TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W196 2231818-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §94
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W196 2231818-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. 733704007/250862630, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. 733704007/250862630, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Jahr 2003 gemeinsam seinen Eltern und einer Schwester illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Mutter des BF als seine gesetzliche Vertreterin am 07.04.2004 für den BF einen Antrag auf Asylerstreckung.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde dem BF durch Erstreckung nach seinem Vater Asyl gewährt bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

1.3. Mit Urteil des XXXX vom 17.10.2017, rechtskräftig am 17.10.2017, wurde der BF wegen § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.3. Mit Urteil des römisch 40 vom 17.10.2017, rechtskräftig am 17.10.2017, wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

1.4. Mit Urteil des XXXX vom 21.08.2018, rechtskräftig am 25.08.2018, wurde der BF wegen § 50 (1) Z 2 WaffG und §§ 107 (1), 107 (2) StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt.1.4. Mit Urteil des römisch 40 vom 21.08.2018, rechtskräftig am 25.08.2018, wurde der BF wegen Paragraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG und Paragraphen 107, (1), 107 (2) StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt.

1.5. Mit Urteil des XXXX vom 10.05.2019, rechtskräftig am 09.08.2019, wurde der BF wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.1.5. Mit Urteil des römisch 40 vom 10.05.2019, rechtskräftig am 09.08.2019, wurde der BF wegen Paragraph 142, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 08.05.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 08.05.2020 wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sieben.).

1.7. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 09.12.2020, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 08.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.1.7. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 09.12.2020, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 08.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.

1.8. Mit Urteil des XXXX vom 28.09.2022, rechtskräftig am 04.10.2022, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.8. Mit Urteil des römisch 40 vom 28.09.2022, rechtskräftig am 04.10.2022, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

1.9. Dem BF wurde zuletzt am 16.09.2024 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 15.09.2027 erteilt.

2. Gegenständliches Verfahren (Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses):

2.1. Am 03.07.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

2.2. Mit Parteiengehör vom 04.07.2025 teilte die belangte Behörde dem BF zusammengefasst mit, dass eine Versagung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei. Der BF sei laut der Behörde zur Verfügung stehenden Datenbank rechtskräftig von mehreren inländischen Gerichten verurteilt worden. Eine oder mehrere dieser Verurteilungen seien dezidiert als Versagungsgrund für einen Fremdenpass angeführt. Aufgrund dessen, dass er laut den Datenbanken strafbare Handlungen gesetzt hätte, die in § 92 (1) und (1a) als Versagungsgründe aufgeführt seien, werde dem BF voraussichtlich bis auf Widerruf kein Reisedokument ausgestellt. Es gebe eine Vertretung seines Herkunftsstaates innerhalb Österreichs. Der BF habe sich vorrangig an die Gesandtschaft zu wenden und sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem BF wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 2.2. Mit Parteiengehör vom 04.07.2025 teilte die belangte Behörde dem BF zusammengefasst mit, dass eine Versagung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei. Der BF sei laut der Behörde zur Verfügung stehenden Datenbank rechtskräftig von mehreren inländischen Gerichten verurteilt worden. Eine oder mehrere dieser Verurteilungen seien dezidiert als Versagungsgrund für einen Fremdenpass angeführt. Aufgrund dessen, dass er laut den Datenbanken strafbare Handlungen gesetzt hätte, die in Paragraph 92, (1) und (1a) als Versagungsgründe aufgeführt seien, werde dem BF voraussichtlich bis auf Widerruf kein Reisedokument ausgestellt. Es gebe eine Vertretung seines Herkunftsstaates innerhalb Österreichs. Der BF habe sich vorrangig an die Gesandtschaft zu wenden und sich einen Pass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem BF wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.3. Am 22.07.2025 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei der russischen Botschaft im Österreich versucht habe, einen nationalen Reisepass zu beantragen. Die Ausstellung sei ihm jedoch verweigert worden und habe ihm die Botschaft mündlich mitgeteilt, dass er nach Russland reisen müsse, um dort einen Pass zu beantragen. Der BF sei aufgrund seines Alters militärdienstpflichtig und habe große Sorge bei einer Einreise nach Russland erfasst, eingezogen oder anderweitig in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden.

