TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/24 2003/01/0041

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §60;
B-VG Art10 Abs1 Z14;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6;
SMG 1997 §27;
SPG 1991 §30;
SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2;
SPG RichtlinienV 1993 §8;
SPG RichtlinienV 1993;
StGG Art9;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs2;
StPO 1975 §142;
VStG §36 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der L, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 2001, Zlen. UVS- 02/32/2663/2000/37 und UVS-02/32/784/2001, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verletzung von Richtlinien (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der im Punkt "Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation" sowie hinsichtlich der Entscheidung über die behauptete Richtlinienverletzung nach § 5 RLV unbekämpft geblieben ist, wird in den Punkten "Hausdurchsuchung", "Personsdurchsuchung" und hinsichtlich der Entscheidung über die behaupteten Richtlinienverletzungen nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV und § 8 Abs. 1 RLV (einschließlich der Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (im Punkt "Freiheitsbeschränkung") wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, der im Punkt "Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation" sowie hinsichtlich der Entscheidung über die behauptete Richtlinienverletzung nach Paragraph 5, RLV unbekämpft geblieben ist, wird in den Punkten "Hausdurchsuchung", "Personsdurchsuchung" und hinsichtlich der Entscheidung über die behaupteten Richtlinienverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV und Paragraph 8, Absatz eins, RLV (einschließlich der Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (im Punkt "Freiheitsbeschränkung") wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 17. Februar 2000 führte die Bundespolizeidirektion Wien im Hinblick auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien in der Asylwerberunterkunft in Wien, (K-Heim), eine Hausdurchsuchung durch. Von dieser Maßnahme war ua. das zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin und ihrer im November 1999 geborenen Tochter bewohnte Zimmer 310 betroffen.

In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Durchsuchung des Zimmers 310 sowie der dort befindlichen persönlichen Besitztümer und Schlafstelle, ihre während der Durchsuchung erfolgten Freiheitsbeschränkungen (Konfinierungen) sowie die an ihr vorgenommene Personsdurchsuchung (samt Anal- und Vaginalvisitation) für rechtswidrig zu erklären und ihre Verletzung im Recht auf Inkenntnissetzung über Anlass und Zweck des Einschreitens, im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes sowie im Recht auf unvoreingenommene und höfliche Behandlung festzustellen. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Juli 2000 hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzungen - nach Erhalt der Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Juni 2000, wonach kein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten vorgelegen habe - die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 89 Abs. 4 SPG. In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß Paragraphen 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und 88, 89 SPG" stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Durchsuchung des Zimmers 310 sowie der dort befindlichen persönlichen Besitztümer und Schlafstelle, ihre während der Durchsuchung erfolgten Freiheitsbeschränkungen (Konfinierungen) sowie die an ihr vorgenommene Personsdurchsuchung (samt Anal- und Vaginalvisitation) für rechtswidrig zu erklären und ihre Verletzung im Recht auf Inkenntnissetzung über Anlass und Zweck des Einschreitens, im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes sowie im Recht auf unvoreingenommene und höfliche Behandlung festzustellen. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Juli 2000 hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzungen - nach Erhalt der Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Juni 2000, wonach kein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten vorgelegen habe - die Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 sprach die belangte Behörde über die erhobene Beschwerde und über das Entscheidungsverlangen der Beschwerdeführerin nach § 89 Abs. 4 SPG wie folgt (in den Spruchpunkten 2. und 6. unter Berücksichtigung einer amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs. 2 AVG) ab: Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 sprach die belangte Behörde über die erhobene Beschwerde und über das Entscheidungsverlangen der Beschwerdeführerin nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG wie folgt (in den Spruchpunkten 2. und 6. unter Berücksichtigung einer amtswegigen Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG) ab:

"1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der Hausdurchsuchung zurückgewiesen. "1. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde wegen der Hausdurchsuchung zurückgewiesen.

2. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der Personsdurchsuchung, soweit mit ihr die Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation behauptet wird, zurück-, ansonsten aber als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde wegen der Personsdurchsuchung, soweit mit ihr die Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation behauptet wird, zurück-, ansonsten aber als unbegründet abgewiesen.

3. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der behaupteten Freiheitsbeschränkung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 3. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde wegen der behaupteten Freiheitsbeschränkung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund ... insgesamt ATS 6.865,-- binnen 14 Tagen ... bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

5. Gemäß § 89 Abs. 4 SPG iVm § 67c Abs. 3 AVG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fest, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Richtlinienverletzungen nicht vorliegen. 5. Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fest, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Richtlinienverletzungen nicht vorliegen.

6. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund ... ATS 565,-- binnen 14 Tagen ... bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich gegen einige im K-Heim, wohnhafte Afrikaner ein Verdacht in Richtung Suchtgifthandel ergeben habe. Nach Beschaffung diverser Zimmer- bzw. Gästelisten des K-Heimes (zuletzt am 15. Februar 2000) sei die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien seitens der Bundespolizeidirektion Wien am 15. Februar 2000 ersucht worden, für mehrere konkret bezeichnete Zimmer bzw. Wohnungen im K-Heim - nach der Aktenlage wörtlich: "... für die nachfolgend angeführten und von den Tatverdächtigen bewohnten Zimmer im K-Heim ..." - Hausdurchsuchungsbefehle zu erwirken. Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl sei am 16. Februar 2000 erteilt und am 17. Februar 2000 schriftlich ausgefertigt worden. Der schriftlich ausgefertigte Hausdurchsuchungsbefehl habe wie folgt gelautet:

"Hausdurchsuchungsbefehl

In der Strafsache gegen M.T. u.a. wegen § 38 f SMG wird dem SB der BPD Wien der Befehl erteilt, In der Strafsache gegen M.T. u.a. wegen Paragraph 38, f SMG wird dem SB der BPD Wien der Befehl erteilt,

1) die von den folgenden Beschuldigten bewohnten Räume in Wien, (K-Heim)

W.G., Zimmer 415

B.J., Zimmer 414

Z.B., Zimmer 409

A.Ch., Zimmer 409

N.H., Zimmer 309

O.K., Zimmer 415

C.K., Zimmer 416

I.Ch.Ch., Zimmer 310römisch eins.Ch.Ch., Zimmer 310

A.J.D., Zimmer 408

E.A., Zimmer 306

2) das Zimmer des U.S., in Wien, R-Gasse,

und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, insbesondere S-Ggasse, Zimmer 407, gemäß § 139 ff StPO zu durchsuchen und solche Gegenstände, die für die gegenständliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten oder dem Verfall oder der Entziehung (richtig: Einziehung) unterliegen, gemäß § 143 StPO zu behandeln. Dabei handelt es sich insbesondere um Suchtgift, Bargeld, Handys, Aufzeichnungen mit Adressen und Telefon-Nummern. und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, insbesondere S-Ggasse, Zimmer 407, gemäß Paragraph 139, ff StPO zu durchsuchen und solche Gegenstände, die für die gegenständliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten oder dem Verfall oder der Entziehung (richtig: Einziehung) unterliegen, gemäß Paragraph 143, StPO zu behandeln. Dabei handelt es sich insbesondere um Suchtgift, Bargeld, Handys, Aufzeichnungen mit Adressen und Telefon-Nummern.

Von der vorausgehenden Vernehmung der Genannten ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO abzusehen. Von der vorausgehenden Vernehmung der Genannten ist gemäß Paragraph 140, Absatz 2, StPO abzusehen.

Begründung:

Die Genannten stehen im Verdacht, gewerbsmäßigen Suchtgift-Handel zu betreiben. Weiters besteht der Verdacht, dass sich in den obgenannten Zimmern Beweismittel befinden, die bei vorhergehender Vernehmung vermutlich verbracht würden."

