .2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:

1.1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und ist Staatsangehöriger von Italien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren und ist Staatsangehöriger von Italien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 3).

1.1.2. Der BF reiste im XXXX 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.2. Der BF reiste im römisch 40 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier im Zeitraum von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4).

1.1.3. Er verfügte ab dem XXXX 2021 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung, welche am XXXX .2025 widerrufen wurde (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.1.3. Er verfügte ab dem römisch 40 2021 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung, welche am römisch 40 .2025 widerrufen wurde vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025).

1.1.4. Nach seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, wurde gegen den BF bereits im Jahr 2021 einer fremdenrechtliches Verfahren geführt, welches mit XXXX .2021 amtswegig eingestellt wurde (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.1.4. Nach seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, wurde gegen den BF bereits im Jahr 2021 einer fremdenrechtliches Verfahren geführt, welches mit römisch 40 .2021 amtswegig eingestellt wurde vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025).

1.1.5. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Zeitraum von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX 2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX 2023 einer Erwerbstätigkeit nach. In den übrigen Zeiträumen von XXXX .2019 bis XXXX .2025 erhielt der BF Arbeitslosengeld, Krankengeld und bis zuletzt bis Juni 2025 Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.1.5. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Zeitraum von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 einer Erwerbstätigkeit nach. In den übrigen Zeiträumen von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2025 erhielt der BF Arbeitslosengeld, Krankengeld und bis zuletzt bis Juni 2025 Notstandshilfe vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025).

1.1.6. Der BF konnte bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einstellungszusage in Vorlage bringen (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2025, OZ 9).1.1.6. Der BF konnte bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einstellungszusage in Vorlage bringen vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2025, OZ 9).

1.1.7. Der BF verfügt über keinerlei Einkommen oder sonstige finanzielle Ersparnisse (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.1.7. Der BF verfügt über keinerlei Einkommen oder sonstige finanzielle Ersparnisse vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6).

1.1.8. Der gesunde, arbeitsfähige BF ist ledig, hat keine Kinder und wuchs in Deutschland auf, wo er geboren wurde und bis zu seiner Einreise im XXXX 2019 sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte und seine gesamte Schulbildung absolvierte. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat der BF nicht (vgl. Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, S. 3 ff).1.1.8. Der gesunde, arbeitsfähige BF ist ledig, hat keine Kinder und wuchs in Deutschland auf, wo er geboren wurde und bis zu seiner Einreise im römisch 40 2019 sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte und seine gesamte Schulbildung absolvierte. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat der BF nicht vergleiche Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 3 ff).

1.1.9. Im Bundesgebiet lebt die Mutter des BF, XXXX , geb. am XXXX , welche polnische Staatsangehörige und hier berufstätig ist. Zu seiner Mutter hat der BF regelmäßigen Kontakt und lebte mit dieser auch zeitweise während seines Aufenthaltes im gemeinsamen Haushalt. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war der BF alleinig mit Hauptwohnsitz gemeldet und bestand kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff, S. 9 ff).1.1.9. Im Bundesgebiet lebt die Mutter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche polnische Staatsangehörige und hier berufstätig ist. Zu seiner Mutter hat der BF regelmäßigen Kontakt und lebte mit dieser auch zeitweise während seines Aufenthaltes im gemeinsamen Haushalt. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 war der BF alleinig mit Hauptwohnsitz gemeldet und bestand kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme des BF, AS 147; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff, Sitzung 9 ff).

Der BF gab erstmalig in der Beschwerdeverhandlung an, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, zu dieser besteht aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8).Der BF gab erstmalig in der Beschwerdeverhandlung an, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, zu dieser besteht aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 8).

In Deutschland lebt der Vater des BF, welcher ebenso italienischer Staatsangehöriger ist und zu welchem der BF Kontakt pflegt. Seine Schwester, welche auch italienische Staatsangehörige ist, lebt in Zypern. Er hat auch noch weitere Verwandte in Deutschland, Italien und Polen (vgl. Stellungnahem des BF, AS 14; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff).In Deutschland lebt der Vater des BF, welcher ebenso italienischer Staatsangehöriger ist und zu welchem der BF Kontakt pflegt. Seine Schwester, welche auch italienische Staatsangehörige ist, lebt in Zypern. Er hat auch noch weitere Verwandte in Deutschland, Italien und Polen vergleiche Stellungnahem des BF, AS 14; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff).