Dem BF sei bewusst, dass er in der Vergangenheit straffällig geworden sei. Der BF sei in seiner Jugend verurteilt worden, habe seine Strafe vollständig verbüßt und sei bereits im Jahr 2019 entlassen worden. Seitdem sei er nicht mehr straffällig geworden. Der BF habe aus seinen Fehlern gelernt, übernehme Verantwortung für sein früheres Verhalten und sei fest entschlossen sein Leben in eine stabile und positive Richtung zu lenken. Der fehlende Pass behindere ihn bei der Arbeitssuche und Erlangung eines Führerscheines und schränke ihn auch im Alltag massiv ein, so könne er nicht einmal einen einfachen Mobilfunkvertrag abschließen. Die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG seien erfüllt, da es dem BF aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei, einen nationalen Pass zu erhalten und könne ihm aus Sicherheitsgründen eine persönliche Reise nach Russland nicht zugemutet werden. Dem BF sei bewusst, dass er in der Vergangenheit straffällig geworden sei. Der BF sei in seiner Jugend verurteilt worden, habe seine Strafe vollständig verbüßt und sei bereits im Jahr 2019 entlassen worden. Seitdem sei er nicht mehr straffällig geworden. Der BF habe aus seinen Fehlern gelernt, übernehme Verantwortung für sein früheres Verhalten und sei fest entschlossen sein Leben in eine stabile und positive Richtung zu lenken. Der fehlende Pass behindere ihn bei der Arbeitssuche und Erlangung eines Führerscheines und schränke ihn auch im Alltag massiv ein, so könne er nicht einmal einen einfachen Mobilfunkvertrag abschließen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, FPG seien erfüllt, da es dem BF aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei, einen nationalen Pass zu erhalten und könne ihm aus Sicherheitsgründen eine persönliche Reise nach Russland nicht zugemutet werden.

2.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 iVm § 92 (1) Z 5 FPG versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es würden der Behörde passversagenswürdige Verurteilungen vorliegen. Der BF habe auf das Parteiengehör vom 04.07.2025 bis dato nicht reagiert. Aufgrund seiner Verurteilungen und da keine Anzeichen erkennbar seien, dass der BF über einen längeren Zeitraum straffrei geblieben wäre, werde eine negative Prognose erstellt und gelte eine Reisetätigkeit seinerseits als Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs. Schließlich wurde ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass der BF strafbare Handlungen gesetzt habe, die in § 92 (1) und (1a) als Versagensgründe ausgeführt seien, dem BF bis zum Ablauf von drei Jahren in Freiheit nach der letzten Tat kein Reisedokument ausgestellt werde. Bei ihm handle es sich nach derzeitigem Stand um den 17.01.2026. 2.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, in Verbindung mit Paragraph 92, (1) Ziffer 5, FPG versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es würden der Behörde passversagenswürdige Verurteilungen vorliegen. Der BF habe auf das Parteiengehör vom 04.07.2025 bis dato nicht reagiert. Aufgrund seiner Verurteilungen und da keine Anzeichen erkennbar seien, dass der BF über einen längeren Zeitraum straffrei geblieben wäre, werde eine negative Prognose erstellt und gelte eine Reisetätigkeit seinerseits als Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs. Schließlich wurde ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass der BF strafbare Handlungen gesetzt habe, die in Paragraph 92, (1) und (1a) als Versagensgründe ausgeführt seien, dem BF bis zum Ablauf von drei Jahren in Freiheit nach der letzten Tat kein Reisedokument ausgestellt werde. Bei ihm handle es sich nach derzeitigem Stand um den 17.01.2026.

2.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 07.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid fälschlicherweise festhalte, dass der BF auf das Schreiben des BFA vom 04.07.2025 nicht reagiert habe. Der BF habe seine schriftliche Stellungnahme fristgerecht per Post an das BFA verschickt. Der Bescheid stütze die Abweisung primär auf die negative Prognose aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere der letzten im Jahr 2022. Diese Prognose sei jedoch fehlerhaft. Die Verurteilung wegen Körperverletzung vom 17.01.2022 sei in einer Notwehrsituation erfolgt. Der BF sei von einer stark alkoholisierten Person tätlich angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt. Er habe die Situation nicht aktiv herbeigeführt, sondern sich lediglich zu Wehr gesetzt. Dies stelle keinen Ausdruck einer generellen strafrechtlichen Veranlagung dar und müsse bei der Gefährlichkeitsprognose differenziert betrachtet werden. Der BF habe seinen Lebenswandel seit seiner Entlassung im Jahr 2019 erfolgreich stabilisiert. Seine ernsthaften Bemühungen um Arbeit, Ausbildung und gesellschaftliche Integration würden durch den fehlenden Pass massiv behindert werden. Ohne gültigen Reisepass sei er bei vielen Arbeitsgebern nicht vermittelbar und könne kein Vertrauen aufbauen, sei es ihm nicht möglich den Führerschein zu machen und könne er keine grundlegenden Verträge (z.B. einen Mobilfunkvertrag) abschließen. Der BF sei nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen bzw. sei ihm die Passbeschaffung unzumutbar und verwies er hierzu im Wesentlichen auf seine am 22.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme bzw. wiederholte diese sinngemäß. Die Gefahrenprognose müsse hinter der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und der Grundrechtsrelevanz der Ausreisefreiheit zurücktreten.

