TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs10;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs6;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39;
AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 22. September 1994, Zl. IVc 7022 B-Dr.J/S, und vom 21. November 1994, Zl. IVc 7022 B-Dr. J/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 16. Jänner 1950 geborene Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 1. September 1970 bis 16. Dezember 1984 als Wirtschaftsberaterin in einem Dienstverhältnis mit der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark. Nach Erhalt von Karenzurlaubsgeld und Sondernotstandshilfe im Anschluß an die Geburt ihrer beiden Kinder Paul (geboren am 11. Februar 1985) und Peter (geboren am 11. November 1987) bis 11. November 1990 steht sie seither - mit Unterbrechungen - im Bezug der Notstandshilfe.

Am 27. Dezember 1993 wurde ihr vom Arbeitsamt Deutschlandsberg eine Beschäftigung als Feinkostverkäuferin in einem Betrieb der B AG in L mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und einem Arbeitsantritt "sofort" zugewiesen.

Einer mit ihr vor dem Arbeitsamt aufgenommenen Niederschrift vom 12. Jänner 1994 zufolge kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, weil die Beschwerdeführerin derzeit aus folgenden Gründen keine Arbeit annehmen könne: "1.) Betreuung des hörgeschädigten Kindes (Paul) = Hauptaufgabe seit sechs Jahren; 2.) Aufbau eines Pferdezuchtbetriebes, der meine ganze Zeit (Rest) erfordert. Zudem hatte ich in den letzten neun Jahren keinen Urlaub; zudem sind die Kinder seit sechs bzw. neun Jahren bei mir und an keine andere Betreuungsperson gewöhnt."

Nach einer (der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebrachten) "Stellungnahme des Vermittlers" vom 12. Jänner 1994 hätte die zugewiesene Stelle keine Praxis erfordert; die Beschwerdeführerin habe aber aus den in der Niederschrift genannten Gründen den Vorstellungstermin gar nicht wahrgenommen. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin besuche das hörgeschädigte Kind (Paul) eine normale Schule, müsse jedoch einmal pro Woche am Nachmittag zur Logopädin gebracht werden.

Mit Bescheid vom 20. April 1994 sprach das Arbeitsamt Deutschlandsberg aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27. Dezember 1993 bis 23. Jänner 1994 verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin bei der Firma B in L aus ihrem Verschulden nicht zustande gekommen sei; die geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nicht anerkannt werden können.

Am 28. April 1994 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsamt eine Beschäftigung als Ladnerin in dem schon genannten Betrieb der B in L mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und einem Arbeitsbeginn am 28. April 1994 zugewiesen.

Einer mit der Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsamt aufgenommenen Niederschrift vom 28. April 1994 zufolge kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, weil die Beschwerdeführerin weiterhin einen Pferdezuchtbetrieb aufbaue und deshalb diese Beschäftigung nicht annehmen könne; ihr sei weiterhin nur eine Heimarbeit möglich.

Nach einer (der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebrachten) "Stellungnahme des Vermittlers" vom genannten Tag handle es sich bei der zugewiesenen Arbeitsstelle um eine Vormittagsbeschäftigung; die Beschwerdeführerin hätte keine Praxis benötigt.

