TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W278 2201075-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W278 2201075-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Aktenteil I):1. Vorverfahren (Aktenteil römisch eins):

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Taliban seinen Vater und seinen Bruder entführt haben sollen, woraufhin er und seine Familie geflüchtet seien.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 12.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.12.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben. Der Ex-Ehefrau wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie dem BF und den gemeinsamen Kindern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF, seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 12.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.12.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben. Der Ex-Ehefrau wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie dem BF und den gemeinsamen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF, seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom zuständigen Landesgericht wegen Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung (§§ 83, 105 und 125 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einer Freundin seiner Ex-Ehefrau einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, ihr Kratzverletzungen an der Hand zufügte und sie stieß, wodurch diese rückwärts gegen einen Kasten stürzte und mit beiden Schultern aufschlug. Weiters versuchte er durch den Schlag ins Gesicht sowie durch das zweimalige aus der Hand Reißen des Mobiltelefons zu verhindern, dass die Freundin die Polizei verständigt. Der BF schleuderte das Mobiltelefon der Freundin auf den Boden, wodurch das Display zerstört wurde.Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom zuständigen Landesgericht wegen Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung (Paragraphen 83, 105 und 125 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einer Freundin seiner Ex-Ehefrau einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, ihr Kratzverletzungen an der Hand zufügte und sie stieß, wodurch diese rückwärts gegen einen Kasten stürzte und mit beiden Schultern aufschlug. Weiters versuchte er durch den Schlag ins Gesicht sowie durch das zweimalige aus der Hand Reißen des Mobiltelefons zu verhindern, dass die Freundin die Polizei verständigt. Der BF schleuderte das Mobiltelefon der Freundin auf den Boden, wodurch das Display zerstört wurde.

Das Bundesamt sah von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ab, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen waren, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.Das Bundesamt sah von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ab, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 einzustufen waren, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.

2. Gegenständliches Verfahren (Aktenteil II):2. Gegenständliches Verfahren (Aktenteil römisch zwei):

Am 07.12.2023 leitete das Bundesamt aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der gefährlichen Drohung ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.

Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 201 Abs. 1 und 205a Abs. 1 StGB informiert.Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 201, Absatz eins und 205 a Absatz eins, StGB informiert.

Ein Landesgericht verurteilte den BF am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer.Ein Landesgericht verurteilte den BF am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das gerade genannte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an ein Oberlandesgericht weiter. Dieses Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herab. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug acht Monate.

Am 20.05.2025 wurde der BF während aufrechten Strafvollzugs durch das Bundesamt in der Justizanstalt niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan jedoch keine Lebensgrundlage vorfinden und seine existenziellen Grundbedürfnisse wären nicht gedeckt. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan würde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Konvention bedeuten, sodass sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden sei. Der Bescheid wurde am 04.08.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan jedoch keine Lebensgrundlage vorfinden und seine existenziellen Grundbedürfnisse wären nicht gedeckt. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan würde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Konvention bedeuten, sodass sein Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden sei. Der Bescheid wurde am 04.08.2025 rechtswirksam zugestellt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom BF vorgebrachten Abfall vom Islam und der Zuwendung zum Christentum nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, obwohl schon der Abfall vom Islam und dessen Nichtpraktizierung eine Identifizierbarkeit des BF darstellen würden. Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF auseinanderzusetzen, weswegen es der belangten Behörde nicht abschließend möglich gewesen sei, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Weiters wurden Mängel in der Beweiswürdigung vorgebracht. Der BF habe in Österreich über viele Jahre hinweg einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die Straftaten gegen seine damalige Ehefrau würden weder negiert noch verharmlost werden, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass die Gerichte trotz der Schwere der Straftat eine sehr geringe unbedingte Haftstrafe als nötig erachtet hätten. Durch seine Zeit im Strafvollzug und durch die Zuwendung zum Christentum habe der BF gelernt, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten einzusehen. Er bereue seine Taten gegenüber seiner Ex-Ehefrau und auch, dass er dieses Unrecht zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einsehen konnte. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Es liege zudem inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da im gegenständlichen Fall subjektiv kein besonders schweres Verbrechen vorliege, was sich aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Freiheitsstrafe ableiten ließe. Auch die Gemeingefährlichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom BF vorgebrachten Abfall vom Islam und der Zuwendung zum Christentum nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, obwohl schon der Abfall vom Islam und dessen Nichtpraktizierung eine Identifizierbarkeit des BF darstellen würden. Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF auseinanderzusetzen, weswegen es der belangten Behörde nicht abschließend möglich gewesen sei, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Weiters wurden Mängel in der Beweiswürdigung vorgebracht. Der BF habe in Österreich über viele Jahre hinweg einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die Straftaten gegen seine damalige Ehefrau würden weder negiert noch verharmlost werden, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass die Gerichte trotz der Schwere der Straftat eine sehr geringe unbedingte Haftstrafe als nötig erachtet hätten. Durch seine Zeit im Strafvollzug und durch die Zuwendung zum Christentum habe der BF gelernt, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten einzusehen. Er bereue seine Taten gegenüber seiner Ex-Ehefrau und auch, dass er dieses Unrecht zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einsehen konnte. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Es liege zudem inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da im gegenständlichen Fall subjektiv kein besonders schweres Verbrechen vorliege, was sich aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Freiheitsstrafe ableiten ließe. Auch die Gemeingefährlichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.08.2025 bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG ein.

