TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/12 LVwG-2022/23/1636-8

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Veröffentlicht am 12.12.2022
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Entscheidungsdatum

12.12.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4
KFG 1967 §58 Abs2
KFG 1967§102 Abs1
KFG 1967 §31 Abs1
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 58 heute
  2. KFG 1967 § 58 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 58 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 58 gültig von 01.08.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
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  8. KFG 1967 § 58 gültig von 19.08.2009 bis 15.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  10. KFG 1967 § 58 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
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  12. KFG 1967 § 58 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
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  14. KFG 1967 § 58 gültig von 29.12.1984 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 552/1984
  1. KFG 1967 § 102 heute
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  3. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  13. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 31 heute
  2. KFG 1967 § 31 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 31 gültig von 01.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 31 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 31 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 31 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  8. KFG 1967 § 31 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  9. KFG 1967 § 31 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 31 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  11. KFG 1967 § 31 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  12. KFG 1967 § 31 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  13. KFG 1967 § 31 gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abnahme von Kennzeichentafel und Zulassungsschein am 11.05.2022 gegen 21.50 Uhr im Bereich der freiwilligen Feuerwehr in **** Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Maßnahmenbeschwerde betreffend die Abnahme der Kennzeichentafel Zl **** samt Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B E S C H L U S S

1.       Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtausstellung einer Abnahmebestätigung gemäß § 89 SPG wird als unzulässig zurückgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

A. Maßnahmenbeschwerde

Mit Schriftsatz vom 21.6.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung subjektiver Rechte durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 11.5.2022 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr von Beamten der PI Y im Gemeindegebiet Y auf der L *** angehalten worden sei. Die Polizisten haben ihm vorgeworfen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Das Moped des Beschwerdeführers sei daher auf die Mopedrolle gestellt worden. Nach der Feststellung, dass sich das Moped bei 49 km/h abgeriegelt habe, sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass nun die Lautstärke gemessen werde. Zudem sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass er im Zuge der Messung in ca 1,5m Entfernung warten solle und es dem Beschwerdeführer demnach nicht möglich gewesen sei, die Messung mitanzusehen. Nach Durchführung des Messvorgangs habe sich ein Messwert von 93 dBA ergeben, dies jedoch nur, weil der Bezirksinspektor stark Gas gegeben habe, sodass sich der Motor abgeriegelt habe. Dies sei dem Beschwerdeführer auch akustisch aufgefallen. Nach dem Messvorgang habe der die Messung durchführende Polizist dem Beschwerdeführer ein Messprotokoll vorgelegt, das der Beschwerdeführer unterschreiben solle.

Durch das gesetzwidrig und nicht sach- und fachgerecht durchgeführte Messvorgang sei dem Beschwerdeführer in der Folge das Kennzeichen samt Zulassungsschein abgenommen worden. Eine Bestätigung über den Einbehalt des Kennzeichens und Zulassungsscheins sei trotz Bitte des Beschwerdeführers nicht ausgestellt worden. Da die Messung nicht bei einer gleich bleibenden Umdrehung von 3.250 u/min durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, den Messvorgang zu kontrollieren, habe die Abnahme eine zu Unrecht erfolgte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zur Folge.

Eine Kontrollmessung bei einer am 17.5.2022 autorisierten Fachwerkstätte habe ergeben, dass bei einer Drehzahl von 3.250 u/min der Messwert des gegenständlichen Mopeds genau 80 dB betrage.

Daher stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Abnahme am 11.5.2022 um ca 21:50 Uhr, für unrechtmäßig zu erklären und ihm zudem den Ersatz der ihm durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Ferner begehrte der Beschwerdeführer, das LVwG Tirol möge gem § 89 Abs 4 SPG entscheiden, dass durch das Unterlassen der Aushändigung einer Abnahmebestätigung es zu einer Verletzung der gem § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung gekommen sei. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift vom 15.7.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass die Beschwerde nicht gerechtfertigt sei. Die Lärmmessung sei durch die Beamten BI DD und BI EE mittels Schallpegelmessgerät durchgeführt worden. Die Nahfeldpegelmessung sei bei einer Drehzahl von 3.250 U/min durchgeführt worden und habe einen Wert von 93 dBA erbracht. Für das gegenständliche KFZ sei entsprechend der Zulassungsbescheinigung jedoch ein maximaler Wert von 80 dBA vorgegeben. Aufgrund der festgestellten erheblichen Überschreitung dieses zulässigen Wertes sei durch die Beamten vor Ort das Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorläufig abgenommen worden. Die Amtshandlung sei rechtmäßig ergangen und stellt daher die belangte Behörde den Antrag, das LVwG Tirol möge der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge geben.

II.      Sachverhalt

Am 11.5.2022 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle von den Beamten der PI Y, BI DD und BI EE, im Gemeindegebiet Y auf der L *** angehalten. Um eine technische Überprüfung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers (Geschwindigkeitsprüfung und Lärmmessung) durchzuführen, sind der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten daraufhin zum Gelände der Freiwilligen Feuerwehr Y gefahren.

