Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §18Spruch
,
W602 2208176-5/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 07.11.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 07.11.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und brachte in Österreich seit 01.07.2011 bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) insgesamt acht Asylanträge ein, die allesamt wegen Unbegründetheit ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen vierten Asylantrag eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, erlassen. Im Verfahren über seinen siebten Asylantrag wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland gemäß § 61 FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2019 bereits einmal in Schubhaft und war zwischenzeitig unbekannten Aufenthalts. Nachdem der Beschwerdeführer bei polizeilichen Erhebungen am 03.11.2025 neuerlich angetroffen wurde, wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und brachte in Österreich seit 01.07.2011 bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) insgesamt acht Asylanträge ein, die allesamt wegen Unbegründetheit ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen vierten Asylantrag eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, erlassen. Im Verfahren über seinen siebten Asylantrag wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2019 bereits einmal in Schubhaft und war zwischenzeitig unbekannten Aufenthalts. Nachdem der Beschwerdeführer bei polizeilichen Erhebungen am 03.11.2025 neuerlich angetroffen wurde, wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt.
1.2. Gegenständliches Verfahren
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.11.2025 in Schubhaft. Am 07.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden BBU), einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 Asyl, weil der Beschwerdeführer möglicher Weise Opfer von Menschenhandel geworden ist. Mit Schreiben vom 16.12.2025, vom Beschwerdeführer nachweislich am 17.12.2025 übernommen, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich der persönlichen Antragstellung und verständigte ihn vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Am selben Tag, noch vor der Übernahme dieses Schreibens, stellte der Beschwerdeführer seinen insgesamt neunten Asylantrag. Mit Bescheid vom XXXX .2026 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “gemäß § 55 Abs. 2 AsylG” zurück, da keine persönliche Antragstellung erfolgt sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.01.2025 übernommen und erhob dieser mit Schriftsatz vom 09.02.2026 im Wege seiner Rechtsberatung Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß § 18 AsylG verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer über die Möglichkeiten der persönlichen Antragstellung während der Schubhaft zu informieren. Die Beschwerde langte mitsamt dem Verwaltungsakt am 17.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.11.2025 in Schubhaft. Am 07.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden BBU), einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl, weil der Beschwerdeführer möglicher Weise Opfer von Menschenhandel geworden ist. Mit Schreiben vom 16.12.2025, vom Beschwerdeführer nachweislich am 17.12.2025 übernommen, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich der persönlichen Antragstellung und verständigte ihn vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Am selben Tag, noch vor der Übernahme dieses Schreibens, stellte der Beschwerdeführer seinen insgesamt neunten Asylantrag. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG” zurück, da keine persönliche Antragstellung erfolgt sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.01.2025 übernommen und erhob dieser mit Schriftsatz vom 09.02.2026 im Wege seiner Rechtsberatung Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer über die Möglichkeiten der persönlichen Antragstellung während der Schubhaft zu informieren. Die Beschwerde langte mitsamt dem Verwaltungsakt am 17.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Er befindet sich seit 03.11.2025 in Schubhaft, die in den Polizeianhaltezentren Salzburg, Wien Hernalser Gürtel, Wels und seit 07.01.2026 (wieder) in Vordernberg vollzogen wird
Am 07.11.2025 brachte die BBU, nachdem sie den Beschwerdeführer beraten hatte, beim Bundesamt mit Email einen vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ein und legte diesem Schreiben eine Stellungnahme des Männergesundheitszentrums Men Via vom XXXX 2024 bei, in dem über ein Abklärungsgespräch zum Verdacht des Menschenhandels mit dem Beschwerdeführer berichtet wurde. Der Rechtsberater teilte in diesem Email mit, den Antragsteller beraten zu haben und weiter: “Sofern eine persönliche Antragstellung nötig wäre, wird höflichst erbeten, dass es XXXX ermöglicht wird bei der Behörde zur Stellung des Antrags vorstellig zu werden.”.Am 07.11.2025 brachte die BBU, nachdem sie den Beschwerdeführer beraten hatte, beim Bundesamt mit Email einen vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein und legte diesem Schreiben eine Stellungnahme des Männergesundheitszentrums Men Via vom römisch 40 2024 bei, in dem über ein Abklärungsgespräch zum Verdacht des Menschenhandels mit dem Beschwerdeführer berichtet wurde. Der Rechtsberater teilte in diesem Email mit, den Antragsteller beraten zu haben und weiter: “Sofern eine persönliche Antragstellung nötig wäre, wird höflichst erbeten, dass es römisch 40 ermöglicht wird bei der Behörde zur Stellung des Antrags vorstellig zu werden.”.