Das BVwG führte am 03.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Das Bundesamt hat im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF als Partei, sowie die Psychotherapeutin seiner derzeitigen Lebensgefährtin, seine derzeitige Lebensgefährtin, seine Ex-Ehefrau sowie seine Kinder als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen: 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Farsi, diese beherrscht er in Wort und Schrift.

Der BF wurde in Afghanistan geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich im Iran auf. Im Zuge dieser Ausreise wurde er von den iranischen Behörden abgeschoben, weshalb er sich nochmals für zwei Wochen in Afghanistan aufhielt.

1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, sie leben seit November 2015 im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 wurde dem BF im Familienverfahren, abgeleitet von seiner damaligen Ehefrau, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die nunmehrige Ex-Ehefrau des BF lebt mit den gemeinsamen Kindern in Österreich. Sie leben getrennt vom BF und pflegen zu diesem seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt. Weder seine Ex-Ehefrau noch die beiden Kinder wollen Kontakt zum BF. Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt in einer Beziehung. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet, derzeit pflegt er auch keine engeren Freundschaften im Bundesgebiet. Der BF besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und bestand die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und ging im Bundesgebiet diversen Beschäftigungen nach. Er arbeitete als Fliesenleger, Pizzakoch, Küchenhelfer in einem Krankenhaus und ist derzeit in der Gastronomie beschäftigt.

Dem BF wurde im Rahmen einer gerichtlichen Weisung auferlegt, monatlich eine Einheit Psychotherapie zu absolvieren.

1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten:

Der BF wurde von einem Landesgericht am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF wurde von einem Landesgericht am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde:

Im ersten Fall der Vergewaltigung packte der BF seine nunmehr Ex-Ehefrau, von welcher er zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebte, am Handgelenk und versuchte sie ins Kinderzimmer zu zerren. Die Ex-Ehefrau hielt sich an einer Schiebetür fest, worauf der BF sie in weiterer Folge packte, hochhob und in das Kinderzimmer trug, wo er sie auf das Bett warf und, als sie aufzustehen versuchte, wieder mit seiner flachen Hand zurückstieß, sie sodann an den Händen festhielt. Der BF zog seiner Ex-Ehefrau, obwohl dieses die Beine fest zusammenpresste, die Unterhose runter und entblößte anschließend seinen Unterkörper. Er legte sich auf sie, spreizte ihre Beine auseinander und hielt ihre Hände fest, während er Vaginalverkehr an ihr vollzog.

Im zweiten Fall der Vergewaltigung legte sich der BF neben seine Ex-Ehefrau auf eine Matratze und hielt sie sodann derart an der Taille und den Schultern fest, dass sie trotz Gegenwehr nicht aufstehen konnte, während er Vaginalverkehr an ihr vollzog.