Das Moped des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge auf eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage eine sogenannte „Mopedrolle“ gestellt. Es wurde festgestellt, dass sich das Moped bei einer Geschwindigkeit von 49 km/h abriegelt.

Daraufhin wurde mit einem geeichten Schallpegelmessgerät eine Lärmmessung vorgenommen und ergab sich im Zuge dieser Messung, dass der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldegel von 80 dBA bei 3250 U/min um 13 dBA überschritten wurde. Um zu einem verwertbaren Ergebnis zu kommen, wurden drei Messungen durchgeführt (zweimal 93 dBA und einmal 94 dBA) und der hierbei erzielte niederste Wert wurde für das weitere Verfahren zu Grunde gelegt.

Aufgrund der Überschreitung wurden dem Beschwerdeführer das Kennzeichen samt der Zulassungsbescheinigung Teil 1 abgenommen. Hierfür wurde von den Polizeibeamten keine Abnahmebestätigung ausgehändigt.

III.     Beweiswürdigung

Dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten angehalten wurde und diese in Folge die Geschwindigkeit und den Lärm des Mopeds geprüft bzw. gemessen haben, ist nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass die drei Lärmmessungen am 11.5.2022 Wert von einmal 94 dBA und zweimal 93 dBA ergeben haben.

Die getroffene Feststellung bezüglich der Lärmmessung bei einer Drehzahl von 3.250 u/min stützt sich auf die im Zuge des Lokalaugenscheins vom 28.09.2022 durchgeführte Lärmwertmessung. Es wurden bei einem Lokalaugenschein mehrere Lärmmessungen durchgeführt, bei denen jeweils Drehzahlwerte von 3.130, 3.100 und 3.170 erreicht wurden. Für diese Messungen wurde am selben Ort (im Bereich der freiwilligen Feuerwehr Y) dasselbe Messgerät verwendet, das auch am 11.05 verwendet wurde. BI EE, der in der Verhandlung am 28.9 die Lärmmessung durchgeführt hat, hat sohin darstellen können, dass das Messgerät fähig ist, den Lärm eines KFZ unter Bestimmung eines Drehzahlwertes zu messen. Ausgehend von der Prämisse, dass ein Motorrad mit zunehmender Drehzahl auch lauter wird, kann ausgehend von den erfolgten Messungen schlussfolgernd festgestellt werden, dass zum einen die Lärmmessung am 11.05.2022 jedenfalls nicht mit einer Drehzahl von über 3.250 u/min durchgeführt worden ist und zum zweiten ein Messwert der bei einer Drehzahl im Bereich zwischen 3.100 und 3.250 U/min festgestellt wird, jedenfalls eine taugliche Grundlage für weitere Maßnahmen bildet. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass gegen die Feststellung, dass das Motorrad des Beschwerdeführers am 11.5.2022 mit einen um 13 dbA erhöhten Nahfeldpegel gemessen wurde, keine Bedenken bestehen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den eng zusammenliegenden Messwerten von einmal 94 dBA und zweimal 93 dBA, dass der Drehzahlwert nicht sehr weit divergieren konnte und deckt sich diese Annahme mit den Ergebnissen des Lokalaugenscheines.

Dass die Polizeibeamten nach Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheines dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Abnahmebestätigung ausgehändigt haben, ergibt sich aus den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

IV.      Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022 lauten folgendermaßen:

§ 4

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. …

§58

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. …

§ 102

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; …

Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) BGBl. Nr. 566/1991idF BGBl. I Nr. 147/2022 lautet wie folgt:

§ 31

(1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

V.       Erwägungen

Zur Kennzeichenabnahme

A)   Zur Zulässigkeit hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines:

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Abnahme des Kennzeichens **** und des Zulassungsscheines.

 

Die Beschwerde wurde am 25.10.2022 fristgerecht beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN, vgl weiters VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 ua).

Überdies ist der Judikatur der Höchstgerichte folgend die Abnahme des Zulassungsscheines ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht, weil dadurch dem Eigentümer des Kfz der für diese Sache wesentliche Gebrauch des Fz unmöglich gemacht wird. VfGH 17. 12. 1974, B 88/74 VfSlg 7428; 30. 11. 1976, B 286/76 ZVR 1977/227.

Daher erweist sich die Maßnahmenbeschwerde in diesem Umfang als zulässig.

