TE OGH 2023/3/16 4Nc6/23d

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2012, AZ 1 Ps 19/23f des Bezirksgerichts Völkermarkt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2012, AZ 1 Ps 19/23f des Bezirksgerichts Völkermarkt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Völkermarkt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat von der Verfolgung des Minderjährigen, der gemeinsam mit seiner Mutter mit einem gefälschten Pass reiste, gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grund des § 4 Abs 1 JGG zurück. Laut Melderegister war der Minderjährige vom 31. 12. 2022 bis 2. 1. 2023 in einer Unterkunft in St. Georgen im Attergau im Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck gemeldet. Dennoch sandte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Benachrichtigung nach § 33 Abs 2 JGG (Verständigung von der Beendigung des Strafverfahrens) – offenbar versehentlich – an das Bezirksgericht Völkermarkt. [1] Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat von der Verfolgung des Minderjährigen, der gemeinsam mit seiner Mutter mit einem gefälschten Pass reiste, gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz eins, JGG zurück. Laut Melderegister war der Minderjährige vom 31. 12. 2022 bis 2. 1. 2023 in einer Unterkunft in St. Georgen im Attergau im Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck gemeldet. Dennoch sandte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Benachrichtigung nach Paragraph 33, Absatz 2, JGG (Verständigung von der Beendigung des Strafverfahrens) – offenbar versehentlich – an das Bezirksgericht Völkermarkt.

[2]       Das Bezirksgericht Völkermarkt fasste am 3. 2. 2023 den Beschluss, wonach es zur „weiteren“ Führung des Verfahrens nicht zuständig sei und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil der Minderjährige dort seinen Aufenthalt habe und stellte seinen Beschluss 4-fach dem Bezirksgericht Vöcklabruck zu.

[3]       Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den fehlenden Aufenthalt „in Vöcklabruck“ und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Völkermarkt. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss wiederum nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [3] Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den fehlenden Aufenthalt „in Vöcklabruck“ und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Völkermarkt. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss wiederum nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

[4]       Diese Vorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

[5]            1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, 6 Nc 8/22m; RS0047067; RS0128772). [5] 1. Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen (stRsp, 6 Nc 8/22m; RS0047067; RS0128772).

[6]       2. Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt den Parteien (Mutter, Kind) noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt. Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist. [6] 2. Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt den Parteien (Mutter, Kind) noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegt. Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist.

Textnummer

E137935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040NC00006.23D.0316.000

Im RIS seit

01.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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