Mit Bescheid vom 29. April 1994 sprach das Arbeitsamt aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 28. April bis 8. Juni 1994 verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, daß die Arbeitsaufnahme bei der Firma B-L aus dem Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei; berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In den gegen diese beiden Bescheide erhobenen (im wesentlichen gleichlautenden) Berufungen wandte die Beschwerdeführerin ein, die bekämpften Bescheide entsprächen zunächst nicht den Begründungsanforderungen eines Bescheides. In der Sache selbst hätten die zugewiesenen Beschäftigungen nicht der Ausbildung und dem bisherigen Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin entsprochen. Sie sei Maturantin und sei bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft mehr als 15 Jahre als Wirtschaftsberaterin tätig gewesen. Die ihr zugewiesenen Beschäftigungen stellten daher keine adäquate Beschäftigung dar. Wären sie von der Beschwerdeführerin angenommen worden, so wäre es für sie in Zukunft unmöglich geworden, in ihrem ursprünglich erlernten Beruf wieder tätig zu sein, weil dann, wenn die Beschwerdeführerin einmal als Hilfsverkäuferin bzw. Ladnerin gearbeitet habe, sie sicher niemand in ihrem ursprünglich erlernten Beruf eingestellt hätte. Der letzte Halbsatz des § 9 Abs. 2 AlVG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil sehr wohl die Aussicht bestehe, daß die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Beschäftigung finde bzw. sie schon mehrmals angegeben habe, zur Zeit einen Pferdezuchtbetrieb aufzubauen, der zwar im Moment dezifitär sei, jedoch in Zukunft die Existenzgrundlage für sie und ihre Kinder sein werde. Darüber hinaus seien aber die ihr zugewiesenen Beschäftigungen auch deshalb unzumutbar, weil sie in L und somit außerhalb des Wohnortes der Beschwerdeführerin lägen. Außerdem könne sie die angebotenen Stellen deshalb nicht annehmen, weil sie ihren Sohn Paul, der schwer hörgeschädigt sei, ständig betreuen und sich andauernd mit ihm beschäftigen müsse, um Erfolge bei seinem Gehörschaden zu erzielen. Als Alleinerzieherin habe sie keine andere Möglichkeit, ihre beiden Kinder entsprechend unterzubringen, und könne schon aus diesem Grund die angebotenen Stellen nicht antreten. Die erstinstanzliche Behörde habe aber auch nicht begründet, warum ihrer Auffassung nach die geltend gemachten Nachsichtsgründe nach § 10 Abs. 2 AlVG nicht vorlägen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin seien solche Gründe sehr wohl gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, daß sie einerseits ihr hörgeschädigtes Kind ständig betreuen müsse (sie müsse mit ihm mehrmals wöchentlich eine Logopädin aufsuchen und ihn mehrmals im Monat ins Landeskrankenhaus Graz zu diversen Behandlungen bringen) und sie andererseits einen neugegründeten Pferdezuchtbetrieb aufbauen wolle, der ihre restliche Arbeitskraft erfordere.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge und bestätigte die bekämpften Bescheide. In den (im wesentlichen gleichlautenden) Bescheidbegründungen wird nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und des jeweiligen Verwaltungsgeschehens ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei Mutter der obgenannten Kinder. Vater der beiden Kinder sei T. Der ältere der beiden Söhne sei hörgeschädigt, besuche die "normale Schule", müsse aber einmal pro Woche zur Logopädin gebracht werden. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahre 1985 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und stehe seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die erstinstanzliche Behörde habe zahlreiche Vermittlungsbemühungen gesetzt, die jedoch ohne Erfolg geblieben seien. Darunter seien die zugewiesenen Beschäftigungen, hinsichtlich derer eine Praxis nicht erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betreibe auf der Landwirtschaft, die ihr gehöre bzw. von ihr bewirtschaftet werde, in einschlägigen Bestätigungen mit dem Kindesvater als "Familie T" bezeichnet, einen "(Pferde)Zuchtbetrieb und eine Hengststation". In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß von der Beschwerdeführerin keine Umstände geltend gemacht worden seien, die die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungen in Frage stelle bzw. nehme ihr Vorbringen den zugewiesenen Beschäftigungen nicht ihre Zuweisungstauglichkeit:

Vorauszuschicken sei, daß Leistungen aufgrund des AlVG im Fall der Arbeitslosigkeit bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine finanzielle Absicherung des Arbeitslosen bis zur nächstmöglichen Aufnahme einer Beschäftigung sicherstellen solle. Da der von der Beschwerdeführerin gerade aufgebaute bzw. geführte Betrieb zwar ihre Arbeitskraft in Anspruch nehme, derzeit aber dezifitär sei und sich nicht ersehen lasse, wann er mit Gewinn geführt werden könne, und es nicht Aufgabe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei, unternehmer- bzw. unternehmensfördernd zu wirken, könne die Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Pferdezuchtbetrieb nicht erfolgreich gegen die zugewiesenen Beschäftigungen eingewendet werden. Im Hinblick auf den Verlauf von rund zehn Jahren seit Beendigung der letzten Beschäftigung habe auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht zu bleiben. Ebenfalls im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, dürfe erwartet werden, daß sie ihre Betreuungspflichten hinsichtlich ihrer beiden Kinder in einer solchen Form organisiert habe, daß den Wiedereingliederungsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nicht auf unbestimmt lange Zeit Hinderungsgründe entgegenstünden. Deshalb könnten auch die behaupteten Versorgungspflichten nicht erfolgreich gegen die Zuweisung der genannten Beschäftigungen eingewendet werden. Es lägen aber auch keine Nachsichtsgründe nach § 10 Abs. 2 AlVG vor. Mit dem angeführten Beispiel der Aufnahme einer anderen Beschäftigung könne nur die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung in Frage kommen. Deshalb scheide die Verwendung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf den Gestütsaufbau insofern aus. Da aus der Sicht der Beschwerdeführerin die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden persönlichen Betreuungspflichten durch die Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigungen ausgeübt werden könne, scheide auch die Heranziehung dieses Umstandes als Nachsichtsgrund aus.