Mit Schreiben vom 16.12.2025 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Punkt I. einen Verbesserungsauftrag und verständigte ihn unter Punkt II. vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er gemäß § 58 Abs. 5 AsylG den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt stellen muss. In der Anlage übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das “Original” des schriftlichen Anbringens mit dem Auftrag, dieses binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, neuerlich, versehen mit einem aktuellen Passbild, bei der nächstgelegenen Dienststelle des Bundesamtes einzubringen, widrigenfalls das Anbringen nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückgewiesen werden wird. Wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 2 Z 1 AsylG vermutlich nicht vorliegen würden. Zur Klärung des genauen Sachverhaltes wurden weitere Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Stellungnahme innerhalb der Frist von zwei Wochen während der Öffnungszeiten der nächstgelegenen Dienststelle des Bundesamtes persönlich abzugeben. Mit Schreiben vom 16.12.2025 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Punkt römisch eins. einen Verbesserungsauftrag und verständigte ihn unter Punkt römisch zwei. vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt stellen muss. In der Anlage übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das “Original” des schriftlichen Anbringens mit dem Auftrag, dieses binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, neuerlich, versehen mit einem aktuellen Passbild, bei der nächstgelegenen Dienststelle des Bundesamtes einzubringen, widrigenfalls das Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückgewiesen werden wird. Wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG vermutlich nicht vorliegen würden. Zur Klärung des genauen Sachverhaltes wurden weitere Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Stellungnahme innerhalb der Frist von zwei Wochen während der Öffnungszeiten der nächstgelegenen Dienststelle des Bundesamtes persönlich abzugeben.
Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 17.12.2025 persönlich übernommen. Noch vor Übernahme des Schreibens stellte der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen neunten Asylantrag in Österreich.
Der Beschwerdeführer erstattete hinsichtlich seines Antrags gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG keine Äußerung und nahm keine persönliche Antragstellung vor dem Bundesamt vor. Der Beschwerdeführer nahm am XXXX 2025, am XXXX .2026 und am XXXX 2026 eine Rechtsberatung der BBU in Anspruch.Der Beschwerdeführer erstattete hinsichtlich seines Antrags gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG keine Äußerung und nahm keine persönliche Antragstellung vor dem Bundesamt vor. Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 2025, am römisch 40 .2026 und am römisch 40 2026 eine Rechtsberatung der BBU in Anspruch.
Mit Bescheid vom XXXX .2026 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “gemäß § 55 Abs. 2 AsylG” gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 .2026 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG” gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Sowohl das Schreiben vom 16.12.2025 als auch der Bescheid weisen die “IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ” auf.Sowohl das Schreiben vom 16.12.2025 als auch der Bescheid weisen die “IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ” auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zum Verfahren gründen sich auf den unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und die Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, Melderegister, dem Strafregister und der Grundversorgungsdatenbank sowie der Anhalte- und Vollzugsdatei (OZ 2). Das Datum der neunten Asylantragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zur Antragszurückweisung
§ 13 Abs. 3 und 4 AVG mit der Überschrift “Anbringen” lauten: Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG mit der Überschrift “Anbringen” lauten:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
§ 13a AVG mit der Überschrift “Rechtsbelehrung” lautet: Paragraph 13 a, AVG mit der Überschrift “Rechtsbelehrung” lautet:
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
§ 18 AsylG mit der Überschrift „Ermittlungsverfahren“ lautet:Paragraph 18, AsylG mit der Überschrift „Ermittlungsverfahren“ lautet:
(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
§ 44 BFA-VG lautet:Paragraph 44, BFA-VG lautet:
Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
§ 49 BFA-VG lautet: Paragraph 49, BFA-VG lautet:
(1) Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.(1) Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (Paragraph 3, Absatz 2,) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
(2) Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
§ 58 Abs. 5 AsylG lautet: Paragraph 58, Absatz 5, AsylG lautet:
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Die Behörde wies den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Beschwerdeführer den Antrag trotz Verbesserungsauftrag nicht persönlich eingebracht hat. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte keine effektive Möglichkeit gehabt, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, da er in Schubhaft sei und habe die Behörde die Manuduktionspflicht gemäß § 18 AsylG verletzt, weil sie ihn nicht über die Möglichkeiten einer persönlichen Antragstellung informiert habe.Die Behörde wies den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil der Beschwerdeführer den Antrag trotz Verbesserungsauftrag nicht persönlich eingebracht hat. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte keine effektive Möglichkeit gehabt, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, da er in Schubhaft sei und habe die Behörde die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG verletzt, weil sie ihn nicht über die Möglichkeiten einer persönlichen Antragstellung informiert habe.