Am 17. Februar 2000 sei - so die belangte Behörde weiter - bereits um ca. 04.30 Uhr eine Einsatzbesprechung für Polizeibeamte im Bezirkspolizeikommissariat Favoriten betreffend die Durchführung der Hausdurchsuchungsbefehle abgehalten worden. Hiebei sei unter anderem besprochen worden, dass sich vermutlich größere Mengen an Suchtgift in den vom Hausdurchsuchungsbefehl genannten Zimmern befinden dürften, dass pro Zimmer maximal zwei Afrikaner wohnhaft wären und dass die Öffnung der Zimmertüren durch Originalschlüssel erfolgen solle. Gegen 05.30 Uhr seien Polizeikräfte im K-Haus eingetroffen und hätten vor den im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Zimmern im 3. und 4. Stock "Position" bezogen. Der gleichzeitige Zugriff auf alle Zimmer sei zwischen 05.40 Uhr bis 05.50 Uhr erfolgt. Das "Eindringteam" bezüglich des Zimmers 310 habe aus WEGA-Kräften bestanden, welche nach dem Öffnen der Zimmertür sofort das Zimmer betreten und dort die Lage sondiert hätten. Da sich im Zimmer 310 kein Mann befunden habe, sondern nur die Beschwerdeführerin und ihre kleine Tochter, hätten die WEGA-Kräfte den Raum rasch wieder verlassen. Es seien drei Kriminalbeamte (zwei Männer und eine Frau) eingetreten, die versucht hätten, sich mit der Beschwerdeführerin durch Gesten und auf Englisch zu verständigen. Ein namentlich genannter Kriminalbeamter habe von der Beschwerdeführerin einen Ausweis verlangt, um ihre Identität festzustellen, und habe sie auf Englisch und mittels englischsprachigem Vordruck über die Vornahme einer Hausdurchsuchung informiert. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Reaktion gezeigt, zumal sie selbst nur Lingala spreche. Währenddessen habe der zweite Kriminalbeamte bereits ein Bett durchsucht, danach sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, ihr Kind aus dem anderen Bett in das bereits durchsuchte Bett zu legen. Die weibliche Kriminalbeamtin sei mit der Beschwerdeführerin ins Badezimmer gegangen und habe etwa fünf Minuten lang eine Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei der sich diese habe entkleiden müssen. Die Tür des Badezimmers sei dabei geschlossen gewesen. Am Ende der Personsdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin hysterisch geschrien und sich nicht wieder ankleiden wollen; schließlich habe sie sich aber dann doch angezogen und bald wieder beruhigt. Nach Aufforderung durch die Beamten habe die Beschwerdeführerin ihr quengelndes Kind aufgenommen und es in der Folge aus eigenem Antrieb gewickelt. Inzwischen sei die Wohnung von den Beamten weiter durchsucht worden, die dabei auch teilweise die Kästen ausgeräumt und bereits durchsuchte Kleidungsstücke auf den Boden gelegt hätten. Die gesamte Hausdurchsuchung habe etwa eine halbe Stunde gedauert, es sei kein Suchtgift oder ein sonst verdächtiger Gegenstand gefunden worden.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Hausdurchsuchung im Zimmer 310 des K-Heimes durch den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht mehr (der im Hausdurchsuchungsbefehl genannte) I.Ch.Ch., sondern die am 16. Februar 2000 dort eingezogene Beschwerdeführerin das Zimmer 310 belegt gehabt habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin nicht zu den zehn im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Beschuldigten gehört, doch sei das Zimmer 310 ausdrücklich als das vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet gewesen. Im Einzelnen argumentierte die belangte Behörde weiter wie folgt: In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Hausdurchsuchung im Zimmer 310 des K-Heimes durch den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht mehr (der im Hausdurchsuchungsbefehl genannte) römisch eins.Ch.Ch., sondern die am 16. Februar 2000 dort eingezogene Beschwerdeführerin das Zimmer 310 belegt gehabt habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin nicht zu den zehn im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Beschuldigten gehört, doch sei das Zimmer 310 ausdrücklich als das vom Beschuldigten römisch eins.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet gewesen. Im Einzelnen argumentierte die belangte Behörde weiter wie folgt:

"Erstens kann der Hausdurchsuchungsbefehl auch auf eine Wohnung bzw. Unterkunft lauten, in der der Beschuldigte nicht ständig, sondern nur manchmal wohnt (z.B. einige Male im Monat übernachtet). Denn es kann etwa auch der Verdacht gegeben sein, ein Drogendealer verwende die Wohnung seiner Freundin - ohne deren Wissen! - als Drogenversteck.

Zweitens ist es nicht Aufgabe jener Polizeibeamten, die den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl vollziehen, also die Hausdurchsuchung durchführen, neuerlich Recherchen darüber anzustellen, ob der Beschuldigte (hier: I.) noch immer in diesem Zimmer (hier: Nr. 310) wohnt. Sobald ein diesbezüglicher richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt, sind allfällige Fehler hinsichtlich der Zimmernummer dem Gericht zuzurechnen (anders nur, wenn nicht das vom Hausdurchsuchungsbefehl erfasste Zimmer, sondern irrtümlich ein anderes durchsucht worden wäre, also etwa statt des Zimmers 310 das Zimmer 110). Zweitens ist es nicht Aufgabe jener Polizeibeamten, die den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl vollziehen, also die Hausdurchsuchung durchführen, neuerlich Recherchen darüber anzustellen, ob der Beschuldigte (hier: römisch eins.) noch immer in diesem Zimmer (hier: Nr. 310) wohnt. Sobald ein diesbezüglicher richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt, sind allfällige Fehler hinsichtlich der Zimmernummer dem Gericht zuzurechnen (anders nur, wenn nicht das vom Hausdurchsuchungsbefehl erfasste Zimmer, sondern irrtümlich ein anderes durchsucht worden wäre, also etwa statt des Zimmers 310 das Zimmer 110).