Des Weiteren vollzog der BF gegen den Willen seiner Ex-Ehefrau den Beischlaf mit ihr, indem er sie in das Kinderzimmer schob und dort, obwohl sie weinte und ihm mitteilte, dass er das lassen und gehen solle, Vaginalverkehr an ihr vollzog. Er verwirklichte hiermit das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Zum Zeitpunkt dieser Tat befand sich auch der gemeinsame Sohn in der Wohnung. Dieser sah, wie der BF die Mutter fest gepackt hatte und wie sie sagte, dass sie das nicht wolle. Der Sohn versuchte seine Mutter zu schützen, doch der BF sagte zu ihm, dass er mit ihr lediglich reden wolle. Im Anschluss kam es zu der oben angeführten Handlung. Die Ex-Ehefrau forderte den BF auf, damit aufzuhören, leistete jedoch keinen weiteren Widerstand, um den Sohn nicht noch stärker zu verstören.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen und der Akt wurde einem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Der Berufung wurde vom Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben, sodass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herabgesetzt wurde. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Haftstrafe betrug acht Monate. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen und der Akt wurde einem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Der Berufung wurde vom Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben, sodass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herabgesetzt wurde. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Haftstrafe betrug acht Monate. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht erschwerend, dass mehrere Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen, die Tat gegen die frühere Ehefrau gerichtet war und unter Wahrnehmbarkeit des minderjährigen Sohnes begangen wurde, wobei eine tatsächliche Wahrnehmung nicht erforderlich ist. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die Schadensgutmachung sowie der Umstand gewertet, dass die Tat bereits vor längerer Zeit begangen wurde und sich der BF seither wohl verhalten hat. Da die Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die vorherige Verurteilung eines Landesgerichts erfolgte, waren auch die dort angeführten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Zusätzlich war mildernd das in diesem Verfahren abgelegte Geständnis sowie der teilweise Versuch zu werten, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen ins Gewicht fiel.

Der BF befand sich von XXXX 2025 bis XXXX .2025 in Haft, er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit bedingt entlassen.Der BF befand sich von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 in Haft, er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit bedingt entlassen.

Aufgrund der fehlenden Reue und Einsichtigkeit in die vom BF begangenen besonders schweren Straftaten (zweifache Vergewaltigung), des Umstandes, dass der BF trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, beruflicher Integration und sozialem Engagement diese Verbrechen an seiner damals bereits von ihm getrennt lebenden Noch-Ehefrau beging, sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundinteresses der Gesellschaft an der Verhinderung von Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, stellt ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung als Partei und seiner Ex-Ehefrau, der beiden Kinder, der Lebensgefährtin sowie deren Psychotherapeutin als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge jeweils vom 02.02.2026, OZ 2). Weiters wurde Einsicht genommen in das strafgerichtliche Urteil (Aktenteil II: AS 125 ff) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. XXXX des Landesgerichtes XXXX (OZ 5) und Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6 und OZ 7). Berücksichtigt wurde auch der Bericht des Vereins Neustart vom 19.01.2026 (OZ 8). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung als Partei und seiner Ex-Ehefrau, der beiden Kinder, der Lebensgefährtin sowie deren Psychotherapeutin als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge jeweils vom 02.02.2026, OZ 2). Weiters wurde Einsicht genommen in das strafgerichtliche Urteil (Aktenteil II: AS 125 ff) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 (OZ 5) und Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6 und OZ 7). Berücksichtigt wurde auch der Bericht des Vereins Neustart vom 19.01.2026 (OZ 8). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen.

2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Erstsprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, ebenso jene zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab (vgl. VHS, 11 und 17 f).Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Erstsprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, ebenso jene zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab vergleiche VHS, 11 und 17 f).