2.6. Die Beschwerdevorlage vom 13.10.2025 und der Verwaltungsakt langten am 14.10.2025 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zahl: 03 37.040-BAT, wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2020, Zl. 733704007/180811577, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2020, Zl. 733704007/180811577, wurde dem BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Eine gegen diesen Bescheid vom 08.05.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020, GZ: W272 2231818-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des Bescheides wurden ersatzlos behoben.Eine gegen diesen Bescheid vom 08.05.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020, GZ: W272 2231818-1/16E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides wurden ersatzlos behoben.

Dem BF wurde zuletzt am 16.09.2024 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 15.09.2027 erteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 17.10.2017, XXXX , rechtskräftig am 17.10.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahles nach den § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 21.05.2017Mit Urteil des römisch 40 vom 17.10.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 17.10.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahles nach den Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 21.05.2017

Mit Urteil des XXXX vom 21.08.2018, XXXX , rechtskräftig am 25.08.2018, wurde der BF wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 30.03.2018.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.08.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 25.08.2018, wurde der BF wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- (im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 30.03.2018.

Mit Urteil des XXXX vom 10.05.2019, XXXX , rechtskräftig am 09.08.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 29.01.2019. Mit Urteil des römisch 40 vom 10.05.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 09.08.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 29.01.2019.

Mit Urteil des XXXX vom 28.09.2022, XXXX rechtskräftig am 04.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 17.01.2022. Mit Urteil des römisch 40 vom 28.09.2022, römisch 40 rechtskräftig am 04.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war hierbei der 17.01.2022.

Der BF war von 01.02.2019 bis 01.10.2019 in Haft.

Der BF stellte am 03.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG versagt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF stellte am 03.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG versagt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Es rechtfertigen derzeit bestimmte Tatsachen die Annahme, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren bzw. einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren bzw. einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister vergleiche OZ 2).

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2005, dem Bescheid des BFA vom 08.05.2020, der dagegen erhobenen Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020 ergeben sich aus einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt zur GZ: W272 2231818-1.

Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des BF ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren bzw. einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (vgl. OZ 2).Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des BF ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren bzw. einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister vergleiche OZ 2).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und seiner Haft beruhen auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2) sowie in das hg. Erkenntnis GZ: W272 2231818-1/16E. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und seiner Haft beruhen auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Melderegister vergleiche OZ 2) sowie in das hg. Erkenntnis GZ: W272 2231818-1/16E.

Die Feststellungen zum Antrag vom 03.07.2025, dem Bescheid des BFA vom 04.09.2025 und dagegen erhobenen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt des vorliegenden Veraltungsaktes.

Zur Feststellung, wonach derzeit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

3.1.2. Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).3.1.2. Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).

Für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses ist das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K3).Für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses ist das Vorliegen eines der Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K3).

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).

Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).

Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570).

Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).

