TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 93/08/0151

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 13. Mai 1993, Zl. IVa2 7022 B Vers.Nr. 4475 090466, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. März 1993 sprach das Arbeitsamt Spittal/Drau aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit den §§ 7 Z. 1 und 9 Abs. 1 leg. cit. das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit ab dem 14. Jänner 1993 eingestellt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt bereit sei, eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er die Anschuldigungen der mangelnden Arbeitswilligkeit bzw. Arbeitsunwilligkeit für nicht gerechtfertigt und unwahr halte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1993 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsamtes. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, daß das dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 1993 angebotene Beschäftigungsverhältnis als Schlosser bei der Firma S in F deswegen nicht zustandegekommen sei, weil der Beschwerdeführer anläßlich seines bei der genannten Firma geführten Vorstellungsgespräches angegeben habe, wieder auf Montage ins Ausland zu gehen und daher keine Dauerstelle als Schlosser anzunehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 niederschriftlich erklärt, im Inland auf Grund der Verdienstmöglichkeiten, die sich so gestalteten, daß er nicht seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, keine Arbeit aufnehmen zu können. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde auf Grund des Umstandes, daß er anläßlich seines Bewerbungsgespräches bei der Firma S wahrheitsgetreu bekanntgegeben habe, wieder eine lukrative Tätigkeit im Ausland aufzunehmen, vom Vorliegen einer Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG seinerseits ausgegangen sei und ihm deshalb das Arbeitslosengeld entzogen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ihm diese wahrheitsgetreue Darlegung grundsätzlich nicht nur zwecks Wahrung seiner im Hinblick auf eine höhere Entlohung bestehenden Interessen zuzubilligen, sondern diene dies auch der Offenlegung entscheidungswesentlicher Umstände, deren Verschweigung eine Fehlerhaftigkeit des Vertrages zur Folge hätte und deshalb als seine vorvertragliche Aufklärungspflicht zu verstehen sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitssuchende, der beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. November 1992, 92/08/0101, und vom 27. April 1993, 92/08/0219). Auf die Wahrung eines im Hinblick auf eine höhere Entlohung bestehenden Interesses des Arbeitssuchenden kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Offenlegung "entscheidungswesentlicher Umstände". Die Angemessenheit der von der Firma S angebotenen Entlohnung (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0033, mit weiteren Judikaturhinweisen) wurde vom Beschwerdeführer dabei nicht bestritten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er bereits im Vorjahr als Monteur im Ausland tätig gewesen und stets bereit gewesen sei, einen Beruf als Schlosser auszuüben, unter Hinweis darauf, daß er auch bei Akzeptanz einer bloß kurzfristigen Beschäftigung durch die Firma S diese Arbeitsstelle angenommen hätte, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich vielmehr derjenige, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einzustellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, und damit bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. die Erkenntnisse vom 24. November 1992, 92/08/0132, und vom 11. Mai 1993, 92/08/0149).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S, die an einer kurzfristigen Beschäftigung kein Interesse hatte, kausal, zumal ein Arbeitsloser bei einer vorweg fehlenden Erklärung, ein Arbeitsverhältnis ohne jegliche zeitliche Beschränkung mit dem Arbeitgeber begründen zu wollen, auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nimmt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 90/08/0129). Der Umstand, Bewerbungsschreiben an mehrere ausländische Firmen gerichtet zu haben, ändert daran nichts.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Er schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1994, 90/18/0027).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf die niederschriftlich festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1993, nämlich anläßlich des Vorstellungsgespräches erklärt zu haben, keine Dauerstelle als Schlosser anzunehmen, um wieder ins Ausland auf Montage zu gehen, und außerdem keine Arbeit im Inland aufzunehmen, da die Verdienstmöglichkeiten nicht derart seien, um seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung widerspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut, daraus auf das Fehlen der Arbeitwilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG des Beschwerdeführers zu schließen, sodaß es entgegen seiner Ansicht auch keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen zur Bestätigung seiner ohnehin unbestritten gebliebenen Aussagen bedurfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080151.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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