1.1.10. Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichen Niveau. Über Italienischkenntnisse verfügt der BF nicht (vgl. Angaben in der Beschwerde, AS 163; Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.1.10. Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichen Niveau. Über Italienischkenntnisse verfügt der BF nicht vergleiche Angaben in der Beschwerde, AS 163; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 3).

1.1.11. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.

1.1.12. Der BF wurde am XXXX .2025 in seinen Herkunftsstaat Italien abgeschoben. Derzeit hält sich der BF in Deutschland auf, wo er bei Freunden lebt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.1.12. Der BF wurde am römisch 40 .2025 in seinen Herkunftsstaat Italien abgeschoben. Derzeit hält sich der BF in Deutschland auf, wo er bei Freunden lebt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 3).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit erster rechtskräftiger Verurteilung des LG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde der BF wegen §§ 15 Abs. 1, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen á 4 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Feststellungen im Bescheid, AS 119; Strafregisterauszug vom XXXX .2025).1.2.1. Mit erster rechtskräftiger Verurteilung des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, Absatz eins,, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen á 4 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Feststellungen im Bescheid, AS 119; Strafregisterauszug vom römisch 40 .2025).

1.2.2. Mit Abschluss-bericht der LPD XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes auf Sachbeschädigung betreffend den BF verständigt. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich keine rechtskräftige Bestrafung oder Verurteilung vor (vgl. Abschluss-Bericht vom XXXX .2022, AS 1 ff).1.2.2. Mit Abschluss-bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wurde die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes auf Sachbeschädigung betreffend den BF verständigt. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich keine rechtskräftige Bestrafung oder Verurteilung vor vergleiche Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2022, AS 1 ff).

1.2.3. Mit rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 1 SMG, wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom XXXX .2024).1.2.3. Mit rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz eins, SMG, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom römisch 40 .2024).

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„[…]

Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet

I. vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift

1. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am XXXX . Juli 2024 zumindest 270,3 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,39 % Delta-9.THC, entspricht 3,75 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (0,18-fache Grenzmenge) und 18,15 % THCA, entspricht 49,05 Gramm THCA Reinsubstanz (1,22-fache Grenzmenge), sohin eine die Grenzmenge zumindest 1-fach übersteigende Menge, durch Kultivierung der Pflanzen bis zur Erntereife, Trennung und Trocknung der Blüten- und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und durch diese Vorgehensweise die genannte Cannabiskrautmenge erzeugt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen.1. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am römisch 40 . Juli 2024 zumindest 270,3 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,39 % Delta-9.THC, entspricht 3,75 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (0,18-fache Grenzmenge) und 18,15 % THCA, entspricht 49,05 Gramm THCA Reinsubstanz (1,22-fache Grenzmenge), sohin eine die Grenzmenge zumindest 1-fach übersteigende Menge, durch Kultivierung der Pflanzen bis zur Erntereife, Trennung und Trocknung der Blüten- und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und durch diese Vorgehensweise die genannte Cannabiskrautmenge erzeugt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen.

2. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am XXXX . Juli 2024 0,66 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), 0,4 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain) sowie 47,3 Gramm MDMA (Wirkstoff: MDMA) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;2. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am römisch 40 . Juli 2024 0,66 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), 0,4 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain) sowie 47,3 Gramm MDMA (Wirkstoff: MDMA) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;

3. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am XXXX . Juli 2024 10 Cannabispflanzen (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem getrockneten Pflanzenmaterial von 194 Gramm, zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung angebaut;3. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zur Sicherstellung am römisch 40 . Juli 2024 10 Cannabispflanzen (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem getrockneten Pflanzenmaterial von 194 Gramm, zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung angebaut;

4. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zumindest XXXX . Juli 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) sowie unbekannte Mengen Kokain (Wirkstoff: Cocain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;4. innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zumindest römisch 40 . Juli 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) sowie unbekannte Mengen Kokain (Wirkstoff: Cocain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;

II. innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zur Sicherstellung am XXXX . Juli 2024, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG, unbefugt besessen;römisch zwei. innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zur Sicherstellung am römisch 40 . Juli 2024, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG, unbefugt besessen;

III. am XXXX . Juli 2024 dadurch, dass er die genannten einschreitenden Exekutivbeamten durch Setzen einer massiven Gegenwehr sowie einer Umklammerung des Genannten und Griff mit der Hand die Dienstwaffe des Genannten, sohin Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich den Zutritt in seine Wohnräumlichkeiten zwecks Sicherstellung von Suchtmittel aus eigenem bei gleichzeitiger Gefahr in Verzug, zu hindern versucht.römisch drei. am römisch 40 . Juli 2024 dadurch, dass er die genannten einschreitenden Exekutivbeamten durch Setzen einer massiven Gegenwehr sowie einer Umklammerung des Genannten und Griff mit der Hand die Dienstwaffe des Genannten, sohin Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich den Zutritt in seine Wohnräumlichkeiten zwecks Sicherstellung von Suchtmittel aus eigenem bei gleichzeitiger Gefahr in Verzug, zu hindern versucht.

[…]“

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Faktum III. beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Faktum römisch drei. beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

1.2.4. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2024 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen (vgl. Bescheid vom XXXX .2024, AS 19 ff).1.2.4. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen vergleiche Bescheid vom römisch 40 .2024, AS 19 ff).

1.2.5. In Deutschland wurde der BF durch das AG XXXX vom XXXX .2019, AZ: XXXX , wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug ECRIS, AS 79).1.2.5. In Deutschland wurde der BF durch das AG römisch 40 vom römisch 40 .2019, AZ: römisch 40 , wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt vergleiche Strafregisterauszug ECRIS, AS 79).

1.2.6. Mit Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Staatsanwaltschaft Salzburg und die BH Hallein über den Verdacht des Verstoßes gegen §27 Abs. 2 SMG verständigt. Das Ermittlungsverfahren wurde am XXXX .2025 durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt (vgl. Abtretungs-Bericht vom XXXX 2025, AS 181 ff; Verständigung der StA XXXX vom XXXX .2025, OZ 2).1.2.6. Mit Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Staatsanwaltschaft Salzburg und die BH Hallein über den Verdacht des Verstoßes gegen §27 Absatz 2, SMG verständigt. Das Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 .2025 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt vergleiche Abtretungs-Bericht vom römisch 40 2025, AS 181 ff; Verständigung der StA römisch 40 vom römisch 40 .2025, OZ 2).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seiner abgegebenen Stellungnahme und seinem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des BF Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.3. Die genannten österreichischen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile sowie die genannte Vorverurteilung in Deutschland sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.4. Es war nicht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Hier lebt zwar die Mutter des BF, zu welcher aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur besteht, zumal diese selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, den BF nicht finanziell unterstützen zu können. Auch lebte der BF zuletzt nicht mehr mit seiner Mutter im selben Haushalt.

Dass der BF im Bundesgebiet über eine Freundin verfügt war nicht feststellbar, zumal er diese erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf Nachfrage seiner rechtsfreundlichen Vertretung, vorbrachte. Würde zu dieser eine besondere Nahebeziehung bestehen, hätte der BF diese wohl schon in seiner Stellungnahme oder Beschwerde vorgebracht. Auch brachte der BF vor, seine Freundin nicht erwähnen zu wollen. Sohin war es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellbar (etwa in Form einer Abfrage des Zentralen Melderegisters), ob diese tatsächlich in Österreich wohnhaft ist.

2.2.5. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde, in der Stellungnahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.):

3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem BF wurde seitens des Bundesamtes am XXXX .2025, zugestellt am XXXX .2025, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und hat er diese Möglichkeit nicht fristgerecht wahrgenommen. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der BF auch in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs ist somit nicht erkennbar.3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem BF wurde seitens des Bundesamtes am römisch 40 .2025, zugestellt am römisch 40 .2025, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und hat er diese Möglichkeit nicht fristgerecht wahrgenommen. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der BF auch in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs ist somit nicht erkennbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger Italiens und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger Italiens und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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