Zur Religionszugehörigkeit des BF ist auszuführen, dass er bis zur Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren durchwegs angegeben hatte, dem schiitischen Islam anzugehören (vgl. Aktenteil I: EB, AS 1; EV BFA, AS 82; BVwG VHS vom 16.12.2019, AS 518). Nunmehr gab er zunächst vor dem Bundesamt an, im Jahr 2023 zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 111), wobei er dies auf Nachfrage revidierte: „Das mit dem Religionswechsel war ein Irrtum, ich wollte sagen, dass ich Atheist bin. Derzeit bin ich am Recherchieren, in welche Richtung in Bezug auf die Religion ich in Zukunft gehen werde.“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 111). In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Er ist Hazara und bekennt sich seit kurzem zum Christentum, davor war er schon Atheist. […] hegt aber noch keine Absichten zu konvertieren.“ (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, S 3).Zur Religionszugehörigkeit des BF ist auszuführen, dass er bis zur Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren durchwegs angegeben hatte, dem schiitischen Islam anzugehören vergleiche Aktenteil I: EB, AS 1; EV BFA, AS 82; BVwG VHS vom 16.12.2019, AS 518). Nunmehr gab er zunächst vor dem Bundesamt an, im Jahr 2023 zum Christentum konvertiert zu sein vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 111), wobei er dies auf Nachfrage revidierte: „Das mit dem Religionswechsel war ein Irrtum, ich wollte sagen, dass ich Atheist bin. Derzeit bin ich am Recherchieren, in welche Richtung in Bezug auf die Religion ich in Zukunft gehen werde.“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 111). In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Er ist Hazara und bekennt sich seit kurzem zum Christentum, davor war er schon Atheist. […] hegt aber noch keine Absichten zu konvertieren.“ vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, S 3).

In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, dass er persönlich keinen Glauben habe, er habe nie gebetet (vgl. VHS, 11). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht traditionell geheiratet zu haben (vgl. VHS, 3), gab der BF ausweichend Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 11 f):In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, dass er persönlich keinen Glauben habe, er habe nie gebetet vergleiche VHS, 11). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht traditionell geheiratet zu haben vergleiche VHS, 3), gab der BF ausweichend Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 11 f):

„BF: Meine Frau glaubt an den Islam, sie ist Muslima.

R: Das heißt, Sie haben traditionell islamisch geheiratet?

BF: Nein, wir haben zusammen gesprochen und zusammen Ringe ausgetauscht.

R: Sie haben mir zuvor gesagt, dass Sie traditionell verheiratet sind und nun nicht mehr. Wie soll ich das verstehen?

BF: Ja, wir sind traditionell im Sinne durch einen Imam betraut worden.

R: Und das, obwohl Sie nicht gläubig sind?