Gegen die angefochtenen Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden (im wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 verliert der Arbeitslose unter anderem dann, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Wochen. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG zu prüfen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst das Fehlen von Feststellungen zur Frage, welcher der "Ausschlußgründe" des § 10 Abs. 1 AlVG in den Beschwerdefällen vorliege.

Diesbezüglich fehlten auch Beweisergebnisse. Es könne daher die rechtliche Beurteilung dieses (unvollständigen) Sachverhaltes keinesfalls zum Ergebnis führen, daß "die Ausschlußgründe des § 10 Abs. 1 AlVG" vorlägen.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß ihr die obgenannten Beschäftigungen zugewiesen wurden und Beschäftigungsverhältnisse nicht etwa wegen eines sie ablehnenden Verhaltens des präsumtiven Dienstgebers, sondern deshalb nicht zustande kamen, weil die Beschwerdeführerin aus den von ihr vorgebrachten Gründen die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen ablehnte. Angesichts dessen kommt es aber in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob sie von vornherein gegenüber dem Arbeitsamt die Annahme der jeweils zugewiesenen Beschäftigung ausdrücklich verweigerte oder sie das jeweilige Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, sei es durch Nichtvereinbarung eines Vorstellungsgespräches, sei es durch eine Ablehnung gegenüber dem präsumtiven Dienstgeber, vereitelte (vgl. zu den diesbezüglichen Arten der Verweigerung und Vereitelung u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0149, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268).

Die Beschwerdeführerin meint weiters, die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob nicht der Pferdezuchtbetrieb als eine zumutbare Beschäftigung "im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG" angesehen werden könne. Unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß dieser Betrieb den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen sei und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde. Hinsichtlich der Frage der Entlohnung hätte sich die belangte Behörde jedenfalls mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen im Pferdezuchtbetrieb auseinandersetzen müssen und nicht pauschal ohne entsprechende Beweisergebnisse die Feststellung treffen dürfen, es lasse sich nicht ersehen, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb mit Gewinn geführt werden könne. Hätte die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen getroffen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung "im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG" ausübe.

Mit diesen Beschwerdeausführungen verkennt die Beschwerdeführerin völlig den Sinn des Leistungsrechtes der Arbeitslosenversicherung, insbesondere den Inhalt der in diesem System aufeinander bezogenen, aber zu unterscheidenden Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG), Arbeitswilligkeit (§ 9 bis 11 AlVG) und Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG):

Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 AlVG, in denen die Arbeitswilligkeit näher geregelt ist, sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, nämlich den im Sinne des § 12 AlVG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993) arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung (die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG ausschließt) gefunden hat und dessen Arbeitslosigkeit auch nicht andere Gründe entgegenstehen (§ 12 Abs. 3 lit. c sowie lit. e bis h AlVG) möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht.

Hat daher ein (bis dahin) Arbeitsloser wieder eine die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG ausschließende Beschäftigung gefunden, so ist das Arbeitslosengeld nach § 24 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit (und nicht mangels Arbeitswilligkeit) einzustellen. Hat der Arbeitslose hingegen eine (die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht ausschließende) Beschäftigung (zu der auch eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. b und c sowie Abs. 9 und 10 AlVG zählt) aufgenommen, so schließt eine solche die Arbeitslosigkeit nicht beendende Beschäftigung zwar nicht notwendigerweise den weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) unter dem Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit aus, dies aber nur dann nicht, wenn der Arbeitslose trotz seiner Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG arbeitswillig und daher auch ernsthaft bereit ist, die aufgenommene (die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende) Beschäftigung im Falle einer sich bietenden (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) zumutbaren Beschäftigung, zu deren Erlangung er alle ihm gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen hat, sowie einer ihm vom Arbeitsamt angebotenen zumutbaren Beschäftigung sowie der sonstigen im § 9 Abs. 1 genannten Maßnahmen aufzugeben (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom 22. Mai 1990, Zl. 87/08/0294, vom 8. Juni 1993,

Zlen. 93/08/0024, 0029 und Zl. 92/08/0129).

Auf die Beschwerdefälle angewendet bedeutet dies:

Handelte es sich bei der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem Pferdezuchtbetrieb um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG (und nicht des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG), so hätte dies die Einstellung des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG zufolge Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zur Folge gehabt; eine allfällige Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG wäre dann gar nicht zu prüfen gewesen.