3.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass dem BF zuzustimmen ist, soweit er ausführt, dass er zum Parteiengehör eine Stellungnahme eingebracht hat. Zwar ist diese – ausgenommen der nochmaligen Vorlage in Kopie in der Beschwerde (vgl. AS 57 ff) – dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, allerdings befand sich diese im Verwaltungsakt der Mutter des BF (Zl. 733703903/250862613, vgl. die AS 11 ff und AS 17 dieses Verwaltungsaktes), welcher ebenfalls dem BVwG zur GZ: W196 2241461-2 vorgelegt wurde und ist ersichtlich, dass diese am 22.07.2025 bei der belangten Behörde einlangte. Die Ausführungen der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorlage (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides und OZ 1), wonach der BF auf das Parteiengehör nicht reagiert habe, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Aber auch die Berücksichtigung der Stellungnahme vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 3.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass dem BF zuzustimmen ist, soweit er ausführt, dass er zum Parteiengehör eine Stellungnahme eingebracht hat. Zwar ist diese – ausgenommen der nochmaligen Vorlage in Kopie in der Beschwerde vergleiche AS 57 ff) – dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, allerdings befand sich diese im Verwaltungsakt der Mutter des BF (Zl. 733703903/250862613, vergleiche die AS 11 ff und AS 17 dieses Verwaltungsaktes), welcher ebenfalls dem BVwG zur GZ: W196 2241461-2 vorgelegt wurde und ist ersichtlich, dass diese am 22.07.2025 bei der belangten Behörde einlangte. Die Ausführungen der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorlage vergleiche Sitzung 4 des angefochtenen Bescheides und OZ 1), wonach der BF auf das Parteiengehör nicht reagiert habe, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Aber auch die Berücksichtigung der Stellungnahme vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zunächst wird nicht verkannt, dass der BF drei seiner den vier Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten als junger Erwachsener beging und die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Tat bereits knapp über vier Jahre zurückliegt. Sofern der BF aber in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde eine unrichtige Prognoseentscheidung getroffen habe und die vierte Verurteilung aufgrund einer Notwehrsituation gegen eine betrunkene Person erfolgt wäre, kann diese Auffassung nach Ansicht des BVwG nicht geteilt werden. Der BF legt nicht dar, wieso er verurteilt worden ist, wenn er tatsächlich durch Notwehr gerechtfertigt gehandelt hätte. Die Verurteilung wurde seitens des BF auch nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft und lehnt die Rechtsprechung eine besondere notwehrrechtliche Schutzbedürftigkeit von Betrunkenen ausdrücklich ab. Gegenüber Angriffen von Betrunkenen schlage das „Interesse der Rechtsbewährung (Rechtsbehauptung) voll“ durch (vgl. Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 RZ 110 (Stand 1.3.2020, rdb.at)). Die Begehung der den anderen drei Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten blieb vom BF in der Beschwerde überdies unbestritten. Zunächst wird nicht verkannt, dass der BF drei seiner den vier Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten als junger Erwachsener beging und die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Tat bereits knapp über vier Jahre zurückliegt. Sofern der BF aber in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde eine unrichtige Prognoseentscheidung getroffen habe und die vierte Verurteilung aufgrund einer Notwehrsituation gegen eine betrunkene Person erfolgt wäre, kann diese Auffassung nach Ansicht des BVwG nicht geteilt werden. Der BF legt nicht dar, wieso er verurteilt worden ist, wenn er tatsächlich durch Notwehr gerechtfertigt gehandelt hätte. Die Verurteilung wurde seitens des BF auch nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft und lehnt die Rechtsprechung eine besondere notwehrrechtliche Schutzbedürftigkeit von Betrunkenen ausdrücklich ab. Gegenüber Angriffen von Betrunkenen schlage das „Interesse der Rechtsbewährung (Rechtsbehauptung) voll“ durch vergleiche Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 3, RZ 110 (Stand 1.3.2020, rdb.at)). Die Begehung der den anderen drei Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten blieb vom BF in der Beschwerde überdies unbestritten.

Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zu beurteilen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0253). Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zu beurteilen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0253).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).

Wie dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020, GZ: W272 2231818-1/16E und dem Strafregister zu entnehmen ist wurde der BF als junger Erwachsener in regelmäßigen Abständen straffällig. So hat er 2017 innerhalb von zwei Tagen zwei versuchte Einbruchsdiebstähle begangen, 2018 einen Anderen durch Vorzeigen einer einer Schreckschusspistole und Abgabe von Schüssen in Richtung des Genannten mit dem Tode gefährlich bedroht und einen Schlagring besessen. Letztlich gipfelte die kriminelle Energie des BF 2019 sogar in einem Raub. Auch nach Verspüren des Haftübels wegen des Raubes wurde der BF wegen einer Körperverletzung – diesmal war er im Tatzeitpunkt bereits über 21 Jahre alt – wieder straffällig.

In Anbetracht der gehäuften und gesteigerten strafbaren Handlungen des BF und dessen Rückfälligkeit reicht der seit der Begehung der vom BF begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum von knapp über vier Jahren sohin noch nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen. Schließlich wurde der BF bereits einmal etwa drei Jahre nach dem begangenen Raub erneut rückfällig und beging eine Körperverletzung. Eine positive Zukunftsprognose kann somit derzeit noch nicht gestellt werden und bedarf es in casu noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens um von einem Wegfall des gegenständlichen Versagungsgrundes auszugehen.

Es ist in einer Gesamtsicht dieser Erwägungen sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass die erwähnten Tatsachen derzeit die Annahme rechtfertigen, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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