Drittens muss sich der Beschuldigte, auch wenn er tatsächlich in dem angeführten Zimmer wohnt, bei der Hausdurchsuchung nicht dort aufhalten. Das zu durchsuchende Zimmer kann leer sein, es können sich aber auch fremde Personen dort aufhalten, seien es Verwandte, Freunde, Bekannte oder aber etwa Kunden eines des Drogenhandels Beschuldigten.

Viertens ist im vorliegenden Fall der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl noch nicht schriftlich vorgelegen. Zwar ist er mit dem Datum '17.2.2000', also mit dem Datum des Tages, an dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, versehen, doch hat die Hausdurchsuchung unbestrittener Maßen sehr zeitlich am Morgen begonnen ... . Es ist daher jedenfalls mit Sicherheit davon auszugehen, dass zu Beginn der Hausdurchsuchung der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl noch gar nicht vorgelegen war, und die Polizeibeamten auf Grund des am 16.2.2000 mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehls eingeschritten waren.

...

     In der Zimmerliste vom 6.12.1999 ... ist I. als auf Zimmer

Nr. 415 wohnhaft geführt.

     Im Bericht ... ist eine Gästeliste vom 28.1.2000 vermerkt.

Dies zeigt, dass die Polizeibeamten bei ihren Recherchen betreffend Verdacht des Drogenhandels im K-Haus jeweils aktualisierte Gästelisten der K-Haus-Betreiber herangezogen haben. In der Gästeliste vom 28.1.2000 wird I. als auf Zimmer Nummer 310 wohnhaft geführt.Dies zeigt, dass die Polizeibeamten bei ihren Recherchen betreffend Verdacht des Drogenhandels im K-Haus jeweils aktualisierte Gästelisten der K-Haus-Betreiber herangezogen haben. In der Gästeliste vom 28.1.2000 wird römisch eins. als auf Zimmer Nummer 310 wohnhaft geführt.

Aus dem Beweisverfahren hat sich unbestrittener Maßen ergeben, dass manche Zimmer von mehreren Personen bewohnt wurden und dass manche Bewohner von einem Zimmer in ein anderes übersiedelt sind. Weiters war es nicht unüblich, dass Hausbewohner nicht immer im eigenen Zimmer, sondern in einem anderen Zimmer übernachtet haben.

     In einem weiteren Bericht ... vom 15.2.2000, findet sich der

Vermerk ... . Dies untermauert, dass die Polizeibeamten versucht

haben, den jeweils aktuellen Stand der Unterbringung der des Drogenhandels verdächtigen Heimbewohner zu eruieren.

In diesem Bericht vom 15.2.2000 findet sich der Hinweis, dass I. (weiterhin) das Zimmer 310 bewohnt. In diesem Bericht vom 15.2.2000 findet sich der Hinweis, dass römisch eins. (weiterhin) das Zimmer 310 bewohnt.

Dementsprechend hat die BPD Wien, Sicherheitsbüro in der von einem Polizeijuristen verfassten Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 15.2.2000 ebenfalls als Zimmernummer des I. Nr. 310 angeführt Dementsprechend hat die BPD Wien, Sicherheitsbüro in der von einem Polizeijuristen verfassten Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 15.2.2000 ebenfalls als Zimmernummer des römisch eins. Nr. 310 angeführt

... .

Am 16.2.2000 wurde der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl mündlich erteilt. In dem darüber von einem Polizeijuristen erstellten Aktenvermerk ... sind nur die Zimmernummern - darunter Nr. 310 - angeführt, da diese Räumlichkeiten durchsucht werden mussten.

...

Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, welche auch das Ersuchen um Erwirkung von Hausdurchsuchungsbefehlen beinhaltete, wurde ... am 15.2.2000 verfasst. Mit diesem Zeitpunkt waren die Organe der BPD Wien daher nicht mehr gehalten, aus eigenem Antrieb weiterhin aktuelle Gästelisten anzufordern.

Am 16.2.2000 erteilte der Richter des Jugendgerichtshofes den mündlichen Befehl, unter anderem das Zimmer 310 zu durchsuchen, und scheint sich dieser Hausdurchsuchungsbefehl mit dem Einzug der Bf in das K-Haus, Zimmer Nr. 310, überschnitten zu haben."

Auch die Modalitäten der Hausdurchsuchung seien dem Gericht zuzurechnen. Angesichts des festgestellten Wortlauts des Hausdurchsuchungsbefehls stelle sich das Einschreiten der Polizeibeamten nicht als "exzessives Vorgehen" dar. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die gegen die vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, der nicht überschritten worden sei, gedeckte Hausdurchsuchung eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.