Da es sich aber hiebei nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin, denen die belangte Behörde gefolgt ist, im Zeitpunkt der Zuweisungen der gegenständlichen Beschäftigungen um keine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat, stand diese Beschäftigung nur dann nicht dem weiteren Anspruch auf Notstandshilfe entgegen, wenn die Beschwerdeführerin trotz dieser Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 arbeitswillig war. Hätte sie allein wegen dieser Beschäftigung die Annahme jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung generell abgelehnt, so wäre nicht bloß der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG auszusprechen gewesen, sondern die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG einzustellen gewesen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9025/A, vom 20. April 1978, Zl. 2799/77, vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0329, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Dies haben die erstinstanzliche Behörde und - zufolge der Festlegung auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu Recht auch - die belangte Behörde aber ohnedies nicht getan und insofern die niederschriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 1994 nicht als eine solche Erklärung genereller Arbeitsunwilligkeit verstanden, im Sinne der obigen Ausführungen aber der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem Pferdezuchtbetrieb für die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung mit Recht keine Bedeutung beigemessen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, es habe im Sinne des letzten Satzes des § 9 Abs. 2 AlVG die letzte Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG, nämlich der wesentlichen Erschwerung bei einer künftigen Verwendung im Beruf des Arbeitslosen im Falle einer Annahme der zugewiesenen Beschäftigung, im Hinblick auf den Verlauf von rund zehn Jahren, seit die Beschwerdeführerin zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sei, außer Betracht zu bleiben. Die aus letzterem gezogene Schlußfolgerung, es bestehe deshalb für die Beschwerdeführerin keine Aussicht, in absehbarer Zeit in ihrem Beruf wieder eine Beschäftigung zu finden, stelle nämlich keine einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Feststellung dar. Auch hiebei übersehe die belangte Behörde die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, die eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG darstelle.

Was die zuletzt genannte Behauptung betrifft, genügt es, auf die obigen Darlegungen zu verweisen. Der Einwand ist aber auch im übrigen unbegründet. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, die Beschwerdeführerin strebe - trotz der Bezeichnung ihres Berufes in den Anträgen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung seit 1986 mit "Hausfrau" und vor allem zuletzt (im Antrag auf Notstandshilfe vom 6. Dezember 1993) mit "Landwirt" - eine weitere Verwendung als "Wirtschaftsberaterin" an und sie habe der ihr obliegenden Verpflichtung zur Konkretisierung der wesentlichen Erschwerung (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 8. November 1984, Zlen. 83/08/0238, 0239) einer künftigen Verwendung in ihrem Beruf als Wirtschaftsberaterin Genüge getan (vgl. zur Konkretisierungspflicht die Erkenntnisse vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0199, vom 30. September 1994, Zl. 94/08/0143, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134), ist die Argumentation der belangten Behörde zum letzten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG nicht unschlüssig, steht doch unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin auch seit dem Ende des Bezuges von Sondernotstandshilfe mit 11. November 1990 trotz der vorauszusetzenden Bemühungen um eine Wiederbetätigung in dem von ihr genannten Beruf keine solche Beschäftigung gefunden hat und ihr auch vom Arbeitsamt keine solche Beschäftigung zugewiesen werden konnte.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde bejahten Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungen) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der nach § 9 Abs. 3 AlVG relevanten Betreuungspflichten nicht mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen ausreichend auseinandergesetzt habe, sondern aktenwidrig festgestellt habe, daß das Kind der Beschwerdeführerin nur einmal pro Woche zur Logopädin gebracht werden müsse, obwohl die Beschwerdeführerin in der Berufung ausgeführt habe, sie müsse mit diesem Kind mehrmals wöchentlich eine Logopädin aufsuchen und es mehrmals im Monat ins Landeskrankenhaus Graz zu diversen Behandlungen bringen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführerin Stellen zugewiesen worden seien, bei denen sie nie vor 19.00 Uhr nach Hause gekommen wäre. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme zur Frage der Dienstzeit habe die belangte Behörde unterlassen. Hätte sie solche Ermittlungen durchgeführt, hätte sich ergeben, daß aufgrund der Arbeitszeit die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren schwer behinderten Sohn zu betreuen. Als Alleinerzieherin habe die Beschwerdeführerin derzeit keine Möglichkeit, ihren Sohn entsprechend unterzubringen, und habe sie daher schon aus diesem Grund die entsprechenden Stellen nicht antreten können.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist zwar unbegründet, weil sich die belangte Behörde diesbezüglich auf die obgenannte "Stellungnahme des Vermittlers" vom 12. Jänner 1994 gestützt hat, die ihrerseits wiederum auf einer diesbezüglichen Angabe der Beschwerdeführerin gründen soll; im Nichtvorhalt dieser Stellungnahme trotz gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Berufung liegt aber ebenso wie in der fehlenden Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (die durch die Ausführungen in der Gegenschrift nicht ersetzt werden können) ein Verfahrensmangel.