Der “eigentliche Zweck” von § 13 Abs. 3 AVG besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren und sie sohin vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. § 13 Abs. 3 AVG – auch in Verbindung mit § 13a AVG verpflichtet die Behörde hingegen nicht, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 25 mwN). Auch wird der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 AVG in neuerer Rechtsprechung vom VwGH dahingehend eingeschränkt, als nur jene Anbringen von der Verbesserungspflicht erfasst werden, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Wurde der Mangel hingegen bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27/1 mwN).Der “eigentliche Zweck” von Paragraph 13, Absatz 3, AVG besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren und sie sohin vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Paragraph 13, Absatz 3, AVG – auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG verpflichtet die Behörde hingegen nicht, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen können (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 25 mwN). Auch wird der Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in neuerer Rechtsprechung vom VwGH dahingehend eingeschränkt, als nur jene Anbringen von der Verbesserungspflicht erfasst werden, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Wurde der Mangel hingegen bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27/1 mwN).
Zu § 19 Abs. 1 NAG, einer mit § 58 Abs. 5 AsylG vergleichbaren, die persönliche Antragstellung normierenden Bestimmung, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, diese Verbesserung liegt in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung (VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197). Zu Paragraph 19, Absatz eins, NAG, einer mit Paragraph 58, Absatz 5, AsylG vergleichbaren, die persönliche Antragstellung normierenden Bestimmung, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, diese Verbesserung liegt in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung (VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197).
Das Bundesamt hat den Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG wegen der nicht fristgerechten persönlichen Antragstellung nach Aufforderung zur persönlichen Antragstellung, 14-tägiger Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht erfolgter persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Da die fehlende persönliche Antragstellung einen Formalfehler begründet, hat das Bundesamt den Antrag richtigerweise nicht sofort zurückgewiesen, sondern den Beschwerdeführer zunächst aufgefordert, binnen Frist den Antrag persönlich einzubringen. Das Bundesamt hat mit der Einräumung einer Frist von 14 Tagen auch zutreffend eine angemessene Frist für die persönliche Antragstellung vorgesehen. Dass diese Frist nicht angemessen war, wurde nicht behauptet und wurde auch kein Fristverlängerungsantrag gestellt. Das Bundesamt hat den Antrag gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen der nicht fristgerechten persönlichen Antragstellung nach Aufforderung zur persönlichen Antragstellung, 14-tägiger Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht erfolgter persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Da die fehlende persönliche Antragstellung einen Formalfehler begründet, hat das Bundesamt den Antrag richtigerweise nicht sofort zurückgewiesen, sondern den Beschwerdeführer zunächst aufgefordert, binnen Frist den Antrag persönlich einzubringen. Das Bundesamt hat mit der Einräumung einer Frist von 14 Tagen auch zutreffend eine angemessene Frist für die persönliche Antragstellung vorgesehen. Dass diese Frist nicht angemessen war, wurde nicht behauptet und wurde auch kein Fristverlängerungsantrag gestellt.