Hinsichtlich der Personsdurchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass diese Maßnahme bei Personen, die im Hausdurchsuchungsbefehl nicht als Beschuldigte aufgezählt seien, nicht unmittelbar durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt sei; es müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine Personsdurchsuchung durchführen zu dürfen. Gemäß § 139 Abs. 2 StPO sei gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spreche, wie sie im Hausdurchsuchungsbefehl genannt worden seien, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt seien, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Dass die Beschwerdeführerin eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig gewesen sei oder dass sie sich während der Hausdurchsuchung eines solchen verdächtig gemacht habe, sei ebenso wenig hervorgekommen wie der Umstand, dass sie sonst übel berüchtigt gewesen wäre. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin in dem vom Hausdurchsuchungsbefehl umfassten Zimmer 310 aufgehalten und scheine - nicht nur auf Grund des von ihr getragenen Pyjamas, sondern auch auf Grund der sehr frühen Morgenstunden - in diesem Zimmer auch geschlafen zu haben. Dies habe bei den einschreitenden Beamten vertretbarerweise den Eindruck erwecken können, dass sie "in einem sehr engen Zusammenhang" mit dem laut richterlichen Befehl zu durchsuchenden Zimmer 310 stehe und dass daher die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass die Beschwerdeführerin entweder selbst dem Suchtgiftmilieu angehöre oder mit einem Suchtgifthändler (dem Beschuldigten I.) eng befreundet sei. Die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin sei demnach grundsätzlich zulässig gewesen. Sie habe sich zwar entkleiden müssen, ihre Durchsuchung sei jedoch von einer weiblichen Kriminalbeamtin im Badezimmer bei verschlossener Tür und ohne Anwesenheit von Männern vorgenommen worden, weshalb sich diese Maßnahme auch insoweit als rechtmäßig erweise. Dass die Beschwerdeführerin überdies einer Anal- und Vaginalvisitation unterzogen worden sei, habe nicht festgestellt werden können; insoweit, weil der behauptete Beschwerdegegenstand nicht vorgelegen habe, sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Personsdurchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass diese Maßnahme bei Personen, die im Hausdurchsuchungsbefehl nicht als Beschuldigte aufgezählt seien, nicht unmittelbar durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt sei; es müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine Personsdurchsuchung durchführen zu dürfen. Gemäß Paragraph 139, Absatz 2, StPO sei gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spreche, wie sie im Hausdurchsuchungsbefehl genannt worden seien, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt seien, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Dass die Beschwerdeführerin eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig gewesen sei oder dass sie sich während der Hausdurchsuchung eines solchen verdächtig gemacht habe, sei ebenso wenig hervorgekommen wie der Umstand, dass sie sonst übel berüchtigt gewesen wäre. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin in dem vom Hausdurchsuchungsbefehl umfassten Zimmer 310 aufgehalten und scheine - nicht nur auf Grund des von ihr getragenen Pyjamas, sondern auch auf Grund der sehr frühen Morgenstunden - in diesem Zimmer auch geschlafen zu haben. Dies habe bei den einschreitenden Beamten vertretbarerweise den Eindruck erwecken können, dass sie "in einem sehr engen Zusammenhang" mit dem laut richterlichen Befehl zu durchsuchenden Zimmer 310 stehe und dass daher die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass die Beschwerdeführerin entweder selbst dem Suchtgiftmilieu angehöre oder mit einem Suchtgifthändler (dem Beschuldigten römisch eins.) eng befreundet sei. Die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin sei demnach grundsätzlich zulässig gewesen. Sie habe sich zwar entkleiden müssen, ihre Durchsuchung sei jedoch von einer weiblichen Kriminalbeamtin im Badezimmer bei verschlossener Tür und ohne Anwesenheit von Männern vorgenommen worden, weshalb sich diese Maßnahme auch insoweit als rechtmäßig erweise. Dass die Beschwerdeführerin überdies einer Anal- und Vaginalvisitation unterzogen worden sei, habe nicht festgestellt werden können; insoweit, weil der behauptete Beschwerdegegenstand nicht vorgelegen habe, sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.