BF: Ja, weil meine Frau eine Muslima ist.“

Befragt, wie sich seine religiöse Einstellung auf sein tägliches Leben auswirke, gab der BF vage an, dass es auch nicht so sei, dass er an gar nichts glaube. Er meditiere, wenn er es wolle, aber den Glauben, den er sich vorstelle, zum Beispiel „an den Spinosagott“, das sei glaublich ein Philosoph (vgl. VHS, 12). Auf Nachfrage, wer das sei, antwortete der BF: „Es handelt sich um einen Spinosa, er glaubt an die Natur. Er ist ein Naturgott.“ (vgl. VHS, 12). Seine weiteren Ausführungen deuten darauf hin, dass er sich auf den niederländischen Philosophen „Baruch de Spinoza“ beziehen wollte (vgl. VHS, 12). Der BF gab weiter an, dass es ihm im Gefängnis nicht so gut gegangen und er alleine gewesen sei. Er habe auch die Bibel gelesen und die Kirche besucht und deshalb bei der BBU bekanntgegeben, dass er Christ geworden sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nun Christ geworden sei, antwortete der BF wiederum vage und ausweichend: „Nein, als ich vom Gefängnis rausgekommen bin, habe ich ein Gefühl gehabt, dass ich an keine Religion mehr glauben kann.“ (vgl. VHS, 15). Den vorliegenden Länderberichten zufolge darf nach der Scharia ein muslimischer Mann zwar eine nicht-muslimische Frau heiraten; eine Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann, ist hingegen nicht legal (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13: Pkt. 7.1.1.1. Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde). Diese Information findest sich auch auf der Informationsseite oesterreich.gv.at wieder (Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/ themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/heirat/1/2/Seite.070425; abgerufen am 24.02.2026). Aus all diesen Gründen wird dem BF der zuletzt behauptete Abfall vom Islam nicht geglaubt. Seine Angaben dazu sind weder konsistent, noch konkret genug, um eine nachhaltige, verinnerlichte Abwendung vom Islam glaubhaft zu machen. Zusätzlich entstand für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass der BF bemüht war, sein Vorbringen aufrecht zu halten und daher seine Angaben vage hielt und auf die jeweiligen Fragen bzw. Vorhalte hin anpasste, wodurch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF entstanden.Befragt, wie sich seine religiöse Einstellung auf sein tägliches Leben auswirke, gab der BF vage an, dass es auch nicht so sei, dass er an gar nichts glaube. Er meditiere, wenn er es wolle, aber den Glauben, den er sich vorstelle, zum Beispiel „an den Spinosagott“, das sei glaublich ein Philosoph vergleiche VHS, 12). Auf Nachfrage, wer das sei, antwortete der BF: „Es handelt sich um einen Spinosa, er glaubt an die Natur. Er ist ein Naturgott.“ vergleiche VHS, 12). Seine weiteren Ausführungen deuten darauf hin, dass er sich auf den niederländischen Philosophen „Baruch de Spinoza“ beziehen wollte vergleiche VHS, 12). Der BF gab weiter an, dass es ihm im Gefängnis nicht so gut gegangen und er alleine gewesen sei. Er habe auch die Bibel gelesen und die Kirche besucht und deshalb bei der BBU bekanntgegeben, dass er Christ geworden sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nun Christ geworden sei, antwortete der BF wiederum vage und ausweichend: „Nein, als ich vom Gefängnis rausgekommen bin, habe ich ein Gefühl gehabt, dass ich an keine Religion mehr glauben kann.“ vergleiche VHS, 15). Den vorliegenden Länderberichten zufolge darf nach der Scharia ein muslimischer Mann zwar eine nicht-muslimische Frau heiraten; eine Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann, ist hingegen nicht legal vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13: Pkt. 7.1.1.1. Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde). Diese Information findest sich auch auf der Informationsseite oesterreich.gv.at wieder (Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/ themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/heirat/1/2/Seite.070425; abgerufen am 24.02.2026). Aus all diesen Gründen wird dem BF der zuletzt behauptete Abfall vom Islam nicht geglaubt. Seine Angaben dazu sind weder konsistent, noch konkret genug, um eine nachhaltige, verinnerlichte Abwendung vom Islam glaubhaft zu machen. Zusätzlich entstand für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass der BF bemüht war, sein Vorbringen aufrecht zu halten und daher seine Angaben vage hielt und auf die jeweiligen Fragen bzw. Vorhalte hin anpasste, wodurch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF entstanden.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Dauer des Aufenthalts und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und wurden vom BF auch nicht bestritten.

Der Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet ergeben sich aus den für die Ladungen erforderlichen, eingeholten ZMR-Auszügen. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Kinder gaben an, zuletzt im Jahr 2023 Kontakt zum BF gehabt zu haben, als er sie während eines Urlaubs bei ihrer Familie im Iran aufsuchte (vgl. VHS, 6 f, 10), der Sohn habe den Vater auch vor zwei Jahren zufällig bei einer Bushaltestelle getroffen und kurz mit ihm gesprochen (vgl. VHS, 9). Diese glaubwürdigen Angaben widersprechen dem Vorbringen des BF vor dem Bundesamt (Anm.: im Mai 2025), da er dort angab, seine Kinder vor der Inhaftierung „alle zwei Wochen“ getroffen zu haben (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 105). In der mündlichen Verhandlung kam auf Frage des Richters auch deutlich hervor, dass weder die Ex-Ehefrau noch die Kinder Kontakt zum BF wollen (vgl. VHS, 6 und 9 f).Der Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet ergeben sich aus den für die Ladungen erforderlichen, eingeholten ZMR-Auszügen. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Kinder gaben an, zuletzt im Jahr 2023 Kontakt zum BF gehabt zu haben, als er sie während eines Urlaubs bei ihrer Familie im Iran aufsuchte vergleiche VHS, 6 f, 10), der Sohn habe den Vater auch vor zwei Jahren zufällig bei einer Bushaltestelle getroffen und kurz mit ihm gesprochen vergleiche VHS, 9). Diese glaubwürdigen Angaben widersprechen dem Vorbringen des BF vor dem Bundesamt Anmerkung, im Mai 2025), da er dort angab, seine Kinder vor der Inhaftierung „alle zwei Wochen“ getroffen zu haben vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 105). In der mündlichen Verhandlung kam auf Frage des Richters auch deutlich hervor, dass weder die Ex-Ehefrau noch die Kinder Kontakt zum BF wollen vergleiche VHS, 6 und 9 f).