B)   In der Sache:

Im Zuge der Umsetzung der aktuellen EU Richtlinie zur periodischen Fahrzeugüberprüfung RL 2014/45, Art. 9, Abs. 3 musste die Möglichkeit für die Behörden in den Mitgliedsländern geschaffen werden, bei schweren Mängeln mit Gefahr in Verzug, die Zulassung aufzuheben und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Aus § 10 Abs. 2 Z 4 sowie Abschnitt 8.1 der Anlage 6 zu § 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl II 2008/240, sowie den Ausführungen zur Nahfeldpegelmessung gemäß Anlage 1c und Anlage 1d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) ergibt sich zwingend, dass die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen hat. Nach Anhang I Z 5.2.3.5.2 RL 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sind nur die Messwerte zu berücksichtigen, die bei drei aufeinander folgenden Messungen erzielt wurden und um nicht mehr als 2 dB (A) voneinander abweichen. Von diesen Messwerten gilt der Größte als Messergebnis (Anhang 1 Z 5.2.3.5.3 leg. cit.).

Weiters erfolgte eine Umsetzung unionsrechtlichen Vorgaben die sich aus Kapitel 9 Anhang III der VO (EU) 97/24/EG ergeben, im Rahmen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl II 78/1998 idF BGBl II 258/2022. Aus § 10 iVm Pkt 8.1. der Anlage 6 dieser VO ergibt sich die Wertung bzw Klassifizierung von festgestellten Mängeln.

Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Nach § 58 Abs 2 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme von Kennzeichentafeln kann nach den Vorschriften des KFG und der StVO grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit entweder aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges oder des Lenkers gefährdet erscheint (vgl. VfSlg 12.270/1990).

Die Lärmmessung am 11.05.2022, bestehend aus drei Einzelmessungen mit Ergebnissen von 94 dBA und 93 dBA, ergab einen Wert von zumindest 93 dBA bei 3250 u/min. Für das Moped des Beschwerdeführers ist jedoch lediglich ein Wert bis zu 80 dBA bei 3250 u/min zulässig.

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Dem Beschwerdeführer war es im gegenständlichen Fall zumutbar, die Überschreitung des Lärms zu erkennen, zumal es sich um keine geringfügige Überschreitung handelte.

Von der sich aus § 58 Abs 2 KFG iVm § 10 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (diese widerum iVm Pkt 8.1. der Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) zwingend vorgegebenen Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, kann nur dann Abstand genommen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug erst nach Behebung seines Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, wobei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Die Amtshandlung erfolgte in **** Y. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers liegt in **** X. Aufgrund der örtlichen Entfernung zwischen dem Amtshandlungsort und der Wohnadresse war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Amtshandlung das Fahrzeug auf der Straße mit öffentlichem Verkehr weiterverwenden wird. Die Abnahme des Kennzeichens samt Zulassungsschein nach § 58 Abs 2 KFG war daher aufgrund des festgestellten unzulässigen Lärms gerechtfertigt.

Zur Nichtausstellung einer Abnahmebestätigung

Gemäß § 31 Abs 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Richtlinien-Verordnung (RLV) BGBl. Nr. 266/1993, idF BGBl. II Nr. 155/2012 erlassen.

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).

Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, 21.10.2011, 2010/03/0058, 24.08.2004, 2003/01/0041, 17.09.2002, 2000/01/0138, 07.09.2000, 99/01/0429).

Bundes- und Landesgesetze sehen ausdrücklich, dass bei bestimmten Amtshandlungen verschiedenste Bestätigungen auszustellen sind. Siehe etwa § 39 Abs 1 FSG für die Abnahme von Führerscheinen, § 111 Abs 4 StPO hinsichtlich der Beschlagnahme von Gegenständen. Das KFG enthält zwar mehrfach Bestimmungen über die Ausstellung von Bestätigungen, allerdings handelt es sich hierbei durchgehend um Bestätigungen die von der Behörde auszustellen sind (§ 37 Abs 2b, § 43 Abs 2 und § 44 Abs 5 in Zusammenhang mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und § 106 Abs 9 betreffend Ausnahmen in Zusammenhang mit der Personenbeförderung).

Es findet sich im KFG nur eine Bestimmung, die Polizeibeamten dazu verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen. Gemäß § 102 Abs 5 hat jene Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der der Verlust der in § 102 Abs 5 lit b bis g angeführten Dokumente angezeigt wird hierüber eine Bestätigung auszustellen.

Bei allen sonstigen Amtshandlung wie etwa Untersagung der Weiterfahrt, Unterbrechung eines Transportes oder eben die Abnahme der Kennzeichentafel samt Zulassungsschein ist das Ausstellen einer Bestätigung nicht gesetzlich angeordnet. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Die SPG RichtlinienV 1993 bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (vgl. VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).

Dass der Polizeibeamte im Rahmen seiner Amtshandlung nach dem KFG keine Bestätigung bezüglich der Kennzeichenabnahme samt Zulassungsschein ausgestellt hat, kann nicht Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde sein, zumal der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung einer solchen Bestätigung hat. Sinn und Zweck der Richtlinienbeschwerde ist es, die wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde muss vom Beschwerdeführer behauptet werden, dass eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden ist.

Ausgehend vom gegenständlichen Fall, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einschreitung kein Recht zukommt, eine Bestätigung der Kennzeichenabnahme zu erhalten und auch sonst vom Beschwerdeführer keine weiteren Behauptungen einer Richtlinienve

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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