Letzteres gelte auch für die Beschwerde im Punkt "Freiheitsbeschränkung". Das Ermittlungsverfahren habe erbracht, dass sich die Beschwerdeführerin während der Personsdurchsuchung im Badezimmer habe aufhalten müssen, diese Freiheitsbeschränkung habe sich jedoch "aus der Personsdurchsuchung" ergeben und sei daher nur deren "sekundäre Folge" gewesen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Personsdurchsuchung die Wohnung nicht hätte verlassen dürfen, sei nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 2 RLV sowie von § 8 Abs. 1 RLV sei auf den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl zu verweisen. Eine allfällige Nichterfüllung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen gehöre zu den "Modalitäten", deren Verletzung dem Gericht zuzurechnen sei. Im Übrigen - so die belangte Behörde ergänzend zu § 6 Abs. 1 Z 2 RLV - habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch Gesten als auch auf Englisch (verbal und durch Übergabe eines in Englisch abgefassten Informationsblattes) über den Grund des Einschreitens informiert worden sei. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV sowie von Paragraph 8, Absatz eins, RLV sei auf den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl zu verweisen. Eine allfällige Nichterfüllung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen gehöre zu den "Modalitäten", deren Verletzung dem Gericht zuzurechnen sei. Im Übrigen - so die belangte Behörde ergänzend zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV - habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch Gesten als auch auf Englisch (verbal und durch Übergabe eines in Englisch abgefassten Informationsblattes) über den Grund des Einschreitens informiert worden sei.

Eine Verletzung von § 5 RLV habe schließlich nicht stattgefunden. Eine Verletzung von Paragraph 5, RLV habe schließlich nicht stattgefunden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

1. Zur Hausdurchsuchung:

Die in diesem Punkt entscheidende Frage ist, ob die Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin durch den Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien gedeckt war. Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16. Februar 2000 mündlich (telefonisch) erteilt und am 17. Februar 2000 - im Hinblick auf die Uhrzeit des polizeilichen Einschreitens offenkundig nach der Vornahme der Hausdurchsuchung - schriftlich ausgefertigt. Die belangte Behörde hat den Wortlaut des schriftlichen Befehls (siehe oben) festgestellt. Sie hat in weiterer Folge mehrfach die Einheit zwischen mündlichem und schriftlich ausgefertigtem Hausdurchsuchungsbefehl zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa: "Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16.2.2000 erteilt und am 17.2.2000 schriftlich ausgefertigt.") und bei der Beurteilung, ob ein "exzessives Vorgehen" der Polizeibeamten stattgefunden habe, auf die Textierung des schriftlichen Befehls abgestellt (siehe Seite 26 f. der Bescheidausfertigung). Erkennbar liegt dem bekämpften Bescheid daher zugrunde, dass der mündliche Befehl, der angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs die Basis des polizeilichen Handelns darstellte, inhaltlich mit der schriftlichen Ausfertigung übereinstimmte. Auch die Bundespolizeidirektion Wien hat in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Gegenschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dass die belangte Behörde an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - anmerkte, in dem von einem Polizeijuristen erstellten Aktenvermerk über die Erteilung des mündlichen Hausdurchsuchungsbefehles seien nur die Zimmernummern der zu durchsuchenden Räumlichkeiten (anders als in der schriftlichen Ausfertigung ohne Bezug zu bestimmten Personen) angeführt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit dieser Anmerkung keine Aussage über den Inhalt des tatsächlich vom Gericht Aufgetragenen (sondern nur über das vom Polizeijuristen Festgehaltene) getroffen wird. Vor dem Hintergrund des der Erteilung des Hausdurchsuchungsbefehles zugrunde liegenden Berichtes bzw. Ersuchens der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 15. Februar 2000 - darin wird bezüglich des beantragten Hausdurchsuchungsbefehles im Wesentlichen wie in der dann folgenden schriftlichen Ausfertigung dieses Befehles formuliert - kann im Übrigen, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, kein Zweifel bestehen, dass der besagte Aktenvermerk nur eine verkürzte Darstellung enthält. Die in diesem Punkt entscheidende Frage ist, ob die Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin durch den Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien gedeckt war. Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16. Februar 2000 mündlich (telefonisch) erteilt und am 17. Februar 2000 - im Hinblick auf die Uhrzeit des polizeilichen Einschreitens offenkundig nach der Vornahme der Hausdurchsuchung - schriftlich ausgefertigt. Die belangte Behörde hat den Wortlaut des schriftlichen Befehls (siehe oben) festgestellt. Sie hat in weiterer Folge mehrfach die Einheit zwischen mündlichem und schriftlich ausgefertigtem Hausdurchsuchungsbefehl zum Ausdruck gebracht vergleiche , etwa: "Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16.2.2000 erteilt und am 17.2.2000 schriftlich ausgefertigt.") und bei der Beurteilung, ob ein "exzessives Vorgehen" der Polizeibeamten stattgefunden habe, auf die Textierung des schriftlichen Befehls abgestellt (siehe Seite 26 f. der Bescheidausfertigung). Erkennbar liegt dem bekämpften Bescheid daher zugrunde, dass der mündliche Befehl, der angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs die Basis des polizeilichen Handelns darstellte, inhaltlich mit der schriftlichen Ausfertigung übereinstimmte. Auch die Bundespolizeidirektion Wien hat in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Gegenschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dass die belangte Behörde an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - anmerkte, in dem von einem Polizeijuristen erstellten Aktenvermerk über die Erteilung des mündlichen Hausdurchsuchungsbefehles seien nur die Zimmernummern der zu durchsuchenden Räumlichkeiten (anders als in der schriftlichen Ausfertigung ohne Bezug zu bestimmten Personen) angeführt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit dieser Anmerkung keine Aussage über den Inhalt des tatsächlich vom Gericht Aufgetragenen (sondern nur über das vom Polizeijuristen Festgehaltene) getroffen wird. Vor dem Hintergrund des der Erteilung des Hausdurchsuchungsbefehles zugrunde liegenden Berichtes bzw. Ersuchens der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 15. Februar 2000 - darin wird bezüglich des beantragten Hausdurchsuchungsbefehles im Wesentlichen wie in der dann folgenden schriftlichen Ausfertigung dieses Befehles formuliert - kann im Übrigen, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, kein Zweifel bestehen, dass der besagte Aktenvermerk nur eine verkürzte Darstellung enthält.