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben und auch, dass er seit der neuerlichen, traditionellen Eheschließung keine sonstigen freundschaftlichen Kontakte pflege (vgl. VHS, 24). Die Feststellungen zur Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen früheren und der aktuellen Erwerbstätigkeit ergeben sich zusätzlich aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträge (OZ 2).Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben und auch, dass er seit der neuerlichen, traditionellen Eheschließung keine sonstigen freundschaftlichen Kontakte pflege vergleiche VHS, 24). Die Feststellungen zur Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen früheren und der aktuellen Erwerbstätigkeit ergeben sich zusätzlich aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträge (OZ 2).

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei, einmal im Monat an einer Psychotherapie teilnehmen zu müssen (vgl. VHS, 13), die Anweisung selbst oder ein Therapieplan wurden nicht vorgelegt (vgl. VHS, 24), sondern lediglich eine Anwesenheitsbestätigung für einen Termin bei der Familienberatung (Beilage zur VHS).Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei, einmal im Monat an einer Psychotherapie teilnehmen zu müssen vergleiche VHS, 13), die Anweisung selbst oder ein Therapieplan wurden nicht vorgelegt vergleiche VHS, 24), sondern lediglich eine Anwesenheitsbestätigung für einen Termin bei der Familienberatung (Beilage zur VHS).

2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten:

Die Feststellung zur für das Aberkennungsverfahren ausschlaggebenden gerichtlichen Verurteilung des BF, dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt, sowie zu den gerichtlichen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Urteilsausfertigung (AS 125 bis 134), das Protokoll der Hauptverhandlung (OZ 5) und das Urteil des Berufungsgerichts (AS 135 bis 137).

Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass § 201 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigt.Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigt.

Zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt folgendes an (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 107 f):Zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt folgendes an vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 107 f):

„F: […] Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich?

A: Das Problem besteht darin, dass ich keine Vergewaltigung begangen habe. Wir sind schon seit 2020 geschieden. Bis Ende 2023 hatten wir beide keine Probleme gehabt. Wir hatten ganz normalen Kontakt. Im Jahr 2023 waren wir im Iran und wir haben bezüglich der Obsorge für die Kinder im Iran gestritten. Als wir vom Iran zurückgekehrt sind, begann das Problem. Sie hat mich angezeigt, dass ich sie schon im Jahr 2019 vergewaltigt habe. Meine Begründung ist, wenn ich sie bereit im Jahr 2019 vergewaltigt habe, wieso hat sich mich dann nicht schon im Jahr 2019 angezeigt. Das ist nur eine Diffamierung bzw. eine Rache von unserem Streit im Iran. Sie hatte fünf Jahre Zeit dies anzuzeigen, wenn das tatsächlich passiert wäre.

F: Sie wollen damit angeben, dass Sie Ihre Frau nicht vergewaltigt haben und daher auch zu Unrecht verurteilt wurden?

A: Ja, hundertprozentig. Ich bin ein normaler Mensch und kann meine Gefühle bzw. Emotionen unter Kontrolle halten. Wieso sollte ich meine Frau vergewaltigen.“

Auch wenn der BF seit der gegenständlich relevanten Verurteilung nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zeigte er vor dem Bundesamt nicht, dass er aufrichtig seine Schuld anerkenne, da er die Tat der Vergewaltigung leugnete, obwohl die Tatbegehung sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht bereits strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.

In der Beschwerde gab der BF nunmehr an, dass er durch seine Zeit in der Haft sowie durch seine Zuwendung zu seinem neuen Glauben gelernt habe, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten sowie das Verbrechen gegenüber seiner damaligen Ehefrau einzusehen und zu bereuen (vgl. Aktenteil II, Beschwerde, S 5). In der Beschwerde gab der BF nunmehr an, dass er durch seine Zeit in der Haft sowie durch seine Zuwendung zu seinem neuen Glauben gelernt habe, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten sowie das Verbrechen gegenüber seiner damaligen Ehefrau einzusehen und zu bereuen vergleiche Aktenteil römisch zwei, Beschwerde, S 5).

In der mündlichen Verhandlung machte der BF folgende Angaben (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 20):

„R: Beschreiben Sie mir bitte, warum Sie eine Haftstrafe verbüßen mussten und weshalb Sie strafrechtlich verurteilt wurden.