Dieser Verfahrensmangel ist aber aus folgenden Gründen nicht relevant:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend und ist demnach auf die (im Falle der Annahme der zugewiesenen Beschäftigung drohende) Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0179, vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0167, und vom 12. Februar 1988, Zl. 86/08/0194). Die auf einen Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung aus dem Jahre 1961 gestützten Ausführungen von Dirschmied (Arbeitslosenversicherungsrecht2, S. 74 f) sind nicht geeignet, von dieser dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG entsprechen Auffassung abzugehen. Daß nach den bei Beurteilung der Voraussetzungen einer Leistung der Arbeitslosenversicherung allein relevanten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung von Kleinkindern durch eine arbeitslose Person nicht schlechthin für die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung von Belang ist, ergibt sich auch aus der Leistung der Sondernotstandshilfe, die gemäß § 39 AlVG - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann zu gewähren ist, wenn Mütter oder Väter wegen der Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind, das noch nicht das 3. Lebensjahr vollendet hat, keine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Den diesbezüglichen, auch im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG bestehenden sozial(familien)politischen Anliegen kann auf dem Boden der derzeitigen Rechtslage nicht mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung begegnet werden.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen kommt es nun allerdings nach § 9 Abs. 3 AlVG unter anderem auch darauf an, daß "hiedurch" (also durch die Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes und nicht im Wohn- oder Aufenthaltsort) die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Voraussetzung hiefür ist demnach, daß deshalb, weil der Arbeitslose wegen dieser Beschäftigung nicht täglich an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zurückkehren kann, oder weil ihm zwar eine solche Rückkehr möglich ist, er aber wegen der längeren Anfahrt(Anmarsch)zeiten - im Verhältnis zu einer Beschäftigung im Wohn- oder Aufenthaltsort - in der Versorgung der genannten Familienangehörigen beeinträchtigt ist, die Versorgung dieser Angehörigen gefährdet wird (vgl. dazu Dirschmied, Seite 77 f). Die Beschwerdeführerin hat aber weder in den genannten Niederschriften noch in ihren Berufungen (obwohl sie dazu zufolge der Nähe zu diesen persönlichen Umständen verpflichtet gewesen wäre) konkret dargelegt, warum - anders als bei einer Beschäftigung im Wohnort - durch die zugewiesenen Beschäftigungen außerhalb desselben eine solche Gefährdung eingetreten wäre. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer ständigen Betreuung des hörgeschädigten Kindes sowie der behandlungsbedingten Fahrten vermögen diese Kausalität nicht aufzuzeigen. Mit der Frage der Dienstzeit brauchte sich die belangte Behörde deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungen nicht diese Umstände geltend gemacht hat.

Gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 AlVG ist der Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege in den Beschwerdefällen keine Aufnahme einer anderen Beschäftigung vor. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung auf den neugegründeten Pferdezuchtbetrieb verwiesen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Beschäftigung vorliege, die Arbeitslosigkeit ausschließe, verweise das AlVG auf die im § 12 Abs. 3 lit. a, b und d AlVG aufgezählten Tatbestände, zu denen auch eine selbständige Erwerbstätigkeit, zu der auch der Pferdezuchtbetrieb gehöre, zähle. Daher liege jedenfalls ein Nachsichtsgrund nach § 10 Abs. 2 AlVG vor. Ein weiterer Nachsichtsgrund bestehe darin, daß sie ihr hörgeschädigtes Kind ständig betreuen müsse und deshalb gar nicht in der Lage wäre, die angebotenen Beschäftigungen anzutreten.

Wie die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gesetzeszwecke des AlVG zutreffend - ausgeführt hat, kann unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, daß auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen ist und jedenfalls im Falle gänzlicher Nachsicht keine Verlängerung der Ausschlußfrist nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG eintritt. Daß die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem Pferdezuchtbetrieb wegen der Subsumierung unter § 12 Abs. 6 lit. c AlVG keine solche Beschäftigung darstellt, wurde bereits oben dargelegt. Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084, und vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159, mit weiteren Judikaturhinweisen) - entsprechend dem systematischen Zusammenhang, in dem § 10 Abs. 2 AlVG steht - berücksichtigungswürdig nur solche Gründe sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) nach § 10 Abs. 1 (oder § 11) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen (finanziell) unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa die bei Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2, Seite 85 und 223 gegebenen Hinweise). Daß eine solche gegenüber anderen Arbeitslosen unverhältnismäßigere finanzielle Belastung durch die geltend gemachten Betreuungspflichten eingetreten ist, hat die Beschwerdeführerin aber gar nicht behauptet.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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