Nach dem bisher Gesagten ist bei Auslegung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles allein vom festgestellten Wortlaut der schriftlichen Ausfertigung - es kommt auf den objektiven Gehalt der vom Richter gebrauchten Worte an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1086, mwN) - auszugehen. Demnach wurde aber nicht schlichtweg die Durchsuchung von jeweils durch die Nummer bestimmten Zimmern angeordnet, sondern ausdrücklich auf die von namentlich genannten Beschuldigten bewohnten Räume abgestellt. Konkret bezüglich des unstrittig bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin benutzen Zimmers lautete der Befehl also nicht bloß auf Durchsuchung des Zimmers 310, sondern dahin, den vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnten Raum in Wien, (K-Heim), Zimmer 310, zu durchsuchen. Nichts legt den Schluss nahe, die Bezugnahme auf den vom Beschuldigten bewohnten Raum habe lediglich eine deskriptive Beifügung ohne jegliche normative Bedeutung dargestellt, sodass die Hausdurchsuchung ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse jedenfalls im Zimmer 310 vorzunehmen war. Ein solcher Inhalt konnte dem Hausdurchsuchungsbefehl schon deshalb nicht beigemessen werden, weil es ersichtlich gerade auf die Räumlichkeit(en) des Beschuldigten ankam, was etwa auch daraus erhellt, dass ua. die Beschlagnahme von "neutralem" Bargeld (dieses kann nur durch seine Verbindung zum Beschuldigten für das Strafverfahren von Relevanz sein) aufgetragen wurde. Dass im Hausdurchsuchungsbefehl das Zimmer 310 als das vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet war, konnte die Bundespolizeidirektion Wien somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von der Prüfung der aktuellen Wohnsituation entbinden. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, Fehler hinsichtlich der Zimmernummer seien dem Gericht zuzurechnen, so übersieht sie, dass eben nicht nur die Zimmernummer angegeben war; durch die zusätzliche Bezugnahme auf das Bewohnen seitens des genannten Beschuldigten eröffnete der Hausdurchsuchungsbefehl die Möglichkeit, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu entsprechen und eine von vornherein sinnlose Maßnahme (Durchsuchung eines für das Strafverfahren mittlerweile irrelevanten Raumes) zu unterlassen. Ob es die Ausgestaltung des Hausdurchsuchungsbefehles darüber hinaus auch gestattet hätte, ein vom Beschuldigten tatsächlich bewohntes anderes Zimmer (nicht jenes mit der Nummer 310) zu durchsuchen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Nach dem bisher Gesagten ist bei Auslegung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles allein vom festgestellten Wortlaut der schriftlichen Ausfertigung - es kommt auf den objektiven Gehalt der vom Richter gebrauchten Worte an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1086, mwN) - auszugehen. Demnach wurde aber nicht schlichtweg die Durchsuchung von jeweils durch die Nummer bestimmten Zimmern angeordnet, sondern ausdrücklich auf die von namentlich genannten Beschuldigten bewohnten Räume abgestellt. Konkret bezüglich des unstrittig bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin benutzen Zimmers lautete der Befehl also nicht bloß auf Durchsuchung des Zimmers 310, sondern dahin, den vom Beschuldigten römisch eins.Ch.Ch. bewohnten Raum in Wien, (K-Heim), Zimmer 310, zu durchsuchen. Nichts legt den Schluss nahe, die Bezugnahme auf den vom Beschuldigten bewohnten Raum habe lediglich eine deskriptive Beifügung ohne jegliche normative Bedeutung dargestellt, sodass die Hausdurchsuchung ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse jedenfalls im Zimmer 310 vorzunehmen war. Ein solcher Inhalt konnte dem Hausdurchsuchungsbefehl schon deshalb nicht beigemessen werden, weil es ersichtlich gerade auf die Räumlichkeit(en) des Beschuldigten ankam, was etwa auch daraus erhellt, dass ua. die Beschlagnahme von "neutralem" Bargeld (dieses kann nur durch seine Verbindung zum Beschuldigten für das Strafverfahren von Relevanz sein) aufgetragen wurde. Dass im Hausdurchsuchungsbefehl das Zimmer 310 als das vom Beschuldigten römisch eins.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet war, konnte die Bundespolizeidirektion Wien somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von der Prüfung der aktuellen Wohnsituation entbinden. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, Fehler hinsichtlich der Zimmernummer seien dem Gericht zuzurechnen, so übersieht sie, dass eben nicht nur die Zimmernummer angegeben war; durch die zusätzliche Bezugnahme auf das Bewohnen seitens des genannten Beschuldigten eröffnete der Hausdurchsuchungsbefehl die Möglichkeit, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu entsprechen und eine von vornherein sinnlose Maßnahme (Durchsuchung eines für das Strafverfahren mittlerweile irrelevanten Raumes) zu unterlassen. Ob es die Ausgestaltung des Hausdurchsuchungsbefehles darüber hinaus auch gestattet hätte, ein vom Beschuldigten tatsächlich bewohntes anderes Zimmer (nicht jenes mit der Nummer 310) zu durchsuchen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.