Der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist die Zurückweisung des Anbringens erfolgt, ist der Rechtsprechung des VwGH zufolge nur dann ausdrücklich erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241 mwN). Der VwGH geht erkennbar davon aus, dass die Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 AVG die Information an den Antragsteller umfasst, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Anhaltspunkte, dass eine darüber hinausgehende Manuduktion im Zusammenhang mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erforderlich ist, ergeben sich aus dieser Judikatur nicht. Der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist die Zurückweisung des Anbringens erfolgt, ist der Rechtsprechung des VwGH zufolge nur dann ausdrücklich erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241 mwN). Der VwGH geht erkennbar davon aus, dass die Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Information an den Antragsteller umfasst, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Anhaltspunkte, dass eine darüber hinausgehende Manuduktion im Zusammenhang mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erforderlich ist, ergeben sich aus dieser Judikatur nicht.
Grundsätzlich soll die Manuduktion mündlich erfolgen (§ 13a Abs. 1 AVG). Sofern eine Anleitung schriftlich erfolgt, ist der Inhalt der Anleitung teilweise schon im Gesetz begründet und ist die notwendige Anleitung nicht mehr zwingend auf § 13a AVG zu stützen, sondern ergibt sich direkt aus der anzuwendenden Norm, wie dies z.B. bei § 21a Abs. 5 NAG der Fall ist, der die Behörde verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Heilung eines Mangels nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden kann und diese Belehrungspflicht auch gilt, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147) oder eben bei § 13 Abs. 3 AVG, der die Information über die Rechtsfolge der Zurückweisung zwar normiert, die Information darüber aber als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet.Grundsätzlich soll die Manuduktion mündlich erfolgen (Paragraph 13 a, Absatz eins, AVG). Sofern eine Anleitung schriftlich erfolgt, ist der Inhalt der Anleitung teilweise schon im Gesetz begründet und ist die notwendige Anleitung nicht mehr zwingend auf Paragraph 13 a, AVG zu stützen, sondern ergibt sich direkt aus der anzuwendenden Norm, wie dies z.B. bei Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG der Fall ist, der die Behörde verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Heilung eines Mangels nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden kann und diese Belehrungspflicht auch gilt, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147) oder eben bei Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der die Information über die Rechtsfolge der Zurückweisung zwar normiert, die Information darüber aber als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet.
Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Sie reicht auch nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (VwGH 21.08.2025, Ra 2024/11/0132). Weder ist das VwG zur Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten noch ist die Verfahrenspartei über eine Unzulässigkeit der Antragstellung zu belehren und hat das VwG auch nicht auf ein anderes erfolgversprechendes Vorbringen hinzuwirken. Die Manuduktionspflicht umfasst von vornherein auch keine Rechtshandlungen außerhalb des von der Behörde geführten Verfahrens. Eine vorauseilende Erörterung allfälliger künftiger in einem weiteren Verfahren auftretender Rechtsfragen ist davon jedenfalls nicht umfasst (VwGH 08.02.2021, Ra 2020/22/0251). Grundsätzlich besteht auch keine Pflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen (VwGH 31.03.2021, Ra 2020/10/0162).Die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Sie reicht auch nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (VwGH 21.08.2025, Ra 2024/11/0132). Weder ist das VwG zur Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten noch ist die Verfahrenspartei über eine Unzulässigkeit der Antragstellung zu belehren und hat das VwG auch nicht auf ein anderes erfolgversprechendes Vorbringen hinzuwirken. Die Manuduktionspflicht umfasst von vornherein auch keine Rechtshandlungen außerhalb des von der Behörde geführten Verfahrens. Eine vorauseilende Erörterung allfälliger künftiger in einem weiteren Verfahren auftretender Rechtsfragen ist davon jedenfalls nicht umfasst (VwGH 08.02.2021, Ra 2020/22/0251). Grundsätzlich besteht auch keine Pflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen (VwGH 31.03.2021, Ra 2020/10/0162).
Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst somit die Belehrung über Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen ergeben. Sie dient der Information über verfahrensrechtliche Handlungen und umfasst keine materiell-rechtliche Belehrung der Parteien, um die Erfolgsaussichten ihres Anbringens zu erhöhen. Erfasst werden Vorgänge im Verfahren und entsprechende Rechtsfolgen, nicht aber inhaltliche Anweisungen, wie ein erfolgreiches Anbringen auszuführen ist. Zum Verhältnis zwischen §§ 13 Abs. 3 und 13a AVG hat der VwGH bereits entschieden, dass die Information über die Zurückweisung des Antrags bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages in Ausübung der Manuduktionspflicht der Behörde zu ergehen hat. Die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG umfasst somit die Belehrung über Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen ergeben. Sie dient der Information über verfahrensrechtliche Handlungen und umfasst keine materiell-rechtliche Belehrung der Parteien, um die Erfolgsaussichten ihres Anbringens zu erhöhen. Erfasst werden Vorgänge im Verfahren und entsprechende Rechtsfolgen, nicht aber inhaltliche Anweisungen, wie ein erfolgreiches Anbringen auszuführen ist. Zum Verhältnis zwischen Paragraphen 13, Absatz 3 und 13 a AVG hat der VwGH bereits entschieden, dass die Information über die Zurückweisung des Antrags bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages in Ausübung der Manuduktionspflicht der Behörde zu ergehen hat.
Soweit die Beschwerde auf die “Manuduktionspflicht gemäß § 18 AsylG” Bezug nimmt, ist dem entgegen zu halten, dass der Zweck von § 18 AsylG die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes ist und eine umfassende inhaltliche Ermittlungspflicht der Behörde zum Antragsvorbringen normiert. § 18 AsylG stellt eine Konkretisierung des Amtswegigkeitsprinzips gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG dar, der die amtswegige vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Inhalt hat (VwGH 22.01.2026, Ra 2026/20/0019). Die Partei soll angeleitet werden, die vollständigen Beurteilungsgrundlagen für die materiell-rechtliche Prüfung des Sachverhaltes darzulegen, die Anleitung bezieht sich nicht auf bestimmte Verfahrensschritte, sondern auf inhaltliches Vorbringen.Soweit die Beschwerde auf die “Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG” Bezug nimmt, ist dem entgegen zu halten, dass der Zweck von Paragraph 18, AsylG die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes ist und eine umfassende inhaltliche Ermittlungspflicht der Behörde zum Antragsvorbringen normiert. Paragraph 18, AsylG stellt eine Konkretisierung des Amtswegigkeitsprinzips gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG dar, der die amtswegige vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Inhalt hat (VwGH 22.01.2026, Ra 2026/20/0019). Die Partei soll angeleitet werden, die vollständigen Beurteilungsgrundlagen für die materiell-rechtliche Prüfung des Sachverhaltes darzulegen, die Anleitung bezieht sich nicht auf bestimmte Verfahrensschritte, sondern auf inhaltliches Vorbringen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags in Schubhaft. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde hätte den Beschwerdeführer in Ausübung ihrer Manuduktionspflicht darüber belehren müssen, wie er, trotz Anhaltung in Schubhaft, die persönliche Antragstellung bei der Behörde durchführen kann. Ein entsprechender Hinweis auf diese Rechtsansicht findet sich bereits im verfahrenseinleitenden Email des Rechtsberaters.
Abgesehen davon, dass das Verhältnis zwischen §§ 13 Abs. 3 und § 13a AVG bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur hinreichend geklärt wurde, ergibt sich aus der dargestellten Judikatur zur Manuduktionspflicht auch kein Hinweis, dass diese weit auszulegen wäre. Zu tätigende Verfahrenshandlungen und allfällig damit verbundene Rechtsfolgen sind objektivierbar und nehmen nicht Bezug auf persönliche Umstände beim Antragsteller. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Manuduktion subjektiv an den persönlichen Umständen oder Bedürfnissen des Beschwerdeführers auszurichten.Abgesehen davon, dass das Verhältnis zwischen Paragraphen 13, Absatz 3 und Paragraph 13 a, AVG bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur hinreichend geklärt wurde, ergibt sich aus der dargestellten Judikatur zur Manuduktionspflicht auch kein Hinweis, dass diese weit auszulegen wäre. Zu tätigende Verfahrenshandlungen und allfällig damit verbundene Rechtsfolgen sind objektivierbar und nehmen nicht Bezug auf persönliche Umstände beim Antragsteller. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Manuduktion subjektiv an den persönlichen Umständen oder Bedürfnissen des Beschwerdeführers auszurichten.
Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der Schubhaft um eine Sondersituation handelt. Jedoch hat der Beschwerdeführers auch in der Schubhaft Zugang zur Rechtsberatung, die ihn bei der persönlichen Antragstellung unterstützt. Im Besonderen ist zunächst auf § 49 BFA-VG hinzuweisen, der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes eine kostenlose Rechtsberatung, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, in Anspruch zu nehmen und, sofern eine solche nicht erfolgt, Anspruch auf die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte hat. Das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist ein Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes und hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres von seinem Recht auf Beiziehung eines Rechtsberaters Gebrauch machen können, wie er dies im Übrigen auch bei der Antragstellung, ebenfalls aus dem Stande der Schubhaft heraus, tat. Wie das Bundesamt zutreffend in seiner Beschwerdevorlage ausführte, nahm der Beschwerdeführer die Rechtsberatung bereits mehrfach während der Schubhaft, auch zur Stellung des gegenständlichen Antrags, in Anspruch. Der Beschwerdeführer hätte sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages daher neuerlich an einen Rechtsberater wenden können, dieser oder auch der Beschwerdeführer selbst hätte darüber hinaus beim Bundesamt selbst eine rechts- oder verfahrenstechnische Auskunft über die Möglichkeiten einer persönlichen Antragstellung einholen können.Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der Schubhaft um eine Sondersituation handelt. Jedoch hat der Beschwerdeführers auch in der Schubhaft Zugang zur Rechtsberatung, die ihn bei der persönlichen Antragstellung unterstützt. Im Besonderen ist zunächst auf Paragraph 49, BFA-VG hinzuweisen, der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes eine kostenlose Rechtsberatung, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, in Anspruch zu nehmen und, sofern eine solche nicht erfolgt, Anspruch auf die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte hat. Das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist ein Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes und hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres von seinem Recht auf Beiziehung eines Rechtsberaters Gebrauch machen können, wie er dies im Übrigen auch bei der Antragstellung, ebenfalls aus dem Stande der Schubhaft heraus, tat. Wie das Bundesamt zutreffend in seiner Beschwerdevorlage ausführte, nahm der Beschwerdeführer die Rechtsberatung bereits mehrfach während der Schubhaft, auch zur Stellung des gegenständlichen Antrags, in Anspruch. Der Beschwerdeführer hätte sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages daher neuerlich an einen Rechtsberater wenden können, dieser oder auch der Beschwerdeführer selbst hätte darüber hinaus beim Bundesamt selbst eine rechts- oder verfahrenstechnische Auskunft über die Möglichkeiten einer persönlichen Antragstellung einholen können.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat die Behörde zwar gemäß § 44 BFA-VG die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vorführen zu lassen. Einem solchen Vorführauftrag zum Zweck der persönlichen Antragstellung muss aber die Initiative des Beschwerdeführers vorausgehen, die Verbesserung auch tatsächlich durchführen zu wollen, in dem er sich beispielsweise um einen Termin bei der Behörde bemüht. Der Hinweis auf die nächstgelegene Dienststelle des Bundesamtes ist im Schreiben vom 16.12.2025 gleich zweimal enthalten und wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich aktiv um eine Möglichkeit zur persönlichen Antragstellung zu bemühen. Die Manuduktion umfasst die Pflicht zur Anleitung für Verfahrenshandlungen und Belehrung über die Rechtsfolgen, sie beinhaltet aber nicht die aktive Unterstützung bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen. Das Bundesamt muss die in der Schubhaft zur Verfügung gestellten rechtlichen Beratungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht durch eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Ausweitung seiner Manuduktionspflicht ergänzen, zumal Rechtsberater zur Verfügung stehen.Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat die Behörde zwar gemäß Paragraph 44, BFA-VG die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vorführen zu lassen. Einem solchen Vorführauftrag zum Zweck der persönlichen Antragstellung muss aber die Initiative des Beschwerdeführers vorausgehen, die Verbesserung auch tatsächlich d