BF: Weil ich einen Fehler gemacht habe und zwar einen kriminellen Fehler wegen einer Vergewaltigung. Deshalb musste ich dafür ins Gefängnis.

R: Beschreiben Sie mir bitte, wie sich das zugetragen hat.

BF: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe nicht bewusst reagiert.

R: Ist Ihnen das einmal passiert oder sind Ihnen mehrere Fehler unterlaufen?

BF: Einmal nur.

R: Ein einziges Mal?

BF: Ja.

R: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fehler begangen?

BF: Seitdem ich diesen Fehler gemacht, seit dem Jahr 2019 hatte ich nie so einen Fehler gehabt oder begangen.“

Diese Aussagen lassen sich mit der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Läuterung und Reue nicht in Einklang bringen. Der BF sprach im Zusammenhang mit seiner Verurteilung von einem Fehler und gab ausweichende Antworten. Auf explizite Nachfrage, ob ihm dies tatsächlich nur einmal passiert sei oder ob es nicht mehrere Fehltritte gegeben habe, beharrte der BF auch nach neuerlicher Nachfrage darauf, dass es lediglich ein einziges Mal gewesen sei. Warum der BF angesichts der Tatsache, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung sowie zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, darauf beharrt, lediglich einen einzigen Fehler begangen zu haben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Erst als der BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich zur Verurteilung wegen Vergewaltigung befragt wurde, gestand er ein, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung gekommen sei und er deshalb verurteilt wurde. Von der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung war seitens des BF – wie auch im übrigen Verlauf der mündlichen Verhandlung – keine Rede. Erneut betonte der BF jedoch, dass „man“ die Verantwortung dafür übernehmen müssen, wenn „man“ etwas Falsches gemacht habe und „man“ solle bei der Wahrheit bleiben (vgl. VHS, 25). Auffallend ist, dass er hierbei die indirekte Rede verwendete und nicht etwa davon sprach, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehmen müsse. Dass sich der BF dazu entschied, nicht die gesamte Wahrheit offenzulegen, spricht aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass er seine Taten weder einzusehen, noch aufrichtig zu bereuen vermag. Auch in Bezug auf seine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen, verantwortete sich der BF in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend und wahrheitsgetreu. Auf Nachfrage für welche Delikte der BF abgesehen von der Vergewaltigung noch verurteilt worden sei, gab er an, dass er einer Freundin der Ex-Ehefrau ein Handy aus der Hand geschlagen habe. Das aus dem Urteil ersichtliche Faktum, wonach er dieser Freundin einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, sie an der rechten Hand kratzte und ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie mehrere Prellungen sowie Abschürfungen erlitt (vgl. Urteilsabschrift, AS 122), ließ der BF unerwähnt (vgl. VHS, 3). Auch diese Angaben vermitteln keinesfalls den Eindruck, dass es sich beim BF um einen Menschen handelt, der seine Fehler einsieht und aufrichtig bereut.Diese Aussagen lassen sich mit der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Läuterung und Reue nicht in Einklang bringen. Der BF sprach im Zusammenhang mit seiner Verurteilung von einem Fehler und gab ausweichende Antworten. Auf explizite Nachfrage, ob ihm dies tatsächlich nur einmal passiert sei oder ob es nicht mehrere Fehltritte gegeben habe, beharrte der BF auch nach neuerlicher Nachfrage darauf, dass es lediglich ein einziges Mal gewesen sei. Warum der BF angesichts der Tatsache, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung sowie zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, darauf beharrt, lediglich einen einzigen Fehler begangen zu haben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Erst als der BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich zur Verurteilung wegen Vergewaltigung befragt wurde, gestand er ein, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung gekommen sei und er deshalb verurteilt wurde. Von der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung war seitens des BF – wie auch im übrigen Verlauf der mündlichen Verhandlung – keine Rede. Erneut betonte der BF jedoch, dass „man“ die Verantwortung dafür übernehmen müssen, wenn „man“ etwas Falsches gemacht habe und „man“ solle bei der Wahrheit bleiben vergleiche VHS, 25). Auffallend ist, dass er hierbei die indirekte Rede verwendete und nicht etwa davon sprach,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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