Die ergänzend angestellten Überlegungen der belangten Behörde, ein Hausdurchsuchungsbefehl könne auch auf eine vom Beschuldigten nur manchmal bewohnte Unterkunft lauten, ein Beschuldigter müsse sich auch bei tatsächlichem Bewohnen des angeführten Zimmers bei der Hausdurchsuchung nicht dort aufhalten, während umgekehrt fremde Personen zugegen sein könnten, und die Polizeibeamten hätten im Vorfeld der Hausdurchsuchung ohnehin versucht, den jeweils aktuellen Unterbringungsstand zu eruieren, betreffen nur mehr die Frage, inwieweit der Umstand, dass das Zimmer 310 bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, nicht (mehr) jedoch vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnt war, den einschreitenden Polizisten hätte erkennbar sein müssen (zur Relevanz dieses Aspektes kritisch Wiederin, Art. 9 StGG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 88 (1999)). Dazu ist indes darauf zu verweisen, dass in der polizeilichen Vorbesprechung von einer Maximalbelegung der Zimmer mit zwei Personen ausgegangen wurde, dass die Polizeibeamten bei Öffnung der Tür zum Zimmer 310 dort die Beschwerdeführerin und ihre Tochter antrafen und dass im Hinblick auf die Uhrzeit (Beginn der Hausdurchsuchung zwischen 05.40 und 05.50 Uhr) nicht mit einem "Besuch" gerechnet werden konnte. (Vgl. dazu auch die - insoweit zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Personsdurchsuchung, wonach die Bekleidung der Beschwerdeführerin mit einem Pyjama aufgrund der sehr frühen Morgenstunden den Eindruck erweckte, sie habe im Zimmer 310 geschlafen und stehe mit diesem Zimmer in einem "sehr engen Zusammenhang".) Von daher kann - vergleichbar dem VfSlg. 10.975/1986 zugrunde liegenden Fall - nicht davon ausgegangen werden, die einschreitenden Beamten hätten mit gutem Grund der Auffassung sein können, das Zimmer 310 werde nach wie vor vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnt und es erübrige sich eine Nachfrage über die Zimmerbelegung beim Portier des Hauses (die von der Beschwerdeführerin in ihrer "Maßnahmenbeschwerde" aufgestellte Behauptung, der Portier sei anwesend gewesen, hat die belangte Behörde nicht in Frage gestellt), zumal schon infolge der im Vorfeld mehrfach eingeholten "Gästelisten" auf eine starke Fluktuation der Zimmerbewohner geschlossen werden musste. Mithin ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt, dass die erfolgte